Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 14.11.2025 – 18 B 1151/25
18. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2025:1114.18B1151.25.00
Gründe
1. Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (18 E 592/25) hat keinen Erfolg.
Die Antragstellerin hat schon deshalb keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, weil sie nicht wie erforderlich dargetan hat, dass sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 114, 117 ZPO). Nach § 117 Abs. 2 ZPO sind dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Da das Bundesministerium der Justiz Vordrucke für die Erklärung eingeführt hat, muss sich die Partei ihrer bedienen (§ 117 Abs. 4 ZPO, PKHFV vom 6. Januar 2014, BGBl. I S. 34). Bei einem anwaltlich vertretenen Antragsteller muss dabei nicht auf das verfahrensrechtliche Erfordernis des § 117 Abs. 2 und 4 ZPO hingewiesen werden.
Vgl. BFH, Urteil vom 17. Januar 2001 - XI B 76-78/00 u. a. -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 27. Oktober 2022 - 18 E 473/22 -, juris, Rn. 5 m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23. April 2019 - 11 S 2127/18 -, juris, Rn. 4.
Ausgehend hiervon kam die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, weil die schon erstinstanzlich anwaltlich vertretene Antragstellerin bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens keine formularmäßige Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat.
Im Übrigen bietet die Rechtsverfolgung aus den unter 2. aufgeführten Gründen auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
2. Die Beschwerde gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes (18 B 1151/25) hat keinen Erfolg.
Die Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigt keine Änderung des angegriffenen Beschlusses.
Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag der Antragstellerin,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, die ihr, der Antragstellerin, erteilte Duldung dahin zu erweitern, dass ihr eine Weiterbeschäftigung bei ihren bisherigen Arbeitgebern, der Bäckerei M. GmbH und Co. KG und der G. X. GmbH bis zum Ablauf der aktuellen Duldung (22. Januar 2026) erlaubt wird,
abgelehnt. Zur Begründung hat es - soweit für das Beschwerdevorbringen von Relevanz - im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag sei als solcher nach § 123 VwGO statthaft. Die Antragstellerin habe aber keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Sie mache geltend, sie habe am 15. März 2025 bei der Bäckerei M. GmbH & Co KG gearbeitet und einen Minijob bei der G. X. GmbH ausgeübt. Durch die vorgelegten Lohn- und Gehaltsabrechnungen sei aber nicht belegt, dass sie, wie behauptet, diese Tätigkeiten wiederaufnehmen könne. Es sei vielmehr schon nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin im Juli 2025 dort noch beschäftigt gewesen sei. Vielmehr begründeten die Umstände - die Antragstellerin sei erst seit kurzem für diese Arbeitgeber tätig gewesen, wobei es sich bei der Tätigkeit für die G. X. GmbH um ein auf ein halbes Jahr befristetes Arbeitsverhältnis gehandelt habe, sowie die häufigen krankheitsbedingten Ausfälle - Zweifel an der Annahme, sie könne dort unmittelbar weiterbeschäftigt werden. Eine Berücksichtigung ihrer bisherigen, von häufigen kurzfristigen Wechseln geprägten Erwerbsbiografie, führe zu keiner anderen Überzeugung. Auch auf eine gerichtliche Verfügung seien entsprechende Nachweise nicht vorgelegt worden.
Das Beschwerdevorbringen zieht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel. Die Antragstellerin räumt nach ihrem eigenen Vortrag ein, es sei nicht mehr gesichert, dass die M. GmbH & Co KG sie wieder beschäftigen würde. Soweit sie angibt, sie könne die Beschäftigung bei der G. X. GmbH ausweiten, bleibt es diesbezüglich bei einer schlichten Behauptung. Eine entsprechend konkrete Beschäftigungsmöglichkeit hat sie nicht i. S. d § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft gemacht. Weder erfolgte eine Glaubhaftmachung im Sinne des § 294 Abs. 1 ZPO durch Vorlage eines entsprechenden Angebots o. ä. im Wege des Urkundsbeweises bzw. durch ein anderes Beweismittel noch durch Versicherung an Eides statt.
In der Folge kommt es auf die Ausführungen zum Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht mehr entscheidungserheblich an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren 18 B 1151/25 und das Verfahren erster Instanz beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Senat orientiert sich insoweit an den Nrn. 8.4 sowie 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen,
vgl. NVwZ 2025, 1457, 1458 f., auch abzurufen unter https://www.bverwg.de/user/data/media/streitwert katalog.pdf,
reduziert den nach Nr. 8.4 (im Hauptsacheverfahren) vorgesehenen Auffangwert aber für das Begehren eines (wie hier) lediglich geduldeten Ausländers, für die Zeit der Geltungsdauer der Duldung eine Beschäftigungserlaubnis nach § 4a Abs. 4 AufenthG zu erhalten, auf die Hälfte. Regelmäßig erstreckt sich die Geltungsdauer einer Duldung - und damit auch die Dauer der für den diesbezüglichen Aufenthalt erstrebten Beschäftigungserlaubnis - auf einen deutlich geringeren Zeitraum als bei einer Aufenthaltserlaubnis. Dies entspricht zudem der Praxis des Senats betreffend eine begehrte Nebenbestimmung, dass die Erwerbstätigkeit gestattet sei, zu einer Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU; auch insoweit erachtet der Senat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einen Streitwert i. H. v. 1.250,- Euro (bzw. 2.500,- Euro in der Hauptsache) als angemessen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2025 - 18 B 38/25 -, S. 5, zur Veröffentlichung vorgesehen.
Die Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung erfolgt nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).