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Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 22.04.2026 – 10 L 921/26

10. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0422.10L921.26.00

Gründe

Der Antrag,

im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO den Antrag­steller vorläufig zur Abschlussprüfung der Sommerprüfung 2026 zum Sport- und Fitnesskaufmann IHK, die am 28./29. April 2026 durchgeführt wird, zuzulassen und dem Antragsteller ein Zeugnis über eine eventuell bestandene Prüfung erst nach rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens auszuhändigen,

ist zulässig und begründet.

Es spricht Überwiegendes dafür, dass entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin hier nicht der strenge Maßstab für eine ausnahmsweise Vorwegnahme der Hauptsache anzulegen ist. Es wird lediglich Prüfungskapazität der Antragsgegnerin unwiederbring­lich vorweggenommen. Die begehrte vorläufige Entscheidung kommt aber in der Sa­che nicht einer endgültigen gleich. Die Teilnahme an einer Prüfung erfolgt grundsätz­lich auf eigenes Risiko, wenn sie auf Grund einer einstweiligen Anordnung ermöglicht wird. Die durch die vorläufige Teilnahme vermittelte Rechtsposition ist ungesichert und entfällt, selbst bei Bestehen der Prüfung, grundsätzlich rückwirkend, sofern der Antragsteller im Hauptsacheverfahren unterliegt.

Vgl. Dieterich in: Fischer/Jeremias/Dieterich Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, Rn. 909; VG Köln, Beschluss vom 17. Juni 2021 - 6 L 436/21 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juni 2023 - 14 B 511/23 -, juris Rn. 20, und vom 15. Juli 2011 - 14 B 699/11 -, juris Rn. 7.

Letztlich kann hier die Frage einer Vorwegnahme der Hauptsache offenbleiben. Denn auch unter Zugrundelegung der Anforderungen, die im Fall einer Vorwegnahme der Hauptsache gelten, hat der Antragsteller die Voraussetzungen eines Anordnungsan­spruchs und eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht.

Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prü­fung der Sach- und Rechtslage hat der Antragsteller nach den bisher vorliegenden Unterlagen - auch im zugehörigen Hauptsacheverfahren 10 K 3016/26 und in den Parallelverfahren 10 L 920/26 und 10 K 3047/26 - voraussichtlich einen Anspruch auf Zulassung zur Abschlussprüfung nach § 43 Abs. 2 BBiG im Ausbildungsberuf „Sport- und Fitnesskaufmann/-frau“.

Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 BBiG ist zur Abschlussprüfung zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht. § 43 Abs. 2 Satz 2 BBiG bestimmt, dass ein Bildungs­gang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht, wenn er nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig ist (Nr. 1), systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung, durchgeführt wird (Nr. 2) und durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewährleistet (Nr. 3).

Der Bildungsgang „Sport- und Fitnesskaufmann/-frau“ der Deutschen Gesellschaft für berufliche Bildung mbH/Deutsche Sportakademie (nachfolgend: Sportakademie), den der Antragsteller absolviert hat, erfüllt nach summarischer Prüfung voraussichtlich die Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 Satz 2 BBiG. Maßstabsbildend ist dabei die Vermitt­lung der beruflichen Handlungsfähigkeit, wie sie in der dualen Ausbildung in dem jeweiligen anerkannten Ausbildungsberuf erfolgt.

Vgl. VG Köln, Urteile vom 27. April 2022 - 10 K 4623/21 und 10 K 4897/21 - juris, Rn. 60 bzw. 61.

In der dualen Ausbildung erfolgt die Vermittlung der notwendigen beruflichen Fertig­keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (vgl. § 1 Abs. 3 BBiG) im schulischen Bereich an­hand des Rahmenlehrplans und Landeslehrplans für den jeweiligen Beruf,

im vorliegenden Fall: Rahmenlehrplan für die Ausbildungsberufe Sport- und Fit­nesskaufmann/Sport- und Fitnesskauffrau, Sportfachmann/Sportfachfrau“, Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 14. Juni 2007,

sowie im betrieblichen Bereich anhand der jeweiligen Ausbildungsordnung,

im vorliegenden Fall: Verordnung über die Berufsausbildung zum Sport- und Fitnesskaufmann/zur Sport- und Fitnesskauffrau vom 4. Juli 2007 (Sport/FitnessAusbVO).

Dass in § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BBiG nur die jeweilige Ausbildungsordnung und nicht auch der jeweilige Rahmenlehrplan erwähnt wird, steht dem nicht entgegen. Grund dafür ist die föderale Zuständigkeitsordnung, wonach der Bund nur die Gesetzge­bungskompetenz für das Recht der außerschulischen Berufsbildung hat und die Län­der für die schulische berufliche Bildung zuständig sind.

Vgl. VG Köln, Urteile vom 27. April 2022 - 10 K 4623/21 und 10 K 4897/21 - juris, Rn. 65.

Dies zeigt, dass sich die duale Ausbildung im betrieblichen Bereich nicht isoliert von dem schulischen vollzieht, sondern dass beide als Einheit aufeinander bezogen sind. § 43 Abs. 2 BBiG setzt an die Stelle der Einheit der dualen Ausbildung den Bildungs­gang „in der berufsbildenden Schule oder sonstigen Berufsbildungseinrichtung“. Für die Überprüfung der Gleichwertigkeit eines Bildungsganges im Rahmen des § 43 Abs. 2 Satz 2 BBiG kommt es darauf an, dass die schulischen und betrieblichen Inhalte des jeweiligen Bildungsganges in einem Gesamtkonzept miteinander verknüpft sind. Die Verantwortung für die Vermittlung der beruflichen Handlungsfähigkeit anhand des Gesamtkonzepts obliegt der Bildungseinrichtung, die den Lehrgang anbietet.

Vgl. VG Köln, Urteil vom 27. April 2022 - 10 K 4897/21 - juris, Rn. 67.

Zudem setzt die Gleichwertigkeit eines Bildungsgangs nach § 43 Abs. 2 Satz 2 BBiG voraus, dass sein Inhalt, seine Anforderungen und sein zeitlicher Umfang (Nr. 1), seine sachliche und zeitliche Gliederung (Nr. 2), die Lernortkooperation und der Anteil an fachpraktischer Ausbildung (Nr. 3) zwischen der berufsbildenden Schule oder der sonstigen Berufsbildungseinrichtung und dem Auszubildenden im Vorfeld zum Ausbil­dungsbeginn verbindlich vereinbart worden sind.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 2022 - 14 A 1159/22 - juris, Rn. 55 f.; ebenso Nds. OVG, Beschluss vom 18. November 2025 - 8 ME 119/25 -.

Bei Anwendung dieser Grundsätze ist nach gegenwärtigem Sachstand - vorbehaltlich einer näheren Aufklärung im Hauptsacheverfahren - davon auszugehen, dass der streitgegenständliche Bildungsgang der Sportakademie voraussichtlich der Berufsaus­bildung in dem anerkannten Ausbildungsberuf „Sport- und Fitnesskaufmann/Sport- und Fitnesskauffrau“ entspricht.

Dies und ein hierauf gründender Zulassungsanspruch folgen allerdings entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht bereits aus einer Bindungswirkung der Entscheidung der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) für die Antragsgegnerin. Hierfür fehlt es an einer rechtlichen Grundlage. Gleichwohl kann aber, jedenfalls im einstwei­ligen Anordnungsverfahren, der Bescheinigung der ZFU vom 4. Oktober 2021 und ins­besondere der Entscheidung der ZFU vom 9. Mai 2023 über die Zulassung des Fern­lehrgangs „Sport- und Fitnesskaufmann/-frau (IHK) inkl. Professional Fitnesscoach“ eine gewisse Indizwirkung dafür beigemessen werden, dass dieser Bildungsgang der Sportakademie dem anerkannten Ausbildungsberuf Sport- und Fitnesskauffrau ent­spricht,

vgl. zu einer solchen Indizwirkung OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2021 - 14 B 1810/21 - n.v.

Jedenfalls ergibt sich aus den bisherigen Unterlagen ein von der Sportakademie voll­ständig verantwortetes Gesamtkonzept des streitgegenständlichen Bildungsgangs, das im Vorfeld der Ausbildung zwischen dem Auszubildenden, der Sportakademie und dem Ausbildungsbetrieb als Lernortkooperationspartner verbindlich vereinbart wird.

Dieses Konzept umfasst eine vertragliche Konstruktion im Dreiecksverhältnis zwi­schen der Sportakademie als der für den Bildungsgang verantwortlichen Bildungsein­richtung, dem Auszubildenden und dem Lernkooperationsort und kam auch im Falle des Antragstellers zur Anwendung. Danach wird zwischen dem Auszubildenden und der Sportakademie ein „Vertrag über die Vermittlung der Ausbildungsinhalte zum/-r Sport- und Fitnesskaufmann/-frau (IHK) und Professional Fitnesscoach (Deutsche Sportakademie)“ geschlossen, der unter anderem die Ausbildungsdauer von 36 Mo­naten regelt sowie die Ausbildungsinhalte unter Bezugnahme auf den Rahmenplan, den Landeslehrplan und die Ausbildungsordnung der Berufsbildung sowie die sachli­che und zeitliche Gliederung der Sportakademie bestimmt (§ 1 und § 2). Weiter wird ein „Berufsausbildungsvertrag“ zwischen dem Auszubildenden und dem Ausbildungs­betrieb geschlossen, der den auszubildenden Betrieb unter näherer Konkretisierung an die im Ausbildungsvertrag genannten Ausbildungsinhalte bindet (§ 6). Schließlich verpflichten sich im „Lernortkooperationsvertrag“ der auszubildende Betrieb und die Sportakademie zu einer kooperativen Ausbildung des Auszubildenden, wobei der Aus­bildungsbetrieb die berufspraktische Ausbildung und die Sportakademie die Vermitt­lung der Ausbildungsinhalte übernehmen soll. Diese Struktur des Lehrgangs wird in allen drei Verträgen insbesondere in deren jeweiligen Präambeln benannt. Auch die Ausbildungsinhalte sind Gegenstand aller drei Verträge. Mit diesen wechselseitigen Verpflichtungen „im Dreieck“ ist ein verbindliches Konstrukt zur grundsätzlichen Struk­turierung der Ausbildung im Vorfeld des Ausbildungsbeginns geschaffen worden, das den schulischen Ausbildungsteil durch die Sportakademie und den praktischen Aus­bildungsteil durch den Betrieb als Kooperationsort miteinander verknüpft.

Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 18. November 2025 - 8 ME 119/25 -.

Neben dieser vertraglichen Konstruktion als Rahmen für die Durchsetzung der aufei­nander bezogenen Ausbildungspflichten trägt die Sportakademie, soweit nach ihrem Konzept erkennbar, auch die gesamte inhaltliche Verantwortung für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte im streitgegenständlichen Bildungsgang: Die Sportakademie beschränkt sich nicht auf die Nennung der einschlägigen rechtlichen Grundlagen der Ausbildungsinhalte in den genannten Verträgen. Sie hat daneben einen „Gesamtaus­bildungsplan“ konzipiert, der in tabellarischer Form konkret strukturiert, welche theore­tischen und fachpraktischen Inhalte geordnet nach Modulen in welchem Monat der Ausbildung bzw. durchgehend während der 36 Monate bei der Sportakademie und im Betrieb zu behandeln sind. Soweit nach der hier angezeigten summarischen Prüfung erkennbar, scheint dieses Konzept nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang (§ 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BBiG) nicht hinter den Regelungen zum anerkannten Ausbil­dungsberuf zurückzubleiben,

vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13. November 2023 - 4 L 1739/23 -.

Zudem stellt ein solcher Gesamtplan auch eine geeignete Grundlage für eine syste­matische Durchführung der Ausbildung im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung (§ 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BBiG) dar.

Der Plan lässt weiter erkennen, dass die Sportakademie einen wesentlichen Teil der fachpraktischen Inhalte dem schulischen Teil ihres Lehrplans zuordnet. Dies erlaubt aber nicht ohne Weiteres den Schluss, ein angemessener Anteil an fachpraktischer Ausbildung sei durch die Lernortkooperation nicht gewährleistet (§ 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BBiG),

vgl. so aber im Ergebnis VG Münster, Beschluss vom 10. April 2026 - 4 L 351/26 -.

Denn nach dem Vortrag der Antragstellerseite entspricht es gerade dem Konzept der Sportakademie, wesentliche fachpraktische Inhalte den Auszubildenden in schulischer Form beizubringen. Zugleich weist der „Gesamtausbildungsplan“ aber auch den Betrieben konkrete fachpraktische Inhalte zu, welche zeitlich und sachlich kongruent zu dem schulischen Teil vorgesehen sind. Bei der im Eilverfahren nur möglichen sum­marischen Prüfung ist weder aus den Unterlagen der Sportakademie erkennbar noch von der Antragsgegnerseite substantiiert dargelegt, dass diese Aufteilung einer Ver­mittlung der fachpraktischen Inhalte, wie sie nach der maßgeblichen Sport/FitnessAusbVO vorgesehen ist, entgegensteht. Vielmehr spricht der „Gesamt­ausbildungsplan“ der Sportakademie für ein die schulischen und betrieblichen Inhalte verknüpfendes Gesamtkonzept, in dem ein angemessener Anteil an fachpraktischer Ausbildung durch eine Lernortkooperation vorgesehen ist.

Dabei ist unschädlich, dass dieser „Gesamtausbildungsplan“ nicht eigenständig in den Verträgen im Dreiecksverhältnis erwähnt wird. Bestandteil der Verträge ist nämlich auch die als Anlage zum Berufsausbildungsvertrag bezeichnete „Sachliche und zeitli­che Gliederung der Berufsausbildung“, welche unter Bezugnahme auf die Sport/FitnessAusbVO die zu vermittelnde berufliche Handlungsfähigkeit in Form einer Checkliste für den Betrieb als Lernkooperationsort erfasst. Der Checkliste lässt sich zwar anders als dem „Gesamtausbildungsplan“ nicht die Verknüpfung der schulischen und betrieblichen Inhaltsvermittlung entnehmen und auch nicht der genaue zeitliche Zeitpunkt im jeweiligen Ausbildungsjahr. Dennoch enthält sie - soweit bei summari­scher Prüfung erkennbar - die Themenfelder der Sport/FitnessAusbVO und ihre Zu­ordnung zu den jeweils zu vermittelnden praktischen Fertigkeiten und Kenntnissen. Sie scheint damit einen Teil des „Gesamtausbildungsplans“ der Sportakademie, wel­cher unmittelbar den Ausbildungsbetrieb betrifft, abzubilden und als Checkliste zu kon­kretisieren. Ausweislich der eingereichten Unterlagen erfolgt vor Ausbildungsbeginn eine Aufklärung des Ausbildungsbetriebs durch die Sportakademie anhand der „Checkliste - Aufklärung Lernortskooperationspartner - Ausbildungsbetrieb“. Dabei werden die Betriebe nicht nur zur Beachtung der von der Sportakademie vertraglich vorgegebenen „Sachlichen und zeitlichen Gliederung“ in Form der Checkliste ange­halten. Ihnen wird auch der Ausbildungsverlauf anhand von Modulen sowie die „zeitli­che und sachliche Verzahnung von theoretischen Lernphasen und fachpraktischer Anwendung“ vorgestellt, wie sie bei summarischer Prüfung wohl auch dem „Gesamt­ausbildungsplan“ zugrunde liegen. Die Prüfung der Übereinstimmung des in den Unterlagen der Sportakademie genannten, aber bisher nicht vorgelegten „Modulhand­buchs“ mit dem „Gesamtausbildungsplan“ und der „Sachlichen und zeitlichen Gliede­rung der Berufsausbildung“ bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die bisher vorliegenden Unterlagen sprechen dafür, dass die Sportakademie ihr Gesamtkonzept des Lehrgangs auch gegenüber den Betrieben als Lernkooperationspartner zur ver­bindlichen Grundlage der fachpraktischen Ausbildung in den Betrieben macht und dadurch auch die Verantwortung für die Ausbildung in ihrer Gesamtheit übernimmt.

Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 18. November 2025 - 8 ME 119/25 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13. November 2023 - 4 L 1739/23 -; a.A. VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. November 2025 - 15 L 3742/25 - juris, Rn. 30 ff.; nachfolgend OVG NRW, Beschluss vom 21. November 2025 - 14 B 1310/25 - juris.

Dem steht nicht entgegen, dass das Ausbildungsverhältnis mit dem Ausbildungsbe­trieb unabhängig von dem Ausbildungsverhältnis mit der Sportakademie beendet wer­den kann (§ 8 des Lernortkooperationsvertrags),

vgl. so aber VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. November 2025 - 15 L 3742/25 - juris, Rn. 30.

Diese Möglichkeit zeigt vielmehr auf, dass die Verantwortung für die Ausbildung bei der Sportakademie unabhängig vom Ausbildungsbetrieb verbleibt. Der streitgegen­ständliche Lehrgang kopiert nicht die Struktur der dualen Ausbildung,

vgl. wohl a.A. OVG NRW, Beschluss vom 21. November 2025 - 14 B 1310/25 - juris, Rn. 4,

was sich darin äußert, dass die Sportakademie als verantwortliche Berufsbildungsein­richtung im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz BBiG den Hauptteil der Ausbildung übernimmt. Dadurch übt die Sportakademie eine andere Rolle aus als die Berufsschule in der dualen Ausbildung. Der Ausbildungsbetrieb ist hingegen nach dem Konzept des Bil­dungsgangs der Sportakademie austauschbar, ohne dass die Ausbildung (bei der Sportakademie) unter- oder abgebrochen werden müsste.

Soweit die Antragsgegnerin in ihrem Ablehnungsbescheid vom 13. April 2026, der sich auf die Nichtzulassungsentscheidung des Prüfungsausschusses vom 10. April 2026 stützt, anzweifelt, dass die Sportakademie die Praxis bzw. die fachpraktische Ausbil­dung konzipiert, steuert und verantwortet, greift dies nicht durch. Die Antragsgegnerin hat ihren Einwand weder substantiiert anhand der Unterlagen des Bildungsgangs der Sportakademie untermauert noch konkrete Anhaltspunkte dafür aus der Praxis des Lehrgangs dargetan. Der Verweis auf fehlende Unterlagen, insbesondere Berichts­hefte des Antragstellers mit Lernzielen und Bewertungen genügt nicht. Denn für die Zulassung nach § 43 Abs. 2 BBiG kommt es entscheidend auf die Gleichwertigkeit des Bildungsgangs nach seinem Gesamtkonzept an. Die Berichtshefte können dabei nur die Verwirklichung des Gesamtkonzepts in der Praxis indizieren, soweit die darin ent­haltenen Auffälligkeiten systemisch im Konzept des Bildungsgangs angelegt sind. Ein­zelne fehlende oder mangelhafte Berichtshefte können die grundsätzliche Gleichwer­tigkeit eines Bildungsgangs nach den Maßgaben des § 43 Abs. 2 BBiG nicht in Frage stellen, sondern zeigen nur eine gegebenenfalls unzureichende Ausbildung im Einzel­fall auf. Entsprechendes gilt, soweit die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid vom 13. April 2026 die tatsächliche Eignung des Praxisbetriebs als nicht nachvollziehbar bezeichnet, weil der Betrieb das Durchlaufen aller ausbildungsrelevanten Inhalte bestätigt habe, ohne die absolvierten Bereiche zu konkretisieren.

Die Kammer hat nach gegenwärtigem Sachstand keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die nach dem Gesamtkonzept der Sportakademie übernommene Verant­wortung für die gesamte Ausbildung in der Praxis nicht gelebt wird. Die dargestellten vertraglichen Bindungen erlauben der Sportakademie, auch im Laufe der Ausbildung den Lernkooperationspartner zur Einhaltung des Lehrgangsplans anzuhalten. Nach dem nicht substantiiert bestrittenen Vortrag der Antragstellerseite sind systematische Kontrollmechanismen der Sportakademie vorgesehen (wie u.a. monatliche Bespre­chungen der Lehrgangsziele, Abzeichnung von Ausbildungsnachweisen durch den Betrieb und deren Hinterlegung in einer digitalen Ausbildungsplattform, auf die der Auszubildende, die Sportakademie und der Betrieb jeweils zugreifen können, Führung von Berichtsheften und deren Kontrolle durch die Sportakademie, Betreuung durch Tutoren der Sportakademie). Darüber hinaus hat die Antragstellerseite unwiderspro­chen vorgetragen, die Sportakademie habe zur Eignung der Ausbildungsbetriebe im Hinblick auf die Beachtung des Ausbildungshergangs eine Gewährleistungsmarke ent­wickelt, die ein Ausbildungsbetrieb führen dürfe, wenn er die darin beschriebenen Anforderungen erfülle. Dies zeigt, dass die Sportakademie die Kontrolle und die Ver­antwortung für den Lehrgang nicht nur gegenüber dem Auszubildenden ausübt, son­dern die Betriebe einbindet. Warum dieser konkretisierte Vortrag nicht glaubhaft oder nicht in der Praxis verwirklicht worden sein sollte, erschließt sich nach gegenwärtigem Sachstand nicht. Die weitere Überprüfung bleibt der Hauptsache vorbehalten.

Vgl. ebenso Nds. OVG, Beschluss vom 18. November 2025 - 8 ME 119/25 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13. November 2023 - 4 L 1739/23 -;

a.A. VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. November 2025 - 15 L 3742/25 - juris, Rn. 31; nachfolgend OVG NRW, Beschluss vom 21. November 2025 - 14 B 1310/25 - juris.

Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, da es dem Antragsteller nicht zuzumuten ist, bis zur Hauptsacheentscheidung mit der Prüfung abzuwarten und solange sein Wissen präsent zu halten. Denn mit Blick auf die zu erwartende Dauer des Hauptsacheverfahrens ist mit einem Verlust des bislang erwor­benen Prüfungswissens und einem Hinausschieben einer etwaigen späteren Berufs­tätigkeit auf unabsehbare Zeit zu rechnen.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Dezember 2021 - 14 B 1810/21 - n.v., und vom 16. November 2017 - 14 B 1341/17 -, juris, Rn. 10.

Nach alldem war dem Antragsbegehren stattzugeben. Im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des vorliegenden Eilverfahrens wurde zur Klarstellung, dass dem Antrag­steller nach Ablegen der Prüfung noch kein vorläufiges Zeugnis zu erteilen ist, aufge­nommen, dass ihm lediglich die Prüfungsergebnisse mitzuteilen sind; das Zeugnis ist im Falle der bestandenen Prüfung erst nach rechtskräftigem für den Antragsteller positiven Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu erteilen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und Nr. 36.3, 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.