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Oberverwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 07.04.2026 – 1 LA 11/26
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 LA 11/26 VG: 6 K 1057/23 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache – Kläger und Zulassungsantragsteller – Prozessbevollmächtigter: g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern, dieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg, - … - – Beklagte und Zulassungsantragsgegnerin – hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Prä- sidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungs- gericht Dr. Koch und die Richterin am Verwaltungsgericht Schröder am 7. April 2026 be- schlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwal- tungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - vom 12. Dezember 2025 zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beru- fungszulassungsverfahren und Beiordnung von Rechtsanwalt … wird abgelehnt.
2 Gründe I. Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerken- nung subsidiären Schutzes bzw. die Feststellung von Abschiebungsverboten. Der am … in …/Georgien geborene Kläger ist georgischer Staatsangehöriger. Er reiste im Oktober 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am … einen Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom … als offensichtlich unbegründet ablehnte. Hiergegen hat der Kläger am 25.05.2023 Klage erhoben. Nach einer ersten mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht mit Beweisbeschluss vom 19.07.2024 beschlos- sen, Auskünfte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und des Auswärtigen Amtes zu dem Umgang des georgischen Staates mit regierungskritischen Kriegsveteranen einzuholen. Mit Urteil vom 12.12.2025 hat es die Klage nach einer weiteren mündlichen Verhandlung abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Der Kläger sei unverfolgt aus Georgien ausgereist. Ihm drohe nicht allein deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung, weil er sich als Kriegsveteran regie- rungskritisch in sozialen Netzwerken geäußert habe. Die in Georgien gegebenen politi- schen Spannungen und Repressionsmaßnahmen gegen Oppositionelle begründeten für den Kläger keine konkrete Gefahr. Allein aufgrund seiner Facebook-Äußerungen und sei- nes Veteranenstatus sei nicht zu befürchten, dass er strafrechtlich verfolgt oder in anderer Weise gezielt benachteiligt werde. Die im Rahmen der Beweisaufnahme eingeholten Aus- künfte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und des Auswärtigen Amtes rechtfertigten keine andere Einschätzung. Die hilfsweise begehrte Zuerkennung subsidiären Schutzes und Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG stün- den dem Kläger ebenfalls nicht zu. Mit dem vorliegenden Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegenge- treten ist, verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Be- hördenakte verwiesen. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Kläger hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensfehlers im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt.
3 1. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gibt den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.12.2021 - 6 B 6.21, juris Rn. 7). Für die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tat- sächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG, Beschl. v. 08.10.1985 - 1 BvR 33.83, juris Rn. 16). In Verbindung mit den Grundsätzen des Prozessrechts gebietet Art. 103 Abs. 1 GG auch die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtbe- rücksichtigung eines vom Gericht als sachdienlich und erheblich angesehenen Beweisan- gebotes verstößt danach gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, wenn sie im Pro- zessrecht keine Stütze mehr findet, mithin auf sachfremde Erwägungen gestützt ist (OVG Bremen, Beschl. v. 30.12.2025 - 1 LA 97/25, juris Rn. 26). Hierfür ist maßgeblich auf den materiell-rechtlichen Standpunkt der angegriffenen Entscheidung abzustellen. Die Gehörs- rüge erfordert regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (st. Rspr, vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 14.11.2016 - 5 C 10.15 D, juris Rn. 65 sowie Beschl. v. 13.06.2023 - 8 B 31.22, juris Rn. 5; OVG Bremen, Beschl. v. 14.10.2022 - 2 LA 22/22, juris Rn. 20; OVG NRW, Beschl. v. 27.08.2024 - 19 A 1558/24, juris Rn. 15). 2. Hieran gemessen greift die von dem Kläger erhobene Gehörsrüge, die er auf die aus seiner Sicht fehlerhafte Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2025 gestellten Beweisanträge stützt, nicht durch. a) Der Kläger kann sich schon deshalb nicht erfolgreich auf eine etwaige Gehörsverletzung berufen, weil er es versäumt hat, in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung einen unbedingten Beweisantrag zu stellen, um sich selbst das rechtliche Gehör zu verschaffen. Der bereits vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich vertretene Kläger hat sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt, dass über die von ihm gestellten Beweisanträge „außerhalb der mündlichen Verhandlung“ entschieden wird (S. 4 der Sitzungsniederschrift vom 12.12.2025). Insofern handelte es sich nicht um förmliche Beweisanträge im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO, sondern um bloße Beweisanregungen (OVG Bremen, Beschl. v. 29.01.2026 - 1 LA 401/24, juris Rn. 9 sowie Beschl. v. 16.04.2025 - 1 LA 379/24, juris Rn. 14; BayVGH, Beschl. v. 17.05.2022 - 14 ZB 22.30059, juris Rn. 8). Beweisanregungen lösen gerade nicht die Vorabentscheidungspflicht nach § 86 Abs. 2 VwGO aus. Vielmehr genügt es, wenn das Gericht – wie vorliegend – erst in seinen Entscheidungsgründen hier- über befindet.
4 In solchen Fällen kommt hinsichtlich der Sachaufklärungspflicht eine Verletzung des Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG in einer nach § 138 Nr. 3 VwGO beachtlichen Weise nur in Betracht, wenn das Gericht die Beweisanregung nicht zur Kenntnis genommen und in Er- wägung gezogen hat oder ihr nicht gefolgt ist, obwohl sich dies auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschl. v. 04.03.2014 - 3 B 60.13, juris Rn. 7; OVG Bremen, Beschl. v. 30.12.2025 - 1 LA 97/25, juris Rn. 26). Beides ist vorliegend nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat in den Entscheidungsgründen aus- drücklich auf die Beweisanregungen des Klägers Bezug genommen und dargelegt, aus welchen Gründen es nicht veranlasst sei, diesen nachzugehen (UA, S. 12 f.). Unter ande- rem stellt es darauf ab, dass die Anträge keine konkrete, dem Beweis zugängliche Beweis- tatsachen bezeichneten, sondern auf eine prognostische Bewertung eines hypothetischen zukünftigen Geschehens abzielten. Die Fragestellungen bezögen sich nicht auf ein unmit- telbar feststellbares tatsächliches Geschehen, sondern auf eine wertende Betrachtung, die erst das Ergebnis der richterlichen Würdigung auf Grundlage feststellbarer Umstände sein könne (UA, S. 13). Eine willkürliche Nichtbefolgung der Beweisanregungen und eine damit einhergehende Verletzung der gerichtlichen Pflicht zur Sachaufklärung ist damit nicht er- kennbar. Dass sich die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen aus Sicht des Gerichts hätte aufdrängen müssen, hat der Kläger ebenfalls nicht aufgezeigt. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus dem von ihm in diesem Zusammenhang zitierten Abschnitt aus einem Beschluss des Bay- erischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18.04.2019 (Az.: 5 ZB 19.50014). Hieraus ergibt sich nichts anderes, als der bereits vorstehend aufgezeigte rechtliche Maßstab. Aus wel- chem Grund sich der Einzelrichterin im konkreten Fall eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen sollen, ergibt sich aus dem Verweis auf die zitierte Entscheidung aber nicht. b) Darüber hinaus hat der Kläger nicht dargelegt, dass ein etwaiger Verfahrensmangel erheblich gewesen wäre, weil das Verwaltungsgericht ohne den angenommenen Verfah- rensverstoß zu einem für ihn günstigeren Ergebnis gelangt wäre. Die Darlegung einer Entscheidungsrelevanz erfordert eine Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und die Darlegung, warum die unterbliebene Be- weiserhebung gerade unter Berücksichtigung der durch das Verwaltungsgericht vorge- nommenen materiellen Bewertung zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (OVG Bremen, Beschl. v. 29.01.2026 - 1 LA 401/24, juris Rn. 12). Hierzu enthält das Zu-
5 lassungsvorbringen keine hinreichenden Ausführungen. Weder hat der Kläger einen Be- zug der von ihm aufgeworfenen (weiteren) Beweisfragen zu seinem individuellen Vortrag – insbesondere dem Gewicht seiner regierungskritischen Äußerungen in den sozialen Me- dien – hergestellt noch setzt er sich mit der von der Einzelrichterin gegebenen Begründung auseinander. Insbesondere fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der materiell-rechtli- chen Bewertung des klägerischen Vorbringens durch das Verwaltungsgericht. Dieses hat sich ausdrücklich mit der Frage befasst, ob bzw. ab welcher Intensität in Georgien eine Bedrohung eines Kriegsveteranen aufgrund dessen regierungskritischer Haltung ange- nommen werden könne und dies für den Fall des Klägers verneint. Hierbei hat es nicht nur allgemeine Erkenntnismittel zu Georgien, sondern vor allem die vom Gericht zu dem Um- gang mit georgischen Kriegsveteranen, die sich öffentlich gegen die Politik der Regierung bzw. der Partei Georgischer Traum stellen, eingeholten Stellungnahmen der Schweizeri- schen Flüchtlingshilfe vom 20.09.2024 und des Auswärtigen Amtes vom 23.10.2024 aus- gewertet. Aus dem Zulassungsvorbringen des Klägers ergibt sich nicht, dass die unterblie- bene Beweiserhebung ausgehend von der durch das Verwaltungsgericht vorgenommenen materiell-rechtlichen Bewertung zu einer anderen Entscheidung hätte führen können. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG. IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt … für das Zulassungsverfahren ist abzulehnen, da die Rechtsverfolgung, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG. gez. Prof. Sperlich gez. Dr. Koch gez. Schröder