Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 15.12.2025 – 9 A 938/22
9. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2025:1215.9A938.22.00
Gründe
Der Senat entscheidet über die Berufung gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO durch Beschluss. Nach dieser Vorschrift kann eine unzulässige Berufung durch Beschluss verworfen werden. Die Beteiligten sind zu dieser gesetzlich vorgesehenen Verfahrensweise gemäß § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden.
Die Berufung ist unzulässig.
Sie ist nicht gemäß § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung begründet worden. Der Zulassungsbeschluss des Senats vom 29. Januar 2024 ist der Klägerin ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 30. Januar 2024 zugestellt worden. Die Frist zur Begründung der Berufung, über die die Klägerin durch die dem Zulassungsbeschluss beigefügte Rechtsmittelbelehrung ordnungsgemäß belehrt worden ist, endete daher gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 und Abs. 3 BGB am 29. Februar 2024. Die Berufungsbegründung ist jedoch erst am 20. März 2024 bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangen.
Der Klägerin ist nicht die mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 20. März 2024 beantragte und mit Schriftsatz vom 17. April 2024 weitergehend begründete Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist zu gewähren.
Eine Wiedereinsetzung setzt nach § 60 Abs. 1 VwGO voraus, dass der Betroffene ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Verschuldet in diesem Sinn ist eine Fristversäumung dann, wenn der Betroffene nicht die Sorgfalt walten lässt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten ist.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Mai 2025 - 5 B 8.25 -, juris Rn. 2, vom 29. November 2023 - 6 B 10.23 -, juris Rn. 15 , und vom 23. Februar 2021 - 2 C 11.19 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2011 - 1 A 1756/09 -, juris Rn. 46, jeweils m. w. N.
Das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten wird ihm zugerechnet (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO). Ein schuldhaftes Handeln von Hilfspersonen des bevollmächtigten Rechtsanwalts ist diesem und damit auch dem Betroffenen demgegenüber nicht zurechenbar, da eine dem § 278 BGB entsprechende Vorschrift über die Haftung für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen im Prozessrecht fehlt. Allerdings können Fehler von Hilfspersonen auf eine in der eigenen Verantwortungssphäre des Rechtsanwalts liegende Ursache zurückzuführen sein, im Hinblick auf die diesen unter dem Gesichtspunkt eines Organisationsverschuldens gegebenenfalls ein eigener Schuldvorwurf treffen kann.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. August 2021 - 8 B 7.21 -, juris Rn. 11; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. November 2018 - 11 A 287/17 -, juris Rn. 6, und vom 24. Juni 2011 - 1 A 1756/09 -, juris Rn. 46.; Sächs. OVG, Beschluss vom 20. August 2025 - 6 A 40/24 -, juris Rn. 3; Bay. VGH, Beschluss vom 22. August 2017 - 11 BV 17.891 - juris Rn. 10, jeweils m. w. N.; siehe auch Toussaint, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Auflage 2025, § 85 Rn. 16.
Die Wiedereinsetzungsgründe, das heißt sämtliche Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zu der Fristversäumnis gekommen ist, müssen bei einem Wiedereinsetzungsgesuch grundsätzlich innerhalb der Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO dargelegt werden. Erforderlich ist eine rechtzeitige substantiierte und schlüssige Darstellung der für die Wiedereinsetzung wesentlichen Tatsachen.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Februar 2021 - 2 C 11.19 -, juris Rn. 7, und vom 26. Juni 2017 - 1 B 113.17 -, juris Rn. 5, jeweils m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2018 - 13 A 1213/18.A -, juris Rn. 4.
Dies zugrunde gelegt hat die Klägerin mit den oben genannten Schriftsätzen nicht dargetan, dass sie ohne ein ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten daran gehindert war, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Ob der Schriftsatz vom 17. April 2024 überhaupt innerhalb der einmonatigen Wiedereinsetzungsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 VwGO bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangen und das dortige Vorbringen berücksichtigungsfähig ist,
vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 23. Februar 2021 - 2 C 11.19 -, juris Rn. 7, und vom 6. Dezember 2000 - 2 B 57.00 -, juris Rn. 3,
bedarf dabei keiner Entscheidung.
Ihren Antrag auf Wiedereinsetzung begründet die Klägerin mit ihrem Schriftsatz vom 20. März 2024 wie folgt: Der Zulassungsbeschluss sei ihren Prozessbevollmächtigten am 29. Januar 2024 zugegangen. Der Vorgang sei „zur Erstellung der Berufungsbegründung auf Wiedervorlage für den 19.02.24 gesetzt und die Frist notiert“ worden. Die Wiedervorlagen des zuständigen Sachbearbeiters Herrn Rechtsanwalt V. würden von der langjährigen Rechtsanwaltsfachangestellten Frau U. bearbeitet. Im Februar 2024 habe Frau U. nach einer Kieferoperation im Homeoffice gearbeitet. Unter dem Einfluss von Medikamenten und starker Schmerzen habe sie „versehentlich die Wiedervorlage in diesem Fall fehlerhaft bearbeitet und in diesem Zusammenhang die zugehörige Frist aus dem Kalender gelöscht“. Aus diesem Grund habe bei der Fristenkontrolle durch den zuständigen Rechtsanwalt „die ablaufende Frist nicht mehr erkannt werden“ können. In der eidesstattlichen Versicherung der Frau U. vom 20. März 2024 heißt es hierzu: „In der Angelegenheit X. GmbH ./. Stadt Q. wollte ich beim Oberverwaltungsgericht eine Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung beantragen. Ich habe mit dieser Arbeit begonnen und deshalb die Frist gelöscht. Krankheitsbedingt habe ich die Arbeit jedoch tatsächlich nicht fertigstellen können.“ Mit ihrem weiteren Schriftsatz vom 17. April 2024 trägt die Klägerin unter Vorlage einer Aufstellung aus dem Fristenkalender vor, nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses sei die Frist auf den 26. Februar 2024, drei Tage vor Fristablauf, und die Vorfrist auf den 19. Februar 2024 eingetragen worden. Das Verfahren sei am 19. Februar 2024 von Frau U. bearbeitet und am selben Tag auf „erledigt“ gesetzt worden. Nach Eintragung der Erledigung habe Frau U. sodann die neuen Fristen entsprechend des von ihr geplanten Fristverlängerungsantrags von einem Monat eingetragen. Bei Ausdruck des Fristenzettels am 26. Februar 2024 habe die Bearbeitung auf „erledigt“ gestanden.
Hieraus ergibt sich nicht, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin ihren sie mit Blick auf die Gewährleistung des rechtzeitigen Eingangs fristgebundener Schriftsätze bei Gericht treffenden Sorgfaltspflichten genügt haben.
Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb laufender Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Hierzu hat er grundsätzlich sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Behandlung von Rechtsmittelfristen auszuschließen. Zu diesem Zweck hat der Rechtsanwalt seine Ausgangskontrolle so zu organisieren, dass sie einen gestuften Schutz gegen Fristversäumungen bietet.
Vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2024 - IV ZB 30/23 -, juris Rn. 11, und vom 9. Januar 2020 - I ZB 41/19 -, juris Rn. 9, jeweils m. w. N.
Dazu dürfen zum einen die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst gestrichen oder anderweitig als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die fristwahrende Maßnahme tatsächlich durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht, die weitere Beförderung der ausgehenden Post mithin organisatorisch zuverlässig vorbereitet worden ist. Dabei sind die für die Kontrolle zuständigen Mitarbeiter anzuweisen, Fristen im Kalender grundsätzlich erst zu streichen oder als erledigt zu kennzeichnen, nachdem sie sich anhand der Akte vergewissert haben, dass zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen ist.
Vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Januar 2020 - I ZB 41/19 -, juris Rn. 10, und vom 29. Oktober 2019 - VIII ZB 103/18 -, juris Rn. 12, jeweils m. w. N.
Zum anderen hat der Rechtsanwalt anzuordnen, dass die Erledigung von Sachen, bei denen eine Frist zu wahren ist, am Abend eines jeden Arbeitstags anhand des Fristenkalenders durch eine dazu beauftragte Bürokraft überprüft wird. Diese nochmalige, selbständige und abschließende Kontrolle muss gewährleisten, dass geprüft wird, welche fristwahrenden Schriftsätze hergestellt, abgesandt oder zumindest versandfertig gemacht worden sind und ob insoweit eine Übereinstimmung mit den im Fristenkalender vermerkten Sachen besteht. Diese allabendliche Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze durch einen Abgleich mit dem Fristenkalender dient zum einen der Überprüfung, ob sich aus den Eintragungen noch unerledigt gebliebene Fristsachen ergeben. Mit ihr soll zum anderen auch festgestellt werden können, ob in einer bereits als erledigt vermerkten Fristsache die fristwahrende Handlung möglicherweise noch aussteht. Der Fristenkalender ist daher so zu führen, dass auch eine gestrichene Frist noch erkennbar und bei der Endkontrolle überprüfbar ist. Eine solche zusätzliche Kontrolle ist schon deshalb notwendig, weil selbst bei sachgerechten Organisationsabläufen individuelle Bearbeitungsfehler auftreten können, die es nach Möglichkeit aufzufinden und zu beheben gilt.
Vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2024 - IV ZB 30/23 -, juris Rn. 12, vom 9. Januar 2020 - I ZB 41/19 -, juris Rn. 11, und vom 29. Oktober 2019 - VIII ZB 103/18 -, juris Rn. 13, jeweils m. w. N.
Wenn der Anwalt die - abschließende - Fristenkontrolle übernimmt, muss er selbst den vorstehenden Anforderungen entsprechend für deren Wirksamkeit Sorge tragen.
Vgl. in diesem Zusammenhang BGH, Beschlüsse vom 10. Oktober 2023 - VIII ZB 60/22 -, juris Rn. 21, vom 30. November 2022 - IV ZB 17/22 -, juris Rn. 10, und vom 10. Februar 2016 - VII ZB 36/15 -, juris Rn. 9.
Dass in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine den vorstehenden Maßstäben gerecht werdende Ausgangskontrolle organisiert ist, ist nicht dargetan.
Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich schon nicht, wie dort dafür Sorge getragen wird, dass - auf der ersten Stufe - im Fristenkalender vermerkte Fristen erst gestrichen werden oder anderweitig als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die fristwahrende Maßnahme tatsächlich durchgeführt worden ist. Insbesondere lässt sich der Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung nichts dafür entnehmen, dass eine Anweisung gegenüber den zuständigen Mitarbeitern ausgesprochen worden ist, Fristen im Kalender grundsätzlich erst zu streichen, nachdem anhand der Akte eine Vergewisserung erfolgt ist, dass zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen ist. An Anhaltspunkten hierfür fehlt es auch in der eidesstattlichen Versicherung der Frau U., die sich zum Bestehen einer solche Anweisung, gegen die sie mit ihrer Vorgehensweise im vorliegenden Fall, (schon) bei Beginn der Arbeit an dem Antrag auf Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung die Frist zu löschen, (gröblich) verstoßen hätte, nicht ansatzweise verhält.
Mit der Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung wird auch nicht dargetan, dass - auf der zweiten Stufe - eine den vorstehenden Anforderungen genügende nochmalige, selbständige und abschließende Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze durch einen Abgleich mit dem Fristenkalender gegenüber den zuständigen Mitarbeitern angeordnet ist beziehungsweise durch den zuständigen sachbearbeitenden Rechtsanwalt selbst stattfindet. Den diesbezüglichen Angaben in dem von Herrn Rechtsanwalt V. unterzeichneten Schriftsatz vom 20. März 2024, wegen der Löschung der Frist durch Frau U. habe „bei der Fristenkontrolle durch den Unterzeichner die ablaufende Frist nicht mehr erkannt werden“ können, beziehungsweise die schlichte Feststellung in dem Schriftsatz vom 17. April 2024, bei „Ausdruck des Fristenzettels am 26.02.24 stand die Bearbeitung auf erledigt“, lässt sich nichts dafür entnehmen, dass in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine abschließende Kontrolle, ob trotz Erledigungsvermerk die fristwahrende Handlung möglicherweise noch aussteht, organisatorisch verankert ist und damit das Mögliche getan wird, um individuelle Fehler bei der Bearbeitung von Fristsachen aufzufinden und zu beheben.
Da die Anforderungen, die die Rechtsprechung an eine wirksame Ausgangskontrolle stellt, einem Rechtsanwalt bekannt sein müssen, erlaubt der Umstand, dass sich die Klägerin zur Organisation der Ausgangskontrolle in der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten nicht verhält, ohne weiteres den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben.
Vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 5. Juni 2024 - IV ZB 30/23 -, juris Rn. 14, und vom 26. Mai 2021 - VIII ZB 55/19 -, juris Rn. 15, jeweils m. w. N.
Jedenfalls die fehlende (Anordnung einer) Ausgangskontrolle war für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist im vorliegenden Fall auch ursächlich. Im Rahmen einer nochmaligen, selbständigen und abschließenden Ausgangskontrolle zusätzlich zur Fristenkontrolle wäre aufgefallen, dass die Sache noch nicht bearbeitet und der Fristverlängerungsantrag schon nicht fertiggestellt und erst Recht nicht abgesandt oder zumindest versandfertig gemacht worden war. Nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge bei ansonsten pflichtgemäßem Verhalten der Beteiligten,
vgl. BGH, Beschlüsse Beschluss vom 5. Juni 2024 - IV ZB 30/23 -, juris Rn. 15, vom 6. September 2023 - IV ZB 4/23 -, juris Rn. 18, und vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14 -, juris Rn. 14, jeweils m. w. N.,
hätte in diesem Fall rechtzeitig ein Fristverlängerungsantrag an das Oberverwaltungsgericht übersandt werden können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus den § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG.