Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Bremen
Oberverwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 19.09.2023 – 1 B 244/23
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 B 244/23 (PKH) VG: 1 V 1897/23 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Minderjährigen
– Antragsteller und Beschwerdeführer – Prozessbevollmächtigte:
g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, Rembertiring 8 - 12, 28195 Bremen, – Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – Prozessbevollmächtigte:
hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Prä- sidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungs- gericht Dr. Koch und den Richter am Oberverwaltungsgericht Till am 19. September 2023 beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin ... für das Beschwerdeverfahren wird abge- lehnt.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren, mit dem er im Ergebnis seine vorläufige Zuweisung zur Oberschule A erreichen will.
Bei der Anmeldung zum Übergang in die 5. Jahrgangsstufe für das Schuljahr 2023/24 gab die Mutter des Antragstellers die Oberschule C als Erstwunsch an. Sie stellte keinen Här- tefallantrag. Nachdem zunächst eine Annahme an der Erstwunschschule erfolgt war, bat sie um eine Aufnahme an der Oberschule B. Da dort noch Kapazitäten bestanden kam die Senatorin für Kinder und Bildung dem nach. Damals lebte die Mutter des Antragstellers mit ihm und seinem jüngeren Bruder in einem Frauenhaus im Einzugsgebiet dieser Schule.
Mit Schreiben vom 21.07.2023 beantragte die Mutter des Antragstellers wegen einer be- sonderen Härte eine Zuweisung an die Oberschule A. Bei der früheren Antragstellung sei nicht absehbar gewesen, in welchem Stadtteil sie zukünftig leben würden. Sie hätten jetzt eine Wohnung in A. Aus dem Besuch des Frauenhauses dürften keine Nachteile entste- hen. Der Vorteil der unmittelbaren Nachbarschaft zu den Schulfreunden sei selbstverständ- lich. Weiterhin sei für den Bruder des Antragstellers aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten für den Schulbesuch an der Grundschule eine Schulassistenz bewilligt worden. Die Mutter sei alleinerziehend und daher mit der Betreuung des jüngeren Bruders über das übliche Maß hinaus belastet. Gleichzeitig müsse sie an Deutschkursen teilnehmen. Der Zeitauf- wand, der mit einem Besuch des Antragstellers in einem anderen Stadtteil notwendiger- weise verbunden sei, würde sie daher stärker belasten als andere Eltern. Der Antragsteller sei darüber hinaus eine wichtige Bezugsperson für seinen Bruder und eine Hilfe bei dessen Betreuung. Er könnte seinen Bruder im Fall eines Besuchs der Wunschschule auf dem Weg zu der dann fußläufig erreichbaren Betreuung begleiten oder gelegentlich zu Hause beaufsichtigen. Zu gegebener Zeit werde zudem auch der jüngere Bruder des Antragstel- lers voraussichtlich die Wunschschule besuchen.
Mit Schreiben vom 01.08.2023 teilte die Senatorin für Kinder und Bildung der Mutter des Antragstellers mit, dass eine Zuweisung zur Oberschule A nicht möglich sei. Die Kapazität dort sei erschöpft. Der Weg zur Oberschule B sei mit 4,4 km Entfernung und ca. 40 Minuten Fahrweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln einem Kind im 5. Jahrgang zumutbar. Ein Härte- fallantrag könne nach dem Ende des Aufnahmeverfahrens nicht berücksichtigt werden, zumal die geschilderte Situation keinen Härtefall darstelle.
Am 11.08.2023 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechts- schutz nachgesucht und zugleich Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren beantragt. Da- bei hat er seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. So habe der Antragsteller – sei es aufgrund seiner Geschichte oder der mit dem Leben im Frauen- haus einhergehenden Beschränkungen – in der Grundschule kaum Kontakte knüpfen kön- nen. Insbesondere sei bei der Auslegung der Härtefallregelungen zu berücksichtigen, dass sein Bruder als Geschwisterkind zwar nicht dieselbe allgemeinbildende Schule besuche, sondern eine Grundschule in unmittelbarer Nachbarschaft. Die Gründe, welche inhaltlich für eine Bindung an den Schulbesuch eines Geschwisterkindes sprächen, lägen aber min- destens in gleichem Maße vor.
Mit Beschluss vom 21.08.2023 hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag und den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die für die Oberschule A festgesetzte Kapazität habe er nicht grundsätzlich angegriffen. Die Antragsgegnerin sei auch nicht gehalten, ihn vorrangig aufzunehmen oder vorrangig auf der Warteliste zu platzieren. Sein Antrag sei erst nach Ablauf der Anmeldefrist gestellt worden und daher gemäß § 8 Abs. 1 Satz 4 AufnahmeVO generell nachrangig zu behandeln. Es bestehe auch keine Verpflichtung, ihn als Härtefall zu berücksichtigen. Nach § 8 Abs. 1 AufnahmeVO würden Härtefallanträge nach Ablauf der Anmeldefrist nicht berücksichtigt. Diese gesetzliche Ausschlussfrist sei erforderlich und gerechtfertigt. Letztlich könne dahinstehen, ob diese Frist mit höherrangigem Recht ver- einbar sei oder nicht jedenfalls nach Ablauf der Anmeldefrist entstandene Härten zu be- rücksichtigen seien. Die Anerkennung eines Härtefalls komme schon deshalb nicht in Be- tracht, weil die vorgebrachten Gründe nicht die materiellen Voraussetzungen eines Härte- falls im Sinne der Aufnahmeverordnung erfüllten.
Nach Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts am 21.08.2023 hat der anwalt- lich vertretenen Antragsteller am 04.09.2023 die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde beantragt. Dabei trägt er unter anderem vor, das Verwal- tungsgericht sei zu Unrecht von einer gesetzlichen Frist zur Stellung eines Härtefallantra- ges ausgegangen, da diese einer Verordnung entstamme. Zu einer vergleichbaren Rechts- grundlage habe das Oberverwaltungsgericht Berlin zudem entschieden, dass keine mate- rielle Ausschlussfrist vorliege (OVG Bln-Bbg, Beschl. v. 29.11.2017, OVG 3 S 75.17, juris). Überdies sei die Frist im Einzelfall verfassungswidrig. Im Rahmen seiner hilfsweise gege- benen Begründung für das Nichtvorliegen eines Härtefalls sei das Verwaltungsgericht auf den wichtigsten Grund nicht eingegangen. Es gehe vor allem darum, dass der Antragsteller aufgrund seiner Vorgeschichte bessere Chancen zum Aufbau sozialer Kontakte haben müsse. Das Knüpfen sozialer Kontakte fiele erheblich leichter, wenn die Schule fußläufig
liege und statistisch mehr Mitschüler im Umfeld wohnten. Zudem verpflichte das Überein- kommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11.05.2011 („Istanbul-Konvention“) die Vertragsstaaten in Art. 23 dazu, für Opfer häuslicher Gewalt leicht zugängliche Schutzunterkünfte in ausreichender Zahl zur Verfügung zu stellen. Daraus ergebe sich, dass die Inanspruchnahme eines Frau- enhauses nicht zu besonderen Nachteilen führen dürfe. Die Bindung an dessen Ort hin- sichtlich des Zugangs zu Schulen könne Hürden zur Folge haben. Jedenfalls stelle es ei- nen Verstoß gegen die Konvention dar, wenn Frauen an die Schulwahl, die sie aufgrund der Lokalität des Frauenhauses getroffen hätten, wegen Fristablaufs gebunden blieben. Es gehe darum, dass der Antragsteller als indirekte Folge des Aufenthaltes im Frauenhaus keine zusätzlichen unnötigen Nachteile erleiden dürfe. Ein Umzug aus einem Frauenhaus sei entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin auch nicht mit sonstigen Umzügen ver- gleichbar. Verlangt werde keine besondere Privilegierung, sondern lediglich ein Nachteil- sausgleich, welcher die besondere Lage berücksichtige. Mit dem Aufenthalt in einem Frau- enhaus sei regelmäßig eine besondere familiäre und auch soziale Belastung verbunden. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller zwar nicht die Vorausset- zungen der Geschwisterkindregelung erfülle, sich aber in einer sozial entsprechenden Lage befände.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Ge- richtsakte sowie die beigezogenen Behördenvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genom- men.
II. Der Antrag auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen.
Gemäß § 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 ZPO erhält auf Antrag Prozesskosten- hilfe, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Pro- zessführung nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beab- sichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Bejahung hinreichender Erfolgsaussichten setzt nicht vo- raus, dass der Prozesserfolg gewiss ist. Dies bedeutet zugleich, dass Prozesskostenhilfe verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausge- schlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BVerfG, Beschl. v. 13.03.1990 - 2 BvR 94/88, juris Rn. 26).
Ausgehend hiervon ist der vorliegende Prozesskostenhilfeantrag abzulehnen. Es ist nicht ersichtlich, warum der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts im Ergebnis nicht jedenfalls deshalb zutreffend sein sollte, weil bei dem Antragsteller kein Härtefall im Sinne
des § 6a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 10 Abs. 2 AufnahmeVO vorliegt. Das beabsichtigte Be- schwerdeverfahren bietet daher keine ernsthafte Erfolgsaussicht.
Ob, wie der Antragsteller meint, Fälle denkbar sind, in denen die Nichtberücksichtigung von nicht fristgerecht gestellten Härtefallanträgen nach § 8 Abs. 1 Satz 5 AufnahmeVO gegen höherrangiges Recht verstoßen kann, kann dahinstehen, da vorliegend bereits kein Härtefall im Sinne des § 6a Abs. 2 BremSchVwG i.V.m. § 10 Abs. 2 AufnahmeVO vom Antragsteller dargetan worden ist.
1. Nach der allgemeinen Regelung des § 6a Abs. 1 und 2 Satz 1, 1. Hs. BremSchVwG erfolgt in Fällen, in denen die Zahl der Anmeldungen an einer allgemeinbildenden Schule der Sekundarstufen deren Aufnahmefähigkeit übersteigt, vorab eine Vergabe von bis zu 10 vom Hundert der zur Verfügung stehenden Plätze an Schüler, für die die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde (Härtefälle). Nach § 6a Abs. 8 BremSchVwG sind die Kriterien für Härtefälle in einer Verordnung zu regeln. Nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 der auf dieser Grundlage erlassenen Aufnahmeverordnung liegt ein Härtefall vor, wenn bei Nicht- aufnahme des Kindes aufgrund der besonderen familiären oder sozialen Situation Belas- tungen entstünden, die das üblicherweise Vorkommende bei Weitem überschreiten. Hier- durch sollen familiären Probleme berücksichtigt werden, die gerade durch die Versagung des Besuchs der Wunschschule entstehen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 18.10.2022 - 1 B 224/22, juris Rn. 18). Vorliegend ist die Entstehung entsprechender Problemstellungen im Falle einer Einschulung des Antragstellers auf der Oberschule B weder mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe dargetan noch sonst ersichtlich.
a) Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers hat sich das Verwaltungsgericht ausdrück- lich mit den aus der Schulzuweisung möglicherweise resultierenden Belastungen befasst und hierzu unter anderem ausgeführt, dass er soziale Kontakte auch an der ihm zugewie- senen Schule knüpfen könne. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die zumutbare räumliche Distanz zu dieser Schule ihn daran hindern würde, sich nach Schulschluss um die Auf- rechterhaltung der Kontakte zu seinen neuen Mitschülern zu kümmern. Daneben könne er alternativ durch die Aufnahme von Freizeitaktivitäten in seinem Stadtteil auch dort soziale Kontakte aufbauen (S. 9 f. des Beschlusses).
Der Antragsteller setzt dem in der Sache nichts Substantielles entgegen. Insbesondere genügt es für die Annahme eines Härtefalls nicht, dass der Besuch einer wohnortnäheren Schule den Aufbau von Sozialkontakten zu Mitschülern zu einem gewissen Grad erleich- tern mag. Zudem wird nicht deutlich, warum sich daraus, dass der Antragsteller gegebe- nenfalls innerstädtisch gewisse Distanzen zurückzulegen haben wird, um Schulfreunde zu
besuchen, über das üblicherweise Vorkommende weit hinausgehende Belastungen erge- ben sollten. Dabei ist es ihm grundsätzlich zumutbar, die entsprechenden Wege allein zu bewältigen. Auch unter Berücksichtigung der familiären Vorgeschichte des Antragstellers ist nicht erkennbar, warum die Zuweisung an eine weiterführende Schule mit einer Entfer- nung von 4,4 km den Aufbau von Sozialkontakten derart hemmen sollte, dass die Annahme eines Härtefalls geboten erschiene.
Auch die ansonsten vorgetragenen Verweise auf die schwierige Familiengeschichte und hier insbesondere die Belastungen in Folge der Stellung seiner Mutter als Alleinerzie- hende, die Verhaltensauffälligkeit seines jüngeren Bruders und dessen notwendige Unter- stützung durch den Antragsteller sowie den Besuch von Deutschkursen der Mutter genü- gen für sich besehen nicht, um einen Härtefall im Sinne des § 6a Abs. 2 Satz 1, 1. Hs. BremSchulVwG i.V.m. § 10 Abs. 2 Nr. 2 AufnahmeVO begründen zu können. Insofern kann auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen werden (BA S. 8 f.). Es ist weder aus dem Vortrag des Antragstellers in seinem Prozesskostenhilfeantrag noch sonst ersichtlich, warum diese fehlerhaft sein sollten.
b) Der vorgesehene Besuch des Antragstellers in der Oberschule B stellt sich auch nicht deshalb als Härtefall dar, weil er mit seiner Mutter zuvor in einem Frauenhaus lebte und dies zu der ursprünglichen Wahl dieser Schule führte. Der Aufenthalt hat zwar dazu ge- führt, dass der derzeitige Wohnort des Antragsstellers bei der Wahl der zu besuchende Oberschule nicht berücksichtigt werden konnte. Die daraus resultierende Situation, dass die zugewiesene Schule nunmehr eine Entfernung von 4,4 km zum Wohnort aufweist, be- gründet aber an sich noch keinen Härtefall. Insbesondere ist der damit einhergehende Schulweg – wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat – für einen Oberschüler grundsätzlich zumutbar. Ähnliche Strecken werden zudem von zahlreichen Schülerinnen und Schülern in Bremen zurückgelegt, ohne dass sie in ihren sozialen Kontakten einge- schränkt sind. Dass bei Personen mit der Vorgeschichte des Antragstellers, wie er vorträgt, regelmäßig von besonderen familiären oder sozialen Belastungen auszugehen sein dürfte, ändert an diesem Ergebnis nichts. Die Härtefallregelung bezweckt keine Kompensation für Belastungen, die eine Familie unabhängig von der Schulzuweisung trägt. Vielmehr sollen nur solche (zusätzlichen) Probleme berücksichtigt werden, die gerade durch die Versagung des Besuchs der Wunschschule entstehen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 18.10.2022 - 1 B 224/22, juris Rn. 18). Dass solche vorliegend in die Annahme eines Härtefalls rechtferti- genden Maße entstehen würden, zeigt der Antragsteller nicht auf (vgl. auch oben; siehe zur Darlegungslast OVG Bremen, Beschl. v. 04.09.2017 - 1 B 155/17, juris Rn. 14).
Entgegen der Auffassung des Antragstellers führt hier auch die Berücksichtigung des Art. 23 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt v. 11.05.2011 („Istanbul-Konvention“) zu keiner an- deren rechtlichen Bewertung. Danach sollen die Vertragsstaaten für Opfer häuslicher Ge- walt leicht zugängliche („easily accessible“) Schutzunterkünfte zur Verfügung zu stellen. Vorliegend ist bereits nicht erkennbar, inwiefern die Regelungen über die Schulwahl und die Fristen zur Geltendmachung eines Härtefalls eine Beeinträchtigung dieser staatlichen Gewährleistung darstellen könnten. Für die Mutmaßungen der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, dass Gemeinden wegen der fehlenden Übernahme der Kosten des Schulbesuchs davon abgehalten werden könnten, Frauenhausplätze anzubieten, fehlt es an jedem Beleg. Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, warum sich aus dieser Befürchtung mit Blick auf den konkreten Schulbesuch des Antragstellers ein Härtefall ergeben sollte.
2. Auch ein Anspruch auf eine Zulassung zur Wunschschule im Rahmen einer entspre- chenden Anwendung der Geschwisterregelung des § 6a Abs. 2 Satz 1, 2 Hs. Brem- SchulVwG kommt nicht in Betracht. Er scheitert bereits daran, dass es an einer hinreichen- den Darlegung fehlt, warum die Versagung der Aufnahme an der Wunschschule zu famili- ären Problemen in Sinne dieser Norm führen würde. Insbesondere ist angesichts der nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Schulweg des Antragstellers, dessen Zurücklegung demnach mit dem Fahrrad 17 Minuten und mit öffentlichen Verkehrs- mitteln 30 bis 40 Minuten erfordert (BA S. 9), nicht ersichtlich, warum er infolge des Besu- ches der Oberschule B daran gehindert sein sollte, seine Mutter (weiterhin) in erheblichen Umfang bei der Betreuung seines jüngeren Bruders zu unterstützen. Es erschließt es sich auch nicht, warum es seiner Mutter, anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, unzumutbar sein sollte, ihren jüngeren Sohn gegebenenfalls selbst auf dessen Schulwe- gen zu begleiten.
Hinweis Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez. Prof. Sperlich gez. Dr. Koch gez. Till