Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 10.06.2026 – 10 B 473/26
10. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0610.10B473.26.00
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 5679/24 gegen die dem Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilten beiden Baugenehmigungen vom 9. Dezember 2025 für die Errichtung zweier Wohnhäuser (drei und sechs Wohneinheiten) jeweils mit Technikraum auf dem Grundstück Gemarkung I.-G., Flur 00, Flurstück 810 (Y. 41, 00000 I.; im Folgenden: Vorhaben bzw. Vorhabengrundstück) abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die beiden Baugenehmigungen verstießen nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften planungsrechtlicher und bauordnungsrechtlicher Art, die jedenfalls auch dem Schutz der Antragsteller zu dienen bestimmt seien.
Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung.
1. Das Verwaltungsgericht hat unter Berücksichtigung der Rechtsprechung der Bausenate des beschließenden Gerichts zutreffend festgestellt, dass die Annahme einer erdrückenden Wirkung Ausnahmefällen vorbehalten und ein solcher hier nicht gegeben sei. Dagegen bringen die Antragsteller nichts Durchgreifendes vor. Aus ihrem Vorbringen samt den vorgelegten Lichtbildern und dem Lageplan ergibt sich nicht, dass sich die bauliche Situation im Verhältnis des Vorhabengrundstücks zum Grundstück der Antragsteller als extrem darstellen könnte. Vielmehr handelt es sich schon angesichts einer maximalen Firsthöhe des Vorhabens von ca. 10 m und einer Firsthöhe des Wohnhauses der Antragsteller von ca. 7,7 m um eine alltägliche Grundstückssituation.
2. Ohne Erfolg wenden sich die Antragsteller gegen die Erwägung des Verwaltungsgerichts, bedingt durch die Lage des Vorhabens in Bezug auf ihr Wohngrundstück seien Beeinträchtigungen in Form von Schattenwurf nur in geringem Umfang zu erwarten, die die Grenze der Unzumutbarkeit nicht überschritten. Das Vorbringen der Antragsteller zu entsprechenden Sonnenscheineinbußen und Teilverschattungen erschöpft sich - auch unter Berücksichtigung der übersandten (beschrifteten) Lichtbilder - in bloßen Vermutungen und genügt mithin nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.
Der in diesem Zusammenhang von den Antragstellern erhobene Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen, weil es den Sachverhalt mit Blick auf den Schattenwurf nicht weiter aufgeklärt habe, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Eine Beschwerde kann im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht auf die bloße Geltendmachung von Verfahrensfehlern - wie die Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes - erfolgreich gestützt werden, da es vielmehr allein darauf ankommt, ob die Beschwerde in der Sache Erfolg hat. Hierzu prüft der Senat die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Dezember 2024 - 10 B 920/24 -, juris Rn. 33, und vom 18. August 2021 - 18 B 1254/21 -, juris Rn. 29.
3. Die Antragsteller setzen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, etwaig entstehende Einsichtnahmemöglichkeiten der künftigen Bewohner des Vorhabens auf ihr Grundstück überschritten nicht die Grenze des Zumutbaren, nichts Durchgreifendes entgegen.
In der Rechtsprechung der Bausenate des beschließenden Gerichts ist geklärt, dass ein im Bauplanungsrecht wurzelnder Anspruch, zumindest auf einem Teil der Freiflächen des eigenen Grundstücks vor fremden Blicken geschützt zu sein, nicht besteht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. April 2026 - 10 A 1144/24 -, juris Rn. 12 f., m. w. N.
Schon deshalb kommt es auf den Vortrag der Antragsteller zu den künftigen, von ihnen als belastend empfundenen Einsichtnahmemöglichkeiten in den Garten sowie auf die Terrasse ihres Grundstücks von Seiten des Vorhabens aus Rechtsgründen nicht an.
Weiter ist es nach der Rechtsprechung der Bausenate des beschließenden Gerichts zumutbar, sich gegen Einsichtnahmemöglichkeiten in Wohnräume - insbesondere auch in Schlafzimmerbereiche oder Badezimmer - im Wege „architektonischer Selbsthilfe“ durch entsprechende Vorkehrungen wie Gardinen, Vorhänge, Rollläden oder Ähnlichem zu schützen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2024 - 10 A 875/21 -, juris Rn. 70 f., m. w. N.
Dies zugrunde gelegt, kann der pauschalen Behauptung, es bestünden von dem Vorhaben auch Einsichtnahmemöglichkeiten in das Schlafzimmer, eine Unzumutbarkeit nicht entnommen werden.
4. Das Vorbringen der Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht darauf abgestellt, dass sich bereits zuvor Bebauung auf dem Vorhabengrundstück befunden habe, somit könne die bisherige Situation nicht als relevante Vorbelastung herangezogen werden, lässt sich keinem Argumentationsstrang des angegriffenen Beschlusses konkret zuordnen und verfehlt daher die Darlegungsanforderungen.
5. Der Einwand der Antragsteller, der genehmigte Bau des hinteren Hauses setze den Abriss ihrer Kies-Terrasse mit Sitzbereich und Bepflanzung voraus, erschließt sich dem Senat schon nicht.
6. Angesichts des Vorstehenden trägt die Auffassung der Antragsteller, das Verwaltungsgericht hätte jedenfalls von offenen Erfolgsaussichten ausgehen und die aufschiebende Wirkung anordnen müssen, nicht.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).