Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss vom 05.02.2026 – 12 B 40/25
ECLI:DE:VGSH:2026:0205.12B40.25.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Hiervon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag des Antragstellers,
„es dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle der Hauptsachbearbeitung, Kommissariat 1, Bezirkskriminalinspektion A-Stadt, Polizeidirektion A-Stadt, Bewertungsstufe A11/A12, mit dem ausgewählten Mitbewerber oder anderweitig endgültig zu besetzen“,
hat keinen Erfolg; er ist unbegründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Satz 2). Gemäß den § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO hat der Antragsteller sowohl die Eilbedürftigkeit der begehrten gerichtlichen Regelung (Anordnungsgrund) als auch seine materielle Anspruchsberechtigung (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen.
Der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendige Anordnungsgrund kann dem Antragsteller in Bezug auf beamtenrechtliche Vergabe- bzw. Auswahlentscheidungen zur Seite stehen, wenn es um die Vergabe eines statusrechtlichen Amts geht oder die Auswahlentscheidung Vorwirkungen auf die Vergabe eines statusrechtlichen Amts entfalten kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2025 - 2 VR 19.25 -, juris Rn. 15 ff.). Überdies kann sich für den Antragsteller ein Anordnungsgrund daraus ergeben, dass ihm aufgrund der Stellenbesetzung (sonstige) unzumutbare Rechtsnachteile drohen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 9. Februar 2024 - 2 MB 16/23 -, juris Rn. 8 ff.).
Ausgehend hiervon hat der Antragsteller keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
1. Auf die Fallgruppe der Vergabe eines statusrechtlichen Amts kann sich der Antragsteller nicht berufen. Denn nach der Stellenausschreibung vom 11. April 2025 und dem Absageschreiben vom 8. August 2025 geht es um die Vergabe eines Dienstpostens. Anders als bei der Vergabe eines statusrechtlichen Amtes, die nach der Ernennung des ausgewählten Bewerbers nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nur noch rückgängig gemacht werden könnte, wenn der unterlegene Bewerber unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG an der Ausschöpfung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten gehindert worden wäre, kann die Vergabe eines Dienstpostens nachträglich aufgehoben werden. Dies hat wiederum zur Konsequenz, dass dem Antragsteller auch nach Vollzug der Vergabeentscheidung nachgelagerter Rechtsschutz zur Verfügung stehen wird (vgl. hierzu und zum Vorherigen: BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2025 - 2 VR 19.25 -, juris Rn. 15 ff. m. w. N.).
(Belastbare) Anhaltspunkte, weshalb der streitgegenständliche Dienstposten im Falle des Obsiegens des Antragstellers in einem künftigen Hauptsacheverfahren durch Versetzung oder Umsetzung der Beigeladenen nicht wieder „frei gemacht“ werden könnte, sind weder (substantiiert) vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. hierzu: OVG Schleswig, Beschluss vom 9. Februar 2024 - 2 MB 16/23 -, juris Rn. 11 f.; OVG Hamburg, Beschluss vom 25. Oktober 2024 - 5 Bs 126/24 -, juris Rn. 13).
2. Ein Anordnungsgrund lässt sich auch nicht damit begründen, dass zwar kein statusrechtliches Amt, aber ein höherwertiger Dienstposten, durch dessen Übertragung der (künftige) Dienstposteninhaber Beförderungsvoraussetzungen erfüllen kann, vergeben wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2025 - 2 VR 19.25 -, juris Rn. 17 m. w. N.). Denn der zu vergebende Dienstposten ist ein „gebündelter“ Dienstposten mit der Konsequenz, dass mit diesem sowohl dem Antragsteller (Statusamt A11) als auch der Beigeladenen (Statusamt A11) kein höherwertiger Dienstposten übertragen wird. Bei der Vergabe eines „gebündelten“ Dienstpostens reicht nämlich bereits das Innehaben des Statusamtes mit der „niedrigeren“ Besoldungsgruppe aus, um die Annahme der Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens auszuschließen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 20. August 2025 - 1 B 713/25 -, juris Rn. 11; VGH München, Beschluss vom 14. Juni 2023 - 6 CE 22.2566 -, juris Rn. 41 ff.; VGH Mannheim, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 4 S 2980/19 -, juris Rn. 14).
3. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass er durch die Besetzung des streitgegenständlichen Dienstpostens mit der Beigeladenen andere unzumutbare Nachteile erleidet.
a) Er hat nicht aufgezeigt, inwiefern er auf dem streitgegenständlichen Dienstposten, der wie sein aktueller Dienstposten als Dienstposten A11/A12 bewertet ist, Erfahrungen sammeln kann, die für sein berufliches Fortkommen von maßgeblicher Bedeutung sind bzw. zukünftig werden können (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 9. Februar 2024 - 2 MB 16/23 -, juris Rn. 10; OVG Hamburg, Beschluss vom 25. Oktober 2024 - 5 Bs 126/24 -, juris Rn. 12). Dies ist auch sonst nicht erkennbar, weil es sich bei dem streitgegenständlichen Dienstposten nach den (unwidersprochenen) Feststellungen des Antragsgegners um keinen klassischen Führungsdienstposten handelt.
b) Auch aus dem Gesichtspunkt, dass die Beigeladene auf dem streitgegenständlichen Dienstposten einen (Erfahrungs-)Vorsprung gegenüber dem Antragsteller erzielen könnte, ergibt sich vorliegend kein Anordnungsgrund.
Der Antragsteller führt hierzu aus, dass sich die Beigeladene im Rahmen einer kommissarischen Dienstpostenbesetzung Fähigkeiten hinsichtlich der „Hauptsachbearbeitung des Kommissariats 1“ erarbeiten und zudem allgemeine Fähigkeiten, wie Souveränität, Arbeitseffizienz, rhetorisches Geschick, verbessern könnte. Diese neuerarbeiteten bzw. verbesserten Fähigkeiten könnte der Antragsgegner bei einer erneuten Auswahlentscheidung gar nicht ausblenden.
Mit diesem Vorbringen kann er jedoch keinen Anordnungsgrund geltend machen. Denn seine allgemein gehaltenen Ausführungen lassen mit Blick auf den streitgegenständlichen Dienstposten nicht erkennen, welche Vorteile die Beigeladene konkret gegenüber ihm erwerben kann bzw. wird, die für eine künftige Auswahlentscheidung relevant werden (vgl. hierzu: OVG Münster, Beschluss vom 21. Februar 2022 - 6 B 1405/21 -, juris Rn. 14). Mit Blick auf künftige dienstliche Beurteilungen, die während des Hauptsacheverfahrens erstellt werden, gilt, dass sich diese nicht an der Funktion, also an dem Tätigkeitsbereich bzw. dem Dienstposten des Beamten, zu orientieren haben, sondern am Statusamt, weswegen auch insoweit kein Vorteil der Beigeladenen zu befürchten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, juris Rn. 28). Auf die vom Antragsteller insoweit angeführte Entscheidung (OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. Januar 2017 - 5 ME 157/16 -, juris Rn. 22) kommt es nicht an, weil diese die Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens betraf und demgemäß eine Übertragbarkeit auf die hiesige Dienstpostenvergabe ausscheidet.
4. Letztlich kann sich aus der Begründung, dass der Antragsgegner mit seiner Stellenausschreibung vom 11. April 2025 gleichsam Versetzungs- und Beförderungsbewerber angesprochen habe, kein Anordnungsgrund ergeben. Denn allein der Umstand, dass in einer Stellenausschreibung nicht zwischen Versetzungs- und Beförderungsbewerbern differenziert wird, reicht für die Bejahung eines Anordnungsgrundes nicht aus (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 9. Februar 2024 - 2 MB 16/23 -, juris Rn. 13).
Ungeachtet dessen trifft die Annahme des Antragstellers, dass der Antragsgegner mit seiner Stellenausschreibung vom 11. April 2025 gleichsam Versetzungs- und Beförderungsbewerber angesprochen habe, nicht zu. Denn in der Stellenausschreibung vom 11. April 2025 wird auf die „Hinweise für die Ausschreibung von bewerteten Dienstposten in der Fassung vom 01.06.2024" Bezug genommen. Nach diesen Hinweisen (Nr. 5) können Versetzungsbewerber aus dienstlichen Gründen unberücksichtigt bleiben. Aufgrund dessen steht es dem Antragsgegner im Wege einer „Organisationsgrundentscheidung“ zu, Versetzungsbewerber aus dienstlichen Gründen auszuschließen; für Umsetzungsbewerber muss dies erst recht gelten (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 25. Juli 2005 - 3 MB 24/05 -, juris Rn. 4). Hierauf beruft sich auch der Antragsgegner, indem er den der Auswahlentscheidung vorgelagerten Ausschluss des Antragstellers damit begründet, dass dieser aufgrund der kostenintensiven Ausbildung und der damit verbundenen Spezialisierung auf seinem jetzigen Dienstposten eine fünfjährige Mindestverweildauer zu erfüllen habe, die noch nicht abgelaufen sei, und auf diese Erfüllung nicht für einen einstufungsgleichen Dienstposten, der kein klassischer Führungsdienstposten ist, verzichtet werden könne. Entgegen des schriftsätzlichen Vorbringens des Antragsgegners kommt es jedoch insoweit allein auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 2024 - 2 VR 10.23 -, juris Rn. 18).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht für erstattungsfähig zu erklären. Sie hat keinen eigenen Antrag gestellt und damit auch nicht das Risiko übernommen, gemäß § 154 Abs. 3 Satz 1 VwGO selbst an den Kosten beteiligt zu werden.
Der Streitwert ist gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG festgesetzt worden. Da es vorliegend für den Antragsteller (nur) um die Vergabe eines anderen Dienstposten und nicht um die Vergabe eines statusrechtlichen Amts geht, war der Auffangstreitwert festzusetzen (vgl. VGH München, Beschluss vom 17.10.2016 - 6 C 16.2077 -, juris Rn. 2).