Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Bremen
Oberverwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 12.09.2023 – 2 LA 40/23
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 2 LA 40/23 VG: 7 K 2026/21 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache
– Klägerin und Zulassungsantragsgegnerin – Prozessbevollmächtigter:
g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch Performa Nord, Eigenbetrieb des Landes Bremen, Schillerstraße 1, 28195 Bremen, – Beklagte und Zulassungsantragstellerin – Prozessbevollmächtigter:
hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am Oberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am 12. September 2023 beschlossen: Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 7. Kammer - vom 20.01.2023 zuzulassen, wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.531,13,- Euro festgesetzt.
Gründe I. Die Beteiligten streiten um die Beihilfefähigkeit einer humangenetischen Untersuchung der Tochter der Klägerin.
Die Klägerin ist als Beamtin im Dienst der Beklagten beihilfeberechtigt. Ihre Tochter wurde am .2020 geboren.
Mit Schreiben vom 28.12.2020 legte die Klägerin der Beihilfefestsetzungsstelle ein Schreiben einer Praxis für Humangenetik vor, in dem es heißt, dass eine humangenetische Untersuchung bei der Tochter durchgeführt werden solle, um dieser einen weiteren stationären Aufenthalt zu ersparen, „aber auch um Prognose und auch in dem Wissen über Therapiemöglichkeiten sprechen zu können“. Als Diagnosen führten die behandelnden Ärzte eine Makrozephalie (überdurchschnittliche Schädelgröße) und eine Balkenagenesie (fehlende oder stark unterentwickelte Verbindung zwischen den Hirnhälften) auf. Das Kind sei motorisch entwicklungsverzögert und klein. Die Klägerin legte zudem zwei Kostenvoranschläge vor. Für eine „FGFR-Genanlyse“ gab die GmbH 2.074,45 € an, für eine „Exom-Analyse“ gab das Universitätsklinikum 4.602,06 € an. Die Klägerin bat um Kostenübernahme.
Mit Bescheid vom 19. 01.2021 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Gemäß § 8 Abs. 4 und 5 BremBVO seien Früherkennungsprogramme nur für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust-, Darm- und Eierstockkrebsrisiko beihilfefähig. Eine Beihilfe könne daher nicht gewährt werden.
Am 11.02.2021 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die Ablehnung und bat um Bewilligung der Beihilfe lediglich für die „Exom-Analyse“. Es gehe nicht um eine Diagnostik im Rahmen eines Früherkennungsprogramms für erblichen Krebs, sondern um eine Diagnostik bei einem Kind mit einer Entwicklungsverzögerung und Makrozephalie. Die Klägerin reichte zwei weitere ärztliche Stellungnahmen sowie ein Schreiben ihrer privaten Krankenversicherung über die Kostenübernahme für die Exom-Analyse ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.08.2021 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Genuntersuchung diene ausschließlich der Feststellung der Ursache des Kleinwuchses. Es bestehe demnach keine direkte Wirkungsmöglichkeit der Maßnahme, die das Auftreten der Krankheit unmittelbar verhindern könne. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 31.08.2021 zugestellt.
Die Klägerin hat am 30.09.2021 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass nur die streitgegenständliche Untersuchung die Ursachen der Symptome ihrer Tochter feststellen könne. Darauf aufbauend könne eine entsprechende Therapie durchgeführt werden. Sie hat dazu eine ärztliche Stellungnahme vom 28.12.2022 vorgelegt. Die Beklagte hat erwidert, dass die begehrte Exom-Analyse keine Behandlung einer Krankheit sei. Es gehe auch nicht um Früherkennung, denn die Diagnosen seien schon bekannt. Ursachenforschung sei nicht vom Leistungskatalog der Bremischen Beihilfeverordnung umfasst. Unklar sei, ob die Klärung der Ursachen für die Therapie erforderlich ist. Die ärztliche Stellungnahme vom 28.12.2022 behaupte dies lediglich, begründe es aber nicht.
Am 12.10.2021 wurde die Exom-Analyse durchgeführt. Eine Beihilfe hat die Klägerin dafür bislang soweit ersichtlich nicht beantragt. Die Beklagte trägt vor, ihr sei die Rechnung für die Untersuchung unbekannt; auch im gerichtlichen Verfahren wurde diese nicht vorgelegt.
Das Verwaltungsgericht Bremen hat die Beklagte mit Urteil vom 20.01.2023 unter Aufhebung des Bescheids vom 19.01.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.08.2021 verpflichtet, die Kostenübernahme für die anteiligen Kosten der molekulargenetischen Untersuchung der Tochter der Klägerin entsprechend dem Antrag vom 28.12.2020 zuzusichern. § 8 BremBVO komme nicht zur Anwendung. Denn es gehe weder um die üblichen Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern noch um ein Neugeborenenscreening noch um Krebsfrüherkennung. Die Beihilfefähigkeit der humangenetischen Untersuchung richte sich nach der Generalklausel des § 80 Abs. 3 BremBG (in der vom 01.08.2020 bis zum 27.07.2021 geltenden Fassung) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 BremBVO (in der vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2021 geltenden Fassung). Das Sächsische Oberverwaltungsgericht habe in einem Urteil vom 01.07.2014 – 2 A 591/12, juris Rn. 18 f. für die Beihilfefähigkeit humangenetischer Untersuchungen nach der Generalklausel Maßstäbe entwickelt, die die Kammer für zutreffend halte. Demnach setze die Beihilfefähigkeit voraus, dass (1) die Untersuchung im Rahmen der Behandlung einer bereits bestehenden Erkrankung erfolgt, (2) das Untersuchungsergebnis die weitere Therapie oder das weitere spezielle Vorsorgeprogramm bestimmt und (3) die Aufwendungen notwendig und angemessen sind. Diese Anforderungen erfülle die streitgegenständliche Untersuchung: Sie erfolge aus Anlass der unstreitig bestehenden Erkrankung der Tochter der Klägerin. Die Symptome der Tochter erfüllten den Krankheitsbegriff, da eine Beeinträchtigung der Körperfunktion vorliege. Die „Exom- Analyse“ diene der Abklärung der genauen Erkrankung; laut ärztlicher Stellungnahme begründe das Krankheitsbild den Verdacht auf das Vorliegen eines übergeordneten Syndroms. Das Ergebnis der Untersuchung bestimme die weitere Therapie, da die Abklärung der Ursachen für die Therapie maßgeblich sei. Dies ergebe sich aus den
ärztlichen Stellungnahmen. Es sei unerheblich, dass möglicherweise bei einigen Syndromen keine spezifische Therapie in Frage käme, solange zumindest die Möglichkeit bestehe, dass eine therapierbare Erkrankung vorliegen könnte. Die Notwendigkeit der Untersuchung ergebe sich aus den ärztlichen Stellungnahmen vom 12.04.2021 und vom 10.06.2021. An der Angemessenheit der Aufwendungen bestünden keine Zweifel.
Die Beklagte beantragt die Zulassung der Berufung.
II. Der Zulassungsantrag ist unbegründet Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor oder sind nicht den Anforderungen entsprechend dargelegt.
1. Aus dem Vorbringen der Beklagten im Zulassungsverfahren ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Beklagte zur Zusicherung der anteiligen Übernahme der Kosten für die molekulargenetische Untersuchung der Tochter der Klägerin entsprechend dem Antrag vom 28.12.2020 zu verpflichten.
Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist gegeben, wenn mit dem Zulassungsantrag ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14, juris Rn. 19 sowie Beschl. v. 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12, juris Rn. 16 m.w.N.; OVG Bremen, Beschl. v. 30.03.2021 - 1 LA 180/18, juris Rn. 12). Um dem Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) zu genügen, ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich (vgl. VGH BW, Beschl. v. 29.03.2019 - 10 S 2788/17, juris Rn. 3; OVG Bremen, Beschl. v. 16.06.2023 - 1 LA 335/21, juris Rn. 10).
a) Nach dem vom Zulassungsantrag nicht angegriffenen und daher vom Oberverwaltungsgericht nicht zu überprüfenden Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts richtet sich die Beihilfefähigkeit der streitgegenständlichen Exom-Analyse nach dem BremBG in der vom 01.08.2020 bis 27.07.2021 geltenden Fassung sowie nach der BremBV in der vom 01.01.2020 bis 31.12.2021 geltenden Fassung. Zudem weichen diese Fassungen soweit vorliegend relevant nicht von den später gültigen Fassungen ab.
b) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die BremBV (insbesondere ihr § 8) keine speziellen Regelungen über die Beihilfefähigkeit der hier in Rede stehenden Untersuchung enthält und sich die Beihilfefähigkeit daher nach der Generalklausel (§ 80 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BremBG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BremBV) richtet, greift der Zulassungsantrag ebenfalls nicht an.
c) Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BremBG sind beihilfefähig die der Höhe nach angemessenen Aufwendungen für medizinisch notwendige Maßnahmen, deren Wirksamkeit und therapeutischer Nutzen nachgewiesen sind, zur Vorbeugung und Linderung von Erkrankungen oder Behinderungen, zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit und Besserung des Gesundheitszustandes, einschließlich der Rehabilitation. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BremBV sind beihilfefähig die notwendigen Aufwendungen (bei dem verwendeten Begriff der „Anwendungen“ handelt es sich um ein offensichtliches Redaktionsversehen) in angemessenem Umfang in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden, für die Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden.
Aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BremBV ergibt sich ohne weiteres, dass die vom Verwaltungsgericht im Anschluss an Rechtsprechung der sächsischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (Sächs. OVG, Urt. v. 01.07.2014 – 2 A 591/12, juris Rn. 18 f.; VG Leipzig, Urt. v. 17.01.2019 – 3 K 841/18, juris Rn. 20) aufgestellten Maßstäbe für die Beihilfefähigkeit humangenetischer Untersuchungen zutreffend sind:
1. Es muss eine Krankheit im beihilferechtlichen Sinne vorliegen. Denn beihilfefähig nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BremBV sind nur Aufwendungen „in Krankheitsfällen“.
2. Vom Ergebnis der Untersuchung muss die weitere Therapie oder das weitere spezielle Vorsorgeprogramm abhängen. Denn beihilfefähig nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BremBV sind nur Aufwendungen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden sowie zur Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden. Eine diagnostische Maßnahme dient als solche naturgemäß nicht unmittelbar den vorgenannten Zwecken, da sie zunächst einmal nur eine Feststellung zum Gesundheitszustand trifft, ohne diesen zu verändern. Derartige Untersuchungen dienen aber (mittelbar) den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 BremBV genannten Zwecken, wenn von ihrem Ergebnis abhängt, welche Maßnahmen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden oder für die Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden zu ergreifen sind.
3. Die Untersuchung muss medizinisch notwendig sein.
4. Die Aufwendungen müssen angemessen sein.
d) Die Begründung des Zulassungsantrags weckt keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht die vorgenannten Maßstäbe auch zutreffend angewandt hat.
aa) Der Einwand der Beklagten, das Verwaltungsgericht habe die Unterschiede zwischen dem vorliegenden Fall und demjenigen, über den das Sächsische Oberverwaltungsgericht im Urt. v. 01.07.2014 – 2 A 591/12 – entschieden hat, verkannt, ist nicht schlüssig.
Zum Einen kommt es nicht auf eine weitgehende Identität der entschiedenen Sachverhalte an, sondern darauf, ob die vom Verwaltungsgericht der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts entnommenen abstrakten Rechtsmaßstäbe zur Beihilfefähigkeit humangenetischer Untersuchungen zutreffend und im vorliegenden Fall erfüllt sind.
Zum anderen ähneln sich beide Fälle durchaus in den entscheidenden Punkten. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat im Urt. v. 01.07.2014 – 2 A 591/12 – für die Bejahung der Beihilfefähigkeit im ersten Schritt darauf abgestellt, dass die molekulargenetische Untersuchung „aus Anlass der unstreitig bestehenden Erkrankung des Klägers (Polyposis)“ erfolgt sei (juris Rn. 17). Im vorliegenden Fall leidet die Tochter der Klägerin unstreitig an Kleinwuchs, Makrozephalie, Balkengenesie und motorischen Entwicklungsverzögerungen; dies war der Anlass, aus dem ärztlicherseits zu einer molekulargenetischen Untersuchung geraten wurde. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat im nächsten Schritt festgestellt, dass das Krankheitsbild den Verdacht auf eine Genmutation als Ursache begründet habe, der durch die Untersuchung abgeklärt werden solle (juris Rn. 18). Vorliegend begründet das Krankheitsbild der Tochter der Klägerin den Verdacht auf ein genetisch bedingtes übergeordnetes Syndrom, der durch die Untersuchung abgeklärt werden soll (vgl. Stellungnahme des Katholischen Klinikums … vom 10.06.2021). Die Behauptung des Zulassungsantrags, die humangenetische Untersuchung der Tochter der Klägerin solle „ins Blaue hinein“ erfolgen, ist angesichts des Akteninhalts schlicht nicht nachvollziehbar.
bb) Die Beklagte zeigt auch nicht schlüssig auf, dass das angefochtene Urteil in sich widersprüchlich ist.
Es ist zwar zutreffend, dass das Verwaltungsgericht auf S. 6 des Urteilsabdrucks im vorletzten Absatz zunächst feststellt, die „Symptome der Tochter der Klägerin (Balkenagenesie, perzentillenabweichender Kleinwuchs, Makrozephalie, weit offene vordere Fontanelle, motorische Entwicklungsverzögerung) erfüll[t]en den Krankheitsbegriff, denn das Mädchen ist in ihrer Körperfunktion beeinträchtigt“, und dann im folgenden Absatz ausführt, die Exom-Analyse diene „zur Abklärung der genauen Erkrankung der Tochter als Voraussetzung für die sich anschließende Wahl der geeigneten Therapie“. Darin liegt jedoch kein Widerspruch. Zunächst hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen einer „Krankheit“ im beihilferechtlichen Sinne zutreffend unter Bezugnahme auf die Symptome festgestellt. Krankheit ist ein regelwidriger Zustand des Körpers oder des Geistes, der der ärztlichen Behandlung bedarf oder - zugleich oder ausschließlich - Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Als regelwidrig ist ein Körper- oder Geisteszustand anzusehen, der von der durch das Leitbild eines gesunden Menschen geprägten Norm abweicht. Dabei ist der Begriff der Gesundheit mit dem Zustand gleichzusetzen, der dem Einzelnen die Ausübung körperlicher oder geistiger Funktionen ermöglicht. Jemand ist krank, wenn er in seiner Körper- oder Geistesfunktion beeinträchtigt ist (BVerwG, Urt. v. 10.10.2013, - 5 C 32/12, juris Rn. 11). Dass die unstreitigen Symptome der Tochter der Klägerin einen regelwidrigen Zustand darstellen, liegt auf der Hand. Bereits diese Symptome fallen daher – wie das Verwaltungsgericht zutreffend annimmt – unter den Krankheitsbegriff. Wenn das Verwaltungsgericht anschließend davon spricht, die streitgegenständliche Untersuchung solle „zur Abklärung der genauen Erkrankung“ erfolgen, ist damit ersichtlich die Ermittlung der Ursache der Symptome gemeint, von der dann die weitere Therapie abhängt.
cc) Die Beklagte stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Untersuchung diene der Wiedererlangung der Gesundheit, der Besserung oder Linderung von Leiden oder der Beseitigung oder dem Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden der Tochter und sei dafür medizinisch notwendig, nicht schlüssig in Frage.
(1) Zu Recht lässt es das Verwaltungsgericht genügen, dass die Möglichkeit besteht, die humangenetische Untersuchung könnte zu dem Ergebnis führen, dass eine in bestimmter Weise therapierbare genetische Erkrankung vorliegt. Der Umstand, dass die Untersuchung auch zu dem Ergebnis führen könnte, dass den Symptomen keine genetische Erkrankung zugrunde liegt bzw. dass die ihnen zugrunde liegende genetische Erkrankung nicht therapierbar ist, steht der Beihilfefähigkeit nicht entgegen. Es ist medizinischen Untersuchungen immanent, dass das Ergebnis vorher nicht feststeht; sonst wäre die Untersuchung nicht notwendig. Bei einer diagnostischen Maßnahme zur Feststellung, ob eine bestimmte Krankheit vorliegt, handelt es sich jedenfalls dann um eine ärztliche
Leistung, die aus Anlass einer Krankheit erbracht wird, wenn der begründete Verdacht auf das Vorliegen einer Krankheit besteht. Das gilt auch dann, wenn die Diagnostik zu dem Ergebnis kommt, dass eine Krankheit nicht vorliegt. Nur wenn feststeht, dass bei jedem in Betracht zu ziehenden Ausgang der Untersuchung ohnehin keine Behandlung bzw. keine andere Behandlung als bisher stattfinden wird, dient die Untersuchung nicht mehr der Krankheitsbehandlung im beihilferechtlichen Sinne (vgl. VGH BW, Urt. v. 20.07.2021 – 2 S 872/20, juris Rn. 38).
(2) Die Begründung des Zulassungsantrags stellt die Notwendigkeit der humangenetischen Untersuchung zur Behandlung der Erkrankung der Tochter nicht schlüssig in Frage.
Der Begriff der beihilferechtlichen Notwendigkeit von Aufwendungen ist ein der gerichtlichen Überprüfung voll zugänglicher unbestimmter Rechtsbegriff. Aufwendungen in Krankheitsfällen sind dem Grunde nach notwendig, wenn sie für eine medizinisch gebotene Behandlung entstanden sind, die der Wiedererlangung der Gesundheit, der Besserung oder Linderung von Leiden, der Beseitigung oder dem Ausgleich körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen dient. Die medizinische Notwendigkeit unterliegt grundsätzlich der gerichtlichen Nachprüfung, auch wenn regelmäßig der Beurteilung der verordnenden Ärztin bzw. des verordnenden Arztes zu folgen sein wird, weil diese bzw. dieser über die erforderliche Sachkunde verfügt. In Zweifelsfällen müssen die Festsetzungsstelle und nachfolgend das Gericht die medizinische Notwendigkeit einer (weiteren) Überprüfung unterziehen. Haben sie aufgrund bestimmter tatsächlicher Umstände Zweifel an der Notwendigkeit geltend gemachter Aufwendungen und können sie mangels eigener Sachkunde diese Zweifel nicht ausräumen, ist etwa ein Gutachten einzuholen oder eine Sachverständige oder ein Sachverständiger heranziehen. Auf der Grundlage einer solchen Sachverhaltsaufklärung kann gegebenenfalls die medizinische Notwendigkeit von Aufwendungen trotz vorhergehender ärztlicher Verordnung von der Festsetzungsstelle bzw. dem Gericht verneint werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.08.2018 – 5 B 3/18, juris Rn. 9 f.; OVG Bremen, Beschl. v. 06.04.2022 – 2 LA 171/20, juris Rn. 10). Es handelt sich hierbei um Fragen, die den Bereich der Tatsachen betreffen, nicht den der rechtlichen Würdigung (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.06.2020 – 5 C 4/19, juris Rn. 17).
Die Klägerin hat mehrere Stellungnahmen von verschiedenen (Fach-)Ärztinnen und (Fach- )Ärzten vorgelegt, in denen ausgeführt wird, dass die Exom-Analyse medizinisch geboten sei um festzulegen, ob und wie die Tochter weiter behandelt wird. In der Stellungnahme der PD Dr. von der Praxis für Humangenetik vom 09.12.2020 heißt es, die genetische Untersuchung solle erfolgen, um „über Therapiemöglichkeiten sprechen zu können“. In einer weiteren Stellungnahme aus derselben Praxis vom 12.04.2021 wird ausgeführt, die
Symptomatik solle durch genetische Untersuchung einem bekannten Krankheitsgrund zugeordnet werden. Alle klinischen Untersuchungen zur differentialdiagnostischen Einteilung seien abgeschlossen und hätten keine Diagnose ergeben. Aus einer Stellungnahme des Katholischen Klinikums vom 10.06.2021 ergibt sich, dass aufgrund des Krankheitsbildes der Tochter verschiedene übergeordnete Syndrome in Frage kommen. Bei einigen dieser Formen seien spezifische medikamentöse Therapien notwendig bzw. möglich. Aus diesem Grund sei es unbedingt erforderlich, dass es zeitnah zu einer genetischen Klärung der Ursache des Kleinwuchses komme. Die Eltern werden um zeitnahe Information der Klinik gebeten, sobald das Ergebnis der genetischen Untersuchung vorliegt, um die weiteren diagnostischen und therapeutischen Schritte zu planen. Laut der Stellungnahme des PD Dr. , Facharzt für Humangenetik aus München, vom 28.12.2022 besteht aufgrund der Symptome der Tochter der Verdacht auf ein genetisches Syndrom. Die Ursache sei durch die bisherigen Untersuchungen nicht geklärt worden. Die Exom-Analyse erfolge zur Abklärung einer möglichen genetischen Ursache. Mit Angaben aus der medizinischen Fachliteratur als Beleg führt der Facharzt ferner aus, Exom-Analysen seien grundsätzlich das Standardverfahren bei der Ursachenklärung einer Entwicklungsverzögerung. Weiter wird ausgeführt, es bestehe „ggf. ein therapeutischer Nutzen“, denn bei bekannter genetischer Diagnose könne „ggf. eine spezifische Therapie und Förderung eingeleitet werden“. „Immer häufiger“ kämen auch „gezielte gentherapeutische Behandlungsformen zum Einsatz“. Im Kostenvoranschlag des Universitätsklinikums vom 15.12.2020, Prof. Dr. , ist angekreuzt, dass die Exom- Analyse „ärztlich indiziert“ sei und „Therapierelevanz“ haben könne. In einem Schreiben der Private Krankenversicherungs-AG vom 18.01.2021 an die Klägerin heißt es, der Gesellschaftsarzt habe die eingereichten Unterlagen und Kostenvoranschläge geprüft. Er komme zu dem Ergebnis, dass „aus humangenetischer Sicht die Indikation für diese Gendiagnostik (Exom) gegeben“ sei.
Soweit sich die Beklagte an der Verwendung von Konjunktiven und von Wörtern wie „kann“ oder „ggf.“ in den ärztlichen Stellungnahmen stört und rügt, die Ärztinnen und Ärzte stellten nur Vermutungen auf, verkennt sie, dass es - wie oben unter (1) ausgeführt - diagnostischen Untersuchungen immanent ist, dass nicht im vorhinein feststeht, welches Ergebnis sie haben werden und was daraus für die weitere Behandlung folgt. Ausreichend für die Beihilfefähigkeit ist insoweit, wie ebenfalls bereits ausgeführt, ein sich auf konkrete Anhaltspunkte stützender Verdacht auf das Vorliegen einer Krankheit (in Abgrenzung zur Vorsorgeuntersuchung) und die Möglichkeit, dass das Untersuchungsergebnis zu einer bestimmten Behandlung führt. Konkrete Einwände gegen die sachkundigen Einschätzungen der Ärztinnen und Ärzte zur Notwendigkeit der Untersuchung für die
Bestimmung der weiteren Behandlung der Tochter der Klägerin erhebt die Beklagte im Zulassungsantrag nicht.
dd) Das Verwaltungsgericht war entgegen der Ansicht der Beklagten nicht gehalten, die Angemessenheit der Kosten der mittlerweile durchgeführten Untersuchung anhand der dafür erstellten Rechnung zu prüfen. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist nicht die Erstattung der Kosten, die der Klägerin für die durchgeführte Untersuchung entstanden sind, sondern ein Anspruch der Klägerin auf Zusicherung der Kostenübernahme entsprechend ihrem Antrag vom 28.12.2020, dem Kostenvoranschläge beigefügt waren. Es kommt daher nur auf die Angemessenheit der Kosten nach den Kostenvoranschlägen an, nicht auf die Angemessenheit der später tatsächlich in Rechnung gestellten Kosten. Gegen die Angemessenheit der in den Kostenvoranschlägen veranschlagten Kosten erhebt die Beklagte keine konkreten Einwände. Soweit die tatsächlich in Rechnung gestellten Kosten vom Kostenvoranschlag abweichen sollten, sind sie von der Zusicherung, zu der die Beklagte verurteilt wurde, nicht umfasst. Ihre Angemessenheit kann im Rahmen der Bearbeitung des von der Klägerin noch zu stellenden Beihilfeantrags von der Beklagten geprüft werden. Die Frage, ob das Rechtsschutzbedürfnis für die Zusicherung einer Kostenübernahme entsprechend einem Kostenvoranschlag noch fortbesteht, wenn die Maßnahme mittlerweile stattgefunden hat und daher unmittelbar ein auf Gewährung der Beihilfe gerichteter Antrag gestellt werden könnte, wirft das Zulassungsvorbringen nicht auf. Daher muss der Senat darüber nicht entscheiden.
e) Es besteht kein Zweifel, dass die Tenorierung des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe die Übernahme der „anteiligen Kosten“ zuzusichern, sich auf den Beihilfebemessungssatz bezieht. Das Adjektiv „anteilig“ nimmt den Wortlaut von § 12 Abs. 1 BremBV auf, der lautet: „Beihilfe wird als prozentualer Anteil (Bemessungssatz) der beihilfefähigen Aufwendungen gewährt“ (Hervorhebung nicht im Original).
2. Aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt sich nicht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache dann zu, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für das erstrebte Berufungsverfahren entscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit oder Fortbildung des Rechts obergerichtlicher Klärung bedarf. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die für fallübergreifend gehaltene Frage auszuformulieren sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines
Interesse an ihrer Klärung besteht und dass sie entscheidungserheblich ist (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschl. v. 30.11.2021 – 2 LA 282/21, juris Rn. 28).
a) Bezüglich der Frage, „ob die Gewährung einer Beihilfe für eine humangenetische Untersuchung nach § 80 Abs. 2 BremBG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BremBVO voraussetzt, dass ärztlich festgestellt wurde, dass die humangenetische Untersuchung notwendig ist, um in Krankheitsfällen eine Behandlung zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden, für die Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden durchführen zu können“, legt die Beklagte nicht dar, dass sie in dem angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich wäre. Nach den vom Zulassungsantrag nicht schlüssig in Frage gestellten Feststellungen des Verwaltungsgerichts wurde vorliegend ärztlich festgestellt, dass die humangenetische Untersuchung der Tochter zur Behandlung ihrer Erkrankung notwendig ist (s.o. 1. d) cc)).
b) Auch bezüglich der Frage „wer die materielle Beweislast dafür trägt, dass ärztlich nicht festgestellt wurde, ob die humangenetische Untersuchung notwendig ist, um in Krankheitsfällen eine Behandlung zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden, für die Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden durchführen zu können“ wird die Entscheidungserheblichkeit nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht ist nach Würdigung der ihm vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen zu der vollen Überzeugung gelangt, dass die humangenetische Untersuchung zur Behandlung der Tochter notwendig ist. Die Beklagte zieht dies im Zulassungsverfahren nicht schlüssig in Zweifel. Beweislastfragen stellen sich daher nicht.
c) Anders als die Beklagte meint, folgt die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht aus einer Abweichung des angefochtenen Urteils von dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 01.07.2014 – 2 A 591/12, juris Rn. 18 f. Die abstrakten Rechtssätze zur Beihilfefähigkeit humangenetischer Untersuchungen, die die Begründung des Zulassungsantrags diesem Urteil entnimmt (vgl. S. 14 des Schriftsatzes v. 29.03.2023, 2. Absatz von oben), entsprechen wörtlich dem Maßstab, den auch das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt hat (vgl. S. 6, 1. Absatz d. UA). Selbst wenn das Verwaltungsgericht diese Maßstäbe fehlerhaft angewandt hätte, würde dies keine grundsätzliche Bedeutung begründen, sondern nur den Einzelfall betreffen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 bis 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Maierhöfer Traub Stybel