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Oberverwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 09.06.2023 – 2 B 19/23
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 2 B 19/23 VG: 4 V 2213/22 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache
– Antragsteller und Beschwerdeführer – Prozessbevollmächtigter:
g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, – Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – Prozessbevollmächtigte:
hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am Oberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am 9. Juni 2023 beschlossen: Der Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – vom 9. Januar 2023 wird abgeändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers wird hinsichtlich der Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 25.10.2022 (Ziff. 4 des Bescheides) wiederhergestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen der Antragsteller zu 2/3 und die Antragsgegnerin zu 1/3. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Ablehnung seiner Anträge auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis und gegen die Androhung seiner Abschiebung in den Libanon.
Der Antragsteller ist Vater von fünf minderjährigen Kindern mit deutscher Staatsangehörigkeit (geboren im Oktober 2005 und in den Jahren 2009, 2015, 2016 und 2022). Mit den vier jüngeren Kindern und deren Mutter, die ebenfalls deutsche Staatsangehörige ist, lebt er zusammen. Mit dem ältesten Kind, das aus einer anderen Beziehung stammt, besteht nach seinen Angaben regelmäßiger Besuchskontakt (mindestens zwei Mal pro Monat). Er hat in Deutschland eine Ausbildung zum Elektroniker für Energie- und Gebäudetechnik abgeschlossen und ist als selbständiger Handwerker erwerbstätig.
Der Antragsteller wurde 1987 im Libanon geboren und reiste im Jahr 2003 nach Deutschland ein. Er wurde zunächst geduldet; im Januar 2007 erhielt er von der damals örtlich zuständigen Ausländerbehörde des Landes erstmals eine Aufenthaltserlaubnis (nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG). Nach zwei Verurteilungen wegen unerlaubten Betäubungsmittelhandels wies die Ausländerbehörde des Landes ihn am 29.04.2010 aus, lehnte die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab und drohte ihm die Abschiebung in den Libanon an. Der Antragsteller reiste jedoch nicht aus und eine zwangsweise Rückführung fand nicht statt. Im Oktober 2014 zog er zu seinem damals jüngsten Kind und dessen Mutter nach . Die Ausländerbehörde der Stadtgemeinde befristete die Sperrwirkung der Ausweisung unter Verzicht auf eine vorherige Ausreise auf Null und erteilte dem Antragsteller am 07.08.2017 eine bis zum 28.02.2021 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Am 13.01.2021 beantragte der Antragsteller die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, hilfsweise die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis.
Der Antragsteller war Mitglied des Vereins „ “ und ab dem 01.07.2020 dessen 1. Vorsitzender. Mit mittlerweile bestandskräftiger Verfügung vom 15.04.2021 verbot das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (im Folgenden: BMI) den Verein „ “,
da dieser Verein als Ersatzorganisation des bereits 2014 vom BMI verbotenen Vereins „ “ die Hizb Allah durch Spenden unterstütze.
Mit Bescheid vom 25.10.2022 wies der Senator für Inneres der Antragsgegnerin den Antragsteller aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziff. 1), ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von 20 Jahren an (Ziff. 2), lehnte die Anträge auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab (Ziff. 3), drohte ihm unter Setzung einer Ausreisefrist von 30 Tagen die Abschiebung in den Libanon an (Ziff. 4) und ordnete die sofortige Vollziehung der Abschiebungsandrohung (Ziff. 5) an. Der Antragsteller habe durch seine Tätigkeit für den „ “ die besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteressen nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AufenthG verwirklicht. Er sei aktives Mitglied dieses Vereins gewesen; dies habe er im Rahmen der Anhörung letztendlich eingeräumt. Beispielsweise sei er aktiv an einem von diesem Verein organisierten „Taklif- Fest“ am beteiligt gewesen. Er habe dort gemeinsam mit anderen Personen auf der Bühne gestanden und Mädchen Geschenke übergeben. Zu diesen Personen habe u.a. … gezählt, der mehrfach als Imam in der „ “ aufgetreten sei. Dort seien die ca. 50 Anhänger der Hizb Allah aus Bremen organisiert. Zudem habe sich der in einem Video mit dem „ “ solidarisiert, das ein bedeutendes Propagandazentrum des Iran in Europa sei. Auch , der Vorsitzender des Vereins „ “ und den Sicherheitsbehörden als schiitisch-islamistischer Extremist bekannt sei, sei auf diesem Fest als Redner aufgetreten. Höchstwahrscheinlich sei der Antragsteller für die Auswahl der Redner verantwortlich gewesen. Nur vier Monate später sei er zum Vereinsvorsitzenden gewählt worden. Zudem habe eine Analyse des Facebook-Profils des Antragstellers ergeben, dass dieser die terroristischen Aktivitäten der Hizb Allah befürworte. Zu seinen „Gefällt-mir-Angaben“ gehöre beispielsweise das Profil von , dem Vorsitzenden einer libanesischen Kleinstpartei, die ein intensives Verhältnis zur Hisbollah pflege. Der habe sich in einem Nachrichtenartikel wohlwollend über den Chef der Hizb Allah geäußert und Raketenangriffe dieser Organisation auf Israel als „gesegnete Operation“ bezeichnet. Des Weiteren habe der Antragsteller die Seiten „Ansar Al Mahdi 313“ und „Ahlul Bayt“ geliked, die Propaganda der Hizb Allah verbreiten würden. Ein glaubhaftes und erkennbares Abstandnehmen von diesem Handeln liege schon deshalb nicht vor, weil der Antragsteller nach wie vor eine Unterstützung der Hizb Allah bestreite. Durch seine Stellung als Vorsitzender des Vereins „ “ habe der Antragsteller außerdem auch ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG erfüllt. Dem stehe aufgrund der häuslichen Gemeinschaft mit den jüngeren minderjährigen deutschen Kindern ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG gegenüber; zudem führe der Antragsteller mit dem ältesten Kind eine Begegnungsgemeinschaft. Bei einer Gesamtabwägung überwiege jedoch das öffentliche
Interesse, die Unterstützung des Terrorismus zu verhindern, die familiären und sonstigen privaten Interessen an einem Verbleib des Antragstellers in Deutschland. Die Anträge auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis seien ebenfalls abzulehnen. Ihnen stehe das zusammen mit der Ausweisung verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 11 Abs. 1 AufenthG) entgegen. Außerdem sei die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht erfüllt; ein atypischer Fall sei nicht ersichtlich. Des Weiteren sei nach § 5 Abs. 4 AufenthG die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu versagen, wenn – wie hier – ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG bestehe. Da der Antragsteller nicht mehr im Besitz eines Aufenthaltstitels und daher ausreisepflichtig sei, sei ihm die Abschiebung anzudrohen. Die sofortige Vollziehung der Abschiebungsandrohung werde angeordnet. Denn wegen des sicherheitsgefährdenden Verhaltens, das der Antragsteller gezeigt habe, sei eine zeitnahe Beendigung seines Aufenthalts geboten.
Der Antragsteller hat am 25.11.2022 eine Klage gegen den Bescheid vom 25.10.2022 erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Zugleich hat er einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 09.01.2023 abgelehnt. Das Begehren des Antragstellers sei so zu verstehen, dass er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Ablehnung seiner Anträge auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung beantrage. Diese Anträge seien zulässig, aber unbegründet. Das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO sei vorliegend im Streit über die Verlängerung bzw. Erteilung eines Aufenthaltstitels statthaft, da der Verlängerungs- bzw. Erteilungsantrag des Antragstellers Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gehabt habe. Die aufschiebende Wirkung sei jedoch nicht anzuordnen, denn der Antragsteller habe weder Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis noch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG oder auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG setze voraus, dass kein Ausweisungsinteresse besteht; diese Voraussetzung sei beim Antragsteller nicht erfüllt. Der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis stehe § 5 Abs. 4 AufenthG sowie die Nichterfüllung der Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegen. Beim Antragsteller liege ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vor, denn Tatsachen rechtfertigten die Schlussfolgerung, dass er durch seine Mitgliedschaft in dem Verein „ “ eine Vereinigung unterstützt habe, die den Terrorismus unterstützt; von diesem sicherheitsgefährdenden Verhalten habe der Antragsteller nicht erkennbar und glaubhaft Abstand genommen. Aus den Gründen der bestandskräftigen
Verbotsverfügung des BMI vom 15.04.2021 ergebe sich zur vollen Überzeugung des Verwaltungsgerichts, dass der „ “ den Terrorismus unterstützt habe. Eine wertende Gesamtbetrachtung lasse zudem den Schluss zu, dass der Antragsteller den „ “ unterstützt habe. Dies ergebe sich zum einen aus seiner Stellung als Vorsitzender des Vereins. Ein weiteres Indiz sei seine Teilnahme an dem Taklif-Fest. Der Antragsteller sei dort nicht stiller Zuschauer gewesen, sondern habe zusammen mit weiteren bekannten Personen auf der Bühne gestanden, um Mädchen Geschenke zu geben. Die Behauptung des Antragstellers, die Personen, die dort zusammen mit ihm aufgetreten sind, nicht zu kennen, sei angesichts des Umstandes, dass der Antragsteller nur kurze Zeit später eine Führungsrolle in dem Verein übernommen habe, unglaubhaft. Des Weiteren rechtfertige die Tatsache, dass der Antragsteller auf seinem Facebook-Profil das Profil des und die Seite „Ansar Al Mahdi 313“ geliked habe, die Schlussfolgerung, dass der Antragsteller die Terrororganisation Hizb Allah unterstützt habe. Das Verwaltungsgericht folge insoweit der Stellungnahme des Landesamtes für Verfassungsschutz der Freien Hansestadt Bremen vom 10.01.2022. Der Antragsteller sei diesen Ausführungen nicht glaubhaft entgegen getreten. Allein die Behauptungen, er wisse nicht, wie es zu diesen Likes gekommen sei, und er kenne weder den noch die Seite „Ansar Al Mahdi 313“, reichten dazu nicht aus. Von seinem sicherheitsgefährdenden Verhalten habe der Antragsteller bislang nicht erkennbar und glaubhaft Abstand genommen. Der Antragsteller bestreite nach wie vor, den Terrorismus unterstützt zu haben, und beharre darauf, keine Kenntnis von dem Ursprung des Vereins „ “ und seiner Nähe zur Hizb Allah gehabt zu haben. In Anbetracht des Umstandes, dass er Vereinsvorsitzender war, sei dies nicht glaubhaft. Selbständig tragend sei das Verwaltungsgericht ferner der Auffassung, es bestehe die ernsthafte Möglichkeit, dass sich der Antragsteller erneut einer den Terrorismus unterstützenden Vereinigung anschließt oder eine solche unterstützt. Des Weiteren liege beim Antragsteller auch ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG vor. Als Vorsitzender habe der Antragsteller zu den „Leitern“ des Vereins „ „ gehört; dieser sei vom BMI unanfechtbar wegen seiner verfassungswidrigen Bestrebungen verboten worden. Ein atypischer Fall, in dem von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abzusehen ist, liege nicht vor. Namentlich sei es nicht durch Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK geboten, dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel zu erteilen. Die Versagung eines Aufenthaltstitels sei durch Art. 8 Abs. 2 EMRK gedeckt; insbesondere sei sie verhältnismäßig. Zwar halte sich der Antragsteller seit 2003 in Deutschland auf, davon zeitweise legal, sei wirtschaftlich voll integriert und lebe mit seiner Lebensgefährtin und vier seiner fünf minderjährigen Kinder, die deutsche Staatsangehörige sind, in häuslicher Gemeinschaft. Jedoch wiege der Umstand, dass der Antragsteller eine hohe Stellung in einer den Terrorismus unterstützenden Vereinigung inngehabt und sich davon nicht distanziert habe, schwerer.
Darüber hinaus stehe der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis auch § 5 Abs. 4 AufenthG entgegen. Nach dieser Vorschrift sei die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG besteht. Ausnahmen sehe die Norm seit dem 01.08.2018 nicht mehr vor; daher komme es auf eine Abwägung nicht an. Aus den vorgenannten Gründen scheide die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ebenfalls aus. Rechtmäßig seien auch die Abschiebungsandrohung und die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung.
II. Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Senat auf die dargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ist nur teilweise begründet. Hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bzw. auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zu Unrecht nicht angeordnet hat (1.). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot und die Ausweisung sind nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (2.). Hingegen legt die Beschwerde erfolgreich dar, dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung wiederherzustellen ist (3.).
1. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass der Antragsteller nach summarischer Prüfung keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis oder auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis hat. Der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels steht § 5 Abs. 4 AufenthG (bzgl. der Verlängerung i.V.m. § 8 Abs. 1 AufenthG) entgegen. Nach § 5 Abs. 4 AufenthG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 AufenthG besteht oder eine Abschiebungsandrohung nach § 58a AufenthG erlassen wurde. Unter diesen Voraussetzungen ist auch die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zu versagen, denn nach § 8 Abs. 1 AufenthG finden auf die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 4 AufenthG sind beim Antragsteller erfüllt.
a) Die Beschwerdebegründung widerlegt nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts, es bestehe ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 AufenthG, weil Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Antragsteller einer Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt, angehört bzw. sie unterstützt hat.
aa) Sowohl für das Tatbestandsmerkmal „Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt" als auch für das Vorliegen von Indiztatsachen, die den Schluss auf eine Zugehörigkeit des
Ausländers zu der Vereinigung oder ihre Unterstützung rechtfertigen, gilt der normale Beweismaßstab der vollen gerichtlichen Überzeugung. Ein reduzierter Beweismaßstab, wonach diese Tatsachen eine entsprechende Schlussfolgerung lediglich rechtfertigen, nicht aber zur vollen gerichtlichen Überzeugung beweisen müssen, gilt hingegen für die Frage, ob der betroffene Ausländer der Vereinigung tatsächlich angehört oder sie individuell unterstützt (hat) (BVerwG, Urt. v. 30.07.2013 – 1 C 9/12, juris Rn. 12). Hierfür reicht aus, wenn ein auf Tatsachen gestützter Verdacht besteht, dass der Ausländer die Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat. Einer sicheren Überzeugung bedarf es nicht. In der Gesamtschau muss Überwiegendes auf eine Unterstützung hindeuten (Fleuß, in: Kluth/ Heusch, BeckOK AuslR, 36. Ed. 1.1.2023, AufenthG § 54 Rn. 77).
bb) Das Beschwerdevorbringen wendet sich nicht gegen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, wonach der Verein „ „ bis zu seinem Verbot die Hizb Allah unterstützt hat und die Hizb Allah eine terroristische Organisation ist. Bei summarischer Prüfung ist daher davon auszugehen, dass das Gericht im Klageverfahren zu der vollen Überzeugung gelangen wird, dass der Verein „ „ eine Vereinigung war, die den Terrorismus unterstützt hat.
cc) Indiztatsachen, an die die Schlussfolgerung, der Antragsteller habe dem „ “ angehört bzw. ihn unterstützt, anknüpfen könnte, sind v.a. die Mitwirkung des Antragstellers an einem von diesem Verein organisierten „Taklif-Fest“ am als „Geschenkeübergeber“ sowie seine Eigenschaft als Vereinsvorsitzender vom 01.07.2020 bis zum Verbot des Vereins am 15.04.2021. Beide Tatsachen sind unstreitig. Der Antragsteller stellt weder in Abrede, dass das Taklif-Fest vom „ “ organisiert wurde, noch, dass er bei diesem Fest auf der Bühne stand und Mädchen Geschenke übergeben hat. Er bestreitet auch nicht, dass er vom 01.07.2020 bis zum Verbot der 1. Vorsitzende des Vereins war. Der Senat geht daher bei summarischer Prüfung davon aus, dass das Gericht im Klageverfahren zu der vollen Überzeugung der Wahrheit dieser Indiztatsachen gelangen wird.
dd) Bei summarischer Prüfung ist ferner davon auszugehen, dass jedenfalls die Funktion als Vereinsvorsitzender die Schlussfolgerung rechtfertigt, dass der Antragsteller dem „ “ im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 AufenthG angehört bzw. ihn unterstützt hat.
aaa) Das Tatbestandsmerkmal der individuellen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung oder einer Vereinigung, die eine terroristische Vereinigung unterstützt, erfasst alle Verhaltensweisen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirken. Darunter kann die Mitgliedschaft in der terroristischen oder in der unterstützenden Vereinigung ebenso zu verstehen sein wie eine Tätigkeit für eine
solche Vereinigung ohne Mitgliedschaft (BVerwG, Urt. v. 27.07.2017 – 1 C 28/16, juris Rn. 21). Im Hinblick auf den Schutz der Meinungsfreiheit und das Gebot der Verhältnismäßigkeit staatlicher Eingriffe in die grundrechtlich geschützte Betätigungsfreiheit des Einzelnen erfüllen jedoch solche Handlungen den Tatbestand der individuellen Unterstützung nicht, die erkennbar nur auf einzelne, mit terroristischen Zielen und Mitteln nicht im Zusammenhang stehende - etwa humanitäre oder politische - Ziele der Vereinigung gerichtet sind (BVerwG, Urt. v. 27. 07.2017 – 1 C 28/16, juris Rn. 21).
Es liegt auf der Hand, dass die Tätigkeit eines Vereinsvorsitzenden sich positiv auf die Aktionsmöglichkeiten des Vereins, dem die Person vorsitzt, auswirkt. Der Vorstand ist das wichtigste Organ, durch den ein Verein seine Tätigkeit entfalten kann. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er ist seine gesetzliche Vertretung (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Die Vorsitzendentätigkeit des Antragstellers war nicht erkennbar nur auf einzelne, mit der Unterstützung der Hizb Allah nicht im Zusammenhang stehende humanitäre oder politische Ziele des „ “ gerichtet. Die Beschwerde trägt zwar vor, der Antragsteller lehne den Terrorismus ab und habe den „ “ als einen rein humanitär ausgerichteten Spendensammelverein verstanden. Sie macht aber nicht geltend, dass sich seine Vorsitzendentätigkeit nach Außen erkennbar auf die humanitären Ziele des Vereins beschränkt hat. Dies wäre auch kaum vorstellbar. Der 1. Vorsitzende ist qua Amtes der zentrale Repräsentant eines Vereins. Seine Tätigkeit richtet sich von außen betrachtet quasi zwangsläufig auf die Gesamtheit der Vereinszwecke und nicht nur selektiv auf einzelne von ihnen.
bbb) In subjektiver Hinsicht muss für den Ausländer die eine Unterstützung der Vereinigung, ihrer Bestrebungen oder ihrer Tätigkeit bezweckende Zielrichtung seines Handelns erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein. Auf eine darüber hinausgehende innere Einstellung kommt es nicht an (BVerwG, Urt. v. 27.07.2017 – 1 C 28/16, juris Rn. 22).
Die Beschwerde macht geltend, dem Antragsteller sei nicht bekannt gewesen, dass der „ “ die Hizb Allah unterstützt. Er, der Antragsteller, habe bei seiner Tätigkeit für den „ “ weder die Absicht noch den bedingten Vorsatz gehabt, den Terrorismus zu unterstützen. Für ihn sei der Verein ein rein humanitär ausgerichteter Spendensammelverein zugunsten Bedürftiger im Libanon gewesen. Von einer Weiterleitung von Spendengeldern an die Hizb Allah oder ihr nahestehende Organisationen habe er nichts gewusst. Davon habe er erstmals durch die Verbotsverfügung des BMI erfahren. Er sei als 1. Vorsitzender des
Vereins nur eine Art „Strohmann“ gewesen, da er „aus Sicht der offiziellen und inoffiziellen Aktiven in dem verbotenen Verein den Sicherheitsbehörden unbekannt war“. Er habe „nach Innen keine Entscheidungsgewalt über den Fluss von Geldspenden in den Libanon“ gehabt; „ihm gegenüber [sei] erklärt [worden], dass der Verein humanitäre Zwecke im Libanon verfolg[e]“.
Mit diesem Vorbringen geht die Beschwerde an den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vorbei. Vorsatz im Hinblick auf die terroristische Betätigung der unterstützten Vereinigung wird von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht verlangt. Für die Erfüllung des subjektiven Unterstützertatbestands reicht die Erkennbarkeit einer terroristischen Betätigung der Vereinigung aus. Vorsatz ist nur erforderlich für das eigene Handeln des Ausländers, das von dem Ziel geleitet sein muss, die Vereinigung zu unterstützen (BVerwG Urt. v. 22.2.2017 – 1 C 3.16, juris Rn. 33).
Dass der Antragsteller den Verein „ „ wissentlich und willentlich – also „vorsätzlich“ – unterstützt hat, stellt er nicht in Abrede. Er bestreitet nur Vorsatz hinsichtlich des Umstandes, dass dieser Verein wiederum die Hizb Allah unterstützt (hat). Diesbezüglich kommt es jedoch – wie vorstehend ausgeführt - auf Vorsatz gar nicht an. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Antragsteller tatsächlich erkannt hat, dass der „ “ die Hizb Allah unterstützt. Relevant ist nur, ob dies für ihn erkennbar war. Wegen des abgesenkten Beweismaßes bei der Feststellung einer Unterstützungstätigkeit des Ausländers („wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen“) muss auch nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen, dass die Verbindungen zwischen dem „ “ und der Hizb Allah für den Antragsteller erkennbar waren. Es reicht aus, wenn bei einer Gesamtschau aller Umstände Überwiegendes auf eine solche Erkennbarkeit hindeutet (zum Beweismaß s.o. unter aa)).
Trotz des Beschwerdevorbringens spricht bei summarischer Prüfung Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller während seiner Tätigkeit als 1. Vorsitzender des „ “ die Verbindungen zwischen diesem Verein und der Hizb Allah hätte erkennen können. Er war Vorsitzender des Vorstands, also des gesetzlichen Vertretungsorgans des Vereins. In dieser Funktion sollte er Zugang zu allen Unterlagen des Vereins haben. Seine Behauptung, nur ein „Strohmann“ gewesen zu sein, hat er nicht nachvollziehbar substantiiert. Die „offiziellen und inoffiziellen Aktiven“ im Verein, die ihn als unbelasteten Strohmann benutzt haben sollen, hat er nicht namentlich benannt. Auch hat er die Personen, die ihm „erklärt“ haben sollen, dass der Verein rein humanitäre Zwecke verfolge, nicht namentlich benannt. Zudem hat er nicht konkret beschrieben, wieso er sich trotz seiner Rechtsstellung als 1. Vorsitzender, die er etwa neun Monate lang (Juli 2020 bis April
2021) innehatte, auf die „Erklärungen“ dieser nicht konkret benannten Personen verlassen musste und keine Möglichkeit hatte, durch Einblick in Vereinsunterlagen selbst festzustellen, wohin die vom Verein vereinnahmten Spenden fließen. Es gehört zu den ureigensten Aufgaben eines Vereinsvorsitzenden, sich ein Bild von der Verwendung der Einnahmen des Vereins und der Art und Weise, wie der Verein seine Zwecke verfolgt, zu machen. Wesentlicher satzungsmäßiger Zweck des „ “ war das Sammeln von Sach- und Geldspenden für Projekte im Libanon (vgl. S. 11, 37 der Verbotsverfügung). Dass es dem 1. Vorsitzenden eines solchen Vereins nicht möglich sein soll, zu erkennen, in welche Projekte diese Spenden fließen, ist ohne ganz konkrete Benennung der Hinderungsgründe nicht nachvollziehbar. Sollte der Antragsteller wirklich trotz seiner Stellung als 1. Vorsitzender von anderen Personen daran gehindert worden sein, Einblick in und Einfluss auf die Vereinstätigkeit zu nehmen, hätte ihn gerade dieser Umstand stutzig machen und entweder zu weiteren Nachforschungen oder zu einer Niederlegung des Vorsitzes veranlassen müssen. Hinzu kommt, dass die Lebensgefährtin des Antragstellers und Mutter seiner vier jüngeren Kinder, Frau , im selben Zeitraum, in dem der Antragsteller 1. Vorsitzender war, die Kassenwartin des „ “ war (vgl. S. 15 der Verbotsverfügung). Mithin befand sich in seinem engsten persönlichen Umfeld eine Person, die unmittelbaren Einblick in die finanziellen Aktivitäten des Vereins gehabt haben muss.
ccc) Auf die „Gefällt-mir“-Angaben im Facebook-Profil des Antragstellers und auf seine Teilnahme an dem Taklif-Fest kommt es angesichts seiner zeitweisen Stellung als Vereinsvorsitzender nicht an.
ee) Das Ausweisungsinteresse ist nicht nach § 54 Abs. 2 Nr. 4 letzter Halbsatz AufenthG entfallen. Der Antragsteller hat entgegen der Behauptung der Beschwerde bislang nicht erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Verhalten Abstand genommen. Dass er sich „komplett in sein Privatleben zurückgezogen“ hat und sich „nur noch auf seine Familie und seine berufliche Tätigkeit konzentriert“ genügt hierfür – selbst wenn es zutreffen sollte – nicht. Reine Passivität oder bloßer Zeitverlauf stellen kein erkennbares und glaubhaftes Abstandnehmen dar. Es bedarf eindeutiger Erklärungen und Verhaltensweisen, die zum Ausdruck bringen, dass der Betreffende sich nunmehr von zurückliegenden Aktivitäten erkennbar aus innerer Überzeugung glaubhaft distanziert (Bauer, in: Bergmann/ Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 54 Rn. 46 m.w.N.). Solche Handlungen werden von der Beschwerde nicht vorgetragen; beschrieben wird nur ein Rückzug ins Privat- bzw. Berufsleben. Das Erfordernis der Veränderung der inneren Einstellung bedingt es zudem, dass der Ausländer einräumen muss oder zumindest nicht bestreiten darf, in der Vergangenheit durch sein Handeln die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet zu haben
(BVerwG, Beschl. v. 25.04.2018 – 1 B 11/18, juris Rn. 12). Der Antragsteller bestreitet zwar seine Vorstandstätigkeit für den „ “ nicht; er streitet aber nach wie vor ab, dass es sich dabei um ein ihm zurechenbares sicherheitsgefährdendes Verhalten handelte. Vielmehr behauptet er in der Beschwerdebegründung weiterhin, es habe „für ihn aber auch keinen Anlass [gegeben], an der Rechtmäßigkeit der Tätigkeit des Vereins zu zweifeln.“
b) Der Einwand der Beschwerde, es bestehe keine Gefahr, dass der Antragsteller Verhaltensweisen, die den Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erfüllen, wiederholt, zieht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, § 5 Abs. 4 AufenthG stehe der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels entgegen, nicht erfolgreich in Zweifel.
Ob ein Ausweisungsinteresse nur dann im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 4 AufenthG „besteht“, wenn eine konkrete Prognose ergibt, dass der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt tatsächlich gefährdet (vgl. zum Streit bei § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG OVG Bremen, Beschl. v. 02.03.2021 – 2 B 328/20, juris Rn. 27) und ob eine solche Prognose über die Feststellung, dass ein erkennbares und glaubhaftes Abstandnehmen von dem sicherheitsgefährdenden Verhalten nicht vorliegt, hinausgehen muss (für eine Ausweisung nach § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG bejahend OVG Bremen, Beschl. v. 09.12.2020 – 2 B 240/20, juris Rn. 25), kann vorliegend offenbleiben. Denn vom Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet ginge auch dann gegenwärtig noch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland aus, wenn man zu seinen Gunsten annimmt, es bestehe keine ernsthafte Gefahr einer Wiederholung seines sicherheitsgefährdenden Verhaltens. Generalpräventive Gründe können ein Ausweisungsinteresse ebenfalls begründen. Vom Aufenthalt eines Ausländers kann auch dann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, wenn von ihm selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr mehr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam von einem vergleichbaren Verhalten abgehalten werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.07.2018 – 1 C 16/17, juris Rn. 16). Die Unterstützung terroristischer Vereinigungen begründet ein solches generalpräventives Ausweisungsinteresse (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 – 1 C 21.18, juris Rn. 27; OVG Bremen, Beschl. v. 09.12.2020 – 2 B 240/20, juris Rn. 4). Dieses Ausweisungsinteresse ist angesichts des Umstandes, dass das Ende der Vorstandstätigkeit des Antragstellers für den „ “ erst circa zwei Jahre zurückliegt, auch zeitlich noch aktuell.
c) Unerheblich ist der Einwand des Antragstellers, die Nicht-Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bzw. Nicht-Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis sei im Hinblick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK unverhältnismäßig, so dass ein atypischer Fall vorliege, in dem ausnahmsweise von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abzusehen sei.
Vorliegend ist für die Versagung eines Aufenthaltstitels nicht § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, sondern § 5 Abs. 4 AufenthG entscheidungserheblich. § 5 Abs. 4 AufenthG ist für die dort genannten Ausweisungsinteressen (darunter das hier vorliegende Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) lex specialis gegenüber § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (Beiderbeck, in: Decker/ Bader/ Kothe, BeckOK MigrR, 14. Ed. Stand 15.01.2023, § 5 AufenthG Rn. 24; Samel, in: Bergmann/ Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 5 AufenthG Rn. 170)
Anders als in § 5 Abs. 1 AufenthG, ist in § 5 Abs. 4 AufenthG (seit dem 01.08.2018, vgl. Art. 1 Nr. 1a des Gesetzes vom 12.07.2018, BGBl. I 1147) keine Möglichkeit (mehr) vorgesehen, in Ausnahmefällen dennoch einen Aufenthaltstitel zu erteilen. Die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Gefährder ausnahmslos auszuschließen, war ausdrücklicher Wille des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 19/2740, S. 14). Eine einzelfallbezogene Abwägung mit Grundrechten aus Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK ist daher im Anwendungsbereich von § 5 Abs. 4 AufenthG nicht möglich (vgl. Samel, in: Bergmann/ Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 5 AufenthG Rn. 170, 175; Leuschner, in: Hofmann, AuslR, 3. Aufl 2023, § 5 Rn. 60 f.). Ob gegen diese strikte gesetzliche Ausschlussregelung verfassungs-, unions- oder völkerrechtliche Bedenken bestehen, hat der Senat im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, da die Beschwerde solche Bedenken nicht erhebt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).
§ 5 Abs. 4 AufenthG gilt für die Erteilung von Aufenthaltstiteln jeder Art, einschließlich Niederlassungserlaubnissen und Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.05.2012 – 1 C 8/11, juris Rn. 16; Bay. VGH, Beschl. v. 11.03.2020 – 10 ZB 19.229, juris Rn. 6) sowie i.V.m. § 8 Abs. 1 AufenthG auch für Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen jeder Art. Er steht daher sowohl der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis als auch der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG als auch der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf anderer Rechtsgrundlage (z.B. § 25 Abs. 5 AufenthG) entgegen.
2. Eines Eingehens auf die Einwände der Beschwerde gegen die Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbots bedarf es nicht. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziff. 2 des Bescheides vom 25.10.2022) ist ebensowenig Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
wie die Ausweisung (Ziff. 1 des Bescheides). Die Beschwerdeanträge lauten ausschließlich dahingehend, die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich Ziff. 3 des Bescheides (Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis) anzuordnen und hinsichtlich Ziff. 4 des Bescheides (Abschiebungsandrohung) wiederherzustellen. Im Übrigen hat die Klage gegen die Ausweisung kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 1 VwGO) aufschiebende Wirkung. Das Aufenthaltsgesetz sieht für Ausweisungen einen Wegfall der aufschiebenden Wirkung von Widersprüchen bzw. Klagen nicht vor; die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung (§ 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VwGO) hinsichtlich der Ausweisung nicht angeordnet, sondern nur hinsichtlich der Abschiebungsandrohung.
3. Soweit die Klage sich gegen die Abschiebungsandrohung richtet, ist ihre aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Bei summarischer Prüfung spricht einiges dafür, dass die Abschiebungsandrohung unverhältnismäßig in die Rechte aus Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 EUGrCh eingreift. Dies bedarf abschließender Aufklärung – auch in tatsächlicher Hinsicht – im Klageverfahren (a). Angesichts der offenen Erfolgsaussichten der Klage überwiegt das Interesse des Antragstellers, vorläufig nicht abgeschoben zu werden, das öffentliche Interesse an einer sofortigen Aufenthaltsbeendigung (b).
a) Gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bestehen Bedenken, die nur im Hauptsacheverfahren abschließend geklärt werden können.
Die Abschiebungsandrohung ist eine Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Nr. 4, Art. 6 der Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger – im Folgenden: RRL) (st. Rspr. des BVerwG, vgl. z.B. Urt. v. 16.02.2022 – 1 C 6.21, juris Rn. 41). Nach Art. 5 lit. a) und b) RRL berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Rückführungsrichtlinie in gebührender Weise das Wohl des Kindes und familiäre Bindungen. Art. 5 RL 2008/115 verwehrt es somit einem Mitgliedstaat, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, ohne die relevanten Aspekte des Familienlebens des betreffenden Drittstaatsangehörigen zu berücksichtigen, die er geltend macht, um den Erlass einer solchen Entscheidung zu verhindern (st. Rspr. des EuGH, vgl. Beschl. v. 15.02.2023 – C-484/22, Rn. 25 m.w.N.). Die Pflicht zur Beachtung des Kindeswohls gilt nicht nur dann, wenn die Rückkehrentscheidung gegen einen Minderjährigen ergeht, sondern auch dann, wenn sie gegen einen Elternteil ergeht; dabei sind Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 EUGrCh zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urt. v. 11.03.2021 – C-112/20, Rn. 33 ff.). Diese Prüfung erst im Rahmen der Duldungserteilung (§ 60a AufenthG) vorzunehmen,
genügt den unionsrechtlichen Anforderungen nicht (vgl. EuGH, Beschl. v. 15.02.2023 – C 484/22, Rn. 27 f.).
Da § 5 Abs. 4 AufenthG es vorliegend ausschließt, die familiären Bindungen des Antragstellers zu Deutschland und das Wohl seiner minderjährigen deutschen Kinder bei der Entscheidung über die Verlängerung bzw. Erteilung eines Aufenthaltstitels zu berücksichtigen, kommt der unionsrechtlichen Pflicht, diese Belange im Zusammenhang mit der Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen, besondere praktische Bedeutung zu.
Es spricht einiges dafür, dass die Abschiebungsandrohung das Familienleben des Antragstellers und das Wohl seiner Kinder unverhältnismäßig belastet. Eine abschließende Klärung muss im Hauptsacheverfahren erfolgen.
aa) Weiterer Aufklärung bedürfen die Tatsachen, aus denen sich das konkrete Gewicht des Ausweisungsinteresses im Fall des Antragstellers ergibt.
Zwar ist die Behauptung des Antragstellers, als Vorsitzender des „ “ ein völlig ahnungsloser Strohmann gewesen zu sein, nicht nachvollziehbar (s.o. Ziff. 1 a) dd) bbb)). Jedoch enthält die Verbotsverfügung des BMI durchaus Indizien dafür, dass er bei den Unterstützungsaktivitäten des „ “ zugunsten der Hizb Allah in der Praxis möglicherweise keine Führungsrolle gespielt hat. Der Antragsteller wird in der Verbotsverfügung als Vereinsvorsitzender erwähnt; zudem wird erwähnt, dass er auf Facebook eine Aufführung des Hizb Allah nahen Films „Die Prinzessin von Rom“ geliked habe (S. 14 der Verbotsverfügung). Auf S. 16 der Verbotsverfügung wird dann aber ausgeführt, „[n]eben den formalen Vorstandsvorsitzenden g[ebe] es aber insbesondere relevante Akteure, die im Hintergrund maßgeblich die Vereine leiten und denen die Entscheidungskompetenz für die Ausrichtung und Betätigung der Vereine obliegt.“ Weiter heißt es, über diese „alten Funktionäre“ der schon früher verbotenen Vorgängerorganisation erfolge die „wesentliche Steuerung“ der Nachfolgevereine. Auf S. 36 der Verbotsverfügung wird festgestellt, dass „im Hintergrund ehemalige -Funktionäre die tatsächliche Verantwortung und Führungsbefugnis [haben], auch wenn sie formal mit keinem Vorstandsposten im Vereinsregister eingetragen sind.“ Diese Akteure und ihre Unterstützungshandlungen für die Hizb Allah werden auf S. 16 – 36 der Verbotsverfügung detailliert beschrieben; der Antragsteller wird dabei nicht erwähnt. Auch bei der weiteren Schilderung von Aktivitäten und wichtigen Akteuren des „ “ und der beiden anderen Nachfolgevereine des auf S. 40 – 58 der Verbotsverfügung wird der Antragsteller nicht genannt.
Die Aktivitäten des Antragstellers, die sich aus den Auskünften des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 07.01.2021 und 10.01.2022 ergeben, sind innerhalb der Bandbreite möglicher Unterstützungshandlungen im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG eher im unteren Bereich anzusiedeln. Bzgl. des Taklif-Festes am wird ihm v.a. zum Vorwurf gemacht, dort gemeinsam mit bekannten schiitisch-islamistischen Extremisten auf der Bühne gestanden zu haben. Seine eigene Rolle bei der Veranstaltung hat sich möglicherweise auf das Übergeben von Geschenken an Mädchen beschränkt. Die tatsächliche Grundlage für die Annahme, der Antragsteller sei darüber hinaus „höchstwahrscheinlich maßgeblich“ für die Rednerauswahl verantwortlich gewesen, wird in den Auskünften des Verfassungsschutzes nicht erläutert. Die „likes“ Hizb Allah naher Inhalte in sozialen Netzwerken stellen – anders als der Antragsteller meint – eine Unterstützung der dort vertretenen Ziele dar. Dies ergibt sich schon daraus, dass andere Nutzer, die sich diese Inhalte ansehen, die „likes“ des Antragstellers erkennen können, was für sie ein Grund sein kann, diese Inhalte ebenfalls zu befürworten. Die Unterstützungswirkung ist beim „liken“ jedoch geringer als beim „posten“ oder teilen von Inhalten.
Erkenntnisse, dass der Antragsteller sich auch nach dem Verbot von „ “ noch in extremistischen Vereinigungen engagiert hat, hat die Antragsgegnerin nicht vorgetragen.
Im Klageverfahren muss weiter aufgeklärt werden, welche Aktivitäten der Antragsteller konkret im „ “ entfaltet hat und ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass er sich nach dem Vereinsverbot (über die bereits bekannten „likes“ hinaus) erneut zugunsten der Hizb Allah engagiert hat. Ausgehend davon ist zu bestimmen, ob eine ernsthafte Gefahr besteht, dass der Antragsteller erneut eine den Terrorismus unterstützende Vereinigung unterstützt, oder ob das Ausweisungsinteresse rein generalpräventiver Art ist.
bb) Ohne die weitere Aufklärung der Tatsachen, aus denen sich das konkrete Gewicht des Ausweisungsinteresses ergibt, kann nicht entschieden werden, ob eine „gebührende“ Berücksichtigung der familiären Bindungen des Antragstellers im Bundesgebiet und des Wohls seiner Kinder nach Art. 5 lit. a) und b) RRL, Art. 7, 24 Abs. 2 EUGrCh dazu führt, dass keine Abschiebungsandrohung erlassen werden darf.
Die familiären Interessen an einem Verbleib des Antragstellers in Deutschland sind sehr schwerwiegend. Er ist Vater von fünf minderjährigen deutschen Kindern; mit vier dieser Kinder lebt er in häuslicher Gemeinschaft. Die drei jüngsten Kinder sind erst im Grundschul- bzw. Kleinkindalter. Die häusliche Gemeinschaft wird nach Aktenlage seit mehr als acht Jahren – und damit für die drei jüngsten Kinder ihr ganzes bisheriges Leben
lang – ununterbrochen gelebt. Der Antragsteller hat in Deutschland eine Berufsausbildung im Handwerk abgeschlossen und ist selbständig erwerbstätig. Das Amt für Soziale Dienste der Stadtgemeinde hat in einem Schreiben vom 04.11.2022 (Bl. 37 VG-Akte) ausgeführt, er sei für seine Kinder sowohl finanziell als auch im Hinblick auf Bindung und Versorgung eine äußerst wichtige Bezugsperson; für die Kindsmutter sei es äußerst schwierig oder gar unmöglich, allein für alle vier Kinder zu sorgen.
Jedenfalls wenn das Ausweisungsinteresse rein generalpräventiv sein sollte, ist nicht evident, dass es schwerer als die familiären Belange und das Kindeswohl wiegt. Es bedürfte dann näherer Ermittlungen zur familiären Situation (z.B. durch Auskünfte des Jugendamtes und/ oder Vernehmung der Kindsmutter).
b) Angesichts der offenen Erfolgsaussichten der Klage gegen die Abschiebungsandrohung, fehlender Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller sich gegenwärtig in den Terrorismus unterstützenden Vereinigungen engagiert, sowie des Alters seiner drei jüngsten deutschen Kinder und des Gewichts seiner persönlichen und wirtschaftlichen Unterstützung für sie überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an einer Vollziehung der Abschiebungsandrohung vor Abschluss des Klageverfahrens bzw. vor dem in § 80b Abs. 1 VwGO bestimmten Zeitpunkt.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und berücksichtigt Ziff. 1.5, 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dr. Maierhöfer Traub Stybel
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 2 B 19/23 VG: 4 V 2213/22 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache
– Antragsteller und Beschwerdeführer – Prozessbevollmächtigter:
g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, – Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – Prozessbevollmächtigte:
hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am Oberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am 9. Juni 2023 beschlossen: Der Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – vom 9. Januar 2023 wird abgeändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers wird hinsichtlich der Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 25.10.2022 (Ziff. 4 des Bescheides) wiederhergestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen der Antragsteller zu 2/3 und die Antragsgegnerin zu 1/3. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Ablehnung seiner Anträge auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis und gegen die Androhung seiner Abschiebung in den Libanon.
Der Antragsteller ist Vater von fünf minderjährigen Kindern mit deutscher Staatsangehörigkeit (geboren im Oktober 2005 und in den Jahren 2009, 2015, 2016 und 2022). Mit den vier jüngeren Kindern und deren Mutter, die ebenfalls deutsche Staatsangehörige ist, lebt er zusammen. Mit dem ältesten Kind, das aus einer anderen Beziehung stammt, besteht nach seinen Angaben regelmäßiger Besuchskontakt (mindestens zwei Mal pro Monat). Er hat in Deutschland eine Ausbildung zum Elektroniker für Energie- und Gebäudetechnik abgeschlossen und ist als selbständiger Handwerker erwerbstätig.
Der Antragsteller wurde 1987 im Libanon geboren und reiste im Jahr 2003 nach Deutschland ein. Er wurde zunächst geduldet; im Januar 2007 erhielt er von der damals örtlich zuständigen Ausländerbehörde des Landes erstmals eine Aufenthaltserlaubnis (nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG). Nach zwei Verurteilungen wegen unerlaubten Betäubungsmittelhandels wies die Ausländerbehörde des Landes ihn am 29.04.2010 aus, lehnte die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab und drohte ihm die Abschiebung in den Libanon an. Der Antragsteller reiste jedoch nicht aus und eine zwangsweise Rückführung fand nicht statt. Im Oktober 2014 zog er zu seinem damals jüngsten Kind und dessen Mutter nach . Die Ausländerbehörde der Stadtgemeinde befristete die Sperrwirkung der Ausweisung unter Verzicht auf eine vorherige Ausreise auf Null und erteilte dem Antragsteller am 07.08.2017 eine bis zum 28.02.2021 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Am 13.01.2021 beantragte der Antragsteller die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, hilfsweise die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis.
Der Antragsteller war Mitglied des Vereins „ “ und ab dem 01.07.2020 dessen 1. Vorsitzender. Mit mittlerweile bestandskräftiger Verfügung vom 15.04.2021 verbot das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (im Folgenden: BMI) den Verein „ “,
da dieser Verein als Ersatzorganisation des bereits 2014 vom BMI verbotenen Vereins „ “ die Hizb Allah durch Spenden unterstütze.
Mit Bescheid vom 25.10.2022 wies der Senator für Inneres der Antragsgegnerin den Antragsteller aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziff. 1), ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von 20 Jahren an (Ziff. 2), lehnte die Anträge auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab (Ziff. 3), drohte ihm unter Setzung einer Ausreisefrist von 30 Tagen die Abschiebung in den Libanon an (Ziff. 4) und ordnete die sofortige Vollziehung der Abschiebungsandrohung (Ziff. 5) an. Der Antragsteller habe durch seine Tätigkeit für den „ “ die besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteressen nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AufenthG verwirklicht. Er sei aktives Mitglied dieses Vereins gewesen; dies habe er im Rahmen der Anhörung letztendlich eingeräumt. Beispielsweise sei er aktiv an einem von diesem Verein organisierten „Taklif- Fest“ am beteiligt gewesen. Er habe dort gemeinsam mit anderen Personen auf der Bühne gestanden und Mädchen Geschenke übergeben. Zu diesen Personen habe u.a. … gezählt, der mehrfach als Imam in der „ “ aufgetreten sei. Dort seien die ca. 50 Anhänger der Hizb Allah aus Bremen organisiert. Zudem habe sich der in einem Video mit dem „ “ solidarisiert, das ein bedeutendes Propagandazentrum des Iran in Europa sei. Auch , der Vorsitzender des Vereins „ “ und den Sicherheitsbehörden als schiitisch-islamistischer Extremist bekannt sei, sei auf diesem Fest als Redner aufgetreten. Höchstwahrscheinlich sei der Antragsteller für die Auswahl der Redner verantwortlich gewesen. Nur vier Monate später sei er zum Vereinsvorsitzenden gewählt worden. Zudem habe eine Analyse des Facebook-Profils des Antragstellers ergeben, dass dieser die terroristischen Aktivitäten der Hizb Allah befürworte. Zu seinen „Gefällt-mir-Angaben“ gehöre beispielsweise das Profil von , dem Vorsitzenden einer libanesischen Kleinstpartei, die ein intensives Verhältnis zur Hisbollah pflege. Der habe sich in einem Nachrichtenartikel wohlwollend über den Chef der Hizb Allah geäußert und Raketenangriffe dieser Organisation auf Israel als „gesegnete Operation“ bezeichnet. Des Weiteren habe der Antragsteller die Seiten „Ansar Al Mahdi 313“ und „Ahlul Bayt“ geliked, die Propaganda der Hizb Allah verbreiten würden. Ein glaubhaftes und erkennbares Abstandnehmen von diesem Handeln liege schon deshalb nicht vor, weil der Antragsteller nach wie vor eine Unterstützung der Hizb Allah bestreite. Durch seine Stellung als Vorsitzender des Vereins „ “ habe der Antragsteller außerdem auch ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG erfüllt. Dem stehe aufgrund der häuslichen Gemeinschaft mit den jüngeren minderjährigen deutschen Kindern ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG gegenüber; zudem führe der Antragsteller mit dem ältesten Kind eine Begegnungsgemeinschaft. Bei einer Gesamtabwägung überwiege jedoch das öffentliche
Interesse, die Unterstützung des Terrorismus zu verhindern, die familiären und sonstigen privaten Interessen an einem Verbleib des Antragstellers in Deutschland. Die Anträge auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis seien ebenfalls abzulehnen. Ihnen stehe das zusammen mit der Ausweisung verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 11 Abs. 1 AufenthG) entgegen. Außerdem sei die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht erfüllt; ein atypischer Fall sei nicht ersichtlich. Des Weiteren sei nach § 5 Abs. 4 AufenthG die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu versagen, wenn – wie hier – ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG bestehe. Da der Antragsteller nicht mehr im Besitz eines Aufenthaltstitels und daher ausreisepflichtig sei, sei ihm die Abschiebung anzudrohen. Die sofortige Vollziehung der Abschiebungsandrohung werde angeordnet. Denn wegen des sicherheitsgefährdenden Verhaltens, das der Antragsteller gezeigt habe, sei eine zeitnahe Beendigung seines Aufenthalts geboten.
Der Antragsteller hat am 25.11.2022 eine Klage gegen den Bescheid vom 25.10.2022 erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Zugleich hat er einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 09.01.2023 abgelehnt. Das Begehren des Antragstellers sei so zu verstehen, dass er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Ablehnung seiner Anträge auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung beantrage. Diese Anträge seien zulässig, aber unbegründet. Das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO sei vorliegend im Streit über die Verlängerung bzw. Erteilung eines Aufenthaltstitels statthaft, da der Verlängerungs- bzw. Erteilungsantrag des Antragstellers Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gehabt habe. Die aufschiebende Wirkung sei jedoch nicht anzuordnen, denn der Antragsteller habe weder Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis noch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG oder auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG setze voraus, dass kein Ausweisungsinteresse besteht; diese Voraussetzung sei beim Antragsteller nicht erfüllt. Der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis stehe § 5 Abs. 4 AufenthG sowie die Nichterfüllung der Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegen. Beim Antragsteller liege ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vor, denn Tatsachen rechtfertigten die Schlussfolgerung, dass er durch seine Mitgliedschaft in dem Verein „ “ eine Vereinigung unterstützt habe, die den Terrorismus unterstützt; von diesem sicherheitsgefährdenden Verhalten habe der Antragsteller nicht erkennbar und glaubhaft Abstand genommen. Aus den Gründen der bestandskräftigen
Verbotsverfügung des BMI vom 15.04.2021 ergebe sich zur vollen Überzeugung des Verwaltungsgerichts, dass der „ “ den Terrorismus unterstützt habe. Eine wertende Gesamtbetrachtung lasse zudem den Schluss zu, dass der Antragsteller den „ “ unterstützt habe. Dies ergebe sich zum einen aus seiner Stellung als Vorsitzender des Vereins. Ein weiteres Indiz sei seine Teilnahme an dem Taklif-Fest. Der Antragsteller sei dort nicht stiller Zuschauer gewesen, sondern habe zusammen mit weiteren bekannten Personen auf der Bühne gestanden, um Mädchen Geschenke zu geben. Die Behauptung des Antragstellers, die Personen, die dort zusammen mit ihm aufgetreten sind, nicht zu kennen, sei angesichts des Umstandes, dass der Antragsteller nur kurze Zeit später eine Führungsrolle in dem Verein übernommen habe, unglaubhaft. Des Weiteren rechtfertige die Tatsache, dass der Antragsteller auf seinem Facebook-Profil das Profil des und die Seite „Ansar Al Mahdi 313“ geliked habe, die Schlussfolgerung, dass der Antragsteller die Terrororganisation Hizb Allah unterstützt habe. Das Verwaltungsgericht folge insoweit der Stellungnahme des Landesamtes für Verfassungsschutz der Freien Hansestadt Bremen vom 10.01.2022. Der Antragsteller sei diesen Ausführungen nicht glaubhaft entgegen getreten. Allein die Behauptungen, er wisse nicht, wie es zu diesen Likes gekommen sei, und er kenne weder den noch die Seite „Ansar Al Mahdi 313“, reichten dazu nicht aus. Von seinem sicherheitsgefährdenden Verhalten habe der Antragsteller bislang nicht erkennbar und glaubhaft Abstand genommen. Der Antragsteller bestreite nach wie vor, den Terrorismus unterstützt zu haben, und beharre darauf, keine Kenntnis von dem Ursprung des Vereins „ “ und seiner Nähe zur Hizb Allah gehabt zu haben. In Anbetracht des Umstandes, dass er Vereinsvorsitzender war, sei dies nicht glaubhaft. Selbständig tragend sei das Verwaltungsgericht ferner der Auffassung, es bestehe die ernsthafte Möglichkeit, dass sich der Antragsteller erneut einer den Terrorismus unterstützenden Vereinigung anschließt oder eine solche unterstützt. Des Weiteren liege beim Antragsteller auch ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG vor. Als Vorsitzender habe der Antragsteller zu den „Leitern“ des Vereins „ „ gehört; dieser sei vom BMI unanfechtbar wegen seiner verfassungswidrigen Bestrebungen verboten worden. Ein atypischer Fall, in dem von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abzusehen ist, liege nicht vor. Namentlich sei es nicht durch Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK geboten, dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel zu erteilen. Die Versagung eines Aufenthaltstitels sei durch Art. 8 Abs. 2 EMRK gedeckt; insbesondere sei sie verhältnismäßig. Zwar halte sich der Antragsteller seit 2003 in Deutschland auf, davon zeitweise legal, sei wirtschaftlich voll integriert und lebe mit seiner Lebensgefährtin und vier seiner fünf minderjährigen Kinder, die deutsche Staatsangehörige sind, in häuslicher Gemeinschaft. Jedoch wiege der Umstand, dass der Antragsteller eine hohe Stellung in einer den Terrorismus unterstützenden Vereinigung inngehabt und sich davon nicht distanziert habe, schwerer.
Darüber hinaus stehe der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis auch § 5 Abs. 4 AufenthG entgegen. Nach dieser Vorschrift sei die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG besteht. Ausnahmen sehe die Norm seit dem 01.08.2018 nicht mehr vor; daher komme es auf eine Abwägung nicht an. Aus den vorgenannten Gründen scheide die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ebenfalls aus. Rechtmäßig seien auch die Abschiebungsandrohung und die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung.
II. Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Senat auf die dargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ist nur teilweise begründet. Hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bzw. auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zu Unrecht nicht angeordnet hat (1.). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot und die Ausweisung sind nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (2.). Hingegen legt die Beschwerde erfolgreich dar, dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung wiederherzustellen ist (3.).
1. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass der Antragsteller nach summarischer Prüfung keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis oder auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis hat. Der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels steht § 5 Abs. 4 AufenthG (bzgl. der Verlängerung i.V.m. § 8 Abs. 1 AufenthG) entgegen. Nach § 5 Abs. 4 AufenthG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 AufenthG besteht oder eine Abschiebungsandrohung nach § 58a AufenthG erlassen wurde. Unter diesen Voraussetzungen ist auch die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zu versagen, denn nach § 8 Abs. 1 AufenthG finden auf die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 4 AufenthG sind beim Antragsteller erfüllt.
a) Die Beschwerdebegründung widerlegt nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts, es bestehe ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 AufenthG, weil Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Antragsteller einer Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt, angehört bzw. sie unterstützt hat.
aa) Sowohl für das Tatbestandsmerkmal „Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt" als auch für das Vorliegen von Indiztatsachen, die den Schluss auf eine Zugehörigkeit des
Ausländers zu der Vereinigung oder ihre Unterstützung rechtfertigen, gilt der normale Beweismaßstab der vollen gerichtlichen Überzeugung. Ein reduzierter Beweismaßstab, wonach diese Tatsachen eine entsprechende Schlussfolgerung lediglich rechtfertigen, nicht aber zur vollen gerichtlichen Überzeugung beweisen müssen, gilt hingegen für die Frage, ob der betroffene Ausländer der Vereinigung tatsächlich angehört oder sie individuell unterstützt (hat) (BVerwG, Urt. v. 30.07.2013 – 1 C 9/12, juris Rn. 12). Hierfür reicht aus, wenn ein auf Tatsachen gestützter Verdacht besteht, dass der Ausländer die Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat. Einer sicheren Überzeugung bedarf es nicht. In der Gesamtschau muss Überwiegendes auf eine Unterstützung hindeuten (Fleuß, in: Kluth/ Heusch, BeckOK AuslR, 36. Ed. 1.1.2023, AufenthG § 54 Rn. 77).
bb) Das Beschwerdevorbringen wendet sich nicht gegen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, wonach der Verein „ „ bis zu seinem Verbot die Hizb Allah unterstützt hat und die Hizb Allah eine terroristische Organisation ist. Bei summarischer Prüfung ist daher davon auszugehen, dass das Gericht im Klageverfahren zu der vollen Überzeugung gelangen wird, dass der Verein „ „ eine Vereinigung war, die den Terrorismus unterstützt hat.
cc) Indiztatsachen, an die die Schlussfolgerung, der Antragsteller habe dem „ “ angehört bzw. ihn unterstützt, anknüpfen könnte, sind v.a. die Mitwirkung des Antragstellers an einem von diesem Verein organisierten „Taklif-Fest“ am als „Geschenkeübergeber“ sowie seine Eigenschaft als Vereinsvorsitzender vom 01.07.2020 bis zum Verbot des Vereins am 15.04.2021. Beide Tatsachen sind unstreitig. Der Antragsteller stellt weder in Abrede, dass das Taklif-Fest vom „ “ organisiert wurde, noch, dass er bei diesem Fest auf der Bühne stand und Mädchen Geschenke übergeben hat. Er bestreitet auch nicht, dass er vom 01.07.2020 bis zum Verbot der 1. Vorsitzende des Vereins war. Der Senat geht daher bei summarischer Prüfung davon aus, dass das Gericht im Klageverfahren zu der vollen Überzeugung der Wahrheit dieser Indiztatsachen gelangen wird.
dd) Bei summarischer Prüfung ist ferner davon auszugehen, dass jedenfalls die Funktion als Vereinsvorsitzender die Schlussfolgerung rechtfertigt, dass der Antragsteller dem „ “ im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 AufenthG angehört bzw. ihn unterstützt hat.
aaa) Das Tatbestandsmerkmal der individuellen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung oder einer Vereinigung, die eine terroristische Vereinigung unterstützt, erfasst alle Verhaltensweisen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirken. Darunter kann die Mitgliedschaft in der terroristischen oder in der unterstützenden Vereinigung ebenso zu verstehen sein wie eine Tätigkeit für eine
solche Vereinigung ohne Mitgliedschaft (BVerwG, Urt. v. 27.07.2017 – 1 C 28/16, juris Rn. 21). Im Hinblick auf den Schutz der Meinungsfreiheit und das Gebot der Verhältnismäßigkeit staatlicher Eingriffe in die grundrechtlich geschützte Betätigungsfreiheit des Einzelnen erfüllen jedoch solche Handlungen den Tatbestand der individuellen Unterstützung nicht, die erkennbar nur auf einzelne, mit terroristischen Zielen und Mitteln nicht im Zusammenhang stehende - etwa humanitäre oder politische - Ziele der Vereinigung gerichtet sind (BVerwG, Urt. v. 27. 07.2017 – 1 C 28/16, juris Rn. 21).
Es liegt auf der Hand, dass die Tätigkeit eines Vereinsvorsitzenden sich positiv auf die Aktionsmöglichkeiten des Vereins, dem die Person vorsitzt, auswirkt. Der Vorstand ist das wichtigste Organ, durch den ein Verein seine Tätigkeit entfalten kann. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er ist seine gesetzliche Vertretung (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Die Vorsitzendentätigkeit des Antragstellers war nicht erkennbar nur auf einzelne, mit der Unterstützung der Hizb Allah nicht im Zusammenhang stehende humanitäre oder politische Ziele des „ “ gerichtet. Die Beschwerde trägt zwar vor, der Antragsteller lehne den Terrorismus ab und habe den „ “ als einen rein humanitär ausgerichteten Spendensammelverein verstanden. Sie macht aber nicht geltend, dass sich seine Vorsitzendentätigkeit nach Außen erkennbar auf die humanitären Ziele des Vereins beschränkt hat. Dies wäre auch kaum vorstellbar. Der 1. Vorsitzende ist qua Amtes der zentrale Repräsentant eines Vereins. Seine Tätigkeit richtet sich von außen betrachtet quasi zwangsläufig auf die Gesamtheit der Vereinszwecke und nicht nur selektiv auf einzelne von ihnen.
bbb) In subjektiver Hinsicht muss für den Ausländer die eine Unterstützung der Vereinigung, ihrer Bestrebungen oder ihrer Tätigkeit bezweckende Zielrichtung seines Handelns erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein. Auf eine darüber hinausgehende innere Einstellung kommt es nicht an (BVerwG, Urt. v. 27.07.2017 – 1 C 28/16, juris Rn. 22).
Die Beschwerde macht geltend, dem Antragsteller sei nicht bekannt gewesen, dass der „ “ die Hizb Allah unterstützt. Er, der Antragsteller, habe bei seiner Tätigkeit für den „ “ weder die Absicht noch den bedingten Vorsatz gehabt, den Terrorismus zu unterstützen. Für ihn sei der Verein ein rein humanitär ausgerichteter Spendensammelverein zugunsten Bedürftiger im Libanon gewesen. Von einer Weiterleitung von Spendengeldern an die Hizb Allah oder ihr nahestehende Organisationen habe er nichts gewusst. Davon habe er erstmals durch die Verbotsverfügung des BMI erfahren. Er sei als 1. Vorsitzender des
Vereins nur eine Art „Strohmann“ gewesen, da er „aus Sicht der offiziellen und inoffiziellen Aktiven in dem verbotenen Verein den Sicherheitsbehörden unbekannt war“. Er habe „nach Innen keine Entscheidungsgewalt über den Fluss von Geldspenden in den Libanon“ gehabt; „ihm gegenüber [sei] erklärt [worden], dass der Verein humanitäre Zwecke im Libanon verfolg[e]“.
Mit diesem Vorbringen geht die Beschwerde an den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vorbei. Vorsatz im Hinblick auf die terroristische Betätigung der unterstützten Vereinigung wird von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht verlangt. Für die Erfüllung des subjektiven Unterstützertatbestands reicht die Erkennbarkeit einer terroristischen Betätigung der Vereinigung aus. Vorsatz ist nur erforderlich für das eigene Handeln des Ausländers, das von dem Ziel geleitet sein muss, die Vereinigung zu unterstützen (BVerwG Urt. v. 22.2.2017 – 1 C 3.16, juris Rn. 33).
Dass der Antragsteller den Verein „ „ wissentlich und willentlich – also „vorsätzlich“ – unterstützt hat, stellt er nicht in Abrede. Er bestreitet nur Vorsatz hinsichtlich des Umstandes, dass dieser Verein wiederum die Hizb Allah unterstützt (hat). Diesbezüglich kommt es jedoch – wie vorstehend ausgeführt - auf Vorsatz gar nicht an. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Antragsteller tatsächlich erkannt hat, dass der „ “ die Hizb Allah unterstützt. Relevant ist nur, ob dies für ihn erkennbar war. Wegen des abgesenkten Beweismaßes bei der Feststellung einer Unterstützungstätigkeit des Ausländers („wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen“) muss auch nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen, dass die Verbindungen zwischen dem „ “ und der Hizb Allah für den Antragsteller erkennbar waren. Es reicht aus, wenn bei einer Gesamtschau aller Umstände Überwiegendes auf eine solche Erkennbarkeit hindeutet (zum Beweismaß s.o. unter aa)).
Trotz des Beschwerdevorbringens spricht bei summarischer Prüfung Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller während seiner Tätigkeit als 1. Vorsitzender des „ “ die Verbindungen zwischen diesem Verein und der Hizb Allah hätte erkennen können. Er war Vorsitzender des Vorstands, also des gesetzlichen Vertretungsorgans des Vereins. In dieser Funktion sollte er Zugang zu allen Unterlagen des Vereins haben. Seine Behauptung, nur ein „Strohmann“ gewesen zu sein, hat er nicht nachvollziehbar substantiiert. Die „offiziellen und inoffiziellen Aktiven“ im Verein, die ihn als unbelasteten Strohmann benutzt haben sollen, hat er nicht namentlich benannt. Auch hat er die Personen, die ihm „erklärt“ haben sollen, dass der Verein rein humanitäre Zwecke verfolge, nicht namentlich benannt. Zudem hat er nicht konkret beschrieben, wieso er sich trotz seiner Rechtsstellung als 1. Vorsitzender, die er etwa neun Monate lang (Juli 2020 bis April
2021) innehatte, auf die „Erklärungen“ dieser nicht konkret benannten Personen verlassen musste und keine Möglichkeit hatte, durch Einblick in Vereinsunterlagen selbst festzustellen, wohin die vom Verein vereinnahmten Spenden fließen. Es gehört zu den ureigensten Aufgaben eines Vereinsvorsitzenden, sich ein Bild von der Verwendung der Einnahmen des Vereins und der Art und Weise, wie der Verein seine Zwecke verfolgt, zu machen. Wesentlicher satzungsmäßiger Zweck des „ “ war das Sammeln von Sach- und Geldspenden für Projekte im Libanon (vgl. S. 11, 37 der Verbotsverfügung). Dass es dem 1. Vorsitzenden eines solchen Vereins nicht möglich sein soll, zu erkennen, in welche Projekte diese Spenden fließen, ist ohne ganz konkrete Benennung der Hinderungsgründe nicht nachvollziehbar. Sollte der Antragsteller wirklich trotz seiner Stellung als 1. Vorsitzender von anderen Personen daran gehindert worden sein, Einblick in und Einfluss auf die Vereinstätigkeit zu nehmen, hätte ihn gerade dieser Umstand stutzig machen und entweder zu weiteren Nachforschungen oder zu einer Niederlegung des Vorsitzes veranlassen müssen. Hinzu kommt, dass die Lebensgefährtin des Antragstellers und Mutter seiner vier jüngeren Kinder, Frau , im selben Zeitraum, in dem der Antragsteller 1. Vorsitzender war, die Kassenwartin des „ “ war (vgl. S. 15 der Verbotsverfügung). Mithin befand sich in seinem engsten persönlichen Umfeld eine Person, die unmittelbaren Einblick in die finanziellen Aktivitäten des Vereins gehabt haben muss.
ccc) Auf die „Gefällt-mir“-Angaben im Facebook-Profil des Antragstellers und auf seine Teilnahme an dem Taklif-Fest kommt es angesichts seiner zeitweisen Stellung als Vereinsvorsitzender nicht an.
ee) Das Ausweisungsinteresse ist nicht nach § 54 Abs. 2 Nr. 4 letzter Halbsatz AufenthG entfallen. Der Antragsteller hat entgegen der Behauptung der Beschwerde bislang nicht erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Verhalten Abstand genommen. Dass er sich „komplett in sein Privatleben zurückgezogen“ hat und sich „nur noch auf seine Familie und seine berufliche Tätigkeit konzentriert“ genügt hierfür – selbst wenn es zutreffen sollte – nicht. Reine Passivität oder bloßer Zeitverlauf stellen kein erkennbares und glaubhaftes Abstandnehmen dar. Es bedarf eindeutiger Erklärungen und Verhaltensweisen, die zum Ausdruck bringen, dass der Betreffende sich nunmehr von zurückliegenden Aktivitäten erkennbar aus innerer Überzeugung glaubhaft distanziert (Bauer, in: Bergmann/ Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 54 Rn. 46 m.w.N.). Solche Handlungen werden von der Beschwerde nicht vorgetragen; beschrieben wird nur ein Rückzug ins Privat- bzw. Berufsleben. Das Erfordernis der Veränderung der inneren Einstellung bedingt es zudem, dass der Ausländer einräumen muss oder zumindest nicht bestreiten darf, in der Vergangenheit durch sein Handeln die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet zu haben
(BVerwG, Beschl. v. 25.04.2018 – 1 B 11/18, juris Rn. 12). Der Antragsteller bestreitet zwar seine Vorstandstätigkeit für den „ “ nicht; er streitet aber nach wie vor ab, dass es sich dabei um ein ihm zurechenbares sicherheitsgefährdendes Verhalten handelte. Vielmehr behauptet er in der Beschwerdebegründung weiterhin, es habe „für ihn aber auch keinen Anlass [gegeben], an der Rechtmäßigkeit der Tätigkeit des Vereins zu zweifeln.“
b) Der Einwand der Beschwerde, es bestehe keine Gefahr, dass der Antragsteller Verhaltensweisen, die den Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erfüllen, wiederholt, zieht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, § 5 Abs. 4 AufenthG stehe der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels entgegen, nicht erfolgreich in Zweifel.
Ob ein Ausweisungsinteresse nur dann im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 4 AufenthG „besteht“, wenn eine konkrete Prognose ergibt, dass der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt tatsächlich gefährdet (vgl. zum Streit bei § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG OVG Bremen, Beschl. v. 02.03.2021 – 2 B 328/20, juris Rn. 27) und ob eine solche Prognose über die Feststellung, dass ein erkennbares und glaubhaftes Abstandnehmen von dem sicherheitsgefährdenden Verhalten nicht vorliegt, hinausgehen muss (für eine Ausweisung nach § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG bejahend OVG Bremen, Beschl. v. 09.12.2020 – 2 B 240/20, juris Rn. 25), kann vorliegend offenbleiben. Denn vom Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet ginge auch dann gegenwärtig noch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland aus, wenn man zu seinen Gunsten annimmt, es bestehe keine ernsthafte Gefahr einer Wiederholung seines sicherheitsgefährdenden Verhaltens. Generalpräventive Gründe können ein Ausweisungsinteresse ebenfalls begründen. Vom Aufenthalt eines Ausländers kann auch dann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, wenn von ihm selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr mehr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam von einem vergleichbaren Verhalten abgehalten werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.07.2018 – 1 C 16/17, juris Rn. 16). Die Unterstützung terroristischer Vereinigungen begründet ein solches generalpräventives Ausweisungsinteresse (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 – 1 C 21.18, juris Rn. 27; OVG Bremen, Beschl. v. 09.12.2020 – 2 B 240/20, juris Rn. 4). Dieses Ausweisungsinteresse ist angesichts des Umstandes, dass das Ende der Vorstandstätigkeit des Antragstellers für den „ “ erst circa zwei Jahre zurückliegt, auch zeitlich noch aktuell.
c) Unerheblich ist der Einwand des Antragstellers, die Nicht-Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bzw. Nicht-Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis sei im Hinblick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK unverhältnismäßig, so dass ein atypischer Fall vorliege, in dem ausnahmsweise von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abzusehen sei.
Vorliegend ist für die Versagung eines Aufenthaltstitels nicht § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, sondern § 5 Abs. 4 AufenthG entscheidungserheblich. § 5 Abs. 4 AufenthG ist für die dort genannten Ausweisungsinteressen (darunter das hier vorliegende Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) lex specialis gegenüber § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (Beiderbeck, in: Decker/ Bader/ Kothe, BeckOK MigrR, 14. Ed. Stand 15.01.2023, § 5 AufenthG Rn. 24; Samel, in: Bergmann/ Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 5 AufenthG Rn. 170)
Anders als in § 5 Abs. 1 AufenthG, ist in § 5 Abs. 4 AufenthG (seit dem 01.08.2018, vgl. Art. 1 Nr. 1a des Gesetzes vom 12.07.2018, BGBl. I 1147) keine Möglichkeit (mehr) vorgesehen, in Ausnahmefällen dennoch einen Aufenthaltstitel zu erteilen. Die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Gefährder ausnahmslos auszuschließen, war ausdrücklicher Wille des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 19/2740, S. 14). Eine einzelfallbezogene Abwägung mit Grundrechten aus Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK ist daher im Anwendungsbereich von § 5 Abs. 4 AufenthG nicht möglich (vgl. Samel, in: Bergmann/ Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 5 AufenthG Rn. 170, 175; Leuschner, in: Hofmann, AuslR, 3. Aufl 2023, § 5 Rn. 60 f.). Ob gegen diese strikte gesetzliche Ausschlussregelung verfassungs-, unions- oder völkerrechtliche Bedenken bestehen, hat der Senat im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, da die Beschwerde solche Bedenken nicht erhebt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).
§ 5 Abs. 4 AufenthG gilt für die Erteilung von Aufenthaltstiteln jeder Art, einschließlich Niederlassungserlaubnissen und Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.05.2012 – 1 C 8/11, juris Rn. 16; Bay. VGH, Beschl. v. 11.03.2020 – 10 ZB 19.229, juris Rn. 6) sowie i.V.m. § 8 Abs. 1 AufenthG auch für Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen jeder Art. Er steht daher sowohl der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis als auch der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG als auch der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf anderer Rechtsgrundlage (z.B. § 25 Abs. 5 AufenthG) entgegen.
2. Eines Eingehens auf die Einwände der Beschwerde gegen die Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbots bedarf es nicht. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziff. 2 des Bescheides vom 25.10.2022) ist ebensowenig Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
wie die Ausweisung (Ziff. 1 des Bescheides). Die Beschwerdeanträge lauten ausschließlich dahingehend, die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich Ziff. 3 des Bescheides (Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis) anzuordnen und hinsichtlich Ziff. 4 des Bescheides (Abschiebungsandrohung) wiederherzustellen. Im Übrigen hat die Klage gegen die Ausweisung kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 1 VwGO) aufschiebende Wirkung. Das Aufenthaltsgesetz sieht für Ausweisungen einen Wegfall der aufschiebenden Wirkung von Widersprüchen bzw. Klagen nicht vor; die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung (§ 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VwGO) hinsichtlich der Ausweisung nicht angeordnet, sondern nur hinsichtlich der Abschiebungsandrohung.
3. Soweit die Klage sich gegen die Abschiebungsandrohung richtet, ist ihre aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Bei summarischer Prüfung spricht einiges dafür, dass die Abschiebungsandrohung unverhältnismäßig in die Rechte aus Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 EUGrCh eingreift. Dies bedarf abschließender Aufklärung – auch in tatsächlicher Hinsicht – im Klageverfahren (a). Angesichts der offenen Erfolgsaussichten der Klage überwiegt das Interesse des Antragstellers, vorläufig nicht abgeschoben zu werden, das öffentliche Interesse an einer sofortigen Aufenthaltsbeendigung (b).
a) Gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bestehen Bedenken, die nur im Hauptsacheverfahren abschließend geklärt werden können.
Die Abschiebungsandrohung ist eine Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Nr. 4, Art. 6 der Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger – im Folgenden: RRL) (st. Rspr. des BVerwG, vgl. z.B. Urt. v. 16.02.2022 – 1 C 6.21, juris Rn. 41). Nach Art. 5 lit. a) und b) RRL berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Rückführungsrichtlinie in gebührender Weise das Wohl des Kindes und familiäre Bindungen. Art. 5 RL 2008/115 verwehrt es somit einem Mitgliedstaat, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, ohne die relevanten Aspekte des Familienlebens des betreffenden Drittstaatsangehörigen zu berücksichtigen, die er geltend macht, um den Erlass einer solchen Entscheidung zu verhindern (st. Rspr. des EuGH, vgl. Beschl. v. 15.02.2023 – C-484/22, Rn. 25 m.w.N.). Die Pflicht zur Beachtung des Kindeswohls gilt nicht nur dann, wenn die Rückkehrentscheidung gegen einen Minderjährigen ergeht, sondern auch dann, wenn sie gegen einen Elternteil ergeht; dabei sind Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 EUGrCh zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urt. v. 11.03.2021 – C-112/20, Rn. 33 ff.). Diese Prüfung erst im Rahmen der Duldungserteilung (§ 60a AufenthG) vorzunehmen,
genügt den unionsrechtlichen Anforderungen nicht (vgl. EuGH, Beschl. v. 15.02.2023 – C 484/22, Rn. 27 f.).
Da § 5 Abs. 4 AufenthG es vorliegend ausschließt, die familiären Bindungen des Antragstellers zu Deutschland und das Wohl seiner minderjährigen deutschen Kinder bei der Entscheidung über die Verlängerung bzw. Erteilung eines Aufenthaltstitels zu berücksichtigen, kommt der unionsrechtlichen Pflicht, diese Belange im Zusammenhang mit der Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen, besondere praktische Bedeutung zu.
Es spricht einiges dafür, dass die Abschiebungsandrohung das Familienleben des Antragstellers und das Wohl seiner Kinder unverhältnismäßig belastet. Eine abschließende Klärung muss im Hauptsacheverfahren erfolgen.
aa) Weiterer Aufklärung bedürfen die Tatsachen, aus denen sich das konkrete Gewicht des Ausweisungsinteresses im Fall des Antragstellers ergibt.
Zwar ist die Behauptung des Antragstellers, als Vorsitzender des „ “ ein völlig ahnungsloser Strohmann gewesen zu sein, nicht nachvollziehbar (s.o. Ziff. 1 a) dd) bbb)). Jedoch enthält die Verbotsverfügung des BMI durchaus Indizien dafür, dass er bei den Unterstützungsaktivitäten des „ “ zugunsten der Hizb Allah in der Praxis möglicherweise keine Führungsrolle gespielt hat. Der Antragsteller wird in der Verbotsverfügung als Vereinsvorsitzender erwähnt; zudem wird erwähnt, dass er auf Facebook eine Aufführung des Hizb Allah nahen Films „Die Prinzessin von Rom“ geliked habe (S. 14 der Verbotsverfügung). Auf S. 16 der Verbotsverfügung wird dann aber ausgeführt, „[n]eben den formalen Vorstandsvorsitzenden g[ebe] es aber insbesondere relevante Akteure, die im Hintergrund maßgeblich die Vereine leiten und denen die Entscheidungskompetenz für die Ausrichtung und Betätigung der Vereine obliegt.“ Weiter heißt es, über diese „alten Funktionäre“ der schon früher verbotenen Vorgängerorganisation erfolge die „wesentliche Steuerung“ der Nachfolgevereine. Auf S. 36 der Verbotsverfügung wird festgestellt, dass „im Hintergrund ehemalige -Funktionäre die tatsächliche Verantwortung und Führungsbefugnis [haben], auch wenn sie formal mit keinem Vorstandsposten im Vereinsregister eingetragen sind.“ Diese Akteure und ihre Unterstützungshandlungen für die Hizb Allah werden auf S. 16 – 36 der Verbotsverfügung detailliert beschrieben; der Antragsteller wird dabei nicht erwähnt. Auch bei der weiteren Schilderung von Aktivitäten und wichtigen Akteuren des „ “ und der beiden anderen Nachfolgevereine des auf S. 40 – 58 der Verbotsverfügung wird der Antragsteller nicht genannt.
Die Aktivitäten des Antragstellers, die sich aus den Auskünften des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 07.01.2021 und 10.01.2022 ergeben, sind innerhalb der Bandbreite möglicher Unterstützungshandlungen im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG eher im unteren Bereich anzusiedeln. Bzgl. des Taklif-Festes am wird ihm v.a. zum Vorwurf gemacht, dort gemeinsam mit bekannten schiitisch-islamistischen Extremisten auf der Bühne gestanden zu haben. Seine eigene Rolle bei der Veranstaltung hat sich möglicherweise auf das Übergeben von Geschenken an Mädchen beschränkt. Die tatsächliche Grundlage für die Annahme, der Antragsteller sei darüber hinaus „höchstwahrscheinlich maßgeblich“ für die Rednerauswahl verantwortlich gewesen, wird in den Auskünften des Verfassungsschutzes nicht erläutert. Die „likes“ Hizb Allah naher Inhalte in sozialen Netzwerken stellen – anders als der Antragsteller meint – eine Unterstützung der dort vertretenen Ziele dar. Dies ergibt sich schon daraus, dass andere Nutzer, die sich diese Inhalte ansehen, die „likes“ des Antragstellers erkennen können, was für sie ein Grund sein kann, diese Inhalte ebenfalls zu befürworten. Die Unterstützungswirkung ist beim „liken“ jedoch geringer als beim „posten“ oder teilen von Inhalten.
Erkenntnisse, dass der Antragsteller sich auch nach dem Verbot von „ “ noch in extremistischen Vereinigungen engagiert hat, hat die Antragsgegnerin nicht vorgetragen.
Im Klageverfahren muss weiter aufgeklärt werden, welche Aktivitäten der Antragsteller konkret im „ “ entfaltet hat und ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass er sich nach dem Vereinsverbot (über die bereits bekannten „likes“ hinaus) erneut zugunsten der Hizb Allah engagiert hat. Ausgehend davon ist zu bestimmen, ob eine ernsthafte Gefahr besteht, dass der Antragsteller erneut eine den Terrorismus unterstützende Vereinigung unterstützt, oder ob das Ausweisungsinteresse rein generalpräventiver Art ist.
bb) Ohne die weitere Aufklärung der Tatsachen, aus denen sich das konkrete Gewicht des Ausweisungsinteresses ergibt, kann nicht entschieden werden, ob eine „gebührende“ Berücksichtigung der familiären Bindungen des Antragstellers im Bundesgebiet und des Wohls seiner Kinder nach Art. 5 lit. a) und b) RRL, Art. 7, 24 Abs. 2 EUGrCh dazu führt, dass keine Abschiebungsandrohung erlassen werden darf.
Die familiären Interessen an einem Verbleib des Antragstellers in Deutschland sind sehr schwerwiegend. Er ist Vater von fünf minderjährigen deutschen Kindern; mit vier dieser Kinder lebt er in häuslicher Gemeinschaft. Die drei jüngsten Kinder sind erst im Grundschul- bzw. Kleinkindalter. Die häusliche Gemeinschaft wird nach Aktenlage seit mehr als acht Jahren – und damit für die drei jüngsten Kinder ihr ganzes bisheriges Leben
lang – ununterbrochen gelebt. Der Antragsteller hat in Deutschland eine Berufsausbildung im Handwerk abgeschlossen und ist selbständig erwerbstätig. Das Amt für Soziale Dienste der Stadtgemeinde hat in einem Schreiben vom 04.11.2022 (Bl. 37 VG-Akte) ausgeführt, er sei für seine Kinder sowohl finanziell als auch im Hinblick auf Bindung und Versorgung eine äußerst wichtige Bezugsperson; für die Kindsmutter sei es äußerst schwierig oder gar unmöglich, allein für alle vier Kinder zu sorgen.
Jedenfalls wenn das Ausweisungsinteresse rein generalpräventiv sein sollte, ist nicht evident, dass es schwerer als die familiären Belange und das Kindeswohl wiegt. Es bedürfte dann näherer Ermittlungen zur familiären Situation (z.B. durch Auskünfte des Jugendamtes und/ oder Vernehmung der Kindsmutter).
b) Angesichts der offenen Erfolgsaussichten der Klage gegen die Abschiebungsandrohung, fehlender Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller sich gegenwärtig in den Terrorismus unterstützenden Vereinigungen engagiert, sowie des Alters seiner drei jüngsten deutschen Kinder und des Gewichts seiner persönlichen und wirtschaftlichen Unterstützung für sie überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an einer Vollziehung der Abschiebungsandrohung vor Abschluss des Klageverfahrens bzw. vor dem in § 80b Abs. 1 VwGO bestimmten Zeitpunkt.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und berücksichtigt Ziff. 1.5, 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dr. Maierhöfer Traub Stybel