Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 27.01.2026 – 1 K 221/24 OVG

ECLI:DE:OVGMV:2026:0127.1K221.24OVG.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Antragsteller wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der in A-Stadt wohnhafte und einen Hund haltende Antragsteller wendet sich gegen die durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Stadtverordnung über das Führen von Hunden in der Hansestadt Stralsund (Stralsunder Hundeverordnung; nachfolgend: HundeVO) vom 11. Mai 2023 normierte Leinenpflicht für Hunde in bestimmten Bereichen der Hansestadt Stralsund.

2

Die Stralsunder Hundeverordnung (Amtsbl. der Hansestadt Stralsund Nr. 4, 33. Jahrgang, S. 2) trat am 6. Juni 2023 in Kraft und enthält in ihrem § 3 folgende Regelung:

3

§ 3 – Führen von Hunden, Leinenpflicht

4

(1) Außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums gilt in folgenden Bereichen der

5

Hansestadt Stralsund Leinenpflicht:

6

1. für alle Hunde im Gebiet, das von folgenden Grenzen umschlossen wird,

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inklusive der entsprechenden Straßenkörper: Knieperwall, Grundstücksgrenze

8

der Schillanlagen bis zur Sundpromenade, entlang der Sundpromenade

9

einschließlich der Nordmole, der Hafenbegrenzung folgend bis Am Querkanal,

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Am Langenkanal, Am Langenwall, Frankenwall bis Knieperwall,

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2. für alle Hunde in den öffentlichen Anlagen: Sundpromenade und Brunnenaue,

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3. für läufige Hündinnen im gesamten Stadtgebiet,

13

4. für alle Hunde in unmittelbarer Nähe von Kinder- und Jugendspielplätzen.

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Die Lage und äußere Begrenzung der in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Gebiete ergibt sich aus den sich in der Anlage befindenden Auszügen aus der Stadtkarte. Die Auszüge aus der Stadtkarte sind Bestandteil dieser Verordnung.

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[…]

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Bestandteil der Verordnung sind unter anderem zwei Luftbildaufnahmen der Hansestadt Stralsund, auf denen die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HundeVO bezeichneten Bereiche grafisch umzeichnet sind.

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Der Antragsteller hat am 4. Juni 2024 einen Normenkontrollantrag gestellt.

18

Er trägt vor, die Stralsunder Hundeverordnung verletze ihn in seinem Recht der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Er habe seinen Wohnsitz unmittelbar an dem in der Verordnung genannten Bereich und nunmehr unabhängig von der jeweiligen Jahres- oder Tageszeit keine Möglichkeit mehr, seinen Hund ohne Leine auszuführen. Vielmehr müsse er hierfür den Bereich der angegriffenen Verordnung verlassen. Aufgrund der Ausdehnung des Verordnungsbereiches, insbesondere des in § 3 Abs. 1 Nr. 2 HundeVO genannten zwei Kilometer langen Bereichs Sundpromenade und Brunnenaue, müssten er und sein Hund ständig erheblichen organisatorischen Aufwand betreiben, um mit einem Fahrzeug einen Bereich aufsuchen, in dem ein tiergerechtes Laufen ohne Leine möglich sei. Im Ergebnis führe dies dazu, dass Hunde insbesondere in der dunklen Jahreszeit nur noch an der Leine geführt werden könnten, da selbst ein Auslauf des Hundes außerhalb der Stadt im ländlichen Bereich aufgrund der Dunkelheit nicht möglich wäre, ohne die Kontrolle über den Hund zu verlieren. Der Leinenzwang sei unverhältnismäßig, da in dem von der angegriffenen Verordnung erfassten Bereich keine Flächen ausgewiesen würden, die einen artgerechten und dem Tierschutz entsprechenden Auslauf des Hundes ermöglichten.

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Der Antragsteller beantragt,

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die Stadtverordnung über das Führen von Hunden in der Hansestadt Stralsund vom 11. Mai 2023, bekanntgemacht im Amtsblatt Nr. 4 der Hansestadt Stralsund vom 5. Juni 2023, für unwirksam zu erklären, soweit eine Leinenpflicht für Hunde für alle Bereiche der Hansestadt Stralsund im Sinne des § 3 Nr. 1 und Nr. 2 der Stadtverordnung angeordnet wird.

21

Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

23

Zur Begründung trägt die Antragsgegnerin vor, die angegriffene Verordnung sei weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu beanstanden. Ermächtigungsgrundlage sei § 17 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (SOG M-V). Die tatbestandlich erforderliche abstrakte Gefahr liege vor. Würden Hunde insbesondere an gewöhnlicherweise belebten Orten ohne Leine ausgeführt, so sei bei abstrakt-genereller Betrachtung naheliegend, dass diese ihrer Natur entsprechend unvorhersehbar umherliefen und dabei nicht nur in unkontrollierbarer Weise ihre Notdurft in der Umgebung verrichteten, sondern auch den Kontakt zu anderen Hunden und Menschen aufnehmen würden. Bei diesen Verhaltensweisen pflege nach allgemeiner Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden im Einzelfall einzutreten, wie Verletzungen von Mensch und Tier sowie eine anwachsende Verschmutzung in den betroffenen Bereichen. Ausgehend von der grundsätzlich bestehenden abstrakten Gefahr durch freilaufende Hunde dürfe der Verordnungsgeber dabei auch Sachverhalte typisieren. Die abstrakte Gefahr betreffe auch die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Die öffentliche Sicherheit sei insoweit betroffen, als vor allem die hochrangigen persönlichen Rechtsgüter des Einzelnen wie Leben, Gesundheit und Eigentum gefährdet seien und die objektive Rechtsordnung in Gestalt des Verunreinigungsverbotes nach § 49 Abs. 1 Hs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) durch eine mögliche „Verkotung“ der im Verordnungsbereich liegenden Straßen berührt werde.

24

Der angeordnete Leinenzwang sei verhältnismäßig. Er diene dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter und sei zur Gefahrenabwehr geeignet. Die Leinenpflicht stärke die Kontrolle der Aufsichtsperson über den Hund und könne so unberechenbarem Verhalten nicht nur vorbeugen, sondern es auch kontrollieren oder unterbinden. Es gebe kein milderes, gleich wirksames Mittel zur Bekämpfung der mit dem Ausführen von Hunden verbundenen abstrakten Gefahren als die in der Hundeverordnung bestimmten Gefahrabwehrmaßnahmen. Die noch engere räumliche Begrenzung der von der Verordnung erfassten Bereiche für den Leinenzwang wäre zwar eine mildere Maßnahme, aber keinesfalls gleich wirksam.

25

Der Leinenzwang sei auch angemessen, da die Schwere der Rechtsbeeinträchtigung in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht der verfolgten Ziele stehe. Zu beachten sei, dass der Leinenzwang erheblich räumlich begrenzt worden sei. Dem Antragsteller stünden auch weiterhin geeignete Gebiete zum freien Auslauf zur Verfügung, die er einfach und ohne überhöhte organisatorische Anstrengungen, vor allem ohne Auto, erreichen könne. Dem Schutz der menschlichen und tierischen Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit sei erhebliches Gewicht beizumessen. In Anbetracht der (geringen) Intensität – die allgemeine Handlungsfreiheit der Hundeführer werde durch den Leinenzwang nur geringfügig beeinträchtigt – der beschränkenden Wirkung der Gefahrenabwehrmaßnahmen sei Letzteren bei wertender Betrachtung der Vorrang einzuräumen.

26

Im Übrigen liege es nicht allein im Verantwortungsbereich der Gemeinde, dem einzelnen Hundehalter das Ausführen des Hundes und somit die Erfüllung seiner tierschutzrechtlichen Verpflichtungen zu ermöglichen. In Einzelfällen verursachte Unbequemlichkeiten seien für die Hundehalter regelmäßig hinzunehmen. Gegebenenfalls sei es ihnen zuzumuten, für die Möglichkeit freien Auslaufs eines Hundes auch organisatorische Vorkehrungen, wie die Einplanung einer für den Auslauf ausreichenden Zeit in den Tagesablauf, zu treffen. Ferner habe jeder Hundehalter die Möglichkeit, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 1 Abs. 4 HundeVO auf Antrag von dem Leinenzwang befreit zu werden.

27

Auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu mit Schriftsätzen vom 7. und 8. Oktober 2024 ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO; vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 9. November 2018 – 1 K 180/15 –, juris Rn. 17; VGH München, Urteil vom 25. November 2022 – 15 N 21.224 –, juris Rn. 15; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Dezember 2018 – OVG 2 A 9.08 –, juris Rn. 20).

29

Der Antrag hat keinen Erfolg.

30

Der auf die Prüfung der Vorschriften des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Stralsunder HundeVO beschränkte Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Die zur Überprüfung durch den Senat gestellten Vorschriften der Stralsunder Hundeverordnung vom 11. Mai 2023 sind wirksam zustande gekommen, verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht und sind mithin gültig, § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO.

31

Der Antrag ist zulässig.

32

Der Normenkontrollantrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 13 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes Mecklenburg-Vorpommern statthaft. Ebenso ist die für seine Erhebung einzuhaltende Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gewahrt. Die angefochtene Verordnung ist am 5. Juni 2023 bekannt gemacht (Amtsbl. der Hansestadt Stralsund Nr. 4, 33. Jahrgang, S. 2) und der Normenkontrollantrag am 4. Juni 2024 gestellt worden.

33

Der Antragsteller ist auch antragsbefugt im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach kann den Antrag jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Rechtsverordnung stellen. Dem Vortrag des Antragstellers lassen sich Umstände entnehmen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er als in Stralsund wohnhafter Halter eines Hundes durch die angegriffene Norm in seinem aus Art. 2 Abs. 1 GG folgenden individuellen Recht der allgemeinen Handlungsfreiheit unmittelbar betroffen ist. Bei einem Normenkontrollantrag gegen Rechtsvorschriften, die – wie hier – Verhaltensvorschriften aufstellen, trifft dies jedenfalls für diejenigen Personen zu, die Adressat der Gebote sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2000 – 6 CN 3.99 –, juris Rn. 26; OVG Greifswald, Urteil vom 12. Juni 2024 – 1 K 410/21 OVG –, juris Rn. 37 m. w. N.; OVG Weimar, Urteil vom 26. April 2007 – 3 N 699/05 –, juris Rn. 40).

34

Der Antrag ist aber unbegründet. Die zur Prüfung gestellten Vorschriften sind rechtsfehlerfrei zustande gekommen und auch materiell rechtmäßig.

35

Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der verfahrensgegenständlichen Verordnung ist § 17 Abs. 1 SOG M-V. Danach können die Landes-, Kreis- und örtlichen Ordnungsbehörden zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung Verordnungen erlassen. Einwendungen die Ermächtigungsgrundlage betreffend sind nicht vorgetragen worden; für den Senat bestehen hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit auch sonst keine Bedenken.

36

Die Stralsunder Hundeverordnung ist formell rechtmäßig. Der Oberbürgermeister der Hansestadt Stralsund war gemäß § 17 Abs. 3 SOG M-V sachlich zuständig. Die Verordnung wurde mit Schreiben vom 17. April 2023 entsprechend § 20 Abs. 3 Satz 1 SOG M-V durch das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung genehmigt (vgl. Bl. 389 d. BA). Sie wahrt auch die übrigen Formerfordernisse des § 21 SOG M-V. Gegenteiliges macht auch der Antragsteller nicht geltend.

37

Ferner wurde die Stralsunder Hundeverordnung örtlich in der für Satzungen bestimmten Weise amtlich bekanntgemacht, § 23 Abs. 2 SOG M-V. Die zu wahrende Bekanntmachungsform richtet sich insoweit gemäß § 23 Abs. 2 SOG M-V i. V. m. § 5 Abs. 4 Satz 2 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) sowie § 3 Abs. 2 Satz 1 der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung (KV-DVO) nach der Hauptsatzung der Antragsgegnerin, hier nach § 21 Abs. 1 Satz 1 der Hauptsatzung in der am 5. Juni 2023 geltenden Fassung. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 der Hauptsatzung der Hansestadt Stralsund in der Fassung vom 10. März 2022 erfolgen öffentliche Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, im „Amtsblatt der Hansestadt Stralsund“, welches im Internet auf der Homepage der Hansestadt Stralsund www.stralsund.de in der Rubrik Amtsblätter veröffentlicht wird. Die Antragsgegnerin hat mithin die öffentliche Bekanntmachung im Internet gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 8 KV-DVO festgesetzt. Nach § 8 Abs. 1 KV-DVO muss die für die Bekanntmachung genutzte Internetseite des Trägers der öffentlichen Verwaltung so erreichbar sein, dass der Internetnutzende von der Startseite des Trägers aus mit einem Mausklick in den Bereich des Ortsrechts gelangt. Soweit dies vorliegend zwar über einen normalen Desktop-Rechner möglich ist, nicht aber über ein mobiles Endgerät – dort muss zunächst der Reiter „Für unsere Bürger“ mittels eines Fingerdrucks auf den Touchscreen geöffnet werden, um sodann auf den Link „Ortsrecht“ drücken zu können – ist dies unschädlich, weil § 8 Abs. 1 KV-DVO auf die Nutzung über Desktop-Computer zugeschnitten und ein etwaiger Mehraufwand durch die Nutzung anderer Endgeräte hinzunehmen ist (vgl. OVG Greifswald, Urteile vom 27. Februar 2018 – 1 K 21/14 –, juris Rn. 45 und vom 27. Januar 2025 – 4 K 273/22 OVG –, juris Rn. 29).

38

Der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HundeVO geregelte Leinenzwang ist auch materiell rechtmäßig.

39

Die angegriffenen Bestimmungen sind zunächst hinreichend bestimmt. Das in § 18 Abs. 1 SOG M-V spezialgesetzlich geregelte allgemeine Gebot der hinreichenden Bestimmtheit einer Norm fordert vom Verordnungsgeber, seine Regelungen so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart des Sachbereichs und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Der Betroffene soll in zumutbarer Weise feststellen können, welches Verhalten verboten oder geboten ist, damit er sein Handeln darauf einrichten kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1981 – 2 BvL 4/80 –, juris Rn. 32). Die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HundeVO genügen wegen der wörtlichen Nennung der Gebietsgrenzen durch die das Gebiet umschließenden Straßenkörper und insbesondere mit Blick auf den als Anlage zur Verordnung bezeichneten Kartenausschnitt, der gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 HundeVO Teil der Verordnung ist und die Grenzen des Gebietes detailliert und optisch unzweifelhaft kennzeichnet, dem Bestimmtheitsgebot aus § 18 Abs. 1 SOG M-V. Der räumliche Geltungsbereich des angeordneten Leinenzwangs ist für die Hundeführer unzweifelhaft erkennbar. Dies wird auch vom Antragsteller nicht in Abrede gestellt.

40

Die angegriffenen Bestimmungen der Stralsunder Hundeverordnung stehen zudem nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen der Verordnung über das Führen und Halten von Hunden des Landes Mecklenburg-Vorpommern (HundehVO M-V), wonach eine Leinenpflicht nur bei öffentlichen Veranstaltungen besteht, § 20 Abs. 1 Satz 1 SOG M-V. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 HundehVO M-V bleiben kommunale Vorschriften hinsichtlich einer – wie hier – darüber hinausgehenden Leinenpflicht ausdrücklich unberührt. Der Antragsgegnerin stand es mithin frei, eine weiterreichende Anleinpflicht anzuordnen.

41

Die nach der Ermächtigungsgrundlage tatbestandlich erforderliche abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt vor. Die Annahme einer abstrakten Gefahr erfordert, dass bei bestimmten Arten von Verhaltensweisen oder Zuständen nach allgemeiner Lebenserfahrung oder fachlichen Erkenntnissen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden für die polizeilichen Schutzgüter im Einzelfall, d. h. eine konkrete Gefahrenlage, einzutreten pflegt und daher Anlass besteht, diese Gefahr mit generell-abstrakten Mitteln, also einem Rechtssatz zu bekämpfen. Der zu fordernde Wahrscheinlichkeitsgrad hängt dabei von der Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter sowie dem Ausmaß des möglichen Schadens ab. Steht der Schutz besonders hochwertiger Rechtsgüter, wie etwa Leben und Gesundheit von Menschen, in Rede, kann auch die entferntere Möglichkeit eines Schadenseintritts ausreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2002 – 6 CN 3.01 –, juris Rn. 24).

42

Der Senat nimmt im Einklang mit der – soweit ersichtlich – einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung an, dass von nicht angeleinten Hunden aufgrund der Unberechenbarkeit ihres Verhaltens Gefahren für Menschen an Leib und Leben sowie für andere Hunde ausgehen können, die geeignet sind, die allgemeine Anordnung eines Leinenzwangs zu rechtfertigen (vgl. VGH München, Urteil vom 25. Januar 2022 – 10 N 20.1227 –, juris Rn. 103; OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. Februar 2014 – 11 KN 218/13 –, juris Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Mai 2011 – OVG 5 A 1.10 –, juris Rn. 26; OVG Bautzen, Urteil vom 18. Januar 2011 – 3 C 15/09 –, juris Rn. 98; OVG Weimar, Urteil vom 26. April 2007 – 3 N 699/05 –, juris Rn. 51; VGH Mannheim, Urteil vom 15. Januar 2007 – 1 S 2720/06 –, juris Rn. 26; OVG Koblenz, Urteil vom 21. September 2006 – 7 C 10539/06 –, juris Rn. 16; OLG Jena, Beschluss vom 30. Mai 2007 – 1 Ss 103/06 –, juris Rn. 15; dies andeutend: BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2002 – 6 CN 8.01 –, juris Rn. 40 und jedenfalls in Bezug auf andere (Wild-)Tiere jüngst auch OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Februar 2025 – 10 KN 111/23 –, juris Rn. 72).

43

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 25. Januar 2022 – 10 N 20.1227 –, juris Rn. 101) hat dazu ausgeführt:

44

„Zu dem natürlichen Verhalten von Hunden gehören das Beißen, Hetzen, Reißen, Anspringen, Schnappen, Nachrennen und Beschnüffeln, das sich bei freilaufenden Hunden spontan und damit unberechenbar äußern und zu einer Gefährdung unbeteiligter Dritter führen kann, welche die Schwelle der bloßen Lästigkeit überschreitet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein subjektives Unsicherheitsgefühl, das bei vielen Menschen – vor allem Kindern und älteren Menschen – gegenüber freilaufenden Hunden besteht, sich in ängstlichem (gegenüber Hunden „falschen“) Verhalten niederschlagen kann, das wiederum auch bei ansonsten unauffälligen Hunden weitere Reaktionen und auf diese Weise einen gefahrerhöhenden Kreislauf in Gang setzen kann. Eine abstrakte Gefahr für Menschen an Leib und Leben sowie für andere Hunde ist daher bereits nach allgemeiner Lebenserfahrung bei unangeleinten Hunden aufgrund der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens und der potentiellen Konfliktträchtigkeit einer Begegnung von Hunden mit Menschen und anderen Hunden zu bejahen (vgl. BVerwG, B.v. 24.1.2008 – 6 BN 2.07 – juris Rn. 5 f. unter Verweis auf: ThürOVG, U.v. 26.4.2007 – 3 N 699/05 – juris Rn. 54 ff.; BayVGH, B.v. 15.4.2021 – 10 NE 20.2831 – juris Rn. 45 m.w.N.).“

45

Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an. Zutreffend weist die Antragsgegnerin überdies darauf hin, dass von nicht angeleinten Hunden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die abstrakte Gefahr einer übermäßigen Verunreinigung des Straßenraums und damit einhergehend die Gefahr der Übertragung von Krankheiten ausgeht. Soweit sich die nicht angeleinten Hunde frei und insbesondere auch abseits ihres Hundeführers bewegen können, liegt das Risiko nahe, dass sie ihre Notdurft an für den Hundehalter nicht einsehbaren Stellen verrichten und so eine Entfernung ebenjener Notdurft verhindert oder jedenfalls signifikant erschwert wird.

46

Die Antragsgegnerin war nicht gehalten, etwaige tatsächlich erfolgte Beißvorfälle und sonstige Zwischenfälle mit unangeleinten Hunden im Verordnungsgebiet näher darzulegen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. Februar 2014 – 11 KN 218/13 –, juris Rn. 16; VGH München; Urteil vom 25. Januar 2022 – 10 N 20.1227 –, juris Rn. 102). Zur Annahme einer abstrakten Gefahr genügt, dass die Sachverhalte, an die eine ordnungsbehördliche Verordnung anknüpft, nach der Lebenserfahrung geeignet sind, im Regelfall Gefahren zu verursachen. Geboten ist damit nur eine typisierende prognostische Beurteilung der Gefahrenlage. In diesem Zusammenhang kann auch auf eine bestehende allgemeine Lebenserfahrung abgestellt werden (vgl. OVG Weimar, Urteil vom 26. April 2007 – 3 N 699/05 –, juris Rn. 54).

47

Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung einschränkend gefordert wird, dass Begegnungen zwischen Hund und Mensch nicht faktisch ausgeschlossen sein dürften – wobei betont wird, dass an die Gelegenheit derartiger Begegnungen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürften und der Verordnungsgeber insoweit typisieren dürfe – (vgl. VGH München, Urteil vom 25. Januar 2022 – 10 N 20.1227 –, juris Rn. 102), führt dies vorliegend zu keiner anderen Bewertung. Das der allgemeinen Leinenpflicht unterliegende Gebiet der Antragsgegnerin nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HundeVO umfasst im Wesentlichen die Stralsunder Altstadt sowie die Sundpromenade und die Parkanlage Brunnenaue. All diese sind – wie offenkundig und auch dem Senat bekannt ist (§ 291 ZPO i. V. m. § 173 Satz 1 Alt. 2 VwGO) – sowohl von Einwohnern als auch von Touristen hoch frequentierte Örtlichkeiten, an denen es typischerweise zu häufigen Begegnungen von Hunden mit Menschen und anderen Hunden kommt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Sundpromenade nicht nur von Fußgängern, sondern auch von Fahrradfahrern, In-line-Skatern und spielenden Kindern genutzt wird.

48

Die Antragsgegnerin hat auch rechtsfehlerfrei das ihr gemäß § 17 Abs. 1 SOG M-V eingeräumte Ermessen ausgeübt. Gemäß § 114 Satz 1 VwGO – der im Normenkontrollverfah-ren entsprechend Anwendung findet (vgl. Riese in: Schoch/Schneider, VwGO, 46. EL August 2024, § 114 Rn. 7; OVG Greifswald, Urteil vom 19. Dezember 2012 – 4 K 16/09 –, juris Rn. 32) – prüft das Gericht nur, ob der Rechtsakt rechtswidrig ist, weil die Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Derartige Ermessensfehler vermag der Senat nicht zu erkennen; die Anleinpflicht ist insbesondere auch verhältnismäßig. Zur Erreichung des durch den Verordnungsgeber verfolgten (legitimen) Ziels, Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum abzuwehren sowie die öffentliche Sauberkeit zu erhalten, ist die Anordnung eines örtlich beschränkten allgemeinen Leinenzwangs geeignet, erforderlich und auch verhältnismäßig im engeren Sinne.

49

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz belässt dem Normgeber nicht nur bei der Festlegung der von ihm verfolgten Regelungsziele, sondern auch bei der Beurteilung dessen, was er zur Verwirklichung dieser Ziele für geeignet und erforderlich halten darf, einen Einschätzungs- und Prognosespielraum, der je nach der Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter nur in begrenztem Umfang überprüft werden kann. Dies gilt insbesondere für die gerichtliche Kontrolle der Zwecktauglichkeit einer Rechtsvorschrift. Bei der Einschätzung von Gefahren, die der Allgemeinheit drohen, und bei der Beurteilung der Maßnahmen, die der Verhütung und Bewältigung dieser Gefahren dienen sollen, ist der Beurteilungsspielraum des Normgebers erst überschritten, wenn die Erwägungen so fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für derartige Maßnahmen abgeben können (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 – 1 BvR 1778/01 –, juris Rn. 66; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Mai 2011 – OVG 5 A 1.10 –, juris Rn. 30; vgl. auch OVG Greifswald, Urteil vom 16. April 2024 – 1 K 779/20 OVG –, juris Rn. 65 ff.; Beschluss vom 7. Januar 2022 – 1 KM 661/21 OVG –, juris Rn. 66 ff.).

50

Die Anleinpflicht ist geeignet, weil sie die Erreichung des Verordnungszwecks fördert. Es liegt auf der Hand, dass ein an einer Leine, die gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 der streitgegenständlichen Verordnung höchstens zwei Meter lang sein darf und eine ununterbrochene Kontrolle der Aufsichtsperson über die Bewegungen des Hundes gewährleisten muss, geführter Hund in seinem Bewegungsradius und damit in seinen Möglichkeiten, Dritte oder andere Hunde zu erreichen und zu gefährden sowie an unentdeckter Stelle seine Notdurft zu verrichten, eingeschränkt wird.

51

Die angegriffenen Regelungen sind zur Zweckerreichung auch erforderlich. Mildere, gleich geeignete Mittel zur Gefahrenabwehr kommen nicht in Betracht. Die Antragsgegnerin war insbesondere nicht verpflichtet, nach Art, Größe oder Gefährlichkeit des einzelnen Hundes zu differenzieren. Die Hundehaltung ist eine Massenerscheinung, bei der der Verordnungsgeber insbesondere zur Abwehr erheblicher Gefahren für höchste Rechtsgüter zu typisierenden Regelungen ermächtigt ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. Februar 2014 – 11 KN 218/13 –, juris Rn. 22; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Mai 2011 – OVG 5 A 1.10 –, juris Rn. 32; OVG Koblenz, Urteil vom 21. September 2006 – 7 C 10539/06 –, juris Rn. 21). Demnach war der Verordnungsgeber auch nicht gehalten, die Leinenpflicht örtlich oder zeitlich weiter zu beschränken. Eine örtlich noch weitere Beschränkung wäre erkennbar zur Erreichung des Verordnungszweckes ungeeignet, weil hierdurch im Sinne der Norm gefahrgeneigte Orte im Gebiet der Antragsgegnerin ausgeschlossen werden müssten. Ebenso wäre eine zeitliche Einschränkung der Anleinpflicht zur Zweckerreichung nicht gleichermaßen geeignet. Mag es in den späten Abendstunden auch ein geringeres Personenaufkommen im Geltungsbereich der Verordnung geben – was mit Blick auf gängige abendliche Unternehmungen im Freien aber auch keineswegs auf der Hand liegt –, so gibt es demgegenüber durch die Dunkelheit entstehende neue Probleme, wie zum Beispiel erschwerte Ausweichmöglichkeiten durch Sichteinschränkung. Ferner besteht auch die Verunreinigungsgefahr in der Nacht fort.

52

Schließlich ist der Leinenzwang auch angemessen bzw. verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne erfordert, dass der mit der Maßnahme verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. April 2006 – 1 BvR 518/02 –, juris Rn. 88; BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 2020 – 1 BvR 1873/13 –, juris Rn. 128; stRspr). Angemessen und damit verhältnismäßig im engeren Sinne ist eine gesetzliche Regelung dann, wenn bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 2016 – 1 BvL 6/13 –, juris Rn. 53 m. w. N.). Dabei ist ein angemessener Ausgleich zwischen dem Eingriffsgewicht der Regelung und dem verfolgten gesetzgeberischen Ziel sowie der zu erwartenden Zielerreichung herzustellen (BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 –, juris Rn. 49; stRspr).

53

Die streitgegenständliche Regelung führt vorliegend nicht zu einem Nachteil, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht, § 15 Abs. 2 SOG M-V (so auch VGH München, Urteil vom 25. Januar 2022 – 10 N 20.1227 –, juris Rn. 119 f. betreffend Kampf- und erwachsene Hunde; OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. Februar 2014 – 11 KN 218/13 –, juris Rn. 23 für eine Leinenpflicht für Hunde in einem Innenstadtbereich; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Mai 2011 – OVG 5 A 1.10 –, juris Rn. 34 f.; OVG Bautzen, Urteil vom 18. Januar 2011 – 3 C 15/09 –, juris Rn. 103; OVG Weimar, Urteil vom 26. April 2007 – 3 N 699/05 –, juris Rn. 70, das nur einen nächtlichen Leinenzwang im gesamten Stadtgebiet für unverhältnismäßig hält; VGH Mannheim, Urteil vom 15. Januar 2007 – 1 S 2720/06 –, juris Rn. 39 für einen auf bestimmte Gemeindegebiete beschränkten Leinenzwang; OVG Koblenz, Urteil vom 21. September 2006 – 7 C 10539/06 –, juris für eine Leinenpflicht innerhalb bebauter Ortsteile).

54

Der Verordnungsgeber schafft in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HundeVO einen angemessenen Ausgleich zwischen dem geringen Eingriffsgewicht der Regelung und dem verfolgten gesetzgeberischen Ziel, dem Schutz der gewichtigen Individualrechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit und Eigentum. Auf Seiten des Antragstellers bzw. des von dem Leinenzwang betroffenen Personenkreises ist in erster Linie das Recht aus Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit), seinen Hund artgerecht zu halten und frei laufen zu lassen (vgl. zur Reichweite der allgemeinen Handlungsfreiheit grundlegend BVerfG, Urteil vom 16. Januar 1957 – 1 BvR 253/56 –, juris Rn. 16 f.), betroffen. Da der Leinenzwang aber nur für die Altstadt der Antragsgegnerin (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) sowie die Sundpromenade, die Parkanlage Brunnenaue (Nr. 2) und die unmittelbare Nähe von Kinder- und Jugendspielplätzen (Nr. 3) gilt und ein flächendeckender Leinenzwang nur für läufige Hündinnen angeordnet wird (Nr. 4) – die Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 HundeVO wurden insoweit zwar nicht zum Gegenstand der Normenkontrolle gemacht, ihre Belastungen strahlen aber auf die Eingriffsintensität der Nr. 1 und 2 aus und sind mithin im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen –, verbleiben den Hundehaltern mannigfaltige Möglichkeiten, ihren Hund an anderen Örtlichkeiten im Stadtgebiet auch ohne Leine auszuführen. Nur beispielhaft seien die Spazierwege um den Frankenteich herum, im Stralsunder Stadtwald oder – worauf die Antragsgegnerin hinweist – im Gebiet der Schwedenschanze, welches nur 17 Gehminuten vom Wohnort des Antragstellers entfernt liegt, genannt. Insoweit hat der Leinenzwang ein geringes Eingriffsgewicht. Im Übrigen mag der Leinenzwang in Einzelfällen – soweit gewerbliche Hundezüchter, Hundeausbilder oder Inhaber einer Hundepension betroffen sind – auch den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG in Gestalt einer Berufsausübungsregelung berühren (vgl. dazu näher VGH München, Urteil vom 25. Januar 2022 – 10 N 20.1227 –, juris Rn. 116).

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Auf der anderen Seite dient die angegriffene Regelung dem Schutz der Individualrechtsgüter Leben, Gesundheit und Eigentum. Insbesondere das Recht auf Leben und Gesundheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ist ein besonders hochrangiges und gewichtiges Individualrechtsgut. Spiegelbildlich zu dem geschützten Recht der Hundehalter, ihre Hunde frei umherlaufen zu lassen bzw. von belastenden Vorschriften der Hundehaltung verschont zu bleiben, ist auch die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Freiheit der sich in dem örtlichen Geltungsbereich des Leinenzwangs aufhaltenden Menschen, von Hundeattacken, mögen sie auch nicht zu Verletzungen an Leib, Leben oder Eigentum führen, beim Aufenthalt in der Gemeinde verschont zu bleiben (so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. Februar 2014 – 11 KN 218/13 –, juris Rn. 23; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Mai 2011 – OVG 5 A 1.10 –, juris Rn. 34; OVG Bautzen, Urteil vom 18. Januar 2011 – 3 C 15/09 –, juris Rn. 98; OVG Weimar, Urteil vom 26. April 2007 – 3 N 699/05 –, juris Rn. 61 zum „Anspruch, frei von Angst ihrer Wege gehen zu dürfen“).

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In Anbetracht der geringen Eingriffsintensität, die mit dem angegriffenen Leinenzwang verbunden ist, muss die allgemeine Handlungsfreiheit der Hundehalter und -führer aus Art. 2 Abs. 1 GG hinter den geschützten Rechtsgütern der übrigen Bewohner und Besucher zurücktreten. Zum einen existieren – wie bereits ausgeführt – hinreichende andere Möglichkeiten für die Betroffenen, ihren Hund in Stralsund auch ohne Leine laufen zu lassen. Der Verordnungsgeber hat überdies in § 1 Abs. 3 der Stralsunder HundeVO unter anderem bestimmte Diensthunde öffentlicher Berufsträger, des Rettungsdienstes und Assistenzhunde von dem Leinenzwang ausgenommen und damit die Eingriffsintensität nochmals verringert. Ganz allgemein können darüber hinaus gemäß § 1 Abs. 4 HundeVO auf Antrag Ausnahmen vom Leinenzwang im Einzelfall aus wichtigem Grund zugelassen werden. Hierdurch bleibt die Möglichkeit eröffnet, Hundehalter und -führer in besonders eingriffsintensiven, atypischen Einzelfällen von der Leinenpflicht zu befreien und damit einer besonderen Grundrechtsbetroffenheit Rechnung zu tragen. In den weitaus überwiegenden Fällen ist es den Hundehaltern jedoch zuzumuten, gegebenenfalls auch längere Wegstrecken in Kauf zu nehmen, um ihre Hunde ohne Leine laufen zu lassen.

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Bei der Abwägung ist ferner zu berücksichtigen, dass es grundsätzlich nicht die Aufgabe des Verordnungsgebers ist, das artgerechte Halten von Hunden zu ermöglichen. Es obliegt vielmehr in erster Linie dem Hundehalter, für die artgerechte Haltung eines Tieres zu sorgen und sich von diesem gegebenenfalls zu trennen, wenn er dessen artgerechte Haltung nicht mehr gewährleisten kann (OVG Weimar, Urteil vom 27. April 2007 – 3 N 699/05) –, juris Rn. 72). Dies folgt nicht zuletzt aus § 2 Nr. 2 TierSchG. Die Pflicht, die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einzuschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, richtet sich nach dem Wortlaut dieser Norm an den jeweiligen Hundehalter oder Hundeführer und nicht an die staatliche Gemeinschaft (vgl. VGH München, Urteil vom 25. Januar 2022 – 10 N 20.1227 –, juris Rn. 121). Der Normgeber ist nicht verpflichtet, (leinen-)freie Auslaufmöglichkeiten für Hunde in unmittelbarer Nähe zum jeweiligen Wohnort ihrer Halter zu schaffen oder zu erhalten. Es ist den Hundehaltern bzw. -führern zumutbar, sich zu den nächstgelegenen – wenngleich womöglich nicht fußläufig erreichbaren – Freiflächen mittels Pkw oder öffentlichen Verkehrsmitteln zu begeben (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 18. Januar 2011 – 3 C 15/09 –, juris Rn. 108). Es ist dabei zum Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter hinzunehmen, dass dies gegebenenfalls mit gewissen Unbequemlichkeiten und Einschränkungen verbunden ist (in diesem Sinne auch OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Februar 2025 – 10 KN 111/23 –, juris Rn. 82). Soweit der Antragsteller behauptet, die angegriffenen Vorschriften führten faktisch dazu, dass insbesondere in der dunklen Jahreszeit Hunde nur noch an der Leine geführt werden könnten, da ein kontrollierter Auslauf des Hundes ohne Leine außerhalb des städtischen Bereichs aufgrund der Dunkelheit nicht möglich wäre, so vermag dies nicht zu überzeugen. Weder ist der Antragsteller aufgrund der streitgegenständlichen Verordnung dazu gezwungen, den städtischen Bereich – sondern höchstens lediglich den altstädtischen Bereich – zu verlassen, noch dazu, seinen Hund nur in der Dunkelheit auszuführen. Ebenso verfängt sein Einwand nicht, er habe auch unabhängig von Tages- und Jahreszeiten keine Möglichkeit mehr, seinen Hund ohne Leine auszuführen, sondern müsse den Bereich der Verordnung verlassen. Der Antragsteller wohnt in der A-Straße und damit zwar – wie auch aus den der Verordnung angefügten Karten ersichtlich wird – in unmittelbarer Nähe zum Verordnungsgebiet, nicht aber im Verordnungsgebiet. Im Übrigen wäre es dem Antragsteller aber ebenso wie auch allen anderen Bewohnern im Verordnungsgebiet – jedenfalls ohne das Vorliegen dann gegebenenfalls den Ausnahmetatbestand nach § 1 Abs. 4 Stralsunder HundeVO erfüllenden Besonderheiten – zumutbar, das Verordnungsgebiet zum Zwecke des leinenfreien Auslaufs des Hundes zu verlassen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 Alt. 2, 711 ZPO.

60

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.