Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Bremen
Oberverwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 19.04.2024 – 1 LA 277/23
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 LA 277/23 VG: 5 K 1329/21 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache
– Kläger und Zulassungsantragsteller – Prozessbevollmächtigte:
- g e g e n
– Beklagte und Zulassungsantragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte:
- hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Prä- sidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungs- gericht Dr. Koch und die Richterin am Verwaltungsgericht Buns am 19. April 2024 be- schlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwal- tungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - vom 24. August 2023 zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren eben- falls auf 7.717,00 Euro festgesetzt.
Gründe I. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf und die Rückforderung von Corona-Sofort- hilfen, die ihm im Jahr 2020 gewährt wurden.
Der Kläger betreibt ein . Am 31.03.2020 beantragte er die Gewährung einer Corona- Soforthilfe in Höhe von Euro. In dem Antrag benannte er unter Ziffer 6 (Höhe des ent- standenen Liquiditätsengpasses) als „Art des Bedarfs“ die Positionen „Miete für Gewerbe“, „Zahlungsverpflichtungen Kopierer (Leasing & Kosten)“, „Kfz-Rate“, „ , Telefon, Kfz“ und „Löhne“. Mit Bescheid vom 17.04.2020 gewährte ihm die Beklagte einen nicht rückzahlba- ren Zuschuss in Höhe von 7.717,00 Euro auf der Grundlage der Ausführungsbestimmun- gen zur Umsetzung der Soforthilfen des Bundes für die Freie Hansestand Bremen. In dem Bewilligungsbescheid wurde unter anderem ausgeführt, dass die von dem Kläger angege- benen Personalkosten nicht als erwerbsmäßige Sach- und Finanzkosten im Sinne der Aus- führungsbestimmungen anerkannt werden könnten. Hieraus ergebe sich die Differenz zu der beantragten Summe.
Nachdem die Beklagte von dem Kläger Nachweise zu den angefallenen Kosten, insbeson- dere monatliche betriebswirtschaftliche Auswertungen für den Zeitraum Januar bis Juli 2020, angefordert hatte, hörte sie ihn mit Schreiben vom 07.12.2020 zu einer beabsichtig- ten Aufhebung des Bewilligungsbescheids an. Aufgrund fehlender Unterlagen sei nicht zu erkennen, dass in seinem Fall tatsächlich ein existenzbedrohender Liquiditätsengpass be- standen habe. Auch hiernach reichte der Kläger die angeforderten Unterlagen zunächst nicht ein.
Mit Bescheid vom 22.03.2021 widerrief die Beklagte den Bewilligungsbescheid und for- derte den ausgezahlten Betrag in Höhe von 7.717,00 EUR zurück. Mangels Vorlage ent- sprechender Unterlagen sei es nicht möglich gewesen, zu überprüfen, ob der geltend ge- machte Liquiditätsengpass tatsächlich bestanden habe. Hiergegen erhob der Kläger Wi- derspruch und legte die betriebswirtschaftlichen Auswertungen für die Monate Januar bis Juni 2020 vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 31.05.2021 wies die Beklagte den Wider- spruch zurück und führte aus, ausweislich der vorgelegten Unterlagen habe sich der Kläger nicht in einem Liquiditätsengpass befunden, da die fortlaufenden Einnahmen ausreichend gewesen seien, um die förderfähigen Kosten zu decken.
Am 30.06.2021 hat der Kläger Klage erhoben. Aus den betriebswirtschaftlichen Unterlagen ergebe sich, dass sich seine Umsätze bei gleichbleibenden Kosten in der Pandemie na- hezu halbiert hätten. Die erzielten Überschüsse hätten nicht mehr ausgereicht, um den
persönlichen Bedarf zu decken. Die Beklagte lasse bei ihrer Prüfung seine Personalkosten außer Acht, obwohl es sich bei diesen um betriebliche Kosten handele.
Mit Urteil vom 24.08.2023 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Der ange- fochtene Widerrufs- und Rückforderungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids sei rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den Widerruf sei § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BremVwVfG. Die mit dem Bewilligungsbescheid vom 17.04.2020 gewährte Geldleistung von insgesamt 7.717,00 Euro sei nicht für den im Bewilligungsbescheid bestimmten Zweck verwendet worden. Maßgeblich sei der im Bewilligungsbescheid ausgewiesene Zuwendungszweck. Dem Kläger sei die Leistung ausweislich des Bescheides zur Abwendung eines durch die Corona-Krise ausgelösten Liquiditätsengpasses „bei den laufenden Betriebskosten“ ge- währt worden. Der Liquiditätsengpass berechne sich ausweislich der von der Beklagten angewandten Richtlinie des Bundesprogramms durch Saldierung der fortlaufenden Ein- nahmen aus dem Geschäftsbetrieb mit den Verbindlichkeiten aus dem fortlaufenden er- werbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand. Der Kläger habe angesichts dieser Formulie- rung nicht davon ausgehen dürfen, dass er eine Förderung auch dann erhalten könne bzw. behalten dürfe, wenn er „lediglich“ Umsatzeinbußen habe hinnehmen müssen, die Um- sätze aber zur Deckung der förderfähigen Kosten ausgereicht hätten. Die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfahlen lasse sich nicht heranziehen, da diese auf anderen Förderbestimmungen beruht habe. In den Monaten März bis Juni 2020 habe der Kläger ausreichend Betriebseinnahmen gehabt, um die geförderten Kosten zu decken. Die Beklagte habe ermessensfehlerfrei von ihrer Widerrufsbefugnis Gebrauch gemacht. Die Rückforderung der gezahlten Soforthilfe beruhe auf § 49a Abs. 1 BremVwVfG und sei ebenfalls rechtmäßig.
Mit dem vorliegenden Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegenge- treten ist, macht der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der vorliegenden Behördenakte Bezug genommen.
II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der von dem Kläger zur Be- gründung seines Zulassungsantrags allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernst- lichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn mit dem Zulassungsantrag ein einzelner die angefochtene Entschei- dung tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt wird (st. Rspr. des Senats, OVG Bremen, Beschl. v. 30.06.2021 - 1 LA 285/20, juris Rn. 11 m.w.N.). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen. Es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt (OVG Bremen, Beschl. v. 16.06.2023 - 1 LA 335/21, juris Rn. 10 m.w.N.). Zur hinreichenden Darlegung der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Ent- scheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Pro- zessstoffes auseinandersetzen (OVG Bremen, Beschl. v. 02.08.2023 - 1 LA 231/22, juris Rn. 9 m.w.N.).
2. Hiervon ausgehend ergeben sich aus dem Vorbringen des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der angefochtenen Entscheidung.
a) Der Kläger trägt zunächst vor, er habe in dem Förderantrag korrekte Angaben zu seinen betrieblichen Kosten gemacht. Im Zeitpunkt der Antragstellung habe er von einem betrieb- lichen Liquiditätsengpass ausgehen müssen. Es sei zwar zutreffend, dass die Personal- kosten aus dem Förderbedarf herausgerechnet worden seien und die Höhe der Förderung entsprechend reduziert worden sei. Bei der Beurteilung des Liquiditätsengpasses seien die Personalkosten aber dennoch zu berücksichtigen, da er diese aus eigenen noch verblie- benen Einkünften bestritten habe, so dass für die übrigen förderfähigen Kosten entspre- chend weniger Geld zur Verfügung gestanden habe.
Dieses Vorbringen überzeugt nicht. Dass die Personalkosten, anders als z.B. die gewerb- lichen Miet- und Pachtzahlungen oder Leasingraten für technische Geräte, nicht zu den förderfähigen Kosten im Sinne der anwendbaren Förderbestimmungen zählten, stellt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht in Frage. Er meint jedoch offenbar, dass die Personalkosten, selbst wenn sie keine eigene förderfähige Position darstellten, gleichwohl seine Liquidität gemindert hätten und aus diesem Grund zu berücksichtigen seien. Dem kann nicht gefolgt werden, denn dies würde der strikten Zweckbindung der Zuwendung zuwiderlaufen. Der Kläger durfte die bewilligten Zuschüsse nur zur Deckung der förderfä- higen Kosten verwenden, nicht aber damit anderweitig entstandene Verluste ausgleichen. Allein aus dem Umstand, dass er in dem betreffenden Zeitraum Umsatzeinbußen erlitten
hat, folgt daher nicht, dass ein Liquiditätsengpass im Sinne der Förderrichtlinie „Bundes- programms Soforthilfe Corona “ vom 01.04.2020 vorlag. Denn durch die bewilligte Corona-Soforthilfe sollten nicht jegliche im Zusammenhang mit der Pandemie erlittenen Verluste ausgeglichen werden, sondern nur die nach dem Bewilligungsbescheid i.V.m. der Förderrichtlinie „Bundesprogramm Soforthilfe Corona “ geförderten Positionen. Dass die Personalkosten nicht im Sinne des Bewilligungsbescheides i.V.m. der Förderrichtlinie „Bundesprogramm Soforthilfe Corona “ förderfähig waren, wurde in dem Bewilligungsbe- scheid unter Bezugnahme auf die zugrundeliegenden Förderbestimmungen ausdrücklich festgestellt (S. 3 des Bescheides).
Das Verwaltungsgericht hat anhand der von dem Kläger im Verfahren vorgelegten be- triebswirtschaftlichen Auswertungen nachvollziehbar aufgeschlüsselt, dass für den streit- gegenständlichen Zeitraum (April bis Juni 2020) ein Liquiditätsengpass im Sinne des Be- willigungsbescheides nicht gegeben war (UA S. 9). Der Kläger habe in diesen Monaten ausreichend Betriebseinnahmen gehabt, um die betrieblichen Kosten, für die er die Zu- wendungen erhalten habe, vollständig aus eigenen Einnahmen zu decken. So hätten die Umsatzerlöse des Klägers im April 2020 bei Euro gelegen, im Mai 2020 bei Euro und im Juni 2020 bei Euro. Demgegenüber seien die nach dem Bewilligungsbescheid för- derfähigen Kosten, etwa die Raumkosten, die Kfz- und die Telefonkosten, deutlich geringer als die jeweils erzielten Umsätze gewesen. Im Juni 2020 habe der Kläger sogar seine Ge- samtkosten einschließlich der nicht förderfähigen Personalkosten durch seine Einnahmen decken können. Bestand aber demnach kein Liquiditätsengpass im Sinne der anwendba- ren Förderbestimmungen, bestand auch kein Bedürfnis für die Inanspruchnahme entspre- chender Fördermittel (ähnlich HessVGH, Beschl. v. 06.02.2023 - 10 A 909/22.Z, juris Rn. 7).
b) Der Kläger dringt auch nicht mit seinem Vortrag durch, dass die Beklagte in anderen Fällen kaum Überprüfungen durchgeführt habe, so dass er selbst eine rechtswidrige Un- gleichbehandlung erfahren habe.
Der Kläger hat seinen diesbezüglichen Vortrag bereits nicht weiter substantiiert, insbeson- dere benennt er keinen einzigen konkreten Fall, in dem die Beklagte von der Förderrichtli- nie abgewichen wäre. Doch selbst, wenn in einzelnen Fällen andere Empfänger (rechts- widrig) Zuschüsse zu Personalkosten nach dem streitgegenständlichen Soforthilfepro- gramm erhalten haben sollten, könnte der Kläger für sich nichts daraus herleiten. Der Klä- ger hat keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit solchen Personen, denen gegebenen- falls rechtswidrige Vergünstigungen zugewandt bzw. belassen wurden, denn Art. 3 Abs. 1 GG gewährt keinen Anspruch auf Gleichheit im Unrecht (BVerwG, Urt. v. 26.02.1993 - 8 C
20.92, juris Rn. 14 m.w.N.; BayVGH, Beschl. v. 04.12.2023 - 22 ZB 22.2621, juris Rn. 16). Mit einer in Einzelfällen unrichtigen Sachbehandlung hätte die Beklagte zudem keine ab- weichende Verwaltungspraxis konstituiert.
c) Aus welchen Gründen der Kläger meint, eine Zuwendung, die auf einer Billigkeitsent- scheidung beruhe, könne grundsätzlich nicht zurückgefordert werden, erschließt sich aus seinem Vorbringen nicht. Hierfür liegen auch sonst keine Anhaltspunkte vor.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Ent- scheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Prof. Sperlich Dr. Koch Buns