Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 19.05.2026 – 15 A 1705/22

15. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0519.15A1705.22.00

G r ü n d e :

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, mit dem er sich gegen den klageabweisenden Teil des erstinstanzlichen Urteils wendet, soweit das Verwaltungsgericht einen Anspruch auf Zugang zu den Seiten 3, 6, 47, 73, 80, 81, 134, 315, 332 - 334, 894, 940 und 941 der Jugendamtsakte verneint hat (vgl. I. Nrn. 1 und 2 der Entscheidungsgründe), bleibt ohne Erfolg.

Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.

1. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-) Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der

ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Im Falle einer Mehrfachbegründung kann die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nur dann zugelassen werden, wenn es dem Rechtsmittelführer gelingt, sämtliche tragenden Begründungselemente schlüssig in Frage zu stellen. Daran fehlt es vorliegend.

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, § 4 Abs. 1 IFG NRW vermittele dem Kläger keinen Anspruch auf Zugang zu den noch streitbefangenen Seiten der Jugendamtsakte.

a) Bezüglich der Seiten 6, 47, 73, 80, 81, 134, 315, 332 - 334 und 941 der Jugendamtsakte hat es weiter ausgeführt, dem Anspruch stehe zum einen das Weitergabeverbot des § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII entgegen, weil die genannten Seiten Sozialdaten der Beigeladenen zu 1. und des Kindes Z. D. enthielten, die dem Jugendamt der Beklagten im Sinne des § 65 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VIII anvertraut worden seien, und die Voraussetzungen für eine Weitergabe dieser Daten nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB VIII nicht vorlägen. Aber auch, wenn es sich nicht um im Sinne des § 65 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VIII „anvertraute“ Sozialdaten handeln sollte, sei der geltend gemachte Informationszugangsanspruch nicht gegeben, weil ihm jedenfalls der allgemeine Sozialdatenschutz entgegenstehe (§ 35 Abs. 1 SGB I, §§ 67 ff. SGB X). Nach § 67b Abs. 1 Satz 1 SGB X sei u. a. die Übermittlung von Sozialdaten durch die in § 35 SGB I genannten Stellen nur zulässig, soweit die nachfolgenden Vorschriften oder eine andere Rechtsvorschrift in diesem Gesetzbuch es erlaubten oder anordneten. Eine Übermittlungsbefugnis nach den §§ 68 bis 77 SGB X sei nicht ersichtlich. Die Einwilligung der Betroffenen nach § 67b Abs. 2 SGB X liege nicht vor.

Das Zulassungsvorbringen bietet kein Argument, das die letztgenannte selbstständig tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts schlüssig in Frage stellt, dem geltend gemachten Informationszugangsanspruch stehe jedenfalls der allgemeine Sozialdatenschutz entgegen. Es setzt sich mit dieser Erwägung nicht auseinander.

b) Hinsichtlich der Seiten 3, 134, 315, 894, 940 der Jugendamtsakte hat das Verwaltungsgericht angenommen, dem Informationszugang stehe (auch) der Schutz personenbezogener Daten gemäß § 9 IFG NRW entgegen. Die genannten Seiten enthielten personenbezogene Daten im Sinne von § 9 Abs. 1 Halbsatz 1 IFG NRW der Beigeladenen zu 1. (Seite 3) bzw. der Beigeladenen zu 2. (Seiten 134, 315, 894, 940). Die Beigeladenen hätten weder in die Offenbarung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt (vgl. § 9 Abs. 1 Halbsatz 2 Buchst. a IFG NRW) noch liege sonst ein gesetzlicher Offenbarungsgrund vor. Der Kläger habe kein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Informationen im Sinne des § 9 Abs. 1 Halbsatz 2 Buchst. e IFG NRW dargelegt. Ein solches Interesse erfordere, dass ein unmittelbarer Zusammenhang mit Rechtsverhältnissen des Auskunftsbegehrenden bestehe. Die Kenntnis der Daten müsse zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich sein. Der Kläger habe sich in der mündlichen Verhandlung auf die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen bzw. die Erhebung einer „Menschenrechtsbeschwerde“ berufen. Er habe nicht substantiiert dargelegt, welcher Schaden und gegebenenfalls in welcher Höhe ihm entstanden sein könnte. Es sei auch nach den Ausführungen der Beklagten zum Inhalt der in Rede stehenden Informationen nicht ersichtlich, dass diese zur Verfolgung seiner Rechte erforderlich seien. Denn welchen Beratungsbedarf eine Erzieherin habe und was in diesem Zusammenhang besprochen werde, diene nicht der Aufklärung des seitens des Klägers behaupteten unwahren Vortrags der Mitarbeiterin der Beklagten, Frau C., im familiengerichtlichen Verfahren. Auswirkungen auf das Umgangsrecht erschlössen sich ebenfalls nicht. Im Übrigen stünden überwiegende Belange der Beigeladenen entgegen. Es sei nicht auszuschließen, dass der Kläger die Informationen sachfremd zur Diffamierung nutze, wie sein Verhalten gegenüber der Mitarbeiterin C. zeige.

Das Zulassungsvorbringen setzt bereits der selbstständig tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts nichts Durchgreifendes entgegen, eine Offenbarung personenbezogener Daten nach § 9 Abs. 1 Halbsatz 2 Buchst. e IFG NRW komme auch deshalb nicht in Betracht, weil überwiegende Belange der Beigeladenen entgegenstünden. Die Argumentation des Klägers gründet auf der unzutreffenden Annahme, das Verwaltungsgericht habe auf „überwiegende Belange der Jugendamtsmitarbeiterin C.“ (vgl. II. Nr. 1 Buchst. b letzter Absatz der Begründung des Zulassungsantrags) abgestellt. Betroffene Person im Sinne des § 9 Abs. 1 Halbsatz 2 Buchst. e IFG NRW ist nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts jedoch nicht die Mitarbeiterin C., sondern hinsichtlich der Seite 3 die Beigeladene zu 1. und hinsichtlich der Seiten 134, 315, 894 und 940 die Beigeladene zu 2.

Ungeachtet dessen setzt das Zulassungsvorbringen auch der Annahme des Verwaltungsgerichts nichts Durchgreifendes entgegen, der Kläger habe kein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Informationen im Sinne des § 9 Abs. 1 Halbsatz 2 Buchst. e IFG NRW dargelegt.

Die Offenbarung personenbezogener Daten gemäß § 9 Abs. 1 Halbsatz 2 Buchst. e IFG NRW verlangt nicht nur ein „berechtigtes Interesse“, sondern ein weitergehendes „rechtliches Interesse“ des Antragstellers an der Kenntnis der begehrten Information. Ein rechtliches Interesse erfordert, dass ein unmittelbarer Zusammenhang mit Rechtsverhältnissen des Auskunftsbegehrenden besteht. Die Kenntnis der Daten muss zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich sein.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 2015 - 8 A 1943/13 -, juris Rn. 103, sowie Beschlüsse vom 7. November 2019 - 15 E 863/19 -, juris Rn. 19, vom 6. Februar 2019 - 15 E 1026/18 -, juris Rn. 49, und vom 23. Juni 2003 - 8 A 175/03 -, juris Rn. 11 ff.

In Bezug auf die Seiten 3, 134, 315, 894 und 940 der Jugendamtsakte hat der Kläger ein derartiges rechtliches Interesse auch im Zulassungsverfahren nicht schlüssig dargelegt. Er führt lediglich erneut an, er beabsichtige im Nachgang zum hiesigen Verfahren Amtshaftungsansprüche gegenüber der Beklagten geltend zu machen sowie eine „Menschenrechtsbeschwerde“ zu erheben, und ergänzt, bereits aus seinem schriftsätzlichen Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren ergebe sich „hinreichend, dass er die Amtspflichtverletzung der Mitarbeiterin der Beklagten, Frau C., die eine nie getätigte Aussage im Zusammenhang mit einer KiTa-Mitarbeiterin zum Entwicklungsstand seiner Tochter dokumentiert“ habe, „aufklären“ und insoweit einen Schadensersatzanspruch geltend machen wolle. Aus diesem Grund sei es für ihn von Interesse, die vollständige Jugendamtsakte einzusehen. Ein Hinweis darauf, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch in Ansehung der Ausführungen der Beklagten zum Inhalt der genannten Seiten den Zugang gerade zu diesen Seiten erfordert, ist dem Zulassungsvorbringen jedoch nicht zu entnehmen.

2. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist schon nicht hinreichend dargelegt. Um den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO Genüge zu tun, hat der Rechtsmittelführer über die bloße Bezeichnung eines Zulassungsgrundes hinaus in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auszuführen, warum er den von ihm benannten Zulassungsgrund für gegeben erachtet.

Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 124a VwGO Rn. 194.

Das Zulassungsvorbringen erschöpft sich indes darin, den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung bzw. die Regelung des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu benennen.

3. Das Zulassungsvorbringen zeigt auch nicht auf, dass der Zulassungsgrund der Divergenz vorliegt. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts oder eines anderen der in dieser Bestimmung genannten Gerichte abweicht. Die Formulierung „des“ Oberverwaltungsgerichts macht deutlich, dass es sich um die Entscheidung des dem Verwaltungsgericht übergeordneten Oberverwaltungsgerichts (hier: des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen) handeln muss; Abweichungen von Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte rechtfertigen die Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. November 2022

- 2 A 518/22 -, juris Rn. 21 m. w.  N.; Happ, in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 124 Rn. 45; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albe-dyll, VwGO, 8. Auflage 2021, § 124 VwGO Rn. 53.

Der Kläger führt an, das angefochtene Urteil weiche von den Ausführungen des OVG Rheinland-Pfalz im Beschluss vom 16. Mai 2013 - 12 F 10369/13 - zum besonderen Vertrauensschutz nach § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ab, und beruft sich somit auf eine nicht divergenzfähige Entscheidung.

Eine Abweichung des Verwaltungsgerichts von diesen Ausführungen rechtfertigte im Übrigen schon mangels Entscheidungserheblichkeit auch nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Denn das Verwaltungsgericht hat - wie dargestellt -, ohne dass der Kläger dem entgegentritt, hinsichtlich der Seiten 6, 47, 73, 80, 81, 134, 315, 332 - 334 und 941 der Jugendamtsakte selbst-ständig tragend darauf abgestellt, dass der geltend gemachte Informationsanspruch selbst dann, wenn es sich nicht um im Sinne des § 65 SGB VIII „anvertraute“ Sozialdaten handeln sollte, nicht gegeben sei, weil ihm jedenfalls der allgemeine Sozialdatenschutz entgegenstehe (§ 35 Abs. 1 SGB I, §§ 67 ff. SGB X).

4. Es liegt auch kein der Beurteilung des beschließenden Gerichts unterliegender Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor, auf dem der mit dem Zulassungsantrag angegriffene Teil der erstinstanzlichen Entscheidung beruhen kann.

a) Das Verwaltungsgericht hat nicht seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt, indem es den für den Fall der Klageabweisung hilfsweise gestellten Beweisantrag des Klägers, „dass das Gericht in die Akten der Beklagten zur Überprüfung der Einordnung als Sozialdaten/personenbezogene Daten Einsicht nimmt und demnach die Durchführung eines in-camera-Verfahrens, § 99 VwGO“, abgelehnt und kein in-camera-Verfahren eingeleitet hat.

Während sich die Voraussetzungen für die Ablehnung eines in der mündlichen Verhandlung unbedingt gestellten Beweisantrages aus § 86 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 VwGO ergeben, wird mit einem nur hilfsweise gestellten Beweisantrag lediglich die weitere Erforschung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO angeregt. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist unter diesen Umständen nur dann begründet, wenn sich dem Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung eine weitere Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2022 - 6 B 9.21 -, juris Rn. 4 m. w. N.

Das ist vorliegend nicht der Fall. Dem Verwaltungsgericht musste sich hinsichtlich der noch streitbefangenen Seiten der Jugendamtsakte eine weitere Sachverhaltsaufklärung im Sinne der angeregten Durchführung eines in-camera-Verfahrens nicht aufdrängen.

In Streitigkeiten um Informationszugangsrechte besteht keine generelle Pflicht zur Durchführung eines in-camera-Verfahrens. Das Gericht der Hauptsache ist deshalb, wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, gehalten, vor Erlass eines Beweisbeschlusses zunächst die ihm nach dem Amtsermittlungsgrundsatz zur Verfügung stehenden Mittel auszuschöpfen, um den Sachverhalt aufzuklären und festzustellen, ob über das Vorliegen der geltend gemachten Geheimhaltungsgründe gegebenenfalls auch ohne Einsicht in die betreffenden Unterlagen entschieden werden kann. Zu diesem Zweck muss die Behörde, die den grundsätzlich gegebenen Informationszugang versagen will, soweit dies unter Wahrung der von ihr behaupteten Geheimhaltungsbedürftigkeit der Informationen möglich ist, in nachvollziehbarer Weise Umstände darlegen, die auch für den Antragsteller, der die Informationen gerade nicht kennt, den Schluss zulassen, dass die Voraussetzungen des in Anspruch genommenen Versagungsgrunds vorliegen. Eine Einsicht in die zurückgehaltenen Unterlagen wird nur dann entscheidungserheblich, wenn die Angaben der Behörde - unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Erörterung der Sach- und Rechtslage - für eine Prüfung der fachgesetzlichen Ausnahmegründe nicht ausreichen.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Juni 2022 - 10 C 3.21 -, juris Rn. 29, und vom 28. Februar 2019 - 7 C 20.17 -, juris Rn. 38, jeweils m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2019 - 15 A 3909/18 -, juris Rn. 34.

Das Verwaltungsgericht hat im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung geprüft, ob anhand der Ausführungen der Beklagten im Bescheid vom 15. August 2019 und ihrer Darlegungen im gerichtlichen Verfahren hinreichend sicher beurteilt werden kann, dass dem Informationszugangsanspruch hinsichtlich der Seiten 6, 47, 73, 80, 81, 134, 315, 332 - 334 und 941 der Jugendamtsakte das Weitergabeverbot des § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bzw. der allgemeine Sozialdatenschutz (§ 35 Abs. 1 SGB I, §§ 67 ff. SGB X) und hinsichtlich der Seiten 3, 134, 315, 894 und 940 der Jugendamtsakte (auch) der Schutz personenbezogener Daten gemäß § 9 IFG NRW entgegensteht, und dies, ohne gegen Verfahrensrecht zu verstoßen, bejaht. Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Der Kläger führt an, dass die Beklagte mit Bescheid vom 10. Mai 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2019 die von ihm beantragte Einsicht in die seinerzeit 1270 Seiten umfassende Jugendamtsakte nahezu vollständig - nämlich in Bezug auf 1265 Seiten - abgelehnt und erst nach dem Hinweis, den das Verwaltungsgericht im Verfahren 13 L 1515/19 im Rahmen des Erörterungstermins vom 7. August 2019 erteilt habe, die genannten Bescheide aufgehoben und eine Neubescheidung angekündigt habe, zeige, dass sie „offensichtlich von sich aus nicht in der Lage ist, den Inhalt der Jugendamtsakte zutreffend als geschützte Daten einzuordnen“. Insoweit lässt der Kläger unberücksichtigt, dass die Beklagte jedenfalls nach den Anmerkungen des Verwaltungsgerichts im genannten Erörterungstermin zu der Erkenntnis gelangt ist, dass dem Kläger Einsicht in 1341 der nunmehr 1361 Seiten umfassenden Jugendamtsakte zu gewähren ist. Dementsprechend hat sie seine Anträge vom 12. und 30. April 2019 auf Akteneinsicht unter dem 15. August 2019 neu beschieden und die begehrte Akteneinsicht nur noch hinsichtlich der Seiten 3, 6, 47, 73, 80, 81, 134, 315, 332 - 334, 894, 940 und 941 sowie der Seiten 620 - 625 der Jugendamtsakte abgelehnt. Allein die die Seiten 620 - 625 betreffende Ablehnung hat das Verwaltungsgericht beanstandet (vgl. I. Nr. 4 der Entscheidungsgründe). Diesbezüglich habe der Kläger, so das Verwaltungsgericht, einen Anspruch auf Informationszugang. Die Beklagte habe insoweit das Vorliegen schützenswerter personenbezogener Daten ihrer Mitarbeiter nicht substantiiert dargelegt.

Unverständlich ist das Zulassungsvorbringen, die Seite 940 enthalte entgegen dem Vortrag der Beklagten „keine personenbezogenen Daten einer Kita-Mitarbeiterin“. Denn im Widerspruch dazu hat der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren unter dem 21. Januar 2020 bezüglich dieser Seite ausgeführt, es handele sich „um die personenbezogenen Daten der Kindergärtnerin Frau W. B.“ - mithin der Beigeladenen zu 2. - „welche bereits bekannt“ seien („städtische Kindertagesstätte, ‚T.‘, X.-straße 18, O., Tel.: N01“).

Dieses Zulassungsvorbringen deutet im Übrigen darauf hin, dass der Kläger nach wie vor von einem zu engen Verständnis des Begriffs der personenbezogenen Daten im Sinne des § 9 Abs. 1 Halbsatz 1 IFG NRW ausgeht. Der Begriff der personenbezogenen Daten in § 9 Abs. 1 Halbsatz 1 IFG NRW entspricht dem im Datenschutzrecht verwendeten, der heute Art. 4 Nr. 1 DS-GVO zu entnehmen ist. Dieser versteht unter „personenbezogenen Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Erfasst sind alle Informationen, die über die Bezugsperson etwas aussagen, unabhängig davon, welchen Lebensbereich sie betreffen. Der Begriff der personenbezogenen Daten ist damit außerordentlich weit zu verstehen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Februar 2019 - 15 E 1026/18 -, juris 29 m. w. N.; Pabst, in BeckOK Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, 47. Ed. Stand 1. Mai 2022, § 9 IFG NRW Rn. 7.

Dass der Kläger den Begriff zu eng versteht, legt auch das Zulassungsvorbringen nahe, die Beklagte habe mit dem Vortrag, die Seiten 134 und 315 der Jugendamtsakte enthielten „personenbezogene Daten im Zusammenhang mit einer Beratung einer Mitarbeiterin eines Kindergartens, die sich an das Jugendamt der Beklagten gewandt habe“, nicht nachvollziehbar dargelegt, „warum diese Dokumentation ihrer Beratung Eingang in die Jugendamtsakte gefunden“ habe. Abgesehen davon lässt der Kläger außer Acht, dass das Verwaltungsgericht aufgrund der Darlegungen der Beklagten zu der Rechtsauffassung gelangt ist, dem Anspruch auf Zugang zu den Seiten 6, 47, 73, 80, 81, 332 - 334 sowie 941 und auch zu den 134 und 315 der Jugendamtsakte stehe überdies das Weitergabeverbot des § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, jedenfalls aber der allgemeine Sozialdatenschutz entgegen.

Festzustellen ist schließlich, dass die Ausführungen der Beklagten zu den Versagungsgründen und deren Verifizierung durch das Verwaltungsgericht die in Rede stehenden Seiten ersichtlich in Gänze erfassen.

Vor diesem Hintergrund ist dem Zulassungsvorbringen auch in der Gesamtschau nichts Durchgreifendes dafür zu entnehmen, dass die Angaben der Beklagten - unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung - für eine Prüfung der Gründe für die Versagung des Zugangs zu den Seiten 3, 6, 47, 73, 80, 81, 134, 315, 332 - 334, 894, 940 und 941 nicht ausreichend gewesen sind und sich dem Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung die Notwendigkeit eines in-camera-Verfahrens hätte aufdrängen müssen.

b) Das Verwaltungsgericht hat auch nicht dadurch gegen seine Aufklärungspflicht (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen, dass es „die Akten aus dem familiengerichtlichen Verfahren“ nicht beigezogen hat. Insoweit hat der Kläger ebenfalls keinen formellen Beweisantrag im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO gestellt. Er legt auch nicht schlüssig dar, dass sich dem Verwaltungsgericht hinsichtlich der noch wenigen streitbefangenen Seiten der 1361 Seiten umfassenden Jugendamtsakte eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch Beiziehung der genannten Akten aufdrängen musste. Dass ihm, wie er geltend macht, der weitaus größte Teil der Jugendamtsakte ohnehin bekannt ist, bedeutet nicht, dass der besondere Schutz von (anvertrauten) Sozialdaten bzw. personenbezogenen Daten einem Anspruch des Klägers auf Zugang zu den wenigen noch streitbefangenen Seiten nicht entgegensteht.

c) Schließlich hat das Verwaltungsgericht auch nicht den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Er hatte Gelegenheit, sich zu allen rechtlich wie tatsächlich entscheidungserheblichen Punkten hinreichend zu äußern. Entgegen seinem Vorbringen hat das Verwaltungsgericht auch nicht „entscheidungsrelevante Beweisanträge“ unberücksichtigt gelassen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist insgesamt rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).