Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 28.04.2025 – 18 B 1035/24
18. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2025:0428.18B1035.24.00
Gründe
Die Beschwerde mit dem (sinngemäßen) Antrag,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2024 zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 2730/24 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 22. April 2024 anzuordnen,
hat im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Die Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigt allein eine Änderung des angegriffenen Beschlusses hinsichtlich der sich aus Ziffer 2. der angefochtenen Ordnungsverfügung in der Zusammenschau mit ihrer Begründung ergebenden Androhung der Abschiebung in den Irak. Im Übrigen bleibt die Beschwerde erfolglos.
Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung - soweit für das Beschwerdevorbringen von Relevanz - im Wesentlichen ausgeführt, der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sei unbegründet. Die Antragsgegnerin habe die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG in Ziffer 1. der angegriffenen Ordnungsverfügung zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller habe nicht nachgewiesen, dass er - wie von § 38a Abs. 1 Satz 1 AufenthG gefordert - in einem anderen Mitgliedstaat der EU ein Daueraufenthaltsrecht erworben habe. Vielmehr habe er durch Vorlage einer italienischen Permesso di Soggiorno nur ein befristetes Aufenthaltsrecht für Italien belegt. Aus diesem Aufenthaltstitel gehe hervor, dass das Bleiberecht aufgrund eines subsidiären Schutzstatus gewährt worden und bis zum 23. Februar 2025 befristet sei. Auf das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG komme es nicht mehr an. Die Voraussetzungen für den Erlass der Abschiebungsandrohung in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung gemäß §§ 50 Abs. 1, 59 Abs. 1 und 2, 58 Abs. 1 AufenthG lägen vor. Familiäre Belange im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG stünden nicht entgegen. Dass der Bruder des Antragstellers in Deutschland lebe und ein Restaurant betreibe, in dem der Antragsteller arbeiten könnte bzw. seinen Bruder vertreten solle, wie der Antragsteller ohne Beleg behaupte, führe auch bei Wahrunterstellung ersichtlich nicht zu einem Abschiebungsverbot. Das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 3. der Ordnungsverfügung finde seine Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und 3 AufenthG. Ermessensfehler bei der Befristung auf zweieinhalb Jahre nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
1. Dem setzt die Beschwerdebegründung hinsichtlich der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Rechtmäßigkeit von Ziffer 1. der angefochtenen Ordnungsverfügung nichts Durchgreifendes entgegen. Soweit der Antragsteller geltend macht, er habe einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, genügt sein Vorbringen bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.
Danach muss die Beschwerdebegründung u. a. die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Dies erfordert, dass der Beschwerdeführer mit schlüssigen Gegenargumenten auf die entscheidungstragenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses eingeht. Er muss mit seinem (fristgerechten) Beschwerdevorbringen - der Begründungsstruktur der angefochtenen Entscheidung folgend - die dieser Entscheidung zugrundeliegenden tragenden Überlegungen, die er in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht für falsch oder unvollständig hält, genau bezeichnen und sodann im Einzelnen ausführen, warum diese unrichtig sind, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Sofern das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt hat, muss das Beschwerdevorbringen die genannten Anforderungen mit Blick auf jeden dieser Gründe erfüllen.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Oktober 2019 - 1 B 1345/18 -, juris, Rn. 6 f. m. w. N., vom 16. Juni 2010 - 6 B 499/10 -, juris, Rn. 2 f., m. w. N. und vom 28. April 2004 - 13 B 2677/03 -, juris, Rn. 7 f.; Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 46. EL August 2024, § 146 VwGO, Rn. 13c.
Dem wird das Vorbringen des Antragstellers, es liege anders als von der Antragsgegnerin angenommen kein Ausweisungsinteresse vor, weil er sich nicht seit 2011 unerlaubt im Bundesgebiet aufgehalten habe, ebenso wenig gerecht wie sein Einwand, die Antragsgegnerin habe fehlerhaft nicht von der Nachholung des Visumverfahrens abgesehen. Diese die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG betreffenden Ausführungen gehen an der Begründung des angegriffenen Beschlusses vorbei. Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich ausgeführt, auf die Voraussetzungen des § 5 AufenthG komme es nicht an, weil mangels Nachweises eines Daueraufenthaltsrechts in Italien schon die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 38a AufenthG nicht gegeben seien. Dem setzt der Antragsteller mit der Beschwerde nichts entgegen. Vielmehr führt er selbst aus, sein Aufenthaltsrecht in Italien sei bis zum 23. Februar 2025 befristet. Die Relevanz des Vorbringens, es sei ihm nicht vorzuwerfen, dass das Verfahren so lange gedauert habe und mehr als 90 Tage vergangen seien, vielmehr habe die Antragsgegnerin das Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis/Arbeitserlaubnis „unnötig in die Länge“ gezogen, erschließt sich nicht. Insbesondere ergibt sich daraus kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Gleiches gilt für die Behauptung, die Sachbearbeiterin habe ein persönliches Interesse an dem Ausgang des Verfahrens bzw. habe aufgrund „persönlicher Befindlichkeiten“ dem Antragsteller den „Aufenthalt und das Arbeitsrecht in der Bundesrepublik Deutschland erheblich erschwert“.
2. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Abschiebungsandrohung in Ziffer 2. der angegriffenen Ordnungsverfügung sei rechtmäßig, zieht der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Zweifel, soweit ihm die Abschiebung nach Italien angedroht worden ist (dazu a.). Der Antragsteller dringt jedoch mit dem Einwand durch, er könne nicht in den Irak abgeschoben werden (dazu b.).
a. Die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung hinsichtlich Italien, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) fällt,
vgl. EuGH, Urteil vom 24. Februar 2021, C-673/19, juris, Rn. 45; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17. November 2023 - 12 S 986/23 -, juris, Rn. 23, m. w. N.,
zieht der Antragsteller mit dem Einwand, die Gültigkeit des ihm aufgrund der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgestellten italienischen Aufenthaltstitels (Permesso di Soggiorno - Prot. Sussidiaria) sei bis zum 23. Februar 2025 befristet gewesen, nicht durchgreifend in Zweifel. § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG setzt nicht voraus, dass der Staat, in den die Abschiebung angedroht wird, tatsächlich aufnahmebereit ist bzw. der Abschiebungserfolg sicher vorhergesagt werden kann. Sollte die Abschiebung nach Italien tatsächlich nicht möglich sein, stünde dies als Abschiebungshindernis (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG) vielmehr erst dem Vollzug der Abschiebungsandrohung entgegen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. September 1998 - 1 B 41.98 -, juris, Rn. 10; Nds. OVG, Beschluss vom 25. Oktober 2022 - 4 LA 225/20 -, juris, Rn. 6, mit Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 1998 - 9 B 604.98 -, juris, Rn. 4; Hailbronner, in: ders., Ausländerrecht (Stand: Oktober 2024), § 59 AufenthG, Rn. 74.
Im Übrigen dürfte allein der Ablauf der Gültigkeit der dem Antragsteller zuletzt erteilten italienischen Aufenthaltserlaubnis auch nicht dazu führen, dass ihm in Italien eine erneute Aufenthaltserlaubnis bei Fortbestehen der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz nicht mehr ausgestellt werden könnte.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 -, juris, Rn. 30 f., mit Verweis u. a. auf AIDA/ECRE, Country Report Italy, 2023 Update, S. 222 f., abrufbar unter: https://asylumineurope.org/ wp-content/uploads/2024/07/AIDA-IT_2023-Update. pdf; zuletzt abgerufen am 23. April 2025.
Ungeachtet des Umstands, dass die Berücksichtigung (inlandsbezogener) familiärer Abschiebungshindernisse in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG der Umsetzung von Rechtsprechung des EuGH zu Art. 5 der in Bezug auf die Androhung der Abschiebung nach Italien nicht einschlägigen Rückführungsrichtlinie dient,
vgl. den Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz), BT-Drs. 20/9463, S. 44 f.,
zieht der Antragsteller mit der Beschwerde die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass solche familiären Abschiebungshindernisse nicht gegeben seien, nicht durchgreifend in Zweifel. Der erneute Verweis auf den Aufenthalt seines Bruders in Deutschland reicht dafür ersichtlich nicht aus. Auch mit der unbelegten Behauptung, sein kleiner minderjähriger Neffe halte sich in Deutschland auf, sind familiäre Abschiebungshindernisse nicht dargetan.
b. Der Antragsteller dringt jedoch mit dem Einwand durch, er könne nicht in den Irak abgeschoben werden. Der Irak wird im Tenor von Ziffer 2. der angefochtenen Ordnungsverfügung zwar nicht ausdrücklich als Zielstaat einer Abschiebung benannt. Dort wird die Abschiebung nach Italien „oder in einen anderen Staat, in den Sie einreisen dürfen oder der zu Ihrer Übernahme verpflichtet ist“ angedroht. In der Zusammenschau mit der Begründung zu Ziffer 2. (vgl. Seite 5 der Ordnungsverfügung) ergibt sich nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB analog) aber auch eine Abschiebungsandrohung hinsichtlich des Irak; dort führt die Antragsgegnerin aus: „Zudem dürfen Sie als irakischer Staatsangehöriger auch in den Irak einreisen und sich dort aufhalten. Andere Zielstaaten kommen nicht in Betracht.“
Vorliegend dürfte schon wegen der Zuerkennung subsidiären Schutzes in Italien ein der Androhung der Abschiebung in den Irak entgegenstehendes Abschiebungsverbot (§ 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) bestehen. Allein der Umstand, dass die dem Antragsteller zuletzt erteilte italienische Aufenthaltserlaubnis bis zum 23. Februar 2025 befristet war, spricht nicht dagegen, denn es dürfte regelmäßig vom aktuellen Fortbestehen des internationalen Schutzes auszugehen sein, sofern im konkreten Fall nichts dafürspricht, dass Italien den Schutzstatus aus den in Art. 14 und 19 der Richtlinie 2011/95/EU genannten Gründen aberkannt, beendet oder seine Verlängerung abgelehnt hat.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 -, juris, Rn. 29.
Anhaltspunkte für eine Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung des subsidiären Schutzes durch Italien sind bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht ersichtlich.
Die Zuerkennung subsidiären Schutzes durch Italien dürfte zu einem Abschiebungsverbot hinsichtlich des Irak führen. Zwar wirkt die Anerkennung eines Ausländers als Flüchtling oder als subsidiär Schutzberechtigter in einem anderen Staat völkerrechtlich nicht wie eine Statusentscheidung durch deutsche Behörden und hat in diesem Sinne keine umfassende Bindungswirkung für die Bundesrepublik Deutschland.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 -, juris, Rn. 29.
Auch das Unionsrecht sieht eine umfassende Bindungswirkung der Zuerkennung internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat für alle anderen Mitgliedstaaten gegenwärtig nicht vor. Art. 78 Abs. 2 Buchst. a AEUV bietet zwar eine Rechtsgrundlage dafür, dass der Unionsgesetzgeber Rechtsakte der Union erlässt, die einen solchen einheitlichen Status umfassen, doch ist das Tätigwerden des Unionsgesetzgebers erforderlich, um sämtliche Rechte, die mit diesem Status verbunden sind, konkret auszugestalten. Die derzeit maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie), der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) sowie der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) verpflichten die Mitgliedstaaten indes nicht, die von einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Entscheidungen über die Zuerkennung internationalen Schutzes automatisch anzuerkennen.
Vgl. EuGH, Urteile vom 18. Juni 2024 - C-753/22 -, juris, Rn. 56 ff., und - C-352/22 -, juris, Rn. 43.
Ein Abschiebungsverbot ergibt sich vorliegend auch nicht aus § 58 Abs. 1b AufenthG, der der Umsetzung von Art. 12 Abs. 3a bis 3c der Richtlinie 2003/109/EG (Daueraufenthaltsrichtlinie) in der Fassung dient, die sie durch Art. 1 Nr. 7 der Richtlinie 2011/51/EU zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, erhalten hat,
vgl. BT-Drs. 17/13022, S. 22,
weil der Antragsteller kein Inhaber einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU oder einer entsprechenden Rechtsstellung bzw. einer Blauen Karte EU im Sinne der Vorschrift ist.
Der Androhung der Abschiebung in den Irak dürfte vorliegend aber Art. 5 der Rückführungsrichtlinie entgegenstehen. Die Rückführungsrichtlinie ist insoweit einschlägig, weil sich der Antragsteller im Sinne ihrer Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Nr. 2 und Art. 6 Abs. 1 illegal im Bundesgebiet aufhält und der Irak als Herkunftsstaat ein Zielstaat i. S. v. Art. 3 Nr. 3 der Rückführungsrichtlinie ist.
Art. 5 der Rückführungsrichtlinie verpflichtet die zuständigen Behörden in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens und damit auch bei Erlass einer Rückkehrentscheidung den in Art. 18 und Art. 19 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GrCh) gewährleisteten Grundsatz der Nichtzurückweisung einzuhalten.
Vgl. EuGH, Urteile vom 17. Oktober 2024 - C-156/23 -, juris, Rn. 35, und vom 22. November 2022 - C-69/21 -, juris, Rn. 55; siehe dazu auch BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2023 - 1 B 13.23 -, juris, Rn. 4 ff.
Im Falle von Drittstaatsangehörigen, denen in einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkennt worden war, hat der EuGH entschieden, dass es für den Mitgliedstaat, in dem sie sich nunmehr illegal aufhielten, nicht möglich sei, sie in ihr Herkunftsland zurückzuführen bzw. eine dahingehende Rückehrentscheidung zu erlassen, ohne gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung zu verstoßen.
Vgl. EuGH, Urteil vom 24. Februar 2021, C-673/19, juris, Rn. 40.
Gründe dafür, warum dies im Falle der Zuerkennung subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat anders sein sollte, drängen sich nicht auf, zumal dem betroffenen Drittstaatsangehörigen durch die Abschiebung in den Herkunftsstaat de facto die Möglichkeit genommen würde, die in Art. 19 Abs. 2 GrCh verbürgten Rechte tatsächlich in Anspruch zu nehmen.
Vgl. auch OVG Bremen, Beschluss vom 1. August 2023 - 2 LA 97/23 -, juris, Rn. 8 f.; VG Bremen, Urteil vom 15. Februar 2024 - 2 K 1624/23 -, juris, Rn. 62; VG Cottbus, Urteil vom 22. August 2024 - 5 K 30/21.A -, juris, Rn. 60; Pietzsch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 43. Ed. (Stand: 1. Oktober 2024), § 35 AsylG, Rn.11; zur Berücksichtigung der in Art. 19 Abs. 2 GrCh verbürgten Rechte vor einer etwaigen Auslieferung in den Herkunftsstaat siehe auch EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-352/22 -, juris, Rn. 61 ff.
Auf die Frage, ob eine Abschiebung in den Herkunftsstaat jedenfalls dann möglich wäre, wenn eine Rückkehr in den schutzgewährenden Staat ausscheidet und die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich der Drittstaatsangehörige nunmehr illegal aufhält, nach eigenständiger Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung der Abschiebung nicht entgegensteht,
siehe zur entsprechenden Konstellation im Asylverfahren etwa VG Köln, Urteil vom 20. Januar 2025 - 27 K 6361/20.A -, juris, Rn. 44 ff., VG Hamburg, Urteil vom 29. November 2024 - 8 A 2694/23 -, juris, Rn. 87 ff.,
kommt es hier nicht an. Weder ist derzeit davon auszugehen, dass eine Rückkehr bzw. Abschiebung des Antragstellers nach Italien nicht möglich wäre noch hat die Antragsgegnerin eigenständig geprüft, ob der Grundsatz der Nichtzurückweisung einer Abschiebung in den Irak entgegensteht.
Die Frage, ob das nationale Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG für Personen, die außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt worden sind, wegen des Verweises in § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG auf § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 AufenthG entsprechend auch für Personen gilt, denen außerhalb des Bundesgebiets der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist,
so wohl Nds. OVG, Beschluss vom 30. August 2023 - 13 ME 143/23 -, juris, Rn. 11, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 -, juris, Rn. 28 ff.; VG München, Urteil vom 9. Juli 2021 - M 11 K 18.31931 -, juris, Rn. 48; VG Berlin, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 10 L 393.14 -, juris, Rn. 14; a. A. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29. März 2022 - 11 S 1142/21 -, juris, Rn. 49; VG Köln, Urteil vom 20. Januar 2025 - 27 K 6361/20.A -, juris, Rn. 57 ff.; Pietzsch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 43. Ed. (Stand: 1. Oktober 2024), § 35 AsylG, Rn. 11,
kann nach dem Vorstehenden hier ebenfalls offenbleiben.
3. Hinsichtlich des auf 30 Monate befristeten abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer 3. der angegriffenen Ordnungsverfügung dringt der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen nicht durch. Soweit er geltend macht, er werde durch die „Ausweisung“ nebst Einreiseverbot in seinen Grundrechten verletzt, ist ihm entgegenzuhalten, dass er mit der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung nicht i. S. v. §§ 53 ff. AufenthG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen worden ist und das Einreise- und Aufenthaltsverbot lediglich im Falle einer Abschiebung zum Tragen kommt. Allein mit dem Verweis darauf, er sei durch das Einreise- und Aufenthaltsverbot in seinen (Grund-)Rechten in Bezug auf seine Familie, seine berufliche Entfaltung, sein Eigentum und seine Wohnung beschränkt, zeigt er nicht auf, weshalb die Frist von 30 Monaten nicht angemessen sein sollte. Die Frage, ob ein Einreise- und Aufenthaltsverbot hinsichtlich der nicht in den Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie fallenden Androhung der Abschiebung nach Italien überhaupt auf der Grundlage von § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG angeordnet werden kann, kann mangels entsprechenden Beschwerdevortrags hier offenbleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).