Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 29.06.2026 – 9 A 1040/20
9. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0629.9A1040.20.00
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
I. Der Antrag ist bereits unzulässig. Der Kläger hat innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO keine den Anforderungen an die Schriftform genügende Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung vorgelegt. Der innerhalb der Frist übermittelte und am 27. April 2020 beim Oberverwaltungsgericht eingegangene Begründungsschriftsatz war nicht von seinem Prozessbevollmächtigten eigenhändig unterschrieben. Zur Wahrung der Schriftform ist, wenn - wie hier - keine besonderen Umstände ersichtlich sind, die das Fehlen der Unterschrift als unschädlich erscheinen lassen, die eigenhändige Unterschrift des Prozessbevollmächtigten erforderlich.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Januar 2003 - 1 B 92.02 -, NJW 2003, 1544, juris, Rn. 4, und vom - 13. Juni 1990 - 9 B 122.90 -, NJW 1991, 1193, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 16. August 2007 - 18 E 787/07 -, NVwZ 2008, 344, juris, Rn. 4; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 152 f.
Dem Kläger ist hinsichtlich der versäumten Frist für die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung gemäß § 60 Abs. 1 VwGO keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 VwGO hat er zwar die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die versäumte Prozesshandlung nachgeholt (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Er hat jedoch nicht hinreichend glaubhaft gemacht, im Sinn des § 60 Abs. 1 VwGO ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist für die Begründung des Zulassungsantrags gehindert gewesen zu sein. Verschuldet in diesem Sinn ist eine Fristversäumung dann, wenn der Betroffene nicht die Sorgfalt walten lässt, die für einen gewissenshaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten ist.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Mai 2025 - 5 B 8.25 -, NVwZ 2025, 1358, juris, Rn. 2, vom 29. November 2023 - 6 B 10.23 -, juris, Rn. 15, und vom 23. Februar 2021 - 2 C 11.19 -, BVerwGE 171, 325, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Dezember 2025 - 9 A 938/22 -, zur Veröffentlichung in NRWE vorgesehen, S. 3 des Beschlussabdrucks, und vom 24. Juni 2011 - 1 A 1756/09 -, juris, Rn. 46, jeweils m. w. N.
Das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten wird ihm zugerechnet (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO). Ein schuldhaftes Handeln von Hilfspersonen des bevollmächtigten Rechtsanwalts ist diesem und damit auch dem Betroffenen demgegenüber nicht zurechenbar, da eine dem § 278 BGB entsprechende Vorschrift über die Haftung für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen im Prozessrecht fehlt. Allerdings können Fehler von Hilfspersonen auf eine in der eigenen Verantwortungssphäre des Rechtsanwalts liegende Ursache zurückzuführen sein, im Hinblick auf die diesen unter dem Gesichtspunkt eines Organisationsverschuldens gegebenenfalls ein eigener Schuldvorwurf treffen kann.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. August 2021 - 8 B 7.21 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 292, juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Dezember 2025 - 9 A 938/22 -, zur Veröffentlichung in NRWE vorgesehen, S. 3 des Beschlussabdrucks, vom 9. November 2018 - 11 A 287/17 -, juris, Rn. 6, und vom 24. Juni 2011 - 1 A 1756/09 -, juris, Rn. 46; Sächs. OVG, Beschluss vom 20. August 2025 - 6 A 40/24 -, juris, Rn. 3; Bay. VGH, Beschluss vom 22. August 2017 - 11 BV 17.891 -, juris, Rn. 10, jeweils m. w. N.; siehe auch Toussaint, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 85 Rn. 16.
Die Wiedereinsetzungsgründe, das heißt sämtliche Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zu der Fristversäumnis gekommen ist, müssen bei einem Wiedereinsetzungsgesuch grundsätzlich innerhalb der Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO dargelegt werden. Erforderlich ist eine rechtzeitige substantiierte und schlüssige Darstellung der für die Wiedereinsetzung wesentlichen Tatsachen.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Februar 2021 - 2 C 11.19 -, BVerwGE 171, 325, juris, Rn. 7, und vom 26. Juni 2017 - 1 B 113.17 -, juris, Rn. 5, jeweils m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Dezember 2025 - 9 A 938/22 -, zur Veröffentlichung in NRWE vorgesehen, S. 3 des Beschlussabdrucks, und vom 8. Juni 2018 - 13 A 1213/18.A -, juris, Rn. 4.
Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht. Daraus ergibt sich nicht, dass sein Prozessbevollmächtigter den ihn mit Blick auf die Gewährleistung des rechtzeitigen Eingangs fristgebundener Schriftsätze bei Gericht treffenden Sorgfaltspflichten genügt hat.
Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb laufender Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Hierzu hat er grundsätzlich sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Behandlung von Rechtsmittelfristen auszuschließen. Zu diesem Zweck hat der Rechtsanwalt seine Ausgangskontrolle so zu organisieren, dass sie einen gestuften Schutz gegen Fristversäumungen bietet.
Vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2024 - IV ZB 30/23 -, MDR 2024, 1198, juris, Rn. 11, und vom 9. Januar 2020 - I ZB 41/19 -, juris, Rn. 9, jeweils m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2025 - 9 A 938/22 -, zur Veröffentlichung in NRWE vorgesehen, S. 5 des Beschlussabdrucks.
Dazu gehört neben der Kontrolle vor dem Austragen einer Frist aus dem Fristenkalender (erste Stufe),
vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen im Einzelnen, BGH, Beschlüsse vom 9. Januar 2020 - I ZB 41/19 -, juris, Rn. 10, und vom 29. Oktober 2019 - VIII ZB 103/18 -, NJW-RR 2020, 52, juris, Rn. 12, jeweils m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2025 - 9 A 938/22 -, zur Veröffentlichung in NRWE vorgesehen, S. 5 des Beschlussabdrucks,
auch die Anordnung des Rechtsanwalts (zweite Stufe), dass die Erledigung von Sachen, bei denen eine Frist zu wahren ist, am Abend eines jeden Arbeitstags anhand des Fristenkalenders durch eine dazu beauftragte Bürokraft überprüft wird. Diese nochmalige, selbständige und abschließende Kontrolle muss gewährleisten, dass geprüft wird, welche fristwahrenden Schriftsätze hergestellt, abgesandt oder zumindest versandfertig gemacht worden sind und ob insoweit eine Übereinstimmung mit den im Fristenkalender vermerkten Sachen besteht. Diese allabendliche Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze durch einen Abgleich mit dem Fristenkalender dient zum einen der Überprüfung, ob sich aus den Eintragungen noch unerledigt gebliebene Fristsachen ergeben. Mit ihr soll zum anderen auch festgestellt werden können, ob in einer bereits als erledigt vermerkten Fristsache die fristwahrende Handlung möglicherweise noch aussteht. Der Fristenkalender ist daher so zu führen, dass auch eine gestrichene Frist noch erkennbar und bei der Endkontrolle überprüfbar ist. Eine solche zusätzliche Kontrolle ist schon deshalb notwendig, weil selbst bei sachgerechten Organisationsabläufen individuelle Bearbeitungsfehler auftreten können, die es nach Möglichkeit aufzufinden und zu beheben gilt.
Vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2024 - IV ZB 30/23 -, MDR 2024, 1198, juris, Rn. 12, vom 9. Januar 2020 - I ZB 41/19 -, JurBüro 2020, 334, juris, Rn. 11, vom 29. Oktober 2019 - VIII ZB 103/18 -, NJW-RR 2020, 52, juris, Rn. 13, vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14 -, NJW 2015, 253, juris, Rn. 8, und vom 2. März 2000 - V ZB 1/00 -, NJW 2000, 1957, juris, Rn. 6, jeweils m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2025 - 9 A 938/22 -, zur Veröffentlichung in NRWE vorgesehen, S. 6 des Beschlussabdrucks.
Wenn der Anwalt die - abschließende - Fristenkontrolle übernimmt, muss er selbst den vorstehenden Anforderungen entsprechend für deren Wirksamkeit Sorge tragen.
Vgl. in diesem Zusammenhang BGH, Beschlüsse vom 10. Oktober 2023 - VIII ZB 60/22 -, NJW 2024, 83, juris, Rn. 21, vom 30. November 2022 - IV ZB 17/22 -, NJW-RR 2023, 351, juris, Rn. 10, und vom 10. Februar 2016 - VII ZB 36/15 -, NJW 2016, 1740, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2025 - 9 A 938/22 -, zur Veröffentlichung in NRWE vorgesehen, S. 6 des Beschlussabdrucks.
Mit der Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung legt der Kläger jedenfalls nicht dar, dass - auf der zweiten Stufe - eine den vorstehenden Anforderungen genügende nochmalige, selbständige und abschließende Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze durch einen Abgleich mit dem Fristenkalender gegenüber dem zuständigen Mitarbeiter angeordnet ist bzw. durch den zuständigen sachbearbeitenden Rechtsanwalt selbst stattfindet. Den Ausführungen in der Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung lässt sich nicht entnehmen, dass in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers eine abschließende Kontrolle, ob die fristwahrende Handlung möglicherweise noch aussteht, organisatorisch verankert ist und damit das Mögliche getan wird, um individuelle Fehler bei der Bearbeitung von Fristsachen aufzufinden und zu beheben. Ein solche Kontrolle zeigt der Kläger insbesondere auch mit dem Vorbringen nicht auf, jede einzelne Frist werde „zudem erst nach kontrollierter Erledigung ordnungsgemäß im Kalender gestrichen“. Denn dieses Vorbringen bezieht sich erkennbar auf die erste Stufe der Ausgangskontrolle.
Da die Anforderungen, die die Rechtsprechung an eine wirksame Ausgangskontrolle stellt, einem Rechtsanwalt bekannt sein müssen, erlaubt der Umstand, dass sich der Kläger zur Organisation der zweiten Stufe der Ausgangskontrolle in der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten nicht verhält, ohne weiteres den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben.
Vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 5. Juni 2024 - IV ZB 30/23 -, MDR 2024, 1198, juris, Rn. 14, und vom 26. Mai 2021 - VIII ZB 55/19 -, BRAK-Mitt 2021, 298, juris, Rn. 15, jeweils m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2025 - 9 A 938/22 -, zur Veröffentlichung in NRWE vorgesehen, S. 7 des Beschlussabdrucks.
Jedenfalls die fehlende Anordnung auf der zweiten Stufe der Ausgangskontrolle war für die Versäumung der Frist für die (schriftformgerechte) Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung im vorliegenden Fall auch ursächlich. Im Rahmen einer nochmaligen, selbständigen und abschließenden Ausgangskontrolle zusätzlich zur Fristenkontrolle wäre aufgefallen, dass der nicht von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers unterzeichnete Schriftsatz zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht übersandt worden war. Nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge bei ansonsten pflichtgemäßem Verhalten der Beteiligten,
vgl. BGH, Beschlüsse Beschluss vom 5. Juni 2024 - IV ZB 30/23 -, MDR 2024, 1198, juris, Rn. 15, vom 6. September 2023 - IV ZB 4/23 -, NJW 2023, 3432, juris, Rn. 18, und vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14 -, NJW 2015, 253, juris, Rn. 14, jeweils m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2025 - 9 A 938/22 -, zur Veröffentlichung in NRWE vorgesehen, S. 8 des Beschlussabdrucks,
hätte in diesem Fall rechtzeitig ein von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers unterzeichnetes Exemplar des Begründungsschriftsatzes an das Oberverwaltungsgericht übersandt werden können.
II. Ungeachtet dessen weist der Senat, ohne dass es darauf noch entscheidend ankommt, ergänzend darauf hin, dass der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung auch in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte.
Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2026 - 9 A 3195/21 -, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 186, 194.
Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Die vorgebrachten Einwände begründen weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu 1.), noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (dazu 2.), noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (dazu 3.) oder einen Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (dazu 4.).
1. Ernstliche Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. März 2022 - 2 BvR 1232/20 -, NVwZ 2022, 789, juris, Rn. 23; VerfGH NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - VerfGH 82/20.VB-2 -, juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschlüsse vom 10. April 2026 - 9 A 3195/21 -, juris, Rn. 5 f., und vom 17. Februar 2026 - 5 A 1683/23 -, juris, Rn. 5 f., m. w. N.
Für die Darlegung ernstlicher Zweifel genügt jedoch das bloße Anzweifeln der Richtigkeit der Entscheidung ebenso wenig wie die bloße Wiederholung des Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren. Erforderlich ist vielmehr, dass der die Zulassung begehrende Verfahrensbeteiligte sich substantiiert inhaltlich mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und dabei aufzeigt, warum diese aus seiner Sicht im Ergebnis unzutreffend ist. Soweit dabei tatsächliche Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel gezogen werden, reicht es nicht aus, bloß deren Richtigkeit in Frage zu stellen oder das schlichte Gegenteil zu behaupten. Vielmehr muss der Rechtsmittelführer konkret aufzeigen, welcher Sachverhalt zutreffend sein soll und woraus er seine Sicht der Dinge konkret ableitet.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. April 2026 - 9 A 3195/21 -, juris, Rn. 7 f., vom 7. April 2026 - 9 A 1333/21 -, juris, Rn. 19 f., und vom 17. Februar 2026 - 5 A 1683/23 -, juris, Rn. 7 f., m. w. N.
Hiervon ausgehend begegnet das angegriffene Urteil keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 17. September 2019 abgewiesen. Mit der Ordnungsverfügung hat die Beklagte den Kläger aufgefordert, seiner Straßenreinigungspflicht an dem Grundstück I.-straße 105, Gemarkung X., Flur 000, Flurstück 200, insbesondere zur angrenzenden (Stich-)Straße K. innerhalb eines Monats nach Zustellung nachzukommen, und ihm für den Fall der Zuwiderhandlung das Zwangsmittel der Ersatzvornahme angedroht. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, das Grundstück des Klägers werde auch durch die Straße K. erschlossen. Die vorhandene Umzäunung stehe dem nicht entgegen, denn selbst geschaffene Hindernisse beseitigten die Erschließung nicht. Die Übertragung der Reinigungspflicht sei auch unter Berücksichtigung der Gestaltung der Straße und der Verkehrsverhältnisse zumutbar. Die Grenze zur unzulässigen Übertragung von Straßenunterhaltungsmaßnahmen liege dort, wo es um die Beseitigung von flächenhaft in den befestigten Straßenkörper hineinwucherndem Gras und Unkraut gehe. Sie sei hier nicht überschritten.
Die hiergegen erhobenen Einwände des Klägers greifen nicht durch.
Dies gilt zunächst insoweit, als der Kläger gegen die Satzung der Beklagten über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom 19. Oktober 2011 (im Folgenden: Satzung) und gegen die Ordnungsverfügung einwendet, diese seien zu unbestimmt, weil er daraus nicht entnehmen könne, welche Verpflichtung ihn genau treffe. Insbesondere sei unklar, ob und in welchem Umfang er zu einer Unkrautbeseitigung auf der Fahrbahn verpflichtet sei.
Die Satzung der Beklagten genügt den an sie zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen.
Rechtsgrundlage für die Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer ist § 4 Abs. 1 StrReinG NRW. Nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift können die Gemeinden die Reinigung der Gehwege durch Satzung den Eigentümern der an die Gehwege angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegen. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 StrReinG NRW können die Gemeinden die Reinigung der Fahrbahn den Eigentümern der an die Straße angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke übertragen, soweit dies unter Berücksichtigung der Verkehrsverhältnisse zumutbar ist. Da sich Pflichten für die Anlieger ausschließlich aus den Regelungen der Straßenreinigungssatzung ergeben, müssen diese dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot genügen. Sie müssen so eindeutig sein, dass der Anlieger über den Umfang seiner Pflichten nicht im Unklaren ist. Er muss genau wissen, welche Handlungen von ihm konkret verlangt werden. Insoweit gilt ein strenges Gesetzmäßigkeitsprinzip.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 3. Dezember 2012 - 9 A 193/10 -, NVwZ-RR 2013, 276, juris, Rn. 64, und vom 11. Dezember 2008 - 9 A 3057/05 -, NWVBl. 2009, 228, juris, Rn. 23.
Die Satzung der Beklagten erfüllt diesen Maßstab.
Der Inhalt der Reinigungspflicht ist in § 1 Abs. 2 Satz 2 der Satzung als die Entfernung aller Verunreinigungen von der Straße bestimmt, die die Hygiene oder das Stadtbild nicht unerheblich beeinträchtigen oder eine Gefährdung des Verkehrs darstellen können. Diese Regelung knüpft an den straßenreinigungsrechtlichen Reinigungsbegriff an und verleiht ihm einen hinreichend bestimmten Inhalt.
Die Straßenreinigung dient der Beseitigung solcher Zustände, die die öffentliche Sauberkeit, das Erscheinungsbild der Straße oder die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Der straßenreinigungsrechtliche Begriff der Reinigung ist umfassend im Sinn der Entfernung sämtlicher Gegenstände, die nicht auf die Straße gehören, zu verstehen.
Vgl. Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 7. Aufl. 2013, Rn. 21.
Die Entfernung von Un- oder Wildkraut kann grundsätzlich ebenfalls Gegenstand der nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 StrReinG NRW auf die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke durch gemeindliche Satzung übertragenen Straßenreinigungspflicht sein. Unkraut, das aus den Ritzen von Gehwegplatten oder aus schadhaften Stellen der Fahrbahndecke herausspießt, ist ein Fremdkörper. Es gehört nicht auf den Gehweg oder die Straße und verunreinigt diese.
Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 7. Aufl. 2013, Rn. 23.
Auch der Einwand des Klägers, die Satzung lasse nicht erkennen, welche konkrete Verpflichtung ihn genau treffe, greift nicht durch. Die Satzung formt die Reinigungspflicht gerade erfolgsbezogen aus. Die konkrete Art der Ausführung der Entfernungshandlungen richtet sich hingegen nach der Art der jeweils vorhandenen Verunreinigung. Das Bestimmtheitsgebot verlangt keine kasuistisch abschließende Aufzählung der denkbaren Verunreinigungen einschließlich der zu ihrer Beseitigung auszuführenden Einzelhandlungen.
Dass die Satzung der Beklagten unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nichtig sein soll, wird in der Antragsbegründung lediglich behauptet, ist aber auch unabhängig davon nicht ersichtlich. Das benannte Urteil beruht maßgeblich auf der Regelung des Art. 51 BayStrWG, wonach eine Reinigungspflicht besteht, wenn die Reinigung dringend erforderlich ist und nicht andere auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften (insbesondere der Verkehrssicherungspflicht) hierzu verpflichtet sind.
Bay. VGH, Urteil vom 18. August 2016 - 8 B 15.2552 -, BayVBl. 2017, 451, juris, Rn. 33, 39.
Eine vergleichbare Regelung trifft § 4 StrReinG NRW nicht.
Auch die Ordnungsverfügung selbst ist inhaltlich hinreichend bestimmt im Sinn von § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Sie bezieht sich auf die satzungsrechtlich geregelte Straßenreinigungspflicht und die bereits im Vorfeld gegenüber dem Kläger beanstandete Verunkrautung der zu reinigenden Straßenfläche. Dass und weshalb dem Kläger danach gleichwohl unklar sein sollte, welche Pflicht er erfüllen soll, zeigt er mit der Antragsbegründung nicht schlüssig auf.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils ergeben sich nicht aus dem Einwand, die verlangte Entfernung von Unkraut gehöre nicht zur Straßenreinigung, sondern zur Straßenunterhaltung. Dies ergibt sich nicht aus der von dem Kläger in Bezug genommenen Rechtsprechung, wonach die Grenze der Reinigungspflicht dort liegt, wo es um die Beseitigung von flächenhaft in den befestigten Straßenkörper hineinwucherndem Gras und Unkraut geht.
Vgl. Bay. VGH, Urteile vom 4. April 2007 - 8 B 05.3195 -, NVwZ-RR 2008, 62, juris, Rn. 79, und vom 18. August 2016 - 8 B 15.2552 -, BayVBl. 2017, 451, juris, Rn. 44, 56.
Aus der Antragsbegründung ergibt sich schon nicht, dass diese Grenze überschritten ist. Darin zeigt der Kläger auch unter Berücksichtigung des vorgelegten Bildmaterials nicht schlüssig auf, dass der Bewuchs aufgrund dessen flächenhaften Hineinwucherns in den Straßenkörper nicht mehr durch Maßnahmen der Straßenreinigung, sondern nur noch durch Maßnahmen der Straßenunterhaltung beseitigt werden könnte. Überdies hat das Verwaltungsgericht den vorhandenen Unkrautbewuchs nicht auf einen baulichen Mangel der Straße, sondern maßgeblich darauf zurückgeführt, dass der Kläger seiner Reinigungspflicht bislang nicht nachgekommen ist. Hiergegen sind durchgreifende Zweifel weder dargetan noch ersichtlich.
Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand, die Satzung erfasse die betroffene Fläche nicht, weil entlang der Grundstücksgrenze des Klägers an der Stichstraße kein Gehweg vorhanden sei.
Aus der den Umfang der übertragenen Straßenreinigungspflicht regelnden Satzungsbestimmung des § 3 Abs. 2 Satz 2 ergibt sich, dass die Gehwegreinigung unabhängig vom Verursacher auch die Beseitigung von Unkraut und sonstigen Verunreinigungen umfasst. Der Begriff des Gehwegs ist in § 1 Abs. 3 der Satzung definiert. Danach gelten als Gehwege im Sinn dieser Satzung die selbständigen Gehwege (1. Spiegelstrich), die gemeinsamen Fuß- und Radwege (Zeichen 240 Straßenverkehrs-Ordnung - StVO) (2. Spiegelstrich), alle erkennbar abgesetzt für die Benutzung durch Fußgänger vorgesehenen Straßenteile (3. Spiegelstrich) sowie Gehbahnen in 1,50 m Breite ab begehbarem Straßenrand bei allen Straßen und Straßenteilen, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist, insbesondere in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1/325.2 StVO) und Fußgängerbereichen (Zeichen 242.1/242.2 StVO) (4. Spiegelstrich). Angesichts dieser Definition des satzungsmäßigen Gehwegs bedarf es entgegen der Antragsbegründung keines Rückgriffs auf die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur StVO. Dass das Verwaltungsgericht diese satzungsrechtliche Definition des Gehwegs unzutreffend angewandt hätte, zeigt der Kläger nicht schlüssig auf.
Aus der Antragsbegründung ergibt sich nicht hinreichend substantiiert, dass es auf der dem Grundstück des Klägers zugewandten Seite der Stichstraße nach der Definition in § 1 Abs. 3 der Satzung der Beklagten an einem Gehweg fehlt. Zwar trägt der Kläger in der Antragsbegründung vor, dass auf der seinem Grundstück gegenüberliegenden Seite der Stichstraße ein Gehweg vorhanden sein könnte (Abflussrinne, Gulli und farbliche Abgrenzung). Dies kann jedoch mangels Entscheidungserheblichkeit im Ergebnis offenbleiben. Maßgeblich ist nicht, ob auf der dem Grundstück des Klägers gegenüberliegenden Straßenseite ein Gehweg vorhanden ist, sondern ob auf der dem Grundstück des Klägers zugewandten Seite der Stichstraße ein Gehweg im Sinn der Satzungsdefinition gegeben ist. Der Satzung der Beklagten lässt sich nicht entnehmen, dass eine Stichstraße nur einen Gehweg aufweisen könnte, mithin das Vorhandensein eines Gehwegs auf einer Seite einer Stichstraße die Annahme eines Gehwegs auf der anderen Straßenseite ausschlösse. Vielmehr ist der Senat bei der Anwendung einer vergleichbaren Gehwegfiktion davon ausgegangen, dass entlang verschiedener Grundstücksseiten fiktive Gehwege bestehen können.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 9 A 3057/05 -, NWVBl. 2009, 228, juris, Rn. 26, 32.
Selbst wenn auf der dem Grundstück des Klägers gegenüberliegenden Seite der Stichstraße ein Gehweg vorhanden sein sollte, ließe dies nicht zwangsläufig den Schluss zu, dass auf der dem Grundstück zugewandten Seite ein Gehweg im Sinn einer Gehbahn nach § 1 Abs. 3 4. Spiegelstrich der Satzung ausscheiden müsste. Außerdem enthält die Satzung der Beklagten anders als die dem zitierten Urteil des Senats zugrunde liegende Satzung keine Regelung, nach der sich die Reinigungsverpflichtung bei Vorhandensein eines (einseitigen) Gehwegs nur auf diesen Gehweg und nur auf diese Anliegerseite beschränkt.
Vgl. zu einer solchen Satzungsbestimmung, OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 9 A 3057/05 -, NWVBl. 2009, 228, juris, Rn. 7.
Dass wiederum die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 4. Spiegelstrich der Satzung fehlen, zeigt der Kläger mit der Antragsbegründung nicht auf. Die Satzung verlangt nämlich nicht, dass eine Fläche als Gehweg oder Gehbahn markiert oder irgendwie kenntlich gemacht ist. Es ist auch nicht erforderlich, dass die Fläche ausschließlich dem Fußgängerverkehr vorbehalten ist. § 1 Abs. 3 4. Spiegelstrich der Satzung knüpft die Annahme einer Gehbahn vielmehr daran an, dass es sich um einen begehbaren Straßenrand einer Straße oder eines Straßenteils handelt, dessen Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist. Daraus, dass Fußgänger den Weg an der dem Grundstück des Klägers gegenüberliegenden Seite der Stichstraße als Gehweg erkennen und nutzen mögen, folgt nicht, dass eine Gehbahn entlang seiner Grundstücksgrenze ausscheidet. Gleiches gilt, soweit andere Verkehrsteilnehmer ausreichend Abstand von dem „Gehweg“ halten sollen.
Das Zulassungsvorbringen mit dem Einwand des Klägers, sein Grundstück sei zu der (Stich-)Straße K. Straße hin seit dem Jahr 1999 „massiv eingezäunt“, führt ebenfalls nicht auf ernstliche Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, das Grundstück des Klägers sei über diese Straße erschlossen (vgl. § 4 Abs. 1 StrReinG NRW, § 5 Abs. 3 der Satzung).
Ein Grundstück ist im straßenreinigungsrechtlichen Sinn von der gereinigten Straße bereits dann erschlossen, wenn von dieser Straße rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zu dem Grundstück besteht und dadurch die Möglichkeit einer innerhalb geschlossener Ortslagen üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung eröffnet ist. Dieses Begriffsverständnis ist nicht notwendigerweise identisch mit dem erschließungsbeitragsrechtlichen Erschließungsbegriff; insbesondere bedarf es keiner Zufahrtmöglichkeit für Fahrzeuge. Ein fußläufiger Zugang reicht aus, wenn die mögliche Zuwegung eine Mindestbreite von 1,20 m oder bei zu erwartendem Begegnungsverkehr 1,50 m aufweist.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 3. Dezember 2012 - 9 A 193/10 -, NVwZ-RR 2013, 276, juris, Rn. 25, vom 23. Juli 2014 - 9 A 2119/12 -, NWVBl. 2015, 77, juris, Rn. 28 ff., und vom 9. Dezember 1991 - 9 A 473/90 -, NWVBl. 1992, 255, juris, Rn. 7, sowie Beschluss vom 27. September 2012 - 9 A 2573/10 -, juris, Rn. 24.
Maßgeblich ist allein die objektive Zugangsmöglichkeit. Nicht entscheidend ist, ob der Zugang tatsächlich genutzt wird oder genutzt werden soll.
Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 25. November 2020 - 17 K 8560/19 -, juris, Rn. 33, 36, 38.
Die erforderliche objektive Beziehung des Grundstücks zur Straße entsteht bereits durch die Möglichkeit, einen Zugang zur Straße zu nehmen oder herzustellen.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 3. Dezember 2012 - 9 A 193/10 -, NVwZ-RR 2013, 276, juris, Rn. 31 f., 37, und vom 9. Dezember 1991 - 9 A 473/90 -, NWVBl. 1992, 255, juris, Rn. 9, sowie VG Düsseldorf, Urteil vom 25. November 2020 - 17 K 8560/19 -, juris, Rn. 38.
Für die Beurteilung tatsächlicher Zugangshindernisse kommt es entscheidend darauf an, ob es sich um ein im Grundstück oder in der Erschließungsanlage angelegtes Hindernis handelt.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2012 - 9 A 193/10 -, NVwZ-RR 2013, 276, juris, Rn. 34.
Selbst geschaffene sowie jedenfalls in die Sphäre des Grundstückseigentümers fallende Zugangshindernisse oder -beeinträchtigungen stehen der Annahme einer Erschließung grundsätzlich nicht entgegen.
OVG NRW, Urteil vom 23. Juli 2014 - 9 A 2119/12 -, NWVBl. 2015, 77, juris, Rn. 36
Eine Zaunanlage, die letztlich ohne größere Schwierigkeiten zumutbar durchbrochen oder beseitigt werden könnte, ist grundsätzlich unbeachtlich.
VG Düsseldorf, Urteil vom 25. November 2020 - 17 K 8560/19 -, juris, Rn. 33.
Die Erschließung entfällt demgegenüber, wenn eine rechtliche oder tatsächliche Zugangsmöglichkeit zu der Straße nicht besteht und erst durch die Überwindung nicht zurechenbarer Hindernisse geschaffen werden müsste. Der Eigentümer muss sich insbesondere nicht auf eine Zugangsmöglichkeit verweisen lassen, die erst durch die Beseitigung fremder Hindernisse oder dadurch entsteht, dass nicht selbst geschaffene Höhenunterschiede durch eine bauliche Anlage überwunden werden.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2012 - 9 A 193/10 -, NVwZ-RR 2013, 276, juris, Rn. 28 ff., und Beschluss vom 27. September 2012 - 9 A 2573/10 -, juris, Rn. 37 ff.
Diesen Maßstäben entspricht die einschlägige Satzungsbestimmung der Beklagten (vgl. § 5 Abs. 3 der Satzung). Danach ist ein Grundstück dann erschlossen, wenn seine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung durch die Straße, insbesondere durch einen Zugang oder eine Zufahrt, möglich ist (Satz 1). Dies gilt in der Regel auch, wenn das Grundstück durch Anlagen wie Gärten, Böschungen, Grünanlage, Mauern oder in ähnlicher Weise von der Straße getrennt ist (Satz 2). Hiervon ausgehend zeigt der Kläger nicht auf, dass es an dem Merkmal des Erschlossenseins seines Grundstücks über die Stichstraße K. fehlt. Es ist nicht ersichtlich, dass die nach dem Vortrag des Klägers seit 1999 bestehende Zaunanlage nach Art, Umfang und Beständigkeit objektiv jede Zugangsmöglichkeit ausschließt und die Herstellung eines Zugangs erst erhebliche bauliche Eingriffe erfordern würde. Nach dem vorliegenden Fotomaterial ist das Gegenteil der Fall.
Der weitere Einwand einer „aufgedrängten Erschließung“ verfehlt schon den maßgeblichen straßenreinigungsrechtlichen Ansatz. Danach ist unerheblich, ob die weitere erschließende Straße erst später im Rahmen von Maßnahmen der Innenraumverdichtung entstanden ist. Für die straßenreinigungsrechtliche Erschließung kommt es allein darauf an, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 StrReinG NRW und der einschlägigen Satzungsbestimmungen erfüllt sind. Eine mehrfache Erschließung führt dazu, dass die Reinigungspflicht hinsichtlich aller erschließenden Straße besteht. Vielmehr wäre eine Regelung des Inhalts, dass Grundstücke, die durch mehrere gereinigte Straßen erschlossen werden, nur hinsichtlich einer der erschließenden Straßen veranlagt werden, mit den Vorgaben des Straßenreinigungsrechts nicht zu vereinbaren.
OVG NRW, Urteil vom 23. Juli 2014 - 9 A 2119/12 -, NWVBl. 2015, 77, juris, Rn. 48, unter Verweis auf Urteil vom 7. Januar 1982 - 2 A 1778/81 -, KStZ 1982, 169 (171).
Danach kommt es auch nicht darauf an, wann und unter welchen Umständen die weitere - erschließende - Straße entstanden ist, ob sie von einem Anlieger gewollt war oder hätte verhindert werden können.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils ergeben sich auch nicht aus der von dem Kläger geltend gemachten persönlichen und sachlichen Unzumutbarkeit der Reinigung der hier in Rede stehenden Stichstraße. Der Kläger zeigt auch mit Blick auf die örtlichen (Verkehrs-)Verhältnisse keinen Rechtsfehler des Verwaltungsgerichts auf. Dieses hat bereits die örtlichen Gegebenheiten hinreichend und überzeugend gewürdigt. Mit seiner Zulassungsbegründung setzt der Kläger dem angegriffenen Urteil insoweit lediglich seine eigene, von derjenigen des Verwaltungsgerichts abweichende Bewertung entgegen.
Der Einwand des Klägers, es erscheine fehlerhaft, „bei zwei Eigentümern nur einen willkürlich mittels Ordnungsverfügung in Anspruch zu nehmen“, führt von vornherein nicht auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Kläger den Einwand erst nach Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO für die Begründung des Zulassungsantrags mit Schriftsatz vom 9. Juli 2020 geltend gemacht hat. Es handelt sich hierbei auch nicht um eine Erläuterung, Ergänzung oder Vertiefung fristgerechten und substantiierten Vorbringens, sondern um eine erstmals erhobene (verspätete) Rüge.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 2019 - 8 A 3309/17 -, juris, Rn. 5 f., Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 133, jeweils m. w. N.
2. Der Kläger zeigt aus den vorgenannten Gründen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf.
3. Aus der Antragsbegründung ergibt sich im Weiteren nicht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. BVerfG, Kammerbeschuss vom 16. April 2020 - 1 BvR 2705/16 -, NVwZ-RR 2020, 905, juris, Rn. 23; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2020 - 1 B 39.20 -, juris, Rn. 3 (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 23. April 2026 - 9 A 2315/22 -, juris, Rn. 16, vom 27. Februar 2026 - 5 A 3511/21 -, juris, Rn. 49, und vom 23. Dezember 2025 - 5 A 1790/23 -, juris, Rn. 41.
Diese Anforderungen sind nicht erfüllt. Aus der Antragsbegründung ergibt sich weder ausdrücklich noch sinngemäß eine in dem angestrebten Berufungsverfahren klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage von fallübergreifender Bedeutung.
4. Aus der Antragsbegründung ergibt sich schließlich kein der Beurteilung durch den Senat unterliegender Verfahrensmangel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem das angegriffene Urteil beruhen kann.
Ohne Erfolg rügt der Kläger, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt zu dem konkreten Umfang des Unkrautbefalls der betreffenden Fläche gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO von Amts wegen weiter aufklären müssen.
Wird eine Aufklärungsrüge erhoben, bedarf es der substantiierten Darlegung, hinsichtlich welcher entscheidungserheblicher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen, die zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis geführt hätten, voraussichtlich getroffen worden wären. Weiter muss entweder dargelegt werden, dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Januar 2026 - 9 B 1.25 -, juris, Rn. 15, vom 1. November 2022 - 1 B 57.22 -, juris, Rn. 10, vom 8. Februar 2022 - 4 B 25.21 -, BRS 90 (2022), Nr. 71, juris, Rn. 8, und vom 15. Februar 2013 - 8 B 58.12 -, ZOV 2013, 40, juris, Rn. 23; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. April 2026 - 9 A 1690/24 -, juris, Rn. 11, vom 7. März 2025 - 5 A 1277/23 -, juris, Rn. 19, und vom 15. Mai 2020 - 19 A 957/20 -, juris, Rn. 8, jeweils m. w. N.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Kläger legt nicht dar, welche konkreten Feststellungen das Verwaltungsgericht bei weiterer Aufklärung voraussichtlich getroffen hätte. Auch zeigt er nicht auf, dass sich dem Verwaltungsgericht die Annahme hätte aufdrängen müssen, der vorhandene Bewuchs sei nicht mehr durch Maßnahmen der Straßenreinigung zu entfernen. Das Zulassungsvorbringen ist aber auch mit Blick auf die von dem Kläger für erforderlich gehaltene weitere Aufklärung bezüglich der Einzäunung und der Zugänglichkeit seines Grundstücks nicht hinreichend substantiiert. Dass weitere Ermittlungen Tatsachen ergeben hätten, welche die objektive Möglichkeit eines Zugangs ausschließen, legt der Kläger mit der Antragsbegründung ebenfalls nicht dar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).