Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 10.04.2026 – 1 A 968/22
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0410.1A968.22.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 65.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e:
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
I. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin auf Berufung in das Beamtenverhältnis mit der folgenden Begründung abgewiesen: Der ablehnende Bescheid vom 22. Oktober 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2019 sei rechtmäßig; die Klägerin habe weder einen Anspruch auf Berufung in das Beamtenverhältnis noch auf Neubescheidung ihres Antrags. Ein Anspruch folge nicht aus § 48 Abs. 1 BHO. Danach dürften Berufungen in ein Beamtenverhältnis oder Versetzungen in den Bundesdienst nur erfolgen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet habe (Nr. 1) oder ein außerordentlicher Mangel an gleich geeigneten jüngeren Bewerberinnen und Bewerbern bestehe und die Berufung oder Versetzung einen erheblichen Vorteil für den Bund bedeute (Nr. 2). Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien nicht erfüllt. Die Klägerin habe bei Stellung ihres Antrags die Höchstaltersgrenze des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHO überschritten. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BHO lägen nicht vor. Dies folge zum einen aus der Stellungnahme der Leitung der Beschäftigungsdienststelle der Klägerin, des Bundeswehr-Dienstleistungszentrums X., vom 22. Oktober 2018, und zum anderen aus dem Umstand, dass die Klägerin die Aufgaben einer Sozialarbeiterin seit Jahren erfolgreich wahrnehme, sich nicht um eine anderweitige Verwendung bemüht und ihr Beschäftigungsverhältnis nicht durch Kündigung beendet habe oder dies erkennbar beabsichtige.
Ungeachtet dessen könne die Klägerin sich auch deshalb nicht mit Erfolg auf § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BHO berufen, weil diese Vorschrift allein im öffentlichen Interesse bestehe und kein subjektives Recht auf ein öffentliches Amt begründe. Hieraus folge, dass die Klägerin auch keine Neubescheidung verlangen könne.
Es sei auch keine andere Rechtsgrundlage ersichtlich, auf die die Klagebegehren gestützt werden könnten. Soweit der Klägerin im Rahmen des aufgrund des Erlasses des Bundesministeriums der Verteidigung vom 18. September 2019 in Gang gesetzten Verfahrens in Aussicht gestellt worden sei, in ein Beamtenverhältnis übernommen zu werden, fehle es an einer erforderlichen (schriftlichen) Zusicherung im Sinne von § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG.
Der Umstand, dass nach dem Erlass vom 18. September 2019 ein Verfahren mit dem Ziel in Gang gesetzt worden sei, die als Sozialarbeiter tätigen Tarifbeschäftigten der Bundeswehr in das Beamtenverhältnis zu übernehmen, sei weder in Ansehung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn noch des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG geeignet, einen Anspruch der Klägerin zu begründen. Wenn der Dienstherr - wie hier - zu der Einschätzung gelange, dass die personalwirtschaftliche Lage es nicht erfordere bzw. nicht ermögliche, die zunächst in Aussicht genommenen Verbeamtungen vorzunehmen, sei gegen diese Entscheidung nichts zu erinnern. Es sei auch nicht ersichtlich und nicht dargetan, dass aufgrund des Erlasses vom 18. September 2019 Tarifbeschäftigte in der gleichen Lage wie die Klägerin zu Beamten ernannt worden seien. Tatsächliche Umstände, die auf eine Ungleichbehandlung der Klägerin hindeuten könnten, seien nicht erkennbar. Dass in der Zeit zwischen dem Eingang des von der Klägerin gestellten Antrags und dem Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 18. September 2019 tarifbeschäftigte Sozialarbeiter zu Beamten ernannt worden seien, vermittele der Klägerin auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis oder auf Neubescheidung ihres Antrags. Abgesehen davon, dass offen sei, ob diesen Verbeamtungen dieselben Verhältnisse zugrunde gelegen habe wie im Fall der Klägerin, sei eine Übernahme in das Beamtenverhältnis bei Überschreitung der Höchstaltersgrenze ausgeschlossen, wenn - wie hier -- die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BHO nicht vorlägen. Sei dies auch in den von der Klägerin aufgezeigten Referenzfälle der Fall gewesen, scheide ein Anspruch auf Gleichbehandlung aus, weil damit ein rechtswidriger Zustand bewirkt würde. Im Übrigen begründe § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BHO keine subjektiven Rechte, und zwar insbesondere dann nicht, wenn der Bewerber sich auf eine rechtswidrige Praxis berufe.
Auch der Umstand, dass die Planstelle, auf der die Klägerin geführt werde, im Haushaltsplan als Beamtenstelle ausgewiesen sei und die einschlägigen Dienstvorschriften des Bundesministeriums der Verteidigung vorgäben, dass Planstellen statusamtsgleich zu besetzen seien, bewirke nicht, dass Tarifbeschäftigte, die auf einer solchen Planstelle geführt würden, eine Umwandlung ihres Dienstverhältnisses in ein Beamtenverhältnis beanspruchen könnten. Verwaltungsvorschriften könnten sich nicht über das Gesetz hinwegsetzen, das die Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten abschließend regelt. Ohne Belang sei schließlich, dass bei den in der Vergangenheit erfolgten Ernennungen von tarifbeschäftigten Sozialarbeitern zu Beamtinnen und Beamten die Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG nicht beachtet worden seien und damit ihr Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt worden sei. Eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Klägerin begründe weder einen Anspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis noch führe er auf einen Anspruch auf Neubescheidung. Die erfolgten Ernennungen seien rechtsbeständig, und die Beklagte habe in nicht zu beanstandender Weise davon abgesehen, die in ihren Diensten stehenden tarifbeschäftigten Sozialarbeiter zu verbeamten
II. Die Berufung hiergegen ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe fristgerecht dargelegt ist und vorliegt, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO. Dabei meint „darlegen“ in diesem Sinne, dass unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen erläutert wird, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im konkreten Fall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Mai 2022 - 1 A 2698/20 -, juris, Rn. 3 und vom 16. Juli 2020 - 1 A 438/18 -, juris, Rn. 2, jeweils m. w. N.
Nach diesen Maßstäben rechtfertigt das Zulassungsvorbringen der Klägerin in den Schriftsätzen vom 7. Juni 2022 und ergänzend vom 17. Juli 2025 die Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe.
1. Die Berufung ist zunächst nicht aufgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen Derartige Zweifel bestehen, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Beruht eine Entscheidung auf mehreren, jeweils selbständig tragenden Gründen, so muss der Rechtsmittelführer in Bezug auf jeden selbständig tragenden Grund ernstliche Zweifel an der Richtigkeit darlegen.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 3. April 2025 - 1 A 3249/21 -, juris, Rn. 6; vom 7. November 2023 - 1 A 1632/21 -, juris, Rn. 6; vom 9. Februar 2024 - 1 A 3/23 -, juris, Rn. 26 und vom 14. November 2018 - 1 A 213/16 -, juris, Rn. 10, jeweils m. w. N.
a) Die Klägerin wendet insoweit im Wesentlichen ein, die Annahme des Verwaltungsgerichts sei fehlerhaft, die Vorschrift des § 48 Abs. 1 BHO vermittele der Klägerin kein klagefähiges Recht auf Verbeamtung jenseits der Altersgrenze des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHO, weil sie allein öffentlichen Interessen diene. Dies werde den Besonderheiten der konkreten, mit dem Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 18. September 2019 in Gang gesetzten Verbeamtungsaktion nicht gerecht, mit denen sich das Verwaltungsgericht nur kursorisch auseinandergesetzt habe. Es möge zwar zutreffen, dass die Grundentscheidung, ob Tarifbeschäftigte jenseits der Altersgrenze verbeamtet werden sollen, allein im öffentlichen Interesse ergehe. Sei aber die Grundentscheidung zugunsten der Verbeamtung gefallen, bestehe für alle Betroffenen ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Sinne willkürfreier Entscheidung. Hier sei zu beachten, dass der Dienstherr auf Weisung des Ministeriums aktiv u. a. auch auf entsprechenden Informationsveranstaltungen erheblich darauf hingewirkt, dass Tarifbeschäftige, die das 50. Lebensjahr vollendet hätten, ihre Verbeamtung beantragten. Ohne dass es darauf ankäme, ob hierin schon eine förmliche Zusicherung nach § 38 VwVfG zu sehen sei, habe sich die Beklagte mit der Aufforderung, Anträge auf Verbeamtung zu stellen, jedenfalls gegenüber der Klägerin gebunden, über diese Anträge ermessensfehlerfrei zu entscheiden und Verbeamtungen oberhalb der Altersgrenze grundsätzlich vorzunehmen, selbstverständlich unter dem Vorbehalt, dass die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen - wie bei der Klägerin - erfüllt seien. Es habe der Beklagten auch oblegen, besonders geeignetem Bestandspersonal die Verbeamtung zu ermöglichen. Die Beklagte habe im Zuge dieses Verfahrens auch mehrere andere Kolleginnen verbeamtet, die teilweise sogar noch erheblich älter als die Klägerin gewesen seien. Hätte sich die Beklagte entschieden, nur einige Verbeamtungen vorzunehmen, hätten die entsprechenden Stellen ausgeschrieben werden müssen. Die entsprechenden Bescheide seien der Klägerin nicht in rechtsschutzfähiger Form bekanntgegeben worden und seien daher auch mit Blick darauf, dass die Beklagte den Bewerbungsverfahrensanspruch der Klägerin willkürlich verletzt habe, ihr gegenüber nicht bestandskräftig. Es fehle ferner an einer fehlerfreien Entscheidung der obersten Dienstbehörde gegen eine Verbeamtung der Klägerin. Der Vorgang sei ohne Beteiligung des Staatssekretärs und damit ohne eine Leitungsentscheidung im Ministerium abgebrochen worden. Ungeachtet dessen fehle es an einer tauglichen Rechtsgrundlage für die willkürliche Differenzierung zwischen den bis dahin bereits erfolgten Verbeamtungen und der pauschalen Ablehnung der übrigen Verbeamtungen. Im Verhältnis der Bewerberinnen zueinander habe der Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG beachtet und umgesetzt werden müssen. Im Ergebnis habe sich die Beklagte die Möglichkeit, der Klägerin den objektiv-rechtlichen Charakter des § 48 BHO entgegenzuhalten durch ein überlange Verfahrensdauer auch selbst verschafft.
Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, seien die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BHO auch erfüllt. Die abweichende Einschätzung des Verwaltungsgerichts beruhe auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage. Soweit das Vorliegen eines außerordentlichen Mangels an gleich geeigneten Bewerbern mit dem Hinweis auf die, die Verbeamtung der Klägerin ablehnende Stellungnahme des Leiters des Bundeswehr-Dienstleistungszentrums X. aus Oktober 2018 begründet werde, sei schon nicht ersichtlich, dass dieser die für eine solche Einschätzung notwendige Expertise gehabt habe. Der Leiter des Bundeswehr-Dienstleistungszentrums übe nur allgemeine Dienstaufsicht aus und könne weder Leistungsvergleiche zwischen den Sozialarbeitern anstellen, noch verfüge er - anders als die Leitung des Fachdienstes - über einen Überblick über die Personallage des Sozialdienstes. Dass die Klägerin als Arbeitnehmerin tätig sei, sei für die Frage ohne Belang, ob ein außerordentlicher Mangel an gleich geeigneten jüngeren Bewerbern bestehe. Die Verantwortung für die Führung und Ausbildung jüngerer Mitarbeiter und die fachliche Verantwortung für die Bearbeitung besonders schwieriger Fälle erfordere die langjährige Bewährung in der Tätigkeit und die so gewonnene Fach- und Lebenserfahrung. Jüngeren Beamten fehle diese Erfahrung und damit die gleiche Eignung. Dies werde dadurch bestätigt, dass der Dienstherr der Klägerin und Kollegen in gleicher Lage die Ausbildung und Einweisung neu eingestellter jüngerer Beamten überträgt. Diese Beamten seien daher von vorneherein nicht gleich geeignet. Die Beklagte habe auch nicht pauschal auf die Sorge abstellen dürfen, dass das Verhältnis von Dienstzeit und Versorgungsansprüchen sich als unangemessen darstellen könne. Mit Blick auf die Verrechnung von in der gesetzlichen Rentenversicherung vorhandenen Ansprüchen sei ein solches Missverhältnis nicht zu erwarten. Es fehle auch nicht an einer Entscheidung der obersten Dienstbehörde nach § 48 Abs. 4 BHO. Diese sei bereits mit dem Erlass vom 18. September 2019 erfolgt, mit dem die gesamte Aktion einschließlich der „Informationsveranstaltungen“ in Gang gesetzt worden sei.
b) Dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.
aa) Die Klägerin greift mit ihrem Zulassungsvorbringen zunächst die Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert an, die Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BHO bestehe allein im öffentlichen Interesse besteht und begründe kein subjektives Recht eines Bewerbers auf ein öffentliches Amt. Sie geht vielmehr selbst davon aus, dass ein subjektives Recht der betroffenen Tarifbeschäftigten (auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG) erst entsteht, wenn der Dienstherr zuvor grundsätzlich - im öffentlichen Interesse - entschieden hat, diese jeweils in das Beamtenverhältnis zu berufen. Sie wendet sich mit diesem Vorbringen nicht gegen die - der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung entsprechende - Bewertung der Rechtsnatur des § 48 Abs. 1 BHO, sondern beruft sich darauf, die Beklagte habe sich im vorliegenden Fall selbst gebunden, tarifbeschäftige Sozialarbeiter, die die Höchstaltersgrenze überschreiten, in das Beamtenverhältnis zu berufen (dazu unten 1. b) dd)).
Das Verwaltungsgericht hat ausgehend von seinem zutreffenden Ansatz zu Recht ferner festgestellt, dass die Klägerin aus der Vorschrift des § 48 Abs. 1 BHO auch keinen (allgemeinen) Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag auf Verbeamtung nach § 40 VwVfG, § 114 VwGO herleiten kann. Ein solcher Anspruch besteht grundsätzlich nicht losgelöst von einer subjektiven Rechtsposition. Dies alles entspricht im Übrigen auch der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung.
Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2022 - 1 A 4497/19 -, juris, Rn. 8 ff. m. w. N.
Es ist danach evident, dass sich die Klägerin im Anwendungsbereich des § 48 Abs. 1 BHO auch nicht darauf berufen kann, es „obliege“ der Beklagten, sie als erfahrene und bewährte Mitarbeiterin in das Beamtenverhältnis zu berufen. Für eine solche drittschützende Obliegenheit besteht im Bereich rein objektiven Rechts kein Raum.
bb) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin könne sich mangels Erfüllung des Formerfordernisses nicht auf eine Zusicherung im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG berufen, wird mit dem Vortrag, es komme nicht darauf an, ob in den aufgrund des Erlasses des Bundesministeriums der Verteidigung vom 18. September 2019 entfalteten Bemühungen der Beklagten, die von der Altersgrenze betroffenen Tarifbeschäftigten dazu zu bewegen, ihre Berufung in das Beamtenverhältnis zu beantragen, schon eine förmliche Zusicherung nach § 38 Abs. 1 VwVfG zu sehen sei, ebenfalls nicht substantiiert in Frage gestellt. Im Übrigen liegt auch in dem Umstand, dass der Klägerin unter dem 7. Oktober 2019 schriftlich die Möglichkeit angeboten wurde, in ein Beamtenverhältnis übernommen zu werden, keine Zusicherung im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Eine Zusicherung ist danach eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Hiervon zu unterscheiden sind Auskünfte und Hinweise zu Rechtsfragen oder hinsichtlich der Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts. Dies sind Erklärungen, die sich in der Mitteilung des Wissens (hier: über das Bestehen der Möglichkeit, in das Beamtenverhältnis berufen zu werden) erschöpfen und sich vom Verwaltungsakt durch das Fehlen eines Regelungswillens unterscheiden.
Vgl. Bay VGH, Beschluss vom 18. September 2018 - 6 ZB 18.1642 -, juris, Rn. 9.
cc) Anders als die Klägerin meint, hat die oberste Dienstbehörde über die Berufung der Klägerin in ein Beamtenverhältnis nicht schon mit dem Erlass vom 18. September 2019 im Sinne des § 48 Abs. 4 BHO entschieden. Diese Annahme entbehrt jeglicher Grundlage. Dass die Verbeamtung im Einzelfall jeweils neben einer Prüfung, ob die Voraussetzungen einer „etwaigen“ Einstellung vorliegen noch einer ausdrücklichen Billigung des Bundesministeriums der Verteidigung bedarf, ist im Gegenteil dem Wortlaut des Erlasses mehr als eindeutig zu entnehmen. Dort wird für den Fall des Überscheitens der Altersgrenze ausdrücklich gebeten, „bis zum 31. Dezember 2019 einen Gesamtbericht mit allen Fällen geschlossen zur Billigung vorzulegen“. Dies entspricht auch der Formulierung in dem nachfolgenden Erlass vom 9. Januar 2020 mit Fristsetzung für den Gesamtbericht bis zum 31. März 2020. Eine solche Aufforderung wäre völlig sinnlos und überflüssig, wenn die Billigung schon erfolgt wäre.
dd) Mit dem Vortrag, die Beklagte habe sich mit dem Erlass vom 18. September 2019 nach Art. 3 GG (jedenfalls) gebunden, Tarifbeschäftigte über der Altersgrenze bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BHO grundsätzlich in das Beamtenverhältnis zu berufen, macht die Klägerin - wie oben ausgeführt - in der Sache einen bei der vorliegenden Sachlage allein noch in Betracht kommenden Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG i. V. m. dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung geltend. Ein solcher Anspruch besteht indes nicht; das Verwaltungsgericht hat zutreffend (auch) einen Anspruch auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG abgelehnt.
(1) In dem grundsätzlich objektiv-rechtlichen Bereich der Organisationsgewalt des Dienstherrn kann sich - ausnahmsweise - ein subjektiv-rechtlicher Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie, insbesondere willkür- und missbrauchsfreie Entscheidung aus Art. 3 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung ergeben. Dies ist der Fall, wenn der Dienstherr Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um sein Verwaltungshandeln gleichmäßig zu steuern. Maßgeblich für die Selbstbindung der Verwaltung ist - insbesondere bei unklarem und daher auslegungsbedürftigem Wortlaut - die tatsächliche Handhabung der Verwaltungsvorschriften in der Verwaltungspraxis zu der maßgeblichen Zeit. Nur die tatsächliche ständige Verwaltungspraxis ist daher der Anknüpfungspunkt für die materielle Gleichheitsprüfung, nicht die Verwaltungsvorschriften. Daher folgt eine Selbstbindung der Verwaltung ggf. auch aus einer rein tatsächlichen Verwaltungspraxis ohne Verwaltungsvorschriften.
Eine durch Verwaltungsvorschriften festgelegte oder eine rein tatsächliche (ermessensbindende) Verwaltungspraxis kann aus willkürfreien, d. h. sachlichen Gründen ohne Verstoß gegen Vertrauensschutzaspekte geändert werden. Die Selbstbindung der Verwaltung verpflichtet nur zu einer Behandlung aller Fälle nach den gleichen Maßstäben; sie verbietet aber keine Änderung der Maßstäbe für die Zukunft, auch wenn die Betroffenen gegenüber der bisherigen Praxis benachteiligt werden. Bei der Änderung der Verwaltungspraxis ist allerdings das Gebot des Vertrauensschutzes dann zu berücksichtigen, wenn - anders als hier - nachträglich in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände nachteilig ändernd eingegriffen wird.
Vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2021 - 2 C 1.21 -, juris, Rn. 23 und Beschluss vom 26. Juni 2007 - 1 WB 12.07 -, juris, Rn. 29; Bay VGH, Beschluss vom 31. Januar 2022 - 3 ZB 21.2172 -, juris, Rn. 12
(2) Dies vorausgesetzt kann sich die Klägerin nicht auf eine Selbstbindung der Beklagten berufen, sie in das Beamtenverhältnis zu berufen. Es kann dahinstehen, ob der Erlass des Bundesministeriums vom 18. September 2019 eine Verwaltungsvorschrift in dem o. g. Sinne ist oder lediglich eine zukünftig beabsichtigte Verwaltungspraxis ankündigt. Es fehlt in der Zeit danach nämlich jedenfalls an einer tatsächlichen ständigen Verwaltungspraxis, tarifbeschäftigte Sozialarbeiter, die die Altersgrenze überschritten haben, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BHO in das Beamtenverhältnis zu berufen. Nach der von der Klägerin nicht entkräfteten Angabe der Beklagten sind nach dem 18. September 2019 überhaupt keine tarifbeschäftigten Sozialarbeiter über der Altersgrenze in ein Beamtenverhältnis berufen worden. Die mit Schreiben vom 29. Juni 2020 angeforderten Zustimmungen des Bundesministeriums der Verteidigung für die insgesamt 28 betroffenen tarifbeschäftigten Sozialarbeiter, die einen entsprechenden Antrag gestellt haben, wurden in der Folge nicht erteilt. Die Klägerin führt zwar zutreffend an, dass vier Kolleginnen, die die Altersgrenze bereits überschritten hätten, in das Beamtenverhältnis berufen worden sind. Dies führt jedoch zu keiner abweichenden Bewertung. Diese Berufungen sind sämtlich vor dem 18. September 2019 und damit gerade nicht aufgrund des nach dem eigenen Vortrag der Klägerin erst durch den Erlass vom 18. September 2019 in Gang gesetzten Verfahrens erfolgt.
Schon aus diesem Grunde scheidet eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Klägerin im Verhältnis zu diesen Kolleginnen aus. Im Übrigen fehlt es auch an einer Konkurrenzsituation; die Beklagte hat sich auch nicht freiwillig den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG unterworfen. Der „Verfahrensanspruch“ der Klägerin besteht daher (nur) in dem Anspruch gegenüber ihrem Dienstherrn auf Gleichbehandlung im Falle einer Selbstbindung durch Verwaltungspraxis. Dass eine ständige Verwaltungspraxis für Berufungen in das Beamtenverhältnis vor dem Erlass vom 18. September 2019 bestand, behauptet selbst die Klägerin nicht. Dies wäre für das Klagebegehren zudem ohne Belang. Der Erfolg einer Klage, mit der ein Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf erneute Entscheidung darüber geltend gemacht wird, richtet sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2015 - 2 C 11.15 -, juris, Rn. 13.
Der Umstand, dass die Beklagte - ggf. nachdrücklich - auch gegenüber der Klägerin dafür geworben hat, dass tarifbeschäftigte Sozialarbeiter über der Altersgrenze des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHO einen Antrag auf Berufung in das Beamtenverhältnis stellen, begründet nicht schon eine erforderliche Verwaltungspraxis. Hier wird - wie schon in dem Erlass und in dem Schriftverkehr mit der Klägerin - eine zukünftige Verwaltungspraxis für Berufungen in das Beamtenverhältnis lediglich in Aussicht gestellt. Dem entsprechend reicht es für das Bestehen einer ständigen Verwaltungspraxis auch nicht aus, wenn in dem Erlass tatsächlich eine „Grundentscheidung“ für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfolgt sein sollte.
Fehlt es nach alledem schon an einer tatsächlichen ständigen Verwaltungspraxis und damit an einem Anknüpfungspunkt für die materielle Gleichheitsprüfung, kommt es auf den weiteren (sinngemäßen) Zulassungsvortrag der Klägerin dazu, ob die Verwaltungspraxis aus sachgerechten Gründen geändert wurde, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BHO vorliegen und welchen Anforderungen die weitere Ermessensausübung aus ihrer Sicht genügen müsste, nicht an.
2. Aus dem Vorstehenden folgt zudem ohne weiteres, dass die Berufung auch nicht deshalb wegen eines Verfahrensfehlers im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen ist, weil der Sachverhalt unvollständig ermittelt worden wäre und teilweise streitige Tatsachen ohne Beweisaufnahme als feststehend deklariert worden wären. Konkret rügt die Klägerin, dass nicht aufgeklärt worden sei, ob ein außerordentlicher Mangel an gleich geeigneten jüngeren Bewerbern bestand. Einer solchen weiteren Aufklärung bedarf es schon mangels Entscheidungserheblichkeit nicht.
3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsregeln und auf der Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2018- 1 A 2517/16 -, juris, Rn. 32, und vom 13. Oktober 2011 - 1 A 1925/09 -, juris, Rn. 31 f., m. w. N.; ferner Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124 Rn. 127, 142 ff., 149 und 151 ff.
In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nicht vor. Die von der Klägerin zunächst als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Frage,
„ob der Abbruch der Verbeamtungsaktion durch die Beklagte auf einer korrekten Entscheidung der obersten Dienstbehörde beruht insofern, als dafür unter den gegebenen Umständen eine Leitungsentscheidung im BMVg zu erwirken gewesen wäre“,
ist schon nicht klärungsbedürftig. Es fehlt - wie oben dargelegt - bereits an einer Verwaltungspraxis im Sinne einer „Verbeamtungsaktion“, die hätte geändert werden können. Aus demselben Grund ist auch die weitere Frage
ob „im Rahmen einer Aktion, bei der etliche Verbeamtungen nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 BHO erfolgen und danach weitere Verbeamtungen unter Verweis auf diese Norm abgelehnt werden, jedenfalls im Verhältnis alle Bewerber zueinander der Leistungsgrundsatz anzuwenden ist, und die Rechte übergangener Bewerber auch nur dann untergehen können, wenn im Verfahren deren Verfahrensrechte beachtet worden sind“
im vorliegenden Fall ebenfalls schon nicht klärungsbedürftig.
Die von der Klägerin noch formulierte Frage,
„inwieweit bei einer - wie hier - ministeriell gesteuerten Aktion zur Verbeamtung einer ganzen Berufsgruppe die in § 48 Abs. 4 BHO vorgesehene Entscheidung der obersten Dienstbehörde bereits in dem eröffnenden Erlass (hier: vom September 2019) liegt“,
lässt sich - wie oben dargelegt - eindeutig durch Auslegung des Wortlauts des Erlasses vom 18. September 2019 beantworten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG.
Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 125a Abs. 5 Satz 4 VwGO.