Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 29.04.2026 – 1 A 487/22
1. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0429.1A487.22.00
G r ü n d e:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
I. Das Verwaltungsgericht hat die (umgestellte) Klage des Klägers auf Feststellung, dass ihm der streitgegenständliche Dienstposten zu Unrecht nicht zugewiesen worden sei, mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, es fehle an dem erforderlichen Feststellungsinteresse. Es bestehe weder eine hinreichende Wiederholungsgefahr noch ein rechtlich erhebliches Rehabilitationsinteresse. Auch ein Präjudizinteresse liege nicht vor. Ein Anspruch aus Amtshaftung bestehe ebenso offensichtlich nicht wie ein beamtenrechtlicher Schadensersatzanspruch. Eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs sei offensichtlich nicht gegeben, und einem Schadensersatzanspruch stehe zudem entgegen, dass der Kläger nicht um einstweiligen Rechtsschutz gegen die Besetzung des Dienstpostens nachgesucht habe.
II. Die Berufung hiergegen ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe fristgerecht dargelegt ist und vorliegt, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO. Dabei meint „darlegen“ in diesem Sinne, dass unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen erläutert wird, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im konkreten Fall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. August 2025 - 1 A 2198/22 -, juris, Rn. 2 f. und vom 17. Januar 2023 - 1A 25/21 -, juris, Rn. 2 f., jeweils m. w. N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 186, 194, m. w. N.
Nach diesen Maßstäben ist die Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe zuzulassen.
1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Derartige Zweifel bestehen, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Beruht eine Entscheidung auf mehreren, jeweils selbständig tragenden Gründen, so muss der Rechtsmittelführer in Bezug auf jeden selbständig tragenden Grund ernstliche Zweifel an der Richtigkeit darlegen.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 3. April 2025 - 1 A 3249/21 -, juris, Rn. 6; vom 7. November 2023 - 1 A 1632/21 -, juris, Rn. 6; vom 9. Februar 2024 - 1 A 3/23 -, juris, Rn. 26 und vom 14. November 2018 - 1 A 213/16 -, juris, Rn. 10, jeweils m. w. N.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
a) Ohne Erfolg macht der Kläger zunächst geltend, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts bestehe sehr wohl eine Wiederholungsgefahr.
Er trägt insoweit vor: Die Wiederholungsgefahr ergebe sich konkret aus dem Umstand, dass er erst 2028 in den Ruhestand trete. Bis dahin konkurriere er bundesweit mit allen Personen, die (für eine Stelle nach A 13 g Z BBesO) die zeitlichen Voraussetzungen erfüllten und sich auf einem Dienstposten nach A 13 g D BBesO befänden. Aktuell sei bereits eine Stelle nach A 13 g Z BBesO ausgeschrieben. Es sei aufgrund der aktuellen Ausschreibungssituation auch davon auszugehen, dass bei weiteren bis zu seinem Ruhestand erfolgenden Stellenausschreibungen eine Wiederholungsgefahr bestehe. Diese bestehe im Beamtenrecht geradezu immer.
Eine Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn in absehbarer Zeit bei im Wesentlichen gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen mit einer gleichartigen negativen Entscheidung zu rechnen ist oder sich die in Bezug auf die erledigte Entscheidung kontroversen Rechtsfragen zwischen den Beteiligten in anderer Weise erneut stellen werden. Dabei müssen konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt einer vergleichbaren Belastung bei einem vergleichbaren und abzusehenden Sachverhalt vorgetragen werden. Nicht ausreichend ist die vage oder abstrakte Möglichkeit einer Wiederholung. Ist ungewiss, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse eintreten wie im Zeitpunkt der negativen Entscheidung, kann ein (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse nicht aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet werden.
Vgl. hierzu nur Wolff/Humberg, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Auflage 2025, § 113 Rn. 271, m. w. N.
Vorliegend fehlt es auch im Lichte des Zulassungsvortrags an konkreten Anhaltspunkten für den absehbaren Eintritt einer vergleichbaren Belastung bei vergleichbarem Sachverhalt. Allein der behauptete Umstand, dass der Kläger sich auf weitere ausgeschriebene Stellen bewerbe bzw. bis zu seinem Ruhestand bewerben werde, reicht ersichtlich nicht aus. Es spricht gerade auch mit Blick auf seine Angabe, er konkurriere „bundesweit“ mit Personen aus allen Bereichen der Bundeswehr, nichts Belastbares für die Annahme, dass er in weiteren Auswahlverfahren auf das identische Bewerberfeld bei vergleichbarem Anforderungsprofil treffen wird wie in dem von ihm bemängelten Auswahlverfahren betreffend die Besetzung des im Dezember 2017 ausgeschriebenen, mit der Besoldungsgruppe A 12/13 BBesO bewerteten besonderen Dienstpostens „Sachbearbeiter/Sachbearbeiterin im Referat A II 4 der Abteilung A“. Anders als der Kläger meint, besteht daher auch im Beamtenrecht nicht „immer“ eine Wiederholungsgefahr.
Vgl. auch Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 11. Auflage 2024, § 3 Rn. 78 wonach es selbst in Fällen, in denen ein Bewerber in einer konkreten Konkurrenzsituation für weniger geeignet gehalten wird als sein erfolgreicher Mitbewerber, in Zukunft grundsätzlich nicht zu einer gleichartigen Situation und damit auch zu keiner Wiederholung kommen kann.
Es ist auch nicht damit zu rechnen, dass dem Kläger in künftigen Bewerbungsverfahren die Namen von Mitbewerbern nicht bekannt gegeben werden. Insoweit fehlt es an einer negativen Entscheidung, deren Wiederholung befürchtet werden könnte. Die Beklagte hat dem Kläger im o. g. Auswahlverfahren unter dem 27. März 2018 die Namen der ausgewählten Mitbewerber mitgeteilt.
b) Der Kläger rügt ferner ohne Erfolg, dass das Verwaltungsgericht ein Rehabilitationsinteresse verneint habe.
Ein Rehabilitationsinteresse liegt vor, wenn von der ursprünglichen Maßnahme eine diskriminierende Wirkung ausgeht, die auch nach der Erledigung fortwirkt. Dies ist u. a. gegeben, wenn die Maßnahme geeignet war, den Betroffenen in der Achtung der Öffentlichkeit oder seiner Kollegen herabzusetzen.
Vgl. hierzu Wolff/Humberg, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Auflage 2025, § 113 Rn. 273, m. w. N.
Der Kläger hat auch im Zulassungsverfahren nicht dazulegen vermocht, dass die Vergabe des o. g. Dienstpostens an einen Mitbewerber eine diskriminierende oder herabsetzende Wirkung hatte. Sein Vortrag, dass er in der Konkurrenz mit Bewerbern, die deutlich jünger und schlechter beurteilt gewesen seien, nicht „befördert“ worden sei, habe seine ideellen Interessen verletzt und vor allem in seinem sozialen Umfeld als hauptamtlicher Personalratsvorsitzender stigmatisierende Wirkung gehabt, geht am Sachverhalt vorbei. Der Kläger ist nicht in einer Beförderungskonkurrenz unterlegen. Ausweislich der Ausschreibung aus Dezember 2017 und des Auswahlvermerks vom 5./19. Februar 2018 handelte es sich nur um die Vergabe eines mit BesGr A 12/13 BBesO bewerteten Dienstpostens, der für den seinerzeit im Statusamt A 12 BBesO befindlichen Kläger kein Beförderungsdienstposten war.
Es ist auszuschließen, dass der Kläger aufgrund der bloßen Vergabe des Dienstpostens an einen Mitbewerber in der Achtung seiner Kollegen dauerhaft herabgesetzt oder stigmatisiert worden sein könnte. Er ist nämlich nicht aufgrund eines - ihn ggf. im Kollegenkreis in einem ungünstigen Licht erscheinen lassenden - Qualifikationsvergleichs mit den Mitbewerbern unterlegen, sondern mit der Begründung aus dem Bewerberfeld ausgeschieden worden, es fehle ihm die Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst. Eine solche Begründung kann eine die Achtung des Beamten herabsetzende Wirkung grundsätzlich nicht entfalten. Gegen die Annahme einer solchen Wirkung spricht im Übrigen auch die Mitteilung des Klägers (Begründungsschrift S. 11), er sei vor kurzem als Personalratsvorsitzender wiedergewählt worden.
Die (wenig nachvollziehbar) in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei „insofern“ völlig überraschend gewesen und der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt damit gerechnet, dass die Klage unzulässig sein könnte, ist in der Sache haltlos. Der Kläger musste vielmehr ohne weiteres mit der Abweisung der Klage als unzulässig rechnen. Bei dieser Bewertung kann offenbleiben, ob der Einzelrichter erster Instanz - wie der Kläger behauptet - sich anlässlich der Verhandlung eines anderen Verfahrens des Klägers positiv zu der Frage der Zulässigkeit des vorliegenden Feststellungsbegehrens und/oder des Vorliegens eines Feststellungsinteresses verhalten hatte. Er hat nämlich jedenfalls in der dem behaupteten Gespräch zeitlich nachfolgenden mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 2022, wie das Sitzungsprotokoll belegt, im Beisein des Klägers und dessen Prozessbevollmächtigten die Erfolgsaussichten der Klage als offen dargestellt. Er hat insoweit nicht nur darauf hingewiesen, dass das besondere Feststellungsinteresse durch das Präjudizinteresse belegt werden könne und die Klage dann zulässig sei, sondern auch ausdrücklich ausgeführt, dass mangels ausreichenden Feststellungsinteresses keine zulässige Klage vorläge, wenn eine Schadensersatzklage keine Aussicht auf Erfolg haben könnte.
Anders als der Kläger meint hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines „ideellen“ Interesses unter dem gleichbedeutenden Begriff des Rehabilitationsinteresses geprüft, vgl. Seite 6 UA. Das vom Kläger angeführte Urteil des „Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 11.05.2017 zum Aktenzeichen - 2 SaGa 2/17 -“ ist weder vorgelegt noch auffindbar. Das zu dem zitierten Aktenzeichen bei juris allein nachgewiesene Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz datiert vom 9. März 2017 und ist für den vorliegenden Sachverhalt ersichtlich unergiebig.
c) Der Vortrag des Klägers, ihm stehe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein Präjudizinteresse zu, führt ebenfalls nicht zum Erfolg.
Anders als der Kläger annimmt, war das Verwaltungsgerichts berechtigt, zu prüfen, ob ein (zivilrechtlicher) Schadensersatzanspruch offensichtlich ausgeschlossen ist. Ein Präjudizinteresse liegt nämlich dann nicht vor, wenn der beabsichtigte Schadensersatzprozess offensichtlich keine Erfolgsaussichten hat, also wenn ohne eine in die Einzelheiten gehende Prüfung (des Verwaltungsgerichts) erkennbar ist, dass der zivilrechtliche Anspruch unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt bestehen kann.
Vgl. hierzu Wolff/Humberg, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Auflage 2025, § 113 Rn. 279, m. w. N.
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, ein Schadensersatzprozess habe offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, weil die ursprünglich angegriffene Auswahlentscheidung den Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers nicht verletzt habe, da dieser ein in der Ausschreibung des Dienstpostens zulässig aufgestelltes konstitutives Anforderungsmerkmals nicht erfülle, unterliegt auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens keinen ernstlichen Zweifeln.
Soweit der Kläger sich gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts wendet, das in der Dienstpostenausschreibung aufgeführte Qualifikationserfordernis „Englische Sprachkenntnisse: SLP 3332 oder vergleichbar“ sei ein konstitutives Anforderungsmerkmal, fehlt es schon an einer den o. g. Darlegungsanforderungen entsprechenden eingehenden Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Der Zulassungsvortrag erschöpft sich in der bloßen Behauptung, es handele sich um ein rein deklaratorisches Anforderungsmerkmal. Auch seine Behauptung, dass die erforderlichen Sprachkenntnisse bei ihm „objektiv“ vorlägen oder er jedenfalls über vergleichbare Sprachkenntnisse verfüge, hat der Kläger nicht ansatzweise dargelegt und belegt. Seine weitere Behauptung, die Ausschreibung habe nur verlangt, dass diese Sprachkenntnisse in absehbarer Zeit erworben werden könnten, trifft schon nach dem Wortlaut des Ausschreibungstextes eindeutig nicht zu. Sein Vortrag, er habe sich diese Sprachkenntnisse in angemessener Zeit an der Sprachschule der Bundeswehr verschaffen können, geht daher von vorneherein ins Leere.
Darauf, ob der Kläger - wie er meint - wegen seiner vielfältigen Verwendungen innerhalb der Bundeswehr über eine mit der Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst vergleichbare Laufbahnbefähigung verfügt, kommt es nach alledem nicht entscheidungserheblich an. Dasselbe gilt für die vom Verwaltungsgericht selbständig tragend bejahte Frage, ob einem Schadenersatzanspruch des Klägers in Anwendung des § 839 Abs. 3 BGB entgegenhalten gehalten werden kann, dass er gegen die Besetzung des Dienstpostens nicht um einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO nachgesucht hat. Das entsprechende Zulassungsvorbringen des Klägers ist daher ebenfalls unerheblich.
2. Der ferner geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Diese Voraussetzungen sind ersichtlich nicht erfüllt.
Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht hätte aufklären müssen, ob die Zeugin Schiller ihm telefonisch zugesagt habe, ihn zwei Wochen vor der Beförderung des erfolgreichen Mitbewerbers zu informieren; dies hätte sich dem Gericht geradezu aufdrängen müssen. Wäre die Zeugin Schiller vernommen worden, hätte diese bekundet, dass es sehr wohl ein Telefonat mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers gegeben habe. Einer solchen Aufklärung bedurfte es schon deshalb nicht, weil es auf die Frage, ob der Kläger einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hätte stellen können oder müssen, - wie oben dargelegt - nicht entscheidungserheblich ankam.
Sollte der Kläger mit seinem Vorbringen, der angegriffene Beschluss stelle eine Überraschungsentscheidung dar, zugleich einen Verfahrensfehler in Form eines Verstoßes gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs rügen wollen, griffe diese Rüge nicht durch. Die Entscheidung war für den Kläger - wie ausgeführt - angesichts des richterlichen Hinweises in der mündlichen Verhandlung nicht überraschend.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Streitwert ist entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht auf die Wertstufe bis 40.000,00 Euro festzusetzen, sondern auf den - deutlich niedrigeren, hier zu einer geringeren Belastung des Klägers mit Anwaltskosten führenden - Auffangwert von 5.000,00 Euro. Die von dem Verwaltungsgericht herangezogene Vorschrift des § 52 Abs. 6 GKG ist nicht anwendbar, weil hier keine statusrechtliche Streitigkeit vorliegt. Der Dienstposten, auf dessen Besetzung sich das Feststellungsbegehren bezieht, ist für den Kläger kein Beförderungsdienstposten (s. o.).
Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Dezember 2017 - 1 E 1086/17 -, juris, Rn. 3 ff., m. w. N., und vom 11. Februar 2016 - 1 B 1206/15 -, juris, Rn. 48, sowie Bay. VGH, Beschluss vom 17. Oktober 2016 - 6 C 16.2077 -, juris, Rn. 1 f., und Schl.-H. VG, Beschluss vom 5. Februar 2026 - 12 B 40/25 -, juris, Rn. 18, alle vergleichbare Fälle betreffend.
Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 125a Abs. 5 Satz 4 VwGO.