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Oberverwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 26.03.2026 – 1 LA 271/25
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 LA 271/25 VG: 4 K 799/25 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache – Kläger und Zulassungsantragsteller – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern, dieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg, - … - – Beklagte und Zulassungsantragsgegnerin – hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Prä- sidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungs- gericht Dr. Koch und den Richter am Oberverwaltungsgericht Lange am 26. März 2026 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwal- tungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - vom 10. September 2025 zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
2 Gründe I. Der … geborene Kläger begehrt u. a. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Er ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Im Dezember 2022 reiste er in die Bundesrepublik ein und stellte einen Asylantrag. Vom …. bis zum … befand er sich wegen eines Suizidversuchs in stationärer psychiatrischer Behandlung. Mit Be- scheid vom … lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundes- amt) den Asylantrag des Klägers ab. Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 10.09.2025 ab- gewiesen. Der Kläger habe weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigen- schaft noch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes. Er habe auch keinen Anspruch auf die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Auf- enthG in Bezug auf die Türkei. Ein Abschiebungsverbot aus gesundheitsbedingten Grün- den sei nicht anzunehmen. Es bestehe eine gesetzliche Vermutung, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstünden. Eine Erkrankung, die die Abschiebung be- einträchtigen könne, müsse durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft ge- macht werden. Die hieran zu stellenden Anforderungen erfüllten weder die Arztbriefe der …. vom … noch die psychologische Bescheinigung …, da diese keine Ausführungen dazu enthielten, wie sich die Erkrankung des Klägers im Falle seiner Abschiebung in die Türkei entwickeln würde. Selbständig tragend sei der Einzelrichter zu der Überzeugung gelangt, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei keine Retraumatisierung drohe, so dass er auf die dortigen Behandlungsmöglichkeiten verwiesen werden könne. Selbst bei unter- stellter drohender Retraumatisierung in seiner Heimatregion sei es ihm jedenfalls zumut- bar, seinen Lebensmittelpunkt in einen anderen Landesteil der Türkei, etwa Istanbul oder Izmir, zu verlegen. Die Lebenserfahrung spreche eindeutig dagegen, dass jeder Ort des Heimatlandes bei Rückkehrern die gleichen Folgen auslöse. Anderenfalls könne jeder trau- matisierte Mensch nur außerhalb seines Heimatlandes erfolgreich therapiert werden. Mit dem vorliegenden Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegenge- treten ist, verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Be- hördenakte verwiesen. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Zulassungsgründe in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Art und Weise dargelegt.
3 1. Die von dem Kläger erhobene Divergenzrüge gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG greift nicht durch. Diese setzt voraus, dass der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefoch- tene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsa- chensatz benennt, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung eines in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Divergenzgerichts aufgestellten entscheidungstragen- den Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Dabei muss ein prinzipieller Auffas- sungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder ei- nes bestimmten Rechts- oder Tatsachensatzes bestehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.03.2013 - 2 B 130.11, juris Rn. 5; OVG Bremen, Beschl. v. 04.02.2025 - 1 LA 101/24, juris Rn. 7). Die Darlegung der Divergenz erfordert neben der Angabe des Rechts- oder Tatsachensatzes, von dem das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll, die Angabe des vom Verwaltungsgericht aufgestellten divergierenden Rechts- oder Tatsachensatzes so- wie Erläuterungen dazu, worin die Abweichung im Einzelnen bestehen soll (BVerwG, Be- schl. v. 19.08.1997 - 7 B 261.97, juris Rn. 3). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Kläger stützt seine Begründung für die von ihm angenommenen Divergenz auf eine vermeintliche Abweichung des angefochtenen Urteils von einem Beschluss des Nieder- sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28.02.2025 (gemeint ist offenbar 2005) zu dem Az.: 11 LB 121/04. Damit vermag er jedoch schon deshalb keine Divergenz im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zu belegen, weil es sich bei dem Niedersächsischen Oberverwal- tungsgericht nicht um ein divergenzfähiges Gericht handelt. Eine Divergenz kann nur zu einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts bestehen, in dessen Bezirk das erstin- stanzliche Gericht seinen Sitz hat (OVG Bremen, Beschl. v. 26.02.2025 - 1 LA 430/24, juris Rn. 7). 2. Weiter ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht, dass die Berufung wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen wäre. a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht beantwortete Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungs- erheblich und klärungsfähig wäre und im Interesse der Einheitlichkeit oder der Weiterent- wicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Berufungs-
4 verfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswor- tlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwor- tet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 12.08.2021 - 1 LA 328/21, juris Rn. 3 m.w.N.). Das Darlegungserfor- dernis nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG setzt unter anderem die Formulierung einer bestimm- ten, ungeklärten und für die Berufungsentscheidung erheblichen Tatsachen- oder Rechts- frage und die Angabe voraus, worin die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung be- steht (OVG Bremen, Beschl. v. 10.03.2026 - 1 LA 287/25, juris Rn. 7). Die Darlegungsan- forderungen sind nicht erfüllt, wenn die angefochtene Entscheidung selbständig tragend mehrfach begründet ist, eine grundsätzliche Bedeutung aber nicht im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge dargelegt wird und gegeben ist (OVG Bremen, Beschl. v. 05.02.2026 - 1 LA 241/25, juris Rn. 11). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvor- bringen des Klägers nicht. b) Die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung scheidet hinsichtlich der von dem Kläger aufgeworfenen Fragen, „ob Verwaltungsgerichte bei Vorliegen fachärztlich attestierter psychischer Erkran- kungen (posttraumatischer Belastungsstörung) „die Lebenserfahrung“ heranziehen dürfen, um eine medizinische Behandlungsmöglichkeit in einem anderen Landesteil des Herkunftslandes zu begründen, insbesondere ohne kenntlich zu machen, wes- sen Lebenserfahrung (die allgemeine oder die des entscheidenden Richters) ge- meint ist, woraus sich die Lebenserfahrung speist und welche Tatsachen ihr zu- grunde liegen, […] ob die Verwaltungsgerichte von Amts wegen verpflichtet sind, ein Sachverständi- gengutachten zur Frage der Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland unter dem Aspekt der „inländischen Fluchtalternative“ bei gesichertem Vorliegen einer PTBS einzuholen sowie ob Verwaltungsgerichte bei Vorliegen fachärztlich attestierter psychischer Erkran- kungen (posttraumatischer Belastungsstörung) „die Lebenserfahrung“ heranziehen dürfen, nach der eine „landesweite Fluchtalternative“ bestehen soll, um derart und ohne die amtswegige Einholung eines Sachverständigengutachtens von einer ober- gerichtlichen Rechtsprechung abweichen zu können“, schon deshalb aus, weil der Kläger nicht jeden der von dem Verwaltungsgericht gegebe- nen Begründungsstränge angegriffen hat.
5 Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung eines Abschiebungsverbots aus gesundheitli- chen Gründen darauf gestützt, dass (1.) die von dem Kläger zur Substantiierung seiner Erkrankung vorgelegten fachärztlichen und psychologischen Bescheinigungen nicht die in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG geregelten An- forderungen erfüllten (UA, S. 6) sowie selbständig tragend darauf, dass (2.) dem Kläger selbst bei Unterstellung seiner Erkrankung bei einer Rückkehr in den westlichen Landesteil der Türkei, etwa nach Istanbul oder Izmir, keine Retraumatisierung drohe, so dass er auf die dortigen Behandlungsmöglichkeiten verwiesen werden könne. Denn selbst wenn die traumatisierenden Ereignisse wie von dem Kläger geschildert stattgefunden hätten, seien diese mit seiner Heimatregion verbunden (UA, S. 8). Die von dem Kläger aufgeworfenen Fragen betreffen ausschließlich einen Teilaspekt des zweiten Begründungsstrangs, näm- lich den Umstand, dass der Einzelrichter im Rahmen seiner Bewertung der Reichweite einer etwaigen Retraumatisierungsgefahr (auch) „die Lebenserfahrung“ herangezogen hat. Die vorrangige Begründung des Gerichts, wonach der Kläger nicht mittels qualifizierter ärztlicher Bescheinigungen nachgewiesen habe, dass bei ihm eine schwerwiegende Er- krankung vorliege, die seine Abschiebung beeinträchtigen könne, hat der Kläger im Zulas- sungsverfahren dagegen nicht angegriffen. Dessen ungeachtet erweist sich die Begründung des Klägers für die von ihm angenom- mene grundsätzliche Bedeutung als gänzlich unsubstantiiert. Sie erschöpft sich darin, dass er schlicht feststellt, das Vorgehen des Einzelrichters, im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung (auch) auf die Lebenserfahrung abzustellen, stehe im Widerspruch zur oberge- richtlichen Rechtsprechung. Worin er diesen Widerspruch sieht, konkretisiert er ebenso wenig wie die obergerichtliche Rechtsprechung, von der er eine Abweichung feststellen will. Zudem fehlen Ausführungen dazu, aus welchem Grund der Tatrichter, der gemäß § 108 Abs. 1 VwGO in freier Beweiswürdigung zu beurteilen hat, ob die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorlie- gen, im Rahmen dieser Würdigung nicht auch seine konkrete oder die allgemeine Le- benserfahrung heranziehen dürfte. Als Maßstab für die Prozessstoffbewertung ist grund- sätzlich das Erfahrungswissen des Richters anerkannt. Dieses Erfahrungswissen beruht auf der Lebenserfahrung und Menschenkenntnis des Richters. Es setzt sich aus der un- überschaubaren Vielzahl von Erfahrungssätzen zusammen, die sich der Richter in den verschiedenen Lebensbereichen angeeignet hat (Rixen, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 108 Rn. 40). Ob der entscheidungserhebliche Sachverhalt hinreichend aufgeklärt ist oder eine weitere Sachverhaltsermittlung – etwa die Einholung eines Sachverständi- gengutachtens – erforderlich ist, unterfällt ebenso der richterliche Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 VwGO (OVG NRW, Beschl. v. 05.09.2022 - 12 A 1699/21, juris Rn. 24).
6 3. Auch das Vorliegen einer Gehörsverletzung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen des Klägers nicht. a) Dies gilt zunächst für seine Rüge, das Gericht habe nicht unter Heranziehung „der Le- benserfahrung“ eine landesweite Retraumatisierungsgefahr ablehnen dürfen. Durch Mängel der gerichtlichen Tatsachen- und Beweiswürdigung kann der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs allenfalls dann verletzt sein, wenn ein besonders schwer- wiegender Verstoß vorliegt, insbesondere, wenn die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Denk- gesetze und Erfahrungssätze missachtet (OVG Bremen, Beschl. v. 21.09.2020 - 1 LA 33/20, juris Rn. 10). Insoweit ist ein strenger Maßstab anzulegen: Ein Tatsachengericht hat nicht schon dann willkürlich gehandelt oder gegen Denkgesetze verstoßen, wenn es nach Meinung des Rechtsmittelführers unrichtige oder fernliegende Schlüsse gezogen hat; ebenso wenig genügen objektiv nicht überzeugende oder sogar unwahrscheinliche Schlussfolgerungen. Es muss sich vielmehr um einen aus Gründen der Logik schlechthin unmöglichen Schluss handeln (BVerwG, Beschl. v. 14.07.2010 - 10 B 7.10, juris Rn. 4). Das Zulassungsvorbringen zeigt einen solchen schlechthin unmöglichen Schluss des Ver- waltungsgerichts nicht auf. Vielmehr ist die Annahme des Gerichts, dass nicht jeder Ort des Heimatlandes einer an einer PTBS erkrankten Person – generell, d. h. unabhängig von dem jeweils traumatisierenden Ereignis, der Schwere der Erkrankung und den sonstigen Umständen des Einzelfalls – bei einer Rückkehr die gleichen Folgen auslöse, nicht zu be- anstanden. Die Erläuterung des Gerichts, dass anderenfalls traumatisierte Menschen nur außerhalb ihres Heimatlandes erfolgreich therapiert werden könnten, was jedoch nachge- wiesenermaßen nicht der Fall sei, stellt eine nachvollziehbare Begründung dieser An- nahme dar. b) Der weitere Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe die von ihm vorgelegte Bescheinigung des … in dem Urteil nicht erwähnt, führt ebenfalls nicht zu einem Gehörs- verstoß. Zunächst ist davon auszugehen, dass sich der Einzelrichter mit der von dem Kläger be- nannten psychologischen Bescheinigung inhaltlich auseinandergesetzt (UA, S. 6), diese aber versehentlich als „psychologische Bescheinigung des …“ bezeichnet hat. Denn in der Gerichtsakte ist keine andere, insbesondere keine vom … datierende psychologische Be-
7 scheinigung des … enthalten, sondern nur die Bescheinigung vom … . Vor diesem Hinter- grund handelt es sich bei dem fehlerhaften Datum lediglich um einen unbeachtlichen Schreibfehler. Dessen ungeachtet hat der Kläger nicht dargelegt, inwiefern es zu einem für ihn günstige- ren Ergebnis hätte führen können, wenn die vermeintliche Verletzung des rechtlichen Ge- hörs unterblieben wäre. Dies aber wäre für die Darlegung einer Gehörsverletzung erfor- derlich (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.03.1999 - 9 B 981.98, juris Rn. 2; OVG Bre- men, Beschl. v. 23.02.2024 - 1 LA 335/23, juris Rn. 22). Die angeblich übergangene psy- chologische Bescheinigung vom … ist denkbar knapp und enthält, wie das Verwaltungs- gericht zutreffend ausführt, keine Angaben dazu, wie sich die Erkrankung des Klägers im Falle seiner Abschiebung in die Türkei entwickeln würde. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulas- sung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). gez. Prof. Sperlich gez. Dr. Koch gez. Lange