Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 04.05.2026 – 9 B 309/26

9. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0504.9B309.26.00

G r ü n d e :

Der Antrag des Antragstellers auf Beiordnung eines Notanwalts für das Zulassungsverfahren hat keinen Erfolg.

Nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 78b Abs. 1 ZPO hat, soweit - wie hier für die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes - vor dem Oberverwaltungsgericht nach § 67 Abs. 4 VwGO eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, das Prozessgericht einem Beteiligten auf dessen Antrag durch Beschluss einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Die erstgenannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn der Beteiligte ihm zumutbare Anstrengungen zur Beauftragung eines Rechtsanwalts ergriffen hat, die nicht etwa wegen der Nichtzahlung eines Gebührenvorschusses oder wegen einer unzulässigen Vorbedingung des Beteiligten, sondern aus von ihm nicht zu verantwortenden Gründen erfolglos geblieben sind. Dazu gehört, dass er eine angemessene Zahl von postulationsfähigen Prozessvertretern vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht hat. Seine diesbezüglichen Bemühungen hat er innerhalb der Rechtsmittelfrist substantiiert darzulegen und nachzuweisen.

Vgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, Beschlüsse vom 21. Mai 2024 - 2 B 17.24 -, juris, Rn. 8, und vom 28. März 2017 - 2 B 4.17 -, NVwZ 2017, 1550, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2023 - 5 A 1915/23.A -, juris, Rn. 2 f., jeweils m. w. N.

Ausgehend von diesen Maßstäben hat der Antragsteller nicht dargelegt, dass er ausreichende zumutbare und ernstzunehmende Anstrengungen unternommen hat, selbst einen Rechtsanwalt zu beauftragen.

Aus den von ihm vorgelegten schriftlichen Absagen der Kanzleien O., X. U., P. Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Y. & Y., R. sowie M. & Partner ergibt sich schon nicht das Datum der Anfrage. Eine substantiierte Darlegung der Anstrengungen zur Beauftragung eines Rechtsanwalts setzt aber zumindest voraus, neben den Namen der aufgesuchten oder kontaktierten Rechtsanwälte, die eine Mandatierung abgelehnt haben, auch das Datum der jeweiligen Nachfrage innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist anzugeben.

Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 20. Oktober 2020 - 11 ZB 20.2046 -, juris, Rn. 6 m. w. N.

Darüber hinaus lässt sich der Anlass der Anfragen den vorgelegten Ablehnungsschreiben nicht entnehmen. Sie enthalten weder einen Betreff noch die E-Mail-Adressen der Beteiligten. Auf dieser Grundlage kann der Senat nicht einmal beurteilen, ob die Anfragen überhaupt im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren gestellt worden sind. Überdies hat der Antragsteller den Schriftverkehr mit den jeweiligen Rechtsanwälten nicht vollständig vorgelegt. Es fehlt insbesondere seine eigene Anfrage, so dass der Senat nicht beurteilen kann, ob die Anfragen des Antragstellers überhaupt hinreichend konkret oder ohne unzulässige Bedingungen erfolgt sind.

Die lediglich stichwortartigen Angaben des Antragstellers zu den telefonischen und persönlich vor Ort erteilten Absagen der Kanzleien N. & N., K. Z., B. T. & Partner mbB sowie einer namentlich nicht einmal genannten Kanzlei genügen ebenfalls nicht den Darlegungs- und Nachweisanforderungen.

Unabhängig hiervon hatte der Antragsteller nach Einlegung seiner Beschwerde am 24. März 2026 bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist am 7. April 2026 noch hinreichend Zeit, sich um einen Rechtsanwalt zu bemühen. Substantiierte Angaben dazu, warum ihm dies in den verbliebenen zwei Wochen nicht möglich gewesen sein soll, fehlen gänzlich. Soweit der Lebenspartner des Antragstellers mit Schreiben vom 27. März 2026 mitgeteilt hat, er werde die Verbringung des Antragstellers zum Haftantritt in die Justizvollzugsanstalt H.-C. veranlassen, bleibt unklar, ob und wann dies tatsächlich geschehen sein soll. Ebenso wenig führen die mit Schriftsatz vom 30. April 2026 von dem Lebenspartner des Antragstellers eingereichten Unterlagen zu einem anderen Ergebnis.

Einen Nachweis hinreichender Anstrengungen zur Beauftragung eines Rechtsanwalts kann der Antragsteller nicht mehr fristwahrend erbringen. Die gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO zweiwöchige Beschwerdefrist ist inzwischen abgelaufen.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO in die abgelaufene Beschwerdefrist scheidet aus. Zwar ist einem Beteiligten, der keinen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, nach denselben Grundsätzen Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist zu gewähren wie einem solchen Beteiligten, der aus finanziellen Gründen zur Fristwahrung nicht in der Lage war und deshalb Prozesskostenhilfe beantragt hat. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO setzt jedoch voraus, dass der betroffene Beteiligte die für die Bestellung eines Notanwalts nach § 78b ZPO erforderlichen Voraussetzungen innerhalb der noch laufenden Frist dargelegt hat.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2017 - 2 B 4.17 -, NVwZ 2017, 1550, juris, Rn. 20; BGH, Beschluss vom 24. Juni 2014 - VI ZR 226/13 -, NJW 2014, 3247, juris, Rn. 5.

Wie oben ausgeführt, sind diese Voraussetzungen nicht dargelegt.

Die Beschwerde ist unzulässig. Dies folgt bereits daraus, dass sie nicht durch einen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist. Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO muss sich jeder Beteiligte vor dem Oberverwaltungsgericht - außer im Prozesskostenhilfeverfahren - durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind im vorliegenden Zusammenhang nur die in § 67 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen zugelassen. Auf das Vertretungserfordernis, das auch für Prozesshandlungen gilt, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, ist der Antragsteller in der dem angegriffenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden. Eine dem Vertretungserfordernis genügende Einlegung der Beschwerde kann nach zwischenzeitlichem Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht mehr nachgeholt werden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet aus den vorstehend dargelegten Gründen aus.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Ziffern 1.1.1 Satz 2 und 3 sowie 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit aus dem Jahr 2025, denen der Senat folgt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).