Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Bremen

Oberverwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 11.03.2026 – 1 LA 61/25

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 LA 61/25 VG: 4 K 2077/24 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache

– Kläger und Zulassungsantragsteller – Prozessbevollmächtigter:

g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern, dieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg, - … - – Beklagte und Zulassungsantragsgegnerin – hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Rich- terin am Oberverwaltungsgericht Dr. Koch, den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsge- richts Dr. Maierhöfer und die Richterin am Verwaltungsgericht Schröder am 11. März 2026 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwal- tungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - vom 22. Januar 2025 zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt … wird abgelehnt.

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Gründe I. Der Kläger begehrt u.a. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Der … geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste im … in die Bundesrepublik ein und stellte einen Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom … ablehnte.

Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht zunächst mit Gerichtsbescheid vom 11.12.2024 abgewiesen. Nachdem der Kläger einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt hatte, legte er eine fachärztliche Bescheinigung über eine rheumatische Gelenkerkrankung vor. Den auf die weitere Aufklärung seiner Erkrankung gerichteten Beweisantrag, den der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 22.01.2025 gestellt hatte, hat der Einzelrichter mit der Begründung abgelehnt, dass das Gericht auf der Grundlage der eingeführten Erkenntnismittel über genügend eigene Sachkunde ver- füge, um zu beurteilen, dass sämtliche Erkrankungen in der Türkei medizinisch behandel- bar seien. Es sei nicht geboten, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in Deutschland gleichwertig sei. Selbständig tragend sei der Beweisantrag auch deshalb abzulehnen, weil nicht ansatzweise ersichtlich sei, dass sich die Erkrankung des Klägers nach dessen Abschiebung alsbald so verschlechtern werde, dass der Kläger sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werde. Mit Urteil vom 22.01.2025 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begrün- dung im Wesentlichen gemäß § 84 Abs. 4 VwGO auf den Gerichtsbescheid vom 11.12.2024 Bezug genommen. Soweit der Kläger nach dem Erlass des Gerichtsbeschei- des ärztliche Unterlagen vorgelegt habe, rechtfertigten auch diese nicht die Zuerkennung eines Abschiebungsverbotes.

Mit dem vorliegenden Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegenge- treten ist, verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Be- hördenakte verwiesen.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Kläger hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensfehlers gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt.

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1. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gibt den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.12.2021 - 6 B 6.21, juris Rn. 7). Für die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tat- sächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG, Beschl. v. 08.10.1985 - 1 BvR 33.83, juris Rn. 16). In Verbindung mit den Grundsätzen des Prozessrechts gebietet Art. 103 Abs. 1 GG auch die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtbe- rücksichtigung eines vom Gericht als sachdienlich und erheblich angesehenen Beweisan- gebotes verstößt danach gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, wenn sie im Pro- zessrecht keine Stütze mehr findet, mithin auf sachfremde Erwägungen gestützt ist. Hierfür ist maßgeblich auf den materiell-rechtlichen Standpunkt der angegriffenen Entscheidung abzustellen. Die Gehörsrüge erfordert regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (st. Rspr, vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 14.11.2016 - 5 C 10.15 D, juris Rn. 65 sowie Beschl. v. 13.06.2023 - 8 B 31.22, juris Rn. 5; OVG Bremen, Beschl. v. 16.04.2025 - 1 LA 379/24, juris Rn. 8; OVG NRW, Beschl. v. 27.08.2024 - 19 A 1558/24, juris Rn. 15).

2. Hieran gemessen greift die von dem Kläger erhobene Gehörsrüge nicht durch.

Der Kläger stützt den von ihm angenommenen Gehörsverstoß darauf, dass das Verwal- tungsgericht die Folgen der von ihm geltend gemachten Erkrankung nicht hinreichend ge- würdigt und seinen in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag, mit dem er die Vernehmung des behandelnden Arztes und die Einholung eines ergänzenden Sach- verständigengutachtens habe erreichen wollen, prozessrechtswidrig abgelehnt habe. Da- bei habe das Gericht den klägerischen Vortrag, insbesondere zu dem ihm verschriebenen Medikament (…), gänzlich unbeachtet gelassen. Dieses Medikament sei nicht weltweit in gleicher Weise zu erhalten. Ferner sei zweifelhaft, ob er sich die Therapie in der Türkei überhaupt finanziell werde leisten können. Im Übrigen sei selbst die fachärztliche rheuma- tologische Versorgung im Bundesgebiet als ungenügend einzustufen.

Mit diesem Vortrag hat der Kläger einen Gehörsverstoß nicht dargelegt. Zunächst trifft es nicht zu, dass das Verwaltungsgericht das klägerische Vorbringen unbeachtet gelassen hätte. Vielmehr hat es in den Urteilsgründen ausdrücklich auf die nach dem Erlass des Gerichtsbescheides von dem Kläger vorgelegten ärztlichen Unterlagen Bezug genommen

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(UA, S. 2). Dass das Gericht aus den Unterlagen nicht die Schlüsse gezogen hat, die der Kläger für richtig hält, vermag sein Recht auf rechtliches Gehör nicht zu verletzen. Dieses Recht ist auf das vom Gericht einzuhaltende Verfahren ausgerichtet, nicht auf die Richtig- keit der Entscheidung in der Sache (BVerfG, Beschl. v. 14.05.2007 - 1 BvR 730/07, juris Rn. 14 f.; OVG Bremen, Beschl. v. 24.01.2024 - 2 LA 93/22, juris Rn. 27).

Weiter ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht, dass das Verwaltungsgericht den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag prozessrechtswidrig abgelehnt hätte. Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich schon nicht, dass die Annahme des Gerichts, wonach die Erkrankung des Klägers ausgehend von den in das Verfahren einge- führten Erkenntnismitteln in der Türkei, insbesondere in der Großstadt Istanbul, in der der Kläger vor seiner Ausreise mehrere Jahre gelebt habe, behandelbar sei, Zweifeln ausge- setzt wäre. Der Kläger setzt sich mit dieser Auffassung des Gerichts nicht substantiiert auseinander, sondern wiederholt lediglich wörtlich sein erstinstanzliches Vorbringen zu sei- ner speziellen Medikation einschließlich des Verweises darauf, dass es sich um moderne Medikamente handele, die weltweit nicht überall in gleicher Weise zur Verfügung stünden oder rezeptiert würden. Dieser Vortrag bleibt indes zu pauschal, um eine Behandelbarkeit seiner rheumatischen Erkrankung in der Türkei in Zweifel zu ziehen. Zudem legt er weder dar, dass ihm eine grundsätzlich verfügbare Behandlung in der Türkei nicht zugänglich wäre, noch setzt er sich mit dem Umstand auseinander, dass gemäß § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG kein Anspruch auf eine dem medizinischen Standard in Deutschland gleichwer- tige Behandlung bestehe.

Unabhängig davon ist auch die selbständig tragende Begründung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, aus den von dem Kläger vorgelegten Unterlagen folge nicht, dass sich die Erkrankung des Klägers nach seiner Abschiebung alsbald so verschlechtern werde, dass sie den nach dem Gesetz erforderlichen Schweregrad erreiche. Der Kläger werde durch seine Abschiebung ersichtlich nicht „sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen“ ausgeliefert. Dieser Annahme setzt der Kläger nichts Substan- tiiertes entgegen. Wenn er darauf verweist, dass „ein Abbruch oder eine längerfristige Un- terbrechung der begonnenen Therapie irreversiblen Folgen bis zu einer Gehunfähigkeit“ haben könne, ergibt sich diese Behauptung so nicht aus dem von ihm vorgelegten Arzt- brief. Hierin haben die Ärzte das Vorliegen einer rheumatischen Erkrankung bescheinigt, bei der es bei einem „ausgeprägten Rückfall beispielsweise zu einer Gehunfähigkeit auf- grund von Arthriden im Bereich der Kniegelenke und Füße“ kommen könne. Hieraus ergibt sich weder, dass der Kläger tatsächlich mit einer solch schweren Folge zu rechnen hätte, noch, mit welchem Wahrscheinlichkeitsgrad und unter welchen konkreten Voraussetzun-

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gen und innerhalb welchen Zeitraums dies zu erwarten wäre. Auch die in der Türkei ver- fügbaren Behandlungsmöglichkeiten werden (ausdrücklich) nicht in die ärztliche Bewer- tung einbezogen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG.

IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt … für das Zulassungsverfahren ist abzulehnen, da die Rechtsverfolgung, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). gez. Dr. Koch gez. Dr. Maierhöfer gez. Schröder