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Oberverwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 04.07.2024 – 2 S 169/23

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 2 S 168/23 VG: 4 E 1102/23 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, – Antragstellerin und Beschwerdegegnerin – Prozessbevollmächtigte: g e g e n Herrn – Antragsgegner und Beschwerdeführer – Prozessbevollmächtigte: hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am Oberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Verwaltungsgericht Buns am 4. Juli 2024 beschlossen: Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – vom 01.06.2023 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner. Gründe Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem die Durchsuchung seiner „sonstigen Besitztümer“ an seinem im Tenor des

2 Beschlusses bezeichneten Arbeitsplatz zum Zweck der Inverwahrungnahme seines Reisepasses angeordnet wurde, bleibt ohne Erfolg. I. Allerdings steht der Zulässigkeit der Beschwerde nicht entgegen, dass der angefochtene Durchsuchungsbeschluss bereits vollzogen wurde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.07.1998 – 2 BvR 446/98, juris Rn. 9 und Beschl. v. 30.04.1997 – 2 BvR 817/90 u.a., juris Rn. 52 ff.). II. Jedoch ist die Beschwerde unbegründet. Der angefochtene Beschluss ist rechtmäßig bzw. verletzt jedenfalls Rechte des Antragsgegners nicht. 1. Rechtsgrundlage für den Erlass des Durchsuchungsbeschlusses ist § 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 BremVwVG. Nach diesen Vorschriften, die in dem Paragraphen mit der amtlichen Überschrift „unmittelbarer Zwang“ stehen, ist die Vollzugsbehörde auf Grund einer Anordnung des Verwaltungsgerichts befugt, die Wohnung und sonstiges Besitztum der pflichtigen Person zu betreten und zu durchsuchen, soweit es der Zweck der Vollstreckung erfordert. Diese Voraussetzungen lagen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (vgl. dazu Wolff, in: Hömig/ Wolff, GG, 13. Aufl. 2022, Art. 13 Rn. 14 m.w.N.) vor. a) Die Antragstellerin ist Vollzugsbehörde, denn sie hat den Bescheid vom 01.08.2022, der anordnet, dass der Antragsgegner seinen Pass an sie herauszugeben hat, erlassen (vgl. § 12 Abs. 1 BremVwVG). Soweit das Verwaltungsgericht außer den Bediensteten der Antragstellerin auch den mit der Vollstreckung beauftragten Polizeivollzugsbeamten die Durchsuchung gestattet hat, findet dies seine Grundlage in § 16 Abs. 5 BremVwVG. b) Die Durchsuchungsanordnung ist ausdrücklich auf die Besitztümer des Antragsgegners beschränkt. Der Antragsgegner ist „pflichtige Person“ im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 BremVwVG, denn ihm gegenüber ist die Anordnung zur Herausgabe des Passes vom 01.08.2022 erlassen worden. „Sonstiges Besitztum“ ist in § 16 Abs. 2 Satz 1 BremVwVG als zulässiges Durchsuchungsobjekt benannt. Dazu gehören auch Sachen, die sein Arbeitgeber dem Antragsgegner zur Verfügung stellt (vgl. BVerfG Beschl. v. 06.05.2003 – 2 BvR 278/03, juris Rn. 3; VG Augsburg Beschl. v. 08.07.2013 – 4 V 13.935, BeckRS 2013, 54973 Rn. 7). Eine eventuelle Verletzung von Rechten seines Arbeitgebers kann der Antragsgegner zudem nicht geltend machen (BVerfG Beschl. v. 06.05.2003 – 2 BvR 278/03, juris Rn. 3).

3 c) Die Voraussetzungen für die Vollstreckungsmaßnahme, zu deren Durchführung die Durchsuchung dienen sollte, – d.h. die Voraussetzungen für eine Inverwahrungnahme des gesuchten Passes im Wege des unmittelbaren Zwangs – lagen vor: aa) Ein vollziehbarer Grundverwaltungsakt (§ 13 Abs. 1 BremVwVG) lag mit der bestandskräftigen Verfügung vom 01.08.2022, die anordnet, dass der Antragsgegner seinen Pass an die Antragstellerin herauszugeben hat, vor. bb) Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 BremVwVG sind gewahrt. Ein Zwangsgeld wäre zur Vollstreckung der Herausgabepflicht untunlich, weil es im konkreten Fall weniger wirksam wäre als die zwangsweise Wegnahme des Passes (zum Begriff der „Untunlichkeit“ vgl. Mosbacher, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/ VwZG, 12. Aufl. 2021, § 12 VwVG Rn. 9). Es ist nicht anzunehmen, dass der Antragsgegner sich einem Zwangsgeld beugen würde. Die Herausgabe des Passes wäre für ihn mit Nachteilen verbunden, die deutlich schwerer wiegen als die finanzielle Belastung durch ein Zwangsgeld. Denn sie würde aller Voraussicht nach zu seiner Abschiebung führen. cc) Es ist auch kein Grund ersichtlich, aus dem die zwangsweise Wegnahme des Passes außer Verhältnis zu dem Zweck stehen sollte, die Abschiebung des nach Begehung von Straftaten ausgewiesenen Antragsgegners zu ermöglichen (vgl. § 13 Abs. 2 BremVwVG). An der Abschiebung von ausgewiesenen Straftätern besteht ein hohes öffentliches Interesse. dd) Unmittelbarer Zwang war dem Antragsgegner durch die Verfügung der Antragstellerin vom 09.03.2023 ordnungsgemäß – d.h. insbesondere schriftlich, mit angemessener Fristsetzung und konkreter Benennung des Zwangsmittels „unmittelbarer Zwang“ (vgl. dazu, dass eine genauere Umschreibung der Art und Weise des Zwangs nicht erforderlich ist, Dusch/ Burr, in: Bader/ Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 63. Ed. Stand 01.01.2024, § 13 VwVG Rn. 20) – angedroht und die Androhung förmlich zugestellt worden (§ 17 BremVwVG). ee) Die Zwangsandrohung war auch vollziehbar. Zwar hatte der Antragsgegner in dem Zeitpunkt, in dem das Verwaltungsgericht den Durchsuchungsbeschluss erlassen hat, Klage gegen die Androhung erhoben. Diese hatte aber keine aufschiebende Wirkung. Denn die Antragstellerin hatte die sofortige Vollziehung angeordnet und das Verwaltungsgericht hatte den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt (Beschluss vom 26.04.2023 – 4 V 715/23). Zwar hatte das Oberverwaltungsgericht über die dagegen erhobene Beschwerde (2 B 121/23) noch nicht

4 entschieden, die Beschwerde hatte aber keine aufschiebende Wirkung (vgl. § 149 Abs. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat in den Durchsuchungsbeschluss ausdrücklich die auflösende Bedingung aufgenommen, dass die Durchsuchung nicht erfolgen darf, falls die aufschiebende Wirkung vom Oberverwaltungsgericht noch angeordnet werden sollte. Die in der Zwangsandrohung gesetzte Frist zur Herausgabe des Passes war bei Erlass des Durchsuchungsbeschlusses abgelaufen. Somit durfte der unmittelbare Zwang angewendet werden (vgl. § 19 Abs. 1 BremVwVG). d) Die Durchsuchung war vom maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus betrachtet zur Inverwahrungnahme des Passes erforderlich. Der Antragsgegner hatte den Pass nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist herausgegeben. Da seine Behauptung, den Pass verloren zu haben, völlig unsubstantiiert ist (vgl. Beschl. d. Senats vom 03.07.2024 – 2 B 121/23), war die Annahme, der Pass könnte sich in der Kleidung des Antragstellers, in von ihm bei der Arbeit mitgeführten Taschen, in einem Spind oder ähnlichen Behältnissen am Arbeitsplatz befinden, plausibel (vgl. zum Erfordernis plausibler Gründe für den Erlass einer Durchsuchungsanordnung BVerfG, Beschl. v. 10.11.1981 – 2 BvR 1118/80, juris Rn. 5). 2. Der Tenor des Durchsuchungsbeschlusses ist hinreichend bestimmt. Die zu durchsuchenden Sachen (sonstige Besitztümer des Antragsgegners an seiner im Tenor des Beschlusses durch Nennung des Arbeitgebers und der Adresse genau bezeichneten Arbeitsstätte) und die aufzufindende Sache (Pass des Antragsgegners) sind so bezeichnet, dass sie für die Vollzugskräfte ohne größere Schwierigkeiten identifizier- und abgrenzbar sind. Eine nähere Beschreibung war nicht möglich, weil nicht im Einzelnen bekannt war, welche Sachen sich am Arbeitsplatz befinden, die dem Antragsgegner gehören oder ihm vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wurden, und in denen der Pass aufbewahrt werden könnte. Weshalb die Beschwerde meint, eine hinreichende Bestimmtheit wäre nur gegeben, wenn in den Tenor des Beschlusses aufgenommen worden wäre, dass die Durchsuchung nur erfolgen darf, falls der Antragsgegner bei der vom Verwaltungsgericht mit gesondertem Beschluss angeordneten Durchsuchung seiner Wohnung nicht angetroffen wird, erschließt sich nicht. Gesucht wurde nicht der Antragsgegner, sondern sein Pass. Beide können, müssen sich aber nicht am selben Ort befinden. Anders als die Beschwerde behauptet, besteht insoweit auch kein Widerspruch zwischen den Gründen des angefochtenen Beschlusses und seinem Tenor. Aus den Gründen ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die Durchsuchung am Arbeitsplatz unter die Bedingung stellen wollte, dass der Antragsgegner bei der Durchsuchung seiner Wohnung nicht angetroffen wird. Die Wörter „[e]s steht zu vermuten, dass der Antragsgegner sich zum Zeitpunkt des Zugriffs auf seiner Arbeitsstelle aufhalten wird“, dienen in der

5 Beschlussbegründung nur dazu, eine Möglichkeit, wo der Pass zu finden sein könnte (nämlich am Körper oder in Taschen des Antragsgegners), zu benennen und zu erläutern, wieso diese Hypothese eine Anordnung der Durchsuchung des Besitztums am Arbeitsplatz erfordert. Die Beschlussgründe nennen aber noch andere Möglichkeiten, wo sich der Pass am Arbeitsplatz befinden könnte (nämlich in einem Spind oder ähnlichem Behältnis). Dort könnte sich der Pass selbstverständlich auch zu einem Zeitpunkt befinden, in dem der Antragsgegner zuhause ist. Daher war es nicht erforderlich und vom Verwaltungsgericht auch ersichtlich nicht gewollt, die Durchsuchung der Besitztümer des Antragsgegners am Arbeitsplatz unter die Bedingung zu stellen, dass der Antragsgegner zuhause nicht angetroffen wird. 3. Wie die Vollzugsbeamten den Durchsuchungsbeschluss vollzogen haben, ist im vorliegenden Verfahren irrelevant. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich die Durchsuchungsanordnung des Verwaltungsgerichts, nicht deren Vollzug durch die Antragstellerin. Um geltend zu machen, dass die Durchsuchung in rechtswidriger Art und Weise durchgeführt wurde, weil Beschränkungen aus dem Durchsuchungsbeschluss nicht beachtet worden sind, ist die Feststellungsklage statthaft (vgl. VGH B-W, Beschl. v. 12.10.2020 – 1 S 2679/19, juris Rn. 64 f.). 4. Anhaltspunkte für eine Unverhältnismäßigkeit der Durchsuchungsanordnung sind nicht erkennbar. Die Durchsuchungsanordnung ist zeitlich befristet und schließt eine Durchsuchung zur Nachtzeit aus. Der Antragsgegner hätte es in der Hand gehabt, die Durchsuchung durch fristgemäße Herausgabe des Passes zu vermeiden. Sein Einwand, den Pass verloren zu haben, ist unsubstantiiert. Am Auffinden des Passes besteht ein hohes öffentliches Interesse, damit der infolge strafrechtlicher Verurteilungen ausgewiesene Antragsgegner abgeschoben werden kann. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil Festgebühren nach Ziff. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG anfallen. gez. Dr. Maierhöfer gez. Traub gez. Buns