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Oberverwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 21.05.2025 – 1 S 244/24
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 S 244/24 VG: 2 E 1754/24 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Freien Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, – Antragstellerin und Beschwerdegegnerin – Prozessbevollmächtigter: g e g e n – Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin – Prozessbevollmächtigter: hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Prä- sidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, den Richter am Oberverwaltungsge- richt Lange und den Richter am Verwaltungsgericht Kaysers am 21. Mai 2025 beschlossen: Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Durchsuchungs- und Be- schlagnahmebeschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bre- men vom 17. Juli 2024 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. Die Antragsgegnerin, Inhaberin des islamischen Verlags „…“, wendet sich gegen einen richterlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss.
2 Das Bundesministerium des Inneren (BMI) verfügte mit Bescheid vom 26.06.2024 u.a. ge- genüber dem Verein „Islamisches Zentrum Hamburg e.V.“ (IZH) einschließlich genauer bezeichneter Teilorganisationen gemäß Art. 9 Abs. 2 GG in Verbindung mit § 3 VereinsG ein Verbot und löste diese auf. Die Vereinigung sei u.a. dringend verdächtig, den Verbots- grund des § 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 VereinsG (Verstoß gegen die verfassungsgemäße Ordnung) zu erfüllen, indem sie im Bundesgebiet das Revolutionskonzept der Obersten (iranischen) Führer verbreite und dadurch bei ihren Mitgliedern die Bereitschaft erhalte und steigere, sich für die Umsetzung der Islamischen Revolution bereitzuhalten und die verbo- tenen terroristischen Aktivitäten der „Hizb Allah“ zu unterstützen. Aufgrund eines Vollzugsersuchens des BMI beantragte die Antragstellerin mit Schreiben vom 11.07.2024 beim Verwaltungsgericht Bremen einen Durchsuchungs- und Beschlag- nahmebeschluss, bezogen u.a. auf die Geschäftsräume der Antragsgegnerin und darin aufgefundene Unterlagen. Der Vollzug solle im Bereich der Freien Hansestadt Bremen der weiteren Aufklärung der Vereinsstruktur des IZH dienen. Sie gehe davon aus, dass die Antragsgegnerin als Eigentümer des Verlages „…“ eine Teilorganisation oder jedenfalls ein Hintermann des verbotenen Vereins im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG sei. Das Verwaltungsgericht hat am 17.07.2024 den angefochtenen Durchsuchungs- und Be- schlagnahmebeschluss erlassen, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Die Antrags- gegnerin hat am 31.07.2024 gegen den ihr am 24.07.2024 zugestellten Beschluss Be- schwerde eingelegt, der die Antragstellerin entgegengetreten ist. II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin bleibt ohne Erfolg. Der Senat legt sie mangels Konkretisierung des Antragsbegehrens rechtsschutzfreundlich dahingehend aus, dass die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Ermittlungsmaßnahme festgestellt werden soll. Die so verstandene Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil die gesetzlichen Vorausset- zungen für die beantragte Durchsuchung und Beschlagnahme zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vorlagen. 1. Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG kann die Durchsuchung von Räumen (des vom Ermittlungsverfahren betroffenen) Vereins sowie der Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermannes des Vereins angeordnet werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Durchsuchung zum Auffinden von Gegenständen führen wird, die im Zusammenhang mit dem Verbotsverfahren als Beweismittel von Be- deutung sein können. Weitere ungeschriebene Voraussetzung ist, dass hinreichende An- haltspunkte dafür bestehen, dass der Verdacht für das Vorliegen von vereinsrechtlichen
3 Verbotsgründen bestehen (OVG Bremen, Urt. v. 19.11.2015 - 1 B 349/14, juris Rn. 4). Der Zweck einer Durchsuchungsanordnung nach § 4 Abs. 4 VereinsG besteht darin, den Sach- verhalt weiter aufzuklären. Sie kann aber auch bei einem bereits ergangenen Vereinsver- bot dazu dienen, über die bereits vorhandenen Beweise hinaus weitere Beweismittel auf- zufinden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 11.09.2013 - 1 S 131/13, juris Rn. 4). 2. Unter Beachtung dieser Grundsätze ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausge- gangen, dass die Voraussetzungen für die angeordnete Durchsuchung vorlagen. Die An- tragsgegnerin hat hinsichtlich der zugrundeliegenden Verbotsverfügung gegen das IZH nichts vorgetragen; Rechtsfehler des Verwaltungsgerichts sind insoweit auch nicht ersicht- lich. Im Übrigen trägt die Antragsgegnerin in der Sache vor, sie sei keine Teilorganisation oder kein „Hintermann“ des IZH. Der Verlag sei nur einer der Geschäftszweige des Unter- nehmens und arbeite völlig unabhängig vom IZH. Weder Wortlaut noch Inhalt des vom Antragsteller angeführten Budget-Plans des IZH für 2018 ließen einen Rückschluss auf eine Tätigkeit als Hintermann des Vereins zu. Die dort genannte Summe von 45.000 Euro habe sie nicht erhalten. Seit zehn Jahren bis zum Verbot des IZH habe eine normale Ge- schäftsbeziehung zu dieser Organisation bestanden. Diese Kooperation habe lediglich 5% des Gesamtumsatzes der Antragsgegnerin entsprochen. Im Übrigen sei öffentlich bekannt, dass der Verlag und das IZH bei Veröffentlichungen kooperierten und die Geschäftsführer der Antragsgegnerin Anhänger der islamischen Revolution im Iran und des dortigen Revo- lutionsführers seien. Mit diesem Vorbringen wird die Rechtmäßigkeit des Durchsuchungs- und Beschlagnahme- beschlusses nicht in Frage gestellt (vgl. – offensichtlich zu einem der Geschäftsführer der Antragsgegnerin – ebenso: NdsOVG, Beschl. v. 19.12.2024 - 13 OB 144/24, juris Rn. 13 ff.). Der Verlag „…“ ist – auch nach eigener Darstellung – der bedeutendste deutschsprachige schiitische Verlag. Zwischen der Antragsgegnerin und dem verbotenen Verein besteht eine große ideologische Nähe, die auch von der Antragsgegnerin nicht be- stritten wird. Es bestanden zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt überdies hinrei- chende Anhaltspunkte dafür, dass der Verlag vom verbotenen IZH als dessen Sprachrohr angesehen wird. Dies ergibt sich – worauf das Verwaltungsgericht zutreffend abgestellt hat – zunächst aus dem Finanzbudgetplan des IZH für das Jahr 2018. Ausweislich dieses Do- kuments waren finanzielle Leistungen des IZH an das „Zentrum des Herrn …“ in Höhe von 45.000 Euro vorgesehen. Dabei kommt es weniger auf die dort genannte Summe oder den Umstand an, ob diese tatsächlich gezahlt wurde, sondern vielmehr auf den Umstand, dass darin die besondere Bedeutung der deutschsprachigen Organisation(en) des Mitgeschäfts- führers der Antragsgegnerin für „das System“ des verbotenen Vereins herausgehoben wird. Die Bezeichnung als „Zentrum des Herrn …" spricht im Übrigen nicht gegen die
4 Adressierung der Antragsgegnerin, sondern betont nur eine enge persönliche Beziehung zum Geschäftsführer der Antragsgegnerin. Noch konkreter auf den Verlag „…“ bezogen war weiter zu berücksichtigen, dass über die Hälfte der vom IZH herausgegebenen Publi- kationen von der Antragsgegnerin publiziert wurde; dies legte zum entscheidungserhebli- chen Zeitpunkt zugleich den Verdacht nahe, dass der Verlag seinerseits einen überwie- genden Teil seiner Einnahmen aus Publikationen für das IZH generieren und mithin wirt- schaftlich von dem verbotenen Verein abhängig sein könnte. Ob dies tatsächlich der Fall ist – was die Antragsgegnerin nunmehr unter Vorlage einer Umsatzliste bestreitet – berührt die Rechtmäßigkeit der Ermittlungsmaßnahme nicht; denn diese war gerade auf die Auf- klärung der Frage gerichtet, ob tatsächlich eine bloße Geschäftsbeziehung zwischen dem Verein und der Antragsgegnerin vorliegt oder doch eine Eingliederung Letzterer als Teilor- ganisation oder jedenfalls ein Tätigwerden als Hintermann, der geistig oder wissenschaft- lich das Ziel des verbotenen Vereins wesentlich unterstützt hat. Keine Rolle spielt schließlich, dass die Tätigkeit des Verlags und die Kooperation mit dem IZH weitgehend öffentlich erfolgten, denn die Verbotsgründe des § 3 Abs. 1 VereinsG set- zen eine verborgene Tätigkeit nicht voraus. Auch macht eine öffentliche Kooperation die vertiefte Ermittlung etwaiger Verflechtungen – auch mittels Durchsuchungen und Be- schlagnahmen – nicht überflüssig. Denn diese zielte – wie ausgeführt – auf die Aufklärung der Gesamtstruktur des IZH und einer etwaigen Abhängigkeit des Verlags vom verbotenen Verein; dabei handelt es sich Umstände, die sich gerade nicht ohne Weiteres aus öffentli- chen Quellen ableiten lassen. 3. Dass der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss im Übrigen unter Rechtsfeh- lern leiden könnte, ist nicht erkennbar. Hierzu trägt die Beschwerde auch nichts vor. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil im Beschwerdeverfahren lediglich eine Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) anfällt. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez. Prof. Sperlich gez. Lange gez. Kaysers