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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 13.05.2022 – 3 A 844/20

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Kläger -

- Antragsgegner -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister dieser vertreten durch das Rechtsamt Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden

- Beklagte -

- Antragstellerin -

wegen

Anfechtung einer Ausweisungsverfügung hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

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hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver- waltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel am 13. Mai 2022 beschlossen: Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 14. Oktober 2020 - 3 K 2227/18 - zuzulassen, wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe Der auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (hierzu unter Nr. 2.), auf die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (Nr. 3) und deren grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (Nr. 4) gestützte Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die mit ihm vorgebrachten Gründe, die den Prüfungsrahmen des Zulas- sungsverfahrens bestimmen (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. 1. Der 1984 geborene Kläger ist ukrainischer Staatsangehörigkeit. Er reiste 2003 mit seinen Eltern und seinem Bruder als jüdischer Emigrant aus der ehemaligen Sowjet- union in die Bundesrepublik Deutschland ein und erhielt am 13. Oktober 2003 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage des damals geltenden Ausländerge- setzes, die mit dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zum 1. Januar 2005 als Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG - unbefristet - fortgalt. Zwischen 2004 und 2015 konsumierte der Kläger regelmäßig Heroin und unregelmäßig Kokain und Ecstasy. Zwischen 2013 und 2015 nahm er zusätzlich regelmäßig Crystal. Verschiedene in den Jahren 2006 bis 2008 durchgeführte Entgiftungsbehandlungen blieben längerfristig ohne Erfolg. Zwischen 2004 und 2015 wurde der Kläger wegen Straftaten aus dem Bereich der (Rauschgift-)Beschaffungskriminalität mehrfach straf- fällig und wegen Diebstahls zu Geld- oder zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstra- fen verurteilt. Zuletzt wurde er am... November 2015 wegen unerlaubten Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Be- sitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen des bandenmäßigen 1 2 3

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unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatein- heit mit bewaffnetem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht gerin- gen Mengen und mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem wurde die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, in der sich der Kläger 2016 bis 2019 befand. Mit Beschluss des Landgerichts Görlitz -... - vom ... 2019 wurde die weitere Vollstreckung der Unterbringung in der Entziehungsan- stalt sowie des Rests der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Dauer der Bewährungszeit wurde auf fünf Jahre festgesetzt und für diesen Zeitraum Füh- rungsaufsicht angeordnet. Seit Juli 2019 geht der Kläger einer Beschäftigung als Ser- vicekraft in einem Pub nach. Mit Bescheid vom 29. März 2018 wies die Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Nr. 1), befristete das zum damaligen Zeitpunkt kraft Gesetzes ein- tretende Einreise- und Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet auf die Dauer von sechs Jahren (Nr. 2), drohte ihm die Abschiebung in die Ukraine unmittelbar aus der Haft heraus an (Nrn. 3 und 5) und forderte ihn für Fall der vorzeitigen Haftentlassung auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von dreißig Tagen nach Haftentlassung zu verlassen, und drohte ihm für den Fall der Nichtbeachtung dieser Ausreisefrist seine Abschiebung in die Ukraine oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe und der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei (Nr. 4), an. Sein hiergegen am 25. Ap- ril 2018 eingelegter Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22. Au- gust 2018 zurückgewiesen. Seiner hiergegen erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem streitgegen- ständlichen Urteil stattgegeben. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es zusam- mengefasst darauf verwiesen, dass sich der Bescheid vom 29. März 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Ver- handlung als rechtwidrig erweise und den Kläger in seinen Rechten verletze. Die Vo- raussetzungen des § 53 Abs. 1 AufenthG lägen nicht vor, da der Aufenthalt des Klägers gegenwärtig bereits keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (mehr) darstelle. Dies gelte zunächst in Bezug auf eine spezialpräventive Gefahrenprognose. Denn sämtliche Straftaten des Klägers hätten in Zusammenhang mit seiner Drogen- sucht gestanden oder ausschließlich dazu gedient, diese zu finanzieren. Seit der zu- letzt abgeurteilten Tat habe der Kläger jedoch jede Möglichkeit zur Überwindung seiner Drogensucht wahrgenommen. Er gelte infolge der erfolgreich absolvierten Langzeitthe- 4 5

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rapie von der Suchterkrankung geheilt und sei inzwischen seit über fünf Jahren absti- nent. lm Verlauf der Nachsorge zeige er ausweislich der Stellungnahme des Sächsi- schen Krankenhauses G. vom September 2020 weiterhin Zuverlässigkeit und Koope- rationsbereitschaft; es werde in dieser Stellungnahme prognostiziert, dass der Kläger bei weiterhin erfolgender Nachsorge und gleichbleibend stabilem Umfeld höchst wahr- scheinlich seine Drogensucht dauerhaft überwinden könne. Auch seine Bewährungs- helferin habe ihm einen positiven Verlauf attestiert. Er habe sich nach seiner Entlas- sung aus dem Krankenhaus G. sozial und wirtschaftlich integriert. Er habe sein per- sönliches Umfeld zum gegenwärtigen Zeitpunkt im Vergleich zu der Zeit der Sucht- krankheit grundlegend geändert. Er gehe seit Juli 2019 einer geregelten Arbeit als Ser- vicekraft nach, habe eine neue Wohnung bezogen, den Kontakt zum alten Freundes- kreis, in dem Drogen konsumiert wurden, abgebrochen und einen neuen Freundes- kreis, in dem keine Drogen konsumiert werden, aufgebaut. Er habe seit ca. neun Mo- naten eine Lebensgefährtin, mit der er eine feste Beziehung führe und in deren Rah- men er auch Verantwortung für deren Kind übernehme. Auch pflege er engen Kontakt zu seinen Eltern sowie seinem Bruder und dessen Familie. Anhaltspunkte für einen Rückfall in die Drogensucht und die damit in diesem Fall verbundene Gefahr der sucht- bedingten Straftatbegehung bestünden gegenwärtig nicht. Aber auch aus generalprä- ventiven Gründen sei die Ausweisung des Klägers nicht (mehr) veranlasst. Da es sich bei den vom Kläger in der Vergangenheit verübten Straftaten unter Berücksichtigung des Einzelfalls um „Hangtaten“ im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- gerichts (Urt. v. 3. Mai 1973 - 1 C 33/72 -) gehandelt habe, könnten diese schon gene- rell nicht für eine generalpräventiv motivierte Ausweisung herangezogen werden, da sich keine verhaltenssteuernde Wirkung bei anderen Ausländern erreichen ließe. Dies gelte, sofern Zielgruppe der verhaltenssteuernden Wirkung andere Ausländer seien, die Straftaten zur Finanzierung einer Heroinsucht begingen, denn es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich diese Vergleichsgruppe wegen einer ihr drohenden Ausweisung aus der Beschaffungskriminalität löse. Sofern als Zielgruppe der verhal- tenssteuernden Wirkung alle anderen Ausländer gemeint seien, hätte die Ausweisung des Klägers gerade eine gegenteilige Signalwirkung zur Folge. Denn in diesem Fall müssten andere Ausländer zu dem Schluss kommen, dass es sich nicht lohne, eine gewünschte positive Entwicklung zu vollziehen, um sich zu integrieren, Chancen zu nutzen und alle an sie gestellten Erwartungen zu erfüllen. Selbst wenn man noch spezial- oder generalpräventive Gesichtspunkte bejahe, ginge die Abwägung der Ausweisungs- mit den Bleibeinteressen des Klägers zu seinen 6

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Gunsten aus. Zwar verwirkliche er ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinte- resse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Dem stehe allerdings auch ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gegenüber. Bei der Abwägung zwischen diesen widerstreitenden Interessen müssten auch die Um- stände seit Erlass des Bescheids im März 2018 berücksichtigt werden. Dabei halte es die Kammer für entscheidend, dass der Kläger sein Leben durch und nach dem Maß- regelvollzug durchgreifend geändert habe, nunmehr seit geraumer Zeit einer geregel- ten Beschäftigung nachgehe, keine Straftaten mehr begangen habe, seine Drogen- sucht - bisher - erfolgreich überwunden habe und in einem offenbar stabilen persönli- chen Umfeld lebe, was sein Bleibeinteresse überwiegen lasse. 2. Die Beklagte zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Ver- waltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. Dieser Zulassungsgrund dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermögli- chen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu we- gen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Ge- mäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang eines nachfolgenden Berufungsverfahrens zumin- dest als ungewiss erscheint. Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstel- lung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (st. Rspr. des Senats, vgl. SächsOVG, Beschl. v. 19. Februar 2018 - 3 A 580/16 -, juris Rn. 4 m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 10. Septem- ber 2009 - 1 BvR 814/09 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 15). Werden die Beweiswürdigung oder die Tatsachenfeststellung in Zweifel gezogen, sind ernstliche Zweifel nicht schon dann gegeben, wenn das Oberverwaltungsgericht die gleiche Sachlage nach einer eigenen Beweisaufnahme möglicherweise anders beur- teilen könnte als das Verwaltungsgericht. Bei gleicher Sachlage kann die erstinstanzli- che Beweiswürdigung nur dann mit Erfolg angegriffen werden, wenn eine Verletzung 7 8 9

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von gesetzlichen Beweisregeln, von Denkgesetzen oder von allgemeinen Erfahrungs- sätzen oder aktenwidrig angenommenen Sachverhalt oder offensichtliche Sachwidrig- keit oder Willkürlichkeit geltend gemacht werden (SächsOVG, Beschl. v. 16. Mai 2018 - 3 A 1103/17 -, juris Rn. 9 m. w. N.). Die Rügen der Beklagten sind nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der verwaltungsge- richtlichen Entscheidung in Frage zu stellen. Zur Begründung führt sie mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2020 hierzu zusammengefasst aus: Der weitere Aufenthalt des Klägers stelle sowohl aus spezial- wie aus generalpräven- tiven Erwägungen heraus eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Auch falle die Abwägung der Ausweisungsinteressen mit den Bleibeinte- ressen zu seinen Ungunsten aus. Im Rahmen der spezialpräventiven Gefährdungsbe- urteilung habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt, dass in der Person des Klägers aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur, die insbesondere von Selbstunsicher- heit und Anstrengungsmeidung gekennzeichnet sei (vgl. LG Görlitz, Beschl. v. ... 2019 -... -), in kritischen Situationen auch weiterhin damit zu rechnen sei, dass der Kläger den Drogenkonsum wieder als adäquates Mittel zur „Problembewältigung“ ansehe und rückfällig werde. An diesen in der Persönlichkeit des Klägers liegen Umständen hätten auch Haft und Therapie nichts geändert. Die Beziehung zu seiner Freundin bestehe erst seit einem dreiviertel Jahr und könne noch nicht als stabil und zukunftsfähig ein- geschätzt werden. Zudem müsse aufgrund der pandemiebedingten Einschränkungen befürchtet werden, dass es in der persönlichen Beziehung wie auch im beruflichen Be- reich zu negativen Veränderungen komme, die ihn so aus der Bahn werfen würden, dass er wieder in den Drogenkonsum zurückfalle und dann auch wieder straffällig werde. Da die vom Kläger verübten Straftaten auch als besonders verwerflich und so- zialschädlich einzustufen seien, seien an die Rückfallwahrscheinlichkeit keine zu stren- gen Anforderungen zu stellen. Die Möglichkeit eines Rückfalls sei ausreichend. Dar- über hinaus lasse sich die Ausweisung auch auf generalpräventive Erwägungen stüt- zen. Hinsichtlich der Vergleichsgruppe „aller Ausländer“ komme es nicht auf die Sig- nalwirkungen der Resozialisierungsbemühungen des Klägers an, sondern darauf, ob andere Ausländer von der Ausweisung beeindruckt und von der Begehung ähnlicher Straftaten abgehalten werden könnten. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Anknüpfung an das tatnachgelagerte Verhalten sei verfehlt. Dem stehe auch nicht ent- gegen, dass es sich bei den vom Kläger verübten Straftaten um Hangtaten gehandelt habe. Denn auch im Bereich der Beschaffungskriminalität sei eine abschreckende Wir- kung dergestalt möglich, dass andere Ausländer bereits davon abgehalten würden, 10 11

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Drogen zu nehmen und infolge des Drogenkonsums Delikte aus dem Bereich der Be- schaffungskriminalität zu begehen. Es müsse dort angesetzt werden, wo der Grund- stein für einen späteren Kontrollverlust und die Begehung von Straftaten gelegt werde. Schließlich überwiege im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung das Bleibeinteresse des Klägers nicht. Das Verwaltungsgericht habe dem Umstand, dass sich der Kläger bereits seit 2003 in Deutschland aufhalte, ohne hier über einen länge- ren Zeitraum wirtschaftlich und sozial integriert gewesen zu sein, zu wenig Gewicht beigemessen. Seine Niederlassungserlaubnis habe der Kläger auch nicht aufgrund ei- gener Integrationsleistungen erhalten. Damit habe der Kläger dem Schutz der Bevöl- kerung und jedes Einzelnen vor schweren Drogendelikten nichts Adäquates entgegen- zusetzen. Die erst seit kurzem bestehende Beziehung und das Beschäftigungsverhält- nis könnten dies nicht leisten, ebenso wenig die Tatsache, dass die Eltern und der Bruder des Klägers ebenfalls in D. lebten. Denn diese hätten es in der Vergangenheit auch nicht geschafft, den Kläger zu stabilisieren und ihn von Drogenkonsum und der Begehung von Straftaten abzuhalten. Die Rügen greifen nicht durch. Dies ergibt sich aus Folgendem: 2.1 Zunächst hat die Beklagte mit ihrem Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der vom Verwaltungsgericht verneinten spezialpräventiven Gefahrenprognose in Bezug auf die Begehung weiterer Straftaten i. S. v. § 53 Abs. 1 AufenthG dargelegt. Dies gilt zunächst, soweit die Beklagte meint, dass das Verwaltungsgericht seiner Be- urteilung einen unzutreffenden Maßstab hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit eines (wei- teren) Schadenseintritts zugrunde gelegt habe, insbesondere, dass für diesen das Be- stehen der Möglichkeit eines Rückfalls ausreichend sei. Das Verwaltungsgericht ist ausweislich seines in den Entscheidungsgründen dargeleg- ten Prüfungsmaßstabs (vgl. S. 6 und 7 des Urteils) von einem differenzierenden Wahr- scheinlichkeitsmaßstab ausgegangen. Dabei ist es im Einklang mit der Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichts, der auch der Senat folgt, und wie von der Be- klagten geltend gemacht, davon ausgegangen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgen- schwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Es hat weiter unter Bezug- nahme auf das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass auch bei hochrangigen be- drohten Rechtsgütern eine Wiederholungsgefahr nicht bereits bei jeder auch nur ent- fernten Möglichkeit eines Schadenseintritts zu bejahen sei (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 15. Januar 2013 - 1 C 10/12 -, juris Rn. 16; BayVGH, Beschl. v. 23. September 12 13 14 15

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2021 - 19 ZB 20.323 -, juris Rn. 10; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 25. Februar 2021 - 7 A 10826/20 - juris Rn. 48; OVG Bremen, Beschl. v. 15. Februar 2021 - 2 B 354/20 -, juris Rn. 12). Gegen diesen Maßstab ist aus Sicht des Senats nichts zu erinnern. Aus dem Zulassungsvorbringen der Beklagten ergibt sich auch nicht, dass das Verwal- tungsgericht diesen Maßstab im Rahmen der von ihm vorgenommenen Sachverhalts- würdigung verkannt haben könnte. Denn soweit die Beklagte im Kern ihres Vorbringens die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass im Einzelfall des Klägers keine An- haltspunkte für eine fortbestehende Gefahr suchtbedingter Straftaten bestehe, nicht teilt, zieht sie in der Sache nur die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beweis- würdigung dergestalt in Zweifel, dass sie ihre eigenen und von denen des Verwaltungs- gerichts abweichenden Schlussfolgerungen an deren Stelle setzt. Dass das Verwal- tungsgericht bei seiner Würdigung gegen gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze verstoßen, einen aktenwidrigen Sachverhalt angenomme- nen oder offensichtlich sachwidrig oder willkürlich agiert habe, macht sie aber nicht geltend. Dafür ergibt sich auch aus dem Zulassungsvorbringen nichts. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht den Beschluss des Landgerichts Gör- litz vom ... 2019 (-... -) unter Zitierung der Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrich- tung und die in diesem wiedergegebene Stellungnahme des Maßregelvollzugs (vom... Dezember 2018) verkannt haben könnte. Unabhängig davon kam das Landge- richt Görlitz auch unter Auswertung der Stellungnahme des Maßregelvollzugs zu der Überzeugung, es sei zu erwarten, dass der Kläger außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen werde (vgl. S. 4 des Beschlusses), wobei der Senat nicht verkennt, dass diese Entscheidung keine Bindungswirkung für die der Ausweisung zugrundeliegenden Tatsachen entfaltet. Darüber hinaus hat das Verwal- tungsgericht seine Überzeugung auch ausgehend von dem seiner Entscheidung zu- grunde zu legenden maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage (BVerwG, a. a. O. Rn. 12), dem Zeitpunkt seiner letzten mündlichen Verhandlung, an den seit Erlass des Beschlusses des Landgerichts Görlitz und seit Erstellung der Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung hinzugetretenen Erkenntnismitteln wie der Stellung- nahme des Sächsischen Krankenhauses G. vom... September 2020, dem Schreiben der Bewährungshelferin vom... September 2020 und den Entwicklungen in den Le- bens- und Wirtschaftsverhältnissen des Klägers orientiert. Eine offensichtliche Sach- widrigkeit oder gar Willkür in der Bewertung dieser Umstände ist nicht im Ansatz zu erkennen. Der Kläger hat eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen und sich an- schließend auch außerhalb des Straf- und Maßregelvollzugs für einen nicht völlig un- 16

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erheblichen Zeitraum bewährt, so dass mit der erforderlichen Sicherheit auf einen Ein- stellungswandel und eine innerlich verfestigte Verhaltensänderung geschlossen und eine Wiederholungsgefahr verneint werden kann (vgl. BayVGH, a. a. O. Rn. 20; OVG Rh.-Pf., a. a. O. Rn. 58; OVG Bremen, a. a. O. Rn. 13). Inzwischen (vgl. zum Entschei- dungszeitpunkt des Senats: Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, Rn. 257; Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 41. EL, Juli 2021, § 124a VwGO Rn. 124) lebt der Kläger, seit dem Bezug einer eigenen Wohnung im Rahmen der letzten Therapiephase am... September 2018, zwar noch unter Führungsaufsicht und Bewäh- rung stehend, seit knapp drei Jahren und acht Monaten in der Gesellschaft und seit über zwei Jahren auch als Entlassener aus dem Maßregelvollzug, ohne dass es kon- krete Anhaltspunkte für einen Rückfall in die Drogensucht oder gar die Begehung von Straftaten gibt. Da sich der Kläger ausweislich des Beschlusses des Landgerichts Gör- litz vom ... 2019 (a. a. O.) regelmäßigen Alkohol- und Suchtmittelkontrollen zu unter- ziehen hat, bestehen auch fundierte tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass er nach wie vor tatsächlich abstinent lebt. Zwar verkennt der Senat nicht, dass eben dieser Umstand der regelmäßigen Kontrollen und das Fortbestehen der Führungsausaufsicht und Bewährung ebenso wie die im Raum stehende Ausweisungsverfügung aufgrund des damit verbundenen Drucks für das Wohlverhalten des Klägers begünstigend wir- ken können und er sich ohne entsprechende Überwachungsmaßnahmen noch nicht bewähren konnte, andererseits handelt es sich bei den von der Beklagten geäußerten Befürchtungen aber auch nur um solche, die noch dazu nicht konkret auf den Kläger bezogen in einer solchen Form tatsachenbasiert sind, dass sie eine andere Sachver- haltswürdigung in irgendeiner Form wahrscheinlich erscheinen lassen würden. Im Ge- genteil hat sich die Befürchtung eines pandemiedingten Absturzes offenbar nicht reali- siert, sondern der Kläger hat gezeigt, dass es ihm offenbar auch in äußerst schwierigen gesellschaftlichen und sozialen Situationen möglich ist, ein straf- und drogenfreies Leben zu führen. 2.2 Soweit die Beklagte die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass generalpräven- tive Gründe die Ausweisung des Klägers nicht tragen würden, mit ihrem Zulassungs- vorbringen in Zweifel zieht, legt sie auch insoweit zumindest im Ergebnis keine ernstli- chen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung dar. Dabei kann der Senat letztlich dahinstehen lassen, ob die vom Kläger begangenen Taten grundsätzlich zur Annahme generalpräventiver Erwägungen herangezogen werden können und auf welche Ziel- gruppe für diese abzustellen ist, denn unabhängig vom Eingreifen generalpräventiver 17

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Gesichtspunkte muss sich die Ausweisung auch im konkreten Einzelfall als verhältnis- mäßig erweisen, wofür auch unter Zugrundelegung des Zulassungsvorbringens vorlie- gend jedoch nichts ersichtlich ist. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats kann eine Ausweisung auch auf allein generalpräventive Erwägungen gestützt werden (SächsOVG, Beschl. v. 4. April 2022 - 3 B 46/22 -, juris Rn. 12, und Beschl. v. 29. Juni 2021 - 3 B 14/21 -, juris Rn. 15; so auch: BVerwG, Urt. v. 9. Mai 2019 - 1 C 21/18 -, juris Rn. 1; BayVGH, a. a. O. Rn. 29; OVG Bremen, a. a. O. Rn. 23 f.; OVG Rh.-Pf., a. a. O. Rn. 63), sofern das generalpräventive Ausweisungsinteresse zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt noch aktuell vorhanden ist. Dabei erfordert die generalpräventive Ausrichtung einer Ausweisung die Prognose, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die wei- tere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet ein Schaden an einem der in § 53 Abs. 1 AufenthG aufgeführten Schutzgüter eintreten wird (SächsOVG, Beschl. v. 14. August 2018 - 3 B 159/18 -, juris Rn. 20 m. w. N.). Das ist dann der Fall, wenn die Ausweisung nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet erscheint, andere Ausländer, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden, von Taten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten (BVerwG, Urt. v. 3. Mai 1973 - I C 33/72 -, juris Rn. 34; Urt. v. 26. Februar 1980 - I C 90/76 -, juris Rn. 8, und Beschl. v. 15. Dezember 1993 - 1 B 193/93 -, juris Rn. 3; OVG Bremen, a. a. O. Rn. 24; OVG Rh.-Pf. a. a. O.; BayVGH a. a. O.; Discher, in: GK-AufenthG II, Stand: Juni 2009, Vor §§ 53 ff. Rn. 435, 437; Hailbronner, Aufenthaltsgesetz, Loseblatt-Sammlung Stand: Januar 2020, § 53 Rn. 132), was vo- raussetzt, dass potentielle Täter zu einer hinreichend rationalen Steuerung ihres Ver- haltens überhaupt fähig sind (BVerwG, Urt. v. 3. Mai 1973 a. a. O.; Discher, a. a. O. Rn. 449 ff.). Grundsätzlich kommt aber eine auf generalpräventive Erwägungen ge- stützte Ausweisung auch bei Rauschgiftdelikten in Betracht (BVerwG, Urt. v. 3. Mai 1973 a. a. O. Rn. 30; Urt. v. 1. Dezember 1987 -1 C 29/85 -, juris Rn. 16; Beschl. v. 12. November 1992 - 1 B 176/92 -, juris Rn. 4; OVG Bremen a. a. O.; Discher a. a. O. Rn. 461; Hailbronner, a. a. O. Rn. 135 m. w. N.). Zudem muss eine generalpräventiv be- gründete Ausweisung in jedem Einzelfall zusätzlich den Grundsatz der Verhältnismä- ßigkeit wahren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Juli 1979 - 1 BvR 650/77 -, juris Rn. 37). Ob, ausgehend von diesen Maßstäben, eine Ausweisung des Klägers andere Auslän- der in einer vergleichbaren Situation von der Begehung gleicher oder ähnlicher Straf- taten abhalten würde, bedarf letztlich keiner Entscheidung, weil sich seine Ausweisung jedenfalls als nicht als verhältnismäßig erweist. 18 19

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Nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei den vom Kläger verübten Straftaten um sogenannte „Hangtaten“, worunter das Verwaltungsgericht - zutreffend - Taten versteht, denen kein rational gesteuertes Verhalten zugrunde liegt. Dies lässt es aus Sicht des Senats wenig wahrscheinlich er- scheinen, dass sich andere Ausländer, die sich in einer vergleichbaren Situation wie der Kläger befinden und deren Steuerungsfähigkeit aufgrund des Drogenkonsums als erheblich eingeschränkt zu bewerten ist, von der Ausweisung des Klägers in einem Maß beeindrucken lassen würden, dass sie von Taten, die der Beschaffungskriminali- tät zuzuordnen sind, absehen würden. Denn wer sich wie der Kläger zum Tatzeitraum in einer Suchtmittelabhängigkeit solchen Ausmaßes befindet, dass er sein Verhalten im Wesentlichen nicht mehr rational steuern kann, sondern dessen primäres Lebens- ziel nur noch in der Suchtbefriedigung besteht, bei dem ist wohl eher nicht zu erwarten, dass er sich von einer drohenden Ausweisung ernsthaft in einem solchen Umfang be- eindrucken lassen würde, dass er von der Begehung von Straftaten Abstand nehmen würde (vgl. Discher, a. a. O Rn. 450 ff; a. A. in Bezug auf Straftaten in Zusammenhang mit einer Suchtmittelabhängigkeit: VGH BW, Urt. v. 30. Oktober 1985 - 11 S 2185/95 - , InfAuslR 1986, 173 [174]; wohl auch: OVG Rh.-Pf., a. a. O. Rn. 64). Soweit das Ver- waltungsgericht darüber hinaus zusätzlich auf die Zielgruppe „aller anderen Ausländer“ abgestellt hat, kommt es darauf wohl schon nicht an (a. A.: VGH BW a. a. O.). Ausge- hend vom dargestellten Maßstab, der sich an der ständigen Rechtsprechung des Bun- desverwaltungsgerichts orientiert, kommt es zur Bestimmung der Abschreckungswir- kung wohl nicht auf die Zielgruppe aller Ausländer an, sondern nur auf die Ausländer an, die sich in einer mit dem Betroffenen vergleichbaren Situation befinden. Andernfalls käme es zu einer auch verfassungsrechtlich bedenklichen Ausweitung der Ausweisung aus generalpräventiven Gründen, denn bei einem unterschiedslosen Abstellen auf die Gruppe aller Ausländer wäre letztlich immer davon auszugehen, dass sich ein Auslän- der von der Ausweisung so beeindrucken lassen würde, dass er von der Begehung einer Straftat Abstand nimmt und damit letztlich immer von einer generalpräventiven Wirkung auszugehen. Dies entspricht aber nicht der Intention des Gesetzgebers, denn würde letztlich jede Straftat eine Ausweisung ermöglichen können, hätte es des abge- stuften und differenzierten Regelungssystems der §§ 53 ff. AufenthG nicht bedurft. Soweit die Beklagte meint, mit der Ausweisung solle bewirkt werden, dass andere Aus- länder schon nicht mit dem Drogenkonsum beginnen und demzufolge dann auch nicht in den Bereich der Beschaffungskriminalität abrutschen können, verkennt sie wohl den vom Gesetzgeber vorgegebenen maßgeblichen Anknüpfungspunkt für die Frage der 20 21

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generalpräventiv wirkenden Ausweisung (vgl. aber zur Vorverlagerung des Anknüp- fungszeitraums: BVerwG, Urt. v. 3. Mai 1973 a. a. O. Rn. 35 und VGH BW a. a. O.). Denn dieser liegt nicht im Drogenkonsum des Klägers an sich, sondern allein in den zu dessen Finanzierung begangenen Straftaten. Darüber hinaus stellt der Fakt des Dro- genkonsums auch kein taugliches Differenzierungskriterium dar, denn dieser kann sich in Art und Umfang äußerst unterschiedlich gestalten und führt nicht per se zu Beschaf- fungskriminalität und damit auch nicht immer zu einer Gefährdung der öffentlichen Si- cherheit oder Ordnung. Darüber hinaus würde sich eine Ausweisung des Klägers inzwischen auch nicht mehr als verhältnismäßig erweisen. Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Kläger mehr- fach und zuletzt am... November 2015 wegen Drogendelikten zu einer Gesamtfreiheits- strafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde und damit in hohem Maß straffällig geworden ist. Es handelt sich dabei um Straftaten, die auch besonders ge- fährlich sind und die Leib und Leben einer Vielzahl von Menschen in nicht unerhebli- chen Maße gefährden und an deren nachhaltiger Bekämpfung auch von Verfassungs wegen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) ein erhebliches Interesse besteht. Wie schon vom Verwaltungsgericht ausgeführt, sind aber auch die seit dieser Verurteilung eingetrete- nen Umstände zu berücksichtigen, die sämtlich zu Gunsten des Klägers sprechen und anhand derer diesem derzeit eine gelungene Resozialisierung zu attestieren ist. Zwar verfolgen Straf- und Aufenthaltsrecht nicht die gleichen Zielrichtungen, so dass eine gelungene Resozialisierung einer Ausweisung nicht per se entgegensteht, aber sie ist im Rahmen der vorzunehmenden Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Auslän- ders ebenso zu berücksichtigen (Discher, a. a. O. Rn. 1328) wie die sonstige Entwick- lung des Klägers. Dieser lebt seit knapp 19 Jahren in der Bundesrepublik, wobei nicht zu verkennen ist, dass er sich als junger Mensch über einen sehr langen Zeitraum hier nicht integrieren konnte, sondern vielmehr drogensüchtig war. Er ist auch nicht als Kleinkind in die Bundesrepublik gekommen, sondern hat seine Schul- und Ausbildung vielmehr in der Ukraine absolviert. Seit seiner letzten strafrechtlichen Verurteilung hat sich der Kläger aber in einem Sinn entwickelt, der es widersinnig erscheinen ließe, ihm nunmehr mit seiner Ausweisung zu attestieren, dass an ihm ein Exempel zu statuieren sei, weil gerade er mit seinem Verhalten einen negativen Einfluss auf potentielle Ver- haltensweisen anderer Ausländer hätte. Der Kläger hat sich seit der letzten Verurtei- lung vielmehr allen Maßnahmen und Anordnungen gebeugt und in erheblichen Umfang an sich und seinem Umfeld gearbeitet. Dass all diese Bemühungen aus seiner Sicht in gewissen Maß nutzlos erscheinen würden, sollte er nun ausgewiesen werden, er- scheint nachvollziehbar und könnte mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auch eine 22

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Lebens- und Sinnkrise auslösen, welche die vergangenen Bemühungen zunichtema- chen könnte. Darüber hinaus würde mit einem Absehen von der Ausweisung auch das lohnenswerte sozial- und gesellschaftspolitische Signal ausgesendet, dass sich eine Resozialisierung und eine erfolgreiche Therapie nicht nur aus kriminalpolitischen Er- wägungen heraus lohnt, sondern entsprechende Anstrengungen in besonderen Ein- zelfällen auch im Ausländerrecht honoriert werden können, indem dessen ordnungs- und sicherheitspolitische Interessen im Einzelfall zurücktreten können, wenn es ihrer Durchsetzung nicht mehr bedarf. Entsprechende Motivationen können schließlich auch bei anderen Ausländern einen nicht unerheblichen Beitrag leisten, zukünftige Strafta- ten zu verhindern; wirken sich mithin unmittelbar positiv auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus und sprechen daher gerade gegen die Notwendigkeit einer Auswei- sung in entsprechenden Konstellationen, in denen der vormalige Straftäter als vollstän- dig resozialisiert anzusehen sind. Nur der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass aber kein Anspruch auf Resozialisierung im Bundesgebiet besteht. 2.3 Schließlich ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen auch nicht, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Abwägung zwischen dem Ausweisungsinteresse und dem Bleibeinteresse des Klägers bestehen. Soweit die Beklagte meint, dass das Verwaltungsgericht den Bleibeintressen des Klä- gers zu hohes Gewicht beigemessen habe, indem es ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG angenommen habe, ergeben sich da- raus keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. Ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse ist gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG anzunehmen, wenn der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis be- sitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Dass der Kläger diese Vorrausetzungen formal erfüllt hat, stellt auch die Beklagte nicht in Abrede, sondern meint, dass das Tatbestandsmerkmal des Besitzes einer Nie- derlassungserlaubnis einschränkend in dem Sinn auszulegen sei, dass eigene Integ- rationsleistungen zu fordern seien. Für eine solch einschränkende Auslegung ist jedoch weder Raum noch besteht für diese eine Notwendigkeit. Denn mit der Regelung des § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG hat der Gesetzgeber bewusst typisierend die Fälle erfassen wollen, in denen in der Regel davon auszugehen ist, dass der Ausländer im Bundes- gebiet bereits erhebliche schutzwürdige Beziehungen geknüpft hat (Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK, Ausländerrecht, 32. Ed. Stand: 1. Januar 2022, § 55 Rn. 15; 23 24 25

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Hailbronner, a. a. O. Rn. 17). Eine auf die individuelle Situation des jeweiligen Auslän- ders abstellende Betrachtungsweise liefe dieser gesetzgeberischen Intention zuwider (OVG Hamburg, Urt. v. 12. April 2019 - 1 Bf 102/16 -, juris Rn. 67) und ist angesichts der nach § 53 Abs. 2 AufenthG vorzunehmenden umfassenden Abwägung, bei der auch zu berücksichtigen ist, ob tatsächlich schutzwürdige Bindungen bestehen, nicht erforderlich (Hailbronner a. a. O.). Aber auch wenn man das Vorbringen der Beklagten so versteht, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der von ihm vorgenommenen Abwägungsentscheidung nach § 53 Abs. 2 AufenthG nicht hinreichend berücksichtigt habe, dass der Kläger während seines mehr als 15-jährigen Aufenthalts keine adäqua- ten Integrationsleistungen erbracht habe, sind so keine ernstlichen Zweifel an der Rich- tigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung dargetan. Denn das Verwaltungsge- richt hat nicht verkannt (vgl. S. 11 des Urteils), dass sich der Kläger über einen langen Zeitraum nicht in der Bundesrepublik zu integrieren vermochte. Es hat zudem zutref- fend erkannt, dass hinsichtlich der Bewertung der Bleibeinteressen des Klägers keine rein auf die Vergangenheit bezogene Betrachtungsweise vorzunehmen ist, sondern diese vielmehr zum Zeitpunkt seiner Entscheidungsfindung zu beurteilen gewesen sind, so dass es letztlich im Rahmen der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Gesamtabwägung nicht mehr von überwiegenden Belang war, wie der Kläger seine Niederlassungserlaubnis erworben hat. Gegen dieses zutreffende Gesetzesverständ- nis und aus den bereits ausgeführten Erwägungen zu den Entwicklungen des Klägers nach seiner letzten Verurteilung ist gegen die Annahmen des Verwaltungsgerichts, die sich weder als sachwidrig noch als willkürlich erweisen und die ihre Grundlage in der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Sachverhaltsaufklärung haben, ist nichts zu erinnern. 2.4 Vor diesem Hintergrund kann auch dahinstehen, ob der Krieg in der Ukraine zwi- schenzeitlich auch noch der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung entgegen- steht, diese insbesondere unverhältnismäßig erscheinen lässt (wohl eher für eine Un- verhältnismäßigkeit: BVerwG, Urt. v. 1. Dezember 1987, a. a. O. Rn. 19 ff.; Discher, a. a. O. Rn. 541; anders und wohl inzwischen h. M.: BVerwG, Urt. v. 22. Februar 2017 - 1 C 3/16 -, juris Rn. 53 a. E.; Hailbronner, a. a. O. Rn. 19 m. w. N.). 3. Die Rechtssache weist auch keine besonderen Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. 26 27

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Solche Schwierigkeiten liegen vor, wenn die Rechtssache überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich übersteigende tatsächliche oder rechtliche Schwierig- keiten verursacht. Die konkreten Schwierigkeiten müssen sich auf Fragen beziehen, die für das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (SächsOVG, Beschl. v. 3. August 2020 - 3 A 458/20 -, juris Rn. 8 m. w. N.). Die Beklagte trägt hierzu zusammengefasst vor, die Frage, ob vom Kläger weiterhin eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe, sei von be- sonderer Schwierigkeit. Denn diese Frage sei aufgrund der Persönlichkeitsstruktur des Klägers und der Suchtproblematik nicht einfach zu beantworten, sondern bedürfe der Heranziehung der Einschätzungen aus dem Maßregelvollzug, des Bewährungshelfers und Suchttherapeuten sowie forensisch-psychiatrischer Gutachten. Zudem komme es darauf an, welche Vergleichsgruppe im Rahmen der generalpräventiven Gründe her- angezogen werde und auf welchen Zeitpunkt dabei hinsichtlich der abschreckenden Wirkung abzustellen sei. Auch stellten die Fragen, ob von drogensüchtigen Ausländern im Zustand fehlender rationaler Steuerungsfähigkeit begangene Hangtaten grundsätz- lich ungeeignet seien, eine generalpräventive Ausweisung zu begründen, und, ob der maßgebliche Zeitpunkt für die abschreckende Wirkung einer Ausweisung bereits weit im Vorfeld einer später zu begehenden Straftat liegen könne, wenn dadurch dem Ein- treten der Umstände, die später zu einer rational nicht mehr zu steuernden Straftat führen würden, entgegengewirkt werden könne, überdurchschnittlich schwierige Rechtsfragen dar. Eine besondere tatsächliche Schwierigkeit, die über das allgemein übliche Maß hin- ausgeht, ist mit diesem Vorbringen in Bezug auf die Frage des Bestehens einer kon- kreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht hinreichend dargelegt. Weder die vom Kläger begangenen Straftaten noch die Umstände, die zu ihrer Bege- hung geführt haben, weisen eine außergewöhnliche Schwierigkeit auf, ebenso nicht die zu treffende Prognoseentscheidung hinsichtlich der Frage des Bestehens einer Wiederholungsgefahr. Denn weder das der Verurteilung zugrundeliegende strafge- richtliche Urteil, noch der Beschluss des Landgerichts Görlitz vom ... 2019 (a. a. O.) oder die vom Verwaltungsgericht eingeholten Stellungnahmen sind außergewöhnlich schwierig oder komplex. Es ist vielmehr eine alltägliche Aufgabe des Gerichts, derar- tige Stellungnahmen und Erkenntnismittel im Rahmen der Sachverhalts- und Beweis- würdigung zu prüfen und rechtlich angemessen zu bewerten. Insgesamt ist damit nicht ersichtlich, warum die Gefahrenprognose im Fall des Klägers wesentlich höhere Anfor- derungen an den Tatrichter stellen soll als in sonstigen Ausweisungsfällen. 28 29 30

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Auch weist die Frage, welche Vergleichsgruppe im Rahmen der mit generalpräventiven Erwägungen begründeten Ausweisung heranzuziehen ist, keine besonderen rechtli- chen Schwierigkeiten auf. Die Frage ist - wie ausgeführt - aufgrund der langjährigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wohl vielmehr als geklärt zu betrach- ten. Schließlich kommt es auf sie nicht entscheidungserheblich an, denn unabhängig von der Frage, ob generalpräventive Erwägungen im beschriebenen Fall abstrakt über- haupt in Betracht kommen, erweist sich jedenfalls die Ausweisung des Klägers nicht als verhältnismäßig. Und selbst wenn man dem nicht folgt, so bliebe jedenfalls, dass die Bleibeinteressen des Klägers das Ausweisungsinteresse überwiegen würden, denn insoweit ist es der Beklagten schon nicht gelungen, die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen. Aus den vorgenannten Gründen kommt es auch nicht entscheidungserheblich auf die weiteren Fragen, nämlich hinsichtlich der Geeignetheit von Hangtaten als Grundlage für generalpräventive Ausweisungsent- scheidungen und auf die des maßgeblichen Zeitpunkts für die Abschreckungswirkung der Ausweisung, in dem Sinn, ob etwa schon ein beginnender Drogenkonsum verhin- dert werden soll, an. 4. Schließlich hat die Beklagte mit ihrem Zulassungsvorbringen auch keine grundsätz- liche Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grund- sätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Beru- fungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung einer konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein würde. Darüber hinaus muss die Antragschrift zu- mindest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung der grundsätzli- chen, d. h. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache rechtfertigen soll (SächsOVG, Beschl. v. 24. Juni 2015 - 3 A 515/13 -; juris Rn. 13, st. Rspr.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 211 ff.). Hierzu trägt die Beklagte vor, dass folgende Fragen klärungsbedürftig seien: 31 32 34 33

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„Sind von drogensüchtigen Ausländern im Zustand fehlender rationaler Steue- rungsfähigkeit begangene Hangtaten grundsätzlich ungeeignet, eine generalprä- ventive Ausweisung zu begründen?“ sowie „Kann der maßgebliche Zeitpunkt für die abschreckende Wirkung einer Auswei- sung bereits weit im Vorfeld einer später zu begehenden Straftat liegen, wenn dadurch dem Eintreten der Umstände, die später zu einer rational nicht mehr zu steuernden Straftat führen würden, entgegen gewirkt werden kann (Verhinderung des Einstiegs in den Drogenkonsum zur Verhinderung späterer Beschaffungskri- minalität)?“. Da es im Bereich der Beschaffungskriminalität nicht selten sei, dass aufgrund der Suchtproblematik ein Hang des Betroffenen zur Begehung von Straftaten dieser Art bestehe, sei die Frage für eine Vielzahl von Fällen relevant. Mit diesem Vorbringen ist eine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit der Fragen schon deswegen nicht dargelegt, weil diese aus den unter Nr. 3 dargestellten Erwägungen wohl bereits höchstrichterlich geklärt, jedenfalls aber nicht entscheidungserheblich sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstin- stanzlichen Festsetzung, gegen die keine Einwände erhoben wurden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck

Kober

Nagel 35 36 37 38 39