Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 15.10.2025 – 5 K 27/23 OVG

ECLI:DE:OVGMV:2025:1015.5K27.23OVG.00

Orientierungssatz

1. Vergleiche zu  Leitsatz 1. OVG Schleswig, Urteil vom 7. Mai 2025 – 5 KS 11/22 –, juris Rn. 69.(Rn.62)

2. Vergleiche zu Leitsatz 2. OVG Münster, Beschluss vom 17. September 2025 – 19 E 310/25 –, NVwZ-RR 2025, 969 und juris Rn. 23; VGH Mannheim, Beschluss vom 4. August 2025 – 11 S 1181/25 –, juris  Rn. 18; OVG Saarlouis, Beschluss vom 5. Dezember 2024 – 2 E 131/24 –, juris Rn. 14.(Rn.84)

3. Das Unterbleiben einer Bestätigung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG steht dem Beginn der Frist des § 10 Abs. 6a Satz 1 BImSchG nicht entgegen (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 7. Februar 2023 – 5 K 171/22 OVG –, ZUR 2023, 368 und juris Rn. 87).(Rn.97)

4. Vergleiche zu Leitsatz 4. OVG Greifswald, Urteil vom 7. Februar 2023 – 5 K 171/22 OVG –, ZUR 2023, 368 und juris Rn. 100 ff.(Rn.113)

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Klägerin ab dem 26. Juli 2021 einen Anspruch auf die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für zwei Windenergieanlagen auf dem Flurstück AA der Flur 2, Gemarkung D-Stadt, und auf den Flurstücken BB und CC der Flur 4, Gemarkung A-Stadt, hatte.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 1/10 und der Beklagte zu 9/10.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie ab dem 2. Mai 2021 einen Anspruch auf Erteilung der von ihr beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung hatte.

2

Die Klägerin beantragte beim Beklagten am 30. Juli 2020 die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windenergieanlagen (WEA 02, 03 und 04) des Typs Vestas V 162-5.6 mit einer Nennleistung von jeweils  5,6 MW, in der Gemeinde E-Stadt, auf dem Flurstück AA der Flur 2, Gemarkung D-Stadt, und auf den Flurstücken BB und CC der Flur 4, Gemarkung A-Stadt.

3

Mit Schreiben vom 12. August 2020 bestätigte der Beklagte den Eingang des Antrags. Zudem kündigte er eine Plausibilitätsprüfung sowie eine anschließend ggf. erforderliche Nachforderung von Unterlagen an (Bl. 6 d. BA B). Unter dem 26. August 2020 (Bl. 15 d. BA B) forderte der Beklagte von der Klägerin sodann bestimmte Unterlagen nach und setzte hierfür eine Frist bis zum 29. Oktober 2020. Darüber hinaus wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass erst dann, wenn der Antrag einen prüffähigen Umfang habe, die Beteiligung der Fachbehörden erfolgen könne. Weiter heißt es in dem Schreiben:

4

„Eine Übersicht zur Anzahl der benötigten Antragsexemplare, sowie zum Antragsinhalt für die einzelnen Fachbehörden erhalten Sie nach Bestätigung der vorläufigen Vollständigkeit gem. § 7 Abs. 1 der 9. BImSchV.“

5

Am 1. Oktober 2020 nahm die Klägerin zur Nachforderung Stellung und reichte weitere Unterlagen ein (Bl. 19 d. BA B). Wohl am 12. Oktober 2020 (Bl. 24 d. BA B) erfolgte eine diesbezügliche Kontrolle durch den Beklagten. Im Ergebnis dessen versah der Beklagte auf einer Übersicht alle Nachforderungen – bis auf wenige Ausnahmen – mit einem Häkchen bzw. vermerkte, dass Unterlagen nach Aussage der Klägerin nicht erforderlich seien. In Bezug auf eine fehlende Antwort des Landesamtes für Kultur und Denkmalpflege Mecklenburg-Vorpommern (LAKD) notierte der Beklagte „Vorgehen?“; Hinter dem signaturrechtlichen Gutachten bei luftverkehrsrechtlichen Konflikten steht ein „?“; hinter dem Standsicherheitsnachweis ein „o“.

6

Am 4. November 2020 erstellte der Beklagte eine Übersicht zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TÖB). Am gleichen Tag übersandte er der Klägerin per E-Mail diese Übersicht für die Bestimmung der Anzahl der benötigten Antragsordner sowie für die Zusammenstellung der notwendigen Antragsunterlagen der jeweiligen Stellen (Bl. 40 d. BA B). Unter dem 5. November 2020 beteiligte der Beklagte einen Teil der TÖB und bat um Mitteilung, ob die Unterlagen vollständig sind. Unter dem 16. Dezember 2020 beteiligte der Beklagte die übrigen TÖB. Die öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens erfolgte im Amtlichen Anzeiger am 8. Februar 2021. Am 22. Februar 2021 gab der Beklagte das Vorhaben im Amtlichen Anzeiger erneut bekannt; die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte in der Zeit vom 16. Februar bis zum 15. März 2021. Aufgrund der Entscheidung des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern, die Zuwegungen zu den Windenergieanlagen als Bestandteil der Anlage anzusehen, hörte der Beklagte die TÖB am 8. Dezember 2021 erneut an (Bl. 258 ff. BA B).

7

Im Rahmen der Beteiligung der TÖB hörte der Beklagte am 16. Dezember 2020 (Bl. 623 BA B) unter anderem die Gemeinde E-Stadt an, der das Schreiben am 25. Januar 2021 zuging. Unter dem 23. März 2021 (Bl. 636 BA B) versagte die Gemeinde ihr Einvernehmen. Mit Schreiben ab dem 1. April 2021 (Bl. 687 ff. BA B) hörte der Beklagte die betroffenen TÖB zum versagten gemeindlichen Einvernehmen an. Infolge der daraufhin abgegebenen Stellungnahmen hörte der Beklagte die Gemeinde E-Stadt am 5. Juli 2022 zum Ersetzen des Einvernehmens an und setzte eine Frist bis zum 5. August 2022 (Bl. 704 BA B). Der Beklagte erinnerte am 10. November 2022 und am 14. Februar 2023 an die noch ausstehende Stellungnahme. Daraufhin teilte das Amt F-Stadt mit, dass die Gemeinde mit Beschluss vom 2. August 2022 das gemeindliche Einvernehmen erteilt habe (Bl. 715i und 715l f. BA B).

8

Das seitens des Beklagten ebenfalls beteiligte LAKD teilte mit Schreiben vom 23. Oktober 2020 und 2. Dezember 2020 (Bl. 411 ff. BA B) mit, dass für eine Stellungnahme die Vorlage von Visualisierungen bezogen auf 24 Denkmale erforderlich sei. Die denkmalfachliche Bewertung im Rahmen des UVP-Berichts erachtete das LAKD in der E-Mail vom  6. Januar 2021 (Bl. 420 BA B) als nicht ausreichend, beschränkte die geforderte Visualisierung aber auf acht Denkmale. In der Folge legte die Klägerin eine ergänzende denkmalschutzfachliche Betrachtung zum Windpark E-Stadt von FA. X. vom 17. Mai 2021 (Bl. 3391 ff. d. BA F) vor, eingegangen beim Beklagten am 25. Mai 2021 (Bl. 424 BA B); die Weiterleitung an das LAKD erfolgte am gleichen Tag mit einer Fristsetzung bis zum 25. Juni 2021 (Bl. 425 BA B). Am 15. Juli 2021 erinnerte der Beklagte das LAKD an die noch ausstehende Stellungnahme. Mit E-Mail vom 29. Juli 2021 (Bl. 429 BA B) teilte das LAKD mit, dass durch das zur Genehmigung gestellte Vorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung der Denkmale in E-Stadt und G-Stadt zu erwarten sei und das Einvernehmen versagt werde. Die Weiterleitung an die Klägerin erfolgte am 5. August 2021. Am 6. Dezember 2021 ging beim Beklagten das von der Klägerin in Auftrag gegebene Fachgutachten zum Denkmalschutz von Dr. Z. vom 24. November 2021 (Bl. 3405 ff. BA F) ein; die Weiterleitung an das LAKD erfolgte am 8. Dezember 2021 mit einer Fristsetzung bis zum 7. Januar 2022. Nachfragen der Klägerin zum Sachstand erfolgten am 28. Januar 2022, 7. und 23. Februar 2022. Der Beklagte erinnerte das LAKD am 4. April 2022 sowie am 14. Juni 2022 (Bl. 479 und 487 BA B) an die noch ausstehende Stellungnahme. Am 8. Juli 2022 (Bl. 497 BA B) versagte das LAKD das Einvernehmen, ohne auf die von der Klägerseite vorgelegten Unterlagen einzugehen. Unter dem  15. Juli 2022 (Bl. 538 BA B) wandte sich die Klägerin unter Hinweis auf die Stellungnahme des LAKD an das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern. Am 18. August 2022 (Bl. 499 BA B) wandte sich der Beklagte mit Verweis auf die nach seiner Auffassung unzureichende Stellungnahme des LAKD an das Ministerium für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten Mecklenburg-Vorpommern. Eine Antwort ist dem Verwaltungsvorgang nicht zu entnehmen. Unter dem 30. September 2022 (Bl. 503 d. BA B) wandten sich das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern und das Ministerium für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten Mecklenburg-Vorpommern in einer gemeinsamen Erklärung unter anderem an die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt, worin auf die Bedeutung des § 2 EEG für immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren hingewiesen wurde.

9

Am 17. November 2022 wandte sich der Beklagte an das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt, das mit E-Mail vom 18. November 2022 (Bl. 546 f. BA B) unter anderem Folgendes mitteilte:

10

„in Abstimmung mit Herrn D. teile ich Folgendes mit: Das Referat VI 420 stimmt vor dem Hintergrund, dass Sie und wir denkmalfachliche Laien sind, die nach der Rechtsprechung nicht das notwendige denkmalfachliche Fachwissen besitzen, weder der Vorgehensweise zu, selbst denkmalrechtlich eine Abwägung vorzunehmen, die zu einem anderen Ergebnis als nach Einschätzung der Denkmalfachbehörde führt, noch wird es selbst eine Haftung übernehmen oder Sie von der Haftung freistellen können (…)“

11

Mit E-Mail vom 21. November 2022 (Bl. 551 BA B) wandte sich die Leiterin der Abteilung 4 im Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern an alle Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt. Sie verwies u. a. auf die Erstellung einer „Bedienungsanleitung“ für den Umgang mit Stellungnahmen anderer Behörden. Diese sei noch nicht freigegeben. Sie bat in Fällen, in denen ausschließlich der Denkmalschutz einer Genehmigung entgegenstehe, darum, in der Interimszeit keine ablehnenden Entscheidungen zu treffen.

12

Am 11. Januar 2023 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben zunächst mit dem Antrag (Bl. 47 d. GA), den Beklagten zu verpflichten, über ihren Antrag vom 30. Juli 2020 auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen an den Standorten der Gemeinde E-Stadt, Gemarkung D-Stadt, Flur 2, Flurstück AA, Gemarkung AStadt, Flur 4, Flurstücke BB und CC, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

13

Mit Bescheid vom 21. September 2023 hat der Beklagte der Klägerin die beantragte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windenergieanlagen erteilt.

14

Unter dem 27. September 2023 hat die Klägerin den Beklagten über einen Betreiberwechsel bezogen auf die WEA 02 informiert. Insoweit ist das Verfahren mit Beschluss vom 14. Februar 2024 abgetrennt und das Verfahren unter dem Aktenzeichen 5 K 73/24 OVG fortgeführt worden. Aufgrund der – im dortigen Verfahren – abgegebenen übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist das Verfahren (bezogen auf die WEA 02) mit Beschluss vom 20. März 2024 eingestellt worden.

15

Die Klägerin (Betreiberin der WEA 03 und 04) hat die Klage zunächst als Fortsetzungsfeststellungsklage weiterverfolgt.

16

Zur Begründung trägt sie zunächst umfangreich zur Statthaftigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage vor. Sie habe ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Die Fortführung des Verfahrens diene der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses. Hierfür seien die begehrte Feststellung und die damit verbundenen Fragen erheblich. Insoweit sollten die Ergebnisse des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für den Amtshaftungsprozess nutzbar gemacht werden. Streitgegenständlich sei, ob das Unterlassen des Beklagten, die begehrte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen, rechtswidrig gewesen sei, weil sie einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung gehabt habe.

17

Die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs aufgrund einer Amtspflichtverletzung aus Art. 34 des Grundgesetzes (GG) i. V. m. § 839 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sei nicht offensichtlich aussichtslos. Es dränge sich nicht ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung auf, dass der behauptete Schadens- oder Entschädigungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen könne. Für die Folgen der unterlassenen Genehmigungserteilung hätten die zuständigen Bediensteten des Beklagten als Beamte i. S. d. § 839 Abs. 1 BGB einzustehen. Bei pflichtgemäßem Verhalten wäre die  immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die WEA 03 und WEA 04 ab dem 2. Mai 2021 zu erteilen gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei die 7-Monatsfrist abgelaufen. Eine wirksame Verlängerung der Entscheidungsfrist sei nicht erfolgt. Die Antragsunterlagen seien spätestens seit der Beteiligung der TÖB am 16. Dezember 2020 vollständig gewesen. Mit der Nichterteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sei die sich aus § 6 Abs. 1 BImSchG ergebene Pflicht zur Erteilung der Genehmigung objektiv verletzt worden. Die (drittschützende) Amtspflicht zur zügigen Entscheidung hätten der Beklagte bzw. dessen Bedienstete der Klägerin gegenüber verletzt. Die Amtspflicht, Anträge mit der gebotenen Beschleunigung zu bearbeiten, sowie die Amtspflicht zu rechtmäßiger Amtsausübung sei verletzt. Ein Amtshaftungsanspruch sei dem Grunde nach bei jedweder Amtspflichtverletzung begründet.

18

Den Beklagten bzw. seine Bediensteten treffe auch ein Verschulden. Nach dem objektivierten Sorgfaltsmaßstab hätten die Bediensteten des Beklagten in Ausführung des übernommenen Amtes die erforderliche Kenntnis und Einsicht über die gesetzliche Entscheidungsfrist besitzen oder sich jedenfalls verschaffen müssen. Der Beklagte habe die Entscheidung nicht beliebig hinauszögern dürfen. Dem Verschulden stehe die ablehnende Stellungnahme des LAKD nicht entgegen, weil diese eine Nichtentscheidung über den Genehmigungsantrag nicht habe rechtfertigen können. Vielmehr sei es Aufgabe der Bediensteten des Beklagten gewesen, eine eigene denkmalfachliche Bewertung vorzunehmen. Das sei grob fahrlässig unterlassen worden. Folge sei gewesen, dass entgegen § 20 Abs. 1 S. 1 der 9. BImSchV und § 10 Abs. 6a BImSchG eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens (innerhalb der zulässigen Entscheidungsfrist) nicht getroffen worden sei. Jedenfalls liege eine grobe Fahrlässigkeit auch deshalb vor, weil die von der Klägerin vorgebrachten (ober)gerichtlichen Entscheidungen zur denkmalfachlichen Genehmigungsfähigkeit bewusst missachtet worden seien.

19

Eine etwaige Weisungsgebundenheit ändere nichts. Das als Anlage B 2 vorgelegte Schreiben vom 7. November 2022 – ein fremdes Projekt betreffend – sowie die dazugehörige E-Mail des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt M-V vom 18. November 2022 seien ungeachtet der Qualität einer internen Weisung nicht geeignet, eine Weisungsgebundenheit der Bediensteten des Beklagten herzuleiten. Selbst wenn eine Weisungsgebundenheit vorgelegen habe, so hätte den Bediensteten des Beklagten eine Remonstrationspflicht gemäß § 36 Abs. 1 BeamtStG, § 63 Abs. 2 Satz 1 BBG, oblegen, jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Senatsentscheidung vom 7. Februar 2023. Ungeachtet dessen sei der Schadensersatzanspruch auch insoweit jedenfalls nicht offensichtlich aussichtslos. Eine Weisungsgebundenheit des Bediensteten bedeute nicht, dass keine Haftung in Betracht komme. Vielmehr hafte im Außenverhältnis zu dem Geschädigten allein die anweisende Behörde – hier das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern. Im späteren Verfahren vor dem Zivilgericht stehe es der Klägerin frei, dem Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern den Streit zu verkünden.

20

Durch die schuldhafte Pflichtverletzung sei ihr auch ein (kausaler) Schaden entstanden, den sie im Amtshaftungsprozess gegen das Land Mecklenburg-Vorpommern als haftende Körperschaft geltend machen werde. Wäre der Beklagte seinen Amtspflichten nachgekommen, so wäre der Schaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht oder jedenfalls nicht in dieser Höhe entstanden. Der Schaden, der bei pflichtgemäßem Verhalten der Bediensteten des Beklagten vermieden worden wäre, betrage – vorbehaltlich eines weiteren zukünftigen Schadens in Form von entgangenem Gewinn nach § 252  Satz 2 BGB und Personalkosten, die noch nicht beziffert werden könnten und im Amtshaftungsprozess im Rahmen einer Feststellungsklage geltend gemacht werden sollen – überschlägig wie folgt:

21

Zur Realisierung von Windenergieprojekten bedürfe es unterschiedlicher Finanzierungen, um Hauptinvestitions- und Investitionsnebenkosten tragen zu können. Vorliegend seien für die Projektentwicklung, noch vor Genehmigungserteilung, die Projektentwicklungskosten durch die Kommanditistin der Klägerin vorfinanziert worden, die dazu Darlehen in Anspruch genommen habe. Eine Rückzahlung dieser Vorfinanzierung erfolge erst nach der ersten Auszahlung von Fremdkapital durch die (spätere) projektfinanzierende Bank. Voraussetzung dafür seien die immissionsschutzrechtliche Genehmigung, der Zuschlag durch die Bundesnetzagentur, die Unterzeichnung des Kreditvertrages mit der projektfinanzierenden Bank und die Herbeiführung sämtlicher Auszahlungsvoraussetzungen. Nach Erteilung der Genehmigung und des Zuschlags durch die Bundesnetzagentur würden die Lieferverträge mit den Herstellern und die Kreditverträge mit den projektfinanzierenden Banken abgeschlossen. Die erteilte Genehmigung und der Zuschlag seien Voraussetzung für den Kreditvertrag, der wiederum Voraussetzung für den Abschluss des Liefervertrages sei. Bei der Realisierung solcher Projekte würden denklogisch weitere Positionen, beispielsweise Projektentwicklungsvergütungen, Personalkosten, Projektvorlaufkosten, Zinsen etc. anfallen. Im hiesigen Projekt sei ursprünglich – ohne die zeitliche Verzögerung von 26 Monaten aufgrund der zunächst nicht erteilten Genehmigung – ein Gesamtinvestitionsbetrag i. H. v. ca. 16.350.000 Euro veranschlagt worden. In den Jahren 2022 und 2023 seien die Herstellungspreise für Windenergieanlagen deutlich gestiegen; im 1. Quartal 2024 seien sie noch einmal gestiegen. Grund hierfür seien die Kostensteigerungen aufgrund von steigenden Kosten auf den Rohstoffmärkten und im Bereich Logistik, die sich in den Anlagenpreisen widergespiegelten, sowie die wirtschaftlichen Folgen des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine. Dies habe zu den stark steigenden Herstellerpreisen, Zinsen und sonstigen Baukosten geführt.

22

Die Klägerin macht nähere Ausführungen zu den seit dem 16. Juli 2021 gestiegenen Bauzinsen (zusätzliche anfängliche Zinslast von ca. 480.000 Euro/Jahr), Herstellungskosten (Anstieg um mehr als 20 % = etwa 3.270.000 Euro), Projektvorlaufkosten (Zinssteigerungen von 2 % auf 5 %), zum entgangenen Gewinn (= Projektentwicklungsvergütung für nicht realisierbare Projekte aufgrund der erheblichen zeitlichen Verzögerung der Erteilung der Genehmigung) und zu Personalkosten. Für die konkrete Bezifferung des entstandenen und noch entstehenden Schadens, der im Amtshaftungsprozess geltend gemacht werde, müsse gutachterlich der Schaden ermittelt werden, da sich zwischen 2021 und 2024 die verschiedenen Parameter fundamental verändert hätten. Dennoch seien mit ihren Ausführungen die Art und die (mögliche) Höhe des Schadens, der bei pflichtgemäßem Handeln der Bediensteten des Beklagten nicht eingetreten wäre, ausreichend dargelegt worden. Daran ändere sich nichts, wenn der Beklagte erst im Februar 2022 oder am  8. August 2022 über den Antrag hätte entscheiden müssen. Dadurch änderten sich zwar geringfügig die Parameter zur Bestimmung der Schadenshöhe; an der Art des durch den Beklagten verursachten Schadens ändere ein anderer Zeitpunkt jedoch nichts. Weiter verkenne der Beklagte, dass der Zustand herzustellen sei, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Es komme nicht darauf an, ob der schädigende Erfolg dem Beklagten vermeintlich nicht zugerechnet werden könne. Anderweitige Ersatzansprüche bestünden nicht.

23

Im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung sei die ursprüngliche Untätigkeitsklage zulässig und begründet gewesen. Sie, die Klägerin, habe zudem einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung gehabt, der Beklagte habe diese aber zu Unrecht nicht rechtzeitig erteilt. Die Voraussetzungen für die Erteilung hätten bereits seit dem 2. Mai 2021 vorgelegen, jedenfalls aber am 8. August 2022. Der Beklagte habe innerhalb von sieben Monaten nach Vollständigkeit der Antragsunterlagen über den Antrag entscheiden müssen. Die Genehmigungsfrist sei hier seit Mitte 2021 abgelaufen. Die einzig ablehnende denkmalschutzfachliche Stellungnahme könne eine unterbliebene Entscheidung nicht rechtfertigen. Jedenfalls habe der Beklagte spätestens mit dem Vorliegen der Stellungnahme der anderen TÖB eine eigene denkmalfachliche Bewertung vornehmen müssen.

24

Es habe auch kein zureichender Grund für die Untätigkeit des Beklagten vorgelegen. Das gelte insbesondere für den vom Beklagten geltend gemachten Musterprozess im Parallelverfahren mit dem Aktenzeichen 5 K 171/22 OVG. Ein zureichender Grund liege weder bei fehlender Verwaltungspraxis oder fehlenden Verwaltungsrichtlinien noch bei einer bevorstehenden Rechtsänderung oder einer zu erwartenden obergerichtlichen Klärung vor, wenn sich der Kläger nicht ausdrücklich mit einer Entscheidungsaussetzung einverstanden bzw. seine Zustimmung zum „untätig bleiben“ erklärt habe und/oder wenn eine ausstehende Entscheidung nicht alsbald zu erwarten sei. Eine Zustimmung habe sie nicht  erteilt. Zudem sei die Entscheidung des Senats nicht alsbald zu erwarten gewesen. Selbst wenn beim Beklagten Unsicherheit über den Umgang mit der ablehnenden oder vorerst unterbliebenen Stellungnahme des LAKD bestanden und es einer Art „Musterentscheidung“ bedurfte hätte, stelle das keinen zureichenden Grund dar, sondern eine pflichtwidrige Amtspflichtverletzung. Das ergebe sich aus § 10 Abs. 5 BImSchG, § 13 BImSchG, dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2002 – 7 B 119.02 – sowie aus der Entscheidung des Senats vom 30. November 2021 – 5 K 148/21 OVG –. § 10 Abs. 5 Satz 4 BImSchG sei am 25. Juni 2021 zwar noch nicht in Kraft gewesen. Seit dem 31. August 2021 sei aber § 10 Abs. 5 S. 3 BImSchG (a. F.) in Kraft gewesen, der dem Inhalt des § 10 Abs. 5 Satz 4 BImSchG entspreche. Es sei zudem nicht erst mit dem Urteil des Senates vom 7. Februar 2023 im Parallelverfahren bekannt gewesen, dass für die denkmalfachliche Beurteilung das Urteil eines sachverständigen Betrachters maßgeblich sei. Trotz der fachlichen Einschätzung des LAKD obliege es der Genehmigungsbehörde, die Einschätzung nachvollziehend zu überprüfen und sich aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens eine eigene Überzeugung zu bilden. Der Beklagte habe den Grundsatz der pflichtgemäßen Ermessensausübung verkannt sowie die bestehende Pflicht, Gesetze und Rechtsvorschriften richtig auszulegen und die höchstrichterliche Rechtsprechung zu beachten, verletzt.

25

Die Klägerin habe die Entscheidung auch nicht selbst hinausgezögert. In Bezug auf die vom LAKD angeforderten Visualisierungen habe der Beklagte die Unterlagen an das LAKD unzureichend übermittelt. So habe der UVP-Bericht zum Vorhaben gefehlt, in dem die Belange des Denkmalschutzes geprüft und bewertet worden seien. Das habe sie dem Beklagten noch am 4. Dezember 2020 als Reaktion auf die Forderung des LAKD und des Beklagten mitgeteilt. Infolgedessen habe das LAKD den UVP-Bericht und einen weiteren Monat zur Stellungnahme erhalten. Im Ergebnis habe das LAKD die geforderten Visualisierungen in der E-Mail vom 6. Januar 2021 auf nur noch acht Denkmale reduziert. Diesen Forderungen sei sie zwar erst am 21. Mai 2021 nachgekommen. Die Umsetzung dieser Forderungen sei jedoch nicht in einem kurzen Zeitfenster möglich gewesen. Darauf komme es aber auch nicht an, weil sie den Beklagten in ihrem Schreiben vom 21. Mai 2021 um eine kurzfristige und endgültige Stellungnahme gebeten habe. Das LAKD habe jedoch in der Folge erneut einen Monat zur Stellungnahme mit Blick auf die nachgereichten Unterlagen gehabt. Innerhalb der von dem Beklagten genannten Frist zur Stellungnahme, die am 25. Juni 2021 geendet habe, habe sich weder das LAKD noch der Beklagte verhalten. Der Beklagte habe das LAKD am 15. Juli 2021 an die Stellungnahme erinnert und erst am 29. Juli 2021 eine Reaktion in Form der ablehnenden Stellungnahme erhalten. Der ablehnenden Stellungnahme liege wohl eine vom LAKD gefertigte modellhafte Darstellung zu Grunde, die das LAKD trotz mehrfacher Aufforderung nicht offenbart habe. Spätestens mit dem Verstreichen der Frist am 25. Juni 2021 hätte der Beklagte auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Fristablaufs der Behördenbeteiligung eine Entscheidung treffen müssen. Wäre der Beklagte dem nachgekommen, so hätte er eine Entscheidung bis zum 16. Juli 2021 treffen können. Das Gutachten von Dr. Z. vom 24. November 2021 habe final belegt, dass keines der zu überprüfenden Denkmale durch die Windenergieanlagen beeinträchtigt werde. Die eingetretene Verzögerung rühre daher einzig aus den Säumnissen des Beklagten und des LAKD her. Inhaltlich könne die ablehnende Haltung des LAKD auch deshalb nicht überzeugen, weil der Senat in seinem Urteil im Parallelverfahren die denkmalfachliche Genehmigungsfähigkeit einer WEA bejaht habe, die räumlich zwischen den Windenergieanlagen 02 und 03 liege. Die dortigen Feststellungen seien auf dieses Verfahren übertragbar. Die WEA dort wie die Windenergieanlagen hier seien denkmalfachlich nicht genehmigungsbedürftig, jedenfalls aber sei die Genehmigung mit Blick auf § 2 EEG zu erteilen gewesen.

26

Schließlich habe der Beklagte auch nicht unmittelbar nach der besagten Entscheidung des Senates vom 7. Februar 2023 im Parallelverfahren das Genehmigungsverfahren fortgeführt, sondern die Genehmigung erst am 21. September 2023 erteilt.

27

Die Klägerin beantragt zuletzt,

28

es wird festgestellt, dass die Unterlassung des Beklagten, die begehrte Genehmigung ab dem Zeitpunkt des 2. Mai 2021 zu erteilen, rechtswidrig war und die Klägerin in ihren Rechten verletzte, weil sie ab diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf Erlass der beantragten Genehmigung hatte.

29

Hilfsweise:

30

Es wird festgestellt, dass die Unterlassung des Beklagten, die begehrte Genehmigung ab dem Zeitpunkt des 17. Juli 2021 zu erteilen rechtswidrig war und die Klägerin in ihren Rechten verletzte, weil sie ab diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf Erlass der beantragten Genehmigung hatte.

31

Hilfsweise:

32

Es wird festgestellt das die Unterlassung des Beklagten, die gewährte Genehmigung ab dem Zeitpunkt des 9. September 2021 zu erteilen, rechtswidrig war und die Klägerin in ihren Rechten verletzte, weil sie ab diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf Erlass der beantragten Genehmigung hatte.

33

Der Beklagte beantragt,

34

die Klage abzuweisen.

35

Er trägt zunächst umfangreich dazu vor, dass die Fortsetzungsfeststellungsklage unzulässig und insbesondere nicht statthaft sei. Der Beklagte verweist dazu unter anderem auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein vom 7. Mai 2025 – 5 KS 11/22 –. Ein entsprechender Antrag sei nicht nur als Fortsetzungsfeststellungsklage unzulässig, sondern auch als allgemeine Feststellungsklage. Letzterer stehe die Subsidiaritätsklausel entgegen. Die Klägerin könne ihren Amtshaftungsanspruch im Wege der Leistungsklage vor dem Zivilgericht verfolgen. Daher sei es auch unerheblich, sollte der erkennende Senat das Begehr der Klägerin dahingehend auslegen, dass sich dieses auf einen Zeitraum vor der Genehmigungserteilung erstrecke.

36

Überdies habe die Klägerin kein berechtigtes Feststellungsinteresse. Es sei zu unterscheiden einerseits, ob der Klägerin ein Anspruch auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zugestanden habe, und andererseits der Pflicht der Genehmigungsbehörde, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung in angemessener Zeit zu erteilen. Letzteres könne nur Gegenstand des Amtshaftungsprozesses sein. Erst in diesem Zusammenhang sei zu klären, welche Bearbeitungszeit im konkreten Fall noch angemessen gewesen sei. Auch ein der Untätigkeitsklage stattgebendes Verpflichtungsurteil verpflichte lediglich zum Erlass der Genehmigung und enthalte darüber hinaus keine Feststellungen zum Zeitpunkt der Entstehung der Verpflichtung. Eine dahingehende Feststellung könne mithin auch nicht mit der an die Erledigung der Untätigkeitsklage anknüpfenden (Fortsetzungs-) Feststellungsklage erreicht werden.

37

Ferner habe die Klägerin nicht substantiiert dargelegt, dass der Amtshaftungsprozess nicht offensichtlich aussichtslos sei. Es fehle bereits an einer Amtspflichtverletzung, weil die Nichterteilung der Genehmigung vor dem 21. September 2023 nicht rechtswidrig gewesen sei. Selbst wenn man in der Genehmigungserteilung erst nach Erlass des Senatsurteils vom 7. Februar 2023 eine Amtspflichtverletzung sehen wollte, treffe den Beklagten kein Verschulden. Auch wenn sich die Rechtsauffassung, sich im Genehmigungsverfahren nicht über das fehlende Einvernehmen der Denkmalschutzbehörde hinwegsetzen zu können, nach der Entscheidung des Senats im Parallelverfahren als rechtsirrtümlich erwiesen habe, begründe dies nicht ohne Weiteres einen Schuldvorwurf. Die Rechtsauffassung sei jedenfalls bis zu der Entscheidung vertretbar gewesen, sodass sich aus der späteren Missbilligung ein Schuldvorwurf nicht herleiten lasse. Zudem fehle es offensichtlich an der objektiven Zurechenbarkeit eines etwaigen Schadens. Die Entscheidung, sich nicht über die negative denkmalfachliche Stellungnahme hinwegzusetzen, sei auf ausdrückliche fachaufsichtliche Weisung erfolgt. Das geltende Recht binde einen Amtsträger grundsätzlich auch dann an eine Weisung, wenn deren Verwirklichung eine Amtspflicht verletze. Ausgenommen sei nur der – hier evident nicht vorliegende – Fall, dass die Ausführung erkennbar den Strafgesetzen zuwiderlaufe. Befolge der Angewiesene eine ihn bindende Anweisung, so verletze er keine Amtspflichten. Eine Remonstrationspflicht habe mit Blick auf die Korrespondenz mit Vorgesetzten und der Fachaufsicht nicht bestanden.

38

Hilfsweise erwidert der Beklagte in Bezug auf das berechtigte Interesse, dass ein Amtshaftungsprozess auch aus anderen Gründen keine Aussicht auf Erfolg habe. Er habe nicht bereits am 16. Juli 2021 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilen können. Die Klägerin habe die Verzögerung selbst mit verursacht. Deshalb könne sie auch keine Schäden geltend machen. Soweit die Klägerin von einem Zeitraum von 26 Monaten ausgehe, habe sie nicht ausreichend dargelegt, dass der Beklagte über einen Zeitraum von 26 Monaten untätig gewesen sei. Ein bloßes Abstellen auf das Vollständigkeitsdatum und die daraus errechnete Genehmigungsverfahrensdauer genüge dafür nicht, insbesondere dann nicht, wenn die Klägerin die Verfahrensverzögerung selbst verursacht habe. Die aufgelisteten Schäden könnten dem Beklagten nicht zugerechnet werden. Das gelte insbesondere für Schäden durch die gestiegenen Herstellungspreise für Windenergieanlagen infolge des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine. Dem Beklagten treffe insoweit kein Verschulden; weder habe er vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt.

39

Überdies wäre die ursprüngliche Untätigkeitsklage erfolglos geblieben, weil ein zureichender Grund für die Nichtentscheidung vorgelegen habe. Die siebenmonatige Entscheidungsfrist sei nicht bereits mit der Behördenbeteiligung am 16. Dezember 2020 in Gang gesetzt worden. Dies sei zwar nach der alten Rechtslage überwiegend angenommen worden. Das gelte jedoch mit Blick auf den 2024 eingeführten § 7 Abs. 1 Satz 4 der 9. BImSchV nicht mehr. Von einer konkludenten Erklärung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen oder einer Fiktion zum Zeitpunkt der Beteiligung der TÖB könne ebenfalls nicht ausgegangen werden. In den Anschreiben seien die beteiligten Behörden vielmehr darum gebeten worden mitzuteilen, ob für die Vollständigkeit noch weitere Unterlagen erforderlich seien. Das sei bei diversen TÖB der Fall gewesen. Die Vollständigkeit der Unterlagen sei für die Behördenbeteiligung auch nicht erforderlich, wenn diese vor der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens erfolge. Eine konkludente Bestätigung der Vollständigkeit könne frühestens mit Beginn der Öffentlichkeitsbeteiligung und damit nicht vor dem  8. bzw. 22. Februar 2021 angenommen werden.

40

Allerdings seien die Unterlagen auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollständig gewesen, weil der Antrag noch nicht näher prüffähig gewesen sei. Der Wortlaut des 2024 neu eingeführten § 7 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV könne hierfür als Auslegungshilfe herangezogen werden. So habe etwa die untere Naturschutzbehörde (uNB) am 14. Januar 2021 Unterlagen nachgefordert, die die Klägerin erst am 9. April 2021 vorgelegt habe, wobei die uNB unter dem 1. Juni 2021 abermals Unterlagen nachgefordert habe. Erst am 13. August 2021, eingegangen am 18. August 2021, habe die uNB abschließend Stellung genommen. Ohne die nachgeforderten Unterlagen sei eine abschließende fachliche Prüfung nicht möglich gewesen. Schließlich habe noch eine Unstimmigkeit bestanden, woraufhin die uNB ihre Stellungnahme am 20. Juli 2022 nochmals leicht angepasst habe. Frühestens mit Vorlage des Sicherungsnachweises der Ausgleichsmaßnahmen am 8. Juni 2021 könne von der Vollständigkeit der Antragsunterlagen ausgegangen werden. Die Siebenmonatsfrist sei frühestens am 8. Januar 2022 abgelaufen. Soweit sich die Klägerin in Bezug auf eine Pflicht zur Entscheidung auf § 10 Abs. 5 Satz 4 BImSchG beziehe, sei anzumerken, dass die Vorschrift im Juni 2021 noch nicht in Kraft gewesen sei. Ungeachtet dessen habe auch danach noch ein zureichender Grund vorgelegen. So sei die Behördenbeteiligung zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen gewesen. Es hätten noch Stellungnahmen des LAKD, der unteren Bauaufsichtsbehörde und der uNB ausgestanden. Die korrigierte bauordnungsrechtliche Stellungnahme der unteren Bauaufsichtsbehörde sei erst am 7. Oktober 2021 erfolgt. Die Übersendung der Plausibilitätsprüfung des Turbulenzgutachtens an den Beklagten sei erst am 25. Oktober 2021 erfolgt. Zudem sei auch erst am 24. Januar 2022 der Prüfbericht Nr. 1 zur Prüfung des Brandschutznachweises der unteren Bauaufsichtsbehörde beim Beklagten eingegangen.

41

Die Klägerin habe die Verzögerung selbst verursacht, indem sie u. a. unzureichende Unterlagen eingereicht habe. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2020 habe das LAKD eine maßstabgetreue Visualisierung für Denkmale nachgefordert. Der diesbezüglichen Aufforderung des Beklagten, die Unterlagen bis zum 18. Januar 2021 nachzureichen, sei die Klägerin erst am 25. Mai 2021 nachgekommen. Die Klägerin habe dadurch selbst eine monatelange Verfahrensverzögerung verursacht. Das LAKD habe das Einvernehmen am 29. Juli 2021 verweigert. Erst mit Schreiben vom 2. Dezember 2021 habe die Klägerin dann ein angepasstes denkmalfachliches Gutachten eingereicht.

42

Ferner habe auch das fehlende gemeindliche Einvernehmen das Verfahren verzögert. Noch am 23. März 2022 habe zwischen den Beteiligten Einigkeit bestanden, dass ein Ersetzen des gemeindlichen Einvernehmens nicht in Betracht käme. Bei der Bemessung der Siebenmonatsfrist sei eine unzureichende Mitwirkung der beteiligten Behörden nicht ausreichend vom Gesetzgeber berücksichtigt worden. Das zeige bereits die mehrfache Änderung des § 10 Abs. 5 BImSchG. Überdies habe der Erörterungstermin aufgrund der Pandemielage als Online-Konsultation durchgeführt werden müssen. Sowohl die Erarbeitung des Einwendungskatalogs als auch die Auslegung und die Äußerungsfrist hätten mehr Zeit in Anspruch genommen als ein gewöhnlicher Erörterungstermin.

43

Ferner liege auch deshalb ein zureichender Grund vor, weil beim Beklagten eine besondere Arbeitsbelastung vorgelegen habe und nach wie vor vorliege. Der Grund liege nicht in einem strukturellen Defizit, sondern in der hohen Zahl der anhängigen Verfahren. So hätten im Zeitpunkt des Eingangs des klägerischen Antrags bereits 92 Verfahren vorgelegen. Diese Zahl sei stetig gestiegen. Kurz vor dem Abschluss des streitgegenständlichen Genehmigungsverfahrens sei die Zahl der Antragsverfahren auf 125 gestiegen. Mit Wirkung zum 1. März 2021 sei beim Beklagten ein neues Dezernat (54) eingerichtet worden, das sich ausschließlich mit der Genehmigung von Windenergieanlagen befasse. Zugleich seien neue Stellen geschaffen worden; der Beklagte verweist insoweit auf eine vorgelegte Stellenübersicht. Die Besetzung habe sich jedoch verzögert; teilweise seien Planstellen unbesetzt geblieben. Die Einarbeitung neuer Mitarbeiter habe ebenfalls Ressourcen gebunden. Auch im Dezernat 45 seien Stellen sukzessive aufgestockt worden.

44

Ein zureichender Grund habe schließlich deshalb vorgelegen, weil im Parallelverfahren mit dem Aktenzeichen 5 K 171/22 OVG eine baldige Entscheidung zu erwarten gewesen sei. In jenem Musterprozess habe die Rechtslage erstmalig geklärt werden sollen. Die Entscheidung abzuwarten, sei dringend notwendig gewesen, auch um ein einheitliches Verwaltungshandeln zu ermöglichen. Vor der Entscheidung des Senats habe keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Thematik vorgelegen, weswegen Unsicherheit darüber bestanden habe, wie der Beklagte mit einer fehlenden positiven Stellungnahme des LAKD umzugehen habe. Diese Unsicherheit sei erst mit der Senatsentscheidung beseitigt worden. Vor der Entscheidung hätte sich der Beklagte über eine ausdrückliche fachliche Weisung hinwegsetzen müssen. Nach der Entscheidung des Senats habe der Beklagte das Verfahren fortgeführt und letztlich auch die Genehmigung erteilt. Es habe jedoch auch dann noch Klärungen insbesondere zum Umwelt- und Immissionsschutz bedurft.

45

In Bezug auf den Inhalt der mündlichen Verhandlung am 15. Oktober 2025 wird auf das Protokoll verwiesen.

46

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang sowie die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten LT-Drs. 8/5097 betreffend die KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Y., Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwicklung der Genehmigungssituation von Windenergieanlagen 2025 und ANTWORT der Landesregierung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

47

Nachdem die Klägerin den nach Erteilung der begehrten Genehmigung schriftsätzlich angekündigten Fortsetzungsfeststellungsantrag in der mündlichen Verhandlung auf einen allgemeinen Feststellungsantrag umgestellt hat, hat der Senat nunmehr nur noch über den Feststellungsantrag zu entscheiden. Der Senat legt den Antrag der Klägerin mit Blick auf die §§ 86 Abs. 3, 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und ihr erkennbares Rechtsschutzziel (Art. 19 Abs. 4 GG) dahingehend aus, dass es der Klägerin maßgeblich auf die Feststellung ankommt, dass sie ab dem 2. Mai 2021 einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Genehmigung hatte. Mit diesem letzten Halbsatz im Hauptantrag verdeutlicht die Klägerin, dass es ihr lediglich auf die materielle Rechtslage ankommt, mithin, ob ihr Genehmigungsantrag genehmigungsfähig war, nicht dagegen auf die Frage, ob – worauf die Klägerin im ersten Teil ihres Hauptantrages abstellt – das Unterlassen der Genehmigungserteilung seit diesem Zeitpunkt rechtswidrig war (so auch: OVG Schleswig Urteil vom 7. Mai 2025 – 5 KS 11/22 –, juris Rn. Rn. 66) und sie deshalb in ihren Rechten verletzt wurde. Das entspricht auch der Antragstellung in Verpflichtungssituationen, bei der es ebenfalls nicht maßgeblich auf die Rechtswidrigkeit der Ablehnung bzw. der Unterlassung ankommt. Zwar setzt der Erfolg einer Verpflichtungsklage nach § 113 Abs. 5  Satz 1 VwGO voraus, dass die Ablehnung oder Unterlassung des beantragten Verwaltungsakts rechtswidrig war. Dies darf jedoch nicht so verstanden werden, dass die inzidente Feststellung der Rechtswidrigkeit des ablehnenden Bescheides notwendige Voraussetzung und damit auch notwendiger, wenn auch unausgesprochener Bestandteil der im Verpflichtungsfall beantragten gerichtlichen Entscheidung ist. Bestandteil des Streitgegenstandes der Verpflichtungsklage ist nicht die Feststellung, dass der Verwaltungsakt, in dem die Ablehnung nach außen Gestalt gefunden hat, rechtswidrig ist, sondern die Feststellung, dass die Weigerung der Behörde in dem für das Verpflichtungsbegehren entscheidenden Zeitpunkt, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen, die Rechtsordnung verletzt (vgl. zum Streitgegenstand des Fortsetzungsfeststellungsantrags in Verpflichtungssituationen: BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014 – 4 C 33.13 –, juris Rn. 17 f.; Urteil vom 24. Januar 1992 – 7 C 24.91 –, juris Rn. 8; Decker in: Posser/Wolff/ Decker, BeckOK VwGO, 74. Edition, Stand: 1. Juli 2025, § 113 Rn. 98), mithin die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Genehmigung hat.

48

In Bezug auf die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Anträge handelt es sich nicht um eigenständige (Hilfs-)Anträge. Denn indem die Klägerin mit ihrem Hauptantrag die Feststellung begehrt, dass sie „ab“ dem 2. Mai 2021 einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Genehmigung hatte, sind die weiteren Zeiträume (ab dem 17. Juli 2021 und ab dem 9. September 2021) bereits in dem Hauptantrag enthalten.

49

Mit Blick auf den Betreiberwechsel in Bezug auf die WEA 02 und den infolgedessen erfolgten Eintritt des neuen Betreibers in den Rechtsstreit, die Erklärung des Beklagten vom 31. Januar 2024 gemäß § 265 Abs. 2 ZPO und das Nichtfortführen des Verfahrens durch den neuen Betreiber legt der Senat den Antrag der Klägerin zudem dahingehend aus, dass sie die beantragte Feststellung nur bezogen auf die WEA 03 und 04 begehrt.

B.

50

Die so verstandene Klage hat überwiegend Erfolg.

51

Soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, dass sie ab dem 26. Juli 2021 einen Anspruch auf Erteilung der von ihr beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die WEA 03 und 04 hatte, hat die Klage Erfolg. Soweit sie darüber hinaus die Feststellung begehrt, dass sie bereits ab dem 2. Mai 2021 (bis zum 25. Juli 2021) einen solchen Anspruch hatte, bleibt die Klage erfolglos.

I.

52

Über den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellten allgemeinen Feststellungsantrag hat der Senat zu entscheiden, weil es sich insoweit um eine zulässige Klageänderung i. S. d. § 91 Abs. 1 VwGO handelt.

53

Jeder Klageantrag kann prozessual Gegenstand einer Klageänderung sein, soweit die für die Klageänderung besonderen prozessualen Voraussetzungen gegeben sind. Auch der (zunächst angekündigte) Antrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, der selbst eine Klageänderung darstellt, kann Grundlage einer Klageänderung sein. Ein Verpflichtungskläger kann von vornherein oder auch erst im Verlauf des Rechtsstreits eine auf § 43 Abs. 1 VwGO gestützte Feststellung begehren, dass ihm bereits zu bestimmten Zeiten der geltend gemachte materiell-rechtliche Anspruch zugestanden hat. Es gibt keinen ersichtlichen Grund, einem Verpflichtungskläger nach Eintritt des die Hauptsache erledigenden Ereignisses die entsprechende Möglichkeit von vornherein zu versagen. Im Gegenteil mag ein Kläger nunmehr umso mehr Anlass haben, das Bestehen eines materiellen Anspruches während eines Zeitraums zu klären. Eine Klageänderung im Anschluss, aber außerhalb des engeren Antragsbereiches des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist gemäß § 91 Abs. 1 VwGO allerdings nur zulässig, wenn die übrigen Prozessbeteiligten in die Änderung einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Damit liegt ein hinreichendes prozessuales Korrektiv vor, um zu verhindern, dass gegen den Willen der Prozessbeteiligten oder des Gerichts kein grundlegend neuer Prozessstoff eingeführt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1999 – 4 C 4.98 –, juris Rn. 16 f.).

54

Die Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO liegen vor.

1.

55

Bei dem Feststellungsantrag handelt es sich nicht um eine bloße Beschränkung des Klagegrundes im Sinne des § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO), sondern um eine Klageänderung i. S. d. § 91 VwGO. Denn anstelle des bisher dem Klagebegehren zu Grunde liegenden Lebenssachverhalts wird ein anderer zur Grundlage des zur Entscheidung gestellten Anspruchs gemacht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2023 – 8 B 19.23 –, juris Rn. 14). Mit dem ursprünglich schriftsätzlich angekündigten (Fortsetzungsfeststellungs-)Antrag,

56

festzustellen, dass die Unterlassung des Beklagten, die begehrte Genehmigung zu erteilen, im Zeitpunkt unmittelbar vor dem erledigenden Ereignis rechtswidrig war und die Klägerin in ihren Rechten verletzte, weil sie in diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf Erlass der beantragten Genehmigung hatte, der Beklagte im Zeitpunkt unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses mithin verpflichtet war, die von der Klägerin begehrte Genehmigung zu erteilen,

57

hat die Klägerin eine Feststellung – ausdrücklich und in ihren Schriftsätzen mit Nachdruck betont – bezogen auf den Zeitpunkt unmittelbar vor dem erledigenden Ereignis begehrt. Eine solche Antragstellung entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach ein zulässiges Fortsetzungsfeststellungsbegehren bei einer erledigten Verpflichtungsklage grundsätzlich nur dann vorliegt, wenn mit der beantragten Feststellung der Streitgegenstand nicht ausgewechselt oder erweitert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1998 – 4 C 14.96 –, juris Rn. 16; Beschluss vom 22. Januar 1996 – 4 B 212.95 –, juris Rn. 7; Urteil vom 20. Januar 1989 – 8 C 30.87 –, juris Rn. 9). Eine Weiterführung des durch die Erteilung der begehrten Genehmigung am 21. September 2023 erledigten (Untätigkeitsklage-)Verfahrens war damit grundsätzlich nur zulässig, wenn der für eine solche Feststellung maßgebliche Zeitpunkt sich mit dem des bisherigen Verpflichtungsbegehrens deckt. Andernfalls geht der Fortsetzungsfeststellungsantrag über den ursprünglichen Streitgegenstand hinaus (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1992 – 7 C 24.91 –, juris Rn. 8) und ist unzulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014 – 4 C 33.13 –, juris Rn. 13 und 21 m. w. N.; Urteil vom 27. März 1998 – 4 C 14.96 –, juris Rn. 16; Beschluss vom 22. Januar 1996 – 4 B 212.95 –, juris Rn. 7; Urteil vom 20. Januar 1989  – 8 C 30.87 –, juris Rn. 9). Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Statthaftigkeit einer der Verpflichtungsklage nachfolgenden Fortsetzungsfeststellungsklage ist der Zeitpunkt unmittelbar vor dem erledigenden Ereignis (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014 – 4 C 33.13 –, juris Rn. 21). Hiervon weicht die – nunmehr von der Klägerin begehrte – Feststellung, die sich auf einen Zeitpunkt vor dem Zeitpunkt unmittelbar vor dem erledigenden Ereignis bezieht (hier: ab dem 2. Mai 2021), ab. Es macht einen Unterschied, ob das Feststellungsbegehren auf die Rechtslage im Zeitpunkt unmittelbar vor dem erledigenden Ereignis oder auf einen davorliegenden Zeitraum bezogen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014 – 4 C 33.13 –, juris Rn. 23; Beschluss vom 28. Februar 1996  – 4 B 24.95 –, juris Rn. 9; Urteil vom 24. Januar 1992 – 7 C 24.91 –, juris Rn. 8).

2.

58

Der Beklagte hat der Klageänderung in der mündlichen Verhandlung zwar nicht zugestimmt. Allerdings hält der Senat die Änderung für sachdienlich. Eine Klageänderung ist in der Regel als sachdienlich anzusehen, wenn sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt; Letzteres beurteilt sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2025 – 3 BN 6.24 –, juris Rn. 16; Urteil vom 6. März 2025 – 10 C 1.24 –, juris Rn. 18; Urteil vom 28. April 1999 – 4 C 4.98 –, juris Rn. 17). So liegt der Fall hier. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass sich der Prozessstoff mit der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Klageänderung erheblich erweitere, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Der Streitstoff ist von den Beteiligten – auch bezogen auf die für die Klageänderung relevanten Umstände – ausreichend aufbereitet worden; er unterscheidet sich nur unwesentlich von dem Streitstoff, den der Senat hätte zu Grunde legen müssen, wenn er im Zeitpunkt unmittelbar vor der Erledigung über die Klage entschieden hätte (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 7. Mai 2025 – 5 KS 11/22 –, juris Rn. 68). Auch im Rahmen der ursprünglich angekündigten Fortsetzungsfeststellungsklage wäre insbesondere der Beginn und das Ende der siebenmonatigen Entscheidungsfrist in den Blick zu nehmen sowie über einen etwaigen Rechtfertigungsgrund des Beklagten, über den Antrag der Klägerin nicht positiv zu entscheiden, zu befinden gewesen.

59

Zudem ist die Entscheidung des Senats geeignet, den sachlichen Streit zwischen den Beteiligten bezogen auf eine endgültige Beilegung des Streits zu fördern (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 29. Oktober 2019 – OVG 2 B 2.18 –, juris Rn. 37; Riese in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwGO, 47. EL Februar 2025, § 91 Rn. 61b), nicht nur bezogen auf das laufende Verfahren, sondern auch bezogen auf den nachfolgenden Amtshaftungsprozess, wenn das Landgericht die fachlichen Erwägungen des Senats zu Grunde legen kann. Damit werden die "Früchte" der bisherigen Prozessführung nutzbar gemacht. Denn das Verfahren hatte vor der Klageänderung bereits einen gewissen Stand erreicht, sodass es insbesondere mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG und den Grundsatz der Prozessökonomie (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1999 – 4 C 4.98 –, juris Rn. 16 zur Klageumstellung infolge einer Erledigung) unangemessen wäre, den bisherigen Aufwand ungenutzt zu lassen und die Klägerin auf einen Amtshaftungsprozess vor den Zivilgerichten zu verweisen.

II.

60

Der Feststellungsantrag ist zulässig.

61

Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

1.

62

Die Feststellung, dass die Klägerin ab dem 2. Mai 2025 einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung hatte, stellt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar. Der Begriff des Rechtsverhältnisses ist weit zu verstehen. Darunter sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 – 8 C 19.94 –, juris Rn. 10 m. w. N.). Die Frage, ob der mit der Verpflichtungs(untätigkeits)klage geltend gemachte Anspruch zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit bestand, ist im Grundsatz auch Gegenstand der Fortsetzungsfeststellungsklage, dort bezogen auf den Zeitpunkt unmittelbar vor der Erledigung. Wird diese Frage – wie hier – für einen davon abweichenden Zeitraum zum Gegenstand einer allgemeinen Feststellungsklage gemacht, so ist unter dem Gesichtspunkt des feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses dagegen nichts einzuwenden (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 7. Mai 2025 – 5 KS 11/22 –, juris Rn. 69).

2.

63

Die Klägerin hat mit Blick auf die Absicht, einen Amtshaftungsanspruch zivilgerichtlich geltend zu machen, auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung.

64

Als Feststellungsinteresse i. S. d. § 43 Abs. 1 VwGO ist jedes anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art anzusehen. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Feststellung geeignet erscheint, die Rechtsposition der Klägerin in den genannten Bereichen zu verbessern. Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere in der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses gegeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017 – 6 B 14.17 –, juris Rn. 13). Insoweit kann die Vorgreiflichkeit einer gerichtlichen Feststellung, dass die Behörde einen bestimmten Verwaltungsakt zu einem bestimmten Zeitpunkt hätte erlassen müssen, im Hinblick auf einen Schadensersatzprozess ein Feststellungsinteresse begründen. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Schadensersatzprozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist, die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss der Rechtssuchende von sich aus substantiiert darlegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 2005 – 2 B 111.04 –, juris Rn. 7). Insbesondere muss er aufzeigen, was er konkret anstrebt, welchen Schaden bzw. welche Schadens- oder Entschädigungspositionen er im Zivilrechtsweg geltend machen will. Die bloße Behauptung, einen Schadensersatzprozess führen zu wollen, genügt hierfür nicht. Zwar dürfen an den Vortrag keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Insbesondere bedarf es regelmäßig keiner Vorlage einer genauen Schadensberechnung. Jedoch muss der Vortrag zur Rechtfertigung des mit der Fortsetzung des Prozesses verbundenen Aufwands über die bloße Behauptung hinaus nachvollziehbar erkennen lassen, dass er einen Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozess tatsächlich anstrebt und dieser nicht offensichtlich aussichtslos ist. Hierzu gehört auch eine zumindest annähernde Angabe der Schadenshöhe (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 15. September 2022 – 2 C 140/20 –, juris 26 m. w. N.).

65

Daran gemessen liegen die Voraussetzungen für die Annahme eines berechtigten Interesses in Gestalt der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses vor.

a)

66

Die Klägerin hat substantiiert dargelegt, dass sie ernsthaft beabsichtigt, gegen das Land Mecklenburg-Vorpommern als Rechtsträger des Beklagten und seiner Bediensteten eine Amtshaftungsklage gemäß Art. 34 Satz 1 GG i. V. m. § 839 BGB zu erheben, um Schäden geltend zu machen, die ihr aus der verzögerten Erteilung der Genehmigung entstanden sein sollen. Sie hat hinreichend dargelegt, dass Bedienstete des Beklagten eine ihr gegenüber bestehende Amtspflicht jedenfalls fahrlässig verletzt haben könnten und ihr daraus ein Schaden entstanden ist.

b)

67

Die von der Klägerin im vorliegenden Verfahren – mit Recht – begehrte Feststellung dahingehend, dass sie ab dem 26. Juli 2021 einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung hatte, ist für den beabsichtigten Amtshaftungsprozess auch erheblich. Denn diese Feststellung ist Grundlage für eine im Amtshaftungsprozess festzustellende Amtspflichtverletzung von Bediensteten des Beklagten (vgl. OVG Schleswig Urteil vom  7. Mai 2025 – 5 KS 11/22 –, juris Rn. 72 ff.).

c)

68

Die von der Klägerin beabsichtigte Amtshaftungsklage ist auch nicht offensichtlich aussichtslos. Bei der Prüfung dieses Ausschlusskriteriums ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1998 – 4 C 14.96 –, juris Rn. 27). Die bloße  Wahrscheinlichkeit eines Misserfolgs im zivilgerichtlichen Haftungsprozess genügt nicht. Offensichtliche Aussichtslosigkeit liegt nur dann vor, wenn der geltend gemachte Anspruch unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt besteht und sich dies ohne eine ins Einzelne gehende Würdigung aufdrängt. Der Verwaltungsprozess muss nicht zur Klärung öffentlich-rechtlicher Vorfragen der Staatshaftung fortgeführt werden, wenn der Kläger daraus wegen offenkundigen Fehlens anderer Anspruchsvoraussetzungen keinen Nutzen ziehen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 14.12 –, juris Rn. 44).

69

Eine offensichtliche Aussichtslosigkeit besteht vorliegend nicht. Denn aufgrund des substantiierten Vorbringens der Klägerin drängt es sich nicht ohne eine ins Einzelne gehende Würdigung auf, dass der Klägerin der geltend zu machende Amtshaftungsanspruch nicht zusteht (vgl. OVG Schleswig Urteil vom 7. Mai 2025 – 5 KS 11/22 –, juris Rn. 72 ff.). Die Klägerin hat insoweit substantiiert dargelegt, dass sie bei früherer Genehmigungserteilung durch den Beklagten (ab dem 2. Mai 2021) die Windenergieanlagen zu einem geringeren Preis hätte erwerben können, ihr mithin ein Schaden in Höhe von etwa 3,27 Mio. Euro entstanden ist. Hinzu kämen – so die Klägerin weiter – höhere Bauzinsen (ca. 3,6 Mio. Euro), Projektvorlaufkosten (Zinssteigerung von 2 % auf 5 %), Personalkosten sowie ein entgangener  Gewinn. Selbst wenn der Beklagte die Genehmigung erst im Laufe des Jahres 2022 habe erteilen müssen, wären – so die substantiierten Ausführungen der Klägerin – ihr dem Grunde nach dieselben Schäden entstanden, wenn auch in geringerer Höhe. Vor diesem Hintergrund ist es auch unerheblich, dass die Feststellungsklage nur für die Zeit ab dem 26. Juli 2021 Erfolg hat und nicht bereits ab dem von der Klägerin geltend gemachten  2. Mai 2021. Denn das hat lediglich geringe Auswirkungen auf die Höhe des geltend gemachten Schadens.

70

Dass der von der Klägerin geltend zu machende Schaden auf einer Amtspflichtverletzung von Bediensteten des Beklagten beruht, ist ebenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen. Insbesondere drängt es sich nicht ohne eine ins Einzelne gehende Würdigung auf, dass – die zwischen den Beteiligten insbesondere streitigen Fragen – des Verschuldens und der Zurechnung der Schäden von vornherein zu verneinen sind. Selbst wenn Bedienstete des Beklagten aufgrund einer bindenden Weisung der Fachaufsichtsbehörde nicht amtspflichtwidrig gehandelt haben sollten, mithin die objektive Haftungszurechnung zu verneinen wäre, und die beamtenrechtliche Remonstrationspflicht dem Grunde nach keine drittbezogene Amtspflicht ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. August 2019 – III ZR 18/19 –, juris Rn. 37 ff.), wäre im Verhältnis zur Klägerin gleichwohl die Fachaufsichtsbehörde  haftungsrechtlich verantwortlich (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2008 – III ZR 216/07 –, juris Rn. 5). Insoweit hat die Klägerin substantiiert vorgetragen, dass sie vor diesem Hintergrund auch insoweit gegen das Land, das nicht nur die nach Art. 34 Satz 1 GG zuständige Körperschaft für Bedienstete des Beklagten ist, sondern auch die für Bedienstete des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern, im Wege der Amtshaftungsklage vorgehen wird.

71

Auch das Vorbringen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, die unterbliebene Genehmigungserteilung sei nicht alleinige Ursache für den geltend gemachten Schaden, sondern im Weiteren hätte auch das Vergabeverfahren der Bundesnetzagentur positiv durchlaufen werden und die Zuschlagserteilung erfolgen müssen (vgl. §§ 28, 30a, 32, 36 ff. Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG –), steht der Annahme eines berechtigten Interesses der Klägerin nicht entgegen. Allein daraus ergibt sich keine offensichtliche Aussichtslosigkeit im hier erforderlichen Sinn, weil auch insoweit eine ins Einzelne gehende Würdigung geboten wäre. Zudem hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung – unwidersprochen – dargelegt, dass die Ausschreibungen jedenfalls seit 2023 unterbesetzt erfolgt seien, mithin jeder Bewerber zum Zuge gekommen sei. Selbst wenn die Kausalität bezogen auf die Herstellungskosten, Bauzinsen etc. gleichwohl entfallen würde, würde das nicht zur offensichtlichen Aussichtslosigkeit des Amtshaftungsanspruchs führen. Denn die Klägerin macht neben den genannten Schadenspositionen auch Personalkosten geltend, die unabhängig von dem Vergabeverfahren und der Zuschlagserteilung zu beurteilen sind.

72

Schließlich greift auch der vom Beklagten geltend gemachte Einwand einer von der Klägerin mitverursachten Verzögerung nicht durch. Denn es ist erst in der weiteren Prüfung zu klären, ob der Klägerin überhaupt eine in ihrer Sphäre liegende Verzögerung bei der Genehmigungserteilung entgegengehalten werden kann. Eine etwaige Mitverursachung durch die Klägerin kann nicht ohne eine ins Einzelne gehende Würdigung geklärt werden. Darüber hinaus ist die Geltendmachung eines Schadensersatzes auch im Falle eines etwaigen Mitverschuldens nicht ausgeschlossen. Denn Inhalt und Umfang des Schadensersatzes bestimmen sich nach den allgemeinen Vorschriften, §§ 249 bis 255 und §§ 842 bis 846 BGB (vgl. Kümper in: Hau/Poseck, BeckOK BGB, 75. Edition, Stand: 1. August 2025, § 839 Rn. 203). In § 254 Abs. 1 BGB heißt es: Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab,  inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

3.

73

Der Feststellungsklage steht auch nicht die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegen. Denn die Klägerin kann ihre Rechte nicht durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen oder hätte verfolgen können. Insbesondere ist die Klägerin nicht auf die von ihr beabsichtigte Amtshaftungsklage zu verweisen.

74

Soweit ein Teil der Rechtsprechung im Falle eines beabsichtigten Schadensersatzprozesses die Zulässigkeit einer Feststellungsklage verneint, weil für einen Antrag zur Vorbereitung eines Amtshaftungsanspruchs außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kein Bedürfnis bestehe, da die aufgeworfene Rechtsfrage im beabsichtigten Zivilprozess als Vorfrage geklärt werden könne (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1992 – 7 C 24.91 –, juris Rn. 11; OVG Münster, Urteil vom 3. Juli 1996 – 11 A 2725/93 –, juris Rn. 32), ist diese Rechtsprechung nicht auf das vorliegende Verfahren übertragbar. Denn das Bundesverwaltungsgericht hatte über den Antrag zu entscheiden, dass die Aufrechterhaltung der Ablehnung nach Vorlage der als fehlend beanstandeten Unterlagen rechtswidrig war. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hatte über den Antrag zu entscheiden, dass die Unterlassung der Erteilung der Baugenehmigung ab Eingang der geprüften statischen Unterlagen bei dem Beklagten rechtswidrig gewesen ist. Diese Anträge sind mit dem Antrag der Klägerin in diesem Verfahren nicht vergleichbar (vgl. zur Unterscheidung bei der Statthaftigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage in der Verpflichtungssituation: BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014 – 4 C 33.13 –, juris Rn. 17 f.; Urteil vom 24. Januar 1992 – 7 C 24.91 –, juris Rn. 8; Decker in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO,  74. Edition, Stand: 1. Juli 2025, § 113 Rn. 98). Denn die Klägerin begehrt hier maßgeblich die Feststellung, dass sie ab dem 2. Mai 2021 einen Anspruch auf Erlass der beantragten Genehmigung hatte. Im Übrigen weist auch der Beklagte mit Recht darauf hin, dass zu unterscheiden ist einerseits, ob der Klägerin ab dem 2. Mai 2021 ein Anspruch auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zugestanden hat, und andererseits der Pflicht des Beklagten als Genehmigungsbehörde, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung in angemessener Zeit zu erteilen. Letzteres sei – so der Beklagte – nur Gegenstand der Amtshaftungsklage. Dass sich bei der Frage nach dem Bestehen eines Anspruchs der Klägerin auch verfahrensrechtliche Fragen stellen, insbesondere dazu, wann der Beklagte über den Antrag der Klägerin hätte positiv entscheiden müssen, ist insoweit kein Widerspruch, sondern vielmehr Ausdruck des vom Gesetzgeber in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vorgesehenen Verfahrensrechts.

75

Ungeachtet dessen ist es aus Sicht des Senats unangemessen, die Klägerin auf die Amtshaftungsklage zu verweisen. Dies würde den Besonderheiten des vorliegenden Verfahrens nicht gerecht werden. Im Rahmen der ursprünglich angekündigten Fortsetzungsfeststellungsklage werden nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kraft gesetzgeberischer Wertung im Vergleich zur isolierten Anwendung des § 43 Abs. 1 VwGO geringere Anforderungen an das Rechtsschutzinteresse gestellt. Die Fortsetzungsfeststellungsklage soll verhindern, dass ein Kläger, der infolge eines erledigenden Ereignisses seinen ursprünglichen, den Streitgegenstand kennzeichnenden Antrag nicht weiterverfolgen kann, um die "Früchte" der bisherigen Prozessführung gebracht wird, insbesondere dann, wenn das Verfahren unter entsprechendem Aufwand einen bestimmten Stand erreicht hat und sich mit der Erledigung des ursprünglichen Antrags die Frage stellt, ob dieser Aufwand nutzlos gewesen sein soll und der Kläger wegen der (häufig nicht auf sein Verhalten zurückgehenden) Erledigung in diesem Verfahren leer ausgehen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom  4. Dezember 2014 – 4 C 33.13 –, juris Rn. 13; Urteil vom 27. März 1998 – 4 C 14.96 –, juris Rn. 16; Beschluss vom 22. Januar 1996 – 4 B 212.95 –, juris Rn. 7; Urteil vom  20. Januar 1989 – 8 C 30.87 –, juris Rn. 9). Das führt dazu, dass im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklage keine dem § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO vergleichbaren Anforderungen an das Präjudizinteresse gestellt werden. Nichts anderes kann dann für den hier nunmehr gestellten allgemeinen Feststellungsantrag gelten, der sich nur hinsichtlich des Zeitpunktes des geltend gemachten Anspruchs (hier: ab 2. Mai 2021) von der ursprünglich angekündigten Fortsetzungsfeststellungsklage unterscheidet. Es wäre nicht prozessökonomisch, für die Fortsetzungsfeststellungsklage hinsichtlich des Zeitpunktes des erledigenden Ereignisses die oben dargestellten geringen Anforderungen anzunehmen, diese aber bei der allgemeinen Feststellungsklage nicht gelten zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1999 – 4 C 4.98 –, juris Rn. 20; Urteil vom 24. Oktober 1980 – 4 C 3.78 –, juris Rn. 23 ff. für den Fall der Änderung der Rechtslage). Denn auch in der vorliegenden Konstellation lässt der Streitstand angesichts der eingetretenen Verfahrensdauer und des insoweit unstreitigen Sachverhalts keinen Zweifel darüber aufkommen, dass die Klägerin in Anknüpfung an die gesetzgeberische Wertung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ein Rechtsschutzinteresse auch an der Feststellung besitzt, dass ihr ab dem 26. Juli 2021 ein Anspruch auf Genehmigung ihres Vorhabens zustand. Eine unterschiedliche Bewertung im Rahmen des § 43 Abs. 1 VwGO würde zu einem Wertungswiderspruch führen, der weder mit dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes noch mit der Prozessökonomie vereinbar wäre (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 7. Mai 2025 – 5 KS 11/22 –, juris Rn. 75).

4.

76

Mit Blick darauf, dass sich aus § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO für die Klägerin geringe Anforderungen auch für den Antrag nach § 43 Abs. 1 VwGO ergeben, spricht Einiges dafür, für die Zulässigkeit der allgemeinen Feststellungsklage – zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs – auch die Zulässigkeit der ursprünglichen Untätigkeitsklage zu fordern. Denn die allgemeine Feststellungsklage hat vorliegend ihren Ursprung – wie der Fortsetzungsfeststellungsantrag auch – in der ursprünglichen Untätigkeitsklage. Wäre deren Zulässigkeit keine Voraussetzung für die Zulässigkeit der allgemeinen Feststellungsklage, wäre eine allgemeine Feststellungsklage (bezogen auf irgendeinen Zeitpunkt vor dem Zeitpunkt unmittelbar vor dem erledigenden Ereignis) im Falle der Unzulässigkeit der ursprünglichen Untätigkeitsklage zulässig, eine Fortsetzungsfeststellungsklage (bezogen auf den Zeitpunkt unmittelbar vor dem erledigenden Ereignis) aber unzulässig. Das würde zu einem Wertungswiderspruch führen. Im Übrigen wäre es nicht sachgerecht, nur die prozessualen Erleichterungen von der Fortsetzungsfeststellungsklage zu übernehmen („Rosinentheorie“), die zusätzlichen Anforderungen aber nicht. Ob die Zulässigkeit der ursprünglichen Untätigkeitsklage Voraussetzung für die Zulässigkeit der Feststellungsklage in der vorliegenden Konstellation ist, bedarf letztlich keiner Entscheidung. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, wäre diese Voraussetzung erfüllt, weil die ursprüngliche Untätigkeitsklage zulässig war.

77

Gemäß § 75 Satz 1 und 2 VwGO ist die Klage abweichend von § 68 zulässig, wenn über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Dabei kann die Klage nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs  oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Diese Voraussetzungen lagen vor.

a)

78

Die Klage ist insbesondere nicht deshalb unzulässig, weil sie vor Ablauf der Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO, modifiziert durch § 10 Abs. 6a BImSchG, erhoben worden ist. Die Sperrfrist für die Erhebung einer Untätigkeitsklage war jedenfalls im Zeitpunkt unmittelbar vor dem erledigenden Ereignis (hier: 21. September 2023), was auch der Beklagte nicht in Abrede stellt, abgelaufen. Bei einer sich im Laufe des Verfahrens erledigenden (Untätigkeits-)Klage entspricht der maßgebliche Zeitpunkt dem für die Statthaftigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage maßgeblichen Zeitpunkt, hier mithin dem Zeitpunkt unmittelbar vor dem erledigenden Ereignis (vgl. zu dem für die Statthaftigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage maßgeblichen Zeitpunkt: BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014 – 4 C 33.13 –, juris Rn. 21). Der Ablauf der Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO ist eine „Prozessvoraussetzung" im Sinne einer „Sachurteilsvoraussetzung". Der Mangel einer verfrühten Klageerhebung vor Ablauf der Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO kann daher noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bis zum hier maßgeblichen Zeitpunkt geheilt werden (vgl. zum Zeitpunkt der gerichtlichen Sachentscheidung im Falle einer Entscheidung über die Untätigkeitsklage: BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1966 – 1 C 24.63 –, juris Rn. 16; Beschluss vom 26. April 1991 – 1 B 149.90 –, juris Rn. 10).

b)

79

In verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die – wie hier – auf Erlass einer Entscheidung in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren gerichtet sind, wird die Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO durch die Entscheidungsfrist des § 10 Abs. 6a BImSchG modifiziert. In derartigen Verfahren ist die Untätigkeitsklage (erst) nach Ablauf der Entscheidungsfrist des § 10 Abs. 6a BImSchG zulässig (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom  7. Februar 2023 – 5 K 171/22 OVG –, juris Rn. 80; OVG Magdeburg, Urteil vom 5. Dezember 2018 – 2 L 47/16 –, juris Rn. 85 m. w. N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Juni 2004 – 7 OB 97/04 –, juris Rn. 2; vgl. auch Jarass, BImSchG, 14. Aufl., § 10 Rn. 125).

(1)

80

Gemäß § 10 Abs. 6a Satz 1 BImSchG ist über den Genehmigungsantrag nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist (Satz 2). Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden (Satz 3). Die Frist des § 10 Abs. 6a Satz 1  BImSchG beginnt zu laufen, wenn der Antrag und die Antragsunterlagen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG vollständig eingereicht worden sind, spätestens mit der (schlüssigen) Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen durch die Behörde, etwa durch die Bekanntmachung des Vorhabens gemäß § 8 der 9. BImSchV (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 7. Februar 2023 – 5 K 171/22 OVG –, juris Rn. 82; OVG Magdeburg, Urteil vom  5. Dezember 2018 – 2 L 47/16 –, juris Rn. 85). An dieser Stelle kann dahinstehen, wann die Unterlagen im vorstehenden Sinne vollständig vorlagen. Selbst wenn dem Vorbringen des Beklagten gefolgt werden würde, waren die Unterlagen – auch nach seinem Vorbringen – jedenfalls mit Vorlage des angepassten denkmalfachlichen Gutachtens am 2. Dezember 2021 vollständig gewesen (im Bescheid hat der Beklagte sogar die Vollständigkeit am 8. Juni 2021 bejaht). Die Siebenmonatsfrist des § 10 Abs. 6a Satz 1 BImSchG endete damit jedenfalls mit Ablauf des 2. Juli 2022.

(2)

81

Ein zureichender Grund für das Ausbleiben einer behördlichen Entscheidung lag nicht vor. Ob ein zureichender Grund vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Dabei ist die Behörde für die tatsächlichen Umstände, die einen zureichenden Grund begründen sollen, darlegungsbelastet (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 17. September 2025 – 19 E 310/25 –, juris Rn. 11). Ein Grund kann nur dann zureichend im Sinne des  § 75 Satz 3 VwGO sein, wenn er mit der Rechtsordnung im Einklang steht und im Licht der Wertentscheidungen des Grundgesetzes, vor allem der Grundrechte, als zureichend angesehen werden kann (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16. Januar 2017  – 1 BvR 2406/16 –, juris Rn. 9).

82

Selbst wenn den Ausführungen des Beklagten in diesem Zusammenhang (Verzögerungen durch die Klägerin, gemeindliches Einvernehmen, erhöhter Aufwand der Online-Konsultation, Musterprozess) gefolgt werden würde, wäre ein – etwaiger – zureichender Grund jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats im Parallelverfahren am  7. Februar 2023 – 5 K 171/22 OVG – weggefallen. Der Beklagte war jedenfalls danach gehalten, über den Antrag der Klägerin gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV unverzüglich (positiv) zu entscheiden. Dass sich nach dem 7. Februar 2023 nicht eine Entscheidungsfrist von sieben Monaten anschließt, ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Soweit der Beklagte darauf verweist, dass auch nach Erlass der o. g. Senatsentscheidung noch weitere Klärungen insbesondere zum Umwelt- und Immissionsschutz vorzunehmen gewesen seien, kann der Beklagte damit offensichtlich nicht gehört werden. Es oblag dem Beklagten, alle vom Musterprozess unabhängigen Umstände  vorher zu klären. Die Behördenbeteiligung hat sternförmig zu erfolgen, das heißt, die einzelnen zu beteiligenden Behörden sind gleichzeitig aufzufordern, eine Stellungnahme abzugeben (vgl. Dietlein in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 107. EL Mai 2025, 9. BImSchV, § 11 Rn. 5). Das gilt auch für zu aktualisierende Stellungnahmen der TÖB und die (abschließende) Abstimmung mit dem LUNG M-V (vgl. Anlage B5 zum Schriftsatz vom  6. Oktober 2025). Wenn der Beklagte die Klärung dieser – vom Musterprozess unabhängigen – Umstände vorher unterlässt und sich dadurch eine Entscheidung über den Antrag der Klägerin weiter verzögert, kann er sich hierauf und auf die dafür beanspruchte Zeit nach dem 7. Februar 2023 nicht mit Erfolg berufen.

83

Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine besondere Arbeitsbelastung als zureichenden Grund berufen. Auf die Neueinrichtung des Dezernats 45 infolge der Zuständigkeit des Beklagten für den Bereich Naturschutz sowie die damit einhergehenden Personalveränderungen kann sich der Beklagte für dieses Verfahren von vornherein nicht stützen. Die Zuständigkeit für naturschutzrechtliche Entscheidungen und Mitwirkungshandlungen im Rahmen von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen gemäß § 5 Nr. 4 NatSchAG M-V ist erst zum 1. April 2023 von den unteren Naturschutzbehörden auf den Beklagten übergegangen (vgl. Art. 1 und 3 des Gesetzes zur Regelung der naturschutzrechtlichen Zuständigkeit zur Beschleunigung des Ausbaus der Windenergie in Mecklenburg-Vorpommern vom 25. März 2023, veröffentlicht am 31. März 2023 im GVOBl. 2023, S. 546). Zu diesem Zeitpunkt stand die naturschutzfachliche Stellungnahme zum streitgegenständlichen Vorhaben jedoch nicht mehr aus. Jene war auch nicht (maßgeblicher) Auslöser der zeitlichen Verzögerungen bei der Erteilung der streitgegenständlichen Genehmigung.

84

Soweit sich der Beklagte auf eine besondere Arbeitsbelastung aufgrund der hohen Zahl anhängiger Windenergieverfahren (Anstieg von 92 auf 125) beruft, kann er damit ebenfalls nicht gehört werden. Es mag sein, dass beim Beklagten im Laufe der vergangenen Jahre ein neues Dezernat und neue Planstellen geschaffen worden sind und dass es bei der Besetzung der Stellen zu Verzögerungen und infolge der Besetzung mit neuem Personal erneut zu Verzögerungen aufgrund der Einarbeitung gekommen ist. Eine Überlastung der Behörde durch eine "vorübergehende Antragsflut", beispielsweise infolge einer Gesetzesänderung (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. Januar 1964 – V OVG B28/63 –, NJW 1964, 1637, 1638), wird aber nur dann als zureichender Grund anerkannt, solange die Überlastung nicht von längerer Dauer ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16. Januar 2017 – 1 BvR 2406.16 –, juris Rn. 9) und kein strukturelles Organisationsdefizit vorliegt. Organisatorisch vermeidbare Bearbeitungsengpässe wegen permanenter Unterbesetzung stellen gerade keinen zureichenden Grund dar (vgl. Peters in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK, 74. Edition, Stand: 1. April 2025, VwGO, § 75 Rn. 13). Besteht keine vorübergehende, sondern eine andauernde (permanente) Arbeitsüberlastung der Sachbearbeiter, ist es Aufgabe des zuständigen Ministeriums bzw. der Behördenleitung, für hinreichenden Ersatz zu sorgen bzw. entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 17. September 2025 – 19 E 310/25 –, juris Rn. 23; VGH Mannheim, Beschluss vom 4. August 2025 – 11 S 1181/25 –, juris  Rn. 18; OVG Saarlouis, Beschluss vom 5. Dezember 2024 – 2 E 131/24 –, juris Rn. 14).

85

So liegt der Fall hier. Vorliegend fehlt es bereits an einem schlagartig auftretenden (erhöhten) Arbeitsanfall, wie es etwa infolge der Flüchtlingskrise beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge seit 2015 der Fall war. Die von dem Beklagten als ursächlich angegebene und von ihm im Einzelnen näher beschriebene Überlastungssituation ist kein vorübergehendes Phänomen, sondern ein Dauerzustand. Die Zahl der anhängigen Genehmigungsverfahren war mindestens seit 2020 hoch und ist seitdem sogar weiter gestiegen, wo-durch ein massiver Bearbeitungsrückstau entstanden ist. In 2024 waren beim Beklagten 128 Verfahren anhängig, 2025 sind es mit Stand vom 1. März 2025 bereits 143 Genehmigungsverfahren (vgl. LT-Drs. 8/5079, S. 11). Für die Jahre vor 2024 sind die anhängigen Verfahren zwar nicht bezogen auf die einzelnen Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt ausgewiesen. Aus den Zahlen zu den bei allen Staatlichen Ämtern für Landwirtschaft und Umwelt anhängigen Verfahren ergibt sich aber, dass diese seit 2020 mit 239, 2021 mit 229, 2022 mit 251, 2023 mit 246, 2024 mit 291 und 2025 mit 302 WEA-Verfahren seit fünf Jahren auf einem hohen Stand sind und sich über die Jahre hinweg stetig erhöht haben. Der Aufschlüsselung der Verfahren 2024/2025 auf die einzelnen Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt ist zu entnehmen, dass auf den Beklagten etwa die Hälfte aller Verfahren entfällt. Es ist senatsbekannt, dass gerade beim Beklagten ein erheblicher Rückstau bei Genehmigungsverfahren bestand und noch besteht. Das zeigen auch die beim Senat anhängigen – fast ausschließlich den Bereich des Beklagten betreffenden – Windenergieverfahren, die überwiegend als Untätigkeitsklage anhängig gemacht worden sind. Dabei verkennt der Senat nicht, dass Bemühungen erfolgt sind, durch die Schaffung neuer Dezernate und durch die Einstellung von weiterem Personal auf die hohe Arbeitsbelastung und den "Verfahrensstau" durch organisatorische Maßnahmen zu reagieren. Diese erfordern jedoch keine rechtliche Neubewertung, weil sie nicht ausreichend waren, der seit Jahren andauernden kontinuierlichen Überlastung des Beklagten nennenswert entgegenzutreten. Die vom Beklagten vorgelegte Übersicht zur Stellensituation in den Jahren 2019 bis 2025 (vgl. Anlage B 3 zum Schriftsatz des Beklagten vom  6. Oktober 2025) zeigt, dass bezogen auf das Dezernat 54 erst im Oktober 2023 eine nennenswerte Erhöhung der gD-Planstellen von vorher 9 auf dann 17 gD-Planstellen erfolgt ist und das, obwohl die Belastungssituation mindestens seit 2020 hoch war. Die tatsächliche Besetzung der gD-Planstellen schwankt seitdem erheblich und lag bis 2025 nur zwischen 8 und 13. Hinzu kommt, dass die Zahl der gD-Planstellen 2024 wieder auf 15 und 2025 sogar auf 14 gesunken ist. Zu nennenswerten Verbesserungen hat die verbesserte Personalsituation bis heute nicht geführt. Dies belegt die nach wie vor hohe Zahl an anhängigen Untätigkeitsklagen beim Senat und die nach wie vor überlangen Verfahrenslaufzeiten in Windenergiesachen (bezogen auf Mecklenburg-Vorpommern: 45 Monate, vgl. https://www.nordkurier.de/regional/mecklenburg-vorpommern/mv-legt-bei-windkraft-ausbau-zu-lange-verfahrensdauer-3757632; bezogen auf Mecklenburg-Vorpommern 2024: 53,2 Monate und 2023: 35,4 Monate, wohingegen die bundesdurchschnittliche Genehmigungsdauer bei 23,1 bzw. 26,1 Monaten lag, vgl. https://www.wind-energie.de/fileadmin/redaktion/dokumente/publikationen-oeffentlich/themen/06-zahlen-und-fakten/20250115_Status_des_Windenergieausbaus_an_Land_Jahr_2024.pdf, S. 21).

86

Im Ergebnis bestand im Zeitpunkt unmittelbar vor dem erledigenden Ereignis kein zureichender Grund für die Nichtentscheidung über den Antrag der Klägerin.

c)

87

Dabei ist es unerheblich, dass die ursprüngliche Untätigkeitsklage nicht auf die Verpflichtung zur Erteilung der begehrten Genehmigung gerichtet war, sondern auf die bloße Bescheidung. Die ursprüngliche Antragstellung war mit Blick auf die Besonderheiten eines  – wie hier – „steckengebliebenen Genehmigungsverfahrens“ sachgerecht. Steht der  Erlass des beantragten Verwaltungsakts – wie bei der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung – nicht im Ermessen der Behörde, so ist das Gericht grundsätzlich verpflichtet, die Sache selbst spruchreif zu machen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). In den Fällen eines sog. „steckengebliebenen Genehmigungsverfahrens“ entfällt die Verpflichtung zur Herstellung der Spruchreife aber, wenn ansonsten im Verwaltungsverfahren noch nicht behandelte komplexe Fragen erstmals im gerichtlichen Verfahren geprüft werden müssten (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 1989 – 4 C 52.87 –, juris Rn. 18; OVG Magdeburg, Urteil vom 6. August 2012 – 2 L 6/10 –, juris Rn. 41). Es ist in besonders gelagerten Fällen insbesondere mit komplexen technischen Sachverhalten nicht Aufgabe der Gerichte, ein „steckengebliebenes“ Genehmigungsverfahren in den Einzelheiten durchzuführen. Hinzu kommt, dass eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung im Allgemeinen nicht ohne zahlreiche Nebenbestimmungen erteilt wird. Grundsätzlich könnte zwar auch das Gericht mit Hilfe kundiger Sachverständiger ein Auflagenprogramm entwickeln und ihm mit dem Tenor des Verpflichtungsurteils Verbindlichkeit verschaffen. Im Allgemeinen sind jedoch auch individuelle Einschätzungen und Zweckmäßigkeitserwägungen dafür erheblich, ob diese oder jene häufig gleichermaßen geeignete Nebenbestimmung anzufügen ist. Aus diesen besonderen Gründen kann es ausnahmsweise gerechtfertigt sein, dass das Tatsachengericht davon absieht, die Sache spruchreif zu machen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. November 1997 – 4 B 179/97 –, juris Rn. 3; OVG Greifswald, Urteil vom 7. Februar 2023 – 5 K 171/22 OVG –, juris Rn. 71 ff.; OVG Koblenz, Urteil vom 7. April 2017  – 1 A 10683/16 –, juris Rn. 89). Wenn es danach zulässig ist, die Sache nicht spruchreif zu machen und ein Antrag auf Verpflichtung zur Erteilung der Genehmigung überwiegend erfolglos bleibt, weil nur ein Anspruch auf Bescheidung des Antrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts besteht, kann eine dahingehende Antragstellung der Klägerin im Rahmen der Untätigkeitsklage nicht zum Nachteil gereichen. Ansonsten liefe in diesen Fällen nicht nur § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, sondern auch § 43 Abs. 1 VwGO von vornherein immer ins Leere.

88

Daran ändert auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 1985 – 3 C 25.84 – nichts. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar darin ausgeführt, dass in Fällen, in denen das Verpflichtungsbegehren im Zeitpunkt der Erledigung wegen fehlender Spruchreife nur auf Bescheidung gerichtet wurde oder werden konnte, im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage die Feststellung begehrt werden kann, dass der Beklagte zur Bescheidung verpflichtet war und insoweit eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO vorzunehmen sei (vgl. BVerwG, a. a. O., juris Rn. 39).  Allerdings sind diese Ausführungen auf die Fortsetzungsfeststellungsklage (und nicht auf die allgemeine Feststellungsklage) bezogen. Zudem ist den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu entnehmen, dass in diesem Fall ausschließlich eine Feststellung in Bezug auf die Bescheidung verlangt werden kann und gerade nicht die Feststellung begehrt werden kann, dass die Behörde zur Erteilung des begehrten Verwaltungsakts verpflichtet war.

89

Im Ergebnis dessen war die Untätigkeitsklage zulässig und damit – so man ihre Zulässigkeit als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Feststellungsklage für erforderlich erachtet – auch die allgemeine Feststellungsklage.

III.

90

Die Feststellungsklage ist überwiegend auch begründet.

91

Die Klägerin hatte seit dem 26. Juli 2021 einen Anspruch auf Erteilung der von ihr begehrten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Windenergieanlagen 03 und 04; im Übrigen, nämlich für davorliegende Zeiten seit dem 2. Mai 2021, hatte die Klägerin dagegen keinen Anspruch auf Erteilung der von ihr begehrten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Windenergieanlagen 03 und 04.

92

Es bedurfte einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, weil die Anlagen gemäß  § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) sowie Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV genehmigungsbedürftig sind. Danach ist ein Genehmigungsverfahren für Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern und weniger als 20 Windkraftanlagen vorsehen. Es kann dahinstehen, auf welche Fassung der Vorschriften abzustellen ist, weil die hier maßgeblichen Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Zeit vom 30. Juli 2020 (Antragseingang beim Beklagten) bis zum 26. Juli 2021 unverändert geblieben sind.

93

Die streitgegenständlichen Anlagen sind seit dem 26. Juli 2021 auch genehmigungsfähig gewesen. Nach § 6 Abs. 1 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn – wie hier – sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer aufgrund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (Nr. 1) und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (Nr. 2). Gemäß § 10 Abs. 6a BImSchG ist über den Genehmigungsantrag nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.

94

Vorliegend galt eine Frist von sieben Monaten, da es sich nicht um ein vereinfachtes Verfahren handelte (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c der 4. BImSchV). Eine Fristverlängerung ist nicht erfolgt; eine solche ergibt sich weder aus den Verwaltungsvorgängen noch hat der Beklagte eine solche gegenüber der Klägerin begründet.

1.

95

Die Siebenmonatsfrist begann jedenfalls am 16. Dezember 2020.

96

Die Frist des § 10 Abs. 6a Satz 1 BImSchG beginnt zu laufen, wenn der Antrag und die Antragsunterlagen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG vollständig eingereicht worden sind. Bis auf eine hier unerhebliche Änderung in § 8 Abs. 1 Satz 3 letzter Halbsatz der  9. BImSchV sind die Vorschriften der 9. BImSchV im Zeitraum vom 30. Juli 2020 (Antragseingang beim Beklagten) bis zum 26. Juli 2021 unverändert geblieben, sodass auch unter Berücksichtigung von § 25 Abs. 1 der 9. BImSchV dahinstehen kann, welche Fassung der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (die in der vom 14. Dezember 2017 bis zum 23. November 2020 geltenden Fassung oder die in der vom 24. November 2020 bis zum 27. September 2023 geltenden Fassung) für die einzelnen Verfahrensschritte gilt.

97

Eine ausdrückliche Bestätigung der Vollständigkeit seitens des Beklagten ist nicht erfolgt. Das Unterbleiben einer solchen steht dem Fristbeginn jedoch nicht entgegen. Der Beklagte hat es nicht in der Hand, den Beginn der Entscheidungsfrist mit einer schlichten Unterlassung einer ausdrücklichen Bestätigung zu hemmen (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 7. Februar 2023 – 5 K 171/22 OVG –, juris Rn. 87).

98

Vorliegend spricht viel dafür, von der Vollständigkeit der Unterlagen am 4. November 2020 auszugehen. Denn an diesem Tag hat der Beklagte die Klägerin in einer E-Mail  (Bl. 40 d. BA B) über die zu beteiligenden TÖB unterrichtet. Gemäß § 7 Abs. 2 der 9. BImSchV erfolgt eine solche Unterrichtung, wenn die Unterlagen vollständig sind. Hiervon ist ersichtlich auch der Beklagte ausgegangen, wenn er in seinem Schreiben vom 26. August 2020 (Bl. 15 d. BA B) darauf hingewiesen hat, dass erst dann, wenn der Antrag einen prüffähigen Umfang habe, die Beteiligung der Fachbehörden erfolgen könne. Weiter heißt es in dem Schreiben: „Eine Übersicht zur Anzahl der benötigten Antragsexemplare, sowie zum Antragsinhalt für die einzelnen Fachbehörden erhalten Sie nach Bestätigung der vorläufigen Vollständigkeit gem. § 7 Abs. 1 der 9. BImSchV.“ Ob die Siebenmonatsfrist danach bereits am 5. November 2021 (§ 31 Abs. 1 VwVfG M-V i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB) begann oder aber mit Blick auf die Beteiligung der überwiegenden Zahl der TÖB erst am 16. Dezember 2020 (die hierfür erforderlichen und von der Klägerin übersandten Ordner sind erst am 7./8. Dezember 2020 beim Beklagten eingegangen), bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Denn mit Blick auf die Nachreichung der Klägerin zum Denkmalschutz war das Vorhaben ohnehin erst am 26. Juli 2021 genehmigungsfähig.

a)

99

Dass das Vorhaben erst am 8. Februar 2021 öffentlich bekanntgegeben wurde, vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Die Genehmigungsbehörde hat das Vorhaben gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG und § 8 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV öffentlich bekanntzumachen, wenn die zur Auslegung (§ 10 Abs. 1) erforderlichen Unterlagen vollständig sind. Das steht jedoch der Annahme der Vollständigkeit mit Blick auf § 7 Abs. 2 der 9. BImSchV nicht entgegen. Insbesondere mit Blick auf die von ihm bezweckte Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens (vgl. Dietlein in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 94. EL Dezember 2020, 9. BImSchV, § 7 Rn. 1 und 11) liegt es nahe, dass der Verordnungsgeber zum selben Zeitpunkt, nämlich wenn die Unterlagen vollständig sind, sowohl eine öffentliche Bekanntmachung als auch eine Behördenbeteiligung vorgesehen hat. Ungeachtet dessen bedeutet die Annahme der Vollständigkeit der Unterlagen im Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens nicht, dass die Unterlagen nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt vollständig waren. Denn die Vollständigkeit der Antragsunterlagen ist spätestens (Anmerkung: Hervorhebung durch den Senat) mit der (schlüssigen) Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen durch die Behörde, etwa durch die Bekanntmachung des Vorhabens gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG und § 8 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes  – 9. BImSchV – der Fall (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 7. Februar 2023 – 5 K 171/22 OVG –, juris Rn. 82; OVG Magdeburg, Urteil vom 5. Dezember 2018 – 2 L 47/16 –, juris Rn. 85). Dass die Vollständigkeit der Unterlagen hier bereits vorher gegeben war, zeigt sich bereits daran, dass in der Zeit vom 4. November 2020 bis zum 8. Februar 2021 keine nennenswerten Unterlagen der Klägerin mehr beim Beklagten eingegangen sind, die eine abweichende Beurteilung – nämlich eine spätere Vollständigkeit der Unterlagen – rechtfertigen würden. Das bestätigt auch der Schriftverkehr der Beteiligten zur öffentlichen Bekanntmachung. Die Klägerin erkundigte sich mit E-Mail vom 30. November 2020 (Bl. 736 BA C) nach dem Stand der öffentlichen Bekanntmachung. Daraufhin teilte der Beklagte in einem Telefonat am 3. Dezember 2020 mit, dass eine öffentliche Auslegung zurzeit nicht möglich sei, weil eine Änderung des Antragsformulars auf Zustimmung zur Veröffentlichung der Antragsunterlagen im Internet erfolgt sei. Auf weitere Nachfrage der Klägerin vom 15. und 18. Januar 2021 (Bl. 739 und 745 BA C) fand am 19. Januar 2021 ein Telefonat zwischen den Beteiligten statt. Aus einem Vermerk der Klägerin hierzu (Bl. 751 BA C) ergibt sich, dass der Beklagte eine gemeinsame Bekanntmachung mit einem Vorhaben eines anderen Vorhabenträgers erwogen hatte. Auf Hinweis der Klägerin, dass es für die Bekanntmachung einzig auf das streitgegenständliche Vorhaben ankomme, bestätigte der Beklagte die Veranlassung der öffentlichen Bekanntmachung. Der Text hierfür müsse jedoch noch beim Beklagten intern abgestimmt werden. Aus personellen und technischen Gründen sei nicht sicher, ob dies bis zum nächsten Redaktionsschluss am 25. Januar 2021 erfolgen könne. Der Schriftverkehr macht deutlich, dass die öffentliche Bekanntmachung nicht deswegen erst im Februar 2021 stattfand, weil die Antragsunterlagen noch nicht vollständig im hier erforderlichen Sinn waren, sondern aus anderen – in der Sphäre des Beklagten liegenden, für die öffentliche Bekanntmachung unerheblichen – Gründen. Auch der Umstand, dass das Vorhaben am 22. Februar 2021 erneut im Amtlichen Anzeiger bekanntgemacht wurde, ist unerheblich. Denn mit der erneuten Bekanntmachung wurden im Bekanntmachungstext lediglich von der Klägerin angeregte Angaben ergänzt  (Bl. 761, 766 BA C). Auswirkungen auf die Vollständigkeit der Unterlagen hatte dies offensichtlich nicht.

100

Soweit der Beklagte vorträgt, dass auch im Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung die Unterlagen noch nicht vollständig gewesen sein sollen, ist das Vorbringen mit Blick auf § 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG und § 8 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV nicht nachvollziehbar. Wären die Unterlagen nicht vollständig gewesen, hätte der Beklagte – abgesehen von § 8 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV (Unterlagen, die Umstände betreffen, die keine nachteiligen Auswirkungen auf Dritte haben) – im Falle der Vorlage weiterer Unterlagen eine erneute Bekanntmachung vornehmen müssen. Dass eine solche aus Gründen der Vorlage weiterer Unterlagen erfolgt ist, hat weder der Beklagte vorgetragen noch ergibt sich dies aus den Verwaltungsvorgängen. Nachvollziehbare Gründe für die Annahme einer öffentlichen Bekanntmachung trotz unvollständiger Unterlagen hat der Beklagte ebenfalls nicht dargelegt; solche sind auch nicht ersichtlich.

b)

101

Auch der Verweis des Beklagten auf den seit 2024 neuen Wortlaut des § 7 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV rechtfertigt keine andere Beurteilung in Bezug auf den Beginn der Entscheidungsfrist. Zum einen galt die Neufassung in dem hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt noch nicht. Zum anderen folgt der Senat auch der vom Beklagten gezogenen Schlussfolgerung nicht. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV n. F. sind Unterlagen vollständig, wenn die Unterlagen in einer Weise prüffähig sind, dass sie sich zu allen rechtlich relevanten Aspekten des Vorhabens verhalten, und die Behörde in die Lage versetzen, den Antrag unter Berücksichtigung dieser Vorgaben näher zu prüfen. Der Beklagte verkennt, dass prüffähig nicht mit genehmigungsfähig gleichzusetzen ist. Denn § 7 Abs. 1 Satz 1 der 9. BimSchV verweist unter anderem auf § 4 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV, wonach dem Antrag die Unterlagen beizufügen sind, die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich sind (Anmerkung: Hervorhebung durch den Senat). Bestätigt wird dies auch durch § 7 Abs. 2 Satz 3 der 9. BImSchV n. F., wonach fachliche Einwände und Nachfragen der Vollständigkeit nicht entgegenstehen, sofern die betreffende Unterlage eine fachliche Prüfung überhaupt ermöglicht. Es bleibt festzuhalten, dass die Siebenmonatsfrist auch dann ausgelöst wird, wenn sich im Laufe des weiteren Verfahrens herausstellt, dass noch weitere Unterlagen benötigt werden. Dass insoweit keine gewissermaßen endgültige Vollständigkeit verlangt wird, folgt bereits aus der Systematik des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, wonach die weiteren Verfahrensschritte wie Auslegung und Beteiligung erst nach „Vollständigkeit der Unterlagen“ eingeleitet werden (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG; § 8 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV), obwohl sich auch dabei die Notwendigkeit ergeben kann, vom Antragsteller weitere Unterlagen nachzufordern. Die Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen wird als reine Verfahrenshandlung zwar nicht als Verwaltungsakt angesehen werden können, soll aber dem Antragsteller gegenüber doch eine gewisse Planungssicherheit hinsichtlich der voraussichtlichen Verfahrensdauer vermitteln und ihm damit zugleich signalisieren, dass von ihm einstweilen keine weiteren Unterlagen mehr erwartet werden (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 5. Dezember 2018 – 2 L 47/16 –, juris Rn. 85; OVG Hamburg, Beschluss vom 5. August 2009 – 5 E 10/09 –, juris Rn. 8 f.; VG Halle, Beschluss vom 30. November 2011 – 4 A 416/10 –, juris Rn. 4; Jarass, a.a.O., § 10 Rn. 50, 123). Dieses Gesetzesverständnis führt nicht zu einer Überforderung der Behörde, da ihr die mit § 10 Abs. 6a Satz 2 BImSchG eröffnete Möglichkeit zur Fristverlängerung offensteht (vgl. zum Ganzen: OVG Greifswald, Urteil vom  7. Februar 2023 – 5 K 171/22 OVG –, juris Rn. 88).

c)

102

Vor diesem Hintergrund ist es auch unerheblich, dass der Beklagte in den Anschreiben zur TÖB-Beteiligung aufgenommen hat, dass bis zum 4. Januar 2021 mitgeteilt werden soll, ob noch weitere Unterlagen für die Vollständigkeit erforderlich sind (z. B. Bl. 41 d. BA B). Es liegt nicht im Belieben des Beklagten, den Beginn der Entscheidungsfrist zu hemmen. Es steht dem Beklagten als Genehmigungsbehörde zwar frei, die Prüfung der Vollständigkeit nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV durch die zu beteiligenden Behörden vornehmen zu lassen. Ein solches Vorgehen wird sich oft als zweckmäßig erweisen, um möglichst frühzeitig die Vollständigkeitsprüfung abschließen zu können und zu vermeiden, dass Unterlagen noch nach der Auslegung des Antrages nachgereicht werden müssen (vgl. Dietlein in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 94. EL Dezember 2020, 9. BImSchV,  § 7 Rn. 6). Wenn der Beklagte die Prüfung der Vollständigkeit delegiert, ist dies allerdings nur im Rahmen des § 7 Abs. 1 der 9. BImSchV und der diesbezüglichen zeitlichen Vorgaben, nämlich unverzüglich – das heißt ohne schuldhaftes Zögern – nach Eingang des Antrags und der Unterlagen, in der Regel innerhalb eines Monats, möglich. Alles andere würde der vom Verordnungsgeber verfolgten Beschleunigung zuwiderlaufen.

d)

103

Soweit der Beklagte auf den 2024 eingeführten § 7 Abs. 1 Satz 4 der 9. BImSchV verweist, ergibt sich daraus ebenfalls keine abweichende Bewertung. Zum einen galt auch diese Neufassung in dem hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt noch nicht. Zum anderen folgt der Senat auch insoweit der vom Beklagten gezogenen Schlussfolgerung nicht. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 der 9. BImSchV n. F. beginnt die Genehmigungsfrist nach § 10 Abs. 6a Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes mit Ablauf der Frist nach Satz 1 oder Satz 2 oder, sofern die Behörde nach Satz 3 den Antragsteller zur Ergänzung aufgefordert hat, mit Eingang der von der Behörde erstmalig nachgeforderten Unterlagen an zu laufen. Der Eingang der von der Behörde „erstmalig nachgeforderten Unterlagen“ bezieht sich nicht – wie der Beklagte meint – auf Nachforderungen nach Einleitung der Behördenbeteiligung. Vielmehr ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang mit § 7 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 der 9. BImSchV, dass damit die Nachforderung von Unterlagen infolge einer ersten Prüfung durch die Genehmigungsbehörde (hier: den Beklagten) zu verstehen ist. So beginnt die Frist nach § 7 Abs. 1 Satz 4 der 9. BImSchV n. F. erst mit dem Eingang der von der Behörde erstmalig nachgeforderten Unterlagen an zu laufen, „sofern die Behörde nach Satz 3 den Antragsteller zur Ergänzung aufgefordert hat“. Da Satz 3 im Zusammenhang mit den vorherigen Sätzen zu sehen ist, sind sie für die Auslegung von  Satz 4 heranzuziehen. Diese lauten in alter wie neuer Fassung wie folgt: Die Genehmigungsbehörde hat nach Eingang des Antrags und der Unterlagen unverzüglich, innerhalb eines Monats, zu prüfen, ob der Antrag den Anforderungen des § 3 und die Unterlagen den Anforderungen der §§ 4 bis 4e entsprechen. Die zuständige Behörde kann die Frist in begründeten Ausnahmefällen einmal um zwei Wochen verlängern. Sind der Antrag oder die Unterlagen nicht vollständig, so hat die Genehmigungsbehörde den Antragsteller unverzüglich aufzufordern, den Antrag oder die Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen.

104

Der zeitliche Ablauf im vorliegenden Verfahren stellt sich insoweit wie folgt dar: Der Antrag der Klägerin ging am 30. Juli 2020 beim Beklagten ein; mit Schreiben vom 12. August 2020 bestätigte der Beklagte der Klägerin den Eingang des Antrags. Darin kündigte der Beklagte eine Plausibilitätsprüfung in den nächsten Tagen sowie eine anschließend ggf. zu erfolgende Nachforderung von Unterlagen an (Bl. 6 d. BA B). Unter dem 26. August 2020 (Bl. 15 d. BA B) forderte der Beklagte von der Klägerin Unterlagen nach und setzte hierfür eine Frist bis zum 29. Oktober 2020. Am 1. Oktober 2020 nahm die Klägerin hierzu Stellung und reichte weitere Unterlagen ein (Bl. 19 d. BA B). Wohl am 12. Oktober 2020 (Bl. 24 d. BA B) erfolgte eine diesbezügliche Kontrolle des Beklagten. Im Ergebnis derer sind bis auf wenige Ausnahmen alle Nachforderungen mit einem Häkchen bzw. dem Kommentar versehen, dass die Unterlage nach Aussage der Klägerin nicht erforderlich sei. In Bezug auf eine fehlende Antwort des LAKD notierte der Beklagte „Vorgehen?“; Hinter dem signaturrechtlichen Gutachten bei luftverkehrsrechtlichen Konflikten steht ein „?“; hinter dem Standsicherheitsnachweis ein „o“. Am 4. November 2020 erstellte der Beklagte eine Übersicht zur Beteiligung der TÖB (Bl. 38 d. BA B). Am 5. November 2020 beteiligte der Beklagte einen Teil der TÖB (u. a. das LAKD); am 16. Dezember 2020 die übrigen TÖB (u. a. LUNG M-V, uNB, Gemeinde E-Stadt und untere Bauaufsichtsbehörde). Bis zur Einleitung der Beteiligung der TÖB ergeben sich aus dem Verwaltungsvorgang keine weiteren Nachforderungen seitens des Beklagten. Mit Blick auf § 11 der 9. BImSchV, der Regelungen zur Beteiligung anderer Behörden beinhaltet, und dem Sinn und Zweck der Behördenbeteiligung ist davon auszugehen, dass die Unterlagen vorliegend mit Einleitung der Behördenbeteiligung vollständig, mithin prüffähig, waren.

105

Der Beklagte ist zwar zur Beschleunigung des Genehmigungsverfahren gehalten, auch bereits vor der Vollständigkeit der Unterlagen Teilprüfungen der bereits vorliegenden Unterlagen vorzunehmen (vgl. Dietlein in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 94. EL Dezember 2020, 9. BImSchV, § 7 Rn. 6 f.). Dass dies hier jedoch nicht der Fall war, zeigt nicht nur das bereits dargelegte Vorgehen des Beklagten, sondern auch der Umstand, dass bis zur öffentlichen Bekanntgabe des Vorhabens, die spätestens als schlüssige Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen anzusehen ist, keine nennenswert erheblichen Unterlagen seitens der Klägerin mehr beim Beklagten eingegangen sind. Das spricht dafür, dass die zeitliche Verzögerung nicht in der Sphäre der Klägerin lag, sondern in der Durchführung des Verfahrens durch den Beklagten. Dies kann der Klägerin aber nicht zum Nachteil gereicht werden.

2.

106

Begann die Entscheidungsfrist danach jedenfalls am 17. Dezember 2020 (vgl. § 187  Abs. 1 BGB), endete die siebenmonatige Entscheidungsfrist grundsätzlich jedenfalls mit Ablauf des 16. Juli 2021. Der Beklagte war jedoch aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles erst ab dem 26. Juli 2021 gehalten, über den Antrag der Klägerin positiv zu entscheiden. Denn ab dem 26. Juli 2021 war das Vorhaben der Klägerin genehmigungsfähig. Dem Vorhaben standen weder denkmalschutzrechtliche a) noch sonstige Belange b) entgegen.

a)

107

Denkmalschutzrechtliche Belange standen der Genehmigungsfähigkeit des Antrags und dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen.

108

Von der Genehmigungsfähigkeit geht auch der Beklagte im Genehmigungsbescheid vom 21. September 2023 (S. 18) aus, in dem er der ablehnenden Stellungnahme des LAKD nicht gefolgt ist, sondern dem von der Klägerin am 2. Dezember 2021 (Bl. 444 d. BA B) vorgelegten Gutachten von Dr. Z. vom 24. November 2021. Denkmalschutzrechtliche Gesichtspunkte standen der Genehmigungsfähigkeit des Antrags aber auch schon ab dem 26. Juli 2021 nicht entgegen. Insoweit kommt es auf die Weisung des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern vom 18. November 2022 von vornherein nicht an. Zum einen stellt auch eine verbindliche – die rechtlichen Vorgaben offensichtlich missachtende – Weisung keinen zulässigen Grund für eine Nichtentscheidung dar (vgl. VGH München, Urteil vom 26. April 1990  – 22 B 88.3351 –, juris Rn 12; Peters in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK, 74. Edition, Stand: 1. April 2025, VwGO, § 75 Rn. 13). Zum anderen ist die Weisung erst mit E-Mail vom 18. November 2022 (Bl. 546 d. BA B) erfolgt, mithin erst nach dem hier maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt.

109

Aufgrund der unzureichenden Stellungnahmen des LAKD war der Beklagte nach Eingang der ergänzenden denkmalschutzfachlichen Betrachtung zum Windpark E-Stadt von FA. X. (Bl. 3391 ff. d. BA F), eingegangen beim Beklagten am 25. Mai 2021 (Bl. 424 BA B), gehalten, sich auf der Grundlage der gegebenen Sachlage nach Maßgabe geltender denkmalschutzrechtlicher Bestimmungen eine eigene Überzeugung zu bilden (1), die zu Gunsten der Klägerin ausfällt (2).

(1)

110

Gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 BImSchG holt die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Gemäß § 11 Satz 1 und 3 der 9. BImSchV setzt die Genehmigungsbehörde hierfür eine Frist von einem Monat. Hat eine Behörde bis zum Ablauf der Frist keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will.

111

Diesen Vorgaben wir das Vorgehen des Beklagten nicht gerecht. Der Beklagte beteiligte das LAKD am 5. November 2020 im Rahmen der Behördenbeteiligung (Bl. 408 d. BA B). Der Bitte des Beklagten auf Bestätigung des Erhalts und der Vollständigkeit der Unterlagen bis zum 19. November 2020 kam das LAKD nicht nach. Erst am 2. Dezember 2020 (Bl. 411 ff. BA B) teilte das LAKD mit, dass für eine Stellungnahme die Vorlage von Visualisierungen bezogen auf 24 Denkmale erforderlich sei. Auf Hinweis der Klägerin vom  4. Dezember 2020 (Bl. 415 d. BA B), dass dem LAKD die im UVP-Bericht erfolgten Ausführungen zum Denkmalschutz nicht vorlagen, übersandte der Beklagte dem LAKD den UVP-Bericht am selben Tag und bat um Stellungnahme bis zum 4. Januar 2021 (Bl. 417 d. BA B). Die denkmalfachliche Bewertung der Klägerin im Rahmen des UVP-Berichts erachtete das LAKD in der E-Mail vom 6. Januar 2021 (Bl. 420 BA B) als nicht ausreichend, beschränkte die geforderte Visualisierung aber nunmehr auf acht Denkmale. In der Folge legte die Klägerin eine ergänzende denkmalschutzfachliche Betrachtung zum Windpark E-Stadt von FA. X. (Bl. 3391 ff. d. BA F), eingegangen beim Beklagten am 25. Mai 2021 (Bl. 424 BA B), vor; die Weiterleitung an das LAKD erfolgte am gleichen Tag mit einer Fristsetzung bis zum 25. Juni 2021 (Bl. 425 BA B). Am 15. Juli 2021 erinnerte der Beklagte das LAKD an die noch ausstehende Stellungnahme. Mit E-Mail vom 29. Juli 2021 (Bl. 429 BA B) verweigerte das LAKD das Einvernehmen gemäß § 7 Abs. 6 DSchG M-V. Es teilte mit, dass durch das zur Genehmigung gestellte Vorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung der Denkmale in E-Stadt und G-Stadt zu erwarten sei. Auf die weiteren Denkmale (H-Stadt, I-Stadt, J-Stadt und G-Stadt) ging das LAKD im Einzelnen nicht ein. Die Weiterleitung an die Klägerin erfolgte am 5. August 2021. Am 2. Dezember 2021 ging beim Beklagten das von der Klägerin in Auftrag gegebene Fachgutachten zum Denkmalschutz von Dr. Z., Archäologie und Beratung, vom 24. November 2021 (Bl. 3405 ff. BA F) ein.

112

Diese Verfahrensführung – insbesondere die wiederholte Kontaktaufnahme mit dem LAKD als fortwährendes „Hin und Her“ – lässt sich in keiner Weise in Übereinstimmung mit den Fristbestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der 9. BImSchV und auch nicht mit der landesrechtlichen Fristenregelung des § 7 Abs. 6 Satz 3 DSchG M-V in Einklang bringen, lässt diese vielmehr unbeachtet und war deshalb rechtswidrig (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 7. Februar 2023 – 5 K 171/22 OVG –, juris Rn. 98).

113

Ungeachtet der unzureichenden Stellungnahme des LAKD vom 29. Juli 2021 und ihrer Abgabe jenseits der vom Beklagen gesetzten Frist (§ 11 Satz 3 der 9. BImSchV) war der Beklagte nach dem Verstreichen der Frist jedenfalls gehalten, sich auf der Grundlage der gegebenen Sachlage nach Maßgabe geltender denkmalschutzrechtlicher Bestimmungen eine eigene Überzeugung zu bilden (so schon: OVG Greifswald, Urteil vom 7. Februar 2023 – 5 K 171/22 OVG –, juris Rn. 100 ff.) und unverzüglich über den Genehmigungsantrag zu entscheiden. Hierfür war dem Beklagten für die eigene Überzeugungsbildung in Anlehnung an § 11 Satz 1 der 9. BImSchV eine Frist von einem Monat, mithin bis zum  25. Juli 2021, einzuräumen.

(2)

114

Die denkmalfachliche Bewertung des Vorhabens fällt zu Gunsten der Klägerin aus. Denn das Vorhaben ist schon nicht denkmalfachlich genehmigungsbedürftig.

115

Anders als im Parallelverfahren mit dem Aktenzeichen 5 K 171/22 OVG ist zwar vorliegend erheblich, ob eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Denkmale vorliegt. Denn darauf, dass die Genehmigung jedenfalls mit Blick auf § 7 Abs. 3  Nr. 2 DSchG M-V i. V. m. § 2 EEG zu erteilen gewesen wäre, kann hier nicht abgestellt werden. § 2 EEG ist erst mit dem Osterpaket 2022 und infolgedessen Ende Juli 2022 in Kraft getreten. Zum hier fraglichen Zeitpunkt, dem 26. Juli 2021, war § 2 EEG noch nicht in Kraft.

116

Der Erteilung des Einvernehmens des LAKD (vgl. § 7 Abs. 6 Satz 2 DSchG M-V) und folglich auch einer abschließenden Entscheidung durch die zuständige oberste Landesbehörde über ein solches Einvernehmen (vgl. § 7 Abs. 6 Satz 3 DSchG M-V) bedarf es nicht. Denn die formellen landesrechtlichen Vorschriften wie § 7 Abs. 6 DSchG M-V werden von § 13 BImSchG, wonach die Genehmigung andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen einschließt, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes, verdrängt und finden im dergestalt konzentrierten Verfahren keine Anwendung (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 7. Februar 2023 – 5 K 171/22 OVG –, juris Rn. 107 f.).

117

Das Vorhaben der Klägerin ist nach den Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes nicht genehmigungsbedürftig. Der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörden bedarf – ein anderer gesetzlicher Tatbestand, der eine Genehmigungsbedürftigkeit begründen könnte, liegt offensichtlich nicht vor – nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 DSchG M-V insbesondere, wer in der Umgebung von Denkmalen Maßnahmen durchführen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild oder die Substanz des Denkmals erheblich beeinträchtigt wird. Gemäß § 2 Abs. 1 DSchG M-V sind Denkmale Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, geschichtliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen. Maßgeblich ist insoweit das Urteil eines sachverständigen Betrachters, wobei das entsprechende Fachwissen durch das Landesamt für Denkmalpflege als Denkmalfachbehörde vermittelt wird (vgl. OVG Greifswald, a. a. O., Rn. 118; OVG Greifswald, Beschluss vom 16. April 2014 – 3 M 29/14 –, juris Rn. 23; OVG  Lüneburg, Urteil vom 23. August 2012 – 12 LB 170/11 –, juris Rn. 60). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 DSchG M-V sind Denkmale in die Denkmalliste einzutragen.

118

Auf der Grundlage der von der Klägerin vorgelegten Ausführungen im UVP-Bericht und der ergänzenden denkmalschutzfachlichen Betrachtung sind erhebliche Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes der betroffenen Denkmale nicht festzustellen.

119

In Bezug auf die drei Denkmale in E-Stadt hat der Senat in seinem Urteil vom  7. Februar 2023 – 5 K 171/22 OVG – (juris Rn. 121 ff.) ausgeführt:

120

„a) Auch wenn das LAKD für die denkmalfachliche Beurteilung entsprechendes Fachwissen vermittelt, ist das Gericht – wie ausgeführt – bei der Prüfung, ob eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Denkmale vorliegt, in materieller Hinsicht nicht an die fachliche Beurteilung der Denkmalschutzbehörden und insbesondere des LAKD gebunden, sondern hat auf der Grundlage von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO dessen Beurteilung hinsichtlich ihrer Aussage- und Überzeugungskraft nachvollziehend zu überprüfen und sich aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens eine eigene Überzeugung zu bilden, insbesondere auch unter Berücksichtigung etwaiger vom Vorhabenträger vorgelegter Unterlagen, etwa in Gestalt denkmalschutzfachlicher Gutachten oder Visualisierungen des Vorhabens, die das Vorhaben in einen optischen Bezug zum betroffenen Denkmal stellen.

121

b) Wann eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds eines Denkmals anzunehmen ist, lässt sich nicht allgemeingültig bestimmen, sondern hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, insbesondere von dem Denkmalwert und der Intensität des Eingriffs, ab. Das denkmalrechtliche Erscheinungsbild ist nicht zu verwechseln mit dem bloßen ungestörten Anblick des Denkmals als Objekt. Das denkmalrechtliche Erscheinungsbild ist der von außen sichtbare Teil des Denkmals, an dem jedenfalls der sachkundige Betrachter den dem Denkmal innewohnenden Wert abzulesen vermag. Je höher der Wert des Denkmals einzuschätzen ist (Schutzwürdigkeit), desto eher kann eine erhebliche Beeinträchtigung seines Erscheinungsbilds anzunehmen sein. Der Begriff der „erheblichen Beeinträchtigung“ ist ein der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegender unbestimmter Rechtsbegriff (vgl. zum Ganzen OVG Lüneburg, Urteil vom 23. August 2012 – 12 LB 170/11 –, juris Rn. 57; vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 22. Oktober 2013 – 2 Bs 283/13 –, juris Rn. 5; OVG Magdeburg, Beschluss vom 28. Februar 2022 – 2 M 158/21 –, juris Rn. 28; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 3. Januar 2013 – 5 L 974/11 –, juris Rn. 26). Die Erheblichkeit der Beeinträchtigung ist anhand der Kriterien zu beurteilen, die die Schutzwürdigkeit des Denkmals begründen. Soweit es um den Schutz des Erscheinungsbildes des Denkmals mit Blick auf Maßnahmen in seiner Umgebung geht, muss die Beziehung des Denkmals zu seiner Umgebung für das Denkmal von Bedeutung sein (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 16. April 2014 – 3 M 29/14 –, juris Rn. 22; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2012 – OVG 10 S 21.12 –, juris Rn. 9; OVG Lüneburg, Urteil vom 23. August 2012 – 12 LB 170/11 –, juris Rn. 59; OVG Münster, Urteil vom 8. März 2012 – 10 A 2037/11 –, juris Rn. 68). Als Gründe des Denkmalschutzes, die der Erteilung einer Genehmigung entgegenstehen können, kommen alle Maßnahmen in Betracht, die zu äußerlich wahrnehmbaren Veränderungen in der Umgebung des betroffenen Kulturdenkmals führen können bzw. führen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 27. Oktober 2015 – 1 MB 23/15 –, juris Rn. 15). Allein, dass der Anblick des Denkmals als Objekt aus irgendeiner Perspektive nur noch eingeschränkt möglich ist oder dieses nur noch zusammen mit einer veränderten Umgebung wahrgenommen werden kann, reicht allerdings nicht aus. Der Umgebungsschutz eines Denkmals verlangt nicht, dass sich neue Vorhaben in der Umgebung eines Denkmals völlig an dieses anpassen müssten oder anderenfalls zu unterbleiben hätten. Sie müssen sich aber in dem Sinne an dem Denkmal messen lassen, dass sie es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen oder es an der gebotenen Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten fehlen lassen dürfen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 19. Juli 2022 – 1 B 105/22 –, Rn. 37 m. w. N.; OVG Hamburg, Beschluss vom 22. Oktober 2013 – 2 Bs 283/13 –, juris Rn. 5; VGH München, Urteil vom 25. Juni 2013– 22 B 11.701 –, juris Rn. 32; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2012 – OVG 10 S 21/12 –, juris Rn. 8; OVG Lüneburg, Urteil vom 23. August 2012 – 12 LB 170/11 –, juris Rn. 58; OVG Schleswig, Beschluss vom 27. Oktober 2015 – 1 MB 23/15 –, juris Rn. 15).

122

c) Unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände und Erkenntnisse des vorliegenden Falles ist der Senat in einer Gesamtbetrachtung zu der Überzeugung gelangt, dass eine mit Verwirklichung des Vorhabens eintretende erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds der betroffenen Denkmale nicht festgestellt werden kann.

123

aa) Der Beklagte stützt sich für seine gegenteilige Auffassung maßgeblich auf die im Verwaltungsverfahren erfolgten Stellungnahmen sowie auf die zuletzt noch in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Bewertung des LAKD. Daraus bzw. insbesondere aus der E-Mail des LAKD vom 4. Juli 2022 meint der Beklagte zusammengefasst ableiten zu können, dass es sich um eine besondere Situation (kein Regelfall) handele, die Umgebung besonders schutzwürdig (nicht nur schutzwürdig) sei, der Eingriff mehr als erheblich sei (nicht nur erheblich), die Situation bewusst geplant worden und kein Zufallsprodukt sei, die künstlerische Intention zerstört und nicht lediglich gestört werde und Sichtfächer schon in vorherigen Verfahren eine wesentliche Rolle gespielt hätten.

124

Weder diese Schlussfolgerungen des Beklagten noch die ihnen zugrundeliegenden fachlichen Stellungnahmen des LAKD sind für den Senat in der vorzunehmenden nachvollziehenden Überprüfung plausibel.

125

Die Aussage des LAKD, ausgehend von der Besonderheit der Situation, begründet u. a. in ihrer nahezu ungestörten Ablesbarkeit, ihrer geschichtlichen, ästhetischen, künstlerischen sowie städtebaulichen Entwicklung, sei hier von einer besonders schutzwürdigen Umgebung auszugehen, ist in der Überprüfung ihrer Aussage- und Überzeugungskraft nicht nachvollziehbar. Insbesondere die vorliegenden Visualisierungen (vgl. insbesondere Bl. 767 BA B) und ebenso die im von der Klägerin vorgelegten Gutachten bzw. der weiteren „Zusammenfassung / Handreichung zum Gutachten“ von Dr. L. enthalten Lichtbilder, die in der mündlichen Verhandlung mit Hilfe der gerichtlichen Videokonferenzanlage an Hand reproduzierter großformatiger farbiger Abbildungen ausführlich erörtert worden sind und den Standort der Windenenergieanlage nahezu übereinstimmend mit der vom LAKD erstellten modellhaften Darstellung projizieren, widerlegen vielmehr die Annahme einer nahezu ungestörten Ablesbarkeit und erst recht die letztlich als Behauptung zu identifizierende Aussage, es sei von einer besonders schutzwürdigen Umgebung auszugehen. Deutlich erkennbar sind darin gerade auch in den reklamierten Sichtachsen – vor allem zwischen Kirche und Gutshaus – teilweise großformatige neuzeitliche Bauwerke in der unmittelbaren Denkmalumgebung. Das dürfte insbesondere etwa für die im Anhang zur E-Mail des LAKD vom 12. März 2021 in einer historischen Postkarte (Bl. 851, obere Abbildung) vermittelte Sichtachse gelten, die von einem Standpunkt rechts hinter der Kirche in einem von der unmittelbaren Sichtachse zwischen beiden Gebäuden abweichenden Winkel Richtung Gutshaus verläuft. Wegen des abweichenden Winkels spricht einiges dafür, dass die Windenergieanlage in dieser Sichtachse ihre optische Wirkung auf das Gutshaus reduzierend noch weiter an den rechten Rand des Blickfeldes gerückt wäre. Diese Postkarte zeigt im Übrigen als einzige eine ununterbrochene („vollständige“) Sichtachse, allerdings – wie gesagt – nicht unmittelbar von der Kirche ausgehend, während auf den zwei anderen vom LAKD eingeführten Postkarten keine derart ununterbrochenen Sichtachsen abgelesen werden können, weil der Aufnahmestandpunkt irgendwo zwischen Kirche und Gutshaus liegt. Das sich aus der Existenz teilweiser großformatiger neuzeitlicher Bauwerke ergebende Gesamtbild lässt das Gutshaus gerade nicht mehr als einen solitären Baukörper erscheinen, der in besonderer Weise geeignet wäre, in die Umgebung auszustrahlen und diese zu prägen. Im Gegenteil steht das Gutshaus dergestalt zu der rechter Hand vorhandenen Bebauung in einer Wechselwirkung, dass – in Anlehnung an die entsprechende baurechtliche Kategorie – der Eindruck besteht, das Gutshaus stehe geradezu in einem Bebauungszusammenhang mit dieser Bebauung. Es erscheint als eine Fortsetzung vorhandener neuzeitlicher Bebauung. Diese Situation erfasst gerade auch der Beobachter vom erhöhten Standpunkt der Kirche aus in der Sichtachse zum Schloss, nicht zuletzt deshalb, als von dort aus das Gutshaus und der optisch dicht rechts dahinter befindliche mehrgeschossige Bau dergestalt visuell zu einer Einheit verschmelzen, das Letzterer sogar – unterstützt durch eine ähnliche farbliche Gestaltung – als Flügelgebäude wahrgenommen werden kann. Unmittelbar „formatfüllend“ drängt sich zusätzlich das unmittelbar rechts von der Zufahrt zum Gutshaus direkt an der X-Straße stehende Wohngebäude in den Vordergrund bzw. in den Blick; dies gilt nochmals verstärkt für augenscheinlich dazugehörige teils massive Schuppen und einen der Zufahrt folgenden Zaun. Schließlich ist die betreffende Sichtachse stark durch die nicht direkt auf dieser Achse zum Gutshaus verlaufende, sondern an den linken Rand desselben führende Zufahrt gestört, weil diese den Blick nach links ablenkt. Die Sichtachse wird zudem durch die X-Straße gequert, ebenso von etwa auf halbem Weg von der Zufahrt nach rechts zur dort vorhandenen neueren Bebauung führende Wege. Schon angesichts dieser gravierenden und unübersehbaren Vorbelastung der Situation erscheint es dem Senat nicht nachvollziehbar, wenn seitens des LAKD eine „ungestörte Ablesbarkeit“ behauptet wird. Die Stellungnahme des LAKD geht insoweit von einer unzutreffenden Tatsachengrundlage aus.

126

Ebenso wenig nachvollziehbar und schon gar nicht substantiell erläutert ist gerade vor diesem Hintergrund der Hinweis auf die geschichtliche, ästhetische, künstlerische sowie städtebauliche Entwicklung. Das LAKD blendet seinerseits vielmehr die deutlich ablesbaren Vorbelastungen und die gerade in der Sichtachse von der Kirche zum Gutshaus insoweit dicht an das Gutshaus herangerückte neue Bebauung aus. Letzteres kommt sogar deutlich auch in der vom LAKD erstellten modellhaften Darstellung (Bl. 850 BA B) zum Ausdruck.

127

Nichts Anderes gilt für die weitere Behauptung, es komme zur „Verzerrung“ der Ablesbarkeit der baulichen Proportionen und der bewusst gesetzten Hierarchien. Diese Formulierungen sind nichtssagend. Auch in diesem Zusammenhang ist (vgl. Bl. 767 BA B) besonders auf das rechts hinter dem Gutshaus deutlich zu erkennende mehrgeschossige Gebäude zu verweisen, das optisch nahtlos anschließt und mit seinem obersten Vollgeschoss die Traufhöhe des Gutshauses klar überragt. Wie die in den vorliegenden Visualisierungen kaum und schon gar nicht sofort oder prominent wahrnehmbare Windenergieanlage zu einer „Verzerrung“ der Ablesbarkeit der baulichen Proportionen und der bewusst gesetzten Hierarchien führen können soll, erschließt sich dem Senat insbesondere unter Berücksichtigung der Vorbelastungen nicht, erst recht nicht, wenn man mehrere große Bäume auf der angesprochenen Sichtachse zusätzlich in den Blick nimmt, die zum Teil höher ragen als die Windenergieanlage und diese in der Vegetationsphase teilweise weiter verdecken würden.

128

Die Aussage, die historische Ansicht des Herrenhauses auch als Teil der Blickachse von der Kirche Richtung Herrenhaus werde durch Veränderungen des Hintergrundes dauerhaft technisch „überprägt“, erschließt sich ebenso wenig. Abgesehen davon, dass dabei erneut die beschriebenen Vorbelastungen ausgeblendet werden, ist bereits unklar, was mit der Formulierung „überprägt“ gesagt sein soll. Gemeint sein könnte, dass nach Ansicht des LAKD das bisherige Erscheinungsbild gleichsam in seiner Gesamtheit überdeckt bzw. in dem Sinne verdeckt würde, dass von der vorherigen Situation nichts mehr übrigbliebe. Dazu würde passen, dass im Weiteren von der „Zerstörung“ der ursprünglichen künstlerischen Intention die Rede ist. Das erscheint bereits nach den vorstehenden Erwägungen unverständlich, auch wenn die Aussage auf den „technischen“ Aspekt fokussiert wird. Das Gewicht, dass dann der Sichtbarkeit einer „technischen“ Anlage im Gesamtbild zugewiesen würde, erscheint dem Senat im offensichtlichen Widerspruch zu dem sich aus den Visualisierungen ergebenden Bild zu stehen, in dem die etwa 2,5 km entfernt geplante Windenergieanlage als statisches Bauwerk gesehen gegenüber dem dominant in Erscheinung tretenden Gutshaus, insbesondere der Situation, in die es eingebettet liegt, optisch deutlich zurücktritt und als bloßer zusätzlicher Akzent in der ohnehin gerade rechts vom Gutshaus bereits bestehenden, deutlich präsenteren Vorbelastung erscheint. Wenn mit Überprägung lediglich gemeint sein soll, dass eine technische Anlage zum Gesamterscheinungsbild hinzutritt, ist dies natürlich richtig, für sich gesehen aber im vorliegenden Kontext ohne Aussagewert.

129

Dies relativiert auch deutlich den Hinweis auf die Beeinflussung des Erscheinungsbilds durch die Bewegung der Rotoren der Windenergieanlage. Die Bewegung der Rotoren gibt ihrer optischen Wirkung naturgemäß zwar grundsätzlich mehr Gewicht. Auch insoweit greifen jedoch zum einen die bereits vorstehend benannten dieses Gewicht limitierenden Faktoren. Zum anderen ist auch die quer zur Sichtachse zwischen Kirche und Gutshaus verlaufende Straße (X-Straße) zu beachten. Der auf ihr stattfindende Verkehr ist gerade vom Standpunkt an der Kirche aus wesentlicher präsenter, weil er nur wenige Meter entfernt stattfindet und wegen seiner Nähe sowohl optisch als auch bedingt durch die Lärmemissionen des Verkehrs akustisch die Aufmerksamkeit deutlich stärker auf sich zieht. Diese ebenfalls technisch bedingten Einflüsse im Vordergrund der Sichtachse lassen nach Auffassung des Senats die – geräuschlose – Wirkung der geplanten Anlage auch als bewegliche „technische“ Anlage wertend betrachtet in den Hintergrund treten. Im Gegensatz zu den räumlich im Vordergrund liegenden Wirkungen der Verkehrsanlage mit dem durch sie induzierten Verkehr wird die (freie) Sicht von der Kirche auf das Gutshaus nicht beeinträchtigt. Zu berücksichtigen ist schließlich – gerade in der aktuell jederzeit präsenten gesellschaftlichen und klimapolitischen Diskussion des Ausbaus der Windenergie – auch, dass der dem Denkmalschutz aufgeschlossene Betrachter seine Augen nicht davor verschließen kann, dass die gesellschaftliche Entwicklung die Aufnahme technischer Anlagen erfordert, die in einem gewissen Kontrast zur Landschaft bzw. einem Denkmal stehen (vgl. VG Halle, Urteil vom 26. Mai 2009 – 2 A 21/08 –, juris Rn. 55). Im vorliegenden Fall würde ein solcher Beobachter die Auswirkungen der geplanten Anlage als nicht störende Notwendigkeit wahrnehmen. Im Übrigen würde die geplante Anlage dort zwar für relativ lange Zeit stehen, wäre aber insbesondere mit Blick auf die übliche „Lebensdauer“ derartiger Anlagen reversibel.

130

Bei alledem ist bislang der Gesichtspunkt außer Betracht geblieben, dass der erhöhte Standort an der Kirche soweit ersichtlich der einzige relevante ist, von dem aus beim Blick zum Gutshaus die Windenenergieanlage in Erscheinung treten würde. Sobald man den abschüssigen Weg von der Kirche herabginge, die Straße querte und sich weiter auf der abschüssigen Zufahrt Richtung Gutshaus näherte, würde die Windenergieanlage rasch in der Sicht auf das dann gegenüber dem Beobachter wieder höher gelegene Gebäude aus dem Sichtfeld verschwinden. Insoweit kommt der Umstand zum Tragen, dass die Einschränkung des Anblicks des Denkmals aus einer einzigen, mit einem bestimmten Standpunkt verbunden Perspektive, das Gewicht dieser Einschränkung deutlich vermindert. Der Umgebungsschutz eines Denkmals verlangt gerade nicht, dass sich neue Vorhaben in der Umgebung eines Denkmals völlig an dieses anpassen müssten oder anderenfalls zu unterbleiben hätten. Davon, dass Gutshaus oder Park als gleichsam erdrückt, verdrängt oder die relativ weit entfernt stehende Anlage es an der gebotenen Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten fehlen lassen könnte, kann auch unter diesem Blickwinkel keine Rede sein.

131

Die Stellungnahme des LAKD vom 23. Oktober 2020 stützt den Standpunkt des Beklagten ebenfalls nicht, da sie im Wesentlichen nur die Unvollständigkeit der Antragsunterlagen rügt, aber keine substantiellen Aussagen etwa zur Bedeutung und Schutzwürdigkeit der im vorliegenden Einzelfall betroffenen Denkmale trifft.

132

Die Stellungnahme des LAKD vom 12. März 2021 kritisiert im Wesentlichen kurz den „Beitrag Denkmalschutz“ und enthält eine zur E-Mail vom 4. Juli 2022 im Wesentlichen gleichlautende Kritik. Die zusätzliche pauschale Aussage, beispielsweise besitze die Kirche in M. einen weitläufigen Wirkungsraum und sei sowohl von der im Norden und Süden als auch östlich von M. liegenden Landesstraße Y-Straße erlebbar, lässt offensichtlich nach Maßgabe des vorstehenden Maßstabes keine Schlussfolgerung auf eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds dieser Kirche zu. Gleiches gilt für die Stellungnahme vom 29. Juli 2021, in der ausdrücklich mitgeteilt wurde, dass das Einvernehmen zum Vorhaben nicht erteilt werde.

133

Schließlich lässt sich auch der im Termin zur mündlichen Verhandlung vom Beklagten überreichten Stellungnahme des LAKD vom 6. Februar 2023 keine hinreichend nachvollziehbare Begründung für eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der betroffenen Denkmale entnehmen. Darin heißt es wiederum zunächst nur pauschal, Gutshaus mit Park und Kirche seien raumwirksame Denkmale, bei denen die Umgebung maßgeblich deren Erscheinungsbild mitbestimme und denkmalwertbegründend sei. Insoweit kann auf die vorstehenden Erwägungen des Senats verwiesen werden. Gleiches gilt für die Aussage des LAKD, aufgrund der geplanten Höhe und Lage der geplanten Windenergieanlage sei von einer solchen erheblichen Beeinträchtigung auszugehen. Wenn es schließlich heißt, der Denkmalwert würde durch die Errichtung der Anlage erheblich herabgesetzt werden, die im vorgelegten Gutachten von Dr. L. enthaltene Visualisierung bestätige vielmehr die erhebliche Beeinträchtigung, das Gutachten interpretiere dies jedoch anders, verbleibt dies erneut auf der Ebene einer Behauptung, erscheint unsubstantiiert und lässt offensichtlich eine Auseinandersetzung mit dem erwähnten Gutachten vermissen. Soweit ausgeführt wird, Gutshaus als auch Windenergieanlage stünden in einer optischen Konkurrenzbeziehung zueinander und seien zusammen sichtbar, das menschliche Auge könne die zu schützenden Objekte und die Quelle der Verunstaltung mit einem Blick erfassen, benennt auch dies letztlich nur Offensichtliches und lässt erneut die erörterten maßgeblichen Umstände des Einzelfalls außer Betracht. Zu der anschließenden Wiederholung von Aussagen, die bereits im Wesentlichen inhaltsgleich in der E-Mail vom 4. Juli 2022 enthalten waren, kann wiederum auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. Die weitere Aussage, „der ungestörte Freiraum“ um das Gutshaus besitze eine entscheidende Rolle für die Ausstrahlungskraft des Denkmals und verdeutliche ihren raumprägenden Wirkungsgrad als Pendant zur Kirche, geht ebenfalls nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen an den Tatsachen vorbei bzw. von einer unzutreffenden Sachlage aus. Dass die das Gutshaus umgebende Gartenkomposition bestehend unter anderem aus die Bauwerke rahmendem Altbaumbestand und der ruhigen Rasenfläche vor dem Gutshaus, die als landschaftlich gestaltetes Gartenkunstwerk ebenfalls eine große Raumwirkung besitze, durch die geplante Anlage beeinträchtigt werden könnte, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar dargetan. Der Hinweis darauf, dass aus den Antragsunterlagen nicht hervorgehe, dass das Vorhandensein von Standortalternativen geprüft worden sei, ist im Hinblick auf die Frage des Vorliegens einer erheblichen Beeinträchtigung des Denkmals offensichtlich nicht von Relevanz.

134

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die vorliegenden fachlichen Stellungnahmen des LAKD eine hinreichende Einordnung der Bedeutung der betroffenen Denkmäler im Vergleich zu anderen Denkmalen ebenso vermissen lassen wie eine Erfassung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, eine Erläuterung der methodischen Herangehensweise, die Benennung eines Bewertungsmaßstabes für die Kategorisierung von Beeinträchtigungen in erheblich oder unerheblich, eine über bloße Schlagworte hinausgehende konkrete Denkmalbeschreibung und Beschreibung ihrer Schutzwürdigkeit und schließlich eine substantielle Auseinandersetzung mit anderen vorliegenden denkmalfachlichen Gutachten.“

135

An diesen Ausführungen hält der Senat auch für dieses Verfahren fest. Dass sich der Senat im o. g. Verfahren zur Begründung seiner Einschätzung teilweise auf Gutachten berufen hat, die im Parallelverfahren erst nach dem 26. Juli 2021 vorgelegt wurden, ist für die Wiedergabe der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort ohne Bedeutung. Im vorliegenden Verfahren lagen im hier maßgeblichen Zeitpunkt (26. Juli 2021) zudem bereits die Ausführungen im UVP-Bericht (Stand: März 2021, S. 63 bis 66 und 95 bis 98) sowie die ergänzende denkmalschutzfachliche Betrachtung zum Windpark E-Stadt vom 17. Mai 2021 vor. Die dort von den Gutachtern vorgenommene Bewertung stützt die o. g. Einschätzung des Senats. Die gutachterlichen Ausführungen weisen keine erkennbaren Mängel auf.

136

Die Gutachterin (des UVP-Berichts) hat die hier in Rede stehenden Denkmale aufgesucht, die Sichtbarkeit der Denkmale vor Ort und die Erlebbarkeit aus der näheren und weiteren Umgebung aufgrund etwaiger Sichtachsen untersucht. Dem UVP-Bericht liegt eine Darstellung der Methodik, Übernahme des vom LAKD mitgeteilten Denkmalbestandes, Beschreibung der Denkmale sowie der Vorbelastungen zu Grunde. Zudem setzt sich der UVP-Bericht (in der Fassung von März 2021) mit den Bedenken des LAKD vom 2. Dezember 2021 auseinander. Auf den Seiten 95 ff. des UVP-Berichts finden sich detaillierte Ausführungen zu den vom LAKD für betroffen erachteten Denkmalen. Zu den Kirchen in K-Stadt, L-Stadt, M-Stadt, J-Stadt, E-Stadt und N-Stadt wird insbesondere ausgeführt, dass diese in mindestens 2 km Entfernung vom Vorhaben liegen. Die Kirchen befänden sich innerhalb bzw. am Rand der Ortschaften in sehr geringer Entfernung zur angrenzenden Bebauung; relevante Sichtachten gebe es nicht. Die räumliche Wirkung der Kirchen sei gering. Eine erhebliche Beeinträchtigung sei im Ergebnis auszuschließen. Das Gleiche gelte in Bezug auf die Gutshäuser in H-Stadt, O-Stadt, E-Stadt, P-Stadt, Q-Stadt, I-Stadt, R-Stadt, S-Stadt, T-Stadt, U-Stadt und G-Stadt. Die Entfernung vom Vorhaben betrage mindestens 1,6 km. Die Denkmale seien von Bebauung und/oder dichtem Baumbestand umgeben. Mit Ausnahme der nachfolgenden Denkmale könne eine erhebliche Beeinträchtigung ausgeschlossen werden. Es folgen nähere Ausführungen zu den Gutshäusern in E-Stadt, U-Stadt, P-Stadt, Q-Stadt, R-Stadt, S-Stadt und T-Stadt sowie das Schloss G-Stadt mit Park. Mit Ausnahme der Gutshäuser in E-Stadt und U-Stadt wiesen die Zufahrten nicht in Richtung des geplanten Vorhabens. Das Gleiche gelte für die Sichtachse von der A-Straße bzw. der Straße Am Park auf das Gutshaus E-Stadt. Eine Überprägung sei auszuschließen. Die Zufahrt zum Gutshaus U-Stadt (Abzweig von der L031) verlaufe in Richtung des Vorhabens. Allerdings befänden sich die Windenergieanlagen ca. 6 km entfernt; zudem bestehe durch den in etwa 2,2 km Entfernung befindlichen Windpark A eine Vorbelastung. Mit Blick auf die Entfernung der geplanten Windenergieanlagen von etwa 6 km und der geplanten Höhe sei das Vorhaben mit Blick auf den Windpark A vom Gutshaus U-Stadt nicht wahrnehmbar. Erhebliche Beeinträchtigungen für das Schloss F-Stadt könnten ebenfalls ausgeschlossen werden. Das Schloss befinde sich etwa 7,7 km vom Vorhaben entfernt und sei von dichtem Baumbestand umgeben. Die räumliche Wirkung des Denkmals sei gering. Zudem befänden sich die geplanten Windenergieanlagen nicht in der Sichtachse des Schlosses. Hinsichtlich der Stadtsilhouette von F-Stadt bestehe nach der Denkmalliste des Landkreises Nordwestmecklenburg (Stand: 29. Juli 2019) keine Schutzwürdigkeit. Es sei zudem eine Vorbelastung durch den Windpark F-Stadt und die große Entfernung zum Vorhaben zu berücksichtigen.

137

Mit der ergänzenden denkmalschutzfachlichen Betrachtung zum Windpark E-Stadt hat die Klägerin die Kritik des LAKD zur Betrachtung von 24 Baudenkmalen und zur Vorlage von Visualisierungen zunächst für alle 24 Baudenkmale, später jedoch nur noch für acht Baudenkmale aufgegriffen. Auch infolge der ergänzenden Betrachtung schließt die Gutachterin eine erhebliche Beeinträchtigung aus: sie befänden sich zumeist innerhalb von Ortschaften und wiesen in den meisten Fällen eine Erlebbarkeit nur in unmittelbarer Nähe auf. Nur die Kirchtürme würden die umgebende Bebauung und Vegetation allenfalls nur um wenige Meter überragen. Relevante Sichtachsen gebe es in den meisten Fällen nicht. Bei den wenigen Sichtachsen seien diese so ausgerichtet, dass der Windpark im Hintergrund nicht in Erscheinung trete. Einzige Ausnahme hiervon bilde das Gutshaus U-Stadt, das eine Sichtbeziehung zum Vorhaben aufweise. Allerdings sei hier die Vorbelastung durch den Windpark A zu berücksichtigen. In Bezug auf die Kritik des LAKD und in Absprache mit diesem erfolgte ein weiterer Ortstermin, in dem die Ausführungen im UVP-Bericht überprüft und ggf. fotografische Belege angefertigt wurden. Die Ausführungen beziehen sich auf die Kirche, Park und Gutshaus in E-Stadt, die Gutshäuser in H-Stadt und I-Stadt, Kirche in J-Stadt sowie das Gutshaus und den Park in G-Stadt. Die diesbezüglichen Aussagen im UVP-Bericht wurden bestätigt und mit Fotos unterlegt. In die Fotos wurden die streitgegenständlichen Windenergieanlagen teilweise einskizziert. Im Ergebnis sei eine erhebliche Beeinträchtigung der Baudenkmale ausgeschlossen.

138

Die Feststellungen im UVP-Bericht und in der ergänzenden Betrachtung sind insbesondere in den Einzelbewertungen weder unvollständig, widersprüchlich noch sonst als nicht überzeugend anzusehen. Ebenso wenig ist erkennbar, dass die Gutachter von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen, oder dass Zweifel an ihrer Unparteilichkeit bestehen. Bedenken gegen die gutachterlichen Ausführungen ergeben sich insbesondere nicht aus den – als unzureichend anzusehenden – Stellungnahmen des LAKD. Bereits dessen Nachforderungen sind für den Senat nicht nachvollziehbar. Während das LAKD in seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2020 Visualisierungen für noch  24 Denkmale gefordert hatte, beschränkte es die Visualisierungen nach Vorlage des UVP-Berichts auf acht Denkmale. Eine nachvollziehbare Begründung zur Beschränkung der Visualisierungen fehlt. Nach Vorlage der ergänzenden denkmalschutzfachlichen Betrachtungen zum Windpark E-Stadt vom 17. Mai 2021 nahm das LAKD – verspätet – am 29. Juli 2021 nur noch Bezug auf die Denkmale in E-Stadt und G-Stadt. Nur auf diese beiden Orte bezieht sich die Stellungnahme vom 29. Juli 2021 (Bl. 429 d. BA B). Auf die anderen Denkmale geht die Stellungnahme im Einzelnen nicht ein, sodass davon auszugehen ist, dass das LAKD insoweit keine erhebliche Beeinträchtigung mehr angenommen hat. Eine Auseinandersetzung mit den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen ist den Stellungnahmen nicht zu entnehmen. Zudem verweist das LAKD zu den Denkmalen in E-Stadt auf eine modellhafte Darstellung der geplanten Windenergieanlagen, die weder der Stellungnahme beilag noch (wohl) im Laufe des Verfahrens nachgereicht wurde. Auch die Stellungnahme des LAKD vom 29. Juli 2021 ist nicht nachvollziehbar. Warum die von der Klägerin vorgelegten Visualisierungen nicht ausreichend sein sollen, ist mit Blick auf die vom LAKD in den Raum gestellte Möglichkeit, Visualisierungen etwa in Gestalt einer Fotomontage oder in einem 3-D-Modell einzureichen (vgl. E-Mail vom 6. Januar 2021, Bl. 420 d. BA B), nicht nachvollziehbar. Zudem setzt sich das LAKD nicht mit den gutachterlichen Ausführungen der Klägerin auseinander, sondern hält dem Vorhaben nur eine pauschale Kritik verbunden mit der Forderung nach Visualisierungen entgegen.

139

Vor diesem Hintergrund geht das Vorbringen des Beklagten zu von der Klägerin verursachten Verzögerungen durch verspätete Vorlage von Unterlagen (zur diesbezüglichen Annahme eines zureichenden Grundes: OVG Münster, Beschluss vom 17. September 2025 – 19 E 310/25 –, juris Rn. 11 ff.), die ein Hinausschieben der Genehmigungserteilung ggf. hätten rechtfertigen können, ins Leere. Der UVP-Bericht und die ergänzende denkmalschutzfachliche Betrachtung lagen dem Beklagten am 26. Juli 2021 vor.

b)

140

Die weiteren Einwände des Beklagten, dass er zu Recht auch am 26. Juli 2021 nicht entschieden habe, greifen ebenfalls nicht durch.

141

Ob der Beklagte mit Blick auf die einschlägigen Vorschriften in § 10 BImSchV und der  9. BImSchV überhaupt eine aus seiner Sphäre herrührende Verzögerung rechtfertigen kann (vgl. etwa wie bei § 75 VwGO: BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 – 1 C 18.17 –, juris Rn. 16 zum zureichenden Grund) oder aber eine in der Sphäre der Genehmigungsbehörde liegende Verzögerung von Gesetzes wegen nicht vorgesehen ist, mithin auch nicht zu einer Verlängerung der Entscheidungsfrist führt, bedarf keiner Entscheidung. Denn die vom Beklagten geltend gemachten Umstände rechtfertigen jedenfalls keine Verlängerung der Siebenmonatsfrist.

(1)

142

Der Einwand des Beklagten, die Behördenbeteiligung sei am Ende der Siebenmonatsfrist noch nicht abgeschlossen gewesen, und dem damit verbundenen sinngemäßen Einwand, die Frist sei wegen besonderer Schwierigkeiten der Prüfung (Beteiligung zahlreicher Behörden, u. a. des LAKD) zu verlängern gewesen, hat der Senat bereits mit seiner Entscheidung vom 7. Februar 2023 im Zusammenhang mit der Frage eines zureichenden Grundes eine Absage erteilt (vgl. juris Rn. 93 ff.):

143

„Da die Behördenbeteiligung nach § 10 Abs. 5 BImSchG als „Standard“ schon gesetzlich vorgegeben ist und systematisch die Grundlage bzw. den Ausgangspunkt für die Fristenregelung des § 10 Abs. 6a Satz 1 BImSchG bildet, kann die bloße Durchführung der Behördenbeteiligung für sich gesehen offensichtlich keine Schwierigkeit der Prüfung nach Satz 2 der Vorschrift begründen. Sonst wäre der Ausnahmefall die Regel.

144

Zudem kann die Frist gemäß § 10 Abs. 6a Satz 2 BImSchG zwar verlängert werden. Derartiges ist aber nicht geschehen bzw. aus der Akte nicht ersichtlich. Insoweit fehlte auch eine in Satz 3 im Rahmen einer Soll-Vorschrift vorgesehene Begründung einer Fristverlängerung gegenüber der Klägerin. Es hat nur faktisch Verzögerungen gegeben; dass die in § 10 Abs. 6a Satz 2 BImSchG normierten Verlängerungsgründe gerade in Ansehung des Verhaltens des LAKD gegeben sein könnten, erscheint fernliegend bzw. nicht ersichtlich. Ursächlich für die Verzögerung im Verfahren war nicht eine Schwierigkeit der materiell-rechtlichen denkmalrechtlichen Prüfung als solcher, sondern der nicht an den gesetzlichen Bestimmungen orientierte und insoweit verfehlte verfahrensrechtliche Umgang des Beklagten mit dieser Prüfung. Jedenfalls sind seit Klageerhebung keine Verlängerungen erfolgt und dafür außer einer nach wie vor verteidigten behördlichen Haltung, nicht entscheiden zu können oder zu wollen, keine Gründe für eine Verlängerung ersichtlich. Im Übrigen kann die in § 10 Abs. 6a Satz 2 BImSchG zugelassene Fristverlängerung nur wirksam werden, wenn die entsprechende Erklärung dem Antragsteller jeweils vor Ablauf der Frist des § 10 Abs. 6a Satz 1 BImSchG mitgeteilt worden ist (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 5. Dezember 2018 – 2 L 47/16 –, juris  Rn. 88 m. w. N.). Dass diese Anforderungen erfüllt sein könnten, ist erst recht nicht ersichtlich.“

145

Diese Ausführungen macht sich der Senat auch für dieses Verfahren zu eigen. Hinzu kommt, dass sich der Beklagte als Genehmigungsbehörde ungerechtfertigte Verzögerungen anderer Behörden bei erforderlichen Mitwirkungshandlungen zurechnen lassen muss (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 17. September 2025 – 19 E 310/25 –, juris Rn. 11 ff.). Der Einwand des Beklagten überzeugt auch deshalb nicht, weil er im Genehmigungsbescheid vom 21. September 2023 (S. 17) selbst von einer Vollständigkeit der Unterlagen am 8. Juni 2021 mit Einreichung der überarbeiteten naturschutzfachlichen Unterlagen ausgeht. Schon vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen des Beklagten in diesem Verfahren, das auf einen späteren Zeitpunkt der Vollständigkeit der Unterlagen gerichtet ist, widersprüchlich.

(2)

146

Das Gleiche gilt für den Einwand des Beklagten, die Durchführung des Erörterungstermins aufgrund der Corona-Pandemie als Online-Konsultation habe sowohl hinsichtlich der Erarbeitung des Einwendungskatalogs als auch bezogen auf die Auslegung und die Äußerungsfrist mehr Zeit in Anspruch genommen als ein gewöhnlicher Erörterungstermin. Es ist nicht ungewöhnlich, dass der Beklagte im Laufe des Genehmigungsverfahrens mit neuen Regelungen und neuen Verfahrensweisen konfrontiert ist. Das rechtfertig jedoch nicht die Verlängerung der 7-Monatsfrist, zumal auch der Gesetzgeber offensichtlich keinen Anlass für eine gesetzliche Änderung/Verlängerung der Frist gesehen hat. Im Übrigen umfasste das vom Beklagten angeführte Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie nur sieben Rechtsvorschriften. Soweit § 5 PlanSiG Regelungen unter anderem zu Erörterungsterminen und dort insbesondere in Abs. 4 Regelungen zur Online-Konsultation enthält,

147

„Für die Online-Konsultation werden den zur Teilnahme Berechtigten die sonst im Erörterungstermin oder der mündlichen Verhandlung zu behandelnden Informationen zugänglich gemacht. Ihnen ist innerhalb einer vorher bekannt zu machenden angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder elektronisch dazu zu äußern. Die zuständige Behörde hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass nur die nach den Sätzen 1 und 2 Berechtigten Zugang zu der Online-Konsultation haben. Die Regelungen über die Online-Konsultation lassen den bereits eingetretenen Ausschluss von Einwendungen unberührt. § 3 Absatz 1 Sätze 5 bis 7 gelten entsprechend.“

148

ist nicht ersichtlich, woraus sich die vom Beklagten genannten Schwierigkeiten ergeben haben sollen. Hinzu kommt, dass die Online-Konsultation nicht nur dieses Verfahren, sondern auch andere beim Beklagten anhängige Verfahren betroffen haben dürfte, sodass der Beklagte dort gewonnene Erkenntnisse in diesem Verfahren nutzen konnte.

(3)

149

Soweit sich der Beklagte auf eine besondere Arbeitsbelastung beruft, kann er damit auch an dieser Stelle nicht gehört werden. Zu den bereits dargelegten Erwägungen kommt hier dazu, dass der Beklagte die tatsächlichen Umstände für eine vermeintliche besondere Arbeitsbelastung im hier maßgeblichen Zeitpunkt (26. Juli 2021) nicht hinreichend dargelegt hat (vgl. zur Darlegungslast beim zureichenden Grund: OVG Münster, Beschluss vom  17. September 2025 – 19 E 310/25 –, juris Rn. 11). Denn es fehlen Ausführungen dazu, dass es sich bei 92 anhängigen Verfahren im Vergleich zu den Vorjahren um eine besondere Arbeitsbelastung gehandelt hat und dazu, dass es sich aufgrund von organisatorischen Maßnahmen nicht um ein strukturelles Defizit gehandelt hat.

(4)

150

Eine Rechtfertigung für die Verlängerung der Entscheidungsfrist ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen des Beklagten, er habe den Musterprozess im Parallelverfahren und die dortige Entscheidung des Senats am 7. Februar 2023 – 5 K 171/22 OVG – abwarten müssen, um die Rechtslage zu klären und ein einheitliches Verwaltungshandeln zu gewährleisten (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. März 2014 – 7 OB 7/14 –, juris Rn. 6 zur Schaffung einer rechtmäßigen Verwaltungspraxis und neuer Richtlinien). Schon nach dem Vorbringen des Beklagten kommt die Annahme einer Rechtfertigung nur dann in Betracht, wenn im Parallelverfahren eine baldige Entscheidung zu erwarten gewesen sei (so auch: VGH Mannheim, Beschluss vom 26. November 2010 – 4 S 2071/10 –, juris Rn. 4 zur Aussetzung des Widerspruchsverfahrens). Schon das kann für den 26. Juli 2021 nicht angenommen werden (vgl. etwa VGH München, Beschluss vom 16. Januar 2006 – 10 C 03.1724 –, juris Rn. 2, das (nur) das Abwarten von Urteilsgründen als zureichenden Grund angesehen hat), zumal die Klage im Parallelverfahren zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht anhängig war. Die Klägerin hat sich mit der „Entscheidungsaussetzung“ auch nicht einverstanden erklärt (vgl. Peters in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK, 74. Edition, Stand: 1. April 2025, VwGO, § 75 Rn. 13; Porsch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 47. EL Februar 2025, VwGO, § 75 Rn. 8c m. w. N.).

151

Ungeachtet dessen, ob es mit Blick auf die eindeutigen Regelungen im Bundes-Immissionsschutzgesetz und der 9. BImSchV überhaupt einer gerichtlichen Klärung in diesem Zusammenhang bedarf, trifft es nicht zu, dass vor der Senatsentscheidung vom 7. Februar 2023 keine ober- oder höchstrichterliche Rechtsprechung zu der entschiedenen Problematik vorgelegen habe. Denn der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 30. November 2021 – 5 K 148/21 – (juris Rn. 45) u. a. Folgendes ausgeführt:

152

„Ohne dass es darauf in Ansehung der vom Beklagten getroffenen Prognoseentscheidung nach alledem ankommt, ist insbesondere hinsichtlich des in der mündlichen Verhandlung erfolgten Hinweises der Kläger auf § 7 Abs. 6 DSchG M-V zum einen darauf hinzuweisen, dass der Beklagte als immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde ebenso wie das Gericht in materieller Hinsicht nicht an die fachliche Beurteilung der Denkmalschutzbehörden und insbesondere des Landesamts gebunden ist (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 29. Mai 2017 – 3 L 184/15 –, juris Rn. 16; VGH München, Urteil vom 18. Juli 2013 – 22 B 12.1741 –, juris Rn. 27), auch wenn Letzteres für die denkmalfachliche Beurteilung das entsprechende Fachwissen vermittelt (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 29. Mai 2017 – 3 L 184/15 –, juris Rn. 16). Genehmigungsbehörde und Gericht haben die Beurteilung des Landesamts hinsichtlich ihrer Aussage- und Überzeugungskraft nachvollziehend zu überprüfen und sich aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens eine eigene Überzeugung zu bilden (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO; vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 29. Mai 2017 – 3 L 184/15 –, juris Rn. 16; VGH München, Urteil vom 18. Juli 2013 – 22 B 12.1741 –, juris Rn. 27). Zum anderen sind formelle Vorschriften wie § 7 Abs. 6 DSchG M-V im Rahmen der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG ohnehin verdrängt und finden im konzentrierten Verfahren keine Anwendung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2002 – 7 B 119.02 –, juris Rn. 6; Jarass, BImSchG, a. a. O., § 13 Rn. 23).“

153

Im Zeitpunkt der Genehmigungsfähigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens (26. Juli 2021) lag bereits das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juli 2013  – 22 B 12.1741 – vor, der ebenfalls entschieden hatte, dass auch die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörden rechtlich nicht an die fachliche Beurteilung der für Denkmalschutz zuständigen Behörde gebunden sind. Sie haben deren Aussage- und Überzeugungskraft nachvollziehend zu überprüfen und sich aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens eine eigene (Anmerkung: Hervorhebung durch den Senat) Überzeugung zu bilden (vgl. VGH München, a. a. O., juris Rn. 27).

(5)

154

Die korrigierte Stellungnahme der unteren Bauaufsichtsbehörde vom 7. Oktober 2021, die Übersendung der Plausibilitätsprüfung des Turbulenzgutachtens am 25. Oktober 2021 und der erst am 24. Januar 2022 eingegangene Prüfbericht Nr. 1 zur Prüfung des Brandschutznachweises der unteren Bauaufsichtsbehörde stehen dem Anspruch der Klägerin ebenfalls nicht entgegen. In der Stellungnahme vom 7. Oktober 2021 (Bl. 169 d. BA B), im Ergebnis derer sich aus bauordnungsrechtlicher Sicht keine Umstände ergaben, die dem Vorhaben entgegenstehen bzw. denen nicht mit Nebenbestimmungen begegnet werden konnten, verweist die untere Bauaufsichtsbehörde eingangs darauf, dass sich die Stellungnahme auf die im Rahmen der Behördenbeteiligung mit Posteingang vom 17. Dezember 2020 vorgelegten Unterlagen bezieht. Daraus folgert der Senat, dass die zeitliche Verzögerung bei der Abgabe der Stellungnahme auf Umständen in der Sphäre der unteren Bauaufsichtsbehörde beruht. Denn auf fehlende Unterlagen seitens der Klägerin wird nicht verwiesen. Ungerechtfertigte Verzögerungen anderer Behörden bei erforderlichen Mitwirkungshandlungen muss sich aber die bearbeitende Behörde zurechnen lassen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 17. September 2025 – 19 E 310/25 –, juris Rn. 11 ff.). Soweit die untere Bauaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 4. Januar 2021 (Bl. 43 BA B) ihre Stellungnahme von einer positiven Stellungnahme der uNB abhängig gemacht hat, widerspricht das den einschlägigen Rechtsvorschriften, zumal ein fachliches Bedürfnis dafür für den Senat nicht erkennbar ist. Auch die Meinungsverschiedenheit zwischen der unteren Bauaufsichtsbehörde und der Klägerin zum Umfang der Rückbausicherheit (Bürgschaft und/oder Baulast) rechtfertigt keine Abweichung von der Annahme der Genehmigungsfähigkeit am 26. Juli 2021. Denn auch insoweit zeigt sich ein verfehlter Umgang des Beklagten mit den zeitlichen Vorgaben zum Beteiligungsverfahren. So hat der Beklagte die untere Bauaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 16. Dezember 2020 beteiligt. Mit Schreiben vom 4. Januar 2021 (Bl. 43 BA B) teilte diese mit, dass die Bearbeitungsfrist aufgrund fehlender Unterlagen zur doppelten Rückbausicherheit ausgesetzt werde. Zwischen der Klägerin und der unteren Bauaufsichtsbehörde bestand in der Folge Streit darüber, inwiefern eine Rückbausicherheit erforderlich ist. Dies führte unter anderem zu Gesprächen der beiden zuständigen Landesministerien (Bl. 119, 128 BA B). Infolge dessen hielt die untere Bauaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 18. August 2021 (Bl. 146 f. BA B) und 7. Oktober 2021 (Bl. 169, 220 BA B) nicht mehr an der doppelten Absicherung des Rückbaus fest, sondern forderte nur noch die Eintragung einer Baulast. Dieser zeitliche Ablauf – neun Monate zur behördeninternen Klärung einer streitigen Frage – ist mit den zeitlichen Vorgaben der einschlägigen Rechtsvorschriften nicht in Einklang zu bringen.

155

Auch aus dem Eingang der Plausibilitätsprüfung des Turbulenzgutachtens erst am  25. Oktober 2021 folgt nichts anderes. Wie sich aus der Stellungnahme der unteren Bauaufsichtsbehörde vom 7. Oktober 2021 (S. 1) ergibt, wurde der diesbezügliche Prüfauftrag erst am 30. Juli 2021 an den Gutachter erteilt. Mit Blick auf die der unteren Bauaufsichtsbehörde bereits seit dem 17. Dezember 2020 vorgelegenen Unterlagen ist ein solcher zeitlicher Ablauf in keiner Weise nachvollziehbar. Das Gleiche gilt für den am 24. Januar 2022 eingegangenen Prüfbericht Nr. 1 zur Prüfung des Brandschutznachweises der unteren Bauaufsichtsbehörde (Bl. 187 d. BA B). Aus den Nrn. 6.1 und 6.2 des Prüfberichts ergibt sich, dass lediglich das Brandschutzkonzept vom 23. Juni 2020 Gegenstand der Prüfung gewesen ist und die eingesehenen Unterlagen einen Stand vom 1. Dezember 2020 oder älter hatten. Warum dann der Prüfbericht erst mehr als ein Jahr nach erfolgter Behördenbeteiligung im Dezember 2020 vorliegt, ist nicht nachvollziehbar. Ungeachtet dessen überzeugt auch das Vorbringen des Beklagten, er habe ohne die Plausibilitätsprüfung und den Prüfbericht Nr. 1 zur Prüfung des Brandschutznachweises nicht über den Antrag der Klägerin entscheiden können, nicht. Denn es ist nicht ersichtlich, warum der Beklagte insoweit in den Genehmigungsbescheid nicht eine Bedingung zu entsprechenden Nachweisen hätte aufnehmen können. Das hat nämlich die untere Bauaufsichtsbehörde selbst in ihrer Stellungnahme vom 7. Oktober 2021 vorgeschlagen.

(6)

156

Der Genehmigungsfähigkeit standen auch naturschutzrechtliche Belange nicht entgegen.

157

Die generelle Genehmigungsfähigkeit ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Denn die uNB erteilte der Klägerin mit Bescheid vom 13. August 2021 (Bl. 309 d. BA B) – unter Anordnung diverser Auflagen – die Naturschutzgenehmigung für das Vorhaben. Die Genehmigungsfähigkeit bestand bereits am 26. Juli 2021. Denn auch der zeitliche Ablauf der Beteiligung der uNB durch den Beklagten ist nicht vollständig im Einklang mit den hier für den zeitlichen Ablauf der TÖB-Beteiligung einschlägigen Rechtsvorschriften erfolgt. So wurde die uNB mit Schreiben vom 16. Dezember 2020 beteiligt und zur Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen bis zum 4. Januar 2021 und zur Abgabe einer inhaltlichen Stellungnahme bis zum 21. Januar 2021 aufgefordert (Bl. 262 BA B). Auf deren Antrag verlängerte der Beklagte die Fristen bis zum 14. Januar (Vollständigkeitsprüfung) bzw. 29. Januar 2021. Was die uNB damit meint, dass im Hinblick auf die „aktuelle Lage“ um Fristverlängerung gebeten werde (Bl. 264 BA B), bleibt unklar. Am 14. Januar 2021 (Bl. 268 BA B) bat die uNB um Nachreichung von vier Unterlagen (Ausnahmegenehmigung nach § 20 Abs. 3 NatSchAG, zwei Unterlagen zum Ökokonto, Lenkungsflächen Rotmilan). Nach Rücksprachen zwischen der uNB und der Klägerin übersandte letztere am 12. April 2021 die gewünschten Unterlagen (Bl. 272 BA B); den Nachweis zu Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen übersandte die Klägerin mit am 21. Juni 2021 beim Beklagten eingegangenem Schreiben (Bl. 284 d. BA B). Diese leitete der Beklagte unter dem 27. April 2021 an die uNB mit einer Fristsetzung bis zum 31. Mai 2021 bzw. unter dem 25. Juni 2021 zur Prüfung weiter (Bl. 274, 286 d. BA B). Eine erneute Fristsetzung von über einem Monat bei überschaubaren Nachreichungen erschließt sich dem Senat nicht ohne Weiteres. Mit am 8. Juni 2021 beim Beklagten eingegangen Schreiben teilte die Klägerin Änderungen in Bezug auf den LBP und die vorgesehenen CEF-Maßnahmen für den Kranich mit. Am  15. Juni 2021 leitete der Beklagte die Unterlagen an die uNB weiter, die am 15. Juli 2021 Bedenken gegen die geänderten CEF-Maßnahmen für den Kranich geltend machte. Gründe, warum dies auf Seiten der uNB – bei bereits erfolgter Vorbefassung mit dem Vorhaben und der Prüfung überschaubarer Maßnahmen – erneut einen Monat in Anspruch genommen hat, sind dem Verwaltungsvorgang nicht zu entnehmen. Mit am 6. August 2021 beim Beklagten eingegangenem Schreiben erwiderte die Klägerin auf die Bedenken. In der Folge erteilte die uNB die Naturschutzgenehmigung.

158

Auf die minimale Anpassung der naturschutzrechtlichen Stellungnahme am 20. Juli 2022 kann sich der Beklagte offensichtlich deshalb schon nicht berufen, weil der Beklagte in seiner E-Mail vom 24. Juni 2022 an die uNB (Bl. 321 d. BA B) insoweit selbst von einem bloßen „Übertragungsfehler“ ausgegangen ist. Außerdem wäre es nicht sachgerecht, einen von der uNB begangenen Fehler nunmehr der Klägerin entgegenzuhalten.

(7)

159

Dass die Gemeinde E-Stadt ihr Einvernehmen erst am 2. August 2022 erteilt hat und das Amt F-Stadt diesen Sachverhalt dem Beklagten erst am 14. Februar 2023 mitgeteilt hat, ändert am Anspruch der Klägerin seit dem 26. Juli 2021 ebenfalls nichts. Denn die Art und Weise der Beteiligung der Gemeinde durch den Beklagten lässt sich mit den Vorschriften zum Ablauf des Genehmigungsverfahrens nicht in Einklang bringen.

160

Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wandte sich der Beklagte am 16. Dezember 2020 (Bl. 623 BA B) an die Gemeinde E-Stadt, der das Schreiben am 25. Januar 2021 zugegangen ist. Unter dem 23. März 2021 (Bl. 636 BA B) versagte die Gemeinde zunächst ihr Einvernehmen. Mit Schreiben ab dem 1. April 2021 (Bl. 658 ff. BA B) hörte der Beklagte die betroffenen Träger öffentlicher Belange (LUNG M-V, uNB, untere Bauaufsichtsbehörde) zum versagten gemeindlichen Einvernehmen an und bat um Stellungnahme bis zum 7. Mai 2021. Die untere Bauaufsichtsbehörde nahm unter dem  7. Mai 2021 (Bl. 690 d. BA B), beim Beklagten am 12. Mai 2021 eingegangen, Stellung. Die uNB bat am 7. Mai 2021 um Fristverlängerung bis zum 26. Mai 2021 (Bl. 687 d. BA B); die Stellungnahme erfolgte sodann erst unter dem 24. September 2021 (Bl. 697 d. BA B). Eine Stellungnahme des LUNG M-V ist den Beteiligungsunterlagen nicht zu entnehmen. Im Schreiben zur Anhörung der Gemeinde zur Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nimmt der Beklagte aber Bezug auf ein Schreiben des LUNG M-V vom 15. Oktober 2021. Schon dieser Zeitablauf ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Warum die uNB und das LUNG M-V erst über vier bzw. fünf Monate nach der gesetzten Frist ihre Stellungnahme abgegeben haben und der Beklagte nicht auf fristgerechte bzw. zeitnahe Stellungnahmen hingewirkt hat, erschließt sich dem Senat mit Blick auf die Monatsfrist des § 11 Satz 1 der 9. BImSchV nicht. Eine solche Vorgehensweise ist mit dem Beschleunigungsgebot unvereinbar. Selbst wenn das versagte Einvernehmen unter den Begriff der Einwendungen i. S. d. § 12 der 9. BImSchV zu fassen sein sollte, und für die Beteiligung der TÖB nach § 12 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV keine Frist vorgesehen ist, liegt es auf der Hand, dass der Beklagte den TÖB nicht „unendlich“ Zeit einräumen kann, sondern die betroffenen TÖB um eine zeitnahe Stellungnahme zu ersuchen hat. Es erscheint schon aufgrund der Vorbefassung sachgerecht, insoweit allenfalls die Monatsfrist des § 11  Satz 1 der 9. BImSchV anzusetzen.

161

Auch der weitere zeitliche Ablauf ist erneut nicht nachvollziehbar. Denn erst mit Schreiben vom 5. Juli 2022 (Bl. 704 BA B) hörte der Beklagte die Gemeinde E-Stadt zum Ersetzen des Einvernehmens an und setzte eine Frist bis zum 5. August 2022. Der Beklagte erinnerte an die noch ausstehende Stellungnahme erstmalig erst am 10. November 2022 und ein weiteres Mal am 14. Februar 2023. Daraufhin teilte das Amt F-Stadt am 14. Februar 2023 mit, dass die Gemeinde bereits mit Beschluss vom 2. August 2022 das gemeindliche Einvernehmen erteilt habe (Bl. 715i und 715l f. BA B). Es ist nicht verständlich, warum der Beklagte das Amt F-Stadt nicht bereits früher und öfter an die ausstehende Stellungnahme erinnert hat. Gleiches gilt für die Frage, warum der Beklagte das gemeindliche Einvernehmen nach Ablauf der gesetzten Frist (5. August 2022) nicht – wie angekündigt – ersetzt hat. Die dadurch und durch die verspäteten Stellungnahmen des LUNG M-V und der uNB eingetretene Verzögerung fällt – im Verhältnis zur Klägerin – in die Sphäre des Beklagten als Genehmigungsbehörde.

162

Soweit der Beklagte auf eine Verständigung mit der Klägerin verweist, wonach am  23. März 2022 Einigkeit darüber bestanden habe, dass das gemeindliche Einvernehmen zu diesem Zeitpunkt nicht ersetzt werde (Bl. 477 d. BA B), ergibt sich daraus keine abweichende Bewertung. Unabhängig davon, dass die vermeintliche Einigung erst nach dem 26. Juli 2021 erfolgt ist, wäre der Grund hierfür der, dass die Gemeinde ebenfalls denkmalschutzfachliche Bedenken geäußert hatte und zu diesem Zeitpunkt noch die denkmalschutzrechtliche Bewertung aufgrund des vom LAKD versagten Einvernehmen – aus Sicht des Beklagten – nicht geklärt war. Der – bereits festgestellte – verfehlte Umgang mit der Beteiligung des LAKD durch den Beklagten kann aber weder die Nichterteilung der Genehmigung noch den Stillstand bei der Frage der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens rechtfertigen.

163

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Senat erachtet es für angemessen, der Klägerin 1/10 der Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil sie hinsichtlich der Feststellung der Genehmigungsfähigkeit für die Zeit vom 2. Mai bis zum  25. Juli 2021 unterliegt. Im Übrigen, nämlich für die Zeit ab dem 26. Juli 2021 unterliegt der Beklagte, weswegen es sachgerecht ist, dass er 9/10 der Kosten trägt.

164

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 der Zivilprozessordnung.

165

Die Revision war zuzulassen. Mit Blick auf die Frage der Anforderungen an die Zulässigkeit der Feststellungsklage (Subsidiaritätsklausel, Zulässigkeit der ursprünglichen Untätigkeitsklage im Ergebnis eines Gleichlaufs von § 113 Abs. 1 Satz 4 und § 43 Abs. 1 VwGO) liegt der Revisionsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vor.

166

Berichtigungsbeschluss vom 20. Januar 2026

167

Das Urteil vom 15. Oktober 2025 wird dahingehend berichtigt, dass die Angabe „auf dem Flurstück AA der Flur 2, Gemarkung D-Stadt, und“ im Tenor gestrichen wird.

Gründe

169

Das Urteil des Senats vom 15. Oktober 2025 ist gemäß § 118 Abs. 1 VwGO zu berichtigen, weil es im Tenor in Bezug auf die Angabe „auf dem Flurstück AA der Flur 2, Gemarkung D-Stadt, und“ eine offenbare Unrichtigkeit enthält. Mit Schriftsatz vom 2. Januar 2026 hat die Klägerin die dahingehende Berichtigung des Urteils des Senats vom 15. Oktober 2025 beantragt. Die unrichtige Angabe im Tenor betraf die WEA 02, für die die Klägerin ursprünglich ebenfalls die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beantragt hatte. Nach Genehmigungserteilung, einem Betreiberwechsel bzgl. der WEA 02, der Abtrennung des Verfahrens bzgl. der WEA 02 und der Einstellung des abgetrennten Verfahrens waren in dem das zu berichtigende Urteil betreffenden Verfahren nur noch die WEA 03 und 04 Streitgegenstand. Dass der Senat über die zu streichende Angabe im Tenor des Senatsurteils keine Feststellung habe treffen wollen, ergibt sich sowohl aus dem Tenor selbst, weil sich die Feststellung nur auf „zwei Windenergieanlagen“ bezieht, als auch aus dem Tatbestand, in dem der Senat unter anderem den Verfahrensablauf zur WEA 02 darstellt.

170

Hinweis:

171

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.