Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 30.03.2026 – 17 B 233/26

16. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0330.17B233.26.00

G r ü n d e :

Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, in welchem dieses die Abänderung von zwei bereits zuvor auf Eilanträge des Antragstellers ergangene Beschlüsse vom 14. November 2025 (Az. 8 L 1876/25) und 18. Februar 2026 (Az. 8 L 2515/25) abgelehnt hat, hat Erfolg. Sie ist zulässig (dazu I.) und begründet (dazu II.).

I. 1. Die Beschwerde ist zulässig, namentlich steht ihr nicht der Rechtsmittel­ausschluss nach § 80 AsylG entgegen, der in der Rechtsmittelbelehrung des an­gegriffenen Beschlusses zur Begründung einer Unanfechtbarkeit der Entscheidung herangezogen wird. Denn dieser Rechtsmittelausschluss liegt im hier zu ent­scheidenden Einzelfall nicht vor. Nach § 80 AsylG können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz und über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung gemäß § 34 AsylG oder der Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylG nach dem Aufenthaltsgesetz vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO - Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Mit der Verwendung des Begriffes „zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34)“ stellt § 80 Var. 2 AsylG erkennbar darauf ab, dass eine nach dieser gesetzlichen Vorschrift erlassene Abschiebungsandrohung vollzogen werden soll.

Vorliegend vollzieht die Antragsgegnerin jedoch nicht, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, die auf der Grundlage von § 34 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG verfügte Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 10. April 2017, mit dem das Asylbegehren des Antrag­stellers abgelehnt wurde. Vielmehr betreibt sie unter Bezugnahme auf § 59 AufenthG ersichtlich den Vollzug einer eigenen (wirksamen) Abschiebungsandrohung aus ihrer zeitlich späteren, den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthalts­erlaubnis ablehnenden Ordnungsverfügung vom 11. September 2024, die sie in Kenntnis der bereits vorhandenen Abschiebungsandrohung des BAMF erlassen hat. Diese Zwecksetzung der Antragsgegnerin ergibt sich eindeutig aus zwei an den Antragsteller adressierten Aufforderungen zur freiwilligen Ausreise vom 3. September und 17. November 2025 (Beiakte 12, Bl. 309 und 384), in denen jeweils auf den Bescheid vom 11. September 2024 und die dort enthaltene Abschiebungsandrohung, nicht auf die des BAMF, Bezug genommen wird. Gleiches folgt sinngemäß aus den bei den Amtsgerichten Gelsenkirchen und Paderborn mit Schreiben vom 25. Februar und 3. März 2026 gestellten Anträgen auf Anordnung von Ausreisegewahrsam bzw. Sicherungshaft gegenüber dem Antragsteller, bei denen ebenfalls darauf hingewiesen wird, dass der Antragsteller aufgrund der Ordnungsverfügung vom 11. September 2024 vollziehbar zur Ausreise verpflichtet sei.

Der vom Verwaltungsgericht demgegenüber im vorvorangegangenen Eilrechts­beschuss vom 14. November 2025 unter maßgeblichen Verweis auf eine Ent­scheidung des Baden-Württembergischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. März 2024 - 12 S 392/24 - vertretenen Ansicht, dass Grundlage einer möglichen Abschiebung des Antragstellers allein die im Bescheid des BAMF vom 10. April 2017 erlassene Abschiebungsandrohung sein könne, weil diese Vorrang vor der zeitlich nach­folgenden Abschiebungsandrohung der Antragsgegnerin habe, folgt der Senat jeden­falls für den vorliegenden Fall nicht. Dies gilt schon deswegen, weil die vorzitierte Entscheidung einen von der vorliegend zu beurteilenden Fallkonstellation erheblich abweichenden Sachverhalt betraf, dem die Fortführung einer von der Ausländer­behörde bereits begonnenen Abschiebung auf der Grundlage einer von ihr selbst verfügten Abschiebungsandrohung zugrunde lag und bei dem erst während des Abschiebeverfahrens eine zweite Abschiebungsandrohung des BAMF hinzutrat.

Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. März 2024 - 12 S 392/24 -, juris, Rn. 5, 10, 13.

Auch lässt sich aus der Entscheidung des Baden-Württembergischen Verwaltungs­gerichtshofs nach Auffassung des Senats nicht überzeugend ableiten, dass bei Vor­liegen mehrerer wirksamer Rückkehrentscheidungen im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 80 AsylG gleichsam zwingend stets von einem Vollzug der zeitlich zuerst ergangenen Abschiebungsandrohung ausgegangen werden muss, wenn - wie vorliegend der Fall - durch Vollziehung der zweiten Abschiebungs­androhung keine Verzögerung einer bereits begonnenen Abschiebung zu befürchten steht und mit Blick auf die eindeutig in Bezug genommene Abschiebungsandrohung der Antragsgegnerin auch hinsichtlich des Gebots der Rechtsmittelklarheit nicht unsicher ist, ob dem Antragsteller zur Verhinderung der Abschiebung noch die Beschwerde zur Verfügung steht.

Vgl. zu diesen Gesichtspunkten VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. März 2024 - 12 S 392/24 -, juris, Rn. 7 und 12; generell zur Problem­lage mehrerer Abschiebungsandrohungen jüngst Maierhöfer, Ein Jahr Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG nF - aktueller Stand der Recht­sprechung, NVwZ 2025, S. 306 ff. (Gliederungs­ punkt III. 5.).

Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob eine Vollziehung einer vorherigen Abschiebungsandrohung überhaupt möglich bzw. zulässig ist, wenn - wie hier in Nr. 2 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 11. September 2024 - mit der nachfolgenden Androhung eine Ausreisefrist gesetzt worden ist, die über die Dauer der (etwaigen) vorherigen Ausreisefrist hinausreicht.

Vgl. dazu EuGH, Urteil vom 1. August 2025 - C-636/23 - juris, Rn. 42 und 45-50; s. auch OVG Bremen, Beschluss vom 20. Dezember 2024 - 2 S 344/24 -, juris, Rn. 18, und (zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Richtlinie 2008/115/EG) OVG NRW, Beschlüsse vom 27. März 2006 - 17 B 2058/05 -, juris, Rn. 6-10, und vom 30. August 2005 - 18 B 633/05 -, juris, Rn. 7-9.

2. Mit Blick auf die vorgehenden Erwägungen deutet der Senat den Eilantrag des Antragstellers sachgerecht dahingehend um, dass dieser sich gegen die im noch anhängigen Klageverfahren 8 K 5183/24 u. a. beklagte und damit noch nicht bestandskräftige Abschiebungsandrohung nebst der Frist zur freiwilligen Ausreise in Nr. 2 und 3 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 11. September 2024, die wie gezeigt Grundlage der vorliegend in Rede stehenden Abschiebung sind, im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO wendet. Mit seinem Vortrag beruft er sich nämlich insbesondere auf das Kindeswohl und familiäre Bindungen i. S. v. § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Dass das ursprüngliche Begehren wie auch die im Beschwerdeverfahren formulierten Anträge stattdessen ausdrücklich auf eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO abzielen, steht dem im vorliegenden Einzelfall nicht entgegen. Die einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO gilt gemäß Absatz 5 nicht für den Fall des § 80 Abs. 5 VwGO. Die Antragsformulierung des Antragstellers gründet auf der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, das einen Antrag nach § 123 VwGO bisher als (nur) statthaft angesehen hat.

Vgl. zur Umdeutung eines anwaltlich gestellten Antrags gemäß dem Rechtsschutzbegehren: BVerfG, Beschluss vom 16. März 1999 - 2 BvR 2131/95 -, juris, Rn. 26; Schl.-H. OVG, Beschluss vom 16. November 2022 - 4 MB 38/22 -, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2009 - 8 B 933/09 -, juris, Rn. 5; Riese, in: Schoch/Schmidt, VwGO, Stand: 48. EL Juli 2025, § 88 Rn. 16.

Dem steht auch nicht entgegen, dass diese Umdeutung zu einer Antragsänderung i. S. d. § 91 Abs. 1 VwGO führt. Zwar ist eine Beschwerde mit einem Antrag, der - wie hier nach seiner Wortlautfassung - in erster Instanz nicht gestellt und daher vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss nicht (formal) beschieden wurde, prinzipiell unzulässig. Denn eine Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie die Gründe darlegt, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Aus diesem Grund ist im Beschwerdeverfahren für einen in erster Instanz nicht gestellten, allein im Wege einer Antragsänderung entsprechend § 91 Abs. 1 VwGO zu verfolgenden Antrag grundsätzlich kein Raum, weil das Beschwerde­verfahren ausschließlich der rechtlichen Überprüfung der erstinstanzlichen Entschei­dung dient. Dies verstößt regelmäßig nicht gegen Art. 19 Abs. 4 GG, wenn aus­reichender - anderweitiger - Rechtsschutz in Gestalt eines neuen erstinstanzlichen Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO oder eines Abänderungsantrags nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zur Verfügung steht.

Vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 48. EL Juli 2025, § 91 Rn. 92 m. w. N.

Allerdings ist die Möglichkeit der Änderung des Streitgegenstands bei einer Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO in entsprechender Anwendung des § 91 Abs. 1 VwGO nicht generell zu verneinen. Vielmehr können in engen Grenzen Aus­nahmen in Betracht kommen, etwa wenn andernfalls effektiver Rechtsschutz nicht zu erlangen ist.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2025 - 18 B 788/25 -, n. v., S. 5; Sächs. OVG, Beschluss vom 26. Juni 2025 - 3 B 34/22 -, juris, Rn. 18; OVG S.-A., Beschluss vom 7. November 2024 - 2 M 88/24 -, juris, Rn. 4; Nds. OVG, Beschluss vom 19. Januar 2022 - 14 ME 58/22 -, juris, Rn. 23.

Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben, weil der Verweis auf einen zunächst neu erstinstanzlich zu stellenden Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO mit einer sich hieran ggf. noch anschließenden Beschwerde wegen der übermorgen früh anstehenden Abschiebung des Antragstellers unter Berücksichtigung der Rechtsschutzgarantie der Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 47 GrCh nicht zumutbar erscheint. Zudem ergibt sich hier aus der Antragsänderung auch keine ins Gewicht fallende Mehrbelastung oder Änderung in Bezug auf den Streitstoff, weil die von der Beschwerde im Gewand der einstweiligen Anordnung aufgeführten, materiellen Gründe - wie nachfolgend dar­gestellt - ebenfalls im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsandrohung zu prüfen sind. Die Antragsänderung im Beschwerde­verfahren ist daher vorliegend analog § 91 Abs. 1 VwGO auch sachdienlich.

II. Die so verstandene Beschwerde ist begründet.

Dabei legt der Senat zugrunde, dass im Beschwerdeverfahren die vom Verwaltungs­gericht im angegriffenen Beschluss entsprechend herangezogenen Einschränkungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, wonach im Abänderungsverfahren die Änderung oder Aufhebung eines bereits ergangenen Beschlusses nur wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände be­antragt werden kann, nicht eingreifen. Dies gilt bereits deswegen, weil mit dem statt des Begehrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu prüfenden Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ein anderer Streitgegenstand in Rede steht, über den erstinstanzlich nicht entschieden wurde. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass die Rechtsmittelbelehrungen in den vorangehenden Entscheidungen, insbesondere dem zunächst im Verfahren nach § 123 VwGO gefassten Beschluss vom 14. November 2025 zum Az. 8 L 1876/25, fehlerhaft waren, weil sie ebenfalls auf den Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG hinwiesen, so dass für eine gegen die Beschlüsse gerichtete Beschwerde die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO noch läuft. Insofern macht es aber im Ergebnis keinen Unterschied, ob sich der Antragsteller gegen diese oder die zuletzt auf der Grundlage eines Abänderungsverfahrens ergangene Entscheidung wendet.

Die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt zu Gunsten des Antragstellers und zu Lasten der Antragsgegnerin aus. Es lässt sich gegenwärtig weder mit der erfor­derlichen Sicherheit feststellen, dass die Abschiebungsandrohung in der Ordnungs­verfügung vom 11. September 2024 offensichtlich rechtmäßig ist, noch, dass sie offensichtlich rechtswidrig ist (dazu 1.). Die danach vorzunehmende rechtmäßig­keitsunabhängige (offene) Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse des Antragstellers, von einem Vollzug der Abschiebungsandrohung vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an deren sofortigem Vollzug überwiegt (dazu 2.).

1. Ob die Abschiebungsandrohung der Antragsgegnerin rechtmäßig ist, ist gegen­wärtig offen. Denn es erscheint nach den Darlegungen im Beschwerdeverfahren jedenfalls möglich, dass eine nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bereits bei Erlass der Abschiebungsandrohung zu beachtende, tatsächlich gelebte und von Verantwor­tungsübernahme und persönlicher Nähe geprägte Eltern-Kind-Beziehung zwischen dem Antragsteller und seinen drei minderjährigen Kindern besteht, so dass ein fort­gesetzter Aufenthalt des Antragstellers in der Bundesrepublik im Interesse des insofern maßgeblichen Kindeswohls (Art. 6 GG, Art. 8 EMRK, Art. 7 und 24 GrCh) ist.

Vgl. zur Maßgeblichkeit des Kindeswohls BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 -, juris, Rn. 26; OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2006 - 17 B 20/06 -, juris, Rn. 12.

Offene Erfolgsaussichten der Rechtssache werden insofern zwar entgegen der Auf­fassung der Beschwerde nicht schon mit Blick auf die bereits im Ausgangsverfahren vorgelegte eidesstattliche Versicherung der Kindesmutter vom 25. November 2025 begründet. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht diesbezüglich schon im Beschluss vom 18. Februar 2026 zum Az. 8 L 2515/25 zu Recht darauf hingewiesen, dass die dortigen Angaben abstrakt und zeitlich nicht greifbar geblieben seien. Es werde dort lediglich behauptet, was der Antragsteller „regelmäßig“ mit den Kindern unternähme. Es würden keinerlei Anhaltspunkte zu konkreten gemeinsamen Unternehmungen oder zur Wahrnehmung von Verpflichtungen gemacht, weder in zeitlicher Hinsicht, noch hinsichtlich konkret wahrgenommener Verpflichtungen, beispielsweise zur Frage, wann genau der Antragsteller eines der Kinder zu welchem Arzt begleitet habe. Hierauf hat das Verwaltungsgericht auch im angegriffenen Beschluss Bezug genommen (vgl. dort, Seite 3). Aus den ebenfalls vorgelegten Nachweisen für eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung bzgl. des Kindes D. - bei­gebracht wurden erstinstanzlich die erste Seite eines durch eine Lehrerin aus­gefüllten Beurteilungsbogens vom 29. Januar 2026 sowie die Terminübersicht eines Psychiatriezentrums für Kinder und Jugendliche mit vier Terminen für das Kind D. von Anfang Januar bis März 2026 - folgt schon deswegen nichts anderes, weil sich hieraus nicht ergibt, dass sich der Antragsteller zusammen mit der Kindes­mutter um diese Beeinträchtigung kümmert.

Die vorgenannten Defizite werden auch nicht durch die nachfolgenden erstinstanz­lichen sowie im Beschwerdeverfahren vorgelegten, von der Kindesmutter und dem Antragsteller herrührenden Erklärungen, namentlich die an das Verwaltungsgericht am 25. Februar 2026 übersendete E-Mail, die dort postalisch am nächsten Tag ein­gegangene Erklärung, die „persönliche Erklärung“ des Antragstellers vom 19. März 2026, die vom Prozessbevollmächtigten zu 1. des Antragstellers mit Schriftsatz vom 24. März 2026 vorgelegten Äußerungen der Kindesmutter, welche offensichtlich aus dem Beschwerdeverfahren gegen die Sicherungshaft stammen, sowie die zuletzt per Fax vom 26. März 2026 von der Kindesmutter persönlich an den Senat übersendete Erklärung ausgeräumt. Sämtliche dieser Erklärungen bleiben hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht bemängelten Inhalte farblos, weil dort bezüglich der Beziehung des Antragstellers zu seinen Kindern erneut nur allgemein angegeben wird, dass eine enge emotionale Bindung bestehe, er sich liebevoll um deren Wohl kümmere und sich stets bemüht habe, allen Verpflichtungen nachzukommen, indem er die Kinder abgeholt, sie betreut, zu sich genommen und bei Terminen geholfen habe. Nähere Angaben dazu, wann er die Kinder abgeholt, sie betreut oder bei Terminen geholfen habe, bleiben auch dort aus. Der wiederholte Vortrag, die Kinder würden jedes Wochenende beim Antragsteller übernachten, bleibt ebenfalls nähere Einzel­heiten zu diesen Treffen schuldig.

Im Ergebnis durchgreifend ist jedoch das vom Prozessbevollmächtigten zu 1. des Antragstellers zur Glaubhaftmachung einer intensiven Vater-Kind Beziehung ein­gereichte Attest vom 26. März 2026 des Facharztes für Innere Medizin X., bei welchem die Tochter des Antragstellers zusammen mit der Kindesmutter am gleichen Tag offenbar im Zusammenhang mit einem (ebenfalls durch zwei Fotos belegten) Magen-Darm-Infekt vorstellig geworden ist. In dieser ärztlichen Bescheini­gung wird ausgeführt, dass das Kind auch in der dortigen Sprechstunde wiederholt und deutlich den Wunsch nach dem Vater artikuliert habe und dessen emotionale Belastung „klar erkennbar“ gewesen sei. Ausgehend von diesen Feststellungen von dritter Seite erscheint es naheliegend, dass das Kind tatsächlich eine enge emotionale Bindung zum Kindesvater hat. Hierzu passen im Übrigen auch die Schilderungen der Kindesmutter in der mit anwaltlichem Schriftsatz vom 25. März 2026 übersendeten Erklärung sowie im Fax vom 26. März 2026, wonach die Kinder unter der drohenden Abschiebung des Vaters leiden. Die im Attest festgehaltene emotionale Bindung ist ein deut­liches Indiz dafür, dass sich der Antragsteller bis zur Sicherungshaft unabhängig von den bisher nur allgemein gehaltenen Erklärungen tatsächlich um das Kind (bzw. die drei Kinder) gekümmert hat, weil hiermit die vorgenannten Reaktionen der Tochter ohne Weiteres plausibel zu erklären sind.

Ergänzend berücksichtigt der Senat bei der gebotenen Gesamtbetrachtung zudem, dass neben den schon erstinstanzlich vorgelegten Fotografien des Antragstellers mit einem oder mehreren seiner Kinder, denen jedoch für eine gelebte familiäre Beziehung kein entscheidender Nachweiswert zukommt, weil diese unter Berück­sichtigung der gleichbleibenden Kleidung und Umgebung ersichtlich an einem ein­zigen Tag aufgenommen wurden, erstmals im Beschwerdeverfahren weitere zehn Fotografien vorgelegt wurden, die den Antragsteller im Gegensatz hierzu mehrfach an unterschiedlichen Orten und zu unterschiedlichen Zeiten mit einem oder mehreren seiner Kinder zeigen. Auch diese Fotos sind zwar wegen der fehlenden Angabe von Daten und Erläuterungen zum jeweiligen Kontext ihrer Entstehung für sich betrachtet nicht geeignet, die Entwicklung eines familiären Zusammenlebens deutlich zu machen. Jedenfalls wird hierdurch aber belegt, dass der Antragsteller in der Vergangenheit mit den Kindern gemeinsame Unternehmungen gemacht hat. Zudem wirken Antragsteller und Kinder auf allen eingereichten Fotos miteinander vertraut und nicht distanziert, was ebenfalls ein Indiz dafür ist, dass die Kinder mit dem Antragsteller nicht nur sporadisch Kontakt haben.

Ausgehend hiervon erscheint eine tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern möglich, was dazu führt, dass die Erfolgs­aussichten in der Hauptsache in Bezug auf die Abschiebungsandrohung als offen zu bewerten sind. Die aus der Verwaltungsakte des Antragstellers ersichtlichen, von ihm begangenen vorsätzlichen Straftaten - Verurteilung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen wegen Sachbeschädigung mit Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 13. September 2022, 000 Ds- Js 0000/22-00/22, und Verurteilung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen wegen Diebstahls und Widerstands gegen Voll­streckungsbeamte mit Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 23. Juni 2025, 000 Cs-000 Js 00/23-00/24 - sind demgegenüber als gegenläufige öffentliche Interessen nicht so gewichtig, dass das Kindeswohl und die familiären Bindungen der Abschie­bung nicht i. S. d. § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG entgegenstehen würden.

Vgl. zum diesbezüglichen Erfordernis einer Abwägung OVG Bremen, Beschluss vom 12. Februar 2026 - 2 B 290/25 -, juris, Rn. 30; s. auch BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2015 - 1 B 26.15 -, juris, Rn. 5.

Dass die familiäre Lebensgemeinschaft mit den Kindern und der Kindesmutter auch im Herkunftsstaat des Antragstellers, Algerien, gelebt werden könnte, kann im Beschwerdeverfahren schon wegen der abweichenden Staatsangehörigkeit der Kindesmutter, die nach Aktenlage aus dem Libanon stammt, nicht festgestellt werden. Entsprechendes gilt für diesen Herkunftsstaat der Kindesmutter.

2. Aufgrund der aufgezeigten offenen Erfolgsaussichten ist eine Folgenbetrachtung vorzunehmen. Dabei überwiegt das Interesse des Antragstellers, vorläufig vom Voll­zug der Abschiebungsandrohung der Antragsgegnerin vom 11. September 2024 ver­schont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der Durchsetzung seiner Ausreise­pflicht. Insofern ist einerseits in Rechnung zu stellen, dass die Abschiebung des Antragstellers dazu führen würde, dass eine familiäre Lebensgemeinschaft mit den Kindern auf unabsehbare Zeit erheblich erschwert würde. Wann im Fall eines erfolg­reichen Klageverfahrens mit einer Wiedereinreise des Antragstellers zu rechnen wäre, ist nicht konkret absehbar, zumal auch eine nur vorübergehende Trennung unzumutbar sein kann, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht be­greifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt.

Vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. November 2023 - 2 BvR 441/23 -, juris, Rn. 23 m. w. N.

Insofern ist zu berücksichtigen, dass die Tochter des Antragstellers als jüngstes Kind ausweislich der Verwaltungsvorgänge am 17. Juni 2021 geboren wurde und damit derzeit erst 4 Jahre alt ist. Mit Blick hierauf erscheint auch die Möglichkeit, zunächst einen Kontakt über Fernkommunikationsmittel aufrechtzuerhalten, nicht ausreichend. Andererseits wiegen die vom Antragsteller im Bundesgebiet in der Vergangenheit begangenen Straftaten - wie gezeigt - nicht so schwer, dass deswegen das öffent­liche Interesse an seiner Ausreise als vorrangig zu behandeln wäre. Zudem verfügte er bis zu seiner Inhaftierung zur Sicherung der Abschiebung offenbar über eine Arbeitsstelle.

Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass dem Antragsteller derzeit daneben ein von der Beschwerde zusätzlich geltend gemachter und ebenfalls im Rahmen der Folgenabwägung berücksichtigungsfähiger Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG nicht zukommen dürfte. Vielmehr greift insofern aller Voraussicht nach die Erwägung des Verwaltungsgerichts durch, wonach der Antragsteller bisher nicht nachgewiesen hat, dass er die Voraussetzung des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Alt. 2 AufenthG - Grundkenntnisse der Rechts- und Gesell­schaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet - erfüllt, was auch nicht durch die in der „persönlichen Erklärung“ des Antragstellers vom 19. März 2026 enthaltene Äußerung ersetzt wird, er sei bereit, „weitere Nachweise“ zu seinen Kenntnissen über die Rechts- und Gesellschaftsordnung in Deutschland zu erbringen und an jeder hierfür erforderlichen Maßnahme mitzuwirken.

Zum erheblichen Gewicht des Fehlens dieses Merk­mals vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. April 2025 - 18 B 1172/23 -, juris, Rn. 17.

Die nach der in § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG gewählten Formulierung „setzt regel­mäßig voraus“ mögliche Kompensation des Fehlens eines der dort gennannten Merkmale durch „Übererfüllung“ eines anderen Merkmals oder durch besondere Integrationsleistungen von vergleichbarem Gewicht,

vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34.18 -, juris, Rn. 32, unter Hinweis auf die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 18/4097, S. 42; OVG NRW, Beschluss vom 9. April 2025 - 18 B 1172/23 -, juris, Rn. 17; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18. Mai 2018 - 11 S 1810/16 -, juris, Rn. 69,

dürfte vorliegend mit Blick auf die bereits erwähnten Verurteilungen des Antrag­stellers wegen vorsätzlicher Straftaten, die das Gegenteil einer gelungenen Integra­tion darstellen, ebenfalls ausgeschlossen bzw. jedenfalls gegenwärtig nicht zu be­jahen sein. Dieser Bewertung dürfte der Umstand, dass § 25b Abs. 2 Nr. 2 AufenthG eine zwingende Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG nur bei einem hier nicht einschlägigen Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 und 2 AufenthG vorsieht, nicht entgegenstehen, weil dieser Ausschluss selbst dann eingreifen würde, wenn sämtliche Integrationsleistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 - anders als hier - vorliegen.

Vgl. zur Schädlichkeit strafrechtlich relevanten Ver­haltens unterhalb der Schwelle des § 25b Abs. 2 Nr. 2 AufenthG auch Hailbronner/​Lehner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand 1. Mai 2023, § 25b AufenthG Rn. 50 f.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.