Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 09.04.2026 – 10 A 1144/24
10. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0409.10A1144.24.00
Gründe
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 10. Januar 2022 für den Neubau eines Mehrfamilienhauses für betreutes Wohnen mit Tiefgarage auf dem Grundstück G01 (im Folgenden: Vorhaben bzw. Vorhabengrundstück) abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die angefochtene Baugenehmigung verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Dass von dem Vorhaben unter Berücksichtigung des hier allein maßgeblichen Gebots der Rücksichtnahme für den Kläger unzumutbare Beeinträchtigungen im Sinne von Einsichtsmöglichkeiten ausgingen, zeige dieser nicht auf und sei auch sonst nicht ersichtlich.
Der Kläger stellt die Richtigkeit dieser Erwägungen nicht schlüssig in Frage.
In der Rechtsprechung der Bausenate des beschließenden Gerichts ist - worauf schon das Veraltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - geklärt, dass Einsichtsmöglichkeiten auf ein Nachbargrundstück infolge einer Bebauung regelmäßig hinzunehmen sind.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2024 - 10 A 875/21 -, juris Rn. 57 ff., sowie Beschluss vom 24. Oktober 2025 - 10 B 974/25 -, juris Rn. 7 f., jeweils m. w. N.
Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs ist das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, die das Vorliegen eines Ausnahmefalls rechtfertigen könnten. Hiergegen wendet der Kläger nichts Durchgreifendes ein.
a. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Voraussetzungen einer der in der älteren obergerichtlichen Rechtsprechung diskutierten Fallgruppen - Vorliegen einer Aussichtsplattform bzw. außergewöhnlich beengter örtlicher Verhältnisse - lägen nicht vor. Denn bei den Balkonen bzw. Loggien handele es sich um ganz gewöhnliche Außenbauteile eines Mehrfamilienhauses, die nur von den Bewohnern und einzelnen Besuchern gelegentlich - insbesondere bei besserer Witterung - als Außenwohnbereich genutzt würden. Darüber hinaus wahrten diese Außenbauteile nicht nur die notwendigen Abstandsflächen, sondern blieben etwa 10 m und in Teilen sogar mehr als 14 m weit von der gemeinsamen Grundstücksgrenze zurück.
Die hieran geübte Kritik des Klägers greift nicht durch. Seine Einwände, die Balkone lüden aufgrund ihrer Größe zum ausgedehnten Aufenthalt ein, überdies verbrächten gerade Bewohner einer Einrichtung zum betreuten Wohnen bei entsprechenden Witterungsverhältnissen typischerweise sehr viel Zeit auf ihren Balkonen, sind rein spekulativ und im Übrigen nicht geeignet, die Einsichtnahmemöglichkeiten hier unzumutbar erscheinen zu lassen. Dasselbe gilt mit Blick auf die bloße Behauptung, für die Nutzer der Balkone sei es faktisch kaum möglich, den eigenen Blick statt auf den klägerischen Außenbereich in eine andere Richtung zu lenken. Schließlich kommt es auf die - zeitlich begrenzten - Einsichtsmöglichkeiten der Bauarbeiter rechtlich nicht an.
b. Die weitere Erwägung des Verwaltungsgerichts, für die Begründung eines Ausnahmefalls genüge auch nicht der Umstand, dass die Existenz der vom Kläger betriebenen (textilfreien) Saunaanlage samt Außenbereich mit Liegen, einem Schwimmbecken und in zwei Blockhäusern untergebrachten Saunen seiner Ansicht nach gefährdet sei, weil diese wegen der nunmehr bestehenden Einsichtsmöglichkeiten gemieden werde, wird ebenfalls nicht substantiiert angegriffen.
In der Rechtsprechung der Bausenate des beschließenden Gerichts ist geklärt, dass ein im Bauplanungsrecht wurzelnder Anspruch, zumindest auf einem Teil der Freiflächen des eigenen Grundstücks vor fremden Blicken geschützt zu sein, schon nicht besteht.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2024 - 10 A 875/21 -, juris Rn. 64 ff., m. w. N.
Entsprechendes gilt erst recht für gewerblich genutzte Grundstücke. Auch der Betreiber einer Saunaanlage kann aus dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme nicht ableiten, dass keine nachbarlichen Einsichtsmöglichkeiten auf einen durch seine Kunden textilfrei genutzten Außenbereich bestehen.
Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt, dass Teile des fraglichen Außenbereichs nach den Feststellungen im Ortstermin vom 27. September 2023 nur eingeschränkt einsehbar seien, verbleibende Lücken im Sichtschutz im Wege zumutbarer architektonischer Selbsthilfe geschlossen werden könnten und der Kläger einen darüberhinausgehenden Schutz vor Einblicken unter Abwägung der gegenseitigen Interessen auch unter Berücksichtigung der Saunaanlage nicht verlangen könne.
Das Vorbringen des Klägers, das angegriffene Urteil verkenne die Besonderheiten dieses konkreten Einzelfalles, etwa die Betroffenheit des höchstpersönlichen Intimbereichs der Gäste, die Gefahr von (unbemerkten) Foto- bzw. Videoaufnahmen, das Bestehen einer Art Schicksalsgemeinschaft zwischen den unbekleideten Gästen der Saunaanlage sowie den grundgesetzlichen Schutz eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs, weckt schon im Ansatz keine ernstlichen Zweifel an der angegriffenen Entscheidung. Es setzt sich bereits nicht in der erforderlichen Weise mit der differenzierten Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander, die ausdrücklich auch die geltend gemachte Existenzgefährdung berücksichtigt.
Im Übrigen mag es zwar zutreffen, dass die Laubbäume in den Wintermonaten nicht denselben Schutz vor Einblicken bieten wie in den anderen Jahreszeiten. Indes werden Balkone bzw. Loggien in jener Jahreszeit bei lebensnaher Betrachtung deutlich seltener frequentiert, sodass dieser Einwand nicht zu überzeugen vermag. Die Kritik des Klägers, architektonische Selbsthilfemaßnahmen seien ihm auf Basis eines Termins mit dem Garten- und Landschaftsbauer wirtschaftlich nicht zuzumuten, ist substanzlos und rechtfertigt schon deshalb nicht die Zulassung der Berufung. Abgesehen davon ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dem Kläger sei es überdies zuzumuten, (nichtpflanzliche) Sichtschutzelemente anzubringen.
Ferner erschließt sich nicht, warum von Belang sein soll, dass vergleichbare Einsichtnahmemöglichkeiten bislang nicht bestanden haben sollen, zumal der Kläger jede Auseinandersetzung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts vermissen lässt, angesichts der in der Umgebung mehrfach vorhandenen jedenfalls dreigeschossigen Bebauung sei mit einer vergleichbaren Bebauung auf dem Vorhaben-grundstück durchaus zu rechnen gewesen. Unverständlich bleibt der vom Kläger gezogene Vergleich mit einer an einen emittierenden Betrieb heranrückenden Wohnbebauung, die ihrerseits auf die Immissionen Rücksicht nehmen müsse.
Schließlich führt der Hinweis des Klägers, die Bebauung auf den Nachbargrundstücke dürfe nicht zu seinen Lasten gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen, nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags, weil ein solcher Fall - wie aufgezeigt - nicht gegeben ist.
Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Einwände des Klägers gegen die weitere entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, dem klägerischen Betrieb komme in Bezug auf die bauliche Nutzung der Flurstücke 102 und 103 kein formeller Bestandsschutz zu, tragfähig sind.
c. Weitergehende Rechte kann der Kläger auch nicht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG herleiten. Wie das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt hat, richtet sich nach den Grundsätzen des Rücksichtnahmegebots, welche Beeinträchtigungen seines Eigentums der Nachbar hinnehmen muss und wann er sich gegen Bauvorhaben wenden kann. Insoweit ist für weitergehende Ansprüche aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG kein Raum.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1991 - 4 C 5.87 -, juris Rn. 40, und Beschluss vom 11. Mai 1998 - 4 B 45.98 -, juris Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2018 - 10 A 508/17 -, juris Rn. 8.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).