Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 08.04.2026 – 11 A 1519/25
11. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0408.11A1519.25.00
G r ü n d e :
Der Antrag auf Zulassung der Berufung, den die Klägerin auf ernstliche Zweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und deren grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO stützt, ist nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor bzw. sind schon nicht hinreichend dargelegt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Wesentlichen aus folgenden Gründen als unzulässig abgewiesen: Die Klage sei unstatthaft, weil es an einem im Wege der Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO angreifbaren Verwaltungsakt fehle. Mit dem streitbefangenen Bescheid vom 28. April 2023 habe die Beklagte keinen Jahresbeitrag in Höhe von 4.933,00 Euro neu festgesetzt, sondern lediglich den zuvor auf 8.793,50 Euro festgesetzten Beitrag um 3.860,50 Euro reduziert. Die dahingehende Regelungsabsicht der Beklagten ergebe sich für einen objektiven Empfänger eindeutig erkennbar aus dem Wortlaut des Bescheides. Dieser bestimme mit der Wendung „mit diesem Bescheid festgesetzt“ zum Gegenstand der Regelung für das Beitragsjahr 2019 allein ein Minus von 3.860,50 Euro und beziehe diese deutlich auf eine frühere Festsetzung in Höhe von 8.793,50 Euro. Der Fortbestand der ursprünglichen Festsetzung werde damit gerade vorausgesetzt. Dieser Zusammenhang werde durch den Hinweis, zu den aufgeführten Beitragsjahren bereits ergangene Beitragsbescheide würden durch den aktuellen Bescheid nicht aufgehoben, bestätigt und hervorgehoben. Der bloße zeitliche Zusammenhang zwischen dem Antrag der Klägerin auf Erlass einer „abschließenden Verfügung“ der Beitragsfestsetzung für das Jahr 2019 und dem Erlass des streitbefangenen Bescheides ändere nichts an diesem zwingend aus dem Wortlaut des Bescheides folgenden Auslegungsergebnis. Die Klägerin habe auch erkennen können und müssen, dass die Beklagte ihrem Ansinnen, eine komplette Neuregelung des Beitrags für das Jahr 2019 zu treffen, nicht gefolgt sei.
Die von der Klägerin angeführten Zulassungsgründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung.
I. Das Antragsvorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu wecken.
Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2020 - 2 BvR 2426/17 -, juris, Rn. 34 m. w. N.
Dies ist hier nicht der Fall.
1. Die Klägerin setzt den die angefochtene Entscheidung tragenden Erwägungen ohne Erfolg entgegen, die Auslegung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass mit diesem kein Jahresbeitrag in Höhe von 4.933,00 Euro festgesetzt worden sei, berücksichtige allein die „redaktionelle Ausgestaltung“ der Bescheide und ignoriere den Regelungsbedarf und -willen der Beklagten. Das Urteil beruhe insoweit auf falschen tatsächlichen Feststellungen.
Nicht zutreffend ist zunächst die Behauptung, bei dem erstinstanzlich im Rahmen der Auslegung maßgeblich berücksichtigten Wortlaut des Bescheides vom 28. April 2023 handele es sich lediglich um eine „redaktionelle Ausgestaltung“, woraus die Klägerin wohl eine geringe Aussagekraft der inhaltlichen Festsetzungen und Hinweise in dem Bescheid herleiten möchte. Die Tatsache, dass ein Bescheid formularmäßige Formulierungen für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle enthält, mindert nicht die Bedeutung des Wortlauts für das darin zum Ausdruck kommende behördliche Verwaltungshandeln. Ob und inwiefern es eine Regelung i. S. v. § 35 Satz 1 VwVfG enthält, richtet sich nach den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätzen. Maßstab ist der "Empfängerhorizont" eines verständigen Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem wirklichen Willen (§ 133 BGB) erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Behörde einen Verwaltungsakt erlassen wollte, sondern darauf, wie der Adressat das Verwaltungshandeln nach Treu und Glauben verstehen musste oder durfte. Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde.
Vgl. zu formularmäßigen Rentenbescheiden: BSG, Urteil vom 7. April 2022 - B 5 R 24/21 R -, juris, Rn. 12 und 15.
Ebenfalls nicht zu folgen ist der Annahme der Klägerin, dass den Bestimmungen der Beitragsordnung hinsichtlich des Regelungsbedarfs und -willens „mindestens“ eine ebenso große Bedeutung beikomme wie dem Wortlaut des Bescheides. Es trifft zwar zu, dass nach der Ermittlung des Wortlauts einer Erklärung sodann in einem zweiten Schritt auch die außerhalb der des Erklärungsaktes liegenden Begleitumstände in die Auslegung einzubeziehen sind, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Selbst ein klarer Wortlaut einer Erklärung stellt keine Grenze für die Auslegung anhand der Gesamtumstände dar. Die Feststellung, dass eine Erklärung eindeutig ist, lässt sich erst durch eine alle Umstände berücksichtigende Auslegung treffen.
Vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2000 - VIII ZR 275/98 -, juris, Rn. 20; sowie hierauf bezugnehmend BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2012 - 9 C 7.11 -, juris, Rn. 17 f.
Das ändert aber nichts an der Bedeutung des in einem ersten Schritt zu ermittelnden Wortlauts einer Erklärung, den das Verwaltungsgericht auch ohne Rechtsfehler der Auslegung des streitbefangenen Bescheides zugrunde legen konnte. Dem steht nicht entgegen, dass in der Überschrift der Spalte „mit früheren Bescheiden festgesetzt“ nicht differenziert wird zwischen Fällen, in denen bislang lediglich eine oder mehrere Festsetzungen erfolgt sind. Anders als von der Klägerin behauptet, ist dieser Passus hinreichend bestimmt, obwohl er sich auf Festsetzungen „mit früheren Bescheiden“ bezieht und im vorliegenden Fall der Abrechnung lediglich eine Festsetzung im Rahmen der vorläufigen Veranlagung mit Bescheid vom 4. März 2019 vorangegangen ist. Für den Adressaten ist aufgrund der Angabe des Beitragsjahres, auf das sich die Abrechnung bezieht, eindeutig zu erkennen, dass „mit früheren Bescheiden“ einer oder mehrere zu dem betreffenden Beitragsjahr bereits ergangene Bescheide gemeint sind, die dem Adressaten in den vergangenen Jahren gemäß § 15 Abs. 1 Beitragsordnung der Beklagten in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung (Beitragsordnung 2018) bekannt gegeben worden sind.
Entgegen der Ansicht der Klägerin sprechen auch die Bestimmungen der Beitragsordnung nicht gegen diese Auslegung. Soweit die Klägerin meint, eine Beitragsveranlagung/Beitragsfestsetzung sei nur auf der Grundlage einer Festsetzung des Jahresbeitrags möglich, die in der entsprechenden Spalte des Beitragsbescheids erfolge, setzt sie sich nicht mit dem Unterschied auseinander, der sich nach dem Wortlaut des Bescheides aus der Angabe eines Jahresbeitrags gerade ohne den Zusatz „mit […] festgesetzt“ gegenüber den Beträgen ergibt, für die jeweils eine Spalte mit der Maßgabe „in diesem Bescheid festgesetzt“ bzw. „mit früheren Bescheiden festgesetzt“ vorgesehen und auch entsprechend ausgefüllt ist.
Diesem Wortlaut lässt sich hinreichend deutlich entnehmen, dass sich die Festsetzung in dem Bescheid vom 28. April 2023 lediglich auf den zu erstattenden Betrag i. H. v. 3.860,50 Euro bezieht. Dass der Jahresbeitrag allein nachrichtlich bzw. als Teil der Begründung des in der letzten Spalte festgesetzten Betrages mitgeteilt wird, bestätigt ferner der abschließende Hinweis im Anschluss an die Regelung in tabellarischer Form. Danach werden zu den oben aufgeführten Beitragsjahren bereits ergangene Beitragsbescheide durch den aktuellen Bescheid nicht aufgehoben.
Vor diesem Hintergrund sind die Angaben zur Höhe des Jahresbeitrags erkennbar nicht Gegenstand einer Festsetzung durch den im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheid. Soweit in diesem Bescheid ein Grundbeitrag in Höhe von 900,00 Euro ausgewiesen und eine Umlage auf der Grundlage eines Hebesatzes von 0,250 % errechnet sind, handelt es sich um eine wiederholende Verfügung ohne eigenständigen Regelungsgehalt.
Unter einer wiederholenden Verfügung ist die Wiederholung einer (gegebenenfalls bereits unanfechtbaren) Entscheidung oder Maßnahme oder der Hinweis auf eine solche Entscheidung oder Maßnahme zu verstehen, ohne dass eine erneute Entscheidung ergeht. Ob ein Bescheid (ganz oder teilweise) als Zweitbescheid oder lediglich als wiederholende Verfügung anzusehen ist, bestimmt sich danach, ob und inwieweit die Behörde durch ihre Verlautbarung eine neue Sachentscheidung getroffen hat. Das ist (wiederum) durch Auslegung des Bescheides zu ermitteln.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2016 - 1 WB 33.15 -, juris, Rn. 35 f. m. w. N.
Bereits mit Bescheid vom 4. März 2019 ist auf der Grundlage eines Gewerbeertrags für das Jahr 2016 bei der vorläufigen Veranlagung ein Grundbeitrag i. H. v. 900,00 Euro angesetzt und ein Hebesatz von 0,250 % der Berechnung der Umlage zugrunde gelegt worden. In der Begründung des Bescheides hat die Beklagte u. a. auf die Beitragsordnung sowie auf ihre von der Vollversammlung beschlossene jährliche Wirtschaftssatzung Bezug genommen und auf deren Veröffentlichung auf ihrer Homepage hingewiesen. Demzufolge lag der Beitragsfestsetzung im Wege der vorläufigen Veranlagung die Wirtschaftssatzung der Beklagten für das Geschäftsjahr 2019 vom 4. Dezember 2018 (Wirtschaftssatzung) zugrunde. Gemäß Nr. 2.7 dieser Satzung wird ein Grundbeitrag von 900,00 Euro von allen IHK-Zugehörigen mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, von über 400.000,00 Euro erhoben. Zu dieser Gruppe gehörte die Klägerin nach Maßgabe ihres Gewerbeertrags sowohl im Jahr 2016 (3.157.400,00 Euro), als auch im Jahr 2019 (1.613.200,00 Euro). Gemäß Nr. 3 der Wirtschaftssatzung 2019 sind als Umlagen 0,25 % des Gewerbeertrages, hilfsweise des Gewinns aus Gewerbebetrieb, zu erheben. Dieser Hebesatz lag bereits der Festsetzung des Beitrags im Rahmen der vorläufigen Veranlagung mit Bescheid vom 4. März 2019 zugrunde und wurde anlässlich der Abrechnung auf den der Beklagten nunmehr vorliegenden Gewerbeertrag 2019 angewandt. Festgesetzt hat die Beklagte dann aber lediglich die der Klägerin zu erstattende Differenz von 3.860,50 Euro zu dem bereits mit Bescheid vom 4. März 2019 festgesetzten Beitrag i. H. v. 8.793,50 Euro. Der Bescheid vom 28. April 2023 betrifft damit allein die Erstattung dieser Differenz, die der Klägerin entsprechend gutgeschrieben worden ist. Diese Gutschrift kann nicht Gegenstand einer Anfechtungsklage sein.
2. Die von der Klägerin ferner angeführten Begleitumstände, aus denen sich eine Auslegung der Abrechnung als abschließende Verfügung ergeben soll, ziehen die erstinstanzlichen Erwägungen ebenfalls nicht durchgreifend in Zweifel.
Die Klägerin macht zunächst geltend, das Verwaltungsgericht habe nicht hinreichend den zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Beitragsbescheid vom 28. April 2023 und ihrem Antrag auf Erlass einer abschließenden Verfügung gewürdigt.
Lässt sich dem Bescheid, der auf einen solchen Antrag hin ergangen ist, nicht entnehmen, dass nunmehr ein vorheriger Bescheid durch eine abschließende Regelung ersetzt werden soll, ändert allein die Tatsache, dass eine abschließende Verfügung beantragt worden ist, nicht den Regelungsgehalt des betreffenden Verwaltungsakts. Denn die Behörde kann an der Qualifikation des ersten Bescheides als Verwaltungsakt, der nicht durch eine endgültige Verfügung zu ersetzen ist, festhalten und erneut eine (ganz oder in Teilen) lediglich wiederholende Verfügung erlassen.
Das ist vorliegend aus den oben genannten Gründen der Fall. Der Bescheid vom 28. April 2023 beschränkt sich auf eine die Klägerin begünstigende Gutschrift im Umfang von 3.860,50 Euro und ist insoweit identisch mit dem aufgehobenen Bescheid vom 31. August 2022. Die erstinstanzliche Auslegung beruht entgegen dem Zulassungsvorbringen auch nicht auf einer „Spekulation“, sondern ergibt sich aus dem Wortlaut des Bescheides.
Ohne Erfolg meint die Klägerin schließlich, sie habe wegen des Verhaltens der Beklagten darauf vertrauen können, dass ihrem Antrag auf eine abschließende Festsetzung entsprochen werde. Unabhängig davon, dass allein der zeitliche Zusammenhang zwischen ihrem Antrag vom 11. April 2023 und dem Erlass des angefochtenen Bescheides vom 28. April 2023 einen solchen Vertrauenstatbestand nicht begründet, zieht sie mit dieser Argumentation die erstinstanzliche Auslegung dieses Bescheides nicht in Zweifel. Denn auf eine Erwartung der Klägerin, dass ein erneuter Bescheid die beantragte abschließende (und erneut anfechtbare) Verfügung darstellen werde, kann sich eine dahingehende Auslegung einer eindeutig nur informatorischen und wiederholenden Verfügung nicht stützen.
3. Soweit die Klägerin annimmt, sie habe einen Anspruch auf eine abschließende Verfügung, bleibt ihr Vorbringen ebenfalls ohne Erfolg. Ob ein Bescheid, der erkennbar keine solche Verfügung enthält, mit der materiell-rechtlichen Rechtslage in Einklang steht, betrifft die Rechtmäßigkeit der Weigerung der Beklagten, die Beitragsfestsetzung mit Bescheid vom 4. März 2019 durch einen abschließenden Bescheid zu ersetzen. Gegenstand der vorliegenden Klage ist aber nicht diese Weigerung, sondern der die Klägerin aus den oben genannten Gründen lediglich begünstigende (Abrechnungs-)Bescheid vom 28. April 2023. Vor diesem Hintergrund ergeben sich auch aus dem Einwand der Klägerin, ihr werde durch die erstinstanzliche Auslegung des angefochtenen Bescheides wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz versagt, keine ernstlichen Zweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
II. Der von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache liegt ebenfalls nicht vor.
Das folgt zunächst aus den unter I. genannten Gründen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung insbesondere einiger Verwaltungsgerichte und des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt aus den Jahren 2016 bis 2018. Diese Entscheidungen sind, wie auch die Klägerin einräumt, vor dem insoweit einschlägigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2020 im Verfahren 8 C 11.19 ergangen. Mit diesem Urteil ist höchstrichterlich bestätigt worden, dass sich eine sogenannte Abrechnung von IHK-Beiträgen, die zuvor im Wege einer vorläufigen Veranlagung festgesetzt worden sind, im Rahmen der Auslegung nicht als abschließende Verfügung, sondern lediglich als eine den IHK-Zugehörigen begünstigende (und eben nicht anfechtbare) Festsetzung eines Guthabens im Verhältnis zu der vorherigen Festsetzung im Wege der vorläufigen Veranlagung erweisen kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 11.19 -, juris, Rn. 12, vorgehend Nds. OVG, Urteil vom 17. September 2018 - 8 LB 129/17 -, juris, Rn. 57 ff.
Besondere Schwierigkeiten ergeben sich ebenso wenig aus der nicht weiter belegten Behauptung, dass den angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ein Anspruch des IHK-Zugehörigen auf eine abschließende Verfügung zu entnehmen sei. Hierauf kommt es im vorliegenden Fall, in dem die Auslegung eines konkreten Abrechnungsbescheides in Streit steht, nicht an. Vor diesem Hintergrund führt auch der Hinweis auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen, das eine Klage auf Erlass eines „abschließenden IHK-Beitragsbescheides“ betrifft, nicht weiter.
III. Die Rechtssache weist schließlich nicht die ihr von der Klägerin beigemessene grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine (auch) im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der genannten Vorschrift hat eine Rechtssache zum einen dann, wenn eine grundsätzliche, bisher obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung hat und die im Interesse der Einheit und/oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf. Dabei muss es sich um eine Rechtsfrage handeln, die sich nicht ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt. Eine grundsätzliche Bedeutung liegt zum anderen auch dann vor, wenn die Rechtssache die Klärung von Fragen erfordert, die in tatsächlicher Hinsicht eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben.
Dem genügen die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen nicht.
1. Die Klägerin meint, vorliegend sei Folgendes klärungsbedürftig:
„Unter welchen Voraussetzungen ist ein nach einer vorläufigen Beitragsfestsetzung auf Antrag des Abgabenpflichtigen erlassener „Abrechnungsbescheid“ der Industrie- und Handelskammer als abschließender Verwaltungsakt mit selbstständigem Regelungsgehalt anzusehen, gegen den erneut Rechtsmittel eingelegt werden können?“
und
„Welche Maßstäbe gelten für die Bestimmung der Regelungsabsicht eines Verwaltungsakts, insbesondere bei Abrechnungsbescheiden im IHK-Beitrags-recht - und inwieweit ist dabei auf die Sicht des objektiven Empfängers unter Berücksichtigung eines gestellten Antrags auf abschließende Verfügung abzustellen?“
Diese Fragen sind weder klärungsbedürftig noch würden sie sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen. Ihnen liegt im Kern gleichermaßen die Vorstellung zugrunde, für die Auslegung von „Abrechnungsbescheiden“ lägen bislang keine „einheitlichen Maßstäbe“ vor. Das trifft jedoch nicht zu. Es ist vielmehr in der Rechtsprechung geklärt, dass der Regelungsgehalt von IHK-Beitragsbescheiden (einschließlich sogenannter Abrechnungsbescheide) durch eine Auslegung nach den allgemeinen, oben unter I. 1. aufgeführten Grundsätzen zu ermitteln ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 11.19 -, juris, Rn. 12, vorgehend Nds. OVG, Urteil vom 17. September 2018 - 8 LB 129/17 -, juris, Rn. 57 ff.
Der Hinweis der Klägerin auf hinsichtlich der Auslegungspraxis divergierende Rechtsprechung belegt auch kein Klärungsbedürfnis in Bezug auf die von ihr aufgeworfenen Fragen. Die insoweit angeführte Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Urteil vom 18. Mai 2022 - 20 K 730/20 -) betrifft eine andere Konstellation. Dort geht es um die Frage, inwieweit die (belastende) Festsetzung eines weiteren Beitrags im Rahmen der Abrechnung es dem IHK-Zugehörigen ermöglicht, die Rechtmäßigkeit der Wirtschaftssatzung mit den dort beschlossenen Grundbeiträgen und dem Hebesatz gerichtlich überprüfen zu lassen. Darum geht es aber im vorliegenden Fall nicht, in dem es bereits an einer die Klägerin belastenden Regelung fehlt.
Unter welchen Voraussetzungen bzw. anhand welcher Maßstäbe allgemein und unabhängig von den Formulierungen des vorliegend angefochtenen Beitragsbescheids und den konkreten Begleitumständen von einem Verwaltungsakt ausgegangen werden kann, der die vorherige Festsetzung des Beitrags im Rahmen der vorläufigen Veranlagung ersetzen soll, ist ferner vorliegend nicht entscheidungserheblich. In einem Berufungsverfahren wäre lediglich mit Hilfe der allgemein angekannten Methodik der Auslegung zu ermitteln, ob und inwieweit die Beklagte aus Sicht eines verständigen Beteiligten mit der „Abrechnung“ eine neue Sachentscheidung getroffen hat. Dass und aus welchen Gründen dies zu verneinen ist, ohne dass sich in diesem Zusammenhang bislang obergerichtlich ungeklärte Fragen stellten, ergibt sich aus den Ausführungen unter I. und II.
Eine andere Einschätzung folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der angefochtene Bescheid nach einem Antrag der Klägerin auf Erlass einer abschließenden Verfügung ergangen ist. Dieser Antrag ist für die Auslegung des vorliegend angefochtenen Bescheides nicht von Bedeutung; er wird weder erwähnt noch hat ihn die Beklagte zum Anlass für eine andere Formulierung als in dem aufgehobenen Bescheid vom 31. August 2022 genommen. Sie hat vielmehr erneut lediglich eine Abrechnung vorgenommen.
Die Hinweise der Klägerin auf eine Kommentierung des § 8 KAG NRW führt ebenfalls nicht auf das behauptete Klärungsbedürfnis. Ausführungen zu dieser Vorschrift betreffen eine grundlegend andere Konstellation. § 8 Abs. 8 KAG NRW zufolge können auf die künftige Beitragsschuld angemessene Vorausleistungen verlangt werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 begonnen worden ist. Anders als im vorliegenden Fall geht es in § 8 Abs. 8 KAG darum, eine angemessene Vorausleistung auf eine künftige Beitragsschuld zu verlangen. Demgegenüber betrifft § 15 Abs. 3 Beitragsordnung die vorläufige Veranlagung in Bezug auf eine bereits bestehende Beitragspflicht (vgl. § 3 Abs. 1 Beitragsordnung). § 15 Abs. 3 Beitragsordnung ermöglicht es der Beklagten, diese Beitragspflicht im Wege der vorläufigen Veranlagung durch Festsetzung eines Beitrags als Beitragsschuld für das laufende Bemessungsjahr zu konkretisieren.
2. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist auch nicht im Hinblick auf die weitere Frage dargelegt,
„ob die Klägerin aus der Formulierung des Bescheides und der Verwaltungsreaktion objektiv ersehen musste, dass dieser keine abschließende Verfügung darstellen sollte.“
Diese Frage ist unabhängig davon, dass sie sich auf die Auslegung eines konkreten Bescheides und damit auf den vorliegenden Einzelfall bezieht, nicht klärungsbedürftig. Wie oben unter I. ausgeführt, konnte die Klägerin dem angefochtenen Bescheid eindeutig entnehmen, dass die Beklagte auf der Grundlage der bereits erfolgten Festsetzung im Rahmen der vorläufigen Veranlagung lediglich ein Guthaben und nicht den Jahresbeitrag für das Beitragsjahr 2019 erneut festgesetzt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).