Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Bremen

Oberverwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 07.10.2022 – 2 S 209/22

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 2 S 209/22 VG: 7 K 878/21 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache

– Klägerin und Beschwerdeführerin – g e g e n die Universität Bremen, vertreten durch die Rektorin Prof. Dr. Jutta Günther, Bibliothekstraße 1 - 3, 28359 Bremen, – Beklagte und Beschwerdegegnerin – Prozessbevollmächtigte:

hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer als Einzelrichter am 7. Oktober 2022 beschlossen: Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – Berichterstatter der 7. Kammer – vom 17.02.2022 aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen zur erneuten Festsetzung eines Streitwerts, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergangen ist oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

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Gründe Die Beschwerde, über die nach § 68 Abs. 2 Satz 7 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Einzelrichter entscheidet, weil die angefochtene Streitwertfestsetzung durch den Berichterstatter des Verwaltungsgerichts erfolgt ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 15.01.2010 – 1 S 318/09, juris Rn. 2), hat Erfolg.

Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist der Mindestbeschwerdewert (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) erreicht. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Beschluss, mit dem es das Klageerfahren wegen des angeblichen Eintritts der Rücknahmefiktion (§ 92 Abs. 2 VwGO) eingestellt und der Klägerin die Kosten auferlegt hat, einen Streitwert von 7.500 EUR festgesetzt. Daraus ergibt sich eine Belastung der Klägerin mit Gerichtsgebühren in Höhe von 224,- EUR (vgl. Nr. 5111 der Anl. 1 zum GKG i.V.m. Anl. 2 zum GKG).

Die Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte den Streitwert noch nicht festsetzen dürfen. Die Streitwertfestsetzung setzt voraus, dass eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergangen ist oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat (§ 63 Abs. 2 Satz 1 GKG). Als „anderweitige Erledigung“ kommt insbesondere eine wirksame Klagerücknahme in Betracht (vgl. Toussaint, Kostenrecht, 52. Auf. 2022, § 63 GKG Rn. 39). Vorliegend ist – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – die Klagerücknahmefiktion nach § 92 Abs. 2 VwGO nicht eingetreten. Der Erlass einer Betreibensaufforderung setzt voraus, dass sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers bestehen (BVerwG, Beschl. v. 05.07.2000 - 8 B 119/00, NVwZ 2000, 1297 f.; Beschl. v. 12.04.2001 - 8 B 2/01, NVwZ 2001, 918). Es muss sich aus dem Verhalten des Klägers, zum Beispiel aus der Verletzung prozessualer Mitwirkungspflichten, der Schluss auf ein Desinteresse an der weiteren Verfolgung seines Begehrens ableiten lassen (BVerwG, Beschl. v. 12.04.2001 - 8 B 2/01, NVwZ 2001, 918). Das Verwaltungsgericht hat die Betreibensaufforderung vorliegend erlassen, weil die Klägerin keine Klagebegründung eingereicht hatte. Anders als in asylrechtlichen Streitigkeiten (vgl. § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG), trifft den Kläger in allgemeinen Verwaltungsgerichtsverfahren jedoch keine gesetzliche Pflicht zur Begründung der Klage (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.07.2000 - 8 B 119/00, NVwZ 2000, 1297 f.; ähnl. Beschl. v. 25.01.2007 - 8 B 7/07, juris Rn. 7). Daher lässt das Fehlen einer Klagebegründung bei nicht asylrechtlichen Streitigkeiten nur ausnahmsweise den Schluss auf einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses zu (BVerwG, Beschl. v. 12.04.2001 - 8 B 2/01, NVwZ 2001, 918; ähnl. Beschl. v. 25.01.2007 - 8 B 7/07 -, juris Rn. 7; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 5.07.2000 - 8 B 119/00, NVwZ 2000, 1297 f.; Beschl. v. 12.04.2001 - 8 B 2/01, NVwZ 2001, 918). Gründe, einen solchen Ausnahmefall vorliegend anzunehmen, sind nicht ersichtlich. Der

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Umstand, dass der Streitgegenstand für die Klägerin von erheblicher Bedeutung ist (endgültiges Nichtbestehen der Zwischenprüfung in ihrem Studium), gebietet es, hieran besonders hohe Anforderungen zu stellen.

Eine „anderweitige Erledigung“ des Verfahrens im Sinne von § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG ergibt sich auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss den Eintritt der Rücknahmefiktion fest- und das Verfahren eingestellt hat. Dies hat nur deklaratorischen Charakter (vgl. Peters/ Axer, in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 92 Rn. 72). Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist die Streitwertbeschwerde der Klägerin zudem bei sachgerechter Auslegung (§ 88 VwGO) zugleich als Antrag auf Fortsetzung des Klageverfahrens (vgl. dazu Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 92 Rn. 37 ff.) zu verstehen. Die anwaltlich nicht vertretene Klägerin hat beim Verwaltungsgericht „Beschwerde gegen den Beschluss vom 17.02.2022“ eingelegt, ohne ausdrücklich klarzustellen, gegen welche der in dem Beschluss ausgesprochenen Rechtsfolgen (Eintritt der Rücknahmefiktion, Verfahrenseinstellung, Kostenlast oder Streitwertfestsetzung) sie sich wenden will. Zwar ist nur gegen die Streitwertfestsetzung eine Beschwerde statthaft. Die Kostenentscheidung ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2, § 158 Abs. 2 VwGO); der Ausspruch zur Rücknahmefiktion und zur Verfahrenseinstellung wirkt – wie bereits ausgeführt – nur deklaratorisch und ist mit einem Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens anzugreifen. Ein solcher Antrag ist jedoch kein im Gesetz ausdrücklich vorgesehener Rechtsbehelf und wird daher (zurecht) auch nicht in der Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Beschlusses erwähnt. Diese belehrt nur über die Möglichkeit der Streitwertbeschwerde. Unter den Umständen des vorliegenden Falles, in dem die Rücknahmefiktion nach den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Maßstäben offensichtlich nicht eingetreten ist, kann die beim Verwaltungsgericht eingelegte „Beschwerde“ der Klägerin, die weder anwaltlich vertreten ist noch über eine abgeschlossene juristische Ausbildung verfügt, daher rechtsschutzfreundlich zugleich als Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens verstanden werden.

Das Verwaltungsgericht wird das Verfahren daher fortzusetzen und den Streitwert erneut festzusetzen haben, wenn die Voraussetzungen des § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG vorliegen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.

Dr. Maierhöfer