Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Bremen

Oberverwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 20.12.2024 – 2 S 344/24

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 2 S 344/24 VG: 4 E 2619/24 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Freien Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, – Antragstellerin und Beschwerdegegnerin – Prozessbevollmächtigte:

g e g e n

– Antragsgegner und Beschwerdeführer – Prozessbevollmächtigter:

hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am Oberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am 20. Dezember 2024 beschlossen: Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – vom 11.10.2024 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

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Gründe I. Der Antragsgegner wendet sich gegen einen Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht die Durchsuchung seiner damaligen Wohnung zum Zweck seiner Abschiebung angeordnet hat.

Der Antragsgegner ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste im Jahr 1989 im Alter von 10 Jahren nach Deutschland ein. Nach einem erfolglosen Asylverfahren erhielt er später Aufenthaltstitel, zuletzt in Form einer bis zum 21.08.2021 gültigen Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Am 19.08.2021 beantragte er die Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnis.

Der Antragsgegner ist mit einer rechtmäßig in Deutschland lebenden türkischen Staatsangehörigen verheiratet und hat mit ihr vier gemeinsame Kinder, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Drei der Kinder sind volljährig, eines ist 12 Jahre alt.

Der Antragsgegner wurde im Jahr 2013 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurde. Im Jahr 2021 wurde er wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Diese Strafe verbüßte er, bis die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bremen mit Beschluss vom 12.08.2024 nach § 57 Abs. 1 StGB die Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung aussetzte, worauf der Antragsgegner am 16.08.2024 aus der Haft entlassen wurde und wieder in die gemeinsame Wohnung mit seiner Familie einzog. Er ging zu diesem Zeitpunkt einer Arbeit nach.

Bereits mit Bescheid vom 24.10.2023 hatte die Antragstellerin den Antragsgegner aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen, ein dreijähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot verhängt, den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt sowie dem Antragsgegner die Abschiebung in die Türkei aus der Haft ohne Fristsetzung bzw. nach der Haftentlassung mit Setzung einer vierzehntägigen Ausreisefrist angedroht. Die sofortige Vollziehung der Ausweisung und der Abschiebungsandrohung wurde angeordnet.

Der Antragsgegner erhob am 04.11.2023 Klage gegen den Bescheid vom 24.10.2023 (VG Bremen – 4 K 2609/23) und beantragte die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (VG Bremen – 4 V 2610/23). Den Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 12.12.2023 ab. Zur Begründung führte es aus, dass

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für eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ausweisung das Rechtsschutzbedürfnis fehle, weil der Antragsgegner auch bei Erfolg eines solchen Antrags wegen der Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis vollziehbar ausreisepflichtig bliebe. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sei unbegründet, weil der Verlängerung das Vorliegen von Ausweisungsgründen (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG) entgegenstehe und ein atypischer Fall, in dem die Aufenthaltserlaubnis trotzdem zu verlängern sei, nicht vorliege. Auch der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung sei unbegründet, denn die Abschiebungsandrohung sei rechtmäßig. Die Beschwerde des Antragsgegners wies der erkennende Senat mit Beschluss vom 07.02.2024 (2 B 345/23) zurück.

Am 12.02.2024 stellte der Antragsgegner beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen auf Flüchtlingsschutz und subsidiären Schutz beschränkten Asylfolgeantrag, aufgrund dessen das Bundesamt ein weiteres Asylverfahren durchführte und der Antragsgegner eine Aufenthaltsgestattung erhielt. Mit Bescheid vom 07.05.2024 lehnte das Bundesamt den Antrag bezüglich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und von subsidiärem Schutz als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen und drohte dem Antragsgegner die Abschiebung in die Türkei unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche ab Bekanntgabe des Bescheids an. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Ausreisfrist wurde nach § 80 Abs. 4 VwGO bis zum Ablauf der Klagefrist und für den Fall der fristgerechten Stellung eines Eilantrags bis zur Bekanntgabe einer Ablehnungsentscheidung durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt. Der Antragsgegner erhob beim Verwaltungsgericht am 10.06.2024 hiergegen Klage und beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Den Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 20.08.2024 ab (4 V 1412/24); die Klage ist soweit ersichtlich noch anhängig. Das Bundesamt teilte der Antragstellerin mit, dass die Abschiebungsandrohung am 04.09.2024 vollziehbar geworden sei.

Am 20.08.2024 beantragte der Antragsgegner beim Verwaltungsgericht die Abänderung (§ 80 Abs. 7 VwGO) des Beschlusses vom 12.12.2023 (4 V 2610/23), mit dem der Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ausweisung, die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und die ausländerrechtliche Abschiebungsandrohung abgelehnt worden war. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen auf die mittlerweile erfolgte Aussetzung des Strafrests zur Bewährung und seine Erwerbstätigkeit. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 26.09.2024 (4 V 2184/24) ab. Zur Begründung führte es aus, dass der

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Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach wie vor ein Ausweisungsinteresse zumindest unter generalpräventiven Gesichtspunkten entgegenstehe (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG) und auch unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK kein atypischer Fall vorliege, in dem die Aufenthaltserlaubnis trotzdem verlängert werden könne. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist noch beim erkennenden Senat anhängig (2 B 338/24).

Am 11.10.2024 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht die Anordnung der Durchsuchung der damals vom Antragsgegner bewohnten Wohnung für den 15.10.2024 gegen 3 Uhr zum Zweck der Abschiebung beantragt. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag mit Beschluss vom selben Tag stattgegeben. Rechtsgrundlage der Anordnung sei § 16 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 BremVwVG. Die Vollstreckungsvoraussetzungen für die Abschiebung lägen vor. Aufgrund der vollziehbaren Abschiebungsandrohung des Bundesamtes sei die Aufenthaltsgestattung erloschen (§ 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylG) und der Antragsgegner (wieder) vollziehbar ausreisepflichtig. Die Durchsuchung sei überdies – auch zur Nachtzeit – verhältnismäßig. Statt einer Rechtsbehelfsbelehrung enthält der Beschluss den Hinweis: „Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.“

Am 15.10.2024 wurde die Durchsuchung durchgeführt, der Durchsuchungsbeschluss dem Antragsgegner in diesem Rahmen bekannt gegeben und der Antragsgegner abgeschoben.

Der Antragsgegner hat am 16.10.2024 Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss erhoben; das Verwaltungsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Zur Begründung führt der Antragsgegner aus, dass die Beschwerde entgegen dem Hinweis im angefochtenen Beschluss zulässig und außerdem auch begründet sei. Er verweist zunächst auf den Geschehensablauf: Seine Beschwerde im ausländerrechtlichen Eilverfahren (VG 4 V 2184/24; OVG 2 B 338/24) sei der Antragstellerin am 11.10.2024 zugestellt und behördenintern um 11 Uhr an den zuständigen Sachbearbeiter weitergeleitet worden. Am selben Tag sei um 09:29 Uhr der Durchsuchungsantrag gestellt worden. Der Durchsuchungsbeschluss erläutere nicht, weshalb er ausschließlich auf eine asylrechtliche Ausreisepflicht abstelle. Die asylrechtliche Ausreisepflicht sei vorliegend durch das ausländerrechtliche Beschwerdeverfahren „verdrängt“ worden und deshalb nicht vollziehbar gewesen. Die Vorschriften des Asylgesetzes seien lediglich insoweit spezialgesetzliche Rechtsgrundlagen, als es um Ausländer gehe, die sich nur wegen eines Asylantrages im Bundesgebiet aufhalten durften und deren Aufenthalt nunmehr wegen der Erfolglosigkeit beendet werden soll. Nach § 34 Abs. 1 AsylG sei es Aufgabe des Bundesamtes, nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG die Abschiebung anzudrohen, wenn der Antragsteller nicht als Asylberechtigter anerkannt wird und ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wird und er keinen Aufenthaltstitel besitzt. An der

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Zuständigkeit des Bundesamtes ändere sich nur dann etwas, wenn dem Betreffenden inzwischen eine aufenthaltsrechtliche Position zuerkannt worden sei, oder, so wie hier, in einem gerichtlichen Verfahren der Fortbestand einer aufenthaltsrechtlichen Position bzw. die Vollziehbarkeit einer Ausreispflicht im aufenthaltsrechtlichen Verfahren geprüft werde.

Mit Urteil vom 03.12.2024 (4 K 2609/23) hat das Verwaltungsgericht die Klage des Antragsgegners gegen den Bescheid der Antragstellerin vom 24.10.2023 (Ausweisung, Einreise- und Aufenthaltsverbot, Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, Abschiebungsandrohung) abgewiesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

II. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die Beschwerde ist zulässig.

Nach § 146 Abs. 1 VwGO steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu. Der vorliegend angefochtene Durchsuchungsbeschluss ist eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die weder Urteil noch Gerichtsbescheid ist.

Die Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss ist nicht nach § 80 AsylG ausgeschlossen. § 80 AsylG in der seit dem 27.02.2024 geltenden Fassung schließt die Beschwerde aus in „Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz“ (also nach dem Asylgesetz) (im Folgenden: Alt. 1) und in „Rechtsstreitigkeiten über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34 [AsylG]) oder der Abschiebungsanordnung (§ 34a [AsylG]) nach dem Aufenthaltsgesetz“ (im Folgenden: Alt. 2), außer der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Keine dieser Fallgruppen liegt hier vor.

a) Es kann dahinstehen, ob die Abschiebung, zu deren Durchführung der angefochtene Durchsuchungsbeschluss erlassen wurde, auf der Abschiebungsandrohung der Ausländerbehörde im Bescheid vom 24.10.2023 über die Ausweisung und die Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder auf der Abschiebungsandrohung des Bundesamts im Bescheid vom 07.05.2024 über die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet beruhte.

Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Abschiebung aufgrund der Abschiebungsandrohung des Bundesamts (also aufgrund der zeitlich letzten Abschiebungsandrohung) erfolgen sollte. Dies entspricht der Rechtsprechung des

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erkennenden Senats. Nach dieser Rechtsprechung erledigt sich eine ausländerrechtliche Abschiebungsandrohung zwar nicht schon durch das spätere Entstehen einer asylverfahrensrechtlichen Aufenthaltsgestattung (OVG Bremen, Beschl. v. 05.07.2019 – 2 B 98/18, juris Rn. 20; a.A. Bergmann/ Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 59 AufenthG Rn. 13; Funke-Kaiser, GK-AsylG, § 71 Rn. 163). Wenn das Bundesamt aber – wie hier – im Bescheid über die Ablehnung des Asylantrags eine neue Abschiebungsandrohung erlässt, ist diese die Grundlage einer Abschiebung (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 05.07.2019 – 2 B 98/18, juris Rn. 20). Dies zeigt sich insbesondere daran, dass die Abschiebung in einem solchen Fall erst zulässig ist, wenn die Ausreisefrist aus der Abschiebungsandrohung des Bundesamts abgelaufen ist, selbst wenn die Frist aus der früheren ausländerbehördlichen Abschiebungsandrohung schon vorher abgelaufen ist (OVG Bremen, Beschl. v. 30.10.2020 – 2 B 318/20, juris Rn. 8 ff.).

Der 12. Senat des VGH Baden-Württemberg vertritt mittlerweile allerdings die Auffassung, dass in einer solchen Konstellation im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG jedenfalls dann, wenn aufgrund der ausländerrechtlichen Abschiebungsandrohung vor der Asylantragstellung schon konkrete aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet worden waren, die ausländerrechtliche Abschiebungsandrohung Grundlage der Abschiebung bleibt (vgl. VGH B-W, Beschl. v. 15.03.2024 – 12 S 392/24, juris Rn. 5 ff.; ebenso Bay. VGH, Beschl. v. 08.11.2024 – 10 CS 24.1826, juris Rn. 6).

Der erkennende Senat muss vorliegend nicht entscheiden, ob die vorgenannte Entscheidung des VGH Baden-Württemberg ihm Veranlassung gibt, seine eigene Rechtsprechung zu ändern. Denn für das vorliegende Verfahren, das eine Beschwerde gegen einen Durchsuchungsbeschluss betrifft, ist es im Ergebnis irrelevant, ob die Abschiebung auf der ausländer- oder der asylrechtlichen Abschiebungsandrohung beruhte. Ist die Abschiebung aufgrund der ausländerrechtlichen Abschiebungsandrohung erfolgt, steht § 80 AsylG der Beschwerde zweifellos nicht entgegen. Aber auch dann, wenn die Abschiebung aufgrund der asylrechtlichen Abschiebungsandrohung erfolgt ist, greift der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG nicht ein (s.u. b) und c)).

b) Die Beschwerde ist nicht nach § 80 Alt. 1 AsylG ausgeschlossen. Das Verfahren über die Anordnung der Durchsuchung der Wohnung des Antragsgegners zu seiner Ergreifung zur Durchführung der Abschiebung ist keine „Streitigkeit nach dem Asylgesetz“. Dies gilt auch dann, wenn man davon ausgeht, dass die Abschiebung, zu deren Durchführung die Durchsuchung angeordnet wurde, auf der asylrechtlichen Abschiebungsandrohung des Bundesamts beruht. Denn Gerichtsverfahren gegen die Ausländerbehörde, die die

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Durchführung einer Abschiebung betreffen, die aufgrund einer asylrechtlichen Abschiebungsandrohung erfolgen soll, sind keine „Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz“ im Sinne von § 80 Alt. 1 AsylG (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.09.1997 – 1 C 6/97, juris Rn. 15 ff.; wohl auch BVerfG, Beschl. v. 30.11.2023 – 2 BvR 1478/23, juris Rn. 9 f.). Entsprechendes gilt für Gerichtsverfahren, die die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung zur Durchführung einer solchen Abschiebung auf Antrag der Ausländerbehörde zum Gegenstand haben. Rechtsgrundlage der Durchsuchungsanordnung ist in diesem Fall nicht das Asylgesetz, sondern § 58 Abs. 6 bis 9a AufenthG bzw. § 58 Abs. 10 Satz 1 AufenthG i.V.m. landesrechtlichen Vorschriften (hier: § 16 Abs. 2, 3 BremVwVG) (vgl. entsprechend für eine Durchsuchung nach § 48 Abs. 3 Satz 3 AufenthG OVG S-H, Beschl. v. 30.10.2024 – 6 O 22/24, juris Rn. 5).

Die Einfügung der Wörter „und über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34) oder der Abschiebungsanordnung (§ 34a) nach dem Aufenthaltsgesetz“ in § 80 AsylG durch Art. 2 Nr. 14 des Rückführungsverbesserungsgesetzes (BGBl. 2024 I Nr. 54) hat an der Auslegung des Begriffs „Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz“ nichts geändert. Es handelt sich bei den Fallgruppen „Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz“ und „[Rechtsstreitigkeiten] über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34) oder der Abschiebungsanordnung (§ 34a) nach dem Aufenthaltsgesetz“ um eigenständige Alternativen. Dies zeigt die Verwendung der Konjunktion „und“ im Normtext. Hätte der Gesetzgeber die Fälle, auf die sich die Ergänzung bezieht, als Unterfälle der „Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz“ angesehen, hätte er den alten und den neuen Satzteil mit Wörtern wie „insbesondere“, „wie“ oder „einschließlich“ verbinden müssen. Stattdessen hat er das Verbindungswort „und“ gewählt und so beiden Fallgruppen nebeneinander gestellt (so auch VGH B-W, Beschl. v. 13.03.2024 – 11 S 402/24, juris Rn. 3; Hess. VGH, Beschl. v. 17.09.2024 – 3 B 1689/24, juris Rn. 3; Nds. OVG, Beschl. v. 29.10.2024 – 13 ME 201/24, juris Rn. 5; OVG LSA, Beschl. v. 05.11.2024 – 2 M 105/24, juris Rn. 3; VGH B-W, Beschl. v. 11.11.2024 – 11 S 1747/24, juris Rn. 3; OVG S-H, Beschl. v. 03.12.2024 – 6 MB 28/24, juris Rn. 16;).

c) Die Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss ist nicht nach § 80 Alt. 2 AsylG (Rechtsstreitigkeiten über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung des Bundesamts nach dem Aufenthaltsgesetz) ausgeschlossen, selbst wenn man zugrunde legt, dass die Abschiebung auf der Abschiebungsandrohung des Bundesamts beruhte.

aa) Eine Abschiebung, die aufgrund einer Abschiebungsandrohung des Bundesamts erfolgt, ist allerdings eine „Maßnahme zum Vollzug“ dieser Abschiebungsandrohung im

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Sinne von § 80 Alt. 2 AsylG (vgl. VGH B-W, Beschl. v. 11.11.2024 – 11 S 1747/24, juris Rn. 3 f.; VGH B-W, Beschl. v. 05.07.2024 – 12 S 821/24, juris Rn. 13; VGH B-W, Beschl. v. 11.04.2024 – 11 S 552/24, juris Rn. 3; VGH B-W, Beschl. v. 13.03.2024 – 11 S 402/24, juris Rn. 3 f.; BayVGH, Beschl. v. 30.04.2023 – 19 CE 24.661, juris Rn. 2 ff.; OVG NW, Beschl. v. 27.08.2024 – 18 B 626/24, juris Rn- 8 ff.; OVG HH, Beschl. v. 23.07.2024 – 6 Bs 36/24, juris Rn. 9; OVG LSA; Beschl. v. 26.08.2024 – 2 M 93/24, juris Rn. 4 f.; Nds. OVG, Beschl. v. 29.10.2024 – 13 ME 201/24, juris Rn. 5; VGH B-W, Beschl. v. 15.11.2024 – 12 S 1821/24, juris Rn. 6 f.; OVG RP, Beschl. v. 28.11.2024 – 7 B 11209/24.OVG, juris Rn. 4; wohl auch OVG S-H, Beschl. v. 03.12.2024 – 6 MB 28/24, juris Rn. 22; anders möglicherweise noch BayVGH, Beschl. v. 19.03.2024 – 10 CE 24.374, juris Rn. 3 ff., mittlerweile aufgegeben durch Beschl. v. 15.10.2024 – 10 CE 24.2516, 10 CE 24.2517, juris Rn. 16 ff.]).

bb) Etwas anderes gilt jedoch für die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung zur Ergreifung einer Person, die in Vollziehung einer Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG abgeschoben werden soll. Bei grundrechtsfreundlicher Auslegung fällt sie nicht unter den Beschwerdeausschluss nach § 80 Alt. 2 AsylG.

aaa) Der Wortlaut von § 80 Alt. 2 AsylG lässt sowohl eine weite Auslegung zu, die sämtliche Maßnahmen zur Ermöglichung und Vorbereitung der Abschiebung in den Beschwerdeausschluss einbezieht, als auch eine enge Auslegung, die den Beschwerdeausschluss im Wesentlichen auf Rechtsbehelfe gegen die Abschiebung selbst beschränkt (vgl. Dietz, NVwZ 2024, 865 <870>).

In § 80 Alt. 2 AsylG ist nicht von „Rechtsstreitigkeiten über den Vollzug der Abschiebungsandrohung“ die Rede, sondern von „Rechtsstreitigkeiten über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung“. Das ließe eine Auslegung zu, die auch solche Maßnahmen dem Beschwerdeausschluss unterwirft, die erst auf längere Sicht dazu beitragen sollen, die Abschiebung zu ermöglichen (z.B. Maßnahmen zur Identitätsklärung oder Passbeschaffung, §§ 48, 48a, 49 AufenthG, vgl. OVG S-H, Beschl. v. 03.12.2024 – 6 MB 28/24, juris Rn. 22, OVG NW, Beschl. v. 27.08.2024 – 18 B 626/24, juris Rn. 28; Dietz, NVwZ 2024, 865 <870>). Die Durchsuchung zur Ergreifung der abzuschiebenden Person weist zudem einen engen zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit der Abschiebung auf. Sie stellt quasi den Beginn der Abschiebungsvorgangs dar, denn falls die betroffene Person bei der Durchsuchung angetroffen wird, erhält sie bei planmäßigem Verlauf nur noch kurz Zeit, um unter polizeilicher Aufsicht zu packen, und wird dann unmittelbar zum Flughafen verbracht, wo sie nur wenige Stunden später den Flug antritt. Inhaltlich besteht die Entscheidung des Gerichts über den Durchsuchungsantrag zu einem wesentlichen Teil

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in der Prüfung, ob in Bezug auf die Abschiebung die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 28.06.2024 – 2 S 209/24, juris Rn. 3). Zudem ist die Durchsuchung im Aufenthaltsgesetz in der Vorschrift geregelt, die die Abschiebung selbst regelt (§ 58 AufenthG). Unerheblich ist, dass die Durchsuchung vorliegend nicht nach § 58 Abs. 6 bis 8 AufenthG, sondern aufgrund von § 16 Abs. 2, 3 BremVwVG angeordnet wurde. Da die Vorschriften des bremischen Landesvollstreckungsrechts auf Durchsuchungen zur Ergreifung einer abzuschiebenden Person nur Anwendung finden, wenn und soweit § 58 Abs. 10 Satz 1 AufenthG dies zulässt, beruht die Durchsuchung in solchen Fällen auf beiden Gesetzen. Der Wortlaut von § 80 Alt. 2 AsylG legt es somit eher nahe, den Beschwerdeausschluss auf Durchsuchungen zur Ergreifung einer aufgrund einer asylrechtlichen Abschiebungsandrohung abzuschiebenden Person zu erstrecken, unabhängig davon, ob die Durchsuchung unmittelbar aufgrund von § 58 Abs. 6, 8 AufenthG oder aufgrund von § 58 Abs. 10 Satz 1 AufenthG i.V.m. Landesvollstreckungsgesetzen angeordnet wird.

Allerdings zwingt der Gesetzeswortlaut nicht zu einer solchen Auslegung, er lässt auch ein engeres Verständnis zu. Der Vollzug einer Zwangsmittelandrohung besteht darin, dass das angedrohte Zwangsmittel (hier: die Abschiebung als Sonderform des unmittelbaren Zwangs) angewendet wird. Dies spricht für eine restriktive Auslegung von § 80 Alt. 2 AsylG, die den Anwendungsbereich auf Verfahren beschränkt, deren Streitgegenstand unmittelbar auf die Abschiebung abzielt (vgl. auch VGH B-W, Beschl. v. 05.07.2024 – 12 S 821/24, juris Rn. 13).

bbb) Die Entstehungsgeschichte von § 80 Alt. 2 AsylG ist für die vorliegend streitentscheidende Frage unergiebig. Die knappe Begründung des Innenausschusses des Deutschen Bundestags („Mit der Änderung wird bewirkt, dass bei Rechtsstreitigkeiten nach erfolglosem Asylverfahren, in denen die asylrechtliche Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnungen durch die zuständigen Behörden nach dem Aufenthaltsgesetz vollzogen werden und in denen der Streitgegenstand als asylrechtlich anzusehen ist, die Beschwerde vorbehaltlich der Anfechtung der Nichtzulassung der Revision ausgeschlossen ist“, BT-Drs. 20/10090, S. 21) enthält jedenfalls keine Anhaltspunkte, die für eine Einbeziehung von Durchsuchungsanordnungen in den Beschwerdeausschluss sprechen.

ccc) Sinn und Zweck des § 80 Alt. 2 AsylG sprechen dagegen, Durchsuchungsbeschlüsse zur Ergreifung der abzuschiebenden Person in den Beschwerdeausschluss einzubeziehen.

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Intention der Vorschrift ist es, die Rückführung abgelehnter Asylantragsteller zu beschleunigen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 27.08.2024 – 18 B 626/24, juris Rn. 26; Hess. VGH, Beschl. v. 17.09.2024 – 3 B 1689/24, juris Rn. 8; BayVGH, Beschl. v. 30.04.2023 – 19 CE 24.661, juris Rn. 5; zur Zielsetzung des Rückführungsverbesserungsgesetzes insgesamt BT-Drs. 20/9463, S. 20).

Aufgrund der besonderen Konstruktion des Durchsuchungsanordnungsverfahrens als ein Verfahren, in dem die gerichtliche Entscheidung ohne Anhörung des Antragsgegners ergeht und diesem erst durch die Vollstreckungsbehörde bei der Durchführung der Maßnahme bekanntgegeben wird (vgl. § 16 Abs. 3 Satz 1, 4, 5 BremVwVG), kann eine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts über einen Durchsuchungsantrag die Durchführung der Maßnahme nicht verzögern. Mithin kann ein Beschwerdeausschluss die Durchführung der Durchsuchung bzw. der Abschiebung auch nicht beschleunigen oder erleichtern:

Wird der Durchsuchungsantrag vom Verwaltungsgericht abgelehnt und legt die Ausländerbehörde Beschwerde ein, verzögert dies die Durchsuchung nicht: Entscheidet das Oberverwaltungsgericht noch vor dem geplanten Durchsuchungstermin über die Beschwerde und gibt es ihr statt, hat die Beschwerde die Durchsuchung sogar erst ermöglicht. Entscheidet das Oberverwaltungsgericht vor dem geplanten Durchsuchungstermin nicht mehr über die Beschwerde, ist es nicht die Beschwerdemöglichkeit, die dazu geführt hat, dass die Durchsuchung nicht stattfinden konnte, sondern die Antragsablehnung durch das Verwaltungsgericht. Ohne Beschwerde hätte die Durchsuchung erst recht nicht stattfinden können.

Ordnet das Verwaltungsgericht die Durchsuchung an, können der Antragsgegner oder Drittbetroffene erst nach der Durchführung der Durchsuchung eine Beschwerde einlegen, die sich auf eine bloße Feststellung der Rechtswidrigkeit des bereits durch Vollzug erledigten Durchsuchungsbeschlusses richtet (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 04.07.2024 – 2 S 169/23, juris Rn. 2 m.w.N.). Da die Durchsuchung dann schon erfolgt ist, kann sie durch eine nachträgliche Beschwerde nicht verzögert werden.

ddd) Gegen eine Einbeziehung von Durchsuchungsbeschlüssen in den Anwendungsbereich von § 80 Alt. 2 AsylG spricht zudem der Gedanke einer grundrechtsfreundlichen Auslegung des einfachen Rechts.

Anders als die streitentscheidende Spruchtätigkeit, fallen Anordnungen von Gerichten aufgrund grundgesetzlicher Richtervorbehalte, wie die Wohnungsdurchsuchung nach Art.

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13 Abs. 2 GG, in den Schutzbereich von Art. 19 Abs. 4 GG. Die Vorschrift garantiert eine nachträgliche gerichtliche Kontrolle solcher Maßnahmen unter Gewährung rechtlichen Gehörs (BVerfG, Beschl. v. 30.04.2003 – 1 PBvU 1/02, juris Rn. 32; Beschl. v. 30.04.1997 – 2 BvR 817/90 u.a., juris Rn. 54).

Ob die von Art. 19 Abs. 4 GG garantierte nachträgliche gerichtliche Kontrolle des Durchsuchungsbeschlusses unter Gewährung rechtlichen Gehörs zwingend im Rahmen einer Beschwerde erfolgen muss (so OVG S-H, Beschl. v. 30.10.2024 – 6 O 22/24, juris Rn. 5; Funke-Kaiser, GK-AsylG, § 80 Rn. 45), hat das Bundesverfassungsgericht soweit ersichtlich noch nicht entschieden. Die Aussage des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 30.04.1997 – 2 BvR 817/90 u.a., juris Rn. 54, dass Rechtsschutz gegen die Durchsuchungsanordnung ohne die Möglichkeit nachträglicher Überprüfung in der Beschwerdeinstanz weitgehend leerlaufen würde, steht im Kontext eines Sachverhalts, in dem das einfache Recht (§§ 304 ff. StPO) eine Beschwerde eröffnete. Nur die Frage, wie diese Vorschriften im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes auszulegen und anzuwenden sind, stand im Streit. Grundsätzlich verlangt Art. 19 Abs. 4 GG keinen Instanzenzug (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.04.2003 – 1 PBvU 1/02, juris Rn. 18; Beschl. v. 30.04.1997 – 2 BvR 817/90 u.a., juris Rn. 48). Zur nachträglichen Kontrolle von richterlichen Entscheidungen, die ohne ausreichendes rechtliches Gehör für die Betroffenen getroffen wurden, hält das Bundesverfassungsgericht jedenfalls im Grundsatz eine Selbstkontrolle des iudex a quo im Rahmen einer Anhörungsrüge für ausreichend (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.04.2003 – 1 PBvU 1/02, juris Rn. 40, 53 f.). Ob die Anhörungsrüge vorliegend bei einem Ausschluss der Beschwerde statthaft wäre, kann dahinstehen. Denn die Beschwerde wird der Rechtsschutzgarantie jedenfalls am besten und weitgehendsten gerecht. Sie ist ausweislich anderer Prozessordnungen das gesetzliche Leitbild des nachträglichen Rechtsschutzes gegen Durchsuchungsanordnungen (vgl. z.B. § 304 StPO, §§ 58, 62 FamFG, §§ 758a, 793 ZPO). Hätte der Gesetzgeber für Durchsuchungsanordnungen zur Durchführung einer vom Bundesamt angedrohten Abschiebung ein niedrigeres Rechtsschutzniveau gewollt, hätte er – unbeschadet der Frage, ob dies verfassungsrechtlich überhaupt zulässig wäre – die Beschwerde für diese Fälle klar und eindeutig ausschließen müssen.

eee) Nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Zweck ist § 80 Alt. 2 AsylG sowohl einer Auslegung, die den Beschwerdeausschluss auf Durchsuchungsanordnungen zur Durchführung einer vom Bundesamt angedrohten Abschiebung erstreckt, als auch einer Auslegung, nach der solche Beschlüsse nicht vom Beschwerdeausschluss erfasst werden, zugänglich. Der Wortlaut legt eine Erstreckung auf Durchsuchungsanordnungen eher nahe, ohne sie allerdings eindeutig zu verlangen (vgl. oben aaa). Die

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Entstehungsgeschichte ist diesbezüglich unergiebig (vgl. oben bbb). Eine teleologische Auslegung spricht gegen die Erstreckung des Beschwerdeausschlusses auf Durchsuchungsbeschlüsse (vgl. oben ccc). Bei diesem Befund gibt der Gedanke einer möglichst grundrechtsfreundlichen Auslegung des einfachen Rechts (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 – 1 BvR 781/21, juris Rn. 296; VerfGH RP, Urt. v. 29.01.2007 – VGH B 1/06, juris Rn 98; BVerwG, Urt. v. 09.11.1989 – 7 C 81/88, juris Rn 19) den Ausschlag zugunsten eines Verständnisses, nach dem die Beschwerde gegen Durchsuchungsbeschlüsse nicht ausgeschlossen ist.

d) Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, dass der angefochtene Durchsuchungsbeschluss bereits vollzogen wurde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.07.1998 – 2 BvR 446/98, juris Rn. 9 und Beschl. v. 30.04.1997 – 2 BvR 817/90 u.a., juris Rn. 52 ff.).

2. Die Beschwerde ist unbegründet. Die angefochtene Durchsuchungsanordnung ist rechtmäßig.

Maßgeblich ist insoweit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (OVG Bremen, Beschl. v. 04.07.2024 – 2 S 169/23, juris Rn. 4; Wolff, in: Hömig/ Wolff, GG, 13. Aufl. 2022, Art. 13 Rn. 14 m.w.N).

a) Rechtsgrundlage der Durchsuchungsanordnung ist § 58 Abs. 10 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 BremVwVG. Nach diesen Vorschriften ist die Vollzugsbehörde auf Grund einer richterlichen Anordnung befugt, die Wohnung und sonstiges Besitztum der (ausreise-)pflichtigen Person zu betreten und zu durchsuchen, soweit es der Zweck der Vollstreckung (d.h. der Abschiebung) erfordert. Nichts Anderes ergäbe sich aus § 58 Abs. 6, 8 AufenthG, wonach die Behörde, die die Abschiebung durchführt, auf richterliche Anordnung die Wohnung der abzuschiebenden Person zu deren Ergreifung durchsuchen darf, soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert.

b) Das Verwaltungsgericht ist für den Erlass der Durchsuchungsanordnung zuständig (vgl. § 58 Abs. 9a Satz 3 AufenthG i.V.m. § 1 des Bremischen Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit für Durchsuchungsanordnungen nach dem Aufenthaltsgesetz, § 16 Abs. 3 Satz 2 BremVwVG).

c) Die Voraussetzungen von § 58 Abs. 10 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 1 BremVwVG bzw. von § 58 Abs. 6 AufenthG lagen vor. Der Zweck der Vollstreckung, die Durchsetzung der Ausreisepflicht, erfordert eine Durchsuchung der Wohnräume des Ausreisepflichtigen, wenn dieser sich darin aufhält und soweit er sich verborgen hält. Die

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vom angerufenen Gericht vor Erlass einer Durchsuchungsanordnung durchzuführende Prüfung umfasst daher zunächst die Frage, ob die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen, sowie die Frage, ob anzunehmen ist, der Antragsgegner werde zum Durchsuchungszeitpunkt in den Räumen, deren Durchsuchung beantragt ist, anzutreffen sein (OVG Bremen, Beschl. v. 30.09.2019 – 2 S 262/19, juris Rn. 14). Beides ist vorliegend zu bejahen.

aa) Die Vollstreckungsvoraussetzungen für die Abschiebung (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG), zu deren Durchführung die Durchsuchung angeordnet worden ist, lagen vor:

aaa) Der Antragsgegner war im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausreisepflichtig (§ 50 Abs. 1 AufenthG), denn er besaß den zum Aufenthalt in Deutschland erforderlichen Aufenthaltstitel (§ 4 Abs. 1 AufenthG) nicht mehr und war auch nicht Inhaber eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts. Seine Aufenthaltserlaubnis war durch den Ablauf ihrer Geltungsdauer (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) und die Fiktion ihrer Fortgeltung war durch die Ablehnung des Verlängerungsantrags (§ 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG) erloschen. Die Aufenthaltsgestattung (§ 55 Abs. 1 AsylG), die durch den nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis und der Ablehnung des Verlängerungsantrags gestellten Asylantrag entstanden ist, war gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG erloschen. Denn die Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid des Bundesamts vom 07.05.2024, mit dem der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden war, war mit der Ablehnung des dagegen gerichteten Eilantrags durch das Verwaltungsgericht (Beschluss vom 20.08.2024 – 4 V 1412/24) vollziehbar geworden. Die noch anhängige Klage hat keine aufschiebende Wirkung (vgl. § 75 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 36 AsylG) und die vom Bundesamt im Bescheid vom 07.05.2024 verfügte Aussetzung der Vollziehung (§ 80 Abs. 4 vwGO) war bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO befristet gewesen.

bbb) Die Ausreisepflicht war vollziehbar (§ 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Dies gilt unabhängig davon, ob man insoweit auf den Bescheid der Ausländerbehörde vom 24.10.2023, mit dem die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt wurde, oder den Bescheid des Bundesamts vom 07.05.2024, durch dessen Vollziehbarkeit die Aufenthaltsgestattung erloschen ist, abstellt. Denn beide Bescheide waren im Zeitpunkt der Anordnung der Durchsuchung vollziehbar. Für den Bescheid des Bundesamts ergibt sich dies aus § 75 Abs. 1 Satz 1, § 36 AsylG und dem Umstand, dass die Aussetzung der Vollziehung durch das Bundesamt mit der negativen Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Eilantrag geendet hatte. Für den Bescheid der Ausländerbehörde ergibt sich dies daraus, dass die (noch anhängige) Klage gegen die

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Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis keine aufschiebende Wirkung hat (§ 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) und die aufschiebende Wirkung auch nicht nach § 80 Abs. 4 VwGO von der Ausländerbehörde oder nach § 80 Abs. 5 VwGO gerichtlich angeordnet worden war. Die bloße Anhängigkeit eines Verfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO auf Abänderung der Beschlüsse des Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichts, mit denen der Antrag des Antragsgegners des vorliegenden Verfahrens auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis abgelehnt worden war, führt entgegen der Auffassung der Beschwerde eine aufschiebende Wirkung nicht herbei. Die Anhängigkeit des Verfahrens nach § 80 Abs. 7 AufenthG in der Beschwerdeinstanz zum Zeitpunkt der Anordnung der Durchsuchung berührte die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht somit nicht.

ccc) Mit dem Hinweis darauf, dass seine Beschwerde im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO der Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens am selben Tag zugestellt wurde, an dem sie beim Verwaltungsgericht den Durchsuchungsantrag gestellt hat, will der Antragsgegner möglicherweise geltend machen, seine Abschiebung sei vor einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) unzulässig gewesen. Dies trifft jedoch nicht zu. Zwar gebietet es die Rechtsschutzgarantie in der Regel, nach der Stellung eines nicht offensichtlich unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO mit Zwangsmaßnahmen so lange zu warten, bis das Verwaltungsgericht zumindest über den Erlass eines sogenannten „Hängebeschlusses“ (Zwischenverfügung) entschieden hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.06.1987 – 1 BvR 620/87, juris Rn. 4; OVG NW, Beschl. v. 15.08.2018 – 17 B 1029/18, juris Rn. 38). Vorliegend war über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO jedoch schon in zwei Instanzen negativ entschieden worden (VG Bremen, Beschl. v. 12.12.2023 – 4 V 2610/23 und OVG Bremen, Beschl. v. 07.02.2024 – 2 B 345/23) und den Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO hatte das Verwaltungsgericht ebenfalls abgelehnt. In einer solchen Situation, in der bereits eine (sogar mehrfache) gerichtliche Prüfung des Eilrechtsschutzbegehrens stattgefunden hat, ist es nicht geboten, vor der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch noch die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über die Beschwerde oder über eine Zwischenverfügung (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO) im Abänderungsverfahren abzuwarten. Andernfalls könnte die Vollstreckung auf Dauer allein dadurch vereitelt werden, dass immer wieder neue Abänderungsanträge gestellt und entsprechende Beschwerden zum Oberverwaltungsgericht erhoben werden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 13.07.2009 – 1 B 211/09, juris Rn. 23). Besondere Einzelfallumstände, die eine andere Betrachtung gebieten könnten, sind vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich.

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ddd) Eine vollziehbare Abschiebungsandrohung lag vor. Auch diesbezüglich bedarf es keiner Klärung des Verhältnisses zwischen der Abschiebungsandrohung der Ausländerbehörde vom 24.10.2023 und der Abschiebungsandrohung des Bundesamts vom 07.05.2024.

Sollte mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats die Abschiebungsandrohung des Bundesamts maßgeblich sein (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 05.07.2019 – 2 B 98/18, juris Rn. 20; Beschl. v. 30.10.2020 – 2 B 318/20, juris Rn. 8 ff.), so war diese vollziehbar. Denn das Bundesamt hatte den Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt, so dass die Klage keine aufschiebende Wirkung hat (§ 75 Abs. 1 Satz 1, § 36 AsylG), und die Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsandrohung durch das Bundesamt war mit dem negativen Abschluss des asylrechtlichen Eilverfahrens erloschen.

Sollte hingegen mit der neueren Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg die Abschiebungsandrohung der Ausländerbehörde maßgeblich sein (VGH B-W, Beschl. v. 15.03.2024 – 12 S 392/24, juris Rn. 5 ff.), wäre diese ebenfalls vollziehbar gewesen. Denn die Ausländerbehörde hatte im Bescheid vom 24.10.2023 die sofortige Vollziehung der Abschiebungsandrohung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet und die aufschiebende Wirkung ist von den Gerichten nicht wiederhergestellt worden.

eee) Sowohl die Ausreisefrist aus dem Bescheid der Ausländerbehörde vom 24.10.2023 (vierzehn Tage ab der – am 16.08.2024 erfolgten – Haftentlassung) als auch die Ausreisefrist aus dem Bescheid des Bundesamts (eine Woche, wobei die Frist erst mit der Bekanntgabe des negativen Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 20.08.2024 im asylrechtlichen Eilverfahren zu laufen begonnen hat) waren im Zeitpunkt des Erlasses der Durchsuchungsanordnung abgelaufen. Welche dieser beiden Abschiebungsandrohungen maßgeblich ist, kann daher auch hier dahinstehen.

fff) Die Überwachung der Ausreise war erforderlich, weil der Antragsgegner nicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist ausgereist ist (§ 58 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG).

ggg) Dahinstehen kann, ob das Verwaltungsgericht beim Erlass einer Durchsuchungsanordnung grundsätzlich zu prüfen hat, ob Duldungsgründe der Abschiebung entgegenstehen (vgl. dazu Schwander, ZAR 2022, 276 <277 f.> m.w.N.). Denn jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen war dies nicht erforderlich. Der Antragsgegner hatte die Umstände, die als Duldungsgründe in Betracht kommen (sein Privat- und Familienleben in Deutschland), der Sache nach bereits in den Verfahren nach

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§ 80 Abs. 5 und 7 VwGO gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis geltend gemacht. Er hat damit keinen Erfolg gehabt, weil die öffentlichen (Sicherheits-) Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung von den Gerichten als gewichtiger eingeschätzt wurden. Vor diesem Hintergrund hatte das Verwaltungsgericht beim Erlass der Durchsuchungsanordnung keine Veranlassung, erneut zu prüfen, ob sich aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 6 GG Hindernisse für eine Aufenthaltsbeendigung ergeben (vgl. auch Schwander, ZAR 2022, 276 <278>).

hhh) Dahinstehen kann ferner, inwiefern Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG die Verwaltungsgerichte verpflichtet, nach negativem Abschluss eines Asylverfahrens in einem nachfolgenden ausländerrechtlichen Verfahren zu prüfen, ob eine Abschiebung wegen seit der Entscheidung im Asylverfahren veränderter Umstände oder neuen Vortrags gegen § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK verstoßen würde (vgl. dazu EuGH, Urt. v. 17.10.2024 – C-156/23, juris Rn. 37 ff., 49 f.). Das Verwaltungsgericht hatte mit der Ablehnung des Eilantrags im asylrechtlichen Verfahren nur knapp zwei Monate vor der Durchsuchungsanordnung entschieden, dass zielstaatsbezogene Hindernisse einer Abschiebung nicht entgegenstehen (Beschl. v. 20.08.2024 – 4 V 1412/24). Anhaltspunkte für eine Änderung der Gefahrenlage in der Zeit bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Durchsuchungsantrag sind nicht ersichtlich.

bb) Dass Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass er sich zum Zeitpunkt der geplanten Abschiebung in den zu durchsuchenden Räumlichkeiten aufhalten wird, stellt der Antragsgegner nicht in Abrede. Die Prognose hat sich nachträglich sogar bestätigt.

d) Gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Voraussetzungen für eine Durchsuchung zur Nachtzeit (§ 58 Abs. 10 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 3 BremVwVG) vorlagen, trägt die Beschwerde nichts vor. Der Senat sieht keinen Anlass, insoweit von der Beurteilung des Verwaltungsgerichts abzuweichen.

e) Gründe, die die Durchsuchung als unverhältnismäßig erscheinen lassen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil Festgebühren nach Ziff. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG anfallen.

gez. Dr. Maierhöfer gez. Traub gez. Stybel