Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.12.2008 – III ZR 216/07

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Dezember 2008

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

DDR-StHG §§ 1, 4

a) Auch im Anwendungsbereich des DDR-StHG gilt der Grundsatz, dass

dann, wenn eine Behörde aufgrund einer bindenden Weisung einer über-

geordneten Behörde eine - objektiv - rechtswidrige Maßnahme trifft, nicht

die angewiesene, sondern die anweisende Behörde haftungsrechtlich ver-

antwortlich ist.

b) Greift der Betroffene die Maßnahme der angewiesenen Behörde mit den

vorgesehenen Rechtsbehelfen des Primärrechtsschutzes an, so hat dies

verjährungsunterbrechende (bzw. -hemmende) Wirkung auch für den

Schadensersatzanspruch gegen die anweisende Behörde.

BGH, Beschl. v.11. Dezember 2008 - III ZR 216/07 - OLG Brandenburg

LG Frankfurt (Oder)

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und

die Richterin Harsdorf-Gebhardt

beschlossen:

Die Beschwerden des Klägers und des Beklagten zu 2 gegen

die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Zivilsenats des

Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17. Juli 2007 - 2 U

26/06 - werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerderechtszuges werden wie folgt verteilt:

Von den Gerichtskosten tragen der Kläger und der Beklagte zu 2

jeweils die Hälfte.

Der Beklagte zu 2 trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten

des Klägers.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten

zu 1.

Im Übrigen werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Streitwert: 1.928.015,47 €.

Gründe

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1.

Der Kläger hat den erstbeklagten Landkreis (im Folgenden: Beklagter

zu 1) als Baugenehmigungsbehörde und das zweitbeklagte Land Brandenburg,

vertreten durch das Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung, als oberste

Bauaufsichtsbehörde (im Folgenden: Beklagter zu 2) wegen Amts- und Staats-

haftung auf Ersatz der Schäden in Anspruch genommen, die ihm durch die ver-

zögerte Erteilung einer Baugenehmigung für ein Krematorium entstanden sein

sollen. Das Landgericht hat die Klage gegen beide Beklagten abgewiesen; auf

die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Klageabweisung gegen

den Beklagten zu 1 bestätigt, jedoch festgestellt, dass der Beklagte zu 2 dem

Kläger den Schaden zu ersetzen habe, der ihm aus dem Bescheid des Beklag-

ten zu 1 vom 18. August 1998 seit dem 16. September 1998 entstanden sei.

Hiergegen richten sich die Nichtzulassungsbeschwerden des Klägers und des

Beklagten zu 2. Der Kläger verfolgt seinen Anspruch gegen den Beklagten zu 1

als Gesamtschuldner neben dem Beklagten zu 2 weiter; der Beklagte zu 2 be-

gehrt die Abweisung der gegen ihn gerichteten Klage.

2

2.

Einer Zulassung der Revisionen bedarf es nicht. Weder hat die Rechts-

sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts

oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

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Revisionsgerichts.

a) Die Beschwerde des Klägers:

aa) Das Berufungsgericht verneint Schadensersatzansprüche des Klä-

gers gegen den Beklagten zu 1 sowohl nach der bundesrechtlichen Anspruchs-

grundlage der Amtshaftung (§ 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG) als auch

nach den landesrechtlichen Anspruchsgrundlagen des § 1 des in Brandenburg

fortgeltenden DDR-StHG und des § 38 des brandenburgischen Ordnungsbe-

hördengesetzes mit der Begründung, den Beklagten zu 1 treffe keine haftungs-

rechtliche Verantwortung dafür, dass er die vom Kläger beantragte Baugeneh-

migung aufgrund einer bindenden Weisung des Beklagten zu 2 als der überge-

ordneten Behörde zunächst abgelehnt habe. Die hiergegen gerichteten Angriffe

der Beschwerde des Klägers können keinen Erfolg haben.

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bb) Die Frage, ob ein Beamter, der aufgrund einer ihn bindenden Wei-

sung einer vorgesetzten Stelle eine - objektiv - rechtswidrige Maßnahme trifft,

amtspflichtwidrig handelt, wird vom Bundesgerichtshof durchgängig verneint

(st. Rspr. seit dem Senatsurteil vom 21. Mai 1959 - III ZR 7/58 = NJW 1959,

1629 f; siehe auch Staudinger/Wurm, BGB [Neubearbeitung 2007] § 839 Rn. 66

m.w.N.). Das geltende Recht bindet den Amtsträger grundsätzlich auch dann an

die Weisung seines Vorgesetzten, wenn die Verwirklichung dieses Befehls eine

Außenpflicht des Staates verletzt, ausgenommen den - hier evident nicht vorlie-

genden - Fall, dass die Ausführung erkennbar den Strafgesetzen zuwiderlaufen

würde. Befolgt der Angewiesene die ihn bindende Anordnung, so verletzt er

seine Amtspflichten nicht. Mit der Weisung geht ein Stück Zuständigkeit und ein

Teil von Amtspflichten, die generell bei einem bestimmten Beamten liegen, auf

die anweisende Behörde - und für die Anwendbarkeit des § 839 BGB - auf ei-

nen Beamten dieser Behörde über. Deswegen liegt insoweit auch keine Amts-

hilfe vor (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG). Diese Entlastung des angewiesenen Beam-

ten ist keine Frage fehlenden Verschuldens, sondern eine solche der objektiven

Haftungszurechnung (Senatsurteil aaO). Dementsprechend haftet dem Außen-

verhältnis zum Geschädigten allein die anweisende Behörde (Staudinger/Wurm

aaO).

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cc) Die gleichen Grundsätze gelten im Anwendungsbereich der ver-

schuldensunabhängigen Polizei- und Ordnungsbehördenhaftung nach § 39

Abs. 1 Buchst. b OBG NRW (OLG Düsseldorf VersR 1994, 1065 und BADK-

Information 2004, 147, 148; Staudinger/Wurm aaO und Rn. 650). Das Beru-

fungsgericht hat sie mit Recht auch auf die verschuldensunabhängige Haftung

nach § 1 DDR-StHG übertragen. In der Rechtsprechung des Senats ist aner-

kannt, dass die zur verschuldensunabhängigen Behördenhaftung nach § 39

Abs. 1 Buchst. b OBG NRW ergangene Rechtsprechung auch für die Inte-

gration des DDR-StHG in das bestehende System der Amts- und Staatshaftung

heranzuziehen ist (insbesondere Senatsurteile BGHZ 166, 22, 24 f Rn. 9; 142,

259, 273 ff). Dieser Haftungsverlagerung auf die anweisende Behörde steht der

im Senatsurteil BGHZ 166, 22, 26 Rn. 12 formulierte Grundsatz nicht entgegen,

dass es bei der betreffenden behördlichen Maßnahme - hier der Ablehnung des

Bauantrages des Klägers durch den Bescheid des Beklagten zu 1 vom

18. August 1998 - nicht auf ein etwa fehlendes Handlungsunrecht, sondern auf

das Ergebnis, nämlich den Erlass eines objektiv als rechtswidrig zu beurteilen-

den Verwaltungsakts ankommt. Dies wird nämlich durch die Haftungsverlage-

rung nicht in Frage gestellt. Es wird lediglich bewirkt, dass der rechtswidrige

Erfolg nicht der angewiesenen, sondern der anweisenden Behörde haftungs-

rechtlich zugerechnet wird.

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dd) In rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung hat das Berufungsge-

richt festgestellt, dass die in dem "Ergebnisprotokoll" des Beklagten zu 1 vom

30. Juli 1998 (über eine Dienstbesprechung im Ministerium) festgehaltene ent-

haltene Anordnung, den Vorbescheid zurückzunehmen und den Bauantrag zu

versagen, eine "Weisung" dargestellt hat. Dies hat auch der Beklagte zu 2 so

gesehen: In seinem Bescheid vom 28. Mai 2001 hat er nämlich die von ihm

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selbst als solche bezeichnete Weisung der obersten Bauaufsichtsbehörde vom

30. Juli 1998 aufgehoben.

b) Die Beschwerde des Beklagten zu 2:

aa) Die Weisung des Beklagten zu 2 war - wie das Berufungsgericht

rechtsfehlerfrei feststellt - spätestens ab dem angesetzten Stichzeitpunkt

(16. September 1998), als durch den Gemeinderatsbeschluss die planungs-

rechtlichen Grundlagen für das Krematorium geschaffen worden waren, rechts-

widrig geworden. Der Senat hat die gegenteilige Argumentation des Beklagten

zu 2 gewürdigt, hält sie aber nicht für durchgreifend.

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bb) Dementsprechend trifft den Beklagten zu 2 als die anweisende Be-

hörde hier die verschuldensunabhängige Haftung § 1 Abs. 1 DDR-StHG. Der

hieraus resultierende Schadensersatzanspruch ist - entgegen der Auffassung

der Beschwerde - auch nicht verjährt.

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(1) Zu Recht hat das Berufungsgericht insbesondere angenommen, dass

die vom Kläger gegen den sein Baugesuch zurückweisenden Bescheid des be-

klagten Landkreises vom 18. August 1998 ergriffenen verwaltungsrechtlichen

und verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfe des Primärrechtsschutzes (Wider-

spruch und Untätigkeitsklage) verjährungsunterbrechende Wirkung auch hin-

sichtlich des Staatshaftungsanspruchs gegen den Beklagten zu 2 entfaltet ha-

ben. Da die Weisung als Verwaltungsinternum nicht selbständig anfechtbar war,

stellte die Anfechtung des ablehnenden Bescheides der Bauaufsichtsbehörde

für den Kläger die einzige rechtliche Möglichkeit dar, auch im Verhältnis zu der

anweisenden Behörde Primärrechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Insoweit

lassen sich die Grundsätze, die der Senat zur Versagung des gemeindlichen

Einvernehmens nach § 36 BauGB entwickelt hat (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ

118, 253, 263), auf die hier zu beurteilende Fallkonstellation übertragen. Der

Umstand, dass hier - anders als dort - die anweisende Behörde nicht notwendig

beizuladen ist (vgl. dazu Wurm in Festschrift Boujong [1996] S. 687, 699), stellt

keinen entscheidenden Hinderungsgrund gegen die Übertragbarkeit dieser

Grundsätze dar.

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(2) Die Unterbrechung endete mit der schließlichen Erteilung der Bauge-

nehmigung am 16. November 2001. Rechtzeitig innerhalb der in § 4 Abs. 1

DDR-StHG festgesetzten Jahresfrist hat der Kläger bei dem Beklagten zu 2 An-

trag auf Schadensersatz gestellt und damit eine erneute Unterbrechung der

Verjährung nach § 4 Abs. 3 DDR-StHG herbeigeführt. Diese Unterbrechung hat

bis zur Klageerhebung angedauert, da der Beklagte zu 2 unstreitig nicht über

den Antrag entschieden hat. Von einem Stillstand des Verfahrens, der die Un-

terbrechung (bzw. Hemmung) der Verjährung hätte enden lassen können, kann

keine Rede sein, da die Nichtbescheidung des Antrags ausschließlich in den

eigenen Verantwortungsbereich des Beklagten zu 2 fiel.

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3.

Der Senat hat auch die sonstigen verfahrens- und materiell-rechtlichen

Rügen beider Parteien geprüft und für nicht durchgreifend erachtet; von einer

weiteren Begründung wird abgesehen.

Schlick

Wurm

Dörr

Wöstmann

Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen:

LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 15.03.2006 - 11 O 471/04 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17.07.2007 - 2 U 26/06 -