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Oberverwaltungsgericht Bremen Urteil vom 29.11.2022 – 1 D 38/21

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 D 38/21 Im Namen des Volkes! Urteil In der Verwaltungsrechtssache des Herrn – Kläger – Prozessbevollmächtigter: g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, – Beklagte – Prozessbevollmächtigte: hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen – 1. Senat – durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwal- tungsgericht Dr. Koch und den Richter am Oberverwaltungsgericht Till sowie die ehren- amtlichen Richterinnen Diekhöner und Petermann-Korte aufgrund der mündlichen Ver- handlung vom 29. November 2022 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

2 Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. gez. Prof. Sperlich gez. Dr. Koch gez. Till Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen das Verbot eines Vereins, in dem er Mitglied war. Der nicht eingetragene Verein „Hells Angels MC Charter Bremen“ (im Folgenden: „HAMC Bremen“) wurde im Januar 2013 gegründet. Mit Verfügung vom 30.04.2013 stellte der Se- nator für Inneres fest, dass der Zweck und die Tätigkeit des HAMC Bremen den Strafge- setzen zuwiderlaufe (Ziffer 1). Der Verein werde verboten und aufgelöst (Ziffer 2). Die Tä- tigkeit, Bildung von Ersatzorganisationen, Fortführung bestehender Organisationen als Er- satzorganisationen und die Verwendung von Kennzeichen werde untersagt (Ziffern 3 und 4). Sein Vermögen sowie näher bezeichnete Forderungen und Sachen Dritter würden be- schlagnahmt und eingezogen (Ziffern 5 und 6). Die Verfügung wurde den Vereinsmitgliedern – darunter dem Kläger – am 05.06.2013 zu- gestellt. Zudem wurde ihr verfügender Teil am 14.06.2013 im Amtsblatt der Freien Hanse- stadt Bremen (Nr. 125) und am 19.06.2013 im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Die hiergegen vom Verein erhobene Anfechtungsklage wurde mit Urteil des Oberverwal- tungsgerichts vom 09.06.2020 (1 D 137/13, juris) abgewiesen. Zur Begründung wurde aus- geführt, dass die allein durch den Verein erhobene Klage unzulässig sei, da es ihm an der Beteiligtenfähigkeit fehle. Der Verein selbst habe im gerichtlichen Verfahren vorgetragen, sich am 13.04.2013 und damit vor Erlass der Verbotsverfügung aufgelöst zu haben. Damit sei er rechtlich nicht mehr existent. Zwar seien zur Vermeidung von Missbrauch an den Nachweis einer dem Verbot zuvorkommenden endgültigen Selbstauflösung hohe Anforde- rungen zu stellen. Jedenfalls im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung sei allerdings die Be- hauptung der Auflösung nicht detailliert zu hinterfragen oder sogar durch Beweisaufnahme zu überprüfen. Der Vortrag sei hier hinsichtlich der Selbstauflösung in sich schlüssig und

3 plausibel. Zudem sei anders als für die Rechtmäßigkeit des Vereinsverbots für die Betei- ligtenfähigkeit auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen. Es sei nicht er- sichtlich, dass der HAMC Bremen seine Tätigkeit fortgeführt hätte oder sich noch in Liqui- dation befände. Zudem wäre die Klage mangels Klagebefugnis selbst dann unzulässig ge- wesen, wenn auch die ehemaligen Mitglieder Klage erhoben hätten. Insbesondere soweit der im Rubrum des damaligen Urteils als Mitglied zu 8. aufgeführte heutige Kläger geltend gemacht habe, durch das Vereinsverbot im Rechtsverkehr beeinträchtigt zu sein, erwachse daraus kein Klagerecht. Mit Schreiben vom 18.08.2020 beantragte der Kläger beim Senator für Inneres die Fest- stellung der „Nichtigkeit/Unwirksamkeit der Verbotsverfügung“. Das Oberverwaltungsge- richt habe festgestellt, dass es u.a. an der notwendigen Bekanntgabe gefehlt habe. Der von der Verbotsverfügung angesprochene HAMC Bremen sei demnach seit dem 13.04.2013 erloschen. Da er nicht Adressat der Verfügung habe sein können, sei diese unwirksam. Dennoch werde sie angewandt, insbesondere um das Tragen von Emblemen und Abzeichen des Hells Angels in Bremen zu unterbinden. Der Kläger wolle wie in ande- ren Bundesländern Kleidung mit entsprechende Aufdrucken/Patches tragen. Das Berufen auf die Wirksamkeit der Verbotsverfügung beeinträchtige ihn in seinen Rechten. Er habe daher ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit. Zudem sehe er sich dem Rechtsschein einer vermeintlichen Wirksamkeit der Verbotsver- fügung und damit bedeutsamer Folgen ausgesetzt, insbesondere der Annahme seiner Un- zuverlässigkeit im gewerberechtlichen Sinne. Unter dem 22.10.2020 teilte der Senator für Inneres dem Kläger mit, dass seinem Feststel- lungsantrag nicht entsprochen werde. Die Bekanntgabe sei nach § 3 Abs. 4 VereinsG wirk- sam vorgenommen worden. Nichtigkeitsgründe lägen nicht vor. Am 18.12.2020 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Er wiederholt und vertieft seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Die im Hauptantrag anhängig ge- machte Anfechtungsklage sei nicht verfristet, weil keine Bekanntgabe an ihn als Adressat erfolgt sei. Unabhängig davon habe mangels Existenz eines Inhaltsadressaten kein Frist- beginn eintreten können. Die Beklagte habe nur den Verein angesprochen. Die Klagebe- fugnis bestünde, weil ein Rechtsschein gesetzt sei, der ihn in seinen Rechten verletze. Insbesondere werde dem Kläger als ehemaliges Mitglied die gewerberechtliche Zuverläs- sigkeit abgesprochen. Zudem berufe sich die Beklagte auch im Zusammenhang mit einer Unzuverlässigkeit im Hinblick auf § 15 ProstSchG auf die Verbotsverfügung. Er habe ein berechtigtes rechtliches und wirtschaftliches Interesse für die Feststellung der Nichtigkeit

4 und/oder Unwirksamkeit. Die Klage sei begründet, weil der HAMC Bremen weder im Zeit- punkt des Erlasses der Verbotsverfügung, ihrer Zustellung oder der mündlichen Verhand- lung im Verfahren 1 D 137/13 existent gewesen sei. Er habe sich am 13.04.2013 vollum- fänglich aufgelöst. Die Beklagte habe hiergegen nichts Erhebliches vorgebracht. Die Selbstauflösung sei ihr am Tag nach der Auflösung bekannt geworden. Dennoch habe sie die Verbotsverfügung festgehalten. Folge man ihrer Darstellungen, habe sie die Verbots- verfügung ohne belastbare Tatsachen erlassen und dabei die Schädigung der ehemaligen Mitglieder hingenommen. Die Beklagte habe eine offensichtlich unbegründete Verbotsver- fügung in die Welt gesetzt. Unabhängig davon sei die Verbotsverfügung auch in der Sache rechtswidrig gewesen. Mit Beschluss vom 27.01.2021 hat das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit zuständig- keitshalber an das Oberverwaltungsgericht verwiesen. Der Kläger beantragt, die Verbotsverfügung der Beklagten „Heils Angels MC Bremen" vom 30.04.2013 - Stand: 28.05.2013 - wird aufgehoben, hilfsweise, es wird festgestellt, dass die Verbotsverfügung der Beklagten „Heils Angels MC Bremen" vom 30.04.2013 - Stand: 28.05.2013 - nichtig/unwirksam ist, und eine Vollziehung rückgängig zu machen ist, Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei unzulässig. Der Hauptantrag sei verfristet. Die Verbotsverfügung sei dem Kläger am 05.06.2013 zugestellt worden. Zudem sei der verfügende Teil spätestens mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 19.06.2013 auch ihm gegenüber bekannt ge- geben worden. Für die hilfsweisen Anträge fehle die Klagebefugnis. Im Urteil vom 09.06.2020 sei dargelegt, dass für Klagen der Mitglieder des Vereins gegen die Verbots- verfügung keine Klagebefugnis vorgelegen habe. Aus den behaupteten Nachteilen er- wachse kein Klagerecht. Überdies sei die Klage unbegründet. Insbesondere sei die Verfü- gung spätestens mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger nach § 3 Abs. 4 Satz 2 und 3 VereinsG am 19.06.2013 wirksam bekannt gegeben worden.

5 Entscheidungsgründe Die Klage hat weder hinsichtlich des Hauptantrages (I.) noch der hilfsweise begehrten Feststellungen Erfolg (II.). I. Die mit dem Hauptantrag anhängig gemachte Anfechtungsklage ist unzulässig, da be- reits die Klagefrist nicht eingehalten wurde (1.). Überdies fehlt es dem Kläger an der Kla- gebefugnis (2.). 1. Die vorliegend ohne Vorverfahren (vgl. Art. 8 Abs. 2 Satz 1 AG VwGO) zu erhebende Anfechtungsklage ist nicht innerhalb der nach § 58 Abs. 2 VwGO maßgeblichen Jahresfrist erhoben worden. Die Frist begann spätestens mit der in § 3 Abs. 4 Satz 2 VereinsG vor- gesehenen Bekanntgabe im Bundesanzeiger (BAnz AT 19.06.2013 B9) (auch) für den Klä- ger zu laufen. § 3 Abs. 4 Satz 2 VereinsG enthält eine gegenüber § 41 BremVwVfG vor- rangige vereinsgesetzliche Sonderregelung zur öffentlichen Bekanntgabe von Verbotsver- fügungen. Die danach erfolgende Bekanntmachung des verfügenden Teils im Bundesan- zeiger hat Wirkung inter omnes (siehe BVerwG, Beschl. v. 10.01.2018 - 1 VR 14.17, juris Rn. 25). Mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger ist das Vereinsverbot mithin auch solchen Personen oder Vereinigungen bekannt gegeben worden, die - ohne selbst Adres- sat zu sein - von der Verbotsverfügung (möglicherweise) anderweitig in ihren Rechten be- troffen werden (können). Soweit Personen eine solche Betroffenheit geltend machen, müs- sen sie dann auch diese Bekanntmachung gegen sich gelten lassen. Mit der Bekanntma- chung wird die Rechtsbehelfsfrist in Lauf gesetzt, mangels bekanntgemachter Rechts- behelfsbelehrung hier die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO (BVerwG, ebd., Rn. 27). Die am 19.06.2014 abgelaufene Jahresfrist konnte die erst im Jahr 2020 erhobene Klage nicht wahren. Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wurde weder beantragt, noch sind Gründe für sie ersichtlich. Ob der Verein, auf den sich die Verbotsverfügung bezog, zum Zeitpunkt der Bekanntgabe bestand oder nicht, spielt für die Wirksamkeit der öffentlichen Bekanntgabe, die ja gerade nicht auf den Adressaten der Verbotsverfügung bezogen ist, keine Rolle. 2. Die Klage ist überdies unzulässig, weil der Kläger nicht über die erforderliche Klagebe- fugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO verfügt. Die Annahme einer Klagebefugnis setzt voraus, dass die Verletzung eigener Rechte des Klägers auf der Grundlage des Klagevor- bringens als möglich erscheint. Diese Möglichkeit ist dann auszuschließen, wenn durch den angegriffenen Verwaltungsakt offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise sub- jektive Rechte des Klägers verletzt sein können. Verwaltungsakt in diesem Sinne meint die von der Behörde getroffene Regelung gemäß § 35 Satz 1 VwVfG. Dieser Regelungsgehalt

6 eines Verwaltungsakts ist entsprechend § 133 und § 157 BGB durch Auslegung zu ermit- teln (BVerwG, Urt. v. 31.08.2022 - 6 A 9.20, juris Rn. 16). Vorliegend besteht der Regelungsgehalt der angefochtenen Verbotsverfügung in dem Ver- bot des HAMC Bremen sowie in den hieran geknüpften Nebenentscheidungen, soweit diese eigenständige Rechtspflichten begründen. Hinsichtlich dieser Regelungen fehlt es dem Kläger an einer subjektiven Rechtsposition, die verletzt sein könnte (a). Die vom Klä- ger als ihn betreffend geltend gemachte Folge eines Kennzeichnungsverbotes und die wei- ter angesprochenen gewerberechtlichen Folgen sind nicht Regelungsgegenstand der Ver- botsverfügung (b). Auch Art. 19 Abs. 4 GG zwingt nicht dazu, eine Klagebefugnis anzu- nehmen (c). a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betrifft eine Verbotsverfü- gung gegen einen Verein nicht die individuelle Rechtsstellung natürlicher Personen, son- dern die Rechtsstellung der verbotenen Vereinigung als einer Gesamtheit von Personen. Sofern das Vereinsverbot Rechte verletzt, können dies demnach nur Rechte der verbote- nen organisierten Personengesamtheit sein. Denn bei einem Vereinsverbot handelt es sich nicht um ein Betätigungsverbot, sondern um ein Organisationsverbot, durch das der Verein aufgelöst und als organisatorische Grundlage und Quelle der gemeinsamen Betätigung beseitigt wird. Adressat des Verbots ist daher die verbotene Vereinigung. Dementspre- chend ist zu einem gerichtlichen Vorgehen gegen das Verbot einer Vereinigung selbst re- gelmäßig nur die verbotene Vereinigung befugt, nicht hingegen das einzelne Mitglied (vgl. BVerwG Urt. v. 29.01.2020 - 6 A 4.19, juris Rn. 15). Einzelne Personen, die sich gegen ein Vereinsverbot wenden, können nur geltend ma- chen, dass es sie in ihrer von Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Betätigungsfreiheit verletzt. Hierzu müssen sie darlegen, dem als Verein verbotenen Personenzusammenschluss an- zugehören und durch das Verbot gehindert zu werden, ihre bisherige Betätigung im Rah- men des vom Verbot aufgelösten Zusammenschluss auch in Zukunft fortsetzen zu können. Sie können nur rügen, dass das Vereinsgesetz als Rechtsgrundlage des Verbots keine Anwendung findet und kein Verein im Sinne des § 2 Abs. 1 VereinsG vorliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.08.2022 - 6 A 9.20, juris Rn. 22; OVG Bremen, Urt. v. 09.06.2020 - 1 D 137/13, juris Rn. 37 m.w.N.). Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Er beruft sich darauf, der HAMC Bremen habe sich am 13.04.2013 aufgelöst. Eine weitere Betätigung war nicht geplant. Unter die- sen Umständen kann der Kläger durch das Vereinsverbot nicht mehr in seiner Betätigungs- freiheit verletzt werden (so bereits OVG Bremen, a.a.O.).

7 b) Die Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte des Klägers durch die Verbotsverfügung selbst ergibt sich auch nicht aus den von ihm angeführten Folgen jenseits des eigentlichen Vereinsverbots. Soweit er hier ihn treffende Kennzeichenverbote und Folgen aus dem Ge- werberecht angeführt hat, werden diese nicht unmittelbar durch die Verbotsverfügung be- wirkt, sondern durch gesetzliche Regelungen, deren Folgen ihrerseits an diese anknüpfen. Dies rechtfertigt keine Anfechtbarkeit einer Feststellung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG über die bereits beschriebenen Konstellationen hinaus (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.01.2018 - 1 VR 14.17, juris Rn. 13). aa) Das vom Kläger zur Herleitung einer Klagebefugnis angeführte Verbot, in Bremen be- stimmte Kennzeichen zu tragen, ist nicht Teil des Regelungsgehalts der Verbotsverfügung. Es ist in § 9 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 3 Satz 1 und 2 VereinsG, der für die Dauer der Voll- ziehbarkeit des Verbots die Verwendung von Kennzeichen des verbotenen Vereins unter- sagt, als gesetzliches Verbot ausgestaltet. Eine Beeinträchtigung von Rechten des Klägers wird durch die Verbotsverfügung lediglich ausgelöst. Das Kennzeichenverbot ist keine „Umsetzung“ der Verbotsverfügung und muss in dieser auch nicht konstitutiv ausgespro- chen werden. Die Wiedergabe in einer Verbotsverfügung – wie vorliegend in Ziffer 4 der streitgegenständlichen Verfügung – weist keinen regelnden Charakter auf (siehe BVerwG, a.a.O., Rn. 15 ff., 17). Es handelt sich nur um einen (rechtlich nicht gebotenen) deklarato- rischen Hinweis (Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Auf- lage 2018, § 3 VereinsG Rn. 122). Dies gilt auch, soweit im zweiten Satz der Ziffer 4 nicht lediglich abstrakt auf das Kennzeichnungsverbot abgestellt, sondern konkret ausgeführt wird, dass dieses „insbesondere für die Abbildung eines geflügelten Totenkopfes mit dem Schriftzug ‚Hells Angels‘ auf Bekleidungsstücken“ gelten solle. Es ist aus Sicht des Senats unzweifelhaft, dass diese Symbolik und ihre Verwendung den Kern der Identifizierbarkeit des verbotenen HAMC Bremen betreffen und daher dem Verbot des § 9 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 3 VereinsG unterfallen. Die gesetzesunmittelbaren Folgen aus § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VereinsG rechtfertigen nicht die Anfechtung einer Feststellung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG (vgl. BVerwG, a.a.O., juris Rn. 13). bb) Soweit der Kläger darauf verweist, dass sich die Beklagte auf die Verfügung berufe, um ihm die Zuverlässigkeit in gewerberechtlicher Hinsicht (§ 35 Abs. 1 GewO) und speziell zum Betrieb von Prostitutionsstätten (§ 15 ProstSchG) abzusprechen, sind auch hier ein- tretende Beeinträchtigungen nicht unmittelbare Folge der Verbotsverfügung. Aus ihnen er- wächst ihm kein Klagerecht gegen das Vereinsverbot (siehe bereits OVG Bremen, Urt. v. 09.06.2020 - 1 D 137/13, juris Rn. 38).

8 Im Falle einer Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO folgt eine Belastung gegebenenfalls mittelbar daraus, dass das Verbot eine im Rahmen der Prüfung der Zuver- lässigkeit heranzuziehenden Tatsache sein kann. Erginge in der Folge etwa eine Gewer- beuntersagung, folgte die Rechtsbeeinträchtigung für den Kläger aus diesem Verwaltungs- akt. Im Falle des § 15 ProstSchG stellt sich die Lage im Ergebnis ebenso dar. Dessen Abs. 1 Nr. 3 enthält eine Regelvermutung für die Unzuverlässigkeit, für Personen, die Mit- glied in einem Verein sind bzw. waren, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation un- anfechtbar verboten wurde, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind. Auch hier folgt die Rechtsbeeinträchtigung aus der Versagung der Betriebserlaubnis. Ob und in welchem Umfang im Rahmen einer (gerichtlichen) Überprü- fung solcher Maßnahmen eine inzidente Prüfung der Verbotsverfügung erfolgen darf, ist im vorliegenden Verfahren ohne Belang (vgl. aber zur Annahme einer auf vorgebrachte Gründe beschränkten inzidenten Prüfung im Rahmen des § 54 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG VGH BW, Beschl. v. 01.07.2016 - 11 S 46/16, juris Rn. 9; außerdem Hoppe, in: Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 2. Auflage 2020, § 7 Rn. 96; a.A. Fleuß, in: Kluth/Heu- sch, BeckOK AusländerR, 35. Edition, 01.10.2022, § 54 AufenthG Rn. 88). Sind die gewer- berechtlichen Folgen nicht Regelungsgehalt der das Vereinsverbot aussprechenden Ver- fügung, sondern lediglich eine gesetzesunmittelbare Folge (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.01.2020 - 6 A 1/19, BVerwGE 167, 293, juris Rn. 27 und oben), ist der Rechtsschutz hiergegen im Verfahren gegen die gewerberechtlichen Entscheidungen zu suchen. Sie führen nicht zu einer Erweiterung der Klagebefugnis gegen die Verbotsverfügung als sol- che. c) Das Gebot eines effektiven Rechtsschutzes gebietet keine andere Beurteilung der Kla- gebefugnis. Aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgt, dass ein Akt der Exekutive, der in Rechte des Bürgers eingreift, der richterlichen Nachprüfung nicht entzogen werden darf (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.01.1960 - 1 BvL 17/59, juris Rn. 13). Dies ist bezogen auf die streit- gegenständliche Verbotsverfügung nicht der Fall. Soweit der Kläger durch das gesetzliche Kennzeichenverbot in § 9 Abs. 2 und Abs. 3 VereinsG möglicherweise in eigenen Rechten betroffen ist, erfolgt die eventuelle Rechtsbeeinträchtigung nicht durch die Verfügung als Akt der Exekutive, sondern unmittelbar durch das Gesetz. Der auf die vollziehende öffent- liche Gewalt beschränkte Anwendungsbereich des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ist insoweit nicht eröffnet (vgl. st. Rspr., siehe nur BVerfG, Beschl. v. 25.01.2005 - 2 BvR 656/99, juris Rn. 87 m.w.N., vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 10.01.2018 - 1 VR 14.17, juris Rn. 34). Gegen materielle Grundrechte verstößt das gesetzliche Kennzeichenverbot nicht, und zwar sogar, soweit es durch § 9 Abs. 3 VereinsG auf vom verbotenen Verein so nicht ver- wendete Kennzeichen erweitert wird (siehe BVerfG, Beschl. v. 09.07.2020 - 1 BvR 2067/17

9 u.a., Rn. 21 ff. [hinsichtlich Art. 9 Abs. 2 GG] und Rn. 42 [hinsichtlich Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG], juris). Überdies lassen die gesetzlichen Kennzeichenverbote die Möglichkeit des Klä- gers unberührt, sich gegen ihm gegenüber individuell ergehende Verbote, ein Kennzeichen öffentlich zu tragen, gerichtlich zur Wehr zu setzen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.07.2020 - 1 BvR 2067/17 u.a., Rn. 21, juris). Soweit der Kläger wegen der Strafandrohung in § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 VereinsG nicht darauf verwiesen werden kann, die Frage der Prüfbarkeit der Verbotsverfügung in einem Strafverfahren zu thematisieren, ist er nicht gehindert, etwa im Vorgriff auf eine Ord- nungsverfügung, mit der das Kennzeichenverbot ihm gegenüber durchgesetzt wird, oder auf ein Strafverfahren negative Feststellungsklage gegen die Anwendung des Kennzei- chenverbots auf bestimmte Kennzeichen zu erheben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.01.2018 - 1 VR 14.17, juris Rn. 34). Gegen mittelbare Folgen des Vereinsverbots im Bereich des Gewerberechts kann er sich ebenso gerichtlich zur Wehr setzen (vgl. oben). II. Der auf die Feststellung der Nichtigkeit/Unwirksamkeit der Verbotsverfügung gerichtete Hilfsantrag ist ebenfalls unzulässig. 1. Das Oberverwaltungsgericht ist für die Entscheidung über den Hilfsantrag zuständig. Die aus § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG analog folgende Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts erfasst zwar nur den dort rechts- hängig gewordenen Hauptantrag (VGH BW, Urt. v. 29.04.1993 - 8 S 2008/92, juris Rn. 33 f.; OVG NRW, Urt. v. 30.11.1992 - 23 A 1471/90, juris Rn. 15; Ehlers, in: Schoch/Schneider, VerwR, 42. EL Februar 2022, § 17a GVG Rn. 14; Ziekow, in: So- dan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 17a GVG, Rn. 19). Es greift indes die § 48 Abs. 2 VwGO geregelte Sonderzuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts. Nach § 48 Abs. 2 VwGO ist das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug für Klagen gegen ein von einer obersten Landesbehörde nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 VereinsG ausgespro- chenes Vereinsverbot zuständig. Diese Zuständigkeit erstreckt sich auch auf Feststel- lungsklagen, die unmittelbar die (rechtliche) Existenz einer Verbotsverfügung zum Gegen- stand haben, wie dies bei der Nichtigkeitsfeststellungsklage und einer ansonsten auf die Unwirksamkeit der Verbotsverfügung gerichteten Feststellungsklage der Fall ist (vgl. zur Nichtigkeitsfeststellungsklage BVerwG, Urt. v. 13.01.2016 - 1 A 2.15, juris Rn. 12). Ein sol- cher Rechtsstreit ist, auch wenn er im Wege der Feststellungsklage geführt wird, im Sinne des § 48 Abs. 2 VwGO eine Klage „gegen“ ein Vereinsverbot. Ansonsten würde das ge- setzliche Ziel der in § 48 Abs. 2 VwGO enthaltenen Zuweisung verfehlt, eine rasche Klä- rung der Rechtslage herbeizuführen (vgl. BT-Drs. 4/430, S. 25).

10 Vorliegend zielen die begehrten Feststellungen allein auf die Frage, ob die angegriffene Verbotsverfügung selbst rechtlich Bestand haben kann. Ob die Beklagte darüber hinaus und außerhalb des Regelungsgehalts des eigentlichen Vereinsverbots, etwa durch die An- wendung von Normen, die ihrerseits auf die (rechtliche) Existenz dessen Bezug nehmen, Folgen für den Kläger ableiten darf, ist nicht Klagegegenstand. Insofern wäre die erstin- stanzliche Zuständigkeit Oberverwaltungsgerichts auch grundsätzlich nicht gegeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.08.2022 - 6 A 9/20, juris Rn. 29). 2. Die im hilfsweise gestellten Feststellungsantrag enthaltenen Begehren sind grundsätz- lich als Feststellungsklage(n) nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Ob vorliegend dabei ein Nebeneinander einer auf die Nichtigkeit der Verfügung gerichteten Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 Alt. 2 VwGO und einer Klage auf Feststellung der sonstigen Unwirksam- keit der Verfügung nach § 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässig ist, kann letztlich dahinstehen (vgl. zu einem solchen Fall BVerwG, Urt. v. 21.11.1986 - 8 C 127.84, juris Rn. 16). Die Klage ist jedenfalls hinsichtlich des gestellten Hilfsantrags unzulässig, weil der Kläger auch insoweit nicht über die erforderliche Klagebefugnis verfügt. Über das in § 43 Abs. 1 VwGO geforderte berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung hinaus ist nach stän- diger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts § 42 Abs. 2 VwGO entsprechend anzuwenden (BVerwG, Urt. v. 27.05. 2009 - 8 C 10.08, juris Rn. 24, m.w.N., siehe auch VGH BW, Urt. v. 21.06.2022 - 1 S 1865/20, juris Rn. 89). Auch für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage muss ein Kläger daher geltend machen können, durch den angegriffe- nen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Für die Anfechtung des Verwal- tungsakts hat dies § 42 Abs. 2 VwGO ausdrücklich festgelegt. Für die Klage auf Feststel- lung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts oder auch dessen Unwirksamkeit gilt im Ergeb- nis nichts anderes. Die Zulässigkeit setzt hier ebenfalls ein – eigenes – berechtigtes Inte- resse an der begehrten Feststellung voraus. Dieses „berechtigte Interesse“ ist zwar um- fassender als ein rechtliches Interesse. Der Verwaltungsakt, dessen Nichtigkeit oder Un- wirksamkeit festgestellt werden soll, muss die eigene Rechtsstellung des Klägers aber zu- mindest berühren können. Die Berechtigung hängt von der eigenen Rechtsbetroffenheit des Klägers ab. Nur dann kommt ein berechtigtes Interesse überhaupt in Betracht, gegen einen nichtigen Verwaltungsakt gerichtlich vorzugehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.12.1981 - 7 B 46/81, juris Rn. 2 f.). Daran fehlt es vorliegend (vgl. oben). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die

11 Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der § 132 Abs. 2 VwGO nicht vor- liegen. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre- men einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begrün- dung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grund- sätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaa- tes des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Per- sonen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Ange- stellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. gez. Prof. Sperlich gez. Dr. Koch gez. Till