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Oberverwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 20.11.2023 – 1 LA 210/22
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 LA 210/22 VG: 7 K 2497/20 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn – Kläger und Zulassungsantragsteller – Prozessbevollmächtigter: g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesministerin des Innern und für Heimat, diese vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg, - 7380813-273 - – Beklagte und Zulassungsantragsgegnerin – hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Prä- sidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungs- gericht Dr. Koch und den Richter am Oberverwaltungsgericht Till am 20. November 2023 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwal- tungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 7. Kammer - vom 14. Juni 2022 zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beru- fungszulassungsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... wird abgelehnt.
2 Gründe I. Der Kläger ist somalischer Staatsangehöriger. Er begehrt die Zuerkennung der Flücht- lingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie weiter hilfsweise die Feststellung, dass in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in Bezug auf Somalia vorliegen. Der Kläger reiste im Dezember 2017 aus Schweden in die Bundesrepublik Deutschland ein. In Schweden hatte er bereits erfolglos ein Asylverfahren durchgeführt. Seinen in Deutschland gestellten Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durch Bescheid vom 09.08.2019 als unzulässig ab und drohte ihm die Abschiebung nach Somalia an. Mit Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Bremen vom 06.04.2020 wurde dieser Bescheid aufgehoben. Nach einer persönlichen Anhörung des Klägers zu seinen Asylgründen lehnte das Bun- desamt mit Bescheid vom 27.10.2020 den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigen- schaft und auf subsidiären Schutz ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vor- lägen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und ihm wurde erneut die Ab- schiebung nach Somalia angedroht. Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 14.06.2022 abgewiesen. Es hat seine Entscheidung damit begründet, dass der Kläger keinen An- spruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft habe, weil sich die von ihm behauptete Vorverfolgung insgesamt als nicht glaubhaft erwiesen habe. Es fehle insoweit an einem substantiierten, hinreichend anschaulichen Tatsachenvortrag zu einer individuellen Verfol- gung. Im Übrigen ergäben sich aus den verfügbaren Erkenntnismitteln keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass Al Shabaab willens oder in der Lage sei, sämtliche Mitglieder einer Familie allein aufgrund des Umstandes, dass einzelne Familienangehörige für die Regierung arbeiteten oder gearbeitet hätten, in Mogadischu zu verfolgen. Zwar würden insbesondere Behördenvertreter und -mitarbeiter zu den Personengruppen gezählt, die ei- nem erhöhten Risiko bezüglich eines gezielten Attentats durch ausgesetzt seien. Es werde jedoch nicht darüber berichtet, dass dies auch für deren Familienangehörige gelte. Dem Kläger stehe auch kein subsidiärer Schutz zu. Es lasse sich aus den vorliegenden Erkennt- nismitteln nicht entnehmen, dass die bestehende humanitäre Notlage in Somalia zielge- richtet von einem Akteur hervorgerufen oder wesentlich verstärkt würde. Für die Hauptstadt Mogadischu lasse sich darüber hinaus auch nicht feststellen, dass die allgemeine Lage
3 sich dort als derart gefährlich darstelle, dass sie sich unabhängig von individuellen gefahr- erhöhenden Umständen gegen jede Zivilperson individualisiere. Das Risiko als Zivilperson binnen eines Jahres in Mogadischu bei Gewaltakten der Konfliktparteien verletzt oder ge- tötet zu werden, sei mit 0,125% weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eines ihr drohenden Schadens entfernt. Zudem seien im Fall des Klägers keine gefahrer- höhenden Umstände ersichtlich, die ihn einem besonderen Sicherheitsrisiko aussetzen würden. Auch das Vorliegen eines Abschiebungsverbots wurde vom Verwaltungsgericht verneint. Zwar gehöre Somalia weiterhin zu den ärmsten Ländern der Erde. Die Grundver- sorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln sei in weiten Teilen des Landes nicht ge- währleistet und nur durch internationale Hilfsanstrengungen könne bisher verhindert wer- den, dass es zu Hungertoten komme. Es sei aber davon auszugehen, dass der Kläger als junger, alleinstehender und gesunder Mann bei einer Rückkehr aus Somalia voraussicht- lich in der Lage sein werde, eine menschenwürdige Existenz für sich zu sichern. Der Kläger verfüge in Mogadischu über nähere Verwandte, die ihn im Falle einer Rückkehr nach So- malia unterstützen könnten. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit dem vorliegenden Antrag auf Zulassung der Berufung. II. Der nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylG statthafte Antrag ist unbegründet. Das den Prüfungs- umfang begrenzende Vorbringen des Klägers rechtfertigt die Zulassung des Rechtsmittels nicht. Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ergibt sich aus diesen Darlegungen nicht. 1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, wenn sie eine höchstrichterlich oder - soweit es eine Tatsachenfrage betrifft - obergerichtlich noch nicht beantwortete Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsfähig wäre und im Interesse der Einheitlichkeit oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Das diesbezügliche Darlegungserfordernis nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG setzt die Formulierung einer bestimmten, ungeklärten und für die Be- rufungsentscheidung erheblichen Tatsachen- oder Rechtsfrage und die Angabe voraus, worin die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Es muss erläutert wer- den, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung zur Klärung einer bisher ungeklärten fallübergreifenden Tatsachen- oder Rechtsfrage führen kann. Die Darlegung muss sich auch auf die Entscheidungserheblichkeit des geltend gemachten Zulassungsgrunds erstre- cken. Dabei muss sich der Antragsteller mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht,
4 substantiiert auseinandersetzen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.11.2018 – 1 B 77.18, juris Rn. 9; BVerwG, Beschl. v. 20.09.2018 – 1 B 66.18, juris Rn. 3, jeweils zu §§ 132 Abs. 2 Nr. 1, 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Dies erfordert regelmäßig eine Durchdringung der Materie und eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts (vgl. BayVGH, Beschl. v. 04.04.2019 – 13a ZB 18.30490, juris Rn. 6 m.w.N.; NdsOVG, Beschl. v. 10.07.2019 – 10 LA 35/19, juris Rn. 24 m.w.N.). Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsa- chen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind (vgl. BayVGH, Be- schl. v. 04.04.2019 – 13a ZB 18.30490, juris Rn. 6 m.w.N.; NdsOVG, Beschl. v. 10.07.2019 – 10 LA 35/19, juris Rn. 24 m.w.N.). Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzu- legen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungs- gerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Beru- fungsverfahrens bedarf (vgl. BayVGH, Beschl. v. 04.04.2019 – 13a ZB 18.30490, juris Rn. 6 m.w.N.; NdsOVG, Beschl. v. 10.07.2019 – 10 LA 35/19, juris Rn. 24 m.w.N.). Hat das Verwaltungsgericht Feststellungen zu einer Tatsachenfrage mit von ihm benannten Er- kenntnisquellen begründet, muss zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit eine fallbezo- gene Auseinandersetzung mit diesen Erkenntnisquellen erfolgen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 04.04.2019 – 13a ZB 18.30490, juris Rn. 6 m.w.N.; NdsOVG, Beschl. v. 10.07.2019 – 10 LA 35/19, juris Rn. 24 m.w.N.). 2. Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag des Klägers nicht. a) Soweit es der Kläger im Rahmen einer Grundsatzrüge hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für klärungsbedürftig hält, ob mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass er in Mogadischu und in der Region Galguduud einer Bedrohung ausgesetzt sei, die eine Furcht vor Verfolgung rechtfertige, kann dies schon deshalb die Zulassung der Berufung nicht begründen, weil sich diese Frage in einem Be- rufungsverfahren nicht in entscheidungserheblicher Weise stellen würde. Für die vom Kläger in Bezug auf die Region Galgduud formulierte Frage fehlt es schon deshalb an der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit, weil sie sich nicht auf die hier maßgeblichen Tatsachen bezieht. Das Verwaltungsgericht hat für seine Prognose, ob der
5 Kläger im Falle einer Rückkehr nach Somalia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, ausdrücklich auf Mogadischu, den Hei- matort des Klägers, abgestellt. Dass diese Annahme des Verwaltungsgerichts vor dem Hintergrund des Vorbringens des Klägers nicht gerechtfertigt wäre, hat er in seinem Zulas- sungsvortrag nicht geltend gemacht. Ob der Kläger im Falle einer Rückkehr in der Region Galguduud gefährdet wäre, ist daher für die maßgebliche Verfolgungsprognose irrelevant. Aber auch soweit sich die Frage auf eine Bedrohung des Klägers in Mogadischu bezieht, wird ihre Entscheidungserheblichkeit nicht substantiiert dargelegt. Zunächst kommt es für die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz im Sinne des § 3 AsylG nicht darauf an, ob mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Bedrohung im Falle einer Rückkehr ausgeschlos- sen werden kann. Maßgeblich ist vielmehr, ob im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung droht. Eine flüchtlingsrelevante Verfolgung hat das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die verwandtschaftlichen Beziehun- gen des Klägers mit der Begründung verneint, dass Al Shabaab weder willens noch in der Lage sei, sämtliche Mitglieder einer Familie allein aufgrund des Umstandes in Mogadischu als Feinde oder Verräter zu verfolgen, dass einzelne andere Familienmitglieder für die Re- gierung tätig seien. Der Kläger zeigt bereits keinen Widerspruch zu dieser gerichtlichen Feststellung auf, wenn er darauf verweist, dass bereits völlig Unbeteiligte von Al Shabaab getötet würden, nur weil sie zur falschen Zeit an einem Ort gewesen seien, den die Miliz als strategisches Ziel angesehen habe. Er nimmt insoweit Bezug auf einen Bericht auf der Internetseite der Tagesschau, in dem über einen Angriff auf ein Hotel in Mogadischu be- richtet wird, bei dem mindestens 20 Menschen getötet worden seien. Außerdem wird auf einen Bericht der Tagesschau hingewiesen, wonach bei zwei Selbstmordanschlägen in der somalischen Hauptstadt mindestens 100 Menschen getötet worden seien. Aus dem Um- stand, dass es immer wieder zu Angriffen und Anschlägen der Al Shabaab in Mogadischu kommt, lässt sich jedoch nichts für die Frage herleiten, ob Familienangehörige von Regie- rungsbeamten einer gezielten Verfolgung der Al Shabaab in Mogadischu ausgesetzt sind. Erkenntnismittel, die hierüber Auskunft geben und die Feststellung des Verwaltungsge- richts in Zweifel ziehen, hat der Kläger nicht vorgelegt. Die Frage, welches Risiko für die Bewohnerinnen und Bewohner Mogadischus allgemein besteht, Opfer eines Anschlags o- der strategischen Angriffs der Al Shabaab zu werden, würde sich im Übrigen nicht im Zu- sammenhang mit einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG, sondern allenfalls im Rahmen des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG stellen. b) Nicht grundsätzlich klärungsbedürftig ist ferner die vom Kläger mit Blick auf die Zuer- kennung subsidiären Schutzes aufgeworfene Frage, ob damit zu rechnen sei, dass Al
6 Shabaab mit zielgerichtetem Handeln die humanitäre Notlage in Somalia gezielt ver- schlechtere. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass eine unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung wegen der schlechten humanitären Situation im Herkunftsland nur dann einen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG be- gründet, wenn sie zielgerichtet von einem Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG ausgeht (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 – 10 C 15.12 – BVerwGE 146, 12; Beschl. v. 13.02.2019 – 1 B 2.19, juris Rn. 6, Beschl. v. 20.05.2020 – 1 C 11.19, juris Rn.12 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht geht in der angefochtenen Entscheidung davon aus, dass die be- stehende humanitäre Lage in Somalia nicht zielgerichtet von einem Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3c AsylG hervorgerufen oder wesentlich verstärkt worden wäre. Sie sei vielmehr auf die allgemeine schlechte Sicherheitslage zurückzuführen. Auch die Al Shabaab lasse Hilfsorganisationen in den Gebieten unter ihrer Kontrolle weitgehend ge- währen, selbst wenn es vereinzelt immer wieder zu Beeinträchtigungen komme. Durch Hilfslieferungen sei inzwischen weitgehend verhindert worden, dass es zu Hungertoten komme. Diese Einschätzung entspricht auch der derzeitigen obergerichtlichen Rechtspre- chung (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 26.10.2021 – 1 LA 301/20, juris Rn. 18; BayVGH, Urt. v. 12.02.2020 – 23 B 18.30809; HessVGH, Urt. v. 14.10.2019 – 4 A 1575/19.A; NdsOVG, Beschl. v. 25.02.2021 – 4 LA 212/19; alle juris). Sie wird auch von der ganz überwiegenden Anzahl der Verwaltungsgerichte geteilt (vgl. VG Cottbus, Urt. v. 08.12.2020 – 5 K 2093/15.A; VG Gießen, Urt. v. 29.06.2020 – 8 K 9875/17.GI.A; VG Würzburg, Urt. v. 18.05.2020 – W 9 K 19.31503; VG Wiesbaden, Urt. v. 14.03.2019 – 7 K 1139/17.WI.A; VG Karlsruhe, Urt. v. 25.02.2019 – A 14 K 102/18). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat zur Frage der Kausalität der Handlungen eines Akteurs ausgeführt, dass allein eine allenfalls untergeordnete zielgerichtete Verschlechte- rung der humanitären Lage durch einen Akteur i.S.d. § 3c AsylG nicht für die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG genüge. Schlechte humanitäre Verhältnisse in einem Land seien typischerweise auf eine Vielzahl von Faktoren zurückzu- führen. Bedarf es für die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG eines Akteurs, dem die unmenschliche Lebenssituation zuzurechnen sei, müsse diese jedenfalls maßgeblich und nicht nur in geringem Umfang auf das bewusste und ziel- gerichtete Handeln eines Akteurs zurückzuführen sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.05.2020 – 1 C 11.19, juris 15).
7 Es reicht daher nicht aus, wenn der Kläger auf einzelne Anschläge der Al Shabaab in Mog- adischu hinweist und es darüber hinaus als offen ansieht, ob die Miliz die aufgrund des Ukrainekrieges eingetretene Notlage bei den Getreide- und Düngemittellieferungen aus- nutzen werde. Dass der bewaffnete Konflikt eine maßgebliche Ursache für die schlechte humanitäre Lage darstellt, wird auch in dem angefochtenen Urteil nicht in Abrede gestellt. Daraus ergibt sich jedoch noch nicht, dass die schlechte humanitäre Lage durch eine oder beide Kriegsparteien zielgerichtet herbeigeführt wird. Sie ist vielmehr nur als Kollateral- schaden des intensiven Bürgerkriegs zu bewerten (vgl. VG Wiesbaden, Urt. v. 14.03.2019 – 7 K 1139/17.WI.A, juris Rn. 47; nachgehend BVerwG, Urt. v. 20.05.2020 – 1 C 11.19, juris 15). Dafür, dass die schlechte humanitäre Lage in Somalia durch Al Shabaab maß- geblich und nicht nur in geringem Umfang bewusst und zielgerichtet herbeigeführt wird, werden vom Kläger auch keine weiteren Erkenntnismittel benannt. c) Schließlich ist auch die vom der Kläger aufgeworfene Frage, ob die aufgrund der Folgen der Corona-Pandemie, des Ukrainekrieges und der klimabedingten Dürre bestehende und weiter drohende Ernährungskrise in Somalia individuell alleine durch verwandtschaftliche Beziehungen aufzufangen sei, nicht klärungsbedürftig, weil sich der Kläger nicht substan- tiiert mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur humanitären Situation und der Bedeutung verwandtschaftlicher Beziehungen auseinandersetzt. Das Verwaltungsgericht hat sich mit Blick auf das Vorliegen von Abschiebungsverboten für den Kläger eingehend mit den humanitären Bedingungen in Somalia befasst. Es hat hierzu festgestellt, dass Somalia weiterhin zu den ärmsten Ländern der Erde gehöre. Die Grund- versorgung der Bevölkerung sei in weiten Landesteilen nicht gewährleistet. Bislang habe aufgrund internationaler Kraftanstrengung und einer zunehmenden Professionalisierung der humanitären Hilfe weitgehend verhindert werden können, dass es zu Hungertoten ge- kommen sei. In Bezug auf den Zugang zum Arbeits- und Wohnungsmarkt spielten Clan- Verbindungen weiterhin eine wichtige Rolle. Im herausfordernden Umfeld von Mogadischu seien entweder ein funktionierendes Netzwerk oder aber genügend Eigenressourcen not- wendig. Der Arbeitsmarkt in Somalia sei im Grunde genommen in verwandtschaftlichen Netzwerken organisiert. Von zentraler Bedeutung bei einer Rückkehr sei das Vorhanden- sein familiärer Netzwerke. Vor diesem Hintergrund geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Kläger als junger, alleinstehender und gesunder Mann im Fall einer Rückkehr nach Somalia in der Lage sein werde, eine menschenwürdige Existenz für sich zu sichern. Er verfüge über nähere Verwandte in Mogadischu, die ihn im Falle einer Rückkehr unter- stützen könnten. Der Kläger habe angegeben, dass er einen Halbbruder habe, den er 2019 in Berlin im Rahmen von dessen Dienstreise getroffen habe und der Vizedirektor des Mig- rationsamtes in Somalia sei und in Mogadischu lebe.
8 Mit diesen auf zahlreiche Erkenntnismittel gestützten Feststellungen zur Bedeutung ver- wandtschaftlicher Beziehung für die Existenzsicherung in Somalia setzt sich der Kläger nicht auseinander. Ein starkes Bevölkerungswachstum steht dieser Feststellung schon deshalb nicht entgegen, weil allein die Größe einer Familie nicht deren Zusammenhalt und ihre Bedeutung für die Existenzsicherung jedes einzelnen Mitglieds in Frage stellt. Auch der Hinweis des Klägers auf einen Bericht der Welthungerhilfe, wonach Somalia die schlimmste Dürre seit Jahrzehnten erlebe, vermag die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur humanitären Lage in Somalia nicht in Zweifel zu ziehen. Im Ge- genteil geht auch das Verwaltungsgericht von einer Versorgungssituation aus, die nur noch durch internationale Hilfen aufrechterhalten werden kann. Es geht trotz dieser prekären Grundsituation aber davon aus, dass der Kläger aufgrund seiner verwandtschaftlichen Be- ziehungen, sich eine menschenwürdige Existenz wird sichern können. Der Kläger benennt insoweit keine Erkenntnismittel, die dieser tatsächlichen Bewertung entgegenstehen oder sie durchgreifend in Zweifel ziehen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 83b AsylG. III. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt ... für das Verfahren auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, da die Rechtsverfolgung, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, keine hinrei- chende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). H i n w e i s Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 VwGO). gez. Prof. Sperlich gez. Dr. Koch gez. Till