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Oberverwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 24.01.2023 – 1 LA 200/21

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 LA 200/21 VG: 7 K 436/19 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau – Klägerin und Zulassungsantragstellerin – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesministerin des Innern und für Heimat, diese vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg, - 7574858-224 - – Beklagte und Zulassungsantragsgegnerin – hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Prä- sidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungs- gericht Dr. Koch und den Richter am Oberverwaltungsgericht Till am 24. Januar 2023 be- schlossen: Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen - 7. Kammer - vom 23. Februar 2021 zuzulassen, wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulas- sungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erho- ben. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... wird abgelehnt.

2 Gründe I. Die Klägerin ist eritreische Staatsangehörige mit der Volkszugehörigkeit der Tigrinya und christlich-orthodoxen Glaubens. Sie reiste nach eigenen Angaben am 20.02.2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 14.06.2018 einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 11.02.2019 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach vorheriger Anhörung die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf sub- sidiären Schutz ab. Es stellte außerdem fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen. Zur Begründung führte es aus, dass die Einberufung zum Nationaldienst in Eritrea mangels Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal nicht die Flüchtlingseigenschaft begründe. Außerdem sei es unwahrscheinlich, dass die Klägerin im Alter von 15 Jahren ein Einberu- fungsschreiben erhalten habe. Auch die Ausreise der Klägerin führe für sich genommen nicht zu einer staatlichen Verfolgung, denn allein deshalb werde eine Regimegegnerschaft nicht unterstellt. Subsidiärer Schutz sei nicht zuzuerkennen. Der Nationaldienst sei keine menschenrechtswidrige Behandlung. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid des Bundesamtes teilweise aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin subsidiären Schutz zuzuerkennen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklag- ten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Es könne dahinstehen, ob die Klägerin zum Zeitpunkt der Ausreise schon einen Einberufungsbefehl erhalten habe, denn sowohl die Bestrafung wie auch die drohende Einziehung zum militärischen Teil des National- dienstes knüpften nicht an einen Verfolgungsgrund i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG an. Die in Eritrea erfolgende Bestrafung wegen Nationaldienstentziehung knüpfe nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung nicht an eine unterstellte politische Überzeugung an. Gleiches gelte für eine mögliche Bestrafung wegen Dienstverweigerung. Hierfür spreche die teilweise auch nur sehr geringe Bestrafung. Ferner sei die Nationaldienstentziehung als ein Massenphänomen zu betrachten, bei dem auch der eritreischen Regierung bewusst sei, dass sie ganz überwiegend nicht aus politischer Gesinnung, sondern mit Blick auf die prekären Lebensbedingungen im Nationaldienst erfolge. Schließlich könnten sich Eritreer, die sich dem Nationaldienst entzogen hätten und aus dem Ausland zurückkehrten, gegen Zahlung einer sogenannten Aufbau- bzw. Diasporasteuer und Unterzeichnung eines Reue- formulars freikaufen und sich in dem Land zu Besuchszwecken aufhalten. Anhaltspunkte dafür, dass im Falle der Klägerin aufgrund individueller Umstände eine abweichende Be- trachtung angezeigt sei, lägen nicht vor. Auch die während des Nationaldienstes drohen- den sexuellen Übergriffe stellten nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung keine die Flüchtlingseigenschaft begründende Verfolgung dar. Bei Frauen im Nationaldienst han- dele es sich nicht um eine soziale Gruppe im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 1 lit. a)

3 und b) AsylG. Schließlich sei die Klägerin auch nicht unter den Voraussetzungen von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG ausgereist, weil zum Zeitpunkt ihrer Ausreise im Jahr 2017 kein bewaff- neter Konflikt vorgelegen habe, in dessen Rahmen Kriegsverbrechen hätten stattfinden können. Eine andere Bewertung sei auch nicht für den Zeitpunkt einer Rückkehr mit Blick auf die Teilnahme eritreischer Truppen am sogenannten Tigray-Konflikt gerechtfertigt. Es fehlten hinreichende Belege dafür, in welcher Zahl eritreische Truppen in den Konflikt in- volviert seien und ob ggf. auch junge Rekrutinnen eingesetzt würden. Die nach der EuGH- Rechtsprechung bestehende starke Vermutung, dass im Falle einer Wehrdienstverweige- rung unter den in § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG genannten Umständen eine Bestrafung wegen unterstellter regimefeindlicher Gesinnung erfolge, greife hier schon deshalb nicht, weil der Konflikt zum Zeitpunkt der Ausreise der Klägerin noch gar nicht bestanden habe. Die Klä- gerin habe jedoch einen Anspruch auf subsidiären Schutz, weil sie im Falle einer Rückkehr mit einer Einziehung zum militärischen Teil des Nationaldienstes rechnen müsse und sie dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer von unmenschlicher und erniedrigender Be- handlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG werde. Dies gelte schon in Hinblick auf die Arbeitsbedingungen und die schlechte Versorgung mit Bekleidung, Lebensmitteln und Medikamenten. Weiblichen Rekrutinnen drohe im militärischen Teil des Nationaldiens- tes darüber hinaus sexuelle Nötigung und Vergewaltigung. Diese Praxis sei weit verbreitet, eine Bestrafung der Täter finde nicht statt. Gegen die Teilabweisung der Klage wendet sich die Klägerin mit dem Antrag auf Zulas- sung der Berufung. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulas- sungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist nicht gemäß den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG substantiiert dargelegt worden. 1. Eine Rechtssache ist grundsätzlich bedeutsam i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, wenn sie eine höchstrichterlich oder – soweit es eine Tatsachenfrage betrifft – obergerichtlich noch nicht beantwortete Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im angestrebten Beru- fungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsfähig wäre und im Interesse der Ein- heitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergrei- fenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer

4 abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.03.2018 - 1 B 7.18, juris Rn. 2 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das diesbezügliche Darlegungserfordernis nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG setzt die For- mulierung einer bestimmten, ungeklärten und für die Berufungsentscheidung erheblichen Tatsachen- oder Rechtsfrage und die Angabe voraus, worin die über den Einzelfall hinaus- gehende Bedeutung besteht. Es muss erläutert werden, dass und inwiefern die Berufungs- entscheidung zur Klärung einer bisher ungeklärten fallübergreifenden Tatsachen- oder Rechtsfrage führen kann. Die Darlegung muss sich auch auf die Entscheidungserheblich- keit des geltend gemachten Zulassungsgrunds erstrecken. Dabei muss sich der Antrag- steller mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzen (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschl. v. 14.10.2019 - 1 LA 164/19, juris Rn. 3 m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 05.11.2018 - 1 B 77.18, juris Rn. 9; BVerwG, Beschl. v. 20.09.2018 - 1 B 66.18, juris Rn. 3, jeweils zu § 132 Abs. 2 Nr. 1, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Dies erfordert regelmäßig eine Durchdringung der Materie (vgl. BayVGH, Beschl. v. 04.04.2019 - 13a ZB 18.30490 - juris Rn. 6 m.w.N.; NdsOVG, Beschl. v. 10.07.2019 - 10 LA 35/19 - juris Rn. 24 m.w.N.). Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hin- blick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind (vgl. BayVGH, Beschl. v. 04.04.2019 - 13a ZB 18.30490, juris Rn. 6 m.w.N.; NdsOVG, Beschl. v. 10.07.2019 - 10 LA 35/19, juris Rn. 24 m.w.N.). Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Er- kenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (vgl. BayVGH, Beschl. v. 04.04.2019 - 13a ZB 18.30490, juris Rn. 6 m.w.N.; NdsOVG, Beschl. v. 10.07.2019 - 10 LA 35/19, juris Rn. 24 m.w.N.). Hat das Verwaltungsgericht Feststellungen zu einer Tatsachenfrage mit von ihm benannten Erkenntnisquellen begrün- det, muss zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit eine fallbezogene Auseinandersetzung mit diesen Erkenntnisquellen erfolgen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 04.04.2019 - 13a ZB 18.30490, juris Rn. 6 m.w.N.; NdsOVG, Beschl. v. 10.07.2019 - 10 LA 35/19, juris Rn. 24 m.w.N.).

5 2. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen der Klägerin nicht. Im Rahmen einer Grundsatzrüge hält die Klägerin in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht für klärungsbedürftig, „ob nicht davon auszugehen ist, dass bei drohender Einberufung zum Nationaldienst in Eritrea ein Verfolgungsgrund nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 AsylG gegeben ist“, oder jedenfalls „ob nicht davon auszugehen ist, dass bei drohenden Maßnahmen wegen Desertion bzw. Entziehung vom Nationaldienst in Eritrea ein Verfolgungsgrund nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 AsylG gegeben ist.“ Die Klärungsbedürftigkeit dieser Fragestellungen ergibt sich jedoch aus dem Zulassungs- vorbringen der Klägerin nicht. a) Nach der derzeit einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung knüpfen weder die Ein- berufung zum Nationaldienst in Eritrea noch eine Bestrafung oder andere drohende Maß- nahmen wegen Entziehung vom Nationaldienst an ein flüchtlingsschutzrelevantes Merk- mal im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b AsylG an (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 - 1 C 29.17, juris Rn. 36; OVG Hamburg, Beschl. v. 02.09.2021 - 5 Bf 546/19.A, juris Rn. 40; HessVGH, Urt. v. 23.02.2021 - 10 A 1939/20.A, juris Rn. 25 ff.; NdsOVG, Beschl. v. 21.08.2020 - 4 LA 167/20, juris; VGH BW, Urt. v. 13.07.2021 - A 13 S 1563/20, juris Rn. 32 ff.; OVG NRW, Beschl. V. 15.10.2020 - 19 A 3624/18.A, juris Rn. 14 f., Beschl. v. 21.09.2020 - 19 A 1857/19.A, juris Rn. 36 ff.; OVG Saarl, Urt. V. 21.03.2019 - 2 A 10/18, juris Rn. 20 ff.; BayVGH, Urt. V. 05.02.2020 - 23 B 18.31593, juris Rn. 28). Gegen eine Anknüpfung an ein flüchtlingsschutzrelevantes Merkmal wird in erster Linie angeführt, dass sich die Verpflichtung zur Ableistung des Nationaldienstes in Eritrea nach der Rechtslage und Anwendungspraxis im Wesentlichen auf alle eritreischen Staatsangehörigen ohne Un- terscheidung nach flüchtlingsschutzerheblichen individuellen Persönlichkeitsmerkmalen erstrecke. Auch die gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen von der Dienstpflicht oder die rein faktisch praktizierten Freistellungen knüpften nicht an flüchtlingsschutzrelevante Per- sönlichkeitsmerkmale an. Gleiches gelte für die Dauer der Dienstpflicht. Auch bei etwaigen Verfolgungsmaßnahmen während des Nationaldienstes oder bei einer Desertion oder Um- gehung des Nationaldienstes drohenden Inhaftierung könne keine in Hinblick auf die poli- tische Überzeugung abzielende härtere Bestrafung von Deserteuren oder Dienstverwei- gern festgestellt werden (vgl. insoweit mit ausführlicher Begründung OVG Hamburg, a.a.O.).

6 b) Dieser Rechtsprechung hat sich das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entschei- dung unter Auswertung der aktuellen Erkenntnisse angeschlossen. Die hiergegen von der Klägerin im Einzelnen erhobenen Einwände rechtfertigen die Zulassung der Berufung we- gen grundsätzlicher Bedeutung nicht. aa) Soweit die Klägerin zur Begründung der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fra- gen auf einen Zulassungsbeschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 26.03.2021 (OVG 4 N 8/20) verweist, hat sich das Gericht zwischenzeitlich der obergerichtlichen Rechtspre- chung angeschlossen und eine Flüchtlingszuerkennung wegen einer Entziehung oder De- sertion vom Nationaldienst und illegaler Ausreise im dienstpflichtigen Alter ebenfalls mit der Begründung abgelehnt, dass die drohende Inhaftierung und anschließende Heranzie- hung zum Nationaldienst nicht an eine dem Dienstpflichtigen zugeschriebene politische Überzeugung oder ein anderes flüchtlingsschutzrelevantes Merkmal anknüpften (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 29.09.2022 - OVG 4 B 14/21, juris Rn. 25; zuvor bereits Urt. v. 17.11.2021 - OVG 4 B 17/21, juris Rn. 25). bb) Auch der Hinweis auf die entgegenstehende Rechtsprechung des VG Minden mit einer ausführlichen Wiedergabe der Begründung eines Urteils vom 13.11.2014 (10 K 2815/13.A) zeigt eine Klärungsbedürftigkeit der im Zulassungsverfahren formulierten Fragen nicht auf. Sie vermag die in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretene Auffassung bereits deshalb nicht in Frage zu stellen, weil es insoweit an einer Berücksichtigung der seit dem Jahr 2014 vorliegenden Erkenntnisse fehlt. Insbesondere fallen die Strafen für Verstöße gegen die Nationaldienstpflicht und gegen die Ausreisebestimmungen seit den Jahren 2014 bis 2016, erst recht aber seit der Einleitung des Friedensprozesses mit Äthiopien im Frühjahr 2018 und der zeitweiligen Grenzöffnung zwischen September 2018 und April 2019 milder aus. Darüber hinaus wird in verschiedenen Auskünften seit dem Jahr 2016, verstärkt seit dem Jahr 2021 darüber berichtet, dass Betroffene einer Sanktionierung ent- gangen seien. Dies soll vor allem darauf zurückzuführen sein, dass Fluchtversuche zu ei- nem Massenphänomen geworden seien und sich daher die Zahl der Inhaftierten beträcht- lich erhöht haben soll. Ein weiterer Grund für kürzere Haftdauern soll darin liegen, dass betroffene Personen schnell wieder dem Nationaldienst zugeführt werden sollen, weil die große Anzahl von Deserteuren dort erhebliche Lücken hinterlassen habe (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 17.11.2021, a.a.O., Rn. 36 m.w.N.). cc) Es besteht entgegen der Auffassung der Klägerin auch keine Vergleichbarkeit mit den tatsächlichen Verhältnissen in Syrien. Dementsprechend kann auch aus der Rechtspre- chung des OVG Berlin-Brandenburg zur Flüchtlingszuerkennung für wehrpflichtige Kläger

7 aus Syrien (siehe u.a. Urt. v. 29.01.2021 - 3 B 109.18) für den vorliegenden Fall nichts hergeleitet werden. Nach der Rechtsprechung des EuGH besteht eine „starke Vermutung“ für eine Verknüpfung der Strafverfolgung der Wehrdienstentziehung mit einem flüchtlings- relevanten Merkmal, wenn die Wehrdienstentziehung in einem Konflikt erfolgt, in dem der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfasst, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklausel des Art. 12 Abs. 2 RL 2011/95/EU fallen (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2020 - C 238/19, juris; Urt. v. 26.02.2015 - C 472/13, juris). Das Verwaltungsgericht hat eine solche „starke Vermutung“ für die Klägerin unter anderem bereits deshalb abgelehnt, weil die Vermutung voraussetze, dass der bewaffnete Konflikt zum Zeitpunkt der Ausreise be- reits bestanden habe. Das sei bei der bereits im Jahr 2017 ausgereisten Klägerin nicht der Fall gewesen. Die Einbeziehung Eritreas in den Tigray-Konflikt habe zu einem späteren Zeitpunkt stattgefunden. Mit diesen Ausführungen setzt sich die Zulassungsbegründung nicht auseinander. dd) Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt auch nicht deshalb in Betracht, weil die Klägerin unter Bezugnahme auf ein Urteil des VG Düsseldorf vom 09.17.2017 (6 K 13718/16.A) und eine Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 09.03.2020 in einem Verfahren des VG Frankfurt (Oder) mit dem Aktenzeichen 5 K 1779/15.A den Einwand erhebt, dass sich die Verhältnisse in Eritrea weiterhin als „Black- Box“ darstellten. Selbst wenn diese Sichtweise zutreffend und keine abschließende Beur- teilung der Flüchtlingsschutzrelevanz der Bestrafung einer Nationaldienstentziehung und einer anschießenden Einberufung zum Nationaldienst anhand der vorliegenden Erkennt- nisse möglich wäre, würde dies nicht zu einer Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes füh- ren, weil es auch bei einer solchen Sachlage an einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit für eine politische Verfolgung fehlen würde. Aktuelle Auskünfte oder Stellungnahmen, die demgegenüber davon ausgehen, dass die eritreischen Sicherheitsbehörden vor dem Na- tionaldienst geflohenen Rückkehrern eine politisch oppositionelle Haltung unterstellen und damit die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Frage stellen würden, benennt die Klägerin in ihrer Zulassungsschrift hingegen nicht. ee) Schließlich kommt der Sache auch mit Blick auf eine geschlechtsspezifische Verfol- gung der Klägerin im Falle ihrer Rückkehr keine grundsätzliche Bedeutung zu. Insoweit fehlt es bereits an der Formulierung einer Frage, die von der Klägerin in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht für klärungsbedürftig gehalten wird. Im Übrigen hat das Verwaltungs- gericht der Klägerin subsidiären Schutz zugesprochen, weil es davon ausgeht, dass die Klägerin im Falle ihrer Rückkehr als Rekrutin im militärischen Teil des Nationaldienstes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer von unmenschlicher und erniedrigender Behand- lung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG werde. Bereits die Arbeitsbedingungen

8 als solche stellten aufgrund der unbefristeten Dauer sowie der Versorgungssituation in ih- rer Gesamtschau eine unmenschliche Behandlung dar. Besonders dramatisch stelle sich aber die Situation für weibliche Rekrutinnen dar. Diesen drohe im militärischen Teil des Nationaldienstes sexuelle Nötigung und Vergewaltigung. Die Zuerkennung des Flücht- lingsschutzes hat das Verwaltungsgericht gleichwohl abgelehnt, weil die Verfolgungshand- lung nicht an einen Verfolgungsgrund im Sinne des § 3 Abs. 1 i.V.m § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG anknüpfe. Auch diese rechtliche Bewertung entspricht der einhelligen Auffassung in der obergericht- lichen Rechtsprechung. Frauen im Nationaldienst stellen danach keine soziale Gruppe im Sinne dieser Vorschrift dar. Eine soziale Gruppe liegt nicht vor, wenn die betroffene Gruppe nicht in dem Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat bzw. nicht von der sie umgeben- den Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.09.2019 – 1 B 54.19, Rn. 8). Diese Voraussetzung wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung für Frauen im eritreischen Nationaldienst allgemein verneint. Eine abgegrenzte Identität liege schon deshalb nicht vor, weil die Pflicht zur Ableistung des Nationaldienstes nahezu sämt- liche eritreischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger ohne Ansehung bestimmter Persön- lichkeitsmerkmale treffe. Frauen würden im Nationaldienst Opfer sexueller Übergriffe aus- gesetzt, weil der Nationaldienst solche Übergriffe ermögliche und zulasse, nicht weil sie von der eritreischen Gesellschaft als andersartig betrachtet würden und deshalb eine deut- lich abgegrenzte Identität besäßen (vgl. VGH BW, Urt. v. 13.07.2021 - A 13 S 1563/20, juris Rn. 61 ff.; OVG Hamburg, Beschl. v. 02.09.2021 - 4 Bf 546/19.A, juris Rn. 41 ff., und Urt. v. 21.09.2020 - 4 Bf 205/18.A, juris Rn. 47; OVG NRW, Beschl. v. 21.09.2020 - 19 A 1857/19.A, juris Rn. 110 ff.). Mit dieser Rechtsprechung hat sich die Klägerin in ihrem Zulassungsantrag nicht ausei- nandergesetzt, obwohl grundlegende obergerichtliche Entscheidungen vor Ablauf der Be- gründungsfrist für den Zulassungsantrag bereits vorgelegen haben und in der angefochte- nen Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch angeführt worden sind. Das Zulassungs- vorbringen beschränkt sich auf eine auszugsweise Wiedergabe eines Urteils des VG Schwerin vom 05.04.2019 (15 A 3569/17), in dem die einschränkende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung des Begriffs der sozialen Gruppe noch keine Berücksichtigung gefunden hat. Ein solches Vorbringen erfüllt die Darlegungsanfor- derungen nicht. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 83b AsylG.

9 III. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Müller für das Verfahren auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, da die Rechtsverfolgung, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, keine hin- reichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). H i n w e i s Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). gez. Prof. Sperlich gez. Dr. Koch gez. Till