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Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 02.07.2026 – 13 B 608/26

13. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0702.13B608.26.00

Gründe:

Der Senat geht im Kosteninteresse des Antragstellers davon aus, dass dieser die Beiordnung eines Notanwalts für eine noch zu erhebende Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 12. Mai 2026 begehrt. Mit diesem hat das Verwaltungsgericht seine sinngemäß gestellten Anträge,

1. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig in die Studiengänge „Kulturwissenschaften (B.A.)“, „Wirtschaftswissenschaft (B.Sc.)“ und „Politikwissenschaft, Verwaltungswissenschaft, Soziologie (B.A.)“ zu den Bedingungen des Sommersemesters 2026 einzuschreiben,

2. hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über seinen Antrag auf Einschreibung in die Studiengänge „Kulturwissenschaften (B.A.)“, „Wirtschaftswissenschaft (B.Sc.)“ und „Politikwissenschaft, Verwaltungswissenschaft, Soziologie (B.A.)“ zu den Bedingungen des Sommersemesters 2026 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts vorläufig neu zu entscheiden,

abgelehnt.

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts nicht vorliegen. Nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 78b Abs. 1 ZPO hat das Prozessgericht im Fall des Bestehens eines Anwaltszwangs einem Beteiligten auf dessen Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die erstgenannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn der Beteiligte ihm zumutbare Anstrengungen zur Beauftragung eines Rechtsanwalts ergriffen hat, die nicht etwa wegen der Nichtzahlung eines Gebührenvorschusses oder wegen einer unzulässigen Vorbedingung des Beteiligten, sondern aus von ihm nicht zu verantwortenden Gründen erfolglos geblieben sind. Dazu gehört, dass er eine angemessene Zahl von postulationsfähigen Prozessvertretern vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht hat. Seine diesbezüglichen Bemühungen hat er innerhalb der Rechtsmittelfrist substantiiert darzulegen und nachzuweisen.

Vgl. zu alldem BVerwG, Beschlüsse vom 21. Mai 2024 - 2 B 17.24 -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2026 - 9 B 309/26 -, juris, Rn. 3, jeweils m. w. N.

Ausgehend von diesen Maßstäben kommt die Beiordnung eines Notanwalts nicht in Betracht. Mit seinem am 19. Juni 2026 bei Gericht eingegangenen Schreiben vom 13. Juni 2026 hat der Antragsteller zwar erstmals Rechtsanwälte namentlich benannt, die er kontaktiert haben will. Er hat aber nicht aufgezeigt, wann er diese kontaktiert habe und welche Gründe für die Ablehnung des Mandats angeführt worden seien. Zudem ging dieser Schriftsatz erst nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ein, die mit der am 26. Mai 2026 erfolgten Zustellung des Beschlusses an den Antragsteller zu laufen begann.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist auch aussichtslos. Den Antrag zu 1. hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller habe die für das Sommersemester geltende Einschreibefrist (1. Dezember bis 31. März) nicht beachtet. Dazu hat es zutreffend darauf verwiesen, dass der Vortrag des Antragstellers, seine Einschreibung sei rechtzeitig erfolgt, jedoch verloren gegangen, bzw. ihm sei die Immatrikulationsfrist von Seiten des Studiensekretariats verlängert worden, schon in sich widersprüchlich ist und zudem im Widerspruch zu den im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners enthaltenen Einschreibungsunterlagen steht. Der Senat teilt auch die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass das dem Antragsgegner bei der Entscheidung über die Versagung der Einschreibung eingeräumte Ermessen nicht dahingehend reduziert ist, dass allein die Einschreibung trotz Fristversäumnisses die einzig rechtmäßige Handlungsentscheidung darstellt. Soweit der Antragsteller in dem Verweis auf Fristenregelungen einen massiven Eingriff in seine Grund- und Menschenrechte sieht, übersieht er, dass Fristenregelungen zur Kapazitätsplanung sowie zur Sicherstellung eines reibungslosen Studienbetriebs notwendig sind und einem Studienbewerber grundsätzlich nichts Unzumutbares abverlangt wird, wenn er auf die Einhaltung eines mehrmonatigen Einschreibungsfensters verwiesen wird. Weshalb anderes im Falle des Antragstellers gelten müsste, erschließt sich nicht. Dazu hat der Antragsteller auch nichts Substantiiertes vorgetragen. Die von ihm geltend gemachte, nicht durch medizinische Unterlagen belegte, Depressionserkrankung ist hierfür nicht ausreichend, zumal der Antragsteller in der Lage war, fristgerecht einen Antrag auf Studienaufnahme betreffend den Studiengang EJP zu stellen.

In Bezug auf den Hilfsantrag hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dem Antragsteller drohten ohne die Regelungsanordnung erkennbar keinerlei gravierende Folgen, da die Antragsgegnerin - zuletzt mit Schriftsatz vom 2. April 2026 - ausdrücklich erklärt habe, „Im Falle der Nennung einer E-Mail-Adresse würde der Kläger in den Studiengang EJP eingeschrieben.“ Ausgehend hiervon sei es dem Antragsteller zuzumuten, zunächst die Einschreibung in den Studiengang EJP abzuschließen und - solle er dies wollen - im Rahmen dieses Studiums Module zu belegen, welche anschließend (auch) für einen der weiteren von ihm avisierten Studiengänge verwendet werden könnten. Unabhängig davon, ob dem Antragsteller diese Möglichkeit wegen des Ablaufs der Veranstaltungszeit des Sommersemesters 2026 am 24. Juli 2026 (vgl. X. ) noch offensteht, fehlt es jedenfalls deshalb an einem Anordnungsgrund, weil der Antragsteller sich unter Beachtung der auf der Homepage der Antragsgegnerin veröffentlichten Einschreibefristen für das Wintersemester (1. Juni 2026 bis 31. Juli 2026) für das kommende Wintersemester einschreiben und damit ohne eine weitere gravierende Verzögerung mit dem Studium beginnen könnte.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).