BGH Beschluss vom 11.12.2008 – III ZR 216/07
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Dezember 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
DDR-StHG §§ 1, 4
a) Auch im Anwendungsbereich des DDR-StHG gilt der Grundsatz, dass
dann, wenn eine Behörde aufgrund einer bindenden Weisung einer über-
geordneten Behörde eine - objektiv - rechtswidrige Maßnahme trifft, nicht
die angewiesene, sondern die anweisende Behörde haftungsrechtlich ver-
antwortlich ist.
b) Greift der Betroffene die Maßnahme der angewiesenen Behörde mit den
vorgesehenen Rechtsbehelfen des Primärrechtsschutzes an, so hat dies
verjährungsunterbrechende (bzw. -hemmende) Wirkung auch für den
Schadensersatzanspruch gegen die anweisende Behörde.
BGH, Beschl. v.11. Dezember 2008 - III ZR 216/07 - OLG Brandenburg
LG Frankfurt (Oder)
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und
die Richterin Harsdorf-Gebhardt
beschlossen:
Die Beschwerden des Klägers und des Beklagten zu 2 gegen
die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Zivilsenats des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17. Juli 2007 - 2 U
26/06 - werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerderechtszuges werden wie folgt verteilt:
Von den Gerichtskosten tragen der Kläger und der Beklagte zu 2
jeweils die Hälfte.
Der Beklagte zu 2 trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten
des Klägers.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten
zu 1.
Im Übrigen werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Streitwert: 1.928.015,47 €.
Gründe
1.
Der Kläger hat den erstbeklagten Landkreis (im Folgenden: Beklagter
zu 1) als Baugenehmigungsbehörde und das zweitbeklagte Land Brandenburg,
vertreten durch das Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung, als oberste
Bauaufsichtsbehörde (im Folgenden: Beklagter zu 2) wegen Amts- und Staats-
haftung auf Ersatz der Schäden in Anspruch genommen, die ihm durch die ver-
zögerte Erteilung einer Baugenehmigung für ein Krematorium entstanden sein
sollen. Das Landgericht hat die Klage gegen beide Beklagten abgewiesen; auf
die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Klageabweisung gegen
den Beklagten zu 1 bestätigt, jedoch festgestellt, dass der Beklagte zu 2 dem
Kläger den Schaden zu ersetzen habe, der ihm aus dem Bescheid des Beklag-
ten zu 1 vom 18. August 1998 seit dem 16. September 1998 entstanden sei.
Hiergegen richten sich die Nichtzulassungsbeschwerden des Klägers und des
Beklagten zu 2. Der Kläger verfolgt seinen Anspruch gegen den Beklagten zu 1
als Gesamtschuldner neben dem Beklagten zu 2 weiter; der Beklagte zu 2 be-
gehrt die Abweisung der gegen ihn gerichteten Klage.
2.
Einer Zulassung der Revisionen bedarf es nicht. Weder hat die Rechts-
sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts
oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts.
a) Die Beschwerde des Klägers:
aa) Das Berufungsgericht verneint Schadensersatzansprüche des Klä-
gers gegen den Beklagten zu 1 sowohl nach der bundesrechtlichen Anspruchs-
grundlage der Amtshaftung (§ 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG) als auch
nach den landesrechtlichen Anspruchsgrundlagen des § 1 des in Brandenburg
fortgeltenden DDR-StHG und des § 38 des brandenburgischen Ordnungsbe-
hördengesetzes mit der Begründung, den Beklagten zu 1 treffe keine haftungs-
rechtliche Verantwortung dafür, dass er die vom Kläger beantragte Baugeneh-
migung aufgrund einer bindenden Weisung des Beklagten zu 2 als der überge-
ordneten Behörde zunächst abgelehnt habe. Die hiergegen gerichteten Angriffe
der Beschwerde des Klägers können keinen Erfolg haben.
bb) Die Frage, ob ein Beamter, der aufgrund einer ihn bindenden Wei-
sung einer vorgesetzten Stelle eine - objektiv - rechtswidrige Maßnahme trifft,
amtspflichtwidrig handelt, wird vom Bundesgerichtshof durchgängig verneint
(st. Rspr. seit dem Senatsurteil vom 21. Mai 1959 - III ZR 7/58 = NJW 1959,
1629 f; siehe auch Staudinger/Wurm, BGB [Neubearbeitung 2007] § 839 Rn. 66
m.w.N.). Das geltende Recht bindet den Amtsträger grundsätzlich auch dann an
die Weisung seines Vorgesetzten, wenn die Verwirklichung dieses Befehls eine
Außenpflicht des Staates verletzt, ausgenommen den - hier evident nicht vorlie-
genden - Fall, dass die Ausführung erkennbar den Strafgesetzen zuwiderlaufen
würde. Befolgt der Angewiesene die ihn bindende Anordnung, so verletzt er
seine Amtspflichten nicht. Mit der Weisung geht ein Stück Zuständigkeit und ein
Teil von Amtspflichten, die generell bei einem bestimmten Beamten liegen, auf
die anweisende Behörde - und für die Anwendbarkeit des § 839 BGB - auf ei-
nen Beamten dieser Behörde über. Deswegen liegt insoweit auch keine Amts-
hilfe vor (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG). Diese Entlastung des angewiesenen Beam-
ten ist keine Frage fehlenden Verschuldens, sondern eine solche der objektiven
Haftungszurechnung (Senatsurteil aaO). Dementsprechend haftet dem Außen-
verhältnis zum Geschädigten allein die anweisende Behörde (Staudinger/Wurm
aaO).
cc) Die gleichen Grundsätze gelten im Anwendungsbereich der ver-
schuldensunabhängigen Polizei- und Ordnungsbehördenhaftung nach § 39
Abs. 1 Buchst. b OBG NRW (OLG Düsseldorf VersR 1994, 1065 und BADK-
Information 2004, 147, 148; Staudinger/Wurm aaO und Rn. 650). Das Beru-
fungsgericht hat sie mit Recht auch auf die verschuldensunabhängige Haftung
nach § 1 DDR-StHG übertragen. In der Rechtsprechung des Senats ist aner-
kannt, dass die zur verschuldensunabhängigen Behördenhaftung nach § 39
Abs. 1 Buchst. b OBG NRW ergangene Rechtsprechung auch für die Inte-
gration des DDR-StHG in das bestehende System der Amts- und Staatshaftung
heranzuziehen ist (insbesondere Senatsurteile BGHZ 166, 22, 24 f Rn. 9; 142,
259, 273 ff). Dieser Haftungsverlagerung auf die anweisende Behörde steht der
im Senatsurteil BGHZ 166, 22, 26 Rn. 12 formulierte Grundsatz nicht entgegen,
dass es bei der betreffenden behördlichen Maßnahme - hier der Ablehnung des
Bauantrages des Klägers durch den Bescheid des Beklagten zu 1 vom
18. August 1998 - nicht auf ein etwa fehlendes Handlungsunrecht, sondern auf
das Ergebnis, nämlich den Erlass eines objektiv als rechtswidrig zu beurteilen-
den Verwaltungsakts ankommt. Dies wird nämlich durch die Haftungsverlage-
rung nicht in Frage gestellt. Es wird lediglich bewirkt, dass der rechtswidrige
Erfolg nicht der angewiesenen, sondern der anweisenden Behörde haftungs-
rechtlich zugerechnet wird.
dd) In rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung hat das Berufungsge-
richt festgestellt, dass die in dem "Ergebnisprotokoll" des Beklagten zu 1 vom
30. Juli 1998 (über eine Dienstbesprechung im Ministerium) festgehaltene ent-
haltene Anordnung, den Vorbescheid zurückzunehmen und den Bauantrag zu
versagen, eine "Weisung" dargestellt hat. Dies hat auch der Beklagte zu 2 so
gesehen: In seinem Bescheid vom 28. Mai 2001 hat er nämlich die von ihm
selbst als solche bezeichnete Weisung der obersten Bauaufsichtsbehörde vom
30. Juli 1998 aufgehoben.
b) Die Beschwerde des Beklagten zu 2:
aa) Die Weisung des Beklagten zu 2 war - wie das Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei feststellt - spätestens ab dem angesetzten Stichzeitpunkt
(16. September 1998), als durch den Gemeinderatsbeschluss die planungs-
rechtlichen Grundlagen für das Krematorium geschaffen worden waren, rechts-
widrig geworden. Der Senat hat die gegenteilige Argumentation des Beklagten
zu 2 gewürdigt, hält sie aber nicht für durchgreifend.
bb) Dementsprechend trifft den Beklagten zu 2 als die anweisende Be-
hörde hier die verschuldensunabhängige Haftung § 1 Abs. 1 DDR-StHG. Der
hieraus resultierende Schadensersatzanspruch ist - entgegen der Auffassung
der Beschwerde - auch nicht verjährt.
(1) Zu Recht hat das Berufungsgericht insbesondere angenommen, dass
die vom Kläger gegen den sein Baugesuch zurückweisenden Bescheid des be-
klagten Landkreises vom 18. August 1998 ergriffenen verwaltungsrechtlichen
und verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfe des Primärrechtsschutzes (Wider-
spruch und Untätigkeitsklage) verjährungsunterbrechende Wirkung auch hin-
sichtlich des Staatshaftungsanspruchs gegen den Beklagten zu 2 entfaltet ha-
ben. Da die Weisung als Verwaltungsinternum nicht selbständig anfechtbar war,
stellte die Anfechtung des ablehnenden Bescheides der Bauaufsichtsbehörde
für den Kläger die einzige rechtliche Möglichkeit dar, auch im Verhältnis zu der
anweisenden Behörde Primärrechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Insoweit
lassen sich die Grundsätze, die der Senat zur Versagung des gemeindlichen
Einvernehmens nach § 36 BauGB entwickelt hat (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ
118, 253, 263), auf die hier zu beurteilende Fallkonstellation übertragen. Der
Umstand, dass hier - anders als dort - die anweisende Behörde nicht notwendig
beizuladen ist (vgl. dazu Wurm in Festschrift Boujong [1996] S. 687, 699), stellt
keinen entscheidenden Hinderungsgrund gegen die Übertragbarkeit dieser
Grundsätze dar.
(2) Die Unterbrechung endete mit der schließlichen Erteilung der Bauge-
nehmigung am 16. November 2001. Rechtzeitig innerhalb der in § 4 Abs. 1
DDR-StHG festgesetzten Jahresfrist hat der Kläger bei dem Beklagten zu 2 An-
trag auf Schadensersatz gestellt und damit eine erneute Unterbrechung der
Verjährung nach § 4 Abs. 3 DDR-StHG herbeigeführt. Diese Unterbrechung hat
bis zur Klageerhebung angedauert, da der Beklagte zu 2 unstreitig nicht über
den Antrag entschieden hat. Von einem Stillstand des Verfahrens, der die Un-
terbrechung (bzw. Hemmung) der Verjährung hätte enden lassen können, kann
keine Rede sein, da die Nichtbescheidung des Antrags ausschließlich in den
eigenen Verantwortungsbereich des Beklagten zu 2 fiel.
3.
Der Senat hat auch die sonstigen verfahrens- und materiell-rechtlichen
Rügen beider Parteien geprüft und für nicht durchgreifend erachtet; von einer
weiteren Begründung wird abgesehen.
Schlick
Wurm
Dörr
Wöstmann
Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 15.03.2006 - 11 O 471/04 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17.07.2007 - 2 U 26/06 -