Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 21.11.2025 – 14 B 1310/25
14. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2025:1121.14B1310.25.00
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. November 2025 ist unbegründet. Die von ihm dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht seinen Antrag, ihn im Wege der einstweiligen Anordnung zur Abschlussprüfung der Herbst-/Winterprüfung 2025 zum Sport- und Fitnesskaufmann zuzulassen, hilfsweise, ihn zur nächstmöglichen Abschlussprüfung zuzulassen und ihm ein Zeugnis über eine eventuell bestandene Prüfung erst nach rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens auszuhändigen, zu Unrecht abgelehnt hat.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht - soweit für das Beschwerdeverfahren relevant - darauf abgestellt, dass ein Bildungsgang nur dann der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf i. S. d. § 43 Abs. 2 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes - BBiG - entspreche, wenn sein Inhalt, seine Anforderungen und sein zeitlicher Umfang, seine sachliche und zeitliche Gliederung, die Lernortkooperation und der Anteil an fachpraktischer Ausbildung zwischen der berufsbildenden Schule oder der sonstigen Berufsbildungseinrichtung - der Deutschen Gesellschaft für berufliche Bildung mbH (DGBB - Deutsche Sportakademie) - und der oder dem Auszubildenden - dem Antragsteller - verbindlich vereinbart worden seien. Dabei müsse die Berufsbildungseinrichtung die gesamte Ausbildung sowohl in theoretischer als auch in fachpraktischer Hinsicht verantworten. Dies folge nicht nur aus § 43 Abs. 2 Satz 1 BBiG, wonach derjenige, der die Zulassung erstrebe, einen Bildungsgang „in“ einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung absolviert haben müsse, sondern auch aus der Formulierung in § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BBiG, wonach der in der Berufsbildungseinrichtung absolvierte Bildungsgang einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung „gewährleisten“ müsse. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor, weil die DGBB als Bildungseinrichtung nicht die Verantwortung für die gesamte Ausbildung des Antragstellers zum Sport- und Fitnesskaufmann trage. Während die DGBB nach der Präambel des zwischen ihr und dem Antragsteller unter dem 15./19. September 2022 geschlossenen „Vertrages über die Vermittlung der Ausbildungsinhalte zum/-r Sport- und Fitnesskaufmann/-frau (IHK) und Professional Fitnesscoach (Deutsche Sportakademie)“ für die Vermittlung des Ausbildungsinhaltes zuständig sei, übernehme der Ausbildungsbetrieb - die F. in S. mit K., E. X. - die berufspraktische Ausbildung des Antragstellers, ohne dass dabei eine Kontrolle der ordnungsgemäßen Ausbildung durch die DGBB stattfinde. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass etwaige vertragliche Kontrollmechanismen der DGBB gegenüber dem Ausbildungsbetrieb während der Ausbildung des Antragstellers tatsächlich „gelebt“ worden seien. Vielmehr sprächen gewichtige Anhaltspunkte dagegen, weil der Ausbildungsbetrieb des Antragstellers schon nicht den Anforderungen entspreche, die die DGBB in ihrem Rahmenplan für Ausbildungsbetriebe selbst aufgestellt habe. Während der Ausbildungsbetrieb danach „[…] zeitgemäße und vielfältige Sport- und Fitnessangebote (Trainingsfläche, Group Fitness, Wellness etc) mit eigenen Verwaltungsvorgängen“ anbieten müsse, handele es sich bei dem Ausbildungsbetrieb des Antragstellers um ein sog. Konzeptstudio, das mit EMS-Training ausschließlich ein Trainingsprodukt anbiete. Daraus - und insoweit selbstständig tragend - folge zugleich, dass die Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 BBiG auch deshalb nicht erfüllt seien, weil der Ausbildungsbetrieb des Antragstellers als Konzeptstudio für die Erreichung des Ausbildungsziels der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sport- und Fitnesskaufmann/zur Sport- und Fitnesskauffrau - Sport/FitnessAusbV - kein geeigneter Lernort i. S. d. § 2 Abs. 1 BBiG sei und damit von vornherein nicht als Teil einer Lernortkooperation i. S. d. §§ 2 Abs. 2, 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BBiG in Betracht komme. Aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Sport/FitnessAusbV i. V. m. Abschnitt A, dort insb. Ziffer 1 und Ziffer 2.2 der Anlage 1 zu dieser Vorschrift ergebe sich, dass sich die Ausbildung nicht nur auf eine Ausübungs- und Organisationsform von Sport beziehen dürfe.
Diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichts setzt der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen nichts Durchgreifendes entgegen.
Soweit sich der Antragsteller zunächst gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, die DGBB habe als Berufsbildungseinrichtung nicht die Gesamtverantwortung für seine Ausbildung getragen, dringt er damit nicht durch. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, ergibt sich aus § 43 Abs. 2 Satz 1 BBiG, dass letztlich die berufsbildende Schule oder die sonstige Berufsbildungseinrichtung den Bildungsgang, den die oder der Auszubildende zu durchlaufen hat, konzipiert und verantwortet haben muss. Die Vorschrift geht von einem einheitlichen Bildungsgang in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung aus, mag dieser Bildungsgang auch einen fachpraktischen Anteil enthalten, der durch einen Kooperationspartner vermittelt wird (siehe § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BBiG). Die berufsbildende Schule oder sonstige Berufsbildungseinrichtung muss daher letztlich auch den fachpraktischen Anteil der Ausbildung verantworten. Dass der Antragsteller in diesem Sinne einen Bildungsgang der DGBB durchlaufen hätte, lässt sein bisheriges Vorbringen nicht erkennen. Vielmehr erwecken die zwischen ihm und seinem Ausbildungsbetrieb sowie der DGBB geschlossenen Verträge den Eindruck, dass hier die klassische Berufsausbildung in Berufsschule und Ausbildungsbetrieb in der Weise nachgeahmt wird, dass die DGBB den Part der Berufsschule übernimmt, im Übrigen aber DGBB und Ausbildungsbetrieb jeder für seinen Teil der Ausbildung des Antragstellers verantwortlich bleiben. Dies entspricht nicht dem Konzept des § 43 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BBiG.
Die die Entscheidung selbstständig tragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der Ausbildungsbetrieb des Antragstellers sei als Konzeptstudio kein für die Erreichung des Ausbildungsziels nach der FitnessAusbV geeigneter Lernort und komme damit nicht als Partner einer Lernortkooperation nach § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BBiG in Betracht, zieht der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen schon nicht substantiiert in Zweifel. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die DGBB auf Seite 12 des von ihr erstellten Rahmenlehrplans unter dem Punkt „Sonstiges“ selbst ausdrücklich festgehalten hat: „Reine Konzeptstudios eignen sich ausdrücklich nicht als Praxispartner für das Ausbildungsprogramm“. Soweit der Antragsteller behauptet, in seinem Ausbildungsbetrieb seien verschiedene (gemeint ist wohl über das EMS-Training hinausgehende) „Ausübungsformen von Körpertrainings“ angeboten worden, hätte dies ebenso einer substantiierten Darlegung bedurft wie die Angabe, weitere Ausübungsformen seien durch die DGBB vermittelt worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 5 Satz 1, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).