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Oberverwaltungsgericht Bremen Urteil vom 06.05.2024 – OVG 2 LB 26/24

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 2 LB 26/24 VG: 4 K 1033/20 Im Namen des Volkes! Urteil In der Verwaltungsrechtssache

– Kläger und Berufungskläger – Prozessbevollmächtigte:

g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, – Beklagte und Berufungsbeklagte – Prozessbevollmächtigte:

hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am Oberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Wolfram und Ziegert aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2024 für Recht erkannt: Das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – vom 21.03.2022 und der Bescheid der Beklagten vom 27.05.2020 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt die Beklagte.

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Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen seine Ausweisung, ein fünfjähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie die Androhung der Abschiebung in die Türkei.

Der Kläger wurde 1991 in der Türkei geboren, wo er zunächst mit seiner Mutter und seinen Geschwistern lebte und die Schule bis zur dritten Klasse besuchte. 2001 reiste er gemeinsam mit Mutter und Geschwistern zur Familienzusammenführung mit seinem Vater, der bereits seit 1991 in Deutschland lebte, in das Bundesgebiet ein. Sein Aufenthalt war bis zur Ausweisung durchgehend rechtmäßig; ab dem 2007 besaß er eine Niederlassungserlaubnis. Seit dem Umzug nach Deutschland hat sich der Kläger circa alle zwei Jahre für zwei bis drei Wochen zum Urlaub in der Türkei aufgehalten. Die Schwestern, die Nichten und Neffen, die Mutter, die frühere Ehefrau und der Sohn des Klägers leben in Deutschland. Sein Vater lebt wieder in der Türkei, nachdem er wegen derselben Straftat, die Anlass der Ausweisung des Klägers ist, ausgewiesen und abgeschoben wurde. Zudem leben Onkel und Tanten des Klägers sowie Halbgeschwister aus der ersten Ehe seines Vaters in der Türkei; der Kläger gibt an, zu diesen keinen Kontakt mehr zu haben.

Der Kläger hat in Deutschland einen erweiterten Hauptschulabschluss erworben, aber keine Berufsausbildung abgeschlossen. Er ist verschiedenen Erwerbstätigkeiten nachgegangen, zum Teil als Arbeitnehmer und zum Teil als Selbständiger. Unmittelbar vor der Inhaftierung betrieb er zusammen mit einem Bekannten ein Reinigungsunternehmen; ergänzend bezog er Sozialleistungen. Er hat ein Privatinsolvenzverfahren durchgeführt, das 2023 mit Restschuldbefreiung endete.

2009 heiratete der Kläger in der Türkei eine türkische Staatsangehörige, die anschließend zu ihm nach Deutschland zog. Am 2013 kam der gemeinsame Sohn, der deutscher Staatsangehöriger ist, zur Welt. Die Eheleute haben sich 2015 getrennt; die Ehe ist mittlerweile geschieden. Der Sohn lebt bei der Kindsmutter. Bis zur Inhaftierung bestand ein gemeinsames Sorgerecht und der Kläger hatte jede zweite Woche Umgang mit dem

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Sohn. Zurzeit ruht das Sorgerecht des Klägers wegen der Inhaftierung. Besuche des Sohnes in der JVA finden in unregelmäßigen Zeitabständen, abhängig vom Terminkalender der Kindsmutter, statt. Von August 2023 bis Februar 2024 gab es zwei Besuche; seither erfolgte ein weiterer Besuch. Der Kläger telefoniert wöchentlich mit seinem Sohn und zahlt Unterhalt in Höhe von ca. 160 Euro im Monat.

Der Kläger wurde in Deutschland ein Mal strafrechtlich verurteilt. Am 2019 verurteilte ihn das Landgericht Bremen wegen eines am 2018 gemeinsam mit seinem Vater begangenen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten. Der Kläger und sein Vater hatten die Schwester des Klägers und deren Mann in deren Wohnung aufgesucht. Dabei kam es zwischen dem Schwager des Klägers und dem Vater zu einer Auseinandersetzung wegen eines Darlehens, das der Vater der Schwester und dem Schwager gegeben hatte, und dessen Rückzahlung sie nun verweigerten. Der Vater und der Schwager beschimpften sich gegenseitig. Schließlich versuchte der Schwager, den Vater des Klägers zu schlagen. In spontaner affektiver Erregung über diesen Schlag stach der Kläger mehrfach mit einem Messer auf den Schwager ein, der vom Vater des Klägers festgehalten wurde. Nach den Feststellungen des Landgerichts stammte das Messer nicht aus dem Haushalt des Schwagers; ob der Kläger oder sein Vater es mitgebracht hatte, konnte nicht festgestellt werden. Der Kläger ließ von der Tatausführung ab, als seine Schwester hinzukam und ihn zur Rede stellte. Anschließend rief er den Notruf, gab sich als Täter zu erkennen und ließ sich beim Eintreffen der Polizei am Tatort widerstandslos festnehmen. Der Schwager verstarb an den Folgen der Verletzungen. Der Kläger befindet sich seit dem 2018 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft.

Nach Anhörung wies der Senator für Inneres der Beklagten den Kläger mit Bescheid vom 27.05.2020 aus (Ziff. 1), ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von 5 Jahren an (Ziff. 2) und drohte dem Kläger die Abschiebung in die Türkei an (Ziff. 3 und 4). Es bestehe in Relation zum hohen Gewicht der bedrohten Rechtsgüter ein hinreichendes Risiko, dass der Kläger erneut Straftaten gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit begehe. Die Wiederholungsgefahr ergebe sich aus der Art und Schwere der Anlasstat, der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe, der geringen Verantwortungsübernahme für die Tat, der noch nicht durchgeführten Sozialtherapie, dem nicht beanstandungsfreien Vollzugsverhalten, der fehlenden Berufsausbildung, der bisher unregelmäßigen beruflichen Tätigkeit sowie der beabsichtigten Rückkehr in das alte Wohnumfeld nach der Haftentlassung. Das Ausweisungsinteresse überwiege das Interesse des Klägers an einem weiteren Verbleib in Deutschland. Der Kontakt zum Sohn habe bereits seit 2015 nur noch in Besuchen an jedem zweiten Wochenende bestanden und sei seit der Inhaftierung völlig zum Erliegen gekommen. Zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen seien der

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lange, stets rechtmäßige Aufenthalt in Deutschland, die Erreichung des erweiterten Hauptschulabschlusses, die Erwerbstätigkeit sowie die sozialen und familiären Bezüge zu Deutschland. Jedoch sei die Erwerbstätigkeit wirtschaftlich nicht erfolgreich gewesen, die Ehe mit einer Cousine aus der Türkei spreche für einen Bezug zur türkischen Kultur und sprachliche Schwierigkeiten seien bei einer Rückkehr nicht zu befürchten. Ein Aufenthaltsrecht aus Art. 6 ARB 1/80 habe der Kläger schon deswegen nicht, weil er seine Tätigkeit als Arbeitnehmer im Jahr 2018 zugunsten einer selbständigen Erwerbstätigkeit aufgegeben habe. Selbst wenn man ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht unterstelle, wären die Voraussetzungen für eine Ausweisung angesichts der Schwere der vom Kläger ausgehenden Gefahr gegeben.

Der Kläger hat am 03.06.2020 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, dass keine Wiederholungsgefahr bestehe. Er sei vor Begehung der Anlasstat nicht vorbestraft gewesen, habe die Tat im Affekt begangen, verhalte sich im Strafvollzug weitgehend beanstandungsfrei, verfüge über familiäre Bindungen in Deutschland und sei in die hiesige Gesellschaft integriert. Zumindest überwiege sein Bleibeinteresse ein eventuelles Ausweisungsinteresse. Er halte sich seit langem rechtmäßig in Deutschland auf, sei erwerbstätig gewesen und habe eine Rechtsposition nach Art. 6 ARB 1/80 sowie ein Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV erlangt. Seine familiären Beziehungen, insbesondere zu seinem deutschen Sohn, seien schutzwürdig. In der Türkei drohe ihm Blutrache durch die Verwandten des Getöteten.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 27.05.2020 aufzuheben. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie die Ausführungen aus dem angefochtenen Bescheid wiederholt und vertieft. Ergänzend hat sie geltend gemacht, dass die Ausweisung selbst dann, wenn keine Wiederholungsgefahr bestünde, aus generalpräventiven Gründen rechtmäßig wäre.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 21.03.2022 abgewiesen. Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Dabei unterstelle das Gericht zugunsten des Klägers, dass er ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 ARB 1/80 genieße und die Ausweisung daher an den Anforderungen des § 53 Abs. 1, 3 AufenthG i.V.m. Art. 14 ARB 1/80 zu messen sei. Diese Voraussetzungen lägen vor. Es bestehe die nicht nur entfernte, sondern ernsthafte Möglichkeit, dass der Kläger erneut

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erhebliche Straftaten, insbesondere gegen Leib oder Leben, begeht. Die Anlasstat der Ausweisung sei nach den Feststellungen des Landgerichts nicht in einem Zustand tiefgreifender Bewusstseinsstörung begangen worden, sondern nur aus dem „normalen“ Affekt heraus, dem Vater helfen zu wollen. Der Kläger habe erhebliche Gewalt angewendet und mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt. Ein vom Landgericht im Rahmen des Strafverfahrens hinzugezogener Sachverständiger habe ein – wenn auch geringes – Rückfallrisiko bejaht. Die JVA gehe in ihrer Vollzugsplanung von einem „moderaten“ Rückfallrisiko und erhöhtem sozialtherapeutischen Behandlungsbedarf aus. Die Sozialtherapie habe der Kläger noch nicht erfolgreich absolviert. Die Ausweisung sei auch verhältnismäßig. Im Hinblick auf die Beziehung zu seinem Sohn bestehe zwar ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG). Das Sorge- und Umgangsrecht könne der Kläger allerdings auch bei einem Verbleib in Deutschland wegen seiner Inhaftierung für lange Zeit nur sehr eingeschränkt ausüben. Auch sei der Sohn es schon seit längerem gewohnt, im Alltag ohne den Vater auszukommen. Eine Aufrechterhaltung der Beziehung durch Fernkommunikation und Besuche des Sohnes in der Türkei sei zumutbar; ein endgültiger Abbruch des Kontakts sei nicht zu befürchten. Ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse bestehe wegen des langen rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland und des Besitzes einer Niederlassungserlaubnis auch nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Zu Gunsten des Klägers sei ferner der enge Kontakt zum Vater, zur Mutter, zu zwei seiner Schwestern und zu Freunden zu berücksichtigen. Jedoch liege ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vor. Die verhängte Strafe überschreite das Mindestmaß für das Vorliegen eines solchen Ausweisungsinteresses um fast das Fünffache. Vom Kläger gehe eine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben Anderer aus. Der Kläger sei nicht nachhaltig in Deutschland integriert. Er habe keine Berufsausbildung abgeschlossen und befinde sich in einem Privatinsolvenzverfahren. Die Reintegration in der Türkei sei ihm zumutbar. Er habe die ersten zehn Jahre seines Lebens dort verbracht, spreche die türkische Sprache und sei gesund und arbeitsfähig. In der Türkei lebten mehrere Verwandte und sein Vater besitze dort Immobilien. Seine Behauptung, ihm drohe in der Türkei Blutrache durch Verwandte des Getöteten, könne allenfalls im Rahmen eines Asylverfahrens von Bedeutung sein. Infolge der Ausweisung sei von der Beklagten ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen gewesen, dessen Dauer von fünf Jahren unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände nicht unverhältnismäßig sei. Rechtmäßig sei auch die Androhung der Abschiebung in die Türkei. Infolge der Ausweisung sei der Kläger ausreisepflichtig. Wenn man seinen Vortrag zu drohender Blutrache als Asylgesuch verstehe, sei dennoch keine Aufenthaltsgestattung entstanden. Diese entstehe bei inhaftierten Ausländern erst mit der Stellung des förmlichen Asylantrags.

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Der Senat hat die Berufung des Klägers mit Beschluss vom 18.01.2024 zugelassen. Zur Begründung der Berufung führt der Kläger aus, es bestehe keine Gefahr, dass er erneut Straftaten gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit begehe. Die Anlasstat habe sich in einer Sondersituation ereignet und stelle in seinem Leben ein Singularereignis dar. Es handle sich um seine erste und einzige Straftat. Sie habe einen sehr spezifischen Hintergrund gehabt, dessen Wiederholung fernliege. Der Strafvollzug habe resozialisierende Wirkung entfaltet. Er nehme an sämtlichen therapeutischen Angeboten in der JVA erfolgreich teil. Ein Lockerungsgutachten durch einen externen Sachverständigen sei zu einer günstigen Prognose gelangt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer –

vom 21.03.2022 und den Bescheid der Beklagten vom 27.05.2020 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf das angefochtene Urteil und den angefochtenen Bescheid. Die Anlasstat habe sich nicht in einer Sondersituation ereignet und sei kein außergewöhnliches Singularereignis. Das Konfliktpotential bestehe weiter und auch ansonsten könne es wieder zu ähnlichen Provokationen kommen.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 14.02.2024 als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG in Bezug auf die Türkei nicht vorliegen, drohte dem Kläger die Abschiebung in die Türkei an und erließ ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von 40 Monaten ab dem Tag der Abschiebung. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung wurde vom Bundesamt nach § 80 Abs. 4 VwGO ausgesetzt bis zum Ablauf der Klagefrist und bei Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bis zur Ablehnung dieses Antrags durch das Verwaltungsgericht. Gegen den Bescheid hat der Kläger beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen eine Klage erhoben (2 K 517/24) und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt (2 V 518/24). Hierüber ist noch nicht entschieden worden.

Entscheidungsgründe Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten

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vom 27.05.2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

I. Dem Antrag der Beklagten, das Verfahren nach § 94 VwGO auszusetzen, bis das Verwaltungsgericht über den Eilantrag des Klägers im Asylverfahren entschieden hat, kann nicht entsprochen werden. Die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit hängt nicht vom Ausgang des asylgerichtlichen Eilverfahrens ab. Wie nachfolgend unter Ziff. II. bis IV. ausgeführt werden wird, sind die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot in dem Bescheid der Beklagten vom 27.05.2020 unabhängig davon rechtswidrig, ob der Kläger wegen der Nichtvollziehbarkeit der asylrechtlichen Abschiebungsandrohung erhöhten Ausweisungsschutz (§ 53 Abs. 4 AufenthG) und eine Aufenthaltsgestattung (§ 55 Abs. 1, § 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylG) besitzt oder nicht.

II. Die Ausweisung des Klägers ist rechtswidrig. Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 AufenthG liegen nicht vor.

Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

Der Aufenthalt eines Ausländers stellt zum einen eine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG dar, wenn eine (erneute) Verletzung der dort genannten Schutzgüter durch den Ausländer selbst droht (spezialpräventives Ausweisungsinteresse), zum anderen aber auch dann, wenn zwar vom Ausländer selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr mehr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam von vergleichbaren Verhaltensweisen abgehalten würden (generalpräventives Ausweisungsinteresse) (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 – 1 C 21.18, juris Rn. 17; Urt. v. 12.07.2018 – 1 C 16/17, juris Rn. 16; OVG Bremen, Beschl. v. 22.02.2021 – 2 B 330/20, juris Rn. 13).

1. Ein spezialpräventives Ausweisungsinteresse besteht nicht. Neue Straftaten des Klägers, insbesondere neue schwerwiegende Gewaltdelikte, drohen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit.

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Bei der tatrichterlichen Prognose, ob eine Wiederholung einer vergleichbaren Straftat wie derjenigen, die der Anlass der Ausweisung war, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind alle Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen, die geeignet sind, Auskunft über die gegenwärtig (noch) von dem Betroffenen ausgehende Gefährdung zu geben. Dazu zählen insbesondere das Verhalten im Strafvollzug und danach, die Schwere der verübten Straftaten und die Höhe der verhängten Strafen, die Umstände ihrer Begehung sowie die Persönlichkeit des Täters und seine im Inland bestehenden sozialen und familiären Bindungen und sonstige Integrationsfaktoren, die für eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft sprechen (OVG Bremen, Beschl. v. 13.03.2023 – 2 LA 301/21, juris Rn. 18). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BVerwG. Urt. v. 04.10.2012 – 1 C 13.11, juris Rn. 18; OVG Bremen, Beschl. v. 12.03.2020 – 2 B 19/20, juris Rn. 16; Beschl. v. 26.09.2019 – 2 B 214/19, juris Rn. 5). Bei schweren Gewalt-, Eigentums- und Vermögensdelikten sind keine hohen Anforderungen an die Wiederholungsgefahr zu stellen. Eine grenzenlose Relativierung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs nach unten ist jedoch auch hier nicht zulässig. Die nur „entfernte Möglichkeit“ der erneuten Tatbegehung genügt nicht. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Begründung eines spezialpräventiven Ausweisungsinteresses ist in solchen Fällen, dass eine Wiederholung „ernsthaft“ droht (OVG Bremen, Urt. v. 08.02.2023 – 2 LB 268/22, juris Rn. 32). Ist Anlass der Ausweisung eine Straftat gegen das Leben, ist die Gefahrenprognose nicht allein auf ein weiteres Tötungsdelikt zu richten, sondern auf jede Form gravierender Gewalt (Hess. VGH, Beschl. v. 31.05.2023 – 6 A 556/23.Z, juris Rn. 9). Damit sich die Wiederholungsgefahr nicht mehr als „ernsthaft“, sondern nur noch als „entfernt“ darstellt, muss bei Ausweisungen aus Anlass von Tötungs- oder schwerwiegenden Körperverletzungsdelikten wegen des besonders hohen Gewichts des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts ein sehr hohes Maß an Wahrscheinlichkeit für ein künftig straffreies Leben bestehen (OVG Bremen, Urt. v. 21.12.2022 – 2 LB 323/21, juris Rn. 37; Bay. VGH., Beschl. v. 08.11.2022 – 10 ZB 22.1875, juris Rn. 3).

Es besteht kein ernsthaftes, sondern allenfalls ein entferntes Risiko, dass der Kläger erneut eine Gewaltstraftat begeht. Bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ist es in sehr hohem Maße wahrscheinlich, dass er künftig ein straffreies Leben führt:

a) Bei der Ausweisung „hier geborener bzw. als Kleinkinder nach Deutschland gekommener Ausländer“ verlangt das Bundesverfassungsgericht eine besonders sorgfältige Gefahrenprognose, um der besonderen Härte, die eine Ausweisung für diese Personengruppe darstellt, angemessen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschl. v.

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25.08.2020 – 2 BvR 640/20, juris Rn. 24). Diese Anforderungen sind auch im Fall des Klägers zu beachten, der im Alter von 10 Jahren nach Deutschland eingereist ist und sich seither rechtmäßig hier aufhält. Zwar ist ein Zehnjähriger im allgemeinen Sprachgebrauch kein Kleinkind mehr. Das Bundesverfassungsgericht versteht diesen Begriff im Rahmen seiner Rechtsprechung zu Ausweisungen jedoch weit. Es hält die vorstehend genannten Maßstäbe z.B. noch bei Personen, die im Alter von 8 Jahren eingereist sind, für anwendbar (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16, juris Rn. 19 i.V.m. dem dort in Bezug genommenen Beschluss vom 10.08.2007 – 2 BvR 535/06, juris Rn. 1, 7, 29). Damit will es ersichtlich an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte anknüpfen, der besonders hohe Anforderungen an Ausweisungen stellt, wenn der Ausländer „seine gesamte Kindheit und Jugend oder den größten Teil davon rechtmäßig im Aufnahmeland verbracht hat“ (st. Rspr., vgl. EGMR, Urt. V. 07.12.2021 – 57467/15, Savran ./. Dänemark, NVwZ-RR 2023, 733 [Rn. 186]). Die Kindheit und Jugend dauert 18 Jahre, wovon allerdings die ersten zwei bis drei Jahre nur eingeschränkt in Erinnerung bleiben. Bei wertender Betrachtung hat daher ein Ausländer, der seit dem Alter von 10 Jahren in Deutschland lebt, (gerade noch) den größten Teil seiner Kindheit und Jugend hier verbracht.

b) Ein besonders sorgfältiges Vorgehen bei der Gefahrenprognose ist beim Kläger unabhängig von seinem Alter bei der Einreise noch aus einem anderen Grund verfassungsrechtlich geboten: Das Bundesverfassungsgericht hat bei einem Beschwerdeführer, der als Erwachsener eingereist ist, aber deutsche Familienangehörige (Ehefrau) hatte, für die verfassungsrechtlichen Maßstäbe der Gefahrenprognose auf seine Entscheidungen zu im Bundesgebiet aufgewachsenen Ausländern Bezug genommen (vgl. die Verweise in BVerfG, Beschl. v. 06.12.2021 – 2 BvR 860/21, juris Rn. 19 auf BVerfG, Beschl. v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 und Beschl. v. 10.08.2007 – 2 BvR 535/06, BVerfGK 12, 37 ff.). Der Kläger ist Vater eines minderjährigen deutschen Sohns, der ihn mehrmals im Jahr in der Haft besucht und mit dem er wöchentlich telefoniert.

c) Je nach den Umständen des Einzelfalls kann bei Ausländern, die überwiegend rechtmäßig in Deutschland aufgewachsen sind oder deutsche Familienangehörige haben, gegen eine hinreichende Wiederholungsgefahr zum Beispiel Folgendes sprechen:

(1) Die Anlasstat wurde in einer Sondersituation begangen und stellt sich als außergewöhnliches Singularereignis im Leben des Ausländers dar (BVerfG, Beschl. v. 25.08.2020 – 2 BvR 640/20, juris Rn. 27).

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(2) Der Geschädigte hatte den Konflikt, der der Anlasstat zugrunde lag, selbst ausgelöst (BVerfG, Beschl. v. 25.08.2020 – 2 BvR 640/20, juris Rn. 32).

(3) Die Eskalation der Situation, die zur Anlasstat führte, ging nicht von dem Ausgewiesenen aus (BVerfG, Beschl. v. 25.08.2020 – 2 BvR 640/20, juris Rn. 27).

(4) Der Ausgewiesene ist Erstverbüßer. Dies ist v.a. dann von Bedeutung, wenn er durch die Inhaftierung erstmals konkrete Ängste um seine berufliche Existenz erfahren hat (BVerfG, Beschl. v. 25.08.2020 – 2 BvR 640/20, juris Rn. 28).

(5) Das Nachtatverhalten (insbesondere das Vollzugsverhalten) ist positiv (BVerfG, Beschl. v. 25.08.2020 – 2 BvR 640/20, juris Rn. 30).

Dass eine Strafrestaussetzung zur Bewährung (noch) nicht gewährt wurde, steht der Annahme, es bestehe keine hinreichende Wiederholungsgefahr, nicht immer entgegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.08.2020 – 2 BvR 640/20, juris, wo das BVerfG auch ohne Strafrestaussetzung eine Grundrechtsverletzung durch die negative Gefahrenprognose von Ausländerbehörde und Oberverwaltungsgericht feststellte).

d) Nach diesen Maßstäben besteht beim Kläger keine ausweisungsrechtlich relevante Wiederholungsgefahr. Es spricht alles dafür, dass die Begehung einer schweren Straftat in seinem Leben ein außergewöhnliches Singularereignis war, das sich nicht wiederholen wird.

aa) Der Kläger ist nicht nur Erstverbüßer einer Freiheitsstrafe, sondern wurde außer für die Anlasstat überhaupt noch nicht wegen einer Straftat verurteilt. In einer Verfahrensliste der Staatsanwaltschaft Bremen sind außer dem Verfahren wegen der Anlasstat drei weitere Ermittlungsverfahren aufgelistet, von denen eines (wegen Körperverletzung) wegen nicht nachweisbarer Täterschaft nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, ein weiteres (wegen Betrugs) wegen geringer Schuld nach § 153 StPO eingestellt wurde und das dritte (wegen Vergehens nach dem Pflichtversicherungsgesetz) nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt wurde. Außer wegen der Anlasstat ist der Kläger somit möglicherweise überhaupt nicht, allenfalls aber nur sehr geringfügig straffällig geworden. Auch wenn der Kläger ein Privatinsolvenzverfahren durchlief und zeitweise Sozialleistungen bezog, kann seine berufliche Existenz bis zur Inhaftierung nicht als gescheitert bezeichnet werden: Die weitaus überwiegende Zeit nach dem Verlassen der Schule (mit einem erfolgreichen Abschluss) war der Kläger erwerbstätig; zum Zeitpunkt der Inhaftierung betrieb er ein Reinigungsunternehmen.

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bb) Die Anlasstat wurde vom Kläger in einer Sondersituation begangen. Diese war dadurch gekennzeichnet, dass der spätere Geschädigte durch vorwerfbares Vorverhalten – die beleidigend vorgetragene Weigerung, eine berechtigte Darlehensforderung des Vaters des Klägers zu erfüllen – einen Konflikt ausgelöst und dann eskaliert hatte, indem er versuchte, den Vater des Klägers zu schlagen. Erst dadurch hat sich der Kläger „spontan in tatauslösender affektiver Erregung“ (S. 40 unten des Strafurteils) zu der Tat hinreißen lassen. Dies spricht für ein Augenblicksversagen.

cc) Das Nachtatverhalten des Klägers ist positiv zu bewerten:

(1) Der Kläger ließ vom Geschädigten ab, als seine Schwester hinzukam und ihn zur Rede stellte. Als sein Vater die Schwester schlug, griff der Kläger deeskalierend ein, indem er ihn von der Schwester wegführte. Er rief den Notruf, gab sich als Täter zu erkennen und ließ sich nach dem Eintreffen der Polizei widerstandslos festnehmen. Dem Geschädigten hat er laut den Feststellungen des Landgerichts nur deswegen keine Erste Hilfe geleistet, weil er befürchtete, dass dieser dies als neuen Angriff wahrnehmen könnte.

(2) Im Strafverfahren war der Kläger bzgl. der Messerstiche geständig; das Landgericht hat ihm glaubhafte Reue attestiert (S. 50 d. Strafurteils).

(3) Das Vollzugsverhalten des Klägers ist bezogen auf die gesamte Haftzeit nahezu beanstandungsfrei und bezogen auf die jüngere Zeit völlig unauffällig. Zu Beginn der Inhaftierung gab es disziplinarische Auffälligkeiten. Die Schwerwiegendste war ein einmaliger Cannabis-Konsum in der Untersuchungshaft; im Übrigen ging es um unerlaubten Handy-Besitz (zweimal) und kleinere Ordnungsverstöße wie das unerlaubte Füttern von Enten und das Hinauswerfen einer Wurstscheibe aus einem Fenster. In der aktuellen Vollzugsplanfortschreibung vom 2024 werden keine disziplinarischen Auffälligkeiten geschildert. Der Kläger wird als umgänglicher und angepasster Insasse, der durchgehend konstruktiv mit der JVA zusammenarbeite, beschrieben. Bei der Arbeit sei er motiviert, engagiert und erbringe gute Leistungen.

(4) Allerdings sieht die JVA in der Vollzugsplanfortschreibung vom 2024 immer noch keine Eignung für Lockerungen, offenen Vollzug oder eine Strafrestaussetzung zur Bewährung. Die Rückfallgefahr wird von der JVA als „moderat“ eingeschätzt, was angesichts der Schwere der Anlasstat nach Auffassung des Senats für die Annahme einer ausweisungsrechtlich relevanten Gefahr ausreichen würde. Die Vollzugsplanfortschreibung sieht beim Kläger nach wie vor erhöhten sozialtherapeutischen

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Behandlungsbedarf; eine Verlegung in den offenen Vollzug oder eine Strafrestaussetzung komme nur bei einem weiteren positiven Verlauf der Behandlung in Betracht. Negativ bewertet die JVA insbesondere eine aus ihrer Sicht mangelnde Verantwortungsübernahme für die Tat, das Empfinden der Strafe als zu hoch, die fehlende Berufsausbildung und die unregelmäßige Erwerbsbiographie.

(5) Deutlich positiver für den Kläger fällt hingegen ein am 2024 von einem externen Gutachter im Auftrag der JVA erstelltes Sachverständigengutachten aus. Es sieht nur ein „niedriges Risiko für erneute, insbesondere gewalttätige Delinquenz“.

(6) Der Senat folgt der Einschätzung des Gutachters, die er für überzeugender hält als die Risikobewertung aus der Vollzugsplanfortschreibung. Dem Gutachten liegen statistische Erkenntnisse zur Rückfallrate von Personen, die wegen Tötungsdelikten verurteilt wurden, die Anwendung von drei Prognoseinstrumenten (PCL-R, VRAG und LSI-R) sowie eine die individuellen Umstände des Klägers und der Tat würdigende klinische Risikobewertung zugrunde. Alle drei Prognoseinstrumente ergaben eine „geringe“ bzw. „niedrige“ Rückfallwahrscheinlichkeit. Die klinische Risikobewertung bestätigte dieses Ergebnis. Eine Disposition für aggressives Verhalten konnte der Gutachter nicht feststellen. Nachvollziehbar sind für den Senat insbesondere die positiven Schlüsse, die der Gutachter aus der Natur der Anlasstat als „einzelnes Delikt mit hochspezifischer Opferbeziehung in ungünstiger Situation“ gezogen hat. Dem Gutachten liegen mit Ausnahme eines Details zutreffende Anknüpfungstatsachen zugrunde. Bei einem der 12 Kriterien des VRAG hat der Gutachter angenommen, der Kläger sei bei Begehung der Anlasstat verheiratet gewesen, während er in Wahrheit damals schon geschieden war. Ansonsten sind jedoch alle tatsächlichen Voraussetzungen, von denen der Gutachter ausgeht, nach dem Erkenntnisstand des Senats zutreffend. Bei einem Vergleich der Risikobewertung der Vollzugsplanfortschreibung und des Gutachtens liegen die wesentlichen Unterschiede in der Bewertung der Verantwortungsübernahme für die Tat und der beruflichen bzw. wirtschaftlichen Situation. Diese schätzt der Gutachter deutlich günstiger ein als die JVA. Dem Senat erscheint die Bewertung des Gutachters überzeugender: Trotz fehlender Berufsausbildung war der Kläger nach seiner Schulzeit weit überwiegend sozialversicherungspflichtig erwerbstätig. Er erbringt in der JVA gute Arbeitsleistungen. Die Schulden sind mittlerweile durch die Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren geregelt. Zudem sind zwischen der Delinquenz des Klägers und seinen finanziellen Verhältnissen keine unmittelbaren Zusammenhänge ersichtlich. Der Kläger hat die Anlasstat nicht begangen, um die Geldforderung seines Vaters gegen den Getöteten durchzusetzen, sondern weil letzterer versucht hatte, den Vater zu schlagen. Zur Verantwortungsübernahme schildert der Gutachter, dass der Kläger sich als letztendlich

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für die Tat verantwortlich empfindet (vgl. S. 10 f. des Gutachtens). Wenn der Kläger daneben auch bei seinem Vater und dem Getöteten eine Mitverantwortung sieht, zeugt dies nicht von mangelnder Verantwortungsübernahme, sondern entspricht den Tatsachen. Zwar erinnert der Kläger auch in tatsächlicher Hinsicht die Tat in Teilen anders als vom Landgericht festgestellt. Er hat gegenüber dem Gutachter geschildert, es sei der Schwager gewesen, der zuerst das Messer in der Hand gehabt habe (vgl. S. 10 des Gutachtens). Eine von den strafgerichtlichen Feststellungen abweichende, relativierende Darstellung einzelner Abläufe der Anlasstat kann jedoch nicht mit mangelnder Verantwortungsübernahme gleichgesetzt werden (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 21.12.2022 – 2 LB 323/21, juris Rn. 39 unter Hinweis auf die dortigen Erläuterungen eines Sachverständigen; vgl. aber auch OVG Bremen, Urt. v. 08.02.2023 – 2 LB 268/22, juris Rn. 45 für einen Fall, in dem der Ausgewiesene überhaupt kein wesentliches, ihm persönlich vorwerfbares Unrecht eingeräumt hatte). Gleiches gilt für das Empfinden des Strafmaßes als zu hoch. Entscheidend ist, dass der Kläger nach dem Inhalt des Gutachtens (vgl. dort v.a. S. 10 f.) seine Tat im Ergebnis nicht als gerechtfertigt ansieht, sondern sie als ein letztlich von ihm selbst zu verantwortendes, schwerwiegendes Fehlverhalten betrachtet.

dd) Der Senat verkennt nicht, dass es bei der ausweisungsrechtlichen Prognose nicht darauf ankommt, ob der Kläger quasi „dieselbe“ Straftat noch einmal begehen wird, sondern darauf, ob von ihm allgemein die Begehung schwerwiegender Straftaten ernsthaft droht (OVG Bremen, Beschl. v. 24.01.2024 – 2 LA 93/22, juris Rn. 13; Katzer, BeckOK MigrR, § 53 AufenthG Rn. 17). Er hat daher erwogen, ob sich in der Anlasstat eine Neigung des Klägers manifestiert hat, in Konfliktsituationen, bei Beleidigungen oder bei Angriffen auf ihn selbst oder Angehörige mit (ungerechtfertigter) Gewalt zu reagieren. Dagegen spricht jedoch das Fehlen jeden Anhaltspunktes dafür, dass der Kläger sich vor oder nach der Anlasstat aggressiv oder gar gewalttätig verhalten hat, und, dass das Gutachten keine Disposition für aggressives Verhalten festgestellt hat. Dafür, dass der Kläger andere Straftaten als Gewaltdelikte begehen könnte, spricht ohnehin nichts. Bei einer Gesamtbetrachtung aller vorstehend unter aa) bis cc) geschilderten Umstände kann nicht festgestellt werden, dass beim Kläger ein ernsthaftes Risiko für die Begehung irgendeiner Art von schwerwiegender Straftat besteht.

e) Da vom Kläger unter spezialpräventiven Aspekten bereits keine Gefahr im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG ausgeht, ist unerheblich, dass bzw. ob in seinem Fall höhere Anforderungen aus § 53 Abs. 3 oder 4 AufenthG bzw. aufgrund eines Aufenthaltsrechts aus Art. 20 AEUV (vgl. EUGH, Urt. v. 08.05.2018 – C 82/16, K.A. u.a., juris Rn. 92 f.) anwendbar sind.

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2. Die Ausweisung ist auch nicht unter generalpräventiven Gesichtspunkten rechtmäßig. Das generalpräventive Ausweisungsinteresse überwiegt die Bleibeinteressen des Klägers nicht.

a) Nach der gesetzlichen Typisierung in §§ 54, 55 AufenthG stehen sich im vorliegenden Fall besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteressen (§ 54 Abs. 1 Nr. 1, 1a lit. a) AufenthG) und besonders schwerwiegende Bleibeinteressen (§ 55 Abs. 1 Nr. 1, 4 AufenthG) gegenüber. Entscheidend ist die einzelfallbezogene Abwägung (vgl. auch § 53 Abs. 2 AufenthG). Diese geht zugunsten des Klägers aus.

b) Generalpräventive Ausweisungen können auch bei Ausländern, die in Deutschland aufgewachsen sind, verhältnismäßig sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 – 1 C 21/18, juris Rn. 24 ff.; OVG Bremen, Beschl. v. 02.12.2020 – 2 B 257/20, juris Rn. 28). Ist das Ausweisungsinteresse rein generalpräventiv, ist aber besonders sorgsam zu prüfen, ob dieses Interesse so schwer wiegt, dass einem in Deutschland aufgewachsenen Ausländer eine Rückkehr in den Staat seiner Staatsangehörigkeit zugemutet werden kann (OVG Bremen, Urt. v. 21.12.2022 – 2 LB 323/21, juris Rn. 64).

An ein generalpräventiv begründetes Ausweisungsinteresse sind im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz besonders hohe Anforderungen zu stellen. Erforderlich ist, dass die den Ausweisungsanlass bildende Straftat besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis daran besteht, über die strafrechtliche Sanktion hinaus durch die Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Dabei kommt es stets auf die besondere Schwere der Straftat im Einzelfall an. Dies setzt voraus, dass die konkreten Umstände der begangenen Straftat ermittelt und individuell gewürdigt werden. Von der Tat muss eine besonders hohe Gefahr für den Staat oder die Gesellschaft ausgehen, wie dies insbesondere bei Drogendelikten oder Straftaten aus dem Bereich der organisierten Kriminalität der Fall sein kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.02.2012 – 1 C 7/11, juris Rn. 24; BVerfG, Beschl. v. 10.08.2007 – 2 BvR 535/07, juris Rn. 23 f.). Eine generalpräventive Ausweisung kommt zudem nur dann in Betracht, wenn bei der jeweils in Rede stehenden Art von Straftaten nach der Lebenserfahrung damit zu rechnen ist, dass sich andere Ausländer von einer Ausweisung beeindrucken lassen (OVG Berlin- Brandenburg, Urt. v. 26.07.2022 – OVG 2 B 2/20, juris Rn. 29). Daran fehlt es zum Beispiel, wenn potentielle Täter in vergleichbaren Situationen nicht hinreichend rational handeln (vgl. Sächs. OVG, Beschl. v. 13.05.2022 – 3 A 844/20, juris Rn. 18) oder wenn die Anlasstat durch besondere individuelle Umstände der Täter-Opfer-Beziehung geprägt ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 22.02.2021 – 2 B 330/20, juris Rn. 25).

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aa) Besonders schwerwiegend ist die Anlasstat als vorsätzliches Tötungsdelikt zweifellos. Bei konkreter Betrachtung ihrer besonderen Umstände eignet sie sich jedoch weniger für generalpräventive Signale als dies bei Gewaltstraftaten die Regel ist:

Die Anlasstat war durch die besonderen, individuellen Beziehungen zwischen dem Kläger, seinem Vater und dem getöteten Schwager geprägt.

Eine Abschreckungswirkung, in der Öffentlichkeit oder in potentiell konfliktträchtigen Situationen keine Messer bei sich zu führen (vgl. dazu OVG Bremen, Urt. v. 21.12.2022 – 2 LB 323/11. juris Rn. 53), könnte von der Ausweisung des Klägers nicht ausgehen. Die Anlasstat wurde nicht in der Öffentlichkeit begangen, sondern im Wohnzimmer des Geschädigten. Sie ereignete sich nicht in einer Situation, die der Kläger im vorhinein als konfliktträchtig einstufen musste. Er wusste nach den Feststellungen des Landgerichts nicht, dass sein Vater die Darlehensforderung ansprechen wollte, sondern dachte, es handle sich nur um einen Besuch beim kranken Neffen. Es ist zudem Spekulation, ob der Kläger derjenige war, der die Tatwaffe mit sich geführt hatte. Das Landgericht konnte dies nicht feststellen.

Anders als die Ausweisung seines Vaters (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 05.07.2023 - 2 LB 35/23, juris Rn. 31), könnte eine Ausweisung des Klägers auch weder verdeutlichen, dass familiäre bzw. finanzielle Konflikte mithilfe von Polizei oder Gerichten und nicht mit Gewalt zu lösen sind, noch, dass auf Ehrverletzungen nicht mit Gewalt reagiert werden darf. Der Kläger hatte sich die Geldforderung des Vaters nie zu eigen gemacht und die Tat nicht wegen der Beleidigungen gegen den Vater begangen, sondern aus spontaner affektiver Erregung über den gegen seinen Vater geführten Schlag (vgl. S. 40 und 48 f. d. Strafurteils). Personen, die sich in einer solchen spontanen affektiven Erregung befinden, sind zu einer rationalen Abwägung der Vor- und Nachteile ihres Verhaltens, in die die Gefahr einer Ausweisung einfließen könnte, nicht in der Lage.

bb) Der eingeschränkten Eignung der Anlasstat als Anknüpfungspunkt für generalpräventive Signale an andere Ausländer stehen sehr gewichtige Bleibeinteressen des Klägers gegenüber:

Der Kläger lebt seit seinem zehnten Lebensjahr, d.h. mehr als zwei Drittel seines bisherigen Lebens, in Deutschland. Bis zur Ausweisung war der Aufenthalt durchgängig rechtmäßig. Er besaß ein unbefristetes Aufenthaltsrecht. Er hat den Großteil seiner Schullaufbahn in Deutschland verbracht und hier einen Schulabschluss erworben. Seine

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Deutschkenntnisse sind auf muttersprachlichem Niveau. Davon konnte sich der Senat in mündlicher Hinsicht im Rahmen der persönlichen Anhörung des Klägers überzeugen. Trotz fehlender Berufsausbildung und dem zeitweisen Bezug von Sozialleistungen war er den weitaus überwiegenden Teil der Zeit zwischen dem Schulabschluss und der Inhaftierung sozialversicherungspflichtig erwerbstätig. Er hat einen minderjährigen deutschen Sohn. Zwar wurde die Vater-Kind-Beziehung schon seit der Scheidung des Klägers von der Kindsmutter nicht mehr als Haushaltsgemeinschaft gelebt, sondern in Form von Besuchen jede zweite Woche; momentan beschränkt sich der Kontakt auf wöchentliche Telefonate und auf Besuche des Sohns in der JVA in mehrmonatigen Abständen. Gleichwohl ergibt sich aus dem Vorstehenden, dass der Kläger seit vielen Jahren und auch aktuell mit seinem Sohn Umgang pflegt, der ungeachtet vorübergehender Unterbrechungen nach der Trennung von der Kindsmutter und zu Beginn der Inhaftierung nie langfristig abgebrochen ist. Er zahlt außerdem für den Sohn Unterhalt. Aufgrund der vorstehenden Umstände ist anzunehmen, dass der Kontakt sich nach der Gewährung von Vollzugslockerungen und nach der Haftentlassung wieder intensivieren wird – nicht in einer Haushalts-, aber in einer regelmäßigen Begegnungsgemeinschaft.

Diese Bindungen an Deutschland sind es, die in der Abwägung den Ausschlag zugunsten des Klägers geben. Angesichts ihrer Stärke und der nur sehr begrenzten generalpräventiven Wirkung der Ausweisung kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, welche Schwierigkeiten sich bei einer Reintegration des Klägers in der Türkei stellen würden. Schon deshalb muss dem Vortrag des Klägers, ihm drohe in der Türkei Blutrache, nicht nachgegangen werden. Von einer eventuellen Blutracheproblematik abgesehen wären größere Reintegrationsschwierigkeiten nicht zu befürchten: Der Kläger ist im mittleren Alter, gesund und arbeitsfähig. Er hat zehn Jahre lang in der Türkei gelebt, dort drei Jahre lang die Schule besucht, beherrscht daher die türkische Sprache, hat sich auch später noch mehrfach für Urlaubsreisen in der Türkei aufgehalten sowie durch die Heirat mit einer damals in der Türkei lebenden türkischen Staatsangehörigen eine gewisse kulturelle und familiäre Verbindung zu diesem Land erkennen lassen. Dies ändert aber nichts an seiner sehr starken Verwurzelung in Deutschland, die geprägt ist durch den langen rechtmäßigen Aufenthalt, den deutschen Schulabschluss, die quasi muttersprachlichen Deutschkenntnisse, die langjährige Erwerbstätigkeit und den Umgang mit seinem deutschen Sohn.

c) Da eine generalpräventive Ausweisung des Klägers jedenfalls unverhältnismäßig ist, ist unerheblich, dass bzw. ob in seinem Fall § 53 Abs. 3 oder Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 i.Vm. Abs. 3a AufenthG oder Art. 20 AEUV (vgl. EUGH, Urt. v. 08.05.2018 – C 82/16, K.A. u.a., juris Rn. 92 f.) ein Abstellen auf generalpräventive Erwägungen von vornherein verbieten.

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III. Die Rechtswidrigkeit der Ausweisung führt zur Rechtswidrigkeit des Einreise- und Aufenthaltsverbots. Denn das Einreise- und Aufenthaltsverbot knüpft an die Ausweisung an (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG).

IV. Die Abschiebungsandrohung ist ebenfalls rechtswidrig. Der Erlass einer Abschiebungsandrohung setzt voraus, dass der Ausländer ausreisepflichtig ist; vollziehbar sein muss die Ausreisepflicht hingegen noch nicht (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 08.02.2023 – 2 LB 268/22, juris Rn. 64 f.). Infolge der Aufhebung der Ausweisung ist die Niederlassungserlaubnis des Klägers nicht erloschen und der Kläger daher nicht ausreisepflichtig (vgl. § 50 Abs. 1 AufenthG).

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Revisionszulassungsgründe (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.

Dr. Maierhöfer Traub Stybel