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Oberverwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 17.12.2025 – 2 B 270/25

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 2 B 270/25 VG: 7 V 2158/25 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache

– Antragstellerin und Beschwerdegegnerin – Prozessbevollmächtigter:

g e g e n die Universität Bremen, vertreten durch die Rektorin Prof. Dr. Jutta Günther, Bibliothekstraße 1 - 3, 28359 Bremen, – Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin – Prozessbevollmächtigte:

hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am Oberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am 17. Dezember 2025 beschlossen: Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 7. Kammer – vom 6. Oktober 2025 aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

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Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe I. Die Antragstellerin, die an der Universität Bremen Rechtswissenschaft studiert, möchte, dass ihr im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig der Wechsel in eine neue Prüfungsordnung erlaubt wird.

Die Antragstellerin nahm im Wintersemester 2014/2015 das Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Bremen auf. Zu diesem Zeitpunkt galt dort die „Prüfungsordnung für das rechtswissenschaftliche Studium mit dem Abschluss erste juristische Staatsprüfung“ vom 26.05.2010 (im Folgenden: alte PO). Am 22.06.2020 bestand die Antragstellerin die Schwerpunktbereichsprüfung und damit den universitären Teil der Ersten Juristischen Prüfung (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BremJAPG in der damals geltenden Fassung). Sie hatte bis zu diesem Zeitpunkt 210 Credit Points (CP) erworben.

Am 01.10.2024 trat an der Universität Bremen die „Prüfungsordnung für den Studiengang Rechtswissenschaft mit den Abschlüssen Erste Juristische Prüfung und Bachelor of Laws (LL.B.)“ vom 25.10.2023 (im Folgenden: neue PO) in Kraft. Diese Prüfungsordnung sieht vor, dass Studierende des Studiengangs Rechtswissenschaft für den Abschluss Erste Juristische Staatsprüfung bei einer Regelstudienzeit von 10 Semestern an der Universität 300 CP erwerben und die Schwerpunktbereichsprüfung bestehen müssen (§ 2 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 neue PO). Hinzu kommt der staatliche Teil der Ersten Juristischen Prüfung (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 BremJAPG in der aktuellen Fassung). Die alte PO hatte diesbezüglich bei einer Regelstudienzeit von viereinhalb Jahren den Erwerb von 270 CP und das Bestehen der Schwerpunktbereichsprüfung verlangt (vgl. § 2 Satz 1, 2, § 3 Abs. 1 alte PO); auch hier kam der staatliche Prüfungsteil hinzu (§ 10 Abs. 1 Satz 1 BremJAPG a.F.). Von den 270 CP wurden 210 CP in der Phase bis einschließlich der Schwerpunktprüfung erworben; 60 CP wurden durch die Examensvorbereitung und den staatlichen Prüfungsteil erworben (vgl. die Anlage „Studienverlaufsplan“ zur alten PO). Anders als die alte PO, sieht die neue PO als zusätzlichen Abschlussgrad den Bachelor of Laws vor. Diesen Abschluss (Regelstudienzeit 8 Semester, § 2 Abs. 4 Satz 1 neue PO) erwirbt, wer 240 CP erzielt und die Bachelorprüfung bestanden hat (§ 2 Abs. 2 neue PO). Die Studienverlaufspläne für die Erste Juristische Prüfung und den Bachelor of Laws sind im ersten bis achten Semester identisch (vgl. Anl. 1.1 und Anl. 1.2 neue PO). Studierende, die die dort aufgeführten

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Module einschließlich der für beide Abschlüsse im achten Semester vorgesehenen Schwerpunktbereichsprüfung absolviert haben, erhalten den Abschluss Bachelor of Laws. Dabei ist die Abschlussarbeit der Schwerpunktbereichsprüfung zugleich die Bachelorarbeit und die mündliche Prüfung der Schwerpunktbereichsprüfung zugleich das Kolloquium zur Bachelorarbeit (§ 23 neue PO). Während das Bachelor-Studium hier endet, ist für den Abschluss „Erste Juristische Prüfung“ in einem neunten und einem zehnten Semester die Examensvorbereitung und die staatliche Pflichtfachprüfung (insgesamt 60 CP) vorgesehen (Anl. 1.1 neue PO). Die neue PO gilt für Studierende, die ihr Studium der Rechtswissenschaft ab dem Wintersemester 2024/2025 aufnehmen (im Folgenden: Neu- Studierende) (§ 27 Abs. 1 Satz 2 neue PO). Für Studierende, die ihr Studium vorher aufgenommen haben (im Folgenden: Alt-Studierende), gilt die alte PO weiter. Diese Studierenden konnten aber, wenn sie den universitären Teil der Ersten Juristischen Prüfung (also die Schwerpunktbereichsprüfung) noch nicht bestanden (und den staatlichen Prüfungsteil noch nicht endgültig nicht bestanden) haben, auf einen Antrag, der bis zum 15.11.2024 zu stellen war, in die neue PO wechseln. Zum 30.09.2029 wird die alte PO außer Kraft treten. Alt-Studierende, die bis dahin keinen Abschluss erworben haben, werden automatisch in die neue PO wechseln (§ 27 Abs. 3 Satz 1, 2 neue PO). Bei einem Wechsel in die neue PO entscheidet der Prüfungsausschuss individuell, inwieweit unter der alten PO erbrachte Leistungen anerkannt werden (§ 28 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 3 neue PO).

Die Antragstellerin beantragte am 11.10.2024 den Wechsel in die neue PO. Dabei berief sie sich unter Vorlage (amts-)ärztlicher Stellungnahmen darauf, dass sie nach dem Bestehen der Schwerpunktbereichsprüfung an COVID-19 erkrankt sei und seitdem unter dem Long-COVID-Syndrom leide. Deshalb sei sie auf unabsehbare Zeit nicht in der Lage, den staatlichen Teil der Ersten Juristischen Prüfung zu absolvieren. Der in der neuen PO vorgesehene Bachelor of Laws sei für sie die einzige leistbare Alternative, ihr Studium mit einem Abschluss zu beenden. Bei einer Informationsveranstaltung zum Bachelor- Abschluss an der Universität Bremen sei eine derartige Härtefallregelung explizit angekündigt worden. Darauf habe sie sich verlassen.

Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag mit Bescheid vom 05.02.2025 ab. § 27 Abs. 2 neue PO schließe für Alt-Studierende, die die Schwerpunktbereichsprüfung bereits bestanden haben, den Wechsel in die neue PO aus. Eine Härtefallklausel sei nicht vorgesehen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin am 27.02.2025 Widerspruch, den die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 10.07.2025 zurückwies.

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Parallel dazu hatte die Antragstellerin am 23.11.2024 einen Antrag auf Anerkennung der unter der alte PO erbrachten Leistungen nach der neuen PO gestellt. Über diesen Antrag entschied die Antragsgegnerin zunächst nicht.

Die Antragsstellerin hat am 12.06.2025 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und am 07.07.2025 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Zur Begründung hat sie sich zum einen auf eine ungeschriebene Härtefallregelung berufen und zum anderen darauf, dass es keinen sachlichen Grund gebe, beim Wechsel in die neue PO die Alt- Studierenden, die die Schwerpunktbereichsprüfung bereits bestanden haben, und die Alt- Studierenden, die dies noch nicht getan haben, unterschiedlich zu behandeln. Sie, die Antragstellerin, müsste nach der gebotenen Anerkennung ihrer bislang erbrachten Leistungen nur noch die Veranstaltung „Grundlagen des Rechts III“ (6 CP) erfolgreich absolvieren, um den Bachelor-Abschluss zu erlangen. Diese Veranstaltung habe es unter der alten PO nicht gegeben; sie sei erst durch die neue PO geschaffen worden. Daher müssten alle Alt-Studierenden – unabhängig davon ob sie die Schwerpunktbereichsprüfung bereits bestanden haben oder nicht – bei einem Wechsel in die neue PO diese Veranstaltung noch absolvieren und die entsprechenden Ausbildungskapazitäten in Anspruch nehmen. Sie, die Antragstellerin, könne ohne Wechsel der Prüfungsordnung auf unabsehbare Zeit keinen Hochschulabschluss erlangen, da ein Ablegen des staatlichen Prüfungsteils wegen ihrer Long-Covid- Erkrankung für sie nicht in Frage komme. Daraus ergebe sich auch ein Anordnungsgrund.

Die Antragsgegnerin hat erwidert, das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache stehe der erstrebten einstweiligen Anordnung entgegen und ein Anordnungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht. Es bestehe zudem auch kein Anordnungsanspruch. Die Antragstellerin könne ihr Studium unter der Prüfungsordnung und mit dem Abschlussziel, unter der bzw. mit dem sie es begonnen habe, beenden. Einen grundrechtlich geschützten Anspruch, in eine neue Prüfungsordnung mit einem neuen Abschluss zu wechseln, gebe es nicht. Es fehlten der Antragstellerin zum Erwerb des Bachelor-Abschlusses auch nicht lediglich 6 CP („Grundlagen des Rechts III“), sondern weitere 30 CP („Vertiefung I und II“). Die Übergangsregelung differenziere innerhalb der Gruppe der Alt-Studierenden deshalb, weil die Alt-Studierenden mit bestandener Schwerpunktbereichsprüfung zum Einen in ihrem Studium bereits soweit fortgeschritten seien, dass sie zum staatlichen Teil der Ersten Juristischen Prüfung zugelassen werden können, sie aber zum Anderen bei einem Wechsel in die neue Prüfungsordnung noch mindestens 30 CP „nachstudieren“ und entsprechende Kapazitäten in Anspruch nehmen müssten, um den Bachelor-Abschluss zu erwerben.

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Mit Beschluss vom 06.10.2025 hat das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin verpflichtet, den Wechsel der Antragstellerin in die neue PO für das Wintersemester 2025/2026 vorläufig zuzulassen. Die Antragstellerin habe einen Anspruch auf einen Wechsel in die neue PO (Anordnungsanspruch) glaubhaft gemacht. Dahinstehen könne, ob dies wegen ihrer Erkrankung aus einer ungeschriebenen Härtefallklausel folge. Denn unabhängig davon sei das in § 27 Abs. 2 Satz 1 neue PO für den Wechsel normierte Ausschlusskriterium „Bestehen des universitären Teils der Ersten Juristischen Prüfung“ nicht mit Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Dieses Kriterium stelle keinen sachlichen Grund dar, um innerhalb der Gruppe der Alt-Studierenden zwischen denjenigen zu unterscheiden, die in die neue PO wechseln dürfen, und denjenigen, die dies nicht dürfen. Wenn die von den Alt-Studierenden unter der alten PO erbrachten Leistungen nach der neuen PO für den Bachelor-Abschluss anerkannt werden können, sei der bei Inkrafttreten der neuen PO bereits erreichte Studienfortschritt kein sachgerechtes Kriterium, um Alt-Studierende von einem Wechsel in die neue PO auszuschließen. Alle Alt- Studierenden, die den universitären Teil der Ersten Juristischen Prüfung nach der alten PO bereits bestanden haben, hätten 210 CP erworben, die nach der neuen PO angerechnet werden können. Ihnen fehlten zum Bachelor-Abschluss nur noch 30 CP. Zusätzlich könnten sich einige Alt-Studierende – wie die Antragstellerin – weitere CP aus dem erfolgreichen Besuch des Examensklausurenkurses anrechnen lassen. In diesem Fall müsse zum Erwerb des Bachelor-Abschlusses nur noch eine Lehrveranstaltung („Grundlagen des Rechts III“; 6 CP) absolviert werden. Alt-Studierende mit abgeschlossenem universitärem Teil der Ersten Juristischen Prüfung müssten somit bei einem Wechsel in die neue PO weniger zusätzliche Ausbildungskapazitäten zum Erwerb des Bachelor-Abschlusses in Anspruch nehmen als Alt-Studierende ohne abgeschlossenen universitären Teil. Da Wechselanträge nur bis zum 15.11.2024 gestellt werden konnten, gehe es um einen überschaubaren Personenkreis. Ein Anordnungsgrund sei ebenfalls glaubhaft gemacht worden.

Die Antragsgegnerin hat am 15.10.2025 Beschwerde gegen den ihr am 07.10.2025 zugestellten Beschluss eingelegt und die Beschwerde am 04.11.2025 begründet.

Mit Schreiben vom 23.10.2025 hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin unter Hinweis auf den angefochtenen Beschluss vorläufig in die neue PO zugelassen. Zugleich hat sie über deren Antrag auf Anerkennung von Studienleistungen entschieden. In dem Schreiben vom 23.10.2025 heißt es, dass zum Bachelor-Abschluss noch die Module „Grundlagen des Rechts III“ (6 CP) und „Vertiefung I und II“ (30 CP) fehlten. Nachfolgend sind der Antragstellerin für die Module „Vertiefung I und II“ Studienleistungen aus der alten PO (Examensklausurenkurs) im Umfang von 30 CP anerkannt worden (vgl. die „Bescheinigung

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erbrachter Prüfungsleistungen“ des Zentralen Prüfungsamts, Anlage AS 33, Bl. 103 ff. OVG-Akte).

II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat mit den dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) Erfolg. Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht worden. Es verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG, wenn § 27 Abs. 2 neue PO nur denjenigen Alt-Studierenden, die den universitären Teil der Ersten Juristischen Prüfung noch nicht unter der alten PO bestanden haben, den Wechsel in die neue PO erlaubt (1. bis 3.). Es ist auch nicht durch höherrangiges Recht geboten, Ausnahmen für Härtefälle vorzusehen (4.). Daher ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

1. Allerdings ist die gerichtliche Kontrolle vorliegend nicht – wie die Antragsgegnerin meint – auf den Willkürmaßstab reduziert.

Zwar hat die Antragsgegnerin im Grundsatz recht, wenn sie ausführt, bei der Kontrolle von Stichtagsregelungen am Maßstab von Art. 3 Abs. 1 GG dürften die Gerichte nur prüfen, ob die Festlegung eines Stichtags erforderlich ist und ob der Stichtag vertretbar und willkürfrei gewählt wurde (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 22.07.2025 – 2 LA 337/23, juris Rn. 25 m.w.N.). Dies gilt aber – unbeschadet der Frage, ob der Begriff „Stichtagsregelung“ den Inhalt von § 27 Abs. 2 neue PO zutreffend beschreibt – nicht, wenn bei Änderungen von Prüfungsordnungen für berufsbezogene Prüfungen die Übergangsvorschriften auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) überprüft werden. Hier ist eine strenge, über das Willkürverbot hinausreichende Kontrolle geboten. Bei der Änderung von Prüfungsordnungen müssen Übergangsvorschriften, die zu Ungleichbehandlungen führen, durch hinreichend gewichtige Gründe gerechtfertigt sein (vgl. Dieterich, in: Fischer/ Jeremias/ Dieterich, 9. Aufl. 2026, § 2 Rn. 66). Übermäßige Benachteiligungen von Prüflingen durch die Übergangsregelungen sind zu vermeiden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.12.1988 – 1 BvL 5/85, juris Rn. 18).

Dieser strenge, über eine Willkürkontrolle hinausgehende Maßstab gilt nicht nur, wenn Prüflinge einer neuen Prüfungsordnung, die für sie im Vergleich zur bisherigen Rechtslage nachteilig ist, unterworfen werden, sondern auch wenn es – wie hier – darum geht, welche Prüflinge Zugang zu einer neuen, im Vergleich zum bisherigen Recht vorteilhafteren Prüfungsordnung erhalten. Allerdings muss bei der Beurteilung, ob die Benachteiligung „übermäßig“ ist und ob die sie tragenden Gründe „hinreichend gewichtig“ sind, berücksichtigt werden, dass es lediglich um das Vorenthalten einer Verbesserung der

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Rechtsstellung geht und nicht um einen Eingriff in eine bestehende Rechtsposition. Namentlich spielt der Aspekt des Vertrauensschutzes keine Rolle, wenn Prüflinge lediglich an der bisher für sie geltenden Prüfungsordnung festgehalten werden. Dies mindert das Gewicht, das die Gründe für die Ungleichbehandlung aufweisen müssen, um vor Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG zu bestehen (vgl. VG Berlin, Urt. v. 14.01.2020 – 12 K 193.18, juris Rn. 19 – 21).

2. Es liegen hinreichend gewichtige Gründe dafür vor, dass § 27 Abs. 2 neue PO nur den Alt-Studierenden, die den universitären Teil der Ersten Juristischen Prüfung (d.h. die Schwerpunktbereichsprüfung) noch nicht unter der alten PO bestanden haben, den Wechsel in die neue PO erlaubt, nicht jedoch denjenigen Alt-Studierenden, die den universitären Teil der Ersten Juristischen Prüfung bereits unter der alten PO bestanden haben. Eine übermäßige Benachteiligung der Alt-Studierenden, die die Schwerbereichsprüfung schon unter der alten PO bestanden haben, ist damit nicht verbunden.

a) Der bedeutsamste Unterschied zwischen der alten und der neuen PO ist, dass das Studium nach der neuen PO nicht nur auf den Abschluss „Erste Juristische Prüfung“ ausgerichtet ist, sondern zusätzlich einen Bachelor-Abschluss vorsieht. Der Bachelor- Studiengang endet mit dem Erwerb von 240 CP und dem erfolgreichen Abschluss der Bachelor-Arbeit und des Kolloquiums (vgl. § 23 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 5 neue PO). Die Schwerpunktbereichsprüfung (Abschlussarbeit und mündliche Prüfung) für den Abschluss „Erste Juristische Prüfung“ ist zugleich Bachelor-Arbeit und zugehöriges Kolloquium (§ 23 Abs. 1 Satz 2 neue PO). Dieser Umstand rechtfertigt es, beim Wechsel in die neue PO zwischen Studierenden, die die Schwerpunktbereichsprüfung bereits unter der alten PO bestanden haben, und Studierenden, die dies noch nicht haben, zu differenzieren.

aa) Die Alt-Studierenden, denen § 27 Abs. 2 neue PO den Wechsel in die neue PO ermöglicht, unterscheiden sich von den Alt-Studierenden, denen der Wechsel nicht ermöglicht wird, dadurch, dass die erstgenannte Gruppe ihre Schwerpunktbereichsprüfung nach dem Datum des Inkrafttretens der neuen PO ablegen wird und sie daher zugleich als Bachelor-Arbeit und Kolloquium ablegen kann, während die letztgenannte Gruppe ihre Schwerpunktbereichsprüfung bereits vor dem Inkrafttreten der neuen PO nach altem Recht vollständig abgeschlossen hat, als sie ausschließlich dem Erwerb des Abschlusses „Erste Juristische Prüfung“ diente. Der Grundsatz der Chancengleichheit gebietet es nicht, neues Recht rückwirkend auf eine Prüfung anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts bereits abgeschlossen war (BVerwG, Beschl. v. 13.06.1995 – 6 B 15/95, juris Rn. 4).

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bb) Alt-Studierende, die im Zeitpunkt des Inkrafttreten der neuen PO ihre Schwerpunktbereichsprüfung noch nicht bestanden hatten, und Alt-Studierende, die ihre Schwerpunktbereichsprüfung zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden hatten, unterscheiden sich noch in einem weiteren Aspekt voneinander: Die Erstgenannten können ihr Studium noch so gestalten, dass sie mit dem Bestehen der Schwerpunktbereichsprüfung zugleich alle für den Bachelor-Abschluss notwendigen Credit-Points (240) erworben und alle für den Bachelor-Abschluss notwendigen Lehrveranstaltungen besucht haben werden. Insbesondere können sie das Modul „Grundlagen des Rechts III“ noch vor der Schwerpunktbereichsprüfung absolvieren, wie es § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 (i.V.m. Anl. 1.2, Zeile „5. Sem.“) neue PO zwingend vorschreibt. Für die Alt-Studierenden, die ihre Schwerpunktbereichsprüfung bereits vor Inkrafttreten der neuen PO bestanden hatten, ist dies nicht mehr möglich. Denn nach der alten PO waren mit dem Bestehen der Schwerpunktbereichsprüfung erst 210 CP erworben worden und ein Modul „Grundlagen des Rechts III“ existierte unter der alten PO nicht. Um diesen Studierenden den Erwerb des Bachelor-Abschlusses zu ermöglichen, müsste mithin ihre unter der alten PO bereits abgeschlossene Schwerpunktbereichsprüfung als eine lediglich begonnene Bachelor- und Schwerpunktbereichsprüfung nach der neuen PO fingiert und ihnen gestattet werden, nachträglich weitere CP zu erwerben. Insbesondere müsste ihnen erlauben werden, das nach der neuen PO zwingend vor der Schwerpunktbereichsprüfung zu absolvierende Modul „Grundlagen des Rechts III“ nachträglich zu besuchen. Der Grundsatz der Chancengleichheit gebietet es jedoch nicht, eine Prüfung, die nach dem im Prüfungszeitpunkt geltenden Recht abgeschlossen war, nachträglich als eine lediglich begonnene Prüfung zu fingieren und den Prüflingen ihre Fortsetzung nach neuem Recht zu gestatten (BVerwG, Urt. v. 14.12.1990 – 7 C 16/90, juris Rn. 12).

cc) Indem § 27 Abs. 2 neue PO (nur) Alt-Studierenden, die die Schwerpunktbereichsprüfung noch nicht unter der alten PO bestanden haben, den Wechsel in die neue PO erlaubt, wirkt er zugleich darauf hin, dass für Prüflinge, die die Schwerpunktbereichsprüfung zum selben Zeitpunkt ablegen, möglichst dasselbe Prüfungsrechtsregime gilt. Für alle Studierenden, die die Schwerpunktbereichsprüfung vor dem Inkrafttreten der neuen PO bestanden haben, bleibt diese ausschließlich der universitäre Teil der Ersten Juristischen Prüfung, unabhängig davon, ob sie bis zum Inkrafttreten der neuen PO auch den staatlichen Prüfungsteil schon bestanden hatten oder nicht. Für die meisten (Neu- und Alt-)Studierenden, die die Schwerpunktbereichsprüfung nach dem Inkrafttreten der neuen PO ablegen, ist diese zugleich Bachelorprüfung (außer für diejenigen unter den Alt-Studierenden, die einen Wechsel in die neue PO nicht beantragt haben). Dass Prüflinge, die dieselbe Prüfung zum selben Zeitpunkt ablegen,

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demselben Prüfungsrechtsregime unterliegen, ist zwar kein zwingender, starrer Rechtsgrundsatz (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.12.1988 – 1 BvL 5/86, juris Rn. 24), aber nichts desto trotz ein legitimes Anliegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.08.1988 – 7 C 76/87, juris Rn. 43 ff.), das ein Normgeber mit Übergangsbestimmungen zu Prüfungsvorschriften verfolgen darf (vgl. zum Gestaltungsspielraum des Normgebers BVerfG, Beschl. v. 06.12.1988 – 1 BvL 5/85, juris Rn. 29).

b) Die neue PO hat nicht nur den Bachelor-Abschluss eingeführt, sondern zugleich auch Inhalt und Aufbau des Studiums in der Phase bis einschließlich der Schwerpunktbereichsprüfung verändert. Unstreitig müssten die Alt-Studierenden, die bei Inkrafttreten der neuen PO die Schwerpunktbereichsprüfung schon abgeschlossen hatten, bei einem Wechsel in die neue PO mindestens noch die Veranstaltung „Grundlagen des Rechts III“ absolvieren, was nicht erforderlich ist, wenn sie in der alten PO verbleiben. Wenn die betroffenen Studierenden unter der alten PO einen Schwerpunkt belegt hatten, den es unter der neuen PO nicht mehr in dieser Form gibt, könnte weiterer „Nachstudierbedarf“ hinzukommen. Einen Wechsel dieser Personen in die neue PO zuzulassen würde also einen Ausbildungsbedarf kreieren, den es unter der alten PO nicht gab, und somit einen zusätzlichen Ressourceneinsatz der Universität erfordern. Bei der Gestaltung der Übergangsbestimmungen zu einer neuen Prüfungsordnung, die bestimmte Inhalte eines Studiengangs verändert, ist es ein legitimes Anliegen, vermeiden zu wollen, dass Studierende, die die von den Änderungen betroffenen Teile des Studiums schon unter der alten Prüfungsordnung absolviert haben, die neuen Inhalte „nachstudieren“ müssen (vgl. VG Berlin, Urt. v. 14.01.2020 – 12 K 193.18, juris Rn. 20). Dass die Antragsgegnerin nicht individuell betrachtet, wie groß der Bedarf für das „Nachstudium“ bei der oder dem jeweiligen Alt-Studierenden im Falle eines Wechsels in die neue Prüfungsordnung wäre, ist durch ihre Befugnis zur Typisierung und das Interesse an einer möglichst klaren Trennlinie zwischen den Studierenden, die in die neue Prüfungsordnung wechseln dürfen und denjenigen, die dies nicht dürfen, gerechtfertigt (vgl. auch VG Berlin, Urt. v. 14.01.2020 – 12 K 193.18, juris Rn. 21).

c) Berücksichtigt man, dass den Betroffenen dadurch, dass ihnen der Wechsel in die neue PO verwehrt wird, nichts „weggenommen“ wird, sondern ihnen lediglich eine Möglichkeit zum Erwerb eines „einfacheren“ Abschluss vorenthalten wird, den es noch nicht gab, als sie ihr Studium aufgenommen haben, und auf dessen Einführung sie keinen Anspruch hatten, reichen die oben unter a) und b) angeführten Gründe aus, um die damit verbundenen Nachteile nicht als „übermäßig“ und die Gründe für die Ungleichbehandlung als „hinreichend gewichtig“ anzusehen.

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3. Die Antragsgegnerin verfolgt das Konzept, Alt-Studierende mit unter der alten PO bestandener Schwerpunktbereichsprüfung aus der neuen PO herauszuhalten, auch bei einer Gesamtbetrachtung der Übergangsbestimmungen konsequent. Insbesondere ergibt sich aus § 27 Abs. 3 Satz 2 neue PO nicht, dass Alt-Studierende, die ihre Schwerpunktbereichsprüfung schon unter der alten PO bestanden haben, zu einem späteren Zeitpunkt doch noch in die neue PO wechseln.

§ 27 Abs. 3 neue PO lautet:

„(3) Die „Prüfungsordnung für das rechtswissenschaftliche Studium mit dem Abschluss erste juristische Prüfung“ vom 26. Mai 2010, zuletzt geändert am 20. Juli 2022, tritt zum 30. September 2029 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2029 keinen Abschluss erworben haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung von Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.“

Diese Vorschrift ist nicht so zu verstehen, dass auch Alt-Studierende, die ihre Schwerpunktbereichsprüfung unter der alten PO bestanden haben, mit Ablauf des 30.09.2029 in die neue PO wechseln, wenn sie bis dahin die Erste Juristische Prüfung nicht bestanden haben. Sie erfasst nur diejenigen Alt-Studierenden, die nach § 27 Abs. 2 neue PO in die neue PO hätten wechseln können, aber den entsprechenden Antrag nicht bis zum 15.11.2024 gestellt haben, und die auch am 30.09.2029 die Schwerpunktbereichsprüfung noch nicht bestanden haben.

Für eine weite Auslegung des Anwendungsbereichs von § 27 Abs. 3 Satz 2 neue PO streitet zwar der Wortlaut. Er spricht ohne jede Einschränkung von „Studierenden, die bis zum 30. September 2029 keinen Abschluss erworben haben“. Darunter würden rein vom Wortsinn her auch Studierende wie die Antragstellerin fallen, wenn sie die Erste Juristische Prüfung nicht bis zum 30.09.2029 bestehen. Denn der universitäre Teil der Ersten Juristischen Prüfung (Schwerpunktbereich) ist nach der alten PO kein eigenständiger „Abschluss“.

Eine teleologische und systematische Auslegung von § 27 Abs. 3 Satz 2 neue PO führt jedoch dazu, dass diese Vorschrift nur Alt-Studierende meint, die ihre Schwerpunktbereichsprüfung noch nicht nach der alten PO bestanden haben. Für Studierende, die den universitären Teil der Ersten Juristischen Prüfung schon bestanden haben, spielt die Prüfungsordnung der Universität nämlich keine Rolle mehr. Der Prüfungsteil, der ihnen noch fehlt (der staatliche), wird nicht in der Prüfungsordnung der

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Universität geregelt, sondern im JAPG und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen. Daher gibt es kein Bedürfnis, Studierende mit nach altem Recht bestandener Schwerpunktbereichsprüfung beim endgültigen Auslaufen der alten PO am 30.09.2029 in die neue PO überzuleiten - außer man wollte ihnen den Bachelor-Abschluss ermöglichen, wogegen aber § 27 Abs. 2 neue PO spricht. Nur für die Alt-Studierenden, die den universitären Prüfungsteil auch am 30.09.2029 immer noch nicht beendet haben, von ihrem Wechselrecht nach § 27 Abs. 2 neue PO aber keinen Gebrauch gemacht hatten, besteht beim endgültigen Außer-Kraft-Treten der alten PO ein Überleitungsbedarf. Denn sie müssen noch Prüfungen an der Universität ablegen und „brauchen“ daher eine universitäre Prüfungsordnung. Bei dieser Auslegung ist das in § 27 neue PO normierte Übergangskonzept auch insgesamt stimmig: Alt-Studierende mit nach altem Recht bestandener Schwerpunktbereichsprüfung können nie in die neue PO wechseln. Alt- Studierende, die ihre Schwerbereichsprüfung nicht nach altem Recht bestanden haben, können auf Antrag in die neue PO wechseln und müssen dies, wenn sie die Schwerpunktbereichsprüfung am 30.09.2029 immer noch nicht bestanden haben.

4. Es ist durch höherrangiges Recht nicht geboten, Alt-Studierenden, die - wie die Antragstellerin -, das Abschlussziel „Erste Juristische Prüfung“ aus gesundheitlichen Gründen nicht erreichen können, im Wege einer Härtefallregelung den Wechsel in die neue PO mit dem Bachelor-Abschluss zu ermöglichen.

Selbst wenn ein bestimmter Studiengang mit einem bestimmten Abschluss vollständig beendet wird, haben Alt-Studierende verfassungsrechtlich nur Anspruch auf eine abstrakt- generell angemessene Übergangsfrist, um ihr Studium zu beenden, wobei fünf Jahre als ausreichend anzusehen sind (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.03.2014 – 2 A 146/12, juris Rn. 20 f.). Eine darüber hinausgehende Härtefallregelung für diejenigen Alt-Studierenden, die aus individuellen Gründen wie Krankheit oder Behinderung den Abschluss innerhalb der Übergangsfrist nicht erreichen können, ist nicht erforderlich (OVG Bremen, Beschl. v. 10.03.2014 – 2 A 146/12, juris Rn. 22; Dieterich, in: Fischer/ Jeremias/ Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, § 2 Rn.65).

Die Antragstellerin ist sogar in einer besseren Situation als kranke oder behinderte Studierende, deren Studiengang mit dem bisherigen Abschlussziel abgeschafft wird. Denn ihr ausschließliches ursprüngliches Abschlussziel (Erste Juristische Staatsprüfung) kann sie weiterhin ohne eine mit dem Auslaufen der alten PO verbundene zeitliche Begrenzung erreichen. Dies gilt auch über den 30.09.2029, mit dessen Ablauf die alte PO nach § 27 Abs. 3 Satz 1 neue PO endgültig außer Kraft tritt, hinaus. Denn die von ihr noch abzulegenden Prüfungen (staatlicher Teil der Ersten Juristischen Prüfung) werden nicht

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aufgrund einer Prüfungsordnung der Universität, sondern vom staatlichen Prüfungsamt aufgrund des JAPG und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen durchgeführt.

Die Antragstellerin kann einen Wechsel in die neue PO auch nicht deshalb verlangen, weil den Alt-Studierenden mit abgeschlossener Schwerpunktbereichsprüfung vor dem Erlass der neuen PO in einer Präsentation der Antragsgegnerin eine Härtefallregelung in Aussicht gestellt wurde (vgl. Bl. 36 VG-Akte). Denn in dieser Präsentation wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die neue PO sich noch im Verfahren befand und die Präsentation nur den vorläufigen Sachstand zum damaligen Zeitpunkt wiedergegeben hat (vgl. Bl. 28 VG- Akte).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

IV. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und soweit der Streitwert für die erste Instanz abgeändert wird auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG. Er berücksichtigt Ziff. 1.5, 18.1 bis 18.3 des Streitwertkatalogs 2025 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Von der Halbierung des Streitwerts gegenüber dem Hauptsacheverfahren ist nicht wegen einer Vorwegnahme der Hauptsache abzusehen. Die Antragstellerin weist im Beschwerdeverfahren zutreffend darauf hin, dass mit dem Erlass der einstweiligen Anordnung keine endgültige Vorwegnahme der Hauptsache verbunden gewesen wäre. Die Zulassung zur neuen Prüfungsordnung und ein daraufhin von der Antragstellerin eventuell erworbener Bachelor-Abschluss wären nur vorläufig gewesen und hätten nach einem Unterliegen der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren von der Antragsgegnerin zurückgenommen werden können. Dr. Maierhöfer Traub Stybel