Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 05.05.2026 – 13 A 2620/21
13. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0505.13A2620.21.00
Gründe
I.
Die Klägerin vertreibt u. a. über ihre Internetseite Futtermittel, darunter das Produkt „Z. Kapseln“, das in den Varianten „für kleine Hunde bis 10 kg“, „für mittelgroße Hunde von 10-35 kg“, „für große Hunde von 35-50 kg“ und „für Katzen“ als Ergänzungsfuttermittel angeboten wird. Die Kapseln bestehen aus Bierhefe-Pulver, Gelatine und Thiaminhydrochlorid. Mit Ordnungsverfügung vom 16. November 2020 traf das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen - LANUV - gegenüber der Klägerin, gestützt auf Art. 138 Abs. 1 Buchst. b) der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 u. a. über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel - Verordnung über amtliche Kontrollen - (ABl. L 95 S. 1) in der seinerzeit maßgeblichen Fassung, folgende Anordnungen:
„1. Hiermit untersage ich Ihnen das Inverkehrbringen sämtlicher Futtermittel mit der Auslobung ‚Zeckenschild‘ nebst der Bewerbung der Produkte mit dieser Angabe.
2. Weiter untersage ich Ihnen, Futtermittel mit einer antiparasitären Wirkung, also einer Wirkung gegen Parasiten, zu bewerben.
3. Für den Fall, dass Sie den vorgenannten Anordnungen unter Ziffer 1 und 2 nicht oder nicht vollständig nachkommen, drohe ich Ihnen ab Bestandskraft der Verfügung ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung an.“
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, durch die Verwendung des Begriffs „T.“ in der Kennzeichnung der Futtermittel und Angaben wie „Schutz gegen Zecken“ und „abstoßende Wirkung auf Zecken“ werde suggeriert, dass ein Zeckenbefall verhindert oder behoben werden könne. Dies verstoße gegen Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, weil die von der Klägerin vorgelegte Studie zu „A.“ nicht als wissenschaftlicher Nachweis für die angegebene Funktion ausreiche. Die Kennzeichnung sei deshalb irreführend im Sinne des Art. 11 VO (EG) Nr. 767/2009.
Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung am 18. August 2021 hat der Beklagte klargestellt, dass mit Ziffer 1 der Verfügung ausschließlich die gegenwärtig von der Klägerin in Verkehr gebrachten T.-Kapseln gemeint seien. Er hat Ziffer 2 des Bescheids sowie die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 des Bescheids, soweit sie sich auf Ziffer 2 bezieht, aufgehoben. Die Beteiligten haben das Verfahren insoweit für in der Hauptsache erledigt erklärt.
Mit Urteil vom 18. August 2021 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit die Beteiligten es in der Hauptsache für erledigt erklärt haben und Ziffer 1 der Ordnungsverfügung des Beklagten aufgehoben, soweit das Inverkehrbringen des Produkts Z. Kapseln in den Varianten für kleine Hunde bis 10 kg, für mittelgroße Hunde von 10-35 kg und für große Hunde von 35-50 kg untersagt wurde. Im Übrigen - hinsichtlich der Untersagungsverfügung in Bezug auf Katzen - hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es in Bezug auf die Verwendung des Produkts für Hunde im Wesentlichen ausgeführt: Die streitgegenständlichen Kapseln seien Futtermittel. Die Kennzeichnung und Aufmachung sei nicht irreführend im Sinne des Art. 11 VO (EG) Nr. 767/2009. Die Klägerin habe nicht gegen Art. 13 Abs. 1 Buchst. b) VO (EG) Nr. 767/2009 verstoßen. Entgegen der Auffassung des Beklagten habe die Klägerin eine den Anforderungen des Art. 13 Abs. 1 Buchst. b) VO (EG) Nr. 767/2009 genügende Begründung für die behauptete Wirkung gegen Zecken bei der Fütterung an Hunde vorgelegt.
Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nach den insoweit maßgeblichen Darlegungen des Beklagten (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht vor. Es bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu 1.) noch zeigt der Zulassungsantrag besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) (dazu 2.). Ebenso wenig kommt der Rechtssache die ihr vom Beklagten zugeschriebene grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu (dazu 3.).
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2022
- 2 BvR 1232/20 -, juris, Rn. 23.
Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Dezember 2022 - 13 A 3282/21 -, juris, Rn. 5, und vom 30. September 2022 - 10 A 2396/21 -, juris, Rn. 3.
Hieran fehlt es.
a. Der Beklagte stellt zunächst mit umfangreichen Ausführungen in Abrede, dass es sich bei den streitgegenständlichen Produkten um Futtermittel bzw. Ergänzungsfuttermittel handele. Das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass Bierhefe nicht als Einzelfuttermittel anzusehen sei und der Futtermittelzusatzstoff Thiaminhydrochlorid für eine Funktion verwendet werde, für den er nicht zugelassen sei. Nach der ausgelobten Werbung sei die abschreckende Wirkung gegen Zecken zudem der Hauptzweck des Produkts und nicht die Ernährung.
Dieses Vorbringen verhilft dem Zulassungsantrag schon deshalb nicht zum Erfolg, weil der Beklagte seine Untersagungsverfügung in Ziffer 1 auf einen Verstoß gegen das sich aus Art. 11 i. V. m. Art. 13 Abs. 1 Buchst. b) VO (EG) Nr. 767/2009 ergebende Irreführungsverbot gestützt hat. Die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 gilt nur für Futtermittel im Sinne des Art. 3 Ziff. 4 VO (EG) Nr. 178/2002 (vgl. Art. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1a) VO (EG) Nr. 767/2009), Art. 13 VO (EG) Nr. 767/2009 gilt speziell für Einzel- oder Mischfuttermittel im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Buchst. g) und h) VO (EG) Nr. 767/2009. Wären die streitgegenständlichen Produkte schon keine (Einzel- oder Misch-) Futtermittel im Sinne dieser Vorschriften, würde dies nicht dazu führen, dass die Ziffer 1 des Bescheids rechtmäßig wäre. Er wäre dann lediglich aus anderen Gründen rechtswidrig.
Unerheblich ist ferner, ob sich die Auslobung „T.“ aus anderen als im Bescheid dargelegten Gründen als rechtswidrig erweist - etwa wegen eines Verstoßes gegen Art. 11 Abs. 1 Buchst. b) VO (EG) Nr. 767/2009. Nach dieser Vorschrift darf die Kennzeichnung und Aufmachung von Futtermitteln den Verwender nicht irreführen durch die Angabe von Wirkungen oder Eigenschaften, die das Futtermittel nicht besitzt, oder indem zu verstehen gegeben wird, dass es besondere Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Futtermittel dieselben Eigenschaften besitzen. Auf diese Vorschrift hat der Beklagte sich zur Begründung seiner Untersagungsverfügung nicht gestützt, insbesondere ist auch die Auslobung zum Hautstoffwechsel und zum Hautgeruch, auf der die abschreckende Wirkung beruhen soll, nicht Gegenstand von Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung. Untersagt wird lediglich das Inverkehrbringen der Kapseln mit der Auslobung „T.“. Ob die behauptete Wirkung der Kapseln auf eine Veränderung des Hautstoffwechsels oder des Hautgeruchs zurückgeführt werden kann und die Klägerin dies mit der Vorlage der Studie nachgewiesen hat, bedarf deshalb keiner Klärung.
Es bedarf auch keiner Klärung, welche Relevanz dem Umstand zukommt, dass - so der Beklagte - Thiaminhydrochlorid als Futtermittelzusatzstoff für eine repellierende Wirkung gegen Zecken nicht zugelassen wurde oder ob Thiaminhydrochlorid ein in den Anwendungsbereich der VO (EU) Nr. 528/2012 fallendes und als solches nicht zugelassenes Biozid ist. Auf derartige Verstöße hat der Beklagte seine Untersagungsverfügung ebenfalls nicht gestützt.
b. Zum Erfolg des Zulassungsantrags führen auch nicht die Ausführungen des Beklagten, die vom Kläger vorgelegte Studie „Effects of a standardized natural yeast-thiamine-complex in 34 dogs with tick infestation“ aus dem Jahre 2019 genüge als wissenschaftliche Begründung zur besonderen Funktion der streitgegenständlichen Futtermittel (vgl. dazu Urteilsbegründung S. 10) nicht den Anforderungen des Art. 13 Abs. 1 Buchst. b) VO (EG) Nr. 767/2009.
Art. 13 Abs. 1 VO (EG) Nr. 767/2009 bestimmt, dass die Kennzeichnung und Aufmachung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln die Aufmerksamkeit besonders auf Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines Stoffes in dem Futtermittel, auf ein spezifisches nährstoffbezogenes Merkmal oder Verfahren oder auf eine spezifische damit verbundene Funktion lenken darf, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Angabe ist objektiv, durch die zuständigen Behörden nachprüfbar und für den Verwender des Futtermittels verständlich und
die für die Kennzeichnung verantwortliche Person legt auf Anfrage der zuständigen Behörde eine wissenschaftliche Begründung für die Angabe vor, entweder über öffentlich zugängliche wissenschaftliche Belege oder durch dokumentierte Forschungsarbeiten des Unternehmens. Die wissenschaftliche Begründung muss zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem das Futtermittel in Verkehr gebracht wird. Die Käufer haben das Recht, der zuständigen Behörde ihre Zweifel in Bezug auf die Richtigkeit einer Angabe mitzuteilen. Kommt diese zu dem Schluss, dass die Angabe nicht ausreichend begründet ist, gilt die betreffende Angabe in der Kennzeichnung als irreführend im Sinne von Art. 11 FuttermittelVO. Hat die zuständige Behörde Zweifel bezüglich der wissenschaftlichen Begründung der betreffenden Angabe, kann sie diese Frage der Kommission unterbreiten. Die Kommission kann nach dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren eine Entscheidung treffen, gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme der Behörde.
Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass den streitgegenständlichen Produkten durch die Verwendung des Begriffs „T.“ eine vorbeugende Wirkung gegen Zecken zugeschrieben wird (vgl. Urteilsabdruck S. 10). Heilende oder Krankheiten vermindernde Wirkungen (vgl. Art. 13 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 767/2009) werden den Produkten nicht beigemessen. Hinsichtlich der vorbeugenden Wirkung ist das Verwaltungsgericht vom Vorliegen einer ausreichenden Begründung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Buchst. b) VO (EG) Nr. 767/2009 ausgegangen, und hat dementsprechend insoweit eine irreführende Kennzeichnung im Sinne des Art. 11 Verordnung (EG) Nr. 767/2009 verneint. Dazu hat es im Einzelnen ausgeführt (vgl. Urteilsabdruck S. 10 ff.):
„Die vorgelegte Studie „Effects of a standardized natural yeast-thiamine-complex in 34 dogs with tick infestation“ aus dem Jahr 2019 gelangt anhand der Beobachtungen von Hundehaltern zu dem Ergebnis, dass der Zeckenbefall der Tiere bei Fütterung des Ergänzungsfuttermittels „A.“ im Vergleich zu dem Zustand vor der Gabe des Futtermittels um rund 70 % reduziert werden konnte. „A.“ besteht ausweislich der Studie aus einer getrockneten Bierhefeart (saccharomyces cerevisiae), die eine natürliche Vitamin-B-Quelle sei, sowie einem Zusatz von 7,0 g Vitamin B1 pro kg Trockenmasse. Das mit entsprechender fachlicher Expertise ausgestattete LANUV zieht die Ergebnisse dieser Studie nicht in Zweifel. Deshalb legt das Gericht diese Ergebnisse zugrunde. Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts, ggf. mit Hilfe eines Sachverständigen, ist insoweit nicht geboten.
Die Erkenntnisse zu dem Produkt „A.“ sind auch auf die „T.“-Produkte übertragbar. Die Produkte der Klägerin sind in Zusammensetzung und Wirkung mit dem in der Studie untersuchten Produkt vergleichbar. Die Studie führt die beobachtete Wirkung von „A.“ auf die enthaltenen B-Vitamine, insbesondere Thiamin, zurück. Aus den von der Klägerin beauftragten Untersuchungen des Gehalts an Thiamin und weiterer Vitamine der Produkte „A.“ und „T.“ ergibt sich, dass die Aufnahme an Thiamin und anderen Vitaminen pro kg Körpergewicht bei Einhaltung der Fütterungsempfehlung bei „T.“ mindestens so hoch ist wie bei „A.“. Weder bringt das beklagte Land vor, noch ergibt sich aus der Studie, dass eine höhere Aufnahme von Thiamin und anderen B-Vitaminen die Wirkung gefährden würde.
Das beklagte Land kann nicht entgegenhalten, es sei nicht ersichtlich, ob weitere in der Hefe enthaltene Stoffe für den beobachteten Effekt verantwortlich seien, und die Klägerin habe nicht belegt, dass auch die verwendete Bierhefe mit der in „A.“ enthaltenen Hefe vergleichbar sei. Art. 13 Abs. 1 lit. b Satz 1 Futtermittel-VO erlegt es dem Futtermittelunternehmer auf, eine in der Kennzeichnung eines Futtermittels verwendete Angabe wissenschaftlich zu begründen. Legt er eine Begründung vor, hat die zuständige Behörde diese Begründung zu prüfen und, falls sie diese nicht für ausreichend hält, ihre Einschätzung zu begründen (Art. 13 Abs. 1 lit. b Satz 4 Futtermittel-VO). Dabei sind die Defizite der vorgelegten wissenschaftlichen Begründung fachlich fundiert aufzuzeigen. Die bloße Äußerung von nicht näher konkretisierten Zweifeln genügt nicht, um die Begründung zurückzuweisen. Das folgt schon daraus, dass Satz 5 der Vorschrift der Behörde bei Zweifeln die Möglichkeit eröffnet, die Kommission anzurufen. Zudem ist es einerseits der zuständigen Behörde aufgrund ihrer Fachkompetenz möglich und zumutbar, Defizite der vorgelegten Begründung substantiiert aufzuzeigen, und darf andererseits die Begründungslast des Futtermittelunternehmers nicht bis zur Unmöglichkeit der wissenschaftlichen Begründung erhöht werden, ohne dass der Forderung konkret benannte Defizite zugrunde liegen.
Daran gemessen genügen die von dem beklagten Land angeführten Zweifel nicht, um die Übertragbarkeit der Studie zu „A.“ auf die „T.“-Produkte der Klägerin in Frage zu stellen. Die Studie spricht dafür, dass B-Vitamine, insbesondere Thiamin (Vitamin B1), für die vorbeugende Wirkung gegen Zecken verantwortlich sind. Der Einwand des beklagten Landes, es könnten auch andere Inhaltsstoffe der Hefe für die Wirkung verantwortlich sein, beruht demgegenüber auf einer bloßen Vermutung und kann ohne weitere Begründung der Vergleichbarkeit nicht entgegengehalten werden. Aus demselben Grund ist die Klägerin ohne weitere Begründung seitens des beklagten Landes nicht gehalten, die Vergleichbarkeit der in den beiden Produkten verwendeten Hefen zu belegen.
Spricht die Studie dafür, dass der Gehalt an B-Vitaminen, insbesondere Thiamin, für die Wirkung maßgeblich ist, käme einem Vergleich beider Produkte hinsichtlich weiterer Inhaltsstoffe nur Bedeutung zu, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass bestimmte andere Inhaltsstoffe zur Wirkung beitragen.“
aa. Dass die vom Kläger vorgelegte Studie etwaigen in der Verordnung nicht näher genannten formellen Anforderungen an die von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b) VO (EG) Nr. 767/2009 vorzulegenden wissenschaftlichen Belege oder dokumentierten Forschungsergebnisse des Unternehmens nicht genügt, folgt aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Vielmehr räumt der Beklagte selbst ein, dass die formellen Anforderungen im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b) VO (EG) Nr. 767/2009 erfüllt seien und es (nur) Zweifel an der Übertragbarkeit der Studie auf die streitgegenständlichen Produkte gebe (vgl. dazu dd.).
bb. Eine den Anforderungen des Art. 13 Abs. 1 Buchst. b) VO (EG) Nr. 767/2009 nicht genügende wissenschaftliche Begründung liegt auch nicht deshalb vor, weil die Klägerin eine Zecken abschreckende Wirkung für ihre Produkte nicht zweifelsfrei nachgewiesen hat. Dies folgt im Umkehrschluss bereits daraus, dass die zuständige Behörde bei Zweifeln an der behaupteten spezifischen Wirkung des Einzel- oder Mischfuttermittels (Where the competent authority has doubts regarding the scientific substantiation of the claim concerned …/ Lorsque l’autorité compétente a des doutes quant aux preuves scientifiques de l’allégation en cause …) die Frage der Kommission vorlegen kann. Ob im Anwendungsbereich des Art. 11 Abs. 1 Buchst. b) VO (EG) Nr. 767/2009 strengere Nachweispflichten gelten und angegebene Wirkungen von der verantwortlichen Person belegt werden müssen, um nicht als irreführend zu gelten,
vgl. zu Nachweispflichten im Anwendungsbereich des Art. 11 Abs. 1 Buchst. b) VO (EG) Nr. 767/2009 OLG Koblenz, Urteil vom 3. Dezember 2024 - 9 U 531/24 -, juris, Rn. 52 ff., betreffend die entwurmende Wirkung eines Ergänzungsfuttermittels für Katzen; OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 3. August 2023 - 6 U 64/22-, juris, Rn. 46 ff., zu der Werbung mit einer entzündungshemmenden, schmerzreduzierenden und vorbeugenden Wirkung eines Hundefuttermittels; OLG Stuttgart, Urteil vom 6. Juni 2019 - 2 U 144/18 -, juris, Rn. 55, betreffend die Verwendung der Bezeichnung „Anti-Zecken Snack“; vgl. ferner OLG Oldenburg, Beschluss vom 1. Februar 2021 - 6 U 246/20 -, juris, zur Werbung mit einer gesundheitsbezogenen Aussage für ein Ergänzungsfuttermittel für Hunde (... Die enthaltenen Kräuter und die Bierhefe - speziell die Vielzahl von natürlichen B-Vitaminen - unterstützen ernährungsbedingt den Hautstoffwechsel und tragen so zu einer positiven Entwicklung des Hautmilieus und -geruches bei. Dies kann auf Zecken und andere Plagegeister abschreckend wirken.“); vgl. ferner zu den Anforderungen an den Nachweis Reinhart: Futtermittelrecht - ein aktueller Überblick, LMuR 2022, 98 (101),
kann dahinstehen, da sich der Beklagte, wie ausgeführt, nicht auf einen solchen Verstoß berufen hat.
cc. An einer nicht ausreichenden Begründung fehlt es ferner nicht deshalb, weil der von der Klägerin vorgelegte Nachweis - so der Beklagte - allenfalls als Nachweis für eine repellierende Wirkung gegen Zecken herangezogen werden kann, nicht jedoch für die Angabe, dass „T.“ ernährungsbedingt den Hauptstoffwechsel des Hundes unterstütze, sodass es zu einer positiven Entwicklung des Hautmilieus und insbesondere des Hautgeruchs beitrage. Eine gesundheitsbezogene irreführende Auslobung in Bezug auf die Verbesserung des Hautstoffwechsels bzw. des Hautgeruchs ist, wie bereits ausgeführt, nicht Gegenstand der Ziffer 1 der Untersagungsverfügung. Der Beklagte kann deshalb auch nicht mit Erfolg geltend machen, Forscher vermuteten lediglich einen Einfluss auf den Hautstoffwechsel als Ursache für die repellierende Wirkung, hielten insoweit aber weitere Studien für erforderlich, und führten die beobachten Effekte zudem nicht allein auf den Thiamingehalt zurück, sondern betonten mehrfach den verwendeten standardisierten Hefe-Thiamin-Komplex.
dd. Der Beklagte macht weiter geltend, die Begründung genüge nicht, weil die von der Klägerin vorgelegte Studie nicht auf die streitgegenständlichen Produkte übertragbar sei. Dazu legt sie Berechnungen vor und weist darauf hin, dass die vom Verwaltungsgericht angenommene Fütterungsempfehlung nicht den Angaben entspreche, mit dem die Produkte in den Verkehr gebracht werden würden. Zum Erfolg des Zulassungsantrags führt dies nicht.
Das Verwaltungsgericht ist insoweit davon ausgegangen, dass die Studienergebnisse übertragbar seien. Dieser Einschätzung hat es zugrunde gelegt, dass die Aufnahme von Thiamin und anderen Vitaminen pro kg Körpergewicht bei Einhaltung der Fütterungsempfehlung bei den klägerischen Produkten mindestens so hoch sei wie bei „A.“ (vgl. Urteilsabdruck S. 10). Dabei hat es die Erklärung der Klägerin in ihrem Schreiben vom 19. Juni 2020 (Verwaltungsvorgang S. 20) sowie im Schriftsatz vom 3. März 2021 (S. 9) zugrunde gelegt, die Produkte würden mit einer Fütterungsempfehlung von einer Kapsel je 2,5 kg Köpergewicht versehen, damit sichergestellt sei, dass mindestens die gleiche absolute Aufnahmemenge erreicht werde. Die Klägerin hat diese Fütterungsempfehlung in ihrer Zulassungserwiderung vom 6. Dezember 2021 (S. 7) nochmals bestätigt. Der Beklagte trägt hierzu vor, bei dieser geplanten Fütterungsempfehlung sei eine Vergleichbarkeit mit den Gehalten von „A.“ für kleine Hunde gegeben, während dies bei anderen Varianten nicht der Fall sei. Darüber hinaus trägt sie vor, dass „T.“ - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - so konzipiert sei, dass eine Kapsel täglich pro Hund gegeben werden solle und die Klägerin diese Fütterungsempfehlung ausweislich ihres Internetauftritts bislang nicht geändert habe. Bei kleinen Hunden von 5 kg Köpergewicht seien die vom Tier aufgenommenen Mengen an Thiaminhydrochlorid noch vergleichbar (13,2 mg bei „A.“ vs. 14 mg bei „T.“ für kleine Hunde. Bei Hunden von 10 kg Köpergewicht komme es darauf an, welche Variante von „T.“ genommen werde, um vergleichbare Werte zu erhalten (26,4 mg bei „A.“ vs. 14 mg bei „T.“ für kleine Hunde bzw. 37 mg bei „Zeckenschild“ für mittelgroße Hunde). Bei größeren Hunden ab 35 kg Körpergewicht erhielten Hunde bei der Gabe von „A.“ jedoch deutlich höhere Gehalte an Thiaminhydrochlorid als bei „T.“ (92,4 mg bei „A.“ vs. 61 mg bei „T.“ für große Hunde.
Zum Erfolg des Zulassungsantrags führt dieser Vortrag nicht. Der Senat teilt zwar die Auffassung des Beklagten, dass es an eine den Anforderungen des Art. 13 Abs. 1 Buchst. b) VO (EG) Nr. 767/2009 genügenden Begründung fehlt, wenn die Dosierung für die von der Klägerin angebotenen Produkte offensichtlich nicht mit dem des Referenzprodukts vergleichbar ist und deshalb von vornherein nicht von einer Übertragbarkeit der Studienergebnisse ausgegangen werden kann.
An der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils würde dies in der hier vorliegenden Konstellation indes nichts ändern, weil Art. 138 Abs. 1 VO (EU) Nr. 2017/625 den Behörden der Mitgliedstaaten die Entscheidung überlässt, welche geeigneten Maßnahmen zu ergreifen sind, um zu gewährleisten, dass der betreffende Unternehmer den Verstoß beendet und erneute Verstöße dieser Art verhindert. Bei dieser Entscheidung haben die zuständigen Behörden die Art des Verstoßes und das bisherige Verhalten des betreffenden Unternehmers in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften zu berücksichtigen (Art. 138 Abs. 1 Satz 2 VO (EU) Nr. 2017/625). Wenn sie tätig werden, ergreifen sie ihnen geeignet erscheinenden Maßnahmen, um die Einhaltung der Vorschriften gemäß Art. 1 Abs. 2 VO (EU) Nr. 2017/625 zu gewährleisten; hierzu gehört nach den nicht abschließend formulierten und in Betracht kommenden Maßnahmen unter anderem die Anordnung, die Kennzeichnung zu ändern oder den Verbrauchern berichtigte Informationen bereitzustellen (Art. 138 Abs. 2 Buchst. c) VO (EU) Nr. 2017/625).
Dem Beklagten ist danach bei der Frage, welche Maßnahmen er zur Beseitigung der hier nur in Rede stehenden Irreführungsgefahr ergreift, Ermessen eingeräumt.
Vgl. zu dem der Behörde eingeräumten Ermessen BVerwG, Urteil vom 15. Februar 2024 - 3 C 14/22 -, juris, Rn. 22.
Dieses Ermessen hat er nicht sachgerecht ausgeübt. Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, die nicht zwischen den Verfügungen in Ziffer 1 und 2 differenzieren, lassen nicht erkennen, dass der Beklagte hinreichend berücksichtigt hat, dass Art. 13 Abs. 1 Buchst. b) Satz 1 VO (EG) Nr. 767/2009 nicht voraussetzt, dass die Klägerin die zeckenabschreckende Wirkung ihrer Produkte zweifelsfrei nachweist und es sich bei der Auslobung „T.“ auch nicht um eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 13 Abs. 3 Buchst. a) VO (EG) Nr. 767/2009 handelt. Soweit der Beklagte im Übrigen die Übertragbarkeit der vorgelegten Studie zu „A.“ auf die streitgegenständlichen Produkte mit unterschiedlichen Dosierungen begründet, wäre zudem zu erwägen gewesen, ob der Klägerin statt eines vollständigen Verbots des Inverkehrbringens der streitgegenständlichen Produkte als milderes Mittel eine Anpassung der Fütterungsempfehlung hätte aufgegeben werden können, um sicherzustellen, dass eine Vergleichbarkeit mit den Gehalten von A. vorliegt. Dass es sich hierbei von vornherein um eine ungeeignete Maßnahme zur Ausräumung der Irreführungsgefahr handelt, oder - weil wissenschaftlich schon anderweitig belegt - ohnehin davon auszugehen ist, dass den Kapseln keine repellierende Wirkung gegen Zecken zukommt, hat der Beklagte nicht vorgetragen und ist auch ansonsten nicht ersichtlich.
2. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Unabhängig davon, ob der bloße Verweis auf angebliche ernstliche Zweifel den Darlegungsanforderungen genügt, hat der Beklagte aus den Gründen zu 1. keine (entscheidungsrelevanten) ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung aufgezeigt.
3. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2026 - 1 A 968/22 -, juris, Rn. 33, m. w. N.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die vom Beklagten als grundsätzlich bedeutsam erachteten Fragen,
„Genügt es für die Einordnung eines Produktes als Futtermittel, dass das Produkt lediglich auch zur Deckung des Nahrungsbedarfes dient und dieser Zweck durch die Hervorhebung/Bewerbung eines anderen Zwecks, wie im streitgegenständlichen Fall die Abwehr von Zecken, vollumfänglich in den Hintergrund gerät.“
und
„Ist es zulässig, dass ein bereits zugelassener Futtermittelzusatzstoff auch für andere Kategorien eingesetzt und beworben werden kann, für welche er jedoch nicht entsprechend der Kategorie / Funktion gemäß VO (EG) Nr. 1831/2003 zugelassen ist.“
sind aus den Gründen zu 1. schon nicht entscheidungserheblich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).