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Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 23.09.2025 – 15 B 584/25

15. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2025:0923.15B584.25.00

G r ü n d e :

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, dem Antragsteller Einsicht in die „vollständige und ungeschwärzte Akte des Verwaltungsvorgangs zum Aktenzeichen N01“ zu gewähren. Der Antrag sei teilweise bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet.

Der Antrag sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, soweit er sich auf die Schwärzungen auf Bl. 58/59 bzw. Bl. 165/166 und Bl. 62 bzw. Bl. 169 des streitgegenständlichen Verwaltungsvorgangs beziehe. Denn dem Antragsteller lägen diese Unterlagen ausweislich der Anlage K 9 zur Klageschrift im Verfahren 1 K 2719/25 bereits ungeschwärzt vor.

Dem setzt die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. Ohne Weiteres nachvollziehbar ist das Verwaltungsgericht nach Sichtung der in Rede stehenden Unterlagen zu der Feststellung gelangt, dass Bl. 58/59 und Bl. 165/166 bzw. Bl. 62 und Bl. 169 des streitgegenständlichen Verwaltungsvorgangs einander entsprechen. Ein Vergleich mit den vom Antragsteller als Anlage K 9 zur Klageschrift vorgelegten ungeschwärzten Tabellen ergebe, so das Verwaltungsgericht überzeugend, dass es sich um dieselben Tabellen handele. Dies folge aus einem Größenvergleich der Tabellen, bezüglich der Tabelle auf Bl. 58/59 bzw. Bl. 165/166 zudem aus den gleichlautenden Überschriften („Absätze K. in KW 01_2023“, „Filterung auf Absatz > 20 Packungen/Kunde“, „R. GmbH“). Der Einschätzung des Verwaltungsgerichts fehlt es damit auch in Anbetracht des Umstands, dass Bl. 59/166 vollständig und Bl. 58/165 sowie Bl. 62/169 nahezu vollständig geschwärzt sind, nicht an einer hinreichenden Tatsachengrundlage. Verfehlt ist somit der Vorhalt der Beschwerde, es handele sich um eine rein spekulative Vermutung des Verwaltungsgerichts.

Das Verwaltungsgericht hat weiter ausgeführt, im Übrigen, also bezogen auf die Schwärzungen auf Bl. 77/78 bzw. Bl. 184/185 (die geschwärzten Passagen des Schreibens der Bezirksregierung Detmold an das Bundesministerium für Gesundheit vom 30. Januar 2023) sowie die vollständigen Schwärzungen von Bl. 79-82 bzw. Bl. 186-189 des streitgegenständlichen Verwaltungsvorgangs (die erste Anlage des genannten Schreibens) sei der Antrag zwar zulässig, aber mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs unbegründet. Diese näher begründete Annahme wird mit dem Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht durchgreifend in Zweifel gezogen.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei sind sowohl die tatsächlichen Voraussetzungen des zugrundeliegenden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) als auch die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Geht es wie hier nicht um eine nur vorläufige Maßnahme, sondern um eine endgültige Entscheidung, die die Hauptsache vorwegnimmt, ist dies im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO ausnahmsweise aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) gerechtfertigt, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schlechthin unzumutbar wäre. Dies setzt unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs voraus, dass das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich anzustellenden summarischen Prüfung bei Anlegung eines strengen Maßstabes an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird. Außerdem muss der Antragsteller - im Rahmen des Anordnungsgrundes - glaubhaft machen, dass ihm ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.

St. Rspr., vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. September 2017 - 1 WDS-VR 4.17 -, juris Rn. 15, und vom 26. November 2013 - 6 VR 3.13 -, juris Rn. 5 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. November 2023 - 15 B 1053/22-, juris Rn. 7, und vom 29. Juli 2022 - 15 B 1177/21 -, juris Rn. 14 f. m. w. N.

Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bezogen auf die teilweise Schwärzung von Bl. 77/78 bzw. Bl. 184/185 sowie die vollständige Schwärzung von Bl. 79-82 bzw. Bl. 186-189 des streitgegenständlichen Verwaltungsvorgangs mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs abgelehnt. Bei Anlegung des vorstehend dargestellten strengen Maßstabes, so das Verwaltungsgericht zu Recht, sei nicht zu erkennen, dass die Klage 1 K 2719/25 Aussicht auf Erfolg habe. Dies gelte unabhängig davon, ob der geltend gemachte Anspruch auf Informationszugang auf § 4 Abs. 1 IFG NRW oder auf § 29 Abs. 1 VwVfG NRW gestützt werde. Nach derzeitigem Sach- und Streitstand spreche alles dafür, dass der Einsicht in die streitbefangenen Unterlagen Versagungsgründe entgegenstünden.

Die Beschwerde rügt insoweit erfolglos einen „fehlerhafte[n] Prüfungs- und Denkansatz“ des Verwaltungsgerichts. Es ist nicht, wie sie meint, davon ausgegangen, der Antragsteller sei gehalten, das Nichtvorliegen von Versagungsgründen glaubhaft zu machen.

Das Verwaltungsgericht hat weiter ausgeführt, einem Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW stehe nach derzeitigem Sach- und Streitstand § 9 Abs. 1 IFG NRW entgegen. Hiernach sei der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit durch das Bekanntwerden der Information personenbezogene Daten offenbart würden, es sei denn, eine der in § 9 Abs. 1 Halbsatz 2 IFG NRW unter lit. a) bis e) aufgeführten Ausnahmen liege vor. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand enthielten die in Rede stehenden geschwärzten Teile des streitgegenständlichen Verwaltungsvorgangs personenbezogene Daten einer dritten Person, nämlich die Ergebnisse von Ermittlungen, die gegen den Inhaber einer anderen im Zuständigkeitsbereich der Bezirksregierung Detmold gelegenen Apotheke geführt worden seien.

Zu dieser Erkenntnis ist das Verwaltungsgericht nicht, wie die Beschwerde behauptet, „ohne jeden Ansatz richterlicher Überprüfung“ des Vortrags des Antragsgegners, sondern gerade auf der Grundlage einer Überprüfung und verständigen Würdigung seiner Angaben nebst der von ihm beigebrachten Belege gelangt. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass diese nicht den an sie zu stellenden Anforderungen genügen, sind dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen.

Entgegen der Darstellung des Antragstellers in seinen Schriftsätzen vom 8. und 14. Mai 2025, so bereits das Verwaltungsgericht, habe der Antragsgegner nie behauptet, zwei Ermittlungsverfahren gegen verschiedene Personen „unter einem Aktenzeichen gemeinschaftlich“ geführt zu haben. Vielmehr habe der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 29. April 2025 nachvollziehbar dargelegt, dass aufgrund der zeitgleichen Übersendung zweier Berichte zur Sachverhaltsaufklärung zu zwei Apotheken in einer gemeinsamen E-Mail ein Teil eines gegen eine dritte Person geführten Verfahrens in den Verwaltungsvorgang gelangt sei, der den Antragsteller betreffe. Die Verfahren gegen die beiden Apothekenbetreiber seien also getrennt geführt worden und nur der eine dritte Person betreffende Bericht sei zu dem den Antragsteller betreffenden Verwaltungsvorgang genommen worden. Dies entspreche dem Inhalt des streitgegenständlichen Verwaltungsvorgangs: Dieser enthalte bis auf den in Rede stehenden Bericht (Bl. 79-82 bzw. Bl. 186-189) nur Unterlagen zu dem gegen den Antragsteller geführten Verfahren.

Die Beschwerde wendet hiergegen ein, das Verwaltungsgericht habe gewusst, dass es sich bei der „namentlich geschwärzten“ Apotheke um eine solche handele, die allein bei einem Großhändler 1.350 Packungseinheiten des Medikaments K. bezogen habe. Diese Menge übersteige den Gesamtbezug des Antragstellers von drei Großhändlern. Es dürfte mithin, so die Beschwerde, „gegen jeden Denk- und Logikansatz und gegen jede richterliche Lebenserfahrung sprechen, dass bei einem so gravierenden Verdacht nicht mindestens ebenso viele Informationen“ durch die Bezirksregierung Detmold „an das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt worden“ seien „wie im Fall des Antragstellers“ und „stattdessen lediglich ein isolierter Bericht in eine E-Mail ‚gerutscht‘ “ sei. Dieser Einwand verfängt schon deshalb nicht, weil der Umstand, dass ein die vorgenannte Apotheke bzw. eine dritte Person betreffender Bericht in den streitgegenständlichen Verwaltungsvorgang gelangt ist, nicht darauf schließen lässt, dass die Bezirksregierung Detmold dem Bundesministerium für Gesundheit keine weiteren Informationen über diese Apotheke bzw. über die dritte Person übermittelt hat.

Zutreffend macht die Beschwerde zwar geltend, Bl. 79-82 bzw. Bl. 186-189 des streitbefangenen Verwaltungsvorgangs seien durchgehend geschwärzt, so dass das Verwaltungsgericht allein hieraus „objektiv keinen irgendwie gearteten Anhalt bezüglich des dortigen Inhalts“ habe gewinnen können. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, es handele sich insoweit um den eine dritte Person betreffenden Bericht, ist gleichwohl nicht, wie die Beschwerde rügt, „bloß spekulativ“. Das Verwaltungsgericht hat die Ausführungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 29. April 2025 gewürdigt und ist zu der Erkenntnis gelangt, er habe nachvollziehbar dargelegt, wie dieser Bericht in den streitgegenständlichen Verwaltungsvorgang gelangt sei. Außerdem hat es die weiteren Ausführungen des Antragsgegners im genannten Schriftsatz ausgewertet und überzeugend dargestellt, aufgrund welcher Anhaltspunkte es auch diese für glaubhaft erachtet.

Ohne Erfolg wendet die Beschwerde hiergegen ein, „jene Anhaltspunkte“ bestünden „keine Plausibilitätsprüfung“. Das Beschwerdevorbringen gibt insbesondere nichts dafür her, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts unplausibel ist, das teilweise geschwärzte Schreiben der Bezirksregierung Detmold an das Bundesministerium für Gesundheit vom 30. Januar 2023 kündige die Übersendung zweier Berichte an (vgl. S. 1 des Schreibens: „Im Anhang befinden sich die Berichte zum Sachstand“). Der Umstand, dass die Bezirksregierung Detmold im Weiteren (vgl. S. 2 des Schreibens) ausgeführt hat „So wie ich Ihr zentrales Verteilverfahren verstehe, müssten bei Ihnen mit Ausnahme der in den Apotheken vorhandenen Packungen, alle Information aus den Großhandlungen und über die Apothekenrechenzentren zusammenlaufen.“, und somit grammatikalisch fehlerhaft nicht den Plural „Informationen“ verwendet hat, lässt nicht, wie die Beschwerde meint, darauf schließen, dass der Plural „Berichte“ auf der S. 1 fälschlicherweise Verwendung gefunden hat. Soweit die Beschwerde anführt, dies sei sogar naheliegend, weil nur ein „Bericht T. Apotheke“ als Anlage ausgewiesen sei, lässt sie außer Acht, dass der Abschnitt „Anlage“ teilweise geschwärzt ist und diese Teilschwärzung indiziert, dass dem Schreiben - neben den „Lieferscheinen T. Apotheke“ - nicht nur der genannte Bericht beigefügt worden ist.

Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Schwärzungen im Betreff („Hohe Abgabemenge K. …“) sowie bei der Aufzählung der Anlagen deuteten ebenfalls darauf hin, dass zwei Berichte übersandt worden seien, ist nicht, wie der Antragsteller meint, unplausibel. Die Verwendung der Singularform „Abgabemenge“ im Betreff weist ebenfalls nicht, wie die Beschwerde anführt, darauf hin, dass es in dem Schreiben auch nur um den „Bericht T.-Apotheke“ geht.

Das Verwaltungsgericht hat zudem einfließen lassen, dass der Antragsgegner durch die Übersendung einer E-Mail des Unternehmens U. vom 23. Januar 2023 die Annahme des Antragstellers widerlegt habe, im Zuständigkeitsbereich der Bezirksregierung Detmold habe es nur einen Verdachtsfall gegeben. Soweit der Antragsteller einwendet, diese E-Mail spreche nicht für, sondern gegen die Glaubhaftigkeit des Vortrags des Antragsgegners, weil es „jeder objektiven Betrachtung“ widerspreche, dass der andere - nach dem Inhalt der E-Mail gravierende - Verdachtsfall „nicht in einem eigenen Verwaltungsvorgang geführt“ werde, ist dies unverständlich. Weder die genannte E-Mail noch der Umstand, dass der eine andere Apotheke bzw. eine dritte Person betreffende Bericht zum streitgegenständlichen Verwaltungsvorgang genommen worden ist, lassen darauf schließen, dass kein anderer Verwaltungsvorgang existiert.

Nicht zu beanstanden ist schließlich, dass das Verwaltungsgericht abrundend festgestellt hat, es passe zudem zur sonstigen Führung des ihm vorgelegten Verwaltungsvorgangs, dass der geschwärzte Bericht „bedauerlicherweise“ - so die Bezirksregierung Detmold - zu diesem, den Antragsteller betreffenden Verwaltungsvorgang genommen worden sei. Besondere Sorgfalt und Umsicht sei der Bezirksregierung Detmold insoweit nicht zu attestieren. Der Verwaltungsvorgang präsentiere sich als „zusammengewürfelt“ und lasse insbesondere jegliche Chronologie vermissen.

Das Verwaltungsgericht ist im Weiteren nicht, wie die Beschwerde annimmt, davon ausgegangen, es habe dem Antragsgegner nicht aufgeben können, ihm den Verwaltungsvorgang ohne Schwärzungen vorzulegen. Es hat vielmehr ausgeführt, entgegen der Auffassung des Antragstellers sei es jedenfalls im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens nicht verpflichtet gewesen, dem Antragsgegner aufzugeben, den Verwaltungsvorgang ohne Schwärzungen vorzulegen.

Die Aufforderung des Antragsgegners, den Verwaltungsvorgang ohne Schwärzungen vorzulegen, war auch nicht, wie die Beschwerde meint, aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes des § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO veranlasst. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht vielmehr davon ausgegangen, bereits mit Hilfe des Akteninhalts und der von ihm ausgewerteten Angaben des Antragsgegners lasse sich hinreichend sicher beurteilen, dass die von der Bezirksregierung Detmold vorgenommenen Schwärzungen personenbezogene Daten einer dritten Person beträfen.

Der in diesem Zusammenhang mit der Beschwerde erhobene Einwand, das Verwaltungsgericht wäre zumindest gehalten gewesen, „dem Antragsgegner aufzugeben, den Zugang zu dem vollständigen Verwaltungsvorgang zu geben, in dem Schwärzungen lediglich auf Namens- und Adressdaten etwaiger Dritter beschränkt“ seien, weist darauf hin, dass sie von einem zu engen Verständnis des Begriffs der personenbezogenen Daten im Sinne des § 9 Abs. 1 Halbsatz 1 IFG NRW ausgeht. Der Begriff der personenbezogenen Daten in § 9 Abs. 1 Halbsatz 1 IFG NRW entspricht dem im Datenschutzrecht verwendeten, der heute Art. 4 Nr. 1 DS-GVO zu entnehmen ist. Dieser versteht unter „personenbezogenen Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Erfasst sind alle Informationen, die über die Bezugsperson etwas aussagen, unabhängig davon, welchen Lebensbereich sie betreffen. Der Begriff der personenbezogenen Daten ist damit außerordentlich weit zu verstehen.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Mai 2025 - 15 A 1705/22 -, n. v., und vom 6. Februar 2019 - 15 E 1026/18 -, juris 29 m. w. N.; Pabst, in BeckOK Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, 49. Ed. Stand 1. Mai 2022, § 9 IFG NRW Rn. 7, 7a.

Vor diesem Hintergrund setzt die Beschwerde auch der Annahme des Verwaltungsgerichts nichts Durchgreifendes entgegen, es könne, wenn die Schwärzungen im streitgegenständlichen Verwaltungsvorgang auf Namens- und Adressdaten der anderen Apotheke beschränkt würden, nach derzeitigem Sach- und Streitstand nicht ausgeschlossen werden, dass auf diese Weise offenbarte Daten Rückschlüsse auf die betroffene Apotheke und deren Inhaber zuließen.

Der geltend gemachte Anspruch folge, so das Verwaltungsgericht im Weiteren, auch nicht aus § 29 Abs. 1 VwVfG NRW. Nach dieser Norm habe die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich sei. § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW gewähre - anders als § 4 Abs. 1 IFG NRW - „nur“ ein verfahrensakzessorisches Recht auf Akteneinsicht. Der streitgegenständliche Verwaltungsvorgang beziehe sich auf ein laufendes Verwaltungsverfahren, an dem der Antragsteller beteiligt sei, nämlich auf das Verfahren zum Entzug seiner Approbation. Das Wort „soweit“ mache aber deutlich, dass die Akteneinsicht unter den genannten Gesichtspunkten auch nur teilweise gewährt werden könne. Entgegen der Ansicht des Antragstellers sei die Behörde berechtigt, Aktenteile von der Einsichtnahme auszuschließen, deren Kenntnis eindeutig nicht zur Geltendmachung oder Verteidigung der rechtlichen Interessen eines Beteiligten erforderlich sei oder keinerlei Bezug zu dem laufenden Verwaltungsverfahren aufweise.

Verfehlt ist die Annahme der Beschwerde, eine solche Eindeutigkeit sei „lediglich bei rechtsmissbräuchlichen, querulatorischen oder dieser Form vergleichbaren Anträgen“ gegeben. Eine derartige Einschränkung ergibt sich auch nicht aus dem von ihr genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. Mai 2016 - 7 L 1054/16 -, juris Rn. 12, oder der von ihr angeführten Literatur. Dort heißt es vielmehr, ein rechtliches Interesse könne insbesondere bei rechtsmissbräuchlichen oder querulatorischen Anträgen ausgeschlossen sein,

vgl. Ritter in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 2. Aufl. 2022, § 29 VwVfG Rn. 21,

bzw.: Ausgeschlossen von der Akteneinsicht seien nur solche Akten, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt für die Entscheidung von Bedeutung sein könnten, insbesondere keinen konkreten Bezug zu den anhängigen Verfahren oder die im Verfahren zu treffende Entscheidung haben könnten. Dies sei etwa bei missbräuchlichen, offensichtlichen querulatorischen Begehren der Fall.

Vgl. Ramsauer/Schlatmann, in: Kopp/Ramsauer VwVfG, 26. Aufl. 2025, § 29 Rn. 17.

Das Verwaltungsgericht hat weiter ausgeführt, nach derzeitigem Sach- und Streitstand seien die in Rede stehenden geschwärzten Teile des streitgegenständlichen Verwaltungsvorgangs (Bl. 77/78 bzw. Bl. 184/185 sowie Bl. 79-82 bzw. Bl. 186-189) nicht zur Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Interessen des Antragstellers in dem gegen ihn geführten Verwaltungsverfahren zum Widerruf der Approbation erforderlich. Es fehle an einem nachvollziehbaren Bezug dieser Unterlagen zum Widerruf seiner Approbation, weil sich die Schwärzungen nach derzeitigem Sach- und Streitstand - wie bereits dargelegt - auf ein gegen den Inhaber einer anderen Apotheke geführtes Verfahren bezögen. Inwiefern diese Unterlagen für die Geltendmachung oder Verteidigung der rechtlichen Interessen des Antragstellers erforderlich seien, sei weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich.

Ins Leere geht der in diesem Zusammenhang von der Beschwerde erhobene Einwand, Zweifel des Verwaltungsgerichts über die Erforderlichkeit der Akteneinsicht gingen zu Lasten der Behörde. Die Frage, inwieweit eine Akteneinsicht zur Geltendmachung oder Verteidigung der rechtlichen Interessen des Beteiligten erforderlich ist, ist gerichtlich voll überprüfbar,

vgl. Herrmann, in Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 68. Edition, Stand: 1. Juli 2025, § 29 Rn. 16.

Die Prüfung des Verwaltungsgerichts hat in Bezug auf die in Rede stehenden Unterlagen aus den genannten Gründen zur Verneinung der Erforderlichkeit der Akteneinsicht geführt. Soweit die Beschwerde meint, Zweifel des Verwaltungsgerichts an der Erforderlichkeit der Akteneinsicht seien gegeben, weil es an anderer Stelle (vgl. S. 8 des Beschlussabdrucks) ausgeführt habe, „ob ein gesetzlicher Ausschlussgrund vorliegt, kann - wie die verwaltungsgerichtliche Praxis zeigt - entgegen der Ansicht des Antragstellers in den meisten Fällen ohne Kenntnis geschwärzter oder anderweitig vom Informationszugang ausgenommener Passagen entschieden werden“, ist dies unverständlich.

Das Verwaltungsgericht hat schließlich angenommen, darüber hinaus stehe nach derzeitigem Sach- und Streitstand der Schutz personenbezogener Daten der Einsicht in die geschwärzten Unterlagen entgegen. Gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW sei die Behörde nicht zur Gestattung der Akteneinsicht verpflichtet, soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheim gehalten werden müssten. § 3b VwVfG NRW bestimme ergänzend, dass die Behörde Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer natürlichen Person sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht unbefugt offenbaren dürfe. Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer natürlichen Person unterlägen den Regelungen des Datenschutzrechts zum Schutz personenbezogener Daten. Wie bereits im Zusammenhang mit § 9 Abs. 1 IFG NRW dargestellt, beträfen die streitbefangenen Schwärzungen nach derzeitigem Sach- und Streitstand personenbezogene Daten, nämlich strafrechtlich relevante Vorwürfe gegen eine dritte Person.

Aus den bereits dargestellten Gründen ist diese Feststellung nicht, wie die Beschwerde insoweit wiederum einwendet, nur spekulativ. Das Verwaltungsgericht hätte somit nicht, wie die Beschwerde weiter meint, „auch einen uneingeschränkten Anspruch des Antragstellers aus § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW annehmen müssen“. Entgegen ihrer Auffassung hat das Verwaltungsgericht sich zu Recht mit den Ausnahmetatbeständen des § 29 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW befasst.

Nach alledem geht der Einwand der Beschwerde, dem angegriffenen Beschluss mangele es „an der gebotenen Befassung mit dem Vorliegen eines Anordnungsgrundes“ ins Leere.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).