Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen
Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 15.02.2024 – 2 K 1624/23
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 2 K 1624/23
Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache
, – Kläger – Prozessbevollmächtigte:
g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesministerin des Innern und Heimat, diese vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg, - - – Beklagte – hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - durch den Rich- ter am Verwaltungsgericht Dr. Pawlik als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung am 15. Februar 2024 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem sein Asylantrag als unzulässig abgelehnt und ihm die Abschiebung nach Bulgarien angedroht wurde. Der am 2003 in (Syrien) geborene Kläger ist syrischer Staatsangehö- riger. Er reiste nach eigenen Angaben im Oktober 2022 u.a. über die Türkei und Bulgarien in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 09. Dezember 2022 einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt). Ein EURO- DAC-Abgleich ergab in Bezug auf den Kläger einen Treffer der Kategorie 1 für Bulgarien. Demzufolge habe der Kläger bereits am 07. April 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Bulgarien gestellt. Der Kläger wurde am 09. Dezember 2022 befragt gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 der Dublin III-VO (Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglieds- taats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ABl. EU Nr. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 31). Dabei gab der Kläger an, sich vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ca. fünf Monate in Bulgarien aufgehalten zu haben. Er habe dort einen Asylantrag gestellt und ihm sei dort internationaler Schutz zuerkannt worden. Er habe im Oktober 2022 einen bulgarischen Aufenthaltstitel erhalten, der drei Jahre gültig sei. Am 29. Dezember 2022 fand die persönliche Anhörung des Klägers sowie dessen Anhö- rung zur Zulässigkeit des Asylantrags statt. Dabei bestätigte er, dass ihm in Bulgarien in- ternationaler Schutz zuerkannt worden sei. Gesundheitliche Beschwerden habe er nicht. Am 04. Januar 2023 stellte das Bundesamt ein Informationsersuchen (sog. Info-Request) bei der bulgarischen Dublin-Einheit gemäß Art. 34 Abs. 3 Dublin III-VO. Das Informations- ersuchen betraf die Schutzgewähr in Bulgarien zugunsten des Klägers. Die bulgarische Dublin-Einheit teilte mit Schreiben vom 17. Januar 2023 mit, dass dem Kläger in Bulgarien am 24. Juni 2022 subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei. Mit Bescheid vom 20. Juni 2023, dem Kläger laut aktenkundiger Empfangsbestätigung am 10. Juli 2023 in der Erstaufnahmeeinrichtung ausgehändigt, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziff. 1) und stellte fest, dass Abschiebungsver- bote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziff. 2). Der Kläger wurde aufgefordert, das Bundesgebiet innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entschei- dung zu verlassen. Widrigenfalls würde er nach Bulgarien abgeschoben. Der Kläger dürfe
jedoch nicht nach Syrien abgeschoben werden. Die Vollziehung der Abschiebungsandro- hung und der Lauf der Ausreisefrist wurden bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwal- tungsgericht ausgesetzt (Ziff. 3). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 4). Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass dem Kläger bereits in Bulgarien internationaler Schutz gewährt worden sei. Die derzeitigen humanitären Be- dingungen in Bulgarien führten nicht zu der Annahme, dass der Kläger im Falle seiner Abschiebung dorthin einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt würde. Der Kläger hat am 17. Juli 2023 Klage erhoben und zugleich die Anordnung der aufschie- benden Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Ziff. 3 des Asylbe- scheids beantragt. Mit Beschluss vom 24. Januar 2024 (Az.: 2 V 1625/24) hat das Gericht den Eilantrag abgelehnt. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor, ihm sei in Bulgarien zwar subsidiärer Schutz gewährt worden, der Asylbescheid sei jedoch rechtswidrig, weil ihm in Bulgarien aufgrund bestehender systemischer Mängel im dortigen Aufnahme- und Asylsystem und im Umgang mit anerkannten Schutzberechtigten die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. d. Art. 3 ERMK drohe. Insbesondere bestehe mangels staatlicher Unterstützung die ernsthafte Gefahr der Obdachlosigkeit und des Absinkens unter die Armutsgrenze. Anerkannten Schutzberech- tigten sei es regelmäßig unmöglich, in Bulgarien ohne Ausweispapiere eine Wohnung an- zumieten. Auf der anderen Seite würden ohne melderechtliche Registrierung einer Woh- nung keine Ausweispapiere ausgestellt. Die Abschiebungsandrohung sei zudem rechts- widrig, weil sie gegen Art. 6 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG verstoße. Bei der Abschiebungsandrohung handele es sich um eine Rückkehrentscheidung im Sinne der Richtlinie. Die Beklagte habe es unterlassen, dem Kläger vor Erlass der Rückkehrentschei- dung die Gelegenheit zur freiwilligen Ausreise nach Bulgarien einzuräumen. Darin liege sowohl ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie als auch gegen § 50 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Die in der Abschiebungsandrohung gewährte und mit ihr verbundene einwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise sei jedenfalls zu kurz bemessen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Asylbescheid des Bundesamtes vom 20. Juni 2023 aufzuheben hilfsweise
die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Klägers in Bezug auf Bulgarien vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Mit Beschluss vom 25. Januar 2024 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Das Gericht hat die Verfahrensbeteiligten mit Schreiben vom 26. Januar 2024 darauf hin- gewiesen, dass es beabsichtigt, gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 AsylG im schriftlichen Verfah- ren durch Urteil zu entscheiden. Ein Antrag auf mündliche Verhandlung wurde daraufhin nicht gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Ge- richtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil ihm die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG durch Beschluss zur Entscheidung übertragen hat. Der Einzelrichter kann gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 AsylG durch Urteil ohne mündliche Ver- handlung entscheiden, weil die Beteiligten zuvor darauf hingewiesen worden sind und vor Erlass des Urteils nicht die mündliche Verhandlung beantragt haben. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 77 Abs. 2 Satz 1 AsylG liegen vor. Es handelt sich um keinen Fall des § 38 Abs. 1 AsylG bzw. des § 73b Abs. 7 AsylG und der Kläger ist anwaltlich vertreten. Das Klagebegehren ist sachdienlich dahin auszulegen (§ 88 VwGO), dass die Klage nicht die den Kläger ausschließlich begünstigende Feststellung in Ziff. 3 Satz 4 des streitgegen- ständlichen Bescheides umfasst, wonach der Kläger nicht nach Syrien abgeschoben wer- den darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 – 1 C 15/18 –, juris Rn. 7). Die Klage ist zwar zulässig, jedoch unbegründet.
I. Die Klage ist zulässig und als Anfechtungsklage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung (Ziff. 1. des Asylbescheids) statthaft. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- gerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, juris Rn. 14 ff.) sind Bescheide, die einen Asylantrag ohne Prüfung der materiell-rechtlichen Anerkennungsvor- aussetzungen als unzulässig ablehnen, jedenfalls seit Inkrafttreten des Integrationsgeset- zes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) mit der Anfechtungsklage anzugreifen. Nach der gerichtlichen Aufhebung einer Unzulässigkeitsentscheidung ist das Bundesamt automa- tisch zur Fortführung des Asylverfahrens verpflichtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 – 1 C 34/19 –, juris Rn. 10). II. Die Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Asylbescheid des Bundesamtes vom 20. Juni 2023 ist zum maß- geblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hauptsatz 2 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Bundesamt hat die Unzulässigkeitsentscheidung zu Recht auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützt. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Euro- päischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf den Kläger vor. Denn dem Kläger wurde in Bulgarien zur Überzeugung des Einzelrichters am 24. Juni 2022 sub- sidiärer Schutz und damit internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ge- währt. Das folgt aus der Antwort der bulgarischen Dublin-Einheit vom 17. Januar 2023 auf das Informationsersuchen des Bundesamtes. Der Kläger hat die Schutzgewähr bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt und auch schriftsätzlich gegenüber dem Gericht ausdrück- lich bestätigt. 1. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Kläger den in Bulgarien gewährten interna- tionalen Schutz auf Grund der in der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Eu- ropäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die An- erkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) abschlie- ßend (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) –, juris Rn. 76) benannten Gründe nicht mehr innehat. Der in Bulgarien gewährte internationale Schutz ist unbefristet (aida, Country Report: Bulgaria, 2022 update, S. 103; OVG Lüneburg, Urteil vom 07. Dezember 2021 – 10 LB 257/20 –, juris Rn. 41; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. September 2020 – OVG 3 B 33.19 –, juris Rn. 24). Einzig die Gültigkeitsdauer von Ausweisdokumenten, die anerkannten Schutzberechtigten aufgrund ihres Schutzstatus
ausgehändigt werden, ist zeitlich beschränkt. Während Ausweisdokumente für anerkannte Flüchtlinge fünf Jahre gültig sind, beschränkt sich die Gültigkeitsdauer von Ausweisdoku- menten für subsidiär Schutzberechtigte auf drei Jahre. Nach Ablauf der Gültigkeit werden die Ausweisdokumente auf Antrag verlängert (aida, Country Report: Bulgaria, 2022 update, S. 110). Soweit von einer Praxis der bulgarischen Staatlichen Agentur für Flüchtlinge beim Minis- terrat (State Agency for Refugees with the Council of Ministers, im Folgenden: SAR) be- richtet wird, wonach anerkannten Schutzberechtigten in mutmaßlich unionrechtswidriger Weise nach Durchlauf eines Überprüfungsverfahrens über die in der Qualifikationsrichtlinie vorgesehenen Fälle hinaus der Schutzstatus wieder entzogen wird (aida, Country Report: Bulgaria, 2022 update, S. 105 ff.), ist dieser Umstand nicht entscheidungserheblich. Po- tentiell betroffen sind hiervon nur anerkannte Schutzberechtigte, die es versäumen, recht- zeitig – d.h. binnen 30 Tagen – die Verlängerung ihrer abgelaufenen bulgarischen Aus- weisdokumente zu beantragen. Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger nicht. Ihm wurde am 24. Juni 2022 subsidiärer Schutz gewährt. Die auf dieser Grundlage ausgehän- digten Ausweisdokumente sind noch gültig, da seitdem noch keine drei Jahre vergangen sind. Die Schutzgewähr besteht daher zur Überzeugung des Einzelrichters fort. Im Übrigen sind auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnismittel auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Initiierung des obigen Überprüfungsverfahren durch die SAR, das einer gerichtlichen Überprüfung über zwei Instanzen unterzogen wer- den kann, nicht den sich aus Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26. Oktober 2012; Im Folgenden: GRCh) und Art. 3 EMRK genügenden Anforderungen genügt (dazu sogleich), die für die Frage der Rechtmäßigkeit einer Rück- führung nach Bulgarien allein maßgeblich sind (vgl. OVG Münster, Urteil vom 24. August 2023 – 11 A 892/21.A –, juris Rn. 31, 32; OVG Lüneburg, Urteil vom 7. Dezember 2021 – 10 LB 257/20 –, juris Rn. 72). 2. Die Unzulässigkeitsentscheidung (Ziff. 1 des Asylbescheids) erweist sich als unions- rechtskonform. Sie ist nicht aus Gründen vorrangigen Unionsrechts ausnahmsweise aus- geschlossen. Das wäre nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur dann der Fall, wenn die Lebensverhältnisse, die den Kläger als anerkannten Schutzberechtigten in Bul- garien erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschli- che oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren. Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 lit. a) Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes) eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (vgl. ausdrücklich EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – C-540-17 u.a. (Hamed und Omar u.a.) –, juris Rn. 35; siehe auch EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) –, juris Rn. 88, 101). Damit ist zugleich geklärt, dass Verstöße gegen Art. 4 GRCh im Mitgliedstaat der ander- weitigen Schutzgewähr nicht nur bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungs- androhung zu berücksichtigen sind, sondern bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässig- keitsentscheidung führen (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Mai 2020 – 1 C 34/19 –, juris Rn. 15 und vom 17. Juni 2020 – 1 C 35.19 –, juris Rn. 23). Der Kläger läuft indes nicht die ernsthafte Gefahr, bei einer Rückkehr nach Bulgarien eine unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren. a) Art. 33 Abs. 2 lit. a) Asylverfahrensrichtlinie verbietet einem Mitgliedstaat nicht, die durch diese Bestimmung eingeräumte Befugnis zur Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig auszuüben, wenn der Antragsteller in dem Mitgliedstaat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn dort als international Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren. Allein der Umstand, dass die Lebensverhältnisse in diesem Mitgliedstaat nicht den Bestimmungen der Art. 20 ff. im Kapitel VII der Qualifikationsrichtlinie gerecht werden, führt angesichts der fundamentalen Bedeutung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten nicht zu einer Einschränkung der Ausübung der in Art. 33 Abs. 2 lit. a) Asyl- verfahrensrichtlinie vorgesehenen Befugnis, solange die Schwelle der Erheblichkeit des Art. 4 GRCh nicht erreicht ist. Vielmehr darf jeder Mitgliedstaat – vorbehaltlich außerge- wöhnlicher Umstände – davon ausgehen, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unions- recht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten. Diese Vermutung gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems auch bei der Anwendung des Art. 33 Abs. 2 lit. a) Asylverfahrensrichtlinie. Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels VII der Qualifikationsrichtlinie, die nicht zu einer Verletzung von Art. 4 GRCh führen, hin- dern die Mitgliedstaaten daher nicht, ihre durch Art. 33 Abs. 2 lit. a) Asylverfahrensrichtlinie eingeräumte Befugnis auszuüben. Gleiches gilt, wenn der Schutzberechtigte in dem Mit- gliedstaat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen er- hält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden und der ernsthaften Gefahr einer gegen Art. 4 GRCh verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 20. Mai 2020 – 1 C 34/19 –, juris Rn. 16 und vom 17. Juni 2020 – 1 C 35.19 –, juris Rn. 24 jeweils unter Bezugnahme auf: EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) –, juris Rn. 83 ff. und Beschluss
vom 13. November 2019 – C-540-17 u.a. (Hamed und Omar u.a.) –, juris Rn. 34). Syste- mische Mängel des Asylverfahrens selbst mögen zwar ein Vertragsverletzungsverfahren gegen den betreffenden Mitgliedstaat rechtfertigen, schränken aber die Befugnis der übri- gen Mitgliedstaaten nicht ein, einen neuen Antrag als unzulässig abzulehnen (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) –, juris Rn. 95 -100). Anders verhält es sich nur dann, wenn das Gemeinsame Europäische Asylsystem in der Praxis in dem Mitgliedstaat, der internationalen Schutz gewährt hat, auf größere Funkti- onsstörungen stößt und dadurch eine Person tatsächlich der ernsthaften Gefahr einer un- menschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt wäre. In diesen Fällen darf sich ein anderer Mitgliedstaat nicht auf Art. 33 Abs. 2 lit. a) Asyl- verfahrensrichtlinie berufen, um einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen. Begründet hat der Europäische Gerichtshof diese Einschränkung der in Art. 33 Abs. 2 lit. a) Asylverfahrensrichtlinie enthaltenen Ermächtigung zur Ableh- nung eines Asylantrags als unzulässig mit dem allgemeinen und absoluten Charakter des Verbots in Art. 4 GRCh, das eng mit der Achtung der Würde des Menschen verbunden ist und ausnahmslos jede Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verbietet, ohne dass es darauf ankommt, ob eine solche Behandlung zum Zeitpunkt der Überstel- lung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss droht (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) –, juris Rn. 86 ff. und in Bezug auf Dublin- Verfahren EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 (Jawo) –, juris Rn. 88). Allein der Umstand, dass der Betroffene in diesen Fällen nach nationalem Recht ohnehin nicht abgeschoben werden darf, verbunden mit der Möglichkeit einer humanitären Aufent- haltserlaubnis und der Gewährung von Rechten und Vorteilen zur Deckung seiner Grund- bedürfnisse, rechtfertigt keine andere Auslegung des Art. 33 Abs. 2 lit. a) Asylverfahrens- richtlinie (vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – C-540-17 u.a. (Hamed und Omar u.a.) –, juris Rn. 40). b) Dem Kläger als anerkannten Schutzberechtigten droht bei Zugrundelegung der vom Europäischen Gerichtshof geforderten besonders hohen Schwelle der Erheblichkeit bei Rückkehr nach Bulgarien keine Verletzung des Art. 4 GRCh wegen systemischer, allge- meiner oder aber bestimmte Personengruppen betreffender Schwachstellen. In den Urteilen Jawo sowie Ibrahim u.a. hat der Europäische Gerichtshof den Maßstab für eine Verletzung von Art. 4 GRCh aufgrund systemischer, allgemeiner oder aber bestimmte Personengruppen betreffender Schwachstellen im zuständigen Mitgliedstaat bzw. im Mit- gliedstaat der Schutzgewähr näher konkretisiert. Dieser Maßstab gilt gleichermaßen für Rückführungen nach der Dublin III-VO (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 (Jawo) –, juris) als auch – wie im vorliegenden Fall – für Abschiebungen in Fällen bereits
erfolgter Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) –, juris; EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – C-540-17 u.a. (Hamed und Omar u.a.) –, juris). Danach fallen sys- temische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen nur dann unter Art. 4 GRCh, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen. Diese Schwelle hängt von sämtlichen Umständen des Falles ab. Sie ist erst dann erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer ma- terieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedi- gen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zu- stand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 (Jawo) –, juris Rn. 92; EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) –, juris Rn. 90). Bei der Gefahrenprognose ist auf den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit abzustellen (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Mai 2020 – 1 C 34/19 –, juris Rn. 15 und vom 17. Juni 2020 – 1 C 35.19 –, juris Rn. 27). Die Schwelle der Erheblichkeit ist selbst bei durch große Armut oder eine starke Ver- schlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situati- onen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, auf- grund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befin- det, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – C-540-17 u.a. (Hamed und Omar u.a.) –, juris Rn. 39). Gleichermaßen ist für sich genommen ohne Bedeutung, ob aner- kannte Schutzberechtigte auf familiäre Solidarität zurückgreifen können, Integrationspro- gramme mangelhaft sind oder keine existenzsichernden staatlichen Leistungen bestehen, soweit dies für Inländer ebenso gilt (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 (Jawo) –, juris Rn. 93 ff.). Zugleich erkennt der Europäische Gerichtshof – in Übereinstimmung mit der Tarakhel- Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, Urteil vom 04. November 2014 – 29217/12 –, juris) – an, dass die Schwelle der Erheblichkeit in Bezug auf Personen mit besonderer Verletzbarkeit – sog. Vulnerable – schneller erreicht sein kann, als bei Personen, die eine solche Verletzbarkeit nicht aufweisen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 (Jawo) –, juris Rn. 95; EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. (Ibrahim u.a.) –, juris Rn. 93). Im Rahmen der Prüfung, ob im konkret zu entscheidenden Einzelfall das Mindestmaß an Schwere erreicht ist, sind daher stets die
individuellen Umstände und Faktoren des Betroffenen zu berücksichtigen wie etwa das Alter, das Geschlecht, der Gesundheitszustand, die Volkszugehörigkeit, die Ausbildung, das Vermögen und die familiären und freundschaftlichen Verbindungen (vgl. OVG Saar- land, Beschluss vom 16. März 2020 – 2 A 324/19 –, juris Rn. 12). Im Falle von Vulnerablen muss zudem gegebenenfalls eine hinreichend belastbare Versorgungszusicherung der Zielstaatsbehörden eingeholt werden (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 10. Oktober 2019 – 2 BvR 1380/19 –, juris Rn. 16; Stattgebender Kammerbeschluss vom 31. Juli 2018 – 2 BvR 714/18 –, Juris Rn. 19). Die gerichtliche Beurteilung muss zudem – jedenfalls, wenn gegen Art. 4 GRCh versto- ßende Aufnahmebedingungen ernsthaft zu besorgen sind – auf einer hinreichend verläss- lichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 10. Oktober 2019 – 2 BvR 1380/19 –, juris Rn. 15 m. w. N.; vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 (Jawo) –, juris Rn. 90: „[…] auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktuali- sierter Angaben […]“). Hiervon ausgehend wäre der Kläger im Falle seiner Abschiebung nach Bulgarien zur Über- zeugung des Gerichts nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der ernsthaften Gefahr ausgesetzt, aufgrund der Lebensumstände, die ihn dort erwarten würden, eine unmensch- liche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren. Der Kläger ist arbeitsfähig und gehört nicht zur Gruppe der vulnerablen Personen (hierzu aa)). Ihm droht im Falle seiner Abschiebung nach Bulgarien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein von seinem Willen unabhängiger Zustand der Verelendung – etwa in Form der Obdachlo- sigkeit. Die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes erforderliche be- sonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist vorliegend nicht erreicht (hierzu bb) und cc)). aa) Der Kläger gehört nicht zur Gruppe der schutzbedürftigen Personen im Sinne des Art. 21 der Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen) und Art. 20 Abs. 3 der Qualifikationsrichtlinie. Da- nach gelten als schutzbedürftige Personen: Minderjährige, unbegleiteten Minderjährige, Behinderte, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Perso- nen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie z. B. Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien. Eine solche Vulnerabilität liegt bei dem Kläger nicht vor. Insbesondere ist keine Vulnerabi- lität aus gesundheitlichen Gründen feststellbar. Der Kläger ist gesund und arbeitsfähig.
Auch sonst sind keine individuellen Umstände erkennbar, die auf eine besondere Schutz- bedürftigkeit des Klägers schließen lassen würden. bb) In Bezug auf die Lebensbedingungen anerkannter Schutzberechtigter – insbesondere im Hinblick auf deren Unterbringung und Versorgung – in Bulgarien ist unter Zugrundele- gung der vorliegenden Erkenntnismittel von Folgendem auszugehen: Nach den dem Einzelrichter zur Verfügung stehenden aktuellen Erkenntnismitteln stellt sich die Wohnungssuche in Bulgarien für anerkannte Schutzberechtigte als besonders schwierig dar. Ein wesentliches Problem ist offensichtlich das Erfordernis der Registrierung unter einer Meldeadresse, ohne die Ausweisdokumente nicht ausgestellt werden, die ih- rerseits regelmäßig Voraussetzung zum Abschluss eines Mietvertrags sein sollen (aida, Country Report: Bulgaria, 2022 update, S. 103 und 111; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Bulgarien, Juni 2022, S. 14). Die- ser vermeintliche Teufelskreis ist maßgeblich darauf zurückzuführen, dass die Angabe der Adresse des Unterbringungszentrums als Wohnsitz zur Erlangung von Ausweisdokumen- ten durch die bulgarische Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat untersagt wurde. Zugleich spricht alles dafür, dass das Registrierungsproblem in der Praxis lösbar ist. So hat das bulgarische Innenministerium im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2022 insgesamt 25.948 Ausweisdokumente für anerkannte Schutzberechtigte ausgestellt (aida, Country Report: Bulgaria, 2022 update, S. 103). Die gesetzlich vorgesehene und auf sechs Monate befristete finanzielle Unterstützung für an- derweitige Unterkunft, die anerkannten Schutzberechtigten in der Praxis ohnehin nicht ge- währt wurde, wurde Ende 2020 zwar abgeschafft (aida, Country Report: Bulgaria, 2022 update, S. 111; Auskunft Auswärtiges Amt vom 18. Juli 2017, S. 8). Tatsächlich wird aber insbesondere vulnerablen Schutzberechtigten der weitere Verbleib in den Aufnahmezen- tren gestattet, sofern Kapazitäten frei sind, was gegenwärtig der Fall ist. Ende des Jahres 2022 lebten dort 298 anerkannte Schutzberechtigte (aida, Country Report: Bulgaria, 2022 update, S. 111). Seit Mai 2022 werden in allen Aufnahmezentren zudem monatlich Maß- nahmen zur besonderen Reinigung, Desinfektion und Schädlingsbekämpfung durchge- führt. Konkrete Hinweise in den Erkenntnismitteln auf obdachlose oder von Obdachlosig- keit akut bedrohte anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien sind nicht ersichtlich. Wenn die Unterbringung in Aufnahmezentren nicht (mehr) möglich ist, sind anerkannte Schutzberechtigte grundsätzlich darauf verwiesen, auf dem freien Wohnungsmarkt eine Wohnung zu finden (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staa- tendokumentation Bulgarien, Juli 2020, S. 21). Neben den dafür benötigten Ausweisdoku- menten sowie den finanziellen Mitteln, welche die Schutzberechtigten selbst erwirtschaften müssen, bestehen bei der Wohnungssuche Probleme aufgrund der Sprachbarriere und
der Unerfahrenheit der anerkannten Schutzberechtigten. Ferner werden Fremdenfeindlich- keit und Vorbehalte gegenüber Muslimen auf Seiten der Vermieter beschrieben (Auskunft Auswärtiges Amt vom 18. Juli 2017, S. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Dezem- ber 2019 – OVG 3 B 8.17 –, juris Rn. 42 m. w. N.). Außerhalb der Aufnahmezentren helfen Nichtregierungsorganisationen bei der Wohnungs- suche (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumen- tation Bulgarien, September 2023, S. 23, Auskünfte Auswärtiges Amt vom 11. März 2021, S. 1, 2 und vom 25. März 2019, S. 2). Für anerkannte Schutzberechtigte sind außerdem zwei Arten von Notunterkünften zugänglich: Zentren für die vorübergehende Unterbringung und Notunterkünfte für Obdachlose. Zentren für die vorübergehende Unterbringung kön- nen bis zu drei Monate in einem Kalenderjahr eine Unterkunft bieten, mit der Möglichkeit einer Verlängerung um weitere drei Monate. Weiter gibt es im Winter Notunterkünfte für eine Nacht für Obdachlose. Die meisten Notunterkünfte verlangen Ausweispapiere, um eine Person unterzubringen, aber Ausnahmen sind möglich. In Ausnahmefällen bieten die Caritas Sofia und das Bulgarische Rote Kreuz Notunterkünfte für bis zu zwei Wochen für vulnerable Personen an, die von Obdachlosigkeit bedroht sind (Bundesamt für Fremden- wesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Bulgarien, September 2023, S. 26). Die Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen und staatlichen Stel- len, gepaart mit einer niedrigen Anzahl von in Bulgarien verweilenden Flüchtlingen und gegenwärtigen Überkapazitäten in den Aufnahmezentren sorgen im Ergebnis dafür, dass es in Bulgarien kaum obdachlose anerkannte Schutzberechtigte gibt (OVG Münster, Be- schluss vom 21. Juli 2023 – 11 A 3153/20.A –, juris Rn. 66 ff. m.w.N.; Bundesamt für Frem- denwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Bulgarien, Juli 2020, S. 21). Anspruch auf Sozialhilfe haben anerkannte Schutzberechtigte zwar unter denselben Be- dingungen wie bulgarische Staatsangehörige (aida, Country Report: Bulgaria, 2022 up- date, S. 112). In der Praxis beziehen jedoch nur sehr wenige anerkannte Schutzberechtigte Sozialhilfe (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 2019 – OVG 3 B 8.17 –, juris Rn. 54 m. w. N.). Der Erhalt von Sozialhilfe ist aufgrund von Bürokratie und formalen Hürden (u.a. ist auch hier die Eintragung in das Melderegister Voraussetzung) schon für bulgarische Staatsangehörige sehr schwierig. Für anerkannte Schutzberechtigte ist der Er- halt nur möglich, wenn sie Hilfe von Nichtregierungsorganisationen erhalten, die aber nicht immer verfügbar ist (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staa- tendokumentation Bulgarien, Juli 2020, S. 20). Im Ergebnis ist es daher fernliegend ist, dass anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien ihren Lebensunterhalt aus staatlichen So- zialleistungen decken können. In der Regel kann der Lebensunterhalt nur durch Erwerbs- tätigkeit gesichert werden (Auskunft Auswärtiges Amt vom 26. April 2018, S. 3).
Anerkannte Schutzberechtigte haben jedoch uneingeschränkten, automatischen und be- dingungslosen Zugang zum bulgarischen Arbeitsmarkt (aida, Country Report: Bulgaria, 2022 update, S. 111; Auskunft Auswärtiges Amt vom 18. Juli 2017, S. 6 und vom 26. April 2018, S. 3). Das Fehlen einer Meldeanschrift stellt kein Hindernis bei der Arbeitsplatzsuche dar (Auskunft Auswärtiges Amt vom 26. April 2018, S. 3). Gleichwohl gestaltet sich eine erfolgreiche Arbeitssuche schwierig. Ein grundsätzliches Problem sind fehlende Sprach- kenntnisse (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendoku- mentation Bulgarien, Juli 2020, S. 21). Zudem findet kaum staatliche Unterstützung bei der Arbeitssuche statt. Arbeitsplatzangebote beziehen sich oftmals auf einfache Tätigkeiten in der Landwirtschaft und in der Gastronomie, für die eine besondere Ausbildung oder Sprachkenntnisse nicht erforderlich sind (OVG Hamburg, Urteil vom 18. Dezember 2019 – 1 Bf 132/17.A –, juris Rn. 73 m. w. N.; OVG Koblenz, Beschluss vom 17. März 2020 – 7 A 10903/18 –, juris Rn. 61; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 2019 – OVG 3 B 8.17 –, juris Rn. 64 m. w. N.). Mit Wirkung vom 01. Mai 2022 wurden alle pandemiebedingten Beschränkungen sowohl für die Einreise nach Bulgarien als auch im Landesinneren aufgehoben. (https://www.aus- waertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bulgarien-node/bulgariensicherheit/211834, letzter Aufruf am 15. Februar 2024). Nach gegenwärtigem Stand lässt sich eine kontinuier- liche und merkliche Erholung der bulgarischen Wirtschaft feststellen. Insgesamt scheint der bulgarische Arbeitsmarkt verhältnismäßig gut durch die Pandemie gekommen zu sein. So lag die Arbeitslosigkeit in Bulgarien im Jahr 2020 bei 6,1 %, während für die gesamte EU die Quote mit 7,2 % angegeben wird (vgl. eurostat, Data Browser, https://ec.eur- opa.eu/eurostat/databrowser/view/tps00203/default/table?lang=de). Die bulgarische Wirt- schaft ist zunehmend auf Arbeitskräfte aus dem Ausland angewiesen. Besonders groß ist die Nachfrage nach Personal weiterhin im Handel, bei Logistik und Transport, in der Gas- tronomie und der IT-Branche. Die Arbeitslosenquote betrug zum Ende des Jahres 2022 3,9 % nach 5,3 % im Jahr 2021. Insgesamt war der bulgarische Arbeitsmarkt nach den Informationen der Europäischen Kommission, EURES, geprägt durch Arbeitskräftemangel, steigende Löhne und einen Rückgang der Arbeitslosigkeit. So wurden 2022 insgesamt 158.300 freie Stellen auf dem primären Arbeitsmarkt gemeldet. Über die Arbeitsämter wur- den meistens Arbeitskräfte im Dienstleistungssektor vermittelt (Köche, Kellner, Barkeeper, Friseure, Kosmetiker, Krankenpfleger und Animateure) – insgesamt 18.902 Stellen. Die Nachfrage nach Bedienpersonal von stationären Maschinen und Anlagen nimmt weiter zu. In diesem Bereich hätten 14.864 Stellen zur Verfügung gestanden. In den Bereichen Berg- bau, verarbeitendes Gewerbe, Bauwesen und Verkehr seien 12.221 Arbeitsstellen frei. Groß sei das Stellenangebot für Verkäufer sowohl in den großen Handelsketten als auch in kleineren Geschäften (11.415), für Facharbeiter in der Lebensmittel-, Bekleidungs- und
Holzindustrie und den verwandten Bereichen (7.353) sowie für Beschäftigte in der Abfall- wirtschaft und ähnlichen Bereichen (12.894). Die Zahl der Stellen für Pflegepersonal (Kran- kenpfleger, Betreuungspersonal in Kindergärten) sei mit 7.675 Plätzen nach wie vor hoch. Etwa 6.750 offene Stellen gebe es auch für Kfz-Führer und Maschinenbediener. Gemeldet worden seien 6.459 Stellen für Metallarbeiter, Maschinenbauer und Handwerker. 4.292 Stellen für Schutz- und Sicherheitspersonal seien unbesetzt. Für gelernte Kräfte stellt sich die Arbeitssuche einfacher dar als für ungelernte. Gerade im Gastgewerbe, in der Logistik und im Handel können aber auch ungelernte Kräfte zum Einsatz kommen. In diesen Bereichen versuchen die Unternehmen verstärkt, Arbeitnehmer aus dem (europäi- schen) Ausland anzuwerben. Bulgarisches Personal zu finden, ist zunehmend schwierig, weil die erwerbstätige Bevölkerung immer älter wird und junge Bulgaren verstärkt ins west- europäische Ausland abwandern. Die meisten Unternehmen greifen auf Online-Vermitt- lungsportale zurück. Diese Form der Personalgewinnung ist in Bulgarien neben der Ak- quise durch die Arbeitsämter oder Referenzen und persönliche Kontakte üblich (OVG Münster, Beschluss vom 21. Juli 2023 – 11 A 3153/20.A –, juris Rn. 86 m.w.N.). Infolge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine sind zwar mehrere Hunderttau- send ukrainische Staatsbürger nach Bulgarien geflohen. Für viele von ihnen ist Bulgarien gleichwohl nur ein Transitland auf dem Weg nach Mitteleuropa oder der Rückkehr in ihre Heimat (aida, Country Report: Bulgaria, 2022 update, S. 11). Eine Konkurrenz um Wohn- raum mit anerkannten Schutzberechtigten scheint nicht zu bestehen, da die ukrainischen Flüchtlinge ganz überwiegend anderweitig Unterkunft finden oder zugewiesen bekommen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 22. August 2023 – 11 A 3374/20.A –, juris Rn. 66 m.w.N.). Auch die Belegungsrate in den Aufnahmezentren für Asylsuchende hat sich nicht nennenswert verändert. Sie betrug Ende des Jahres 2020 20%, Ende des Jahres 2021 47 %, im Juni 2022 53 % und Ende des Jahres 2022 wieder 47 % (OVG Münster, Beschluss vom 21. Juli 2023 – 11 A 3153/20.A –, juris Rn. 70). Auf dem Arbeitsmarkt dürfte die Kon- kurrenz zwar sehr wohl zu spüren sein (https://www.euractiv.de/section/eu-aussenpoli- tik/news/bulgarien-rudert-zurueck-verlaengert-unterbringung-ukrainischer-fluechtlinge/). Die Situation hat sich jedoch nicht derart verschlechtert, dass es international Schutzbe- rechtigten nun mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht mehr möglich wäre, in zumutbarer Zeit Arbeit zu erhalten und damit ihren Lebensunterhalt im Sinne des nach Art. 4 GRCh gebotenen Existenzminimums selbstständig zu bestreiten (OVG Münster, Beschluss vom 25. Mai 2023 – 11 A 1257/22.A –, juris Rn. 88 m.w.N.). Im Ergebnis bestehen keine konkreten Erkenntnisse, wonach es gesunden und arbeitsfä- higen anerkannten Schutzberechtigten unter den gegenwärtigen wirtschaftlichen Rahmen- bedingungen in Bulgarien nicht möglich wäre, ihren Lebensunterhalt perspektivisch selbst zu erwirtschaften (ebenso: OVG Münster, Beschlüsse vom 22. August 2023 – 11 A
3374/20.A –, juris Rn. 60 und vom 21. Juli 2023 – 11 A 3153/20.A –, juris Rn. 64; VGH Mannheim, Urteil vom 24. Februar 2022 – A 4 S 162/22 –, juris Rn. 32; OVG Münster, Beschluss vom 15. Februar 2022 – 11 A 1625/21.A –, juris Rn. 52 ff., OVG Lüneburg, Urteil vom 07. Dezember 2021 – 10 LB 257/20 –, juris Rn. 34; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. September 2020 – OVG 3 B 33.19 –, juris Rn. 37). Die genannten Zahlen deuten auch nicht auf einen so gravierenden Einbruch des Arbeitsmarktes und Wirtschafts- lebens in Folge der Corona-Pandemie hin, dass die für die Zeit vor der Pandemie ange- nommenen Arbeitsmarktchancen anerkannter Schutzberechtigter als vollständig überholt angesehen werden müssten. Vielmehr stellt sich der bulgarische Arbeitsmarkt unbescha- det der pandemiebedingten Erschütterungen der Wirtschaft als verhältnismäßig stabil dar. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach sich die Situation für anerkannte Schutzbe- rechtigte – auch unter Einbeziehung der zahlreich in Bulgarien aufgenommenen ukraini- schen Flüchtlinge – über Einzelfälle hinaus derart verändert hätte, dass ihnen wegen des gänzlichen Fehlens von Erwerbsmöglichkeiten nunmehr systematisch und flächendeckend eine extreme materielle Not droht (ebenso: OVG Münster, Beschlüsse vom 22. August 2023 – 11 A 3374/20.A –, juris Rn. 60 ff. und vom 21. Juli 2023 – 11 A 3153/20.A –, juris Rn. 64 ff. m.w.N.; VGH Mannheim, Urteil vom 24. Februar 2022 – A 4 S 162/22 –, juris Rn. 32; OVG Lüneburg, Urteil vom 07. Dezember 2021 – 10 LB 257/20 –, juris Rn. 33, 34; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. September 2020 – OVG 3 B 33.19 –, juris Rn. 37 ff.; OVG Bautzen, Urteil vom 15. Juni 2020 – 5 A 382/18 –, juris Rn. 43 ff.; VGH Mannheim, Beschluss vom 23. April 2020 – A 4 S 721/20 –, juris Rn. 3 ff.; OVG Koblenz, Beschluss vom 17. März 2020 – 7 A 10903/18 –, juris Rn. 35 ff.). Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass schon vor der Pandemie Beschäftigungsmöglichkeiten auch außerhalb der Landwirtschaft und Gastronomie vorhanden waren, so etwa auf Märkten, in größeren Un- ternehmen und bei Nichtregierungsorganisationen sowie in Callcentern für die arabische Sprache und in der herstellenden Industrie (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Sep- tember 2020 – OVG 3 B 33.19 –, juris Rn. 38 m. w. N.). Auch sonst sind keine neueren Erkenntnismittel bekannt, aus denen sich ergibt, dass ge- sunde und arbeitsfähige anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit zu verelenden drohen. Die Haupteinkommensquelle bildet in Bulgarien der Arbeitslohn. Seit dem 01. Januar 2023 beträgt der monatliche Mindestlohn in Bulgarien 780 Bulgarische Lew (BGN), umgerechnet rund 420 EUR. Als monatlicher Durchschnitts- lohn pro Kopf werden für 2022 rund 633 EUR genannt. Zugleich sind die Lebenshaltungs- kosten niedriger als in anderen EU-Mitgliedstaaten. Die durchschnittlichen Ausgaben eines Haushaltes liegen bei rund 2.331 EUR im Monat; die monatlichen durchschnittlichen Pro- Kopf-Ausgaben betragen umgerechnet 1.130 EUR. Die darin enthaltenen Wohnungsmie- ten bewegen sich je nach Stadt, Wohnlage, Ausstattung und Zustand der Wohnung inner-
halb einer großen Spanne. In Sofia sind die Wohnungsmieten am Höchsten (vgl. zum Gan- zen: EURES, Lebens- und Arbeitsbedingungen Bulgarien, Stand: April 2023, https://ec.eur- opa.eu/eures/public/living-and-working/living-and-working-conditions/living-and-working- conditions-bulgaria_de). Es bestehen nach wie vor keine hinreichenden Anhaltspunkte da- für, dass der Lohn für geringfügig qualifizierte Tätigkeiten nicht zur Deckung des eigenen Existenzminimums eines erwerbsfähigen Schutzberechtigten einschließlich der Finanzie- rung einer Unterkunft ausreicht. Entsprechend gibt es weiterhin auch keine konkreten Er- kenntnisse über eine verbreitete Obdachlosigkeit (OVG Münster, Beschlüsse vom 22. Au- gust 2023 – 11 A 3374/20.A –, juris Rn. 64 und vom 21. Juli 2023 – 11 A 3153/20.A –, juris Rn. 68 jeweils m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 2019 – OVG 3 B 8.17 –, juris Rn. 65-67 m. w. N.). cc) Ausgehend von diesen Feststellungen zur allgemeinen Situation anerkannter Schutz- berechtigter in Bulgarien ist davon auszugehen, dass der Kläger im Falle einer Abschie- bung dorthin in der Lage sein wird, sich Zugang zu den elementarsten Bedürfnissen zu verschaffen. Der Einzelrichter ist davon überzeugt, dass der Kläger in Bulgarien nicht un- abhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen einer Art. 4 GRCh verletzenden Gefahr extremer materieller Not ausgesetzt sein wird. In Abwesenheit gesicherter Unterbringungsmöglichkeiten ab Anerkennung als Schutzbe- rechtigte und ohne den effektiven Zugang zu anderen staatlichen Unterstützungsleistun- gen wie Wohngeld oder Sozialhilfe erachtet es der Einzelrichter für maßgebend, dass an- erkannte Schutzberechtigte „schnell“ oder „alsbald“, mithin innerhalb eines überschauba- ren Zeitraums (BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10/21 –, juris Rn. 20) nach der Anerkennung bzw. ihrer Rückführung nach Bulgarien ihren Lebensunterhalt selbstständig bestreiten können (so auch: OVG Münster Beschluss vom 21. Juli 2023 – 11 A 3153/20.A –, juris Rn. 64; OVG Lüneburg, Urteil vom 07. Dezember 2021 – 10 LB 257/20 –, juris Rn. 26, 38; VGH Mannheim, Beschluss vom 27. Mai 2019 – A 4 S 1329/19 –, juris Rn. 22). Wie dargestellt, geht die obergerichtlichen Rechtsprechung auch für die Zeit seit Ausbruch der Corona-Pandemie und unter Berücksichtigung der zahlreich in Bulgarien aufgenom- menen ukrainischen Flüchtlinge jedenfalls in Bezug auf die Gruppe der gesunden und ar- beitsfähigen anerkannten Schutzberechtigten übereinstimmend davon aus, dass diese in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt auf dem vom Europäischen Gerichtshof benannten Niveau selbstständig zu bestreiten (vgl. OVG Münster, Beschlüsse vom 22. August 2023 – 11 A 3374/20.A –, juris Rn. 53 und vom 21. Juli 2023 – 11 A 3153/20.A –, juris Rn. 59 jeweils m.w.N.; VGH Mannheim, Urteil vom 24. Februar 2022 – A 4 S 162/22 –, juris Rn. 32; OVG Münster, Beschluss vom 15. Februar 2022 – 11 A 1625/21.A –, juris Rn. 52 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 07. Dezember 2021 – 10 LB 257/20 –, juris; VGH Kassel, Urteil vom 26. Oktober 2021 – 8 A 1852/20.A –, juris Rn. 35).
Der Einzelrichter schließt sich dieser Rechtsprechung an. Der Kläger ist nach den obigen Ausführungen gesund und auch arbeitsfähig. Er gehört nicht zur Gruppe der vulnerablen Personen im Sinne des Art. 21 der Aufnahmerichtlinie sowie des Art. 20 Abs. 3 Qualifika- tionsrichtlinie. Unter Zugrundelegung der aktuellen Erkenntnisse zur allgemeinen Situation anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien wird es dem gesunden und auch arbeitsfähi- gen Kläger gelingen, in Bulgarien seinen Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten, hier- von Wohnraum zu bezahlen und sich zu versorgen. Eine Verletzung des Art. 4 GRCh we- gen systemischer, allgemeiner oder aber bestimmte Personengruppen betreffender Schwachstellen ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu besorgen. III. Auch die in Ziff. 3 Sätze 1 bis 3 des streitgegenständlichen Asylbescheids enthaltene Abschiebungsandrohung nach Bulgarien ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ein Verstoß gegen Unionsrecht ist nicht ersichtlich. 1. Rechtsgrundlage für die angefochtene Abschiebungsandrohung ist §§ 34 Abs. 1, 35 AsylG i.V.m. § 59 und § 60 Abs. 10 AufenthG. Gemäß § 35 AsylG droht das Bundesamt dem Ausländer in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war. Das ist vorliegend Bulgarien. Der Asylantrag des Klägers ist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, weil Bulgarien als anderer Mitglieds- taat der Europäischen Union dem Kläger bereits internationalen Schutz i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat und der Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, in Bulgarien eine gegen Art. 4 GRCh verstoßende Behandlung zu erfahren. Die Aus- reisefrist von einer Woche entspricht der zwingenden Vorgabe des § 36 Abs. 1 AsylG. Die Vorschrift ist lex specialis gegenüber § 50 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. In der Abschiebungs- androhung wird im Einklang mit § 60 Abs. 10 AufenthG auch Syrien als der Staat bezeich- net, in den der Kläger nicht abgeschoben werden darf. 2. Die Abschiebungsandrohung ist nicht unionsrechtswidrig, insbesondere liegt kein Ver- stoß gegen Art. 6 Abs. 2 oder andere Vorgaben der Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhäl- tiger Drittstaatsangehöriger) vor. Die Abschiebungsandrohung ist nicht an den Vorgaben der Rückführungsrichtlinie zu messen, weil sie nicht in deren Anwendungsbereich fällt. Gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Rückführungsrichtlinie sind Drittstaatsangehörige, die sich il- legal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten und Inhaber eines gültigen Aufent- haltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats sind, zu verpflichten, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats zu begeben. Gemäß Satz 2 der Vorschrift gilt: Kommen die betreffenden Drittstaatsangehöri-
gen dieser Verpflichtung nicht nach, oder ist die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehö- rigen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit geboten, so findet Absatz 1 Anwendung. Danach erlassen die Mitgliedstaaten unbeschadet der Aus- nahmen nach den Absätzen 2 bis 5 gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung. Der Europäische Gerichtshof legt Art. 6 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie dahin aus, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einem in diesem Mitgliedstaat illegal aufhälti- gen Drittstaatsangehörigen, der im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sons- tigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats ist, ermöglichen müssen, sich in diesen Mitgliedstaat zu begeben, bevor sie gegebenenfalls eine Rückkehrentscheidung gegen diesen Drittstaatsangehörigen erlassen. Das gilt selbst dann, wenn diese Behörden der Meinung sind, dass er der Aufforderung, sich in den anderen Mitgliedstaat zu begeben, voraussichtlich nicht Folge leisten wird (vgl. EuGH, Beschluss vom 26. April 2023 – C- 629/22 –, juris Rn. 27). Weigert sich der Drittstaatsangehörige – trotz entsprechender Auf- forderung – sich unverzüglich in den anderen Mitgliedstaat zu begeben, ist der Mitglieds- taat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Drittstaatsangehörigen illegal aufhält, gemäß Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Rückführungsrichtlinie grundsätzlich dazu verpflichtet, eine Rückkeh- rentscheidung zu erlassen, mit der dem Drittstaatsangehörigen vorgeschrieben wird, das Unionsgebiet zu verlassen (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 22). Zwar hat Bulgarien dem Kläger aufgrund der Zuerkennung subsidiären Schutzes einen Aufenthaltstitel erteilt und hat die Beklagte den Kläger im streitgegenständlichen Asylbe- scheid zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise dorthin aufgefordert. Dabei kann dahinste- hen, ob die Beklagte hierzu vorliegend überhaupt verpflichtet war und ob die gewährte Ausreisefrist von einer Woche – wofür angesichts der in Art. 7 Abs. 1 Rückführungsrichtli- nie genannten Mindestdauer für eine angemessene Ausreisefrist von sieben Tagen viel spricht – eine Aufforderung zur „unverzüglichen“ Ausreise in den anderen Mitgliedstaat i.S.d. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Rückführungsrichtlinie darstellt. Denn wegen der unter Ziff. 3 des Asylbescheids erfolgten Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsandrohung und des Laufs der Ausreisefrist mindestens bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und spätes- tens bis zu einer ablehnenden Entscheidung im gerichtlichen Eilverfahren ist die Ausreise- frist gemäß § 59 Abs. 1 Satz 6 AufenthG durch die Klageerhebung unterbrochen worden, so dass dem Kläger eine deutlich längere Ausreisefrist als nur eine Woche zu Teil wurde. Die einwöchige Ausreisefrist beginnt gemäß dieser Vorschrift mit Ergehen des vorliegen- den gerichtlichen Beschlusses erneut zu laufen. Diese dadurch gewährte Zeit zur Ausreise nach Bulgarien genügt in jedem Fall der Verpflichtung zur „unverzüglichen“ Ausreise.
Der Beklagten ist es trotz Aufforderung des Klägers zur unverzüglichen Ausreise unter den gegebenen Umständen jedoch rechtlich unmöglich, gegen den Kläger nach Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Rückführungsrichtlinie eine Rückkehrentscheidung i.S.d. Art. 3 Nr. 4 Rück- führungsrichtlinie zu erlassen. Der Erlass eine Rückkehrentscheidung zum Verlassen des Unionsgebiets kommt nicht in Betracht, weil keines der in Art. 3 Nr. 3 Rückführungsrichtli- nie genannten Länder als Zielort für die Rückkehr des Klägers in Frage kommt. Wegen der erfolgten Schutzgewähr ist es nicht möglich, den Kläger in sein Herkunftsland (Syrien) zu- rückzuführen, ohne gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung zu verstoßen. Dieser Grundsatz ist in Art. 18 und in Art. 19 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleistet und gemäß Art. 5 Rückführungsrichtlinie von den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie zu beachten (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Februar 2021 – C- 673/19 –, Celex-Nr. 62019CJ0673 Rn. 40). Es ist auch offensichtlich, dass der Kläger nicht in ein Transitland oder in ein anderes Drittland, in das er freiwillig zurückkehren will und in dem er aufgenommen wird, zurückgeführt werden kann. Der Beklagten ist es somit recht- lich unmöglich, die ihr gemäß Art. 6 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie obliegende Pflicht zu erfüllen, gegenüber dem die Rückkehr nach Bulgarien verweigernden Kläger eine Rück- kehrentscheidung zu erlassen. Des Weiteren ermöglicht keine Vorschrift der Rückfüh- rungsrichtlinie und kein in ihr vorgesehenes Verfahren die Vornahme der Abschiebung des Klägers, obgleich er sich illegal im Hoheitsgebiet der Beklagten aufhält (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 42). Folglich fällt die Entscheidung der Beklagten, dem Kläger die Abschiebung nach Bulgarien anzudrohen, wo ihm subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, nicht in den Anwendungs- bereich der Rückführungsrichtlinie. Sie gehört vielmehr zur Ausübung der alleinigen Zu- ständigkeit der Beklagten als Mitgliedstaat der Europäischen Union im Bereich der rechts- widrigen Einwanderung. Denn die Rückführungsrichtlinie hat weder zum Ziel, die Rechts- vorschriften der Mitgliedstaaten über den Aufenthalt von Ausländern insgesamt zu harmo- nisieren. Sie soll auch nicht die Folgen bestimmen, die sich im Hoheitsgebiet eines Mit- gliedstaats aus dem illegalen Aufenthalt Drittstaatsangehöriger ergeben, gegenüber denen keine Entscheidung über die Rückführung in ein Drittland erlassen werden kann, selbst wenn diese Unmöglichkeit – wie hier – insbesondere aus dem Grundsatz der Nichtzurück- weisung folgt (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 43-45). Da die Abschiebungsandrohung nicht in den Anwendungsbereich der Rückführungsrichtli- nie fällt, kommt es auch nicht darauf an, ob sie den Vorgaben entspricht, die sich aus dem Unionsrecht für eine Verbindung von ablehnender Asylentscheidung mit der Rückkehrent- scheidung in Gestalt einer Abschiebungsandrohung ergeben.
IV. Schließlich begegnet der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Einreise- und Aufent- haltsverbots nach § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG (Ziff. 4 des Asylbescheids) keinen rechtli- chen Bedenken, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Statthafte Klageart ist insoweit die Anfech- tungsklage, im Sinne des § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO. Ein Ermessensfehler bei der Befristung führt zur Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots insgesamt, das dann im Regelfall ermessensfehlerfrei neu erlassen werden darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 47/20 –, juris Rn. 10). Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung unter der aufschie- benden Bedingung der Abschiebung und spätestens mit der Abschiebung erlassen wer- den. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot bei sei- nem Erlass von Amts wegen zu befristen. Über die Länge der Frist wird nach Ermessen entschieden (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Fehler bei der im Bescheid erfolgten, die individuellen Belange des Klägers berücksichti- genden Ermessensentscheidung über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthalts- verbots (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) sind nicht ersichtlich. Insbesondere sind Umstände, die das gefahrenabwehrrechtlich geprägte Interesse an einem Fernhalten des Klägers vom Bundesgebiet erhöhen, ebenso wenig erkennbar wie Umstände, die geeignet sind, das Gewicht dieses öffentlichen Interesses zu mindern. Aus diesem Grunde begegnet es kei- nen Bedenken, das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 30 Monaten zu befristen und damit den durch § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgege- benen Rahmen zur Hälfte auszuschöpfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 47/20 –, juris Rn. 18) V. Die Klage bleibt auch im Hilfsantrag ohne Erfolg. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Bulgarien. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG liegen nicht vor. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Eine Unzulässigkeit der Abschiebung des Klägers nach Bulgarien folgt insbesondere nicht aus einem Verstoß ge- gen Art. 3 EMRK. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zu Art. 4 GRCh verwiesen, der Art. 3 EMRK entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 GRCh die gleiche Bedeutung und Trag- weite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 (Jawo) –, juris Rn. 91).
Auch auf der Grundlage von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann kein Abschiebungsverbot festgestellt werden. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Im Hinblick auf die obigen Ausfüh- rungen spricht hierfür ebenfalls nichts. VI. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren be- ruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
Dr. Pawlik