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Oberverwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 12.09.2022 – 1 B 214/22

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 B 214/22 VG: 1 V 1109/22 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. des Minderjährigen 2. der Frau 3. des Herrn – Antragsteller und Beschwerdeführer – Prozessbevollmächtigte: zu 1-3: g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, Rembertiring 8 - 12, 28195 Bremen, – Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – Prozessbevollmächtigte: hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Prä- sidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungs- gericht Dr. Koch und den Richter am Oberverwaltungsgericht Till am 12. September 2022 beschlossen: Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwal- tungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - vom 11. August 2022 wird verworfen.

2 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller zu je 1/3. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragsteller begehren im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes die Zuweisung des Antragstellers zu 1) in die fünfte Jahrgangsstufe des H-Gymnasiums, hilfsweise der G. Die Antragsteller zu 2) und 3) gaben für den Antragsteller zu 1) als weiterführende Schule als Erstwunsch das H-Gymnasium und als Zweitwunsch die G an. Mit Bescheid vom 18.03.2022 der Senatorin für Kinder und Bildung wurde er seiner Drittwahl zugewiesen, der Oberschule K. Ein hiergegen eingelegter Widerspruch wurde mit Widerspruchsbe- scheid vom 24.05.2022 zurückgewiesen. Die Antragsteller haben hiergegen am 28.06.2022 Klage erhoben, über die bisher nicht entschieden worden ist. Am 12.07.2022 haben sie beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und eine einstweilige Zuweisung zum H-Gymnasium, hilfs- weise zur G begehrt. Mit angegriffenem Beschluss vom 11.08.2022 hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag abgelehnt. Die Antragsteller hätten den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaub- haft gemacht. Die Festlegung der Kapazität des H-Gymnasiums sei rechtlich nicht zu be- anstanden. Bei den Entscheidungen über Zügigkeit und Klassengrößen seien keine Er- messensfehler erkennbar. Insbesondere sei die Antragsgegnerin nicht zur Einrichtung ei- nes sechsten Klassenverbands oder einer Anhebung der Regelklassengröße verpflichtet gewesen. Sie habe glaubhaft gemacht, dass die räumlichen Gegebenheiten erschöpft seien. Das Aufnahmeverfahren leide nach dem Stand des Verfahrens auch an keinem rü- gefähigen Verfahrensfehler. Die Anerkennung eines Zwillingskindes (ID ...) als bedingter Härtefall wegen sonst auftretender familiärer Probleme sei rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit geltend gemacht werde, dass der Antragsteller zu 1) an der Oberschule K gemobbt werde, stellten etwaige Schwierigkeiten mit zukünftigen Mitschülern beim Besuch der Dritt- wahlschule die Rechtmäßigkeit der Schulplatzzuteilung nicht infrage. Die Verantwortung für den Drittwunsch habe bei den Antragstellern zu 2) und 3) gelegen. Nach summarischer Prüfung bestehe auch kein Anspruch auf Zuweisung zur G. Insbesondere verfingen auch

3 hier die Einwände die Antragsteller in Bezug auf die Raumnutzung nicht. Dass das Anlie- gen der Antragsteller nicht als Härtefall behandelt worden sei, stelle keine Rechtsverlet- zung dar, weil es schon am nötigen Härtefallantrag fehle. Gegen diese Eilentscheidung wenden sich die Antragsteller mit der Beschwerde. II. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11.08.2022 hat keinen Erfolg. Die dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den ange- fochtenen Beschluss abzuändern. Nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungs- gerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes innerhalb eines Monats nach Be- kanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung muss nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entschei- dung auseinandersetzen (OVG Bremen, Beschl. v. 07.08.2018 - 1 B 151/18, juris Rn. 3). Die Darlegungspflicht verlangt fallbezogene und aus sich heraus verständliche und geord- nete Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinander zu setzen haben (OVG LSA, Beschl. v. 28.01.2019 - 3 M 1/19, juris Rn. 5). Eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts genügt, außer in Fällen der Nichtberücksichtigung oder des Of- fenlassens des früheren Vortrags, grundsätzlich nicht (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 18.07.2017 - 3 B 147/17, juris Rn. 2; siehe auch BayVGH, Beschl. v. 22.10.2019 - 11 CS 19.1837, juris Rn. 10 f.; OVG NRW, Beschl. v. 16.03.2016 - 1 B 1442/15, juris Rn. 5; Kauf- mann, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, 62. Edition Stand: 01.01.2020, § 146 VwGO Rn. 14 m.w.N.). Es ist ein substantiierter Vortrag erforderlich (OVG LSA, Beschl. v. 28.01.2019 - 3 M 1/19, juris Rn. 5 m.w.N.). Diese Anforderungen waren vorliegend nicht mit Blick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG herabzusetzen, weil ihre Erfüllung aufgrund der Eilbedürftigkeit unzu- mutbar gewesen wäre (vgl. dazu Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VWGO, 5. Auflage 2018, § 146 Rn. 73; Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 146 Rn. 23; siehe auch OVG LSA, Beschl. v. 18.07.2017 - 3 B 147/17, juris Rn. 2). Es ist nicht ersichtlich, warum sie die Begründungsfrist von einem Monat nicht hätten ausschöpfen können. Ins-

4 besondere ist eine Zuweisung zur gewünschten Schule im Wege einer einstweiligen An- ordnung des Gerichts auch nach dem Beginn des Schuljahres möglich und die durch das Ausschöpfen der Beschwerdefrist ggfs. eintretende Verzögerung grundsätzlich hinnehm- bar. Dass die sich stellenden Fragen so komplex wären, dass sie durch die Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht innerhalb der Monatsfrist den gesetzlichen Anforderungen entsprechend hätten behandelt werden können, ist ebenso nicht ersichtlich. Die Beschwerdebegründung genügt den an die Darlegungspflicht zu stellenden Anforde- rungen nicht, soweit sie sich in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens er- schöpft (1.) Soweit dies nicht der Fall ist, vermag sie überdies in der Sache nicht zu über- zeugen (2.). 1. Das Verwaltungsgericht hat sich ausführlich mit den von den Antragstellern gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides vorgebrachten Argumenten befasst, so- weit sie Gegenstand des dortigen Verfahrens waren. Mit diesen Gründen setzt sich die Beschwerde jedoch nicht substantiell auseinander, sondern wiederholt im Wesentlichen die Begründung aus der ersten Instanz, ohne diese in Beziehung zur angegriffenen Ent- scheidung zu setzen. Damit wird die Begründung der Funktion des Darlegungsgebotes gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht gerecht, die zum einen darin besteht, den Rechts- mittelführer zu einer sorgfältigen Prüfung der Einlegung des Rechtsmittels anzuhalten, und zum anderen darin, dem Beschwerdegericht die Überprüfung des erstinstanzlichen Be- schlusses zu ermöglichen (BayVGH, Beschl. v. 26.07.2018 - 20 CS 18.686, juris Rn. 2). Dies gilt zunächst, soweit die Antragsteller vortragen, dass im H-Gymnasium aufgrund der Nachfrage die Einrichtung eines sechsten Klassenzuges geboten und auch möglich gewe- sen sei. Das Verwaltungsgericht hat die rechtlichen Maßstäbe der Kapazitätsermittlung, die Frage der anzusetzenden Klassenstärke und insbesondere auch die tatsächlichen Ge- gebenheiten hinsichtlich der Raumbelegung bereits eingehend behandelt. Die Beschwerde befasst sich damit nicht, sondern beschränkt sich im Wesentlichen darauf, Textpassagen des Vortrages aus dem erstinstanzlichen Verfahren ohne Reaktion auf die konkrete Argu- mentation der angegriffenen Entscheidung in ihre Beschwerdebegründung aufzunehmen. Ebenso verhält es sich mit der Frage, ob für das H-Gymnasium eventuell unter der ID ... zu Unrecht ein Härtefall angenommen wurde. Hier wiederholt die Beschwerde nur ihr schon zuvor angebrachtes Argument, es gäbe kein pauschales „Zwillingsprivileg“, ohne darauf einzugehen, dass das Verwaltungsgericht dies gar nicht in Abrede stellte, sondern davon ausging, dass auch bei Zwillingen signifikante familiäre Probleme glaubhaft gemacht werden müssten, um einen Härtefall zu begründen“ (UA S. 7).

5 Auch in Bezug auf die hilfsweise begehrte Zuweisung zur G wiederholen die Antragsteller zunächst nur ihre Rügen aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Eine Befassung mit den entsprechenden Gründen der angegriffenen Entscheidung, die sich insbesondere aus- drücklich zu den nun erneut aufgeworfenen Fragen der festgelegten Klassenstärke und der Raumnutzung in der Schule verhalten, erfolgt nicht. Schließlich wiederholen sie auch, soweit sie vortragen, dass der Antragsteller zu 1) wegen zu befürchtenden Mobbings an der Drittwahlschule als Härtefall behandelt werden müsse und die Antragsteller wegen Aussagen der Klassenlehrerin darauf vertraut hätten, dass die Drittwahl nur „pro forma“ erfolge, lediglich ihr Vorbringen aus der Vorinstanz. Das Verwaltungsgericht hat dazu aus- geführt, dass etwaige Schwierigkeiten mit zukünftigen Mitschülern die Rechtmäßigkeit der Zuteilung nicht in Frage stellten und zudem die Verantwortung für diese Drittwahl bei den Antragstellern zu 2) und 3) liege. Zum anderen hat es sich ausdrücklich damit befasst, warum mangels eines fristgerecht gestellten Härtefallantrages eine Behandlung als Härte- fall ausscheide und dabei unter Verweis auf die entsprechende Rechtsprechung des Se- nats (u.a. OVG Bremen, Beschl. v. 21.09.2021 - 1 B 348/21, juris Rn. 29) erläutert, warum dieser gesetzliche Ausschluss nicht zu beanstanden sei. Die Antragsteller befassen sich damit in ihrer Beschwerde entgegen der sich insoweit aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dahingehenden Verpflichtung nicht. 2. Soweit im Beschwerdeverfahren andere Gesichtspunkte geltend gemacht wurden als noch im erstinstanzlichen Verfahren, betrifft dies die Frage des Umgangs mit Zuzugskin- dern und eines Anspruchs auf Zulassung zu den begehrten Schulen aus Art. 27 Abs. 1 BremLV. In beiden Fällen fehlt es aber bereits an jeglicher Einordnung dieser Punkte unter Bezugnahme auf die angegriffene Entscheidung. Zudem ist der Vortrag aus sich heraus nicht schlüssig und auch sonst nicht geeignet, die angegriffene Entscheidung im Ergebnis in Frage zu stellen bzw. einen Anordnungsanspruch zu begründen. In Bezug auf den geltend gemachten Anspruch aus Art. 27 Abs. 1 BremLV bleibt unklar, wie dieser sich hier hätte auswirken sollen. Weder wird eine (spezielle) Begabung des An- tragstellers zu 1) vorgetragen, die gefördert werden müsste oder könnte, noch wird erläu- tert, inwiefern sich die begehrten Schulen von der Zugewiesenen unterscheiden, also eine andere Förderung anbieten als die, die dem Antragsteller zu 1) in der zugewiesenen Schule zuteilwerden wird. Ohnehin vermittelt Art. 27 Abs. 1 BremVerf kein uneingeschränktes Wunsch- und Wahlrecht im Hinblick auf die von den Erziehungsberechtigten für angemes- sen gehaltene Beschulung, sondern zielt innerhalb vorhandener Kapazitäten und schulor- ganisatorischer Notwendigkeiten auf die gleichheitsgemäße Verwirklichung eines Teilha- beanspruchs (OVG Bremen, Beschl. v. 08.10.2015 - 1 B 187/15, juris Rn. 12).

6 Der Vortrag zur Behandlung von Zuzugskindern ist aus sich heraus nicht verständlich. Ins- besondere bleibt unklar, was für eine „Erlaubnis der Senatorin für Kinder und Bildung“ die Antragsteller genau meinen und welchen Inhalt diese haben soll. Auch fehlt eine konkrete rechtliche Einordnung, aus der verständlich würde, was genau an dem (wie angesprochen nicht hinreichend spezifizierten) Vorgehen in Bezug auf Zuzugskinder die konkrete Zuwei- sungsentscheidung rechtswidrig machen soll. Im Übrigen wird in der Rechtsprechung des Senats ausdrücklich klargestellt, dass es ist nicht zu beanstanden, sondern vielmehr sogar geboten ist, dass auch für während des laufenden Schuljahres zugezogene Kinder eine Aufnahmemöglichkeit geschaffen und in diesem Rahmen den Schulen eine außerkapazi- täre Aufnahme gestattet wird. Da es sich um eine außerkapazitäre Aufnahme handelt, wird der Aufnahmeanspruch von Schülern, die im Rahmen der Kapazität nicht zugelassen wur- den, dadurch nicht verkürzt (OVG Bremen, Beschl. v. 22.09.2021 - 1 B 369/21, juris Rn. 20 und Beschl. v. 21.09.2021 - 1 B 348/21, juris Rn. 23). Es ist zudem nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgetragen, dass das von den Antragstellern angezweifelte Verfahren für den Umgang mit Zuzugskindern vorliegend überhaupt (bereits) zur Anwendung gelangt wäre. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf, § 52 Abs. 2 Nr. 2, § 53 Abs. 2 GKG. Für den Haupt- und den Hilfsantrag sind jeweils eigene Streitwerte anzusetzen, weil sie unterschiedliche Gegenstände betreffen. Unter Berücksichtigung von Ziffer 1.5 Satz 2 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 ist dabei auf den vollen Auffangstreitwert abzustellen, weil es sich um einen Fall der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache handelt. Die Streit- werte für den Haupt- und den Hilfsantrag waren schließlich nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zu einem Gesamtstreitwert zusammenzurechnen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 18.08.2009 - 2 S 229/09, juris). Hinweis Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. gez. Prof. Sperlich gez. Dr. Koch gez. Till