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Oberverwaltungsgericht NRW Urteil vom 06.05.2026 – 31 A 1167/24.BDG

31. Senat (Disziplinarsenat) · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0506.31A1167.24BDG.00

Tatbestand

Der Beklagte wurde am 00. Oktober 0000 in Y. geboren. Nachdem er 1990 den Hauptschulabschluss und 1991 die Fachoberschulreife erworben hatte, absolvierte er von September 1991 bis Februar 1993 die Ausbildung zum Bundesbahnassistentenanwärter. Mit Urkunde vom 19. Februar 1993 wurde er zum Bundesbahnassistenten auf Probe ernannt. Zum 1. Juni 1993 wurde ihm ein Dienstposten im Bahnhof H.-A. zugewiesen. Von April 1994 bis März 1995 leistete der Beklagte seinen Grundwehrdienst ab. Anlässlich der Neuordnung der X.en im Januar 1994 wurde der Beklagte gemäß § 12 Abs. 2 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes (X.GrG) kraft Gesetzes der X. AG (X. AG) zur Dienstleistung zugewiesen. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1994 wurde er zum Regionalbereich Personenbahnhöfe Nord-West O., NL H., der X. C. AG versetzt. Am 5. Mai 1995 wurde er zum Bundesbahnassistenten ernannt und ihm im Juni 1995 ein Dienstposten der Zugansage am Bahnhof Wanne-Eickel zugewiesen. Am 18. März 1996 wurde er zum Bundesbahnsekretär ernannt. Im April 1998 wurde dem Beklagten ein Dienstposten der Zugansage am Hauptbahnhof Y. übertragen. Mit Urkunde vom 11. Mai 1998 wurde der Beklagte zum Bundesbahnobersekretär und mit Urkunde vom 17. Oktober 2000 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Im Januar 2013 wurde ihm ein Dienstposten der Zugansage beim Bahnhofsmanagement R. übertragen. Mit Urkunde vom 10. April 2013 wurde er zum Bundesbahnhauptsekretär (Besoldungsgruppe A 8) ernannt. Am 1. September 2016 beging er sein 25-jähriges Dienstjubiläum.

Zum 1. September 2019 wurde er - vor dem Hintergrund der verfahrensgegenständlichen Vorwürfe - mit seinem Einverständnis zur Organisationseinheit Bahnhofsmanagement Z. umgesetzt. Es wurde ihm ein Arbeitsplatz als Mitarbeiter im Bereich des Bahnhofsservices übertragen. Aufgrund des vorliegenden Disziplinarverfahrens enthob der Kläger den Beklagten mit Verfügung vom 19. November 2019 vorläufig des Dienstes. Nachdem der Kläger zunächst gegenüber dem Beklagten mit Verfügung vom 6. Januar 2020 den Einbehalt von 35 % der Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 8 ab dem 1. März 2020 festgesetzt hatte, hat er den Einbehaltungssatz aufgrund einer erfolgten Nachberechnung mit Verfügung vom 20. Januar 2020 auf 30 % reduziert.

Der Beklagte ist ledig und hat einen am 00. Juni 0000 geborenen Sohn, der nicht in seinem Haushalt lebt.

Mit Ausnahme des hier zu beurteilenden Sachverhaltes ist der Beklagte bisher weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten.

Mit Verfügung vom 19. November 2019 leitete der Kläger gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren ein. Ihm wurde zunächst vorgeworfen, mindestens seit dem 12. Januar 2017 bis zum 28. Februar 2019 in insgesamt 48 Fällen - hinsichtlich der einzelnen Fahrten wird auf die Auflistung auf Bl. 54 f. der Beiakte 4 Bezug genommen - ohne Genehmigung vorgesetzter Stellen und ohne dienstliche Veranlassung X.-Firmenreisefahrkarten für private Fahrten genutzt zu haben.

Der Einleitung des Disziplinarverfahrens war Folgendes vorausgegangen:

Im Rahmen einer stichprobenartigen Prüfung der von Mitarbeitern des Bahnhofsmanagements R. gezogenen Dienstreisefahrkarten fielen am 12. Februar 2019 Unregelmäßigkeiten auf, die sich auf den Beklagten zurückführen ließen. Mit dessen Personalnummer, endend auf die Ziffern -572, wurden im Zeitraum zwischen Januar 2017 und Anfang 2019 in unregelmäßigen Abständen Dienstreisefahrtkarten in Form von Firmenreisefahrkarten ausgehend von R.-E. - dem Wohnort des Beklagten - insbesondere nach M., aber u.a. auch nach Q., O. und P. gezogen. Die Beschäftigten der X. AG können solche Firmenreisefahrkarten - auf Grundlage der jeweils geltenden Firmenreiserichtlinie (hier: X.-Richtlinie 059.0001 Firmenreisen in der Fassung vom 1. April 2013, 1. Juli 2016 und 1. Januar 2019) - selbst ohne weitere Überprüfung unentgeltlich am Fahrausweisautomat ziehen. So war auch der Beklagte berechtigt, unter Eingabe seines Geburtsdatums und seiner Personalnummer für Firmenreisen aufgrund dienstlicher Veranlassung Firmenreisefahrkarten aus einem Fahrkartenautomaten zu ziehen. Nach dem Abgleich der Daten insbesondere mit den Arbeits-, Urlaubs- und Krankheitszeiten des Beklagten entstand jedoch der Verdacht, dieser habe die Fahrkarten unberechtigt für private Zwecke verwendet.

Aufgrund des Verdachts führte Frau S. (Leiterin HR-Partner) am 1. August 2019 ein Personalgespräch mit dem Beklagten. Der Beklagte räumte die Nutzung der Firmenreisefahrkarten ein, gab aber an, er habe die Fahrten ausschließlich für den Weg zum Dienst und ausschließlich zur Mittagschicht genutzt. Er entschuldigte sich und erklärte, davon ausgegangen zu sein, die Fahrten in dieser Weise unternehmen zu dürfen. Die konkreten Regelungen in der jeweils geltenden Firmenreiserichtlinie seien ihm nicht bekannt gewesen. Auf den Vorhalt, dass er auch an Tagen Firmenreisekarten gelöst habe, an denen er nicht gearbeitet habe, gab er an, für diese Fahrten keine Erklärung zu haben. Er habe aus reiner Unwissenheit über den Inhalt der Firmenreiserichtlinie die Dienstfahrten gelöst. Frau S. zeigte dem Beklagten zwei Möglichkeiten für das weitere Vorgehen auf: Sie könne die Vorfälle umgehend dem Kläger melden und diesen mit der Prüfung von disziplinarischen Maßnahmen beauftragen, oder sie versetze den Beklagten nach O. oder Z. und er begleiche den Schaden im Rahmen einer Spende an die Stiftung I.; der Kläger werde erst später über den Sachverhalt informiert, wenn sich herausstelle, ob der Beklagte sich gebessert habe. Der Beklagte schlug vor, eine Entschädigung und die angefallenen Kosten zu zahlen, wenn auf eine Versetzung nach O. verzichtet werde, da er dann sein Kind in V. besser besuchen könne. Mit Schreiben vom 19. August 2019, unterzeichnet von Frau S. und Frau T., teilte die X. Station & Services AG dem Beklagten mit, dass auf eine Weitergabe des Sachverhaltes an den Kläger verzichtet werde, er indes aufgefordert werde, für den entstandenen Schaden eine Spende in Höhe von 1.500 Euro an die Stiftung I. zu leisten. Ein entsprechender Nachweis sei bis zum 30. September 2019 einzureichen. Weiter sei die unbefristete und amtsgleiche Versetzung zum Bahnhofsmanagement Z. zum 1. September 2019 beabsichtigt. Der Beklagte wurde zur Unterzeichnung und Rücksendung einer entsprechenden Kenntnisnahme- und Zustimmungserklärung bis zum 23. August 2019 aufgefordert. Er unterzeichnete die Zustimmung jedoch erst nach Ablauf der Frist am 26. August 2019. Die angekündigte Umsetzung des Beklagten erfolgte, ein fristgerechter Nachweis über die Zahlung der 1.500 Euro an die Stiftung I. hingegen nicht. Mit Schreiben vom 6. November 2019 teilte Frau S. dem Kläger daraufhin den Sachverhalt mit der Bitte um Prüfung disziplinarischer Maßnahmen mit.

Sodann leitete der Kläger mit der Verfügung vom 19. November 2019 das verfahrensgegenständliche Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein und ordnete zugleich dessen vorläufige Dienstenthebung an. Diese Verfügung wurde dem Beklagten am 20. November 2019 zugestellt. Zu den Vorwürfen erhielt der Beklagte Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 13. Dezember 2019. Er erklärte mit der am 12. Dezember 2019 unterzeichneten „Erklärung gem. § 20 Bundesdisziplinargesetz“, sich nicht äußern zu wollen.

Der Beklagte teilte am 11. Dezember 2019 unter Vorlage eines Zahlungsnachweises der Stiftung I. mit, dass er den ersten Teilbetrag einer Spende in Höhe von 1.000,00 Euro am 17. Oktober 2019 - und damit nach Fristablauf am 30. September 2019 - gezahlt habe. Zudem reichte er eine Kopie eines Überweisungsauftrags über weitere 500,00 € ein, aus der sich indes der Zeitpunkt des Auftrags nicht ergab. Die Stiftung I. teilte mit Schreiben vom 27. Juli 2020 auf die Nachfrage des Klägers mit, dass weitere 500,00 € am 16. Dezember 2019 eingegangen seien.

Mit Verfügung vom 3. Februar 2020, zugestellt am 5. Februar 2020, wurde das Disziplinarverfahren ausgedehnt und dem Beklagten die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Nach weiteren Ermittlungen in Form der Auswertung des Firmenreisekontos des Beklagten wurde diesem nunmehr vorgeworfen, nicht erst ab 2017, sondern im Zeitraum vom 12. Januar 2015 bis zum 28. Februar 2019 in insgesamt 69 Fällen vorsätzlich und unberechtigt X.-Firmenreisefahrkarten für private Fahrten genutzt zu haben. Bei 23 dieser Fahrten war der Beklagte ganztägig krankgemeldet, im Urlaub oder es handelte sich um einen Ruhetag. In den Jahren 2015 bis 2017 wurden die Karten - bis auf eine Ausnahme - jeweils einen Tag bzw. in einem Fall zwei Tage vor dem Geltungstag aus dem Automaten gezogen. In den Jahren 2018 und 2019 wurden die Fahrkarten jeweils am Geltungstag aus dem Automaten gezogen. Wegen der Einzelheiten der Fahrten - insbesondere zu den Ziel- und Abfahrtsbahnhöfen, den Ausgabe- und Geltungstagen und zu den jeweils zeitlich korrespondierenden Dienst- und Abwesenheitszeiten des Beklagten - wird auf die Aufstellung des Klägers auf Blatt 120 f. der Beiakte 4 Bezug genommen.

Der vorläufige Ermittlungsbericht vom 18. August 2021, in dem der der X. AG entstandene Schaden auf 1.739,01 € beziffert worden ist, wurde dem Beklagten am 19. August 2021 bekannt gegeben. Er nahm mit Schreiben vom 14. September 2021 durch seine damalige Verfahrensbevollmächtigte Stellung, räumte die Vorwürfe erneut vollumfänglich ein und gab an, er sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass es sich bei den Fahrten vom Wohnort zur Dienststelle und zurück um Dienstfahrten handele, für die er Firmenreisefahrkarten habe nutzen dürfen. Er habe als Zielbahnhof z.B. M. anstatt R. eingegeben, um auch ICE-Züge nutzen zu können, und die Fahrkarten fast immer kurz vor Dienstantritt oder direkt nach Dienstende gezogen. Er versichere, die Fahrkarten ausschließlich für Fahrten zur Dienststelle bzw. von der Dienststelle nach Hause genutzt zu haben. Er hätte sich besser informieren müssen und bedauere sein Verhalten. Er habe den Termin zur Zahlung der Spende an die Stiftung I. aufgrund seiner gesundheitlichen und wirtschaftlichen Situation nicht einhalten können. Er habe vergeblich versucht, die zuständige Sachbearbeiterin telefonisch zu erreichen, um dies mitzuteilen. Seit der Suspendierung habe er unterhalb des Existenzminimums gelebt, da er zunächst trotz nicht anerkannter Vaterschaft Unterhaltszahlungen an seinen dreijährigen Sohn geleistet habe. Inzwischen sei die Vaterschaft anerkannt. Er bitte inständig darum, ihm aufgrund der besonderen Einzelfallumstände eine zweite Chance zu geben.

Mit Schreiben vom 20. Dezember 2021 wurde dem Beklagten die Erhebung der Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst angekündigt unter Hinweis darauf, dass sich aufgrund eines Übertragungsfehlers die Anzahl der vorgeworfenen Fahrten von 69 auf 67 reduziere. Mit Schreiben vom 4. Januar 2022 beantragte der Beklagte die Beteiligung des Personalrates, der am 2. Februar 2022 seine Zustimmung zur Erhebung der Disziplinarklage erteilte.

Der Kläger hat am 7. Februar 2022 Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis erhoben. Der Beklagte habe durch sein Handeln ein schweres einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen begangen und sei aus dem Dienst zu entfernen. Das Vertrauensverhältnis sei endgültig zerstört. Der Beklagte habe rechtswidrig und schuldhaft gegen seine Pflicht zu gewissenhafter, uneigennütziger Amtsführung sowie zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten und gegen seine Pflicht zur Befolgung von innerdienstlichen Anweisungen verstoßen. Er habe mindestens seit dem 12. Januar 2015 bis zum 28. Februar 2019 in insgesamt 67 Fällen vorsätzlich ohne Genehmigung vorgesetzter Stellen und ohne dienstliche Veranlassung X.-Firmenreisefahrkarten für private Fahrten genutzt, unter anderem, um damit von seinem Wohnort zu seiner Dienststelle, aber auch um zu zahlreichen anderen Zielen zu reisen. Eine dienstliche Notwendigkeit für Firmenreisen habe jeweils nicht bestanden. Zusammenfassend seien folgende Nutzungen einer X.-Firmenreisefahrkarte zu privaten Zwecken festgestellt worden:

im Jahr 2015 insgesamt 13 Fälle (Schaden: 187,00 Euro),

im Jahre 2016 insgesamt 8 Fälle (Schaden: 333,55 Euro),

im Jahr 2017 insgesamt 22 Fälle (Schaden: 509,71 Euro),

im Jahr 2018 insgesamt 19 Fälle (Schaden: 557,10 Euro),

im Jahr 2019 insgesamt 5 Fälle (Schaden: 151,65 Euro).

Hierdurch habe er sich in 67 Fällen den Kauf einer privaten Fahrkarte auf Kosten der X. AG erspart und eigennützig gehandelt. Der Gesamtschaden - ermittelt auf Grundlage des jeweils geltenden Normaltarifs nach dem „Flex-Preis“ - belaufe sich auf 1.739,01 Euro. Bei zwei der 67 Fahrten liege der so ermittelte Preis für die jeweilige Fahrt bei über 50 Euro, namentlich bei einer Fahrt am 3. November 2015 von R. Hbf nach O. Hbf (50,50 Euro) an einem Ruhetag des Beklagten und bei einer Fahrt von R.-E. nach D. am 13. September 2016 (113,50 Euro), ebenfalls an einem Ruhetag des Beklagten. Bei allen anderen Fahrten liege der ermittelte Preis zwischen 3,75 Euro und 46,50 Euro. Der Beklagte habe vorsätzlich gehandelt, weil sei er seit 1991 bei der X. AG bzw. dem Vorgänger der Bundesbahn beschäftigt sei und es während dieser Zeit keine Änderungen bei der Frage gegeben habe, welche Fahrten mit dem Firmenreiseticket durchführbar seien - nämlich nur solche, die dienstlich veranlasst seien. Er sei sich bei seinen Handlungen bewusst gewesen, dass diese nicht den vorgegebenen Richtlinien entsprochen hätten. Für den privaten Bereich einschließlich der täglichen Fahrt von der Wohnung zur Dienststelle gebe es die Möglichkeit, ein Jobticket zu beantragen und es bestehe ein jährliches Freifahrten-Kontingent. Beide letztgenannten Möglichkeiten würden grundlegend anders behandelt als die Firmenreisefahrkarten, insbesondere in steuerrechtlicher Hinsicht. Dies sei jedem Beschäftigten der X. AG bekannt. Die maßgebliche Firmenreiserichtlinie sei außerdem im X. Personalportal für jeden Bediensteten einsehbar bekannt gegeben worden. Es sei dem Beklagten jederzeit möglich gewesen, bei eventuellen Unsicherheiten davon Kenntnis zu nehmen.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Disziplinarklage abzuweisen, hilfsweise auf eine mildere Maßnahme zu erkennen.

Er hat geltend gemacht: Er habe zu keinem Zeitpunkt von seiner fehlenden Berechtigung gewusst und daher nicht vorsätzlich gehandelt. Dementsprechend habe er auch unmittelbar in seiner ersten Anhörung die Nutzung von Firmenreisefahrkarten zugestanden und versichert, diese nur für Fahrten zur Dienststelle bzw. von dort zurück zu seinem Wohnsitz genutzt zu haben. Er sei irrtümlich davon ausgegangen, dass die Nutzung für diesen Zweck gestattet gewesen sei. Er sei seit 20 Jahren nicht mehr im Bereich des Fahrkartenverkaufs eingesetzt worden und in der Regel mit dem Pkw zum Dienst gefahren. Er habe nur gelegentlich für die Fahrten zum Dienst die Bahn genutzt. Soweit er bei der Eingabe im Fahrkartenautomaten als Zielbahnhof nicht den Hauptbahnhof in R. - seine Dienststelle -, sondern andere Bahnhöfe eingegeben habe, habe er dies getan, um ICE-Züge nutzen zu können. Auch habe der Fahrkartenautomat von sich aus jeweils unterschiedliche Streckenvorgaben gemacht. Er könne nicht ausschließen, dass er die Fahrkarten teilweise zeitlich vor den jeweiligen Tagen der Verwendung aus dem Automaten gezogen habe. Dass er nicht vorsätzlich gehandelt habe, zeige sich jedenfalls auch daran, dass er die einzelnen Karten individualisiert unter Nutzung seiner persönlichen Berechtigungsnummer und seines Geburtsdatums bezogen habe. Ihm sei insoweit bewusst gewesen, dass die jeweilige Nutzung der Firmenreisefahrkarten dem Kläger bekannt werde. Ihm sei daher allenfalls ein Fahrlässigkeitsvorwurf dahingehend zu machen, dass er sich nicht über die geltenden Richtlinien zu Firmenreisen sachkundig gemacht habe. Aufgrund der Vorfälle sei er als Beamter nicht untragbar geworden. Es bestehe keine Wiederholungsgefahr. Er habe keinen Kundenkontakt und sei seit vielen Jahren ausschließlich als Zugansager tätig. Der Kläger habe selbst zum Ausdruck gebracht, dass ein Restvertrauen bestehe, indem ihm das Angebot der Spende und der Umsetzung gemacht worden sei. Es könne ihm nicht vorgehalten werden, dass er die Spende erst nach Einleitung des Disziplinarverfahrens gezahlt habe. Er habe aufgrund fehlender Liquidität in einer schwierigen finanziellen und wirtschaftlichen Situation nicht fristgerecht zahlen können. Der Versuch, eine Fristverlängerung zu erhalten, sei wegen fehlender Erreichbarkeit des Klägers fehlgeschlagen. Zu seinen Gunsten sei auch die lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Zu dem ersten Personalgespräch in der Angelegenheit sei er bereits mit Schreiben vom 25. Juli 2019 eingeladen worden. Die Disziplinarklage sei erst 19 Monate später erhoben worden. Es sei ebenso mildernd zu berücksichtigen, dass er seit November 2019 vorläufig des Dienstes enthoben sei und seit Anfang 2020 gekürzte Bezüge erhalte.

Durch Urteil vom 8. April 2024, auf dessen Gründe verwiesen wird, hat das Verwaltungsgericht den Beklagten wegen eines schweren Dienstvergehens in das Amt eines Bundesbahnobersekretärs (Besoldungsgruppe A7) zurückgestuft und den Zeitraum, in welchem der Beklagte nicht befördert werden darf, auf ein Jahr verkürzt (§ 9 Abs. 3 Satz 2 BDG).

Zur Begründung seiner hiergegen gerichteten Berufung macht der Kläger geltend: Der Beklagte sei wegen des festgestellten einheitlichen schweren Dienstvergehens aus dem Dienst zu entfernen. Das in den Beklagten gesetzte Vertrauen des Dienstherrn habe der Beklagte durch sein Fehlverhalten über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren grob verletzt und dadurch endgültig zerstört, indem er in den vom Verwaltungsgericht festgestellten 67 Fällen unberechtigt die Firmenreisefahrkarten gebucht und genutzt habe. Zudem sei das Ansehen des Berufsbeamtentums dadurch erheblich beschädigt worden, so dass eine Wieder- und Weiterverwendung des Beklagten angesichts der Schwere der Verfehlung nicht in Betracht komme. Durch die Verhängung einer geringeren Maßnahme werde anderen Beamten suggeriert, dass die mehrfache vorsätzliche unberechtigte Nutzung der Firmenreisefahrkarten oder auch wiederholte wahrheitswidrige Angabe in einem Dienstreise-Abrechnungsantrag lediglich unerhebliche Pflichtverstöße darstellten. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei das dem innerdienstlichen Dienstvergehen zu Grunde liegende Verhalten des Beklagten nach § 263a StGB strafbar. Da der Strafrahmen des § 263a StGB bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vorsehe, sei die Höchstmaßnahme indiziert. Der Tatbestand des § 263a StGB sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts erfüllt. Der Beklagte habe unbefugt seine Berechtigung zum Ziehen von Dienstreisefahrten genutzt. Nach einer betrugsspezifischen Auslegung müsse die Datenverwendung der Täuschungssituation des § 263 StGB entsprechen. Die Handlung des Täters müsse sich - würde sie gegenüber einem Menschen und nicht gegenüber einem Automaten vorgenommen werden - als Täuschung i.S.d. § 263 StGB darstellen. Zu fragen sei, welche konkludente Erklärung der Täter durch die Verwendung der Daten gegenüber einer natürlichen Person abgegeben hätte. Bei einer herkömmlichen Buchung von Dienstreisen, z.B. über eine Reisekostenstelle, hätte der Beklagte die für die Genehmigung zuständige Person über seine Nutzungsabsicht konkludent getäuscht. Auch ein Vermögensschaden sei in Höhe der regulären Fahrtkosten entstanden, da diese der jeweiligen X. Gesellschaft, der der buchende Mitarbeiter angehöre, in Rechnung gestellt werde. Der Beklagte habe zu Lasten der X. AG das für die Fahrkarten marktübliche Entgelt und die Mehrwertsteuer nicht entrichtet. Auf die für die Mitarbeiter im X. Konzern üblichen Sonderkonditionen oder sonstige Ermäßigungen könne sich der Beklagte nicht berufen, da er diese Vergünstigungen nur erhalte, wenn er sie auf dem dafür vorgesehenen Weg vor Fahrtantritt geltend mache. Vorsätzliche Straftaten seien im besonderen Maße geeignet, achtungs- und ansehensbeeinträchtigend zu wirken und damit ein schweres Dienstvergehen darzustellen.

Das Vertrauen des Dienstherrn sei auch deswegen endgültig zerstört, weil der X. Konzern ein personalintensives Unternehmen sei, das nicht jeden Mitarbeiter vollständig überwachen könne. Die X. Firmenreiserichtlinie sehe deswegen eine Überprüfung von (lediglich) 5 % der auf die jeweilige Kostenstelle entfallenden X.-Firmenreisefahrkarten pro Monat durch den Kostenstellenverantwortlichen vor. Abgesehen davon sei das Unternehmen auf die absolute Ehrlichkeit der Mitarbeiter angewiesen.

Doch selbst wenn keine strafbare Handlung vorläge, sei die Entfernung aus dem Dienst auszusprechen. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend festgestellt, dass der Orientierungsrahmen im vorliegenden Fall ebenfalls bis zur Höchstmaßnahme reiche. Unzutreffend sei es indes im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände zu dem Schluss gekommen, dass Milderungsgründe von erheblichem Gewicht vorlägen, die die Verhängung einer milderen Maßnahme rechtfertigten. Zunächst habe das Verwaltungsgericht nicht nachvollziehbar als mildernden Gesichtspunkt berücksichtigt, dass in den meisten der 67 Fälle Einzelbeträge unterhalb einer sog. Geringwertigkeitsgrenze von 50,00 Euro gegeben seien. Ein Vergleich mit einem „Griff in die Kasse“ in 67 Fällen über einen Zeitraum von vier Jahren zeige, dass für die Annahme eines mildernden Gesichtspunkts bei Einzelbeträgen unterhalb von 50,00 Euro kein Raum sei. Die unberechtigte Nutzung von kostenlosen Firmenreisefahrkarten zu privaten Zwecken sei mit einem eigennützigen Zugriff auf amtlich anvertrautes oder zugängliches Geld vergleichbar. Zudem habe das Verwaltungsgericht den Gesichtspunkt der Geringwertigkeit zuvor in den Urteilsgründen bereits ausgeschlossen, weil in zwei Fällen der Wert von 50,00 Euro überschritten gewesen sei. Für das berufserforderliche Vertrauen und dessen Beeinträchtigung stelle es keinen Unterschied dar, ob sich ein Beamter, etwa im Schalter- oder Kassendienst, durch unmittelbaren Zugriff auf dienstliche Gelder unrechtmäßig bereichert oder ob er sich unter Ausnutzung seiner dienstlichen Stellung und der sich hieraus ergebenden Möglichkeiten unmittelbar vermögenswerte Vorteile verschaffe. Auch die lange Verfahrensdauer könne nicht mildernd berücksichtigt werden, wenn - wie hier - die Entfernung aus dem Dienst auszusprechen sei. Die von Reue getragene Einräumung der Vorwürfe und die Zahlung der Spende an die Stiftung I. stellten keine entlastenden Gesichtspunkte dar. Die Vorwürfe habe der Beklagte erst nach der Entdeckung eingeräumt, so dass dem Geständnis mangels Vorliegens weiterer mildernder Umstände von einigem Gewicht keine entscheidungserhebliche Bedeutung zukomme. Die Zahlung der Spende könne aus mehreren Gründen nicht berücksichtigt werden: Zum einen sei es nicht zulässig, gegen Zahlung einer Spende auf die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu verzichten, weswegen dieser Umstand bereits abstrakt nicht für den Beklagten gewertet werden könne. Des Weiteren habe der Beklagte die Frist für die Zahlung nicht eingehalten. Die Zahlungen seien zudem erst nach Einleitung und Bekanntgabe des Disziplinarverfahrens geleistet worden. Schließlich sei auch die langjährige pflichtgemäße Dienstausübung in der Regel für sich genommen nicht geeignet, gravierende Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Die unbeanstandete Dienstleistung sei eine Pflicht, die jedem Beamten obliege. Unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände führe das einheitliche Dienstvergehen deswegen zur Entfernung aus dem Dienst.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der im Protokoll der mündlichen Verhandlung aufgeführten Beiakten, wie sie dem Senat vorgelegen haben, Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die zulässige Berufung ist begründet.

Die Disziplinarklage ist begründet. Der Beklagte hat mit dem unberechtigten Bezug und der unberechtigten Verwendung von Firmenreisefahrkarten in den ihm zur Last gelegten 67 Fällen im Zeitraum vom 12. Januar 2015 bis einschließlich 28. Februar 2019 ein schweres (einheitliches) Dienstvergehen begangen, das seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erfordert, da er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat, § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG (in der vom 1. Januar 2002 bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung).

I. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil (Seiten 10 bis 12 des Urteilsabdrucks, UA) mit Blick auf die tatsächlichen Feststellungen des Vorliegens eines Dienstvergehens Folgendes ausgeführt:

„a) Aufgrund der Aufstellungen des Klägers über die durch den Beklagten bezogenen und verwendeten Firmenreisefahrkarten und nach dessen eigenen Einlassungen hierzu ist erwiesen, dass der Beklagte die ihm zur Last gelegten 67 Fahrten in der Zeit vom 12. Januar 2015 bis zum 28. Februar 2019 (vgl. Aufstellung der Beiakte Heft 5) unter Verwendung von X.-Firmenreisefahrkarten durchgeführt hat, die er als X.-Mitarbeiter unentgeltlich am Fahrkartenautomaten beziehen konnte. Der Beklagte bestreitet die Fahrten und die Nutzung der Firmenreisefahrkarten als solche nicht.

b) Der Beklagte durfte diese Fahrten nicht unentgeltlich unter Verwendung von X.-Firmenreisefahrkarten durchführen und hat somit unberechtigt Beförderungsleistungen der X. AG in Anspruch genommen.

Für die 67 Fahrten durften keine Firmenreisefahrkarten genutzt werden, weil es sich um dienstlich nicht veranlasste private Fahrten zwischen dem Wohnort des Beklagten (R.-E.) und seiner Arbeitsstätte (R. Hbf), zwischen einem anderen privaten Aufenthaltsort und seinem Wohnort bzw. seiner regelmäßigen Arbeitsstätte, und in zwei Fällen um Fahrten zwischen zwei privaten Aufenthaltsorten handelte (vgl. Fahrten Nr. 7 und 8 im Jahr 2016, Aufstellung Beiakte Heft 5).

In welchen Fällen X.-Mitarbeiter Firmenreisefahrkarten einsetzen dürfen, ist in der X.-Richtlinie 059.0001 Firmenreisen (im Folgenden: Firmenreisenrichtlinie) geregelt, die hier in der jeweils geltenden Fassung vom 1. April 2013 (Beiakte Heft 7, im Folgenden: Richtlinie 2013), vom 1. Juli 2016 (Beiakte Heft 8, im Folgenden: Richtlinie 2016) und vom 1. Januar 2019 (Beiakte Heft 9, im Folgenden: Richtlinie 2019) zugrunde zu legen ist.

Die Richtlinie 2013 gilt nach Ziff. 1.1 grundsätzlich für alle Mitarbeiter des X.-Konzerns und findet danach auch für die zugewiesenen Beamten Anwendung, sofern beamtenrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Gleiches gilt nach Ziff. 2 Abs. 1 der Richtlinien 2016 und 2019. Die einem X.-Unternehmen zugewiesenen Beamten sind außerdem nach § 3 Abs. 3 der Allgemeinen Dienstanweisung für die der X. AG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten des Bundeseisenbahnvermögens (ADAzB; Beiakte Heft 6) verpflichtet, von der X. AG erlassene Richtlinien zu befolgen.

Firmenreisefahrkarten dürfen nach der Firmenreisenrichtlinie in allen hier zugrunde zu legenden Fassungen ausschließlich für Firmenreisen genutzt werden. Diese sind durch eine beruflich veranlasste und befristete Auswärtstätigkeit gekennzeichnet. Im Einzelnen bestimmt die Firmenreisenrichtlinie, dass eine Firmenreise vorliegt, wenn ein Arbeitnehmer, der eine regelmäßige bzw. erste Arbeits-/Tätigkeits-/Dienststätte hat, aus beruflichen Gründen, vorübergehend/befristet, außerhalb dieser regelmäßigen Stätte und außerhalb seiner Wohnung oder seines Wohnsitzes tätig wird (vgl. Ziff. 1.3 Abs. 2 Richtlinie 2013, Ziff. 3 Abs. 2 Richtlinien 2016 und 2019).

Danach waren die dem Beklagten zur Last gelegten und von diesem als solche nicht in Abrede gestellten 67 Fahrten zwischen seinem Wohnort, seiner Dienststätte und anderen privaten Aufenthaltsorten - die zudem in 23 Fällen an Tagen stattfanden, an denen der Beklagte ganztägig nicht im Dienst war - keine Firmenreisen. Es fehlt jeweils schon das Merkmal einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit. Gerade auch eine Nutzung von Firmenreisefahrkarten für die Strecke zwischen Wohnort und regelmäßiger/erster Dienststelle war nicht von der jeweiligen Firmenreisenrichtlinie gedeckt. Insoweit ist es deshalb auch unerheblich, dass der Beklagte behauptet, er habe alle Fahrten unter Nutzung einer Firmenreisefahrkarte dazu genutzt, zum Dienst und zurück zu gelangen.“

(…)

Diese Feststellungen teilt der erkennende Senat nach eigenständiger Prüfung und legt sie seiner Entscheidung zu Grunde.

II. Der Beklagte hat mit dem unberechtigten Bezug und der unberechtigten Nutzung der Firmenreisefahrkarten in den festgestellten 67 Fällen im Zeitraum vom 12. Januar 2015 bis einschließlich 28. Februar 2019 (jedenfalls bedingt) vorsätzlich und schuldhaft gegen seine dienstlichen Pflichten verstoßen und damit ein schuldhaftes innerdienstliches Dienstvergehen begangen.

1. Der Beklagte hat durch den unberechtigten Bezug und die unberechtigte Nutzung der Firmenreisefahrkarten gegen seine Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung (§ 61 Abs. 1 Satz 2 BBG), gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG) und gegen die Folgepflicht (§ 62 Abs. 1 Satz 2 BBG) verstoßen.

Das Verwaltungsgericht hat hierzu (Seiten 12 f. UA) wie folgt ausgeführt:

„Der Verstoß gegen die Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung ergibt sich daraus, dass der Beklagte pflichtwidrig zum eigenen Vorteil sowie zum Nachteil des Bahnunternehmens gehandelt hat, dem er zur Dienstleistung zugewiesen war. Der Beklagte hat hierdurch Beförderungsleistungen unentgeltlich in Anspruch genommen, für die er entweder - wie ein externer Kunde - ein Beförderungsentgelt hätte leisten oder wofür er - soweit es um Fahrten zwischen Wohn- oder Unterkunftsort und der regelmäßigen Arbeitsstätte handelte - ein als Sachbezug steuerlich in Ansatz zu bringendes Jobticket hätte besitzen müssen. In der unberechtigten Nutzung von Firmenreisefahrkarten liegt zugleich ein Verstoß gegen die Verpflichtung des Beamten, durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (Wohlverhaltenspflicht, § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG). Der Beklagte hat das besondere Vertrauen enttäuscht, das den X.-Mitarbeitern mit der Möglichkeit, Firmenreisefahrkarten an Fahrkartenautomaten eigenverantwortlich zu beziehen, entgegengebracht wird. Er hat gegen die Folgepflicht (§ 62 Abs. 1 Satz 2 BBG) verstoßen, indem er der Konzernrichtlinie über Firmenreisen zuwider gehandelt hat.“

Diesen zutreffenden Bewertungen schließt sich der erkennende Senat nach eigener Prüfung an. Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass die einem X.-Unternehmen zugewiesenen Beamten nach § 3 Abs. 3 Satz 1 ADAzB verpflichtet waren, die von der X. AG erlassenen Richtlinien zu befolgen.

Es handelt sich um ein innerdienstliches Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG), weil der pflichtwidrige Bezug und die pflichtwidrige Verwendung von Firmenreisefahrkarten in das Amt und in die dienstlichen Pflichten des Beklagten eingebunden waren. Es ging zum einen um Fahrten von oder zur Arbeitsstätte und um private Fahrten an Tagen, an denen der Beklagte keinen Dienst zu verrichten hatte, wobei sich der Beklagte die ihm dienstlich eingeräumte Möglichkeit zunutze gemacht hat, Firmenreisefahrkarten am Fahrkartenautomaten zu beziehen. Durch die Verwendung der Firmenreisefahrkarte hat er dienstliche Vorschriften verletzt.

Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.04.2022 - OVG 82 D 2/21 -, beck-online Rn. 50 ff. (Nutzung von X.-Firmenreisefahrkarten für Privatfahrten); OVG NRW, Urteil vom 11.09.2019 - 3d A 1923/18.O -, juris Rn. 50 (private Nutzung einer dienstlichen Tankkarte durch einen Polizisten).

Auch wenn der Beklagte mehrere Pflichtverletzungen begangen hat, handelt es sich um ein einheitliches Dienstvergehen. Denn das Disziplinarrecht wird durch den Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens geprägt. Soweit die Vorwürfe Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind, ist das durch mehrere Pflichtenverstöße zutage getretene Fehlverhalten eines Beamten einheitlich zu würdigen. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass es im Disziplinarrecht im Gegensatz zum Strafrecht nicht allein um die Feststellung und Maßregelung einzelner Verfehlungen, sondern vor allem um die dienstrechtliche Bewertung des Gesamtverhaltens des Beamten geht, das im Dienstvergehen als der Summe der festgestellten Pflichtverletzungen seinen Ausdruck findet.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.10.2023 - 31 A 2161/22.O -, juris Rn. 53.

2. Der Beklagte hat die Pflichtverletzungen vorsätzlich und schuldhaft begangen.

a) Der Beklagte handelte in sämtlichen ihm vorgeworfenen Fällen der unberechtigten Nutzung von Firmenreisefahrkarten vorsätzlich.

aa) Der erkennende Senat teilt zunächst die Feststellung des Verwaltungsgerichts zu einem vorsätzlichen Handeln des Beklagten in 23 Fällen der Nutzung von Firmenreisefahrkarten an Tagen, an denen er keinen Dienst verrichtet hat (vgl. Seiten 13 f. UA).

Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt:

„d) Der Beklagte handelte in den 23 Fällen, in denen er die Firmenreisefahrkarten an Tagen nutzte, an denen er dienstfrei hatte, ein Ruhetag vorlag oder er ganztägig erkrankt war, vorsätzlich.

Soweit der Beklagte behauptet, er habe alle 67 Firmenreisefahrkarten ausschließlich für die Strecke von seinem Wohnort zu seiner Dienststätte und zurück verwendet und habe dabei geglaubt, dass in diesen Fall eine Firmenreise gegeben sei, so verfängt diese Einlassung nicht für die 23 Tage, an denen er nicht im Dienst gewesen ist. Diese Einlassung wird durch die Aufstellung des Klägers widerlegt, die der Beklagte als solche nicht bestreitet und aus der sich ergibt, dass 23 Fahrten an Tagen erfolgten, an denen der Beklagte aus unterschiedlichen Gründen nicht im Dienst war. Seine Einlassung, er könne sich diese Fahrten nicht erklären, wertet die Kammer als Schutzbehauptung. Zur Überzeugung der Kammer steht daher fest, dass der Beklagte in diesen 23 Fällen die Firmenreisefahrkarten nicht dazu benutzte, zur Dienststätte zu gelangen, und dass diesen Fahrten folglich auch nicht eine falsche Vorstellung des Beklagten über eine mögliche Berechtigung zur Nutzung von Firmenreisefahrkarten zum Dienstantritt zugrunde gelegen hat.

Dass reine Privatfahrten nicht mit Firmenreisefahrkarten unternommen werden dürfen, war dem Beklagten als langjährigem Mitarbeiter bekannt, zumal ihm insbesondere auch die - speziell für solche Privatfahrten bestehende - Möglichkeit von Freifahrten für Mitarbeiter bekannt war, die pro Jahr und Mitarbeiter begrenzt zur Verfügung gestellt wurden und werden. Nach seinen eigenen Angaben hat der Beklagte dieses Freifahrtenkontingent in dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch für sich genutzt, unter anderem, um seinen 2018 geborenen Sohn in V. zu besuchen.“

Diesen Ausführungen schließt sich der erkennende Senat nach eigener Prüfung und Bewertung an. Dass dem Beklagten grundsätzlich bekannt war, dass er die Firmenreisefahrkarten nicht für rein privat veranlasste Fahrten nutzen durfte, ergibt sich zudem aus Folgendem: Der Beklagte hat zur Rechtfertigung der Nutzung der Dienstreisefahrkarten in den über diese 23 Fälle hinausgehenden weiteren ihm vorgeworfenen Fällen angegeben, dass er geglaubt habe, für Fahrten zur Dienststelle bzw. von dort zurück zu seinem Wohnsitz zur Nutzung von Firmenreisefahrkarten berechtigt gewesen zu sein, weil für Reisen zur Dienststelle und zurück ein vermeintlich „dienstlicher Grund“ bestehe. Dem Beklagten war demnach nach eigenem Bekunden bekannt, dass eine rein privat veranlasste Fahrt nicht zur Nutzung von Firmenreisefahrkarten berechtigte. Dass an Tagen, an denen der Beklagte keinen Dienst verrichtet hatte, keine dienstlich veranlasste Fahrt vorgelegen haben kann, war folglich auch dem Beklagten bekannt.

Dass der Beklagte in den 23 Fällen vorsätzlich handelte, legt zudem der dem Beklagten bekannte Begriff der „Firmenreisefahrkarte“ ohnehin nahe. Es kann als allgemein und damit auch dem Beklagten als langjährigem Mitarbeiter der X. AG bekannt vorausgesetzt werden, dass der Inhalt des Begriffs der „Firmenreise“ ohne weiteres erfordert, dass diese nicht auf Kosten des Dienstherrn zu privaten Zwecken durchgeführt werden dürfen.

Der Beklagte unterlag in diesen 23 Fällen keinem den Vorsatz ausschließenden Irrtum über einen Tatumstand (Tatbestandsirrtum). Nach seinen eigenen Angaben konnte er sich die Buchung der 23 Fahrten an Tagen, an denen er keinen Dienst verrichtet hat - nicht erklären. Er hat sich folglich keine Tatumstände vorgestellt, die nach der Firmenreiserichtlinie den Bezug und die Nutzung einer Firmenreisefahrkarte gerechtfertigt hätten.

bb) Der Beklagte handelte in den übrigen festgestellten 44 Fällen der Nutzung von Firmenreisefahrkarten jedenfalls bedingt vorsätzlich und nicht - wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat (vgl. Seiten 14 f. UA) - lediglich (grob) fahrlässig.

(1) Die Abgrenzung zwischen bewusster Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz ist auch im Disziplinarrecht - für das insoweit keine abweichenden Grundsätze gelten - anhand der im Strafrecht entwickelten Grundsätze vorzunehmen.

Danach sind bewusste Fahrlässigkeit und bedingter Vorsatz insoweit deckungsgleich, als der Handelnde die Verwirklichung eines Tatbestandes weder anstrebt noch für sicher hält, die Tatbestandsverwirklichung indes in beiden Fällen für möglich hält. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich das Bundesverwaltungsgericht angeschlossen hat, unterscheiden sich die Schuldformen darin, dass der bewusst fahrlässig Handelnde mit der als möglich erkannten Folge nicht einverstanden ist und deshalb ernsthaft und nicht nur vage auf ihren Nichteintritt vertraut, während der bedingt vorsätzlich Handelnde mit dem Eintreten des Erfolges in der Weise einverstanden ist, dass er ihn billigend in Kauf nimmt oder sich um des erstrebten Zieles willen wenigstens mit ihm abfindet, mag ihm auch der Erfolgseintritt an sich unerwünscht sein.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2002 - 1 D 17.01 -, juris Rn. 57; Kudlich, in: BeckOK StGB, Stand: 01.08.2025, § 29, Rn. 20 ff.

(2) An diesem Maßstab - dem auch der Senat folgt - orientiert, hat der Beklagte bedingt vorsätzlich gehandelt.

(a) Der Senat ist davon überzeugt, dass der Beklagte es in den weiteren 44 Fällen der Nutzung von Firmenreisefahrkarten zumindest für möglich gehalten hat, dass die jeweils geltenden Firmenreiserichtlinien den Bezug und die Nutzung von Firmenreisefahrkarten für den Weg zwischen Wohnort und Dienststelle und anderen privaten Aufenthaltsorten und der Dienststelle nicht zuließen. Dass der Beklagte die fehlende Berechtigung nicht erkannt haben und irrtümlich davon ausgegangen sein will, die Nutzung sei für diesen Zweck gestattet, wertet der Senat als bloße Schutzbehauptung. Den sicheren Schluss, dass der Beklagte eine Verletzung der Firmenreiserichtlinie durch den Bezug der Firmenreisefahrkarten für Fahrten zwischen seinem Wohnort und der Dienststelle und anderen privaten Aufenthaltsorten und der Dienststelle für möglich gehalten hatte, zieht der Senat aus folgenden Gesichtspunkten:

Dem Beklagten waren die grundlegenden Inhalte zu Freifahrtenkontingenten für private Fahrten sowie zu Firmenreisen - wie den anderen Mitarbeitern des X.-Konzerns auch - im Allgemeinen bekannt. Er wusste, dass für Mitarbeiter des X.-Konzerns für Privatfahrten jährlich ein kostenloses Reisekontingent zur Verfügung stand. Dieses Kontingent hat der Beklagte in der Vergangenheit - auch im hier relevanten Zeitraum - genutzt, beispielsweise um seinen Sohn in V. zu besuchen. Zudem war dem Beklagten das konkret am Fahrkartenautomaten durchzuführende Vorgehen zum Beziehen von Firmenreisefahrkarten ebenso bekannt wie die Tatsache, dass der Bezug von Firmenreisefahrkarten firmenintern allgemein durch Richtlinien reglementiert war. Darüber hinaus war ihm nach seinem eigenen Vortrag allgemein bekannt, dass Privatfahrten mit einer Firmenreisefahrkarte nicht erlaubt waren.

Wenn der Beklagte in Kenntnis dieser Gesichtspunkte dennoch in 44 Einzelfällen - wie er sich eingelassen hat - für die Arbeitswege Firmenreisefahrkarten genutzt hat, ohne sich zuvor durch einen Blick in die ihm im Grundsatz aber nicht in ihren konkreten Einzelheiten bekannten Firmenreisefahrkartenrichtlinien rückzuversichern, dann hat der Beklagte gerade nicht ausgeschlossen, ob dieser Bezug von Firmenreisefahrkarten nach den Regularien unzulässig war. Der Senat zieht hieraus den Schluss, dass es dem Beklagten schlicht gleichgültig war, ob die Voraussetzungen nach den Firmenreisefahrkartenrichtlinien bei Fahrten zur Arbeit gegeben waren. Ohne weitere Prüfung oder Nachfrage, ob Arbeitswege als Dienstreisen erfasst oder als Privatfahrten nicht erfasst sind, stellt sich die von dem Beklagten angeblich angenommene Berechtigung als eine durch nichts gerechtfertigte Annahme ins Blaue hinein dar. War es dem Beklagten somit gleichgültig, ob die Voraussetzungen gegeben waren oder nicht, dann er hat es auch zumindest für möglich gehalten, dass die Firmenreiserichtlinien verletzt werden könnten.

Dass er - der Beklagte - seit 20 Jahren nicht mehr im Bereich des Fahrkartenverkaufs tätig gewesen sei und in der Regel mit seinem privaten Fahrzeug zur Arbeit gefahren sei, die Firmenreisefahrkarten nur für den Ausnahmefall genutzt habe, wenn er nicht mit dem Auto gefahren sei, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dies unterstreicht vielmehr das durch Gleichgültigkeit geprägte Verhalten des Beklagten im Hinblick auf das Vorliegen eines die Nutzung von Firmenreisefahrkarten rechtfertigenden Grundes.

Die Gleichgültigkeit des Beklagten im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen des berechtigten Bezuges von Firmenreisefahrkarten zeigt sich zudem darin, dass er nach seiner eigenen Einlassung die Zielbahnhöfe in einigen Fällen bewusst unwahr in Fahrkartenautomaten eingegeben hatte, um auch ICE-Züge nutzen zu können.

Auch der Gesichtspunkt, dass er wegen der zwingenden Eingabe der Personalnummer am Fahrtkartenautomaten zum Bezug der Firmenreisefahrtkarten damit gerechnet haben will, dass die Nutzung der Firmenreisefahrkarten dem Kläger bekannt werden würden, lässt keinen anderen Schluss als denjenigen zu, dass es dem Beklagten gleichgültig war, ob die Voraussetzungen der Richtlinie vorlagen oder nicht.

Handelte der Beklagte hinsichtlich des Erfolgseintritts mit Gleichgültigkeit, hat er den Erfolgseintritt indes auch für möglich gehalten.

(b) Der Beklagte hat die unrechtmäßige Nutzung der Firmenreisefahrten auch billigend in Kauf genommen und nicht ernsthaft - sondern allenfalls vage - auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Firmenreiserichtlinien in ihrer jeweils geltenden Fassung für die Nutzung der Firmenreisefahrkarten vertraut.

Wie bereits ausgeführt, wusste der Beklagte im Allgemeinen darum, dass Firmenreisefahrkarten nicht für rein privat veranlasste Fahrten genutzt werden durften. Er wusste auch, dass es Regelungen der X. AG für die Nutzung der Firmenreisefahrkarten gab, er hat diese indes vor den jeweiligen Buchungen - wie angegeben für Arbeitswege - nicht eingesehen, obwohl er selbst geltend gemacht hat, seit 20 Jahren nicht mehr im Ticketverkauf tätig gewesen zu sein und deswegen keine Kenntnis der Einzelheiten über die Berechtigung der Buchung und Nutzung von Firmenreisefahrkarten mehr gehabt zu haben. Auch wenn es sich - insoweit unterstellt der Senat den Vortrag des Beklagten - bei den weiteren 44 Fällen ausschließlich um Fahrten zwischen dem Wohnsitz des Beklagten und der Dienststelle gehandelt hat, vertraute der Beklagte hier auf eine von ihm vollständig ungeprüfte vage Annahme, derartige Fahrten berechtigten zum Bezug der Firmenreisefahrkarten, ins Blaue hinein ohne jedweden Anhaltspunkt. Dadurch, dass er trotz der von ihm eingeräumten Unkenntnis über den Inhalt der Firmenreiserichtlinie - die Existenz von Richtlinien war ihm indes bekannt - die Buchungen der Firmenreisefahrkarten vorgenommen hatte, ohne auch nur im Ansatz anhand der ihm bekannten grundsätzlichen Existenz von Richtlinien zu prüfen, ob die Voraussetzungen dafür vorliegen, hat er zum Ausdruck gebracht, dass es aus seiner Sicht gleichgültig war, ob die Voraussetzungen für den Bezug der Firmenreisefahrkarte vorlagen oder nicht. Er hat die Verletzung der Firmenreiserichtlinie mithin billigend in Kauf genommen und nicht ernsthaft darauf vertraut, er handele im Einklang mit der Firmenreiserichtlinie.

Der Beklagte hat sich aufgrund dieser Gesichtspunkte damit abgefunden, dass er die Firmenreiserichtlinie verletzen könnte, auch wenn eine Verletzung aus seiner Sicht unerwünscht gewesen sein mag.

Soweit der Beklagte geltend macht, es sei ihm nicht klar gewesen, dass eine Firmenreise tatbestandlich ausscheide, wenn er die Firmenfahrkarten für den Arbeitsweg genutzt habe, handelt es sich nicht um einen den Vorsatz ausschließenden Irrtum über einen Tatumstand (Tatbestandsirrtum). Denn der Beklagte hat sich keine Umstände vorgestellt, die ihn dazu berechtigt hätten, Firmenreisefahrkarten zu nutzen. Er hatte die Tatumstände vielmehr zutreffend erfasst und allenfalls über die Berechtigung geirrt.

b) Der Beklagte handelte in sämtlichen ihm vorgeworfenen Fällen der unberechtigten Nutzung von Firmenreisefahrkarten schuldhaft. Insbesondere lag kein schuldausschließender unvermeidbarer Verbotsirrtum vor.

aa) Erkennt der Beamte zutreffend den von ihm verursachten Geschehensablauf, der objektiv den Tatbestand eines Dienstvergehens erfüllt, nimmt er aber gleichwohl an, nicht pflichtwidrig gehandelt zu haben, so beruft er sich auf einen sog. Verbotsirrtum. Ein solcher Rechtsirrtum über das Bestehen, den Umfang oder den Inhalt dienstlicher Pflichten kann das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit (Unrechtsbewusstsein) entfallen lassen. Wenn dem Beamten nicht widerlegt werden kann, die Pflichtverletzung unter einem Verbotsirrtum begangen zu haben, schließt ein solcher Irrtum die Schuld - und damit das Dienstvergehen - indes nur dann aus, wenn er unvermeidbar war (vgl. insoweit § 17 Satz 1 StGB).

Die Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums bestimmt sich nach der von dem Beamten nach seiner Amtsstellung (Status, Dienstposten) und seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten (Vorbildung, dienstlicher Werdegang) zu fordernden Sorgfalt unter Berücksichtigung ihm zugänglicher Informationsmöglichkeiten. Das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit setzt in der Regel keine juristisch genaue Kenntnis der verletzten Rechtsvorschriften und Verwaltungsanordnungen voraus. Es genügt, wenn der Beamte Umfang und Inhalt seiner auf diesen Regelungen beruhenden Dienstpflichten im weitesten Sinne erfasst. Davon ist im Regelfall auf Grund der Ausbildung der Beamten und der Praxis dienstzeitbegleitender Belehrungen über Rechte und Pflichten im Dienstverhältnis auszugehen. Im Zweifel wird von einem Beamten - im eigenen Interesse - erwartet, dass er sich bei seiner Dienststelle rechtzeitig über Umfang und Inhalt seiner Dienstpflichten erkundigt. So kann er verhindern, dass ihm gegebenenfalls entgegengehalten wird, er habe zwar in einem Verbotsirrtum gehandelt, der jedoch vermeiX.ar gewesen sei.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2021 - 2 C 9.21 -, juris Rn. 38.

bb) Danach hat der Beklagte nicht in einem schuldausschließenden unvermeidbaren Verbotsirrtum gehandelt.

(1) In den 23 Fällen des unberechtigten Bezugs von Firmenreisefahrtkarten an Tagen, an denen er gar keinen Dienst verrichtet hat, macht der Beklagte bereits nicht geltend, in einem Verbotsirrtum gehandelt zu haben. Der Beklagte irrte nach seinem eigenen Vortrag nicht über die Berechtigung zur Nutzung der Firmenreisefahrkarten. Er hat lediglich angegeben, sich die Nutzung in diesen Fällen schlicht nicht erklären zu können, auf einen Irrtum über die Berechtigung zur Nutzung der Firmenreisefahrkarten beruft er sich insoweit nicht.

Ein Irrtum über die Berechtigung scheidet auch bereits deswegen aus, weil der Beklagte eingeräumt hat, gewusst zu haben, dass die Nutzung von Firmenreisefahrkarten an Tagen, an denen er keinen Dienst verrichtet hat, nicht dienstlich veranlasst gewesen sein kann.

Nähme man dennoch zugunsten des Beklagten einen Verbotsirrtum an, wäre dieser nicht unvermeidbar gewesen. Der Beklagte hätte durch einen Blick in die ihm im Mitarbeiterportal (Intranet) leicht zugängliche Firmenreiserichtlinie erkennen können, dass diese Fahrten keine Firmenreise darstellen. Bei Zweifeln hätte er problemlos bei seinem Dienstherrn nachfragen und für Klarheit sorgen können.

Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.04.2022 - OVG 82 D 2/21 -, beck-online Rn. 52.

(2) Für die weiteren 44 vorgeworfenen Fälle an den Tagen, an denen der Beklagte nach eigenem Vorbringen die Firmenreisefahrkarten für die Fahrten zum Dienstort und zurück zum Wohnort in der Annahme genutzt haben will, es liege eine dienstliche Veranlassung vor, liegt ebenfalls kein unvermeidbarer Verbotsirrtum vor.

Denn Unrechtseinsicht liegt bereits dann vor, wenn der Handelnde mit der Möglichkeit rechnet, Unrecht zu tun und dies billigend in Kauf nimmt.

Vgl. BGH, Urteil vom 01.01.2023 - 6 StR 133/22 -, juris Rn. 38; Kulhanek, in: Münchener Kommentar zum StGB, 5. Aufl. 2024, § 17, Rn. 27.

Wie bereits ausgeführt - und diese Erwägungen gelten auch hier - hat der Beklagte trotz der Kenntnis der Existenz von Regelungen zur Nutzung von Firmenreisefahrkarten schlicht aus Gleichgültigkeit und ohne jedwede Prüfung ins Blaue hinein vermutet, Arbeitswege seien von der Firmenreiserichtlinie erfasst. Aus diesen Gesichtspunkten schließt der erkennende Senat darauf, dass es dem Beklagten schlicht gleichgültig war, ob die Firmenfahrten zu Recht in Anspruch genommen worden sind oder nicht, so dass er mit der Möglichkeit gerechnet hat, Unrecht zu tun.

Selbst wenn man zugunsten des Beklagten einen Verbotsirrtum annehmen wollte, wäre dieser vermeidbar gewesen. Der Beklagte hätte durch einen Blick in die ihm im Mitarbeiterportal leicht zugängliche Firmenreiserichtlinie erkennen können, dass diese Fahrten keine Firmenreise darstellen. Bei Zweifeln hätte er problemlos bei seinem Dienstherrn nachfragen und für Klarheit sorgen können.

Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.04.2022 - OVG 82 D 2/21 -, beck-online Rn. 52.

III. Das von dem Beklag­ten begangene einheitliche Dienstvergehen führt nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigender Gesichtspunkte zur Entfernung aus dem Dienst, weil der Beklagte durch das von ihm began­gene schwere Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit end­gültig verloren hat. Es ist nach der Würdigung des erkennenden Senats wegen des Vertrauensverlustes des Dienstherrn und der Allgemeinheit nicht möglich, den Beklagten (lediglich) in den Rang eines Bundesbahnobersekretärs (A7) zurückzustufen.

1. Die Auswahl der im Einzelfall erforderlichen Disziplinarmaßnahme im Sinne des § 5 Abs. 1 BDG richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 bis 4 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Dazu sind die genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht zu ermitteln und in die Entscheidung einzustellen, um dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) zu genügen. Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 - 2 C 63.11 -, juris Rn. 13 m. w. N.

Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums zu gewährleisten.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 19.08.2014 - 2 C 13.10 -, juris Rn. 24, und vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, juris Rn. 16.

Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 bis 4, Abs. 2 BDG ist ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn er das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Hiernach ist das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit aufzulösen, wenn die Maßnahmebemessung zu dem Ergebnis führt, dass der Beamte untragbar geworden ist. Dies ist anzunehmen, wenn dem Beamten ein schweres Dienstvergehen zur Last fällt und die prognostische Gesamtwürdigung ergibt, er werde auch zukünftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die von ihm zu verantwortende Ansehensschädigung sei bei einem Verbleib im Beamtenverhältnis nicht wiedergutzumachen. Je schwerer das Dienstvergehen wiegt, desto näher liegt eine derartige Prognose.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 18.02.2013 - 2 C 62.11 -, juris Rn. 36, und vom 28.07.2011 - 2 C 16.10 -, juris Rn. 31.

Für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme im Sinne des § 5 BDG ist die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend. Die Schwere beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Ver­hal­ten sowie den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Das Dienstvergehen ist nach der festgestellten Schwere einer der im Katalog des § 5 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Davon aus­gehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeein­trächtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.07.2011 - 2 C 16.10 -, juris Rn. 29.

Zur Bestimmung der disziplinaren Maßnahmebemessung ist bei einem innerdienstlichen Dienstvergehen, das ein strafbares Verhalten zum Gegenstand hat, zunächst auf den Strafrahmen zurückzugreifen, weil der Gesetzgeber mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 05.10.2016 - 3d A 87/14.O -, juris Rn. 4.

2. Hier kann zur Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens - wie es das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat entgegen der Bewertung des Klägers - nicht auf einen gesetzlichen Strafrahmen zurückgegriffen werden, da die dem Beklagten zur Last zu legende missbräuchliche Nutzung von Firmenreisefahrkarten bei der hier in Rede stehenden konkreten Vorgehensweise keinen Straftatbestand erfüllt.

Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.04.2022 - OVG 82 D 2/21 -, beck-online Rn. 54 unter Verweis auf VG Berlin, Urteil vom 08.01.2021 - VG 85 K 7.18 OB -, n. v., S. 17 ff. UA.

a) Der Tatbestand des Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB ist nicht erfüllt, da es bei dem hier in Rede stehenden rechtsmissbräuchlichen Bezug von Firmenfahrkarten an einem Fahrkartenautomaten an einem täuschungsbedingten Irrtum eines menschlichen Gegenübers fehlt.

Vgl. etwa BGH, Beschluss vom 09.10.2024 - 5 StR 409/24 -, juris Rn. 8 m. w. N.; Beukelmann, in: BeckOK StGB, 48. Ed., Stand: 1. November 2020, § 263 Rn. 24.

b) Ein Computerbetrug gemäß § 263a Abs. 1 Var. 1 StGB in Form der „Verwendung unrichtiger Daten“ liegt nicht vor, da der Beklagte während des Bezugsvorgangs (= Datenverarbeitungsvorgang) der Firmenfahrkarten am Automaten nicht wahrheitswidrig einen nach den Konzernrichtlinien zum Bezug von Firmenreisefahrkarten berechtigenden Grund angegeben hatte. Der Bezugsvorgang war vielmehr derart ausgestaltet, dass die Angabe eines zum Bezug berechtigenden Grundes nicht erforderlich war.

Der Beklagte hat das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs auch nicht durch „unbefugte Verwendung von Daten“ gemäß § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB beeinflusst. Dieses Tatbestandsmerkmal ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs „betrugsnah“ auszulegen. Erforderlich ist ein täuschungsäquivalentes Verhalten, welches insbesondere durch die Verwendung gefälschter, manipulierter oder mittels verbotener Eigenmacht erlangter Daten durch einen Nichtberechtigten erfüllt werden kann. Nicht tatbestandsmäßig ist hingegen allein die missbräuchliche Verwendung durch den berechtigten Verwender.

Vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 09.10.2024 - 5 StR 409/24 -, juris Rn. 8, und vom 31.03.2004 - 1 StR 482/03 -, juris Rn. 7.

Eine missbräuchliche Verwendung liegt hier nicht vor, da der Beklagte zum selbstständigen Bezug von Firmenreisefahrkarten unter Eingabe seiner Personalnummer und seines Geburtsdatums an einem Fahrkartenautomaten berechtigt war, ohne einen rechtfertigenden Grund für den Bezug während des Verarbeitungsvorgangs angeben zu müssen. Ob die jeweils gezogene Firmenfahrkarte tatsächlich dienstlichen Zwecken im Sinne der Firmenreiserichtlinie diente, war bei dem Bezugsvorgang demnach nicht anzugeben. Folglich fehlt es an einem täuschungsäquivalenten Verhalten des Beklagten.

Vgl. VG Berlin, Urteil vom 08.01.2021 - VG 85 K 7.18 OB -, n. v., S. 17 f. UA.

c) Der Tatbestand des Erschleichens von Beförderungsleistungen gemäß § 265a Abs. 1 Var. 3 StGB ist gleichfalls nicht erfüllt, da der Beklagte während seiner Fahrten jeweils über einen formell gültigen Fahrausweis verfügte. Dass die für den Bezug erforderliche Berechtigung im Innenverhältnis zum Dienstherrn fehlte, ist für die Erfüllung des Tatbestandes des § 265a Abs. 1 Var. 3 StGB unerheblich.

Vgl. VG Berlin, Urteil vom 08.01.2021 - VG 85 K 7.18 OB -, n. v., S. 18 UA m. w. N.

d) Der Tatbestand der Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB ist ebenfalls nicht verwirklicht, weil es an der sowohl für den Missbrauchstatbestand als auch für den Treubruchtatbestand erforderlichen Vermögensbetreuungspflicht fehlt.

Diese Vermögensbetreuungspflicht muss die rechtlich wirksam eingeräumte Befugnis aufweisen, rechtsgeschäftlich oder zumindest zivilrechtlich wirksam bzw. hoheitlich über fremde Vermögensrechte durch Übertragung, Aufhebung, Belastung oder Änderung zu verfügen (Verfügungsbefugnis) oder einen anderen zu verpflichten (Verpflichtungsbefugnis). Es muss eine Rechtsstellung („Rechtsmacht“) verliehen worden sein, die den Täter nach außen in den Stand versetzt, wirksam über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten. Eine rein tatsächliche Zugriffsmacht auf fremdes Vermögen reicht für den Missbrauchstatbestand nicht aus.

Zudem muss die Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, von einiger Bedeutung sein und den wesentlichen Inhalt des Vertragsverhältnisses ausmachen und damit zu den Hauptpflichten des Vertrages gehören. Die allgemeine zivilrechtliche oder im Beamtenverhältnis bestehende Pflicht, sich vertragsgemäß bzw. rechtmäßig zu verhalten bzw. auf die Interessen des Vertragspartners oder des Dienstherrn Rücksicht zu nehmen und ihn nicht zu schädigen, ist noch keine Vermögensbetreuungspflicht.

Vgl. Wittig, in: BeckOK StGB, Stand: 01.08.2025, § 266 Rn. 10, 47 ff.

Nach diesen Grundätzen fehlt es bei der dem Beklagten eingeräumten Befugnis, an einem Fahrkartenautomaten des Dienstherrn - und damit allein im Innenverhältnis - Firmenfahrkarten eigenverantwortlich beziehen zu können, an einer Vermögensbetreuungspflicht im oben genannten Sinne. Zum einen berechtigt diese Möglichkeit den Beklagten nicht dazu, nach außen wirksam über Vermögen des Dienstherrn zu verfügen. Zum anderen fehlt es an der erforderlichen wesentlichen Bedeutung. Betroffen ist hier allein das Interesse des Dienstherrn, nicht durch eine unberechtigte Nutzung geschädigt zu werden.

Vgl. VG Berlin, Urteil vom 08.01.2021 - VG 85 K 7.18 OB -, n. v., S. 18 f. UA m. w. N.

e) Schließlich ist der Tatbestand des § 370 Abs. 1 AO nicht erfüllt. Zwar sind Fahrkostenzuschüsse des Arbeitgebers als Sachleistungen gemäß § 8 Abs. 2 EStG steuerpflichtig. Die Behandlung als Sachleistung des Arbeitgebers setzt indes voraus, dass diese von ihm wissentlich und willentlich gewährt worden sind. Ein eigenmächtiges Handeln bzw. „Sichbedienen“ des Mitarbeiters in Form einer Nutzung von Firmenreisefahrkarten stellt keine Sachleistung des Arbeitgebers dar.

3. Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung des Eigengewichts der von dem Beklagten begangenen Verfehlung sowie der Eigenart und Bedeutung der innerdienstlichen Pflichtverletzung ergibt sich indes, dass aufgrund des hier entstandenen massiven Vertrauensverlusts beim Dienstherrn und der Allgemeinheit die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis im vorliegenden Fall Ausgangspunkt der konkreten Maßnahmebemessung für das dem Beklagten zur Last fallende Dienstvergehen und damit der eröffnete Orientierungsrahmen dem Grunde nach voll auszuschöpfen ist.

a) Aufgrund der Variationsbreite, in der Pflichtverletzungen in Form des eigennützigen Missbrauchs dienstlich eingeräumter Verfügungsmöglichkeiten denkbar sind, ist nicht per se die Verhängung der Höchstmaßnahme indiziert. Erforderlich ist insoweit die Würdigung der jeweiligen besonderen Einzelfallumstände. Der Beamte ist indes - ähnlich wie in den Fällen eines innerdienstlichen Betrugs zum Nachteil des Dienstherrn - in der Regel aus dem Dienst zu entfernen, wenn im Einzelfall Erschwerungsgründe vorliegen, denen keine Milderungsgründe von solchem Gewicht gegenüberstehen, dass eine Gesamtbetrachtung den Schluss rechtfertigt, der Beamte habe das Vertrauen (noch) nicht endgültig verloren. Je gravierender die Erschwerungsgründe in ihrer Gesamtheit zu Buche schlagen, desto gewichtiger müssen die Milderungsgründe sein, um davon ausgehen zu können, dass noch ein Rest an Vertrauen zum Beamten vorhanden ist. Erschwerungsgründe können sich z.B. aus Anzahl und Häufigkeit der Handlungen, der Höhe des Gesamtschadens, der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse sowie daraus ergeben, dass die Handlung im Zusammenhang mit weiteren Verfehlungen von erheblichem disziplinarischem Eigengewicht, z.B. mit Urkundenfälschungen steht. Bei einem Gesamtschaden von über 5.000 Euro kann die Entfernung aus dem Dienst ohne Hinzutreten weiterer Erschwerungsgründe gerechtfertigt sein.

Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.04.2022 - OVG 82 D 2/21 -, beck-online Rn. 60 m. w. N.

b) Dies zu Grunde gelegt ist hier davon auszugehen, dass der Beklagte das erforderliche Vertrauen seines Dienstherrn derart verloren hat, dass der Orientierungsrahmen bis zur Höchstmaßnahme eröffnet ist, wie es auch das Verwaltungsgericht angenommen hat.

Setzt sich das einheitliche Dienstvergehen - wie hier - aus mehreren Verstößen zusammen, so bestimmt sich der Orientierungsrahmen in erster Linie nach der schwersten Verfehlung. Diese ist vorliegend - wie es das auch das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt hat - die unberechtigte Nutzung einer Firmenreisefahrkarte am 12. September 2016 für eine Privatfahrt auf der Strecke von R.-E. nach D. Hbf an einem Ruhetag des Beklagten, für die nach dem Normaltarif „Flex-Preis“ ein Fahrpreis in Höhe von 113,50 Euro zu entrichten gewesen wäre.

Der Beklagte hat sich Vermögensvorteile verschafft, indem er die ihm im dienstlichen Interesse eingeräumte Befugnis, ohne Einflussnahme oder direkte Kontrolle Dritter Firmenreisefahrkarten am Fahrkartenautomaten zu beziehen, eigennützig für private Zwecke missbraucht hat. Dieses Verhalten ist geeignet, das Vertrauensverhältnis zu dem Dienstherrn und das für ein ordnungsgemäßes Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauen der Allgemeinheit in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten nachhaltig zu beeinträchtigen.

Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.04.2022 - OVG 82 D 2/21 -, beck-online Rn. 59.

Der Dienstherr kann seine Bediensteten nicht auf Schritt und Tritt kontrollieren. Für eine effiziente Aufgabenerfüllung ist er darauf angewiesen, ihnen Vertrauen entgegenzubringen. Ein Beamter, der dies ausnutzt, um sich zu bereichern, belastet das unverzichtbare Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit in die ordnungsgemäße und uneigennützige Aufgabenwahrnehmung empfindlich.

Wesentlich erschwerend ist die Anzahl der dem Beklagten zur Last gelegten Einzeltaten (67 Fälle) ebenso zu berücksichtigen wie der Gesichtspunkt, dass der Beklagte die Pflichtverletzungen wiederholt über einen sehr langen Zeitraum von mehr als vier Jahren begangen hat. Er hat nicht nur einmalig oder gelegentlich, sondern beständig und in einer Vielzahl von Fällen in einem über mehr als vier Jahre andauernden Zeitraum das ihm seitens des Dienstherrn entgegengebrachte Vertrauen in eigennütziger Weise missbraucht, indem er bei jedem einzelnen Pflichtenverstoß einen neuen Entschluss zum Missbrauch der ihm eingeräumten Befugnis gefasst hat. Dies offenbart ein besonderes Maß an Pflichtvergessenheit und belastet das Vertrauensverhältnis, das Grundlage jedes Beamtenverhältnisses ist, nachhaltig.

Die Pflichtverstöße des Beklagten sind zudem geeignet, einen erheblichen Ansehensschaden hinsichtlich der Mitarbeiter des X. AG in der Öffentlichkeit herbeizuführen, da der „normale“ Reisende, der über keine Berechtigung für die Nutzung des jeweiligen Bahn-Verkehrsmittels verfügt, mit strafrechtlicher Verfolgung und dem Entrichten eines erhöhten Beförderungsentgeltes rechnen muss. Dass der Beklagte zuletzt einen Dienstposten als Zugansager bekleidet hat, ist bei dieser Beurteilung unerheblich, da es auf den Aufgabenbereich des Statusamtes des Beklagten „Bundesbahnhauptsekretär“ ankommt. Diese Autorität wird durch ein Verhalten, wie es der Beklagte gezeigt hat, untergraben.

4. Ist demzufolge die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung, so kommt es für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 - 2 C 63.11 -, juris Rn. 17 m. w. N; OVG NRW, Urteil vom 18.10.2023 - 31 A 2161/22.O -, juris Rn. 96.

Das ist nicht der Fall. Bei einer prognostischen Gesamt­würdigung sämtlicher be- und entlastenden Umstände des Falles ist der Beklagte im Beamtenverhältnis untragbar, er hat das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemein­heit unwiederbringlich verloren.

a) Von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte persönlichkeitsbezogene Milderungsgründe, die zum Absehen von der Höchstmaßnahme führen können, liegen nicht vor.

Diese anerkannten Milderungsgründe zeichnet aus, dass sie regelmäßig zu einer Disziplinarmaßnahme führen, die um eine Stufe niedriger liegt als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme, es sei denn es liegen gegenläufige, belastende Umstände vor.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2013 - 2 B 35.13 -, juris Rn. 27 m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 30.03.2022 - 31 A 1572/21.O -, juris Rn. 108.

aa) Einen Aspekt des Persönlichkeitsbildes stellt die tätige Reue dar, wie sie durch die Offenbarung des Fehlverhaltens und die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens jeweils noch vor der drohenden Entdeckung zum Ausdruck kommt.

Ein derartiger Milderungsgrund liegt indes nicht vor. Eine freiwillige Offenbarung scheidet mit den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 21 UA aus, auf die verwiesen wird und denen sich der Senat anschließt. Auch eine „tätige Reue“ in Form der freiwilligen Widergutmachung des Schadens scheidet aus. Der Beklagte hat zwar 1.500,00 Euro an die Stiftung I. gezahlt. Auch glaubt der Senat, dass der Beklagte sein Verhalten bereut. Er hat indes auch diesen Betrag erst nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens gezahlt.

Eine erst nach Entdeckung erfolgte Schadenswiedergutmachung ist im Rahmen der Bemessungsentscheidung allerdings darauf zu überprüfen, ob sie in einer Gesamtschau, d.h. zusammen mit weiteren für den Beamten sprechenden Aspekten, zu einer Milderung der Maßnahme führen kann.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 07.03.2017 - 2 B 19.16 -, juris Rn. 11, und vom 20.12.2013 - 2 B 35.13 -, juris Rn. 27; OVG NRW, Urteil vom 18.10.2023 - 31 A 2161/22.O -, juris Rn. 102.

Auch dafür besteht, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, kein Anlass.

bb) Der Beklagte kann sich auch nicht auf den Milderungsgrund der Geringwertigkeit berufen, soweit das ersparte Beförderungsentgelt in vielen Fällen unterhalb von 50,00 Euro lag. Die Grenze zur Geringwertigkeit bei Zugriffsdelikten, sollte man diese auch in der hier vorliegenden Konstellation für anwendbar halten, welche bei etwa 50,00 Euro liegt,

vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 - 2 C 6.14 -, juris Rn. 25 f., und Beschluss vom 29.07.2021 - 2 B 7.21 -, juris Rn. 20,

ist durch das einheitlich zu würdigende Dienstvergehen in Höhe des Gesamtschadens deutlich und zudem in zwei Einzelfällen (Fahrten am 3. November 2015 im Wert von 50,50 Euro und am 13. September 2016 im Wert von 113,50 Euro) überschritten worden. Da der Beklagte die Fahrten ohne die missbräuchlich eingesetzten Firmenreisefahrkarten hätte bezahlen müssen - zumal er trotz bestehender Möglichkeit über kein Jobticket verfügte -, kann der Schaden anhand des dem Bahnunternehmen entgangenen Beförderungsentgelts berechnet werden.

Vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg Urteil vom 05.04.2022 - OVG 82 D 2/21 -, beck-online Rn. 61.

Unbeschadet dessen wird der Beklagte durch die konkrete Tatausführung derart zusätzlich belastet, dass für den Milderungsgrund der Geringwertigkeit ohnehin kein Raum ist. Der mit dem jahrelangen systematischen Missbrauch seiner dienstlichen Stellung einhergehende Vertrauensverlust ist unabhängig von der Höhe des bei den Einzeltaten erlangten Betrages zu würdigen.

cc) Das Verhalten des Beklagten stellt sich nicht als persönlichkeitsfremde Augenblickstat oder als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation dar.

Dieser Milderungsgrund kommt in Betracht, wenn ein Beamter im Zuge einer plötzlich entstandenen Versuchungssituation einmalig und persönlichkeitsfremd gehandelt hat. Dies würde voraussetzen, dass die Dienstpflichtverletzung eine sogenannte Kurzschlusshandlung darstellt, die durch eine spezifische Versuchungssituation hervorgerufen worden ist.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.10.2014 - 2 B 60.14 -, juris Rn. 29.

Eine plötzlich entstandene einmalige Versuchungssituation liegt indes nicht vor, da der Beklagte in einer Vielzahl von Einzelfällen und fortgesetzt über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren unberechtigt Firmenreisefahrkarten genutzt hat. Er hat zudem auch nicht persönlichkeitsfremd gehandelt. Eine Kurzschlusshandlung liegt gerade nicht vor.

dd) Der Beklagte hat das Dienstvergehen auch nicht im Zustand einer regelmäßig einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis entgegenstehenden ausgeschlossenen (§ 20 StGB) oder erheblich verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen. Dies behauptet der Beklagte selbst nicht und hierfür bestehen auch sonst keinerlei Anhaltspunkte.

ee) Schließlich kann auch der anerkannte Milderungsgrund der „Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase“ nicht festgestellt werden.

Eine sogenannte negative Lebensphase während des Tatzeitraums kann je nach den Umständen des Einzelfalles mildernd berücksichtigt werden. Diese setzt aber außergewöhnlich belastende Notlagen, die den Beamten zeitweilig aus der Bahn geworfen haben, voraus, die für die Begehung der konkreten Tat ursächlich geworden, inzwischen aber überwunden sind.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 - 2 C 6.14 -, juris Rn. 36 m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 05.04.2017 - 3d A 932/14.O -, juris Rn. 111.

Für derartige außergewöhnlichen Verhältnisse, die den Beamten zeitweilig aus der Bahn geworfen haben, bestehen im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte und diese werden auch vom Beklagten nicht geltend gemacht.

ff) Auch für das Vorliegen des Milderungsgrundes der unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage bestehen keinerlei Anhaltspunkte.

b) Ausgehend von der im Streitfall auf Grund der Schwere des Dienstvergehens angezeigten Höchstmaßnahme liegen auch keine sonstigen derartig schwerwiegenden mildernden Gesichtspunkte vor, welche es im Rahmen einer Gesamtbeurteilung rechtfertigen, eine mildere Disziplinarmaßnahme auszusprechen, weil noch von einem Restvertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in den Beamten ausgegangen werden könnte.

aa) Das Fehlen anerkannter Milderungsgründe besagt nicht zwangsläufig, dass gegen den Beklagten wegen des ihm zur Last fallenden Dienstvergehens die Höchstmaßnahme verhängt werden müsste. Unter Geltung der Bemessungsvorgaben kann mildernden Umständen auch dann ein beachtliches Gewicht zukommen, wenn sie zum Erfüllen eines der sogenannten anerkannten Milderungsgründe nicht ausreichen. Sie dürfen deshalb nicht außer Betracht bleiben. Die anerkannten Milderungsgründe bieten jedoch Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 - 2 C 63.11 - , juris Rn. 25; OVG NRW, Urteil vom 18.10.2023 - 31 A 2161/22.O -, juris Rn. 131.

bb) Derartige Milderungsgründe liegen nicht vor.

(1) Für den Beklagten spricht, dass er straf- und disziplinarrechtlich - bis auf die hier in Rede Vorwürfe - bisher nicht in Erscheinung getreten ist und er vor Einleitung des Disziplinarverfahrens unbeanstandet Dienst geleistet hat. Auch spricht für den Beklagten, dass er die Vorwürfe unmittelbar und jedenfalls objektiv vollständig eingeräumt hat, als er mit ihnen konfrontiert worden ist. Er hat sich entschuldigt und glaubhaft Reue gezeigt. Auch hat er einen Betrag in Höhe von insgesamt 1.500,00 Euro in Form einer Spende an die Stiftung I. zur Schadenswiedergutmachung geleistet und einer Umsetzung nach Z. zugestimmt.

Diese Gesichtspunkte sind indes nicht geeignet, die gravierende Dienstpflichtverletzung, die in einer Vielzahl von Einzelfällen über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren begangen worden ist, in einem durchgreifend milderen Licht erscheinen zu lassen.

Auch eine langjährige Dienstleistung ohne Beanstandungen, selbst mit überdurchschnittlichen Beurteilungen, fällt jedenfalls bei gravierenden Dienstpflichtverletzungen neben der Schwere des Dienstvergehens in aller Regel nicht mildernd ins Gewicht. Denn jeder Beamte ist verpflichtet, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Die langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das inner- und außerdienstliche Verhalten eines Beamten abgesenkt werden.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.2013 - 2 B 63.12 -, juris Rn. 13.

Dass der Beklagte Reue gezeigt und 1.500,00 Euro an die Stiftung I. geleistet hat, wirkt sich auch nicht durchgreifend mildernd aus. Der Beklagte hat den Betrag erst nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens und nach Ablauf einer ihm hierfür gesetzten Frist gezahlt. Zudem wäre er ohnehin zur Schadenswidergutmachung zivil- und beamtenrechtlich verpflichtet gewesen.

Vgl. BayVGH, Urteil vom 24.05.2023 - 16a D 20.1958 -, juris Rn. 31.

(2) Eine mildere Maßnahme ist, wie sich schon aus dem Vorstehenden ergibt, nicht etwa deshalb gerechtfertigt, weil der Beklagte die Firmenfahrkarten überwiegend für Wege zwischen seiner regelmäßigen Arbeitsstätte und seinem Wohnort genutzt hat und er hierfür möglicherweise ein Jobticket hätte erhalten können. Zum einen hätte bei Ausstellung eines Jobtickets für dessen Sachwert ein Lohnsteuerabzug vorgenommen werden müssen. Zum anderen berechtigte ein möglicherweise bestehender Anspruch auf Ausstellung eines Jobtickets den Beklagten nicht dazu, sich anstelle der Beantragung eines Jobtickets hierfür im Wege der unberechtigten Nutzung einer Firmenfahrkarte schadlos zu halten. Im Gegenteil bedeutet der damit begründete unberechtigte Einsatz von Firmenreisefahrkarten einen erheblichen Vertrauensbruch, da von einem Beamten erwartet werden kann und muss, dass er die geltenden Vorschriften beachtet und sich nicht etwa nach eigenem Gutdünken ihm vermeintlich zustehende Leistungen selbst verschafft. Die Inanspruchnahme einer vermeintlich zulässigen Selbsthilfe offenbart eine verfehlte Grundeinstellung zu den beamtenrechtlichen Pflichten, insbesondere der Folgepflicht, die als fehlende Rechtstreue in Kombination mit einem Aspekt der Eigennützigkeit geeignet ist, einen tiefgreifenden Vertrauensverlust zu indizieren. Dies gilt jedenfalls bei einem so häufigen und so lange andauernden Zuwiderhandeln wie hier.

Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.04.2022 - OVG 82 D 2/21 -, beck-online Rn. 62.

(3) Ein Milderungsgrund kann entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht darin gesehen werden, dass das von dem Beklagten verwirklichte Unrecht - so das Verwaltungsgericht - lediglich mit dem Erschleichen von Leistungen nach § 265a Abs. 1 StGB verglichen werden könne und der dortige Strafrahmen bei einer Freiheitsstrafe von lediglich bis zu einem Jahr liege, was bei innerdienstlich begangenen Straftaten den Bemessungsrahmen bis zur Entfernung aus dem Dienst nicht eröffne.

Eine derartige Erwägung ist im Rahmen der Erörterung sonstiger Milderungsgründe nicht statthaft. Da der Beklagte eben nicht den Straftatbestand des § 265a StGB erfüllt hat - im Übrigen auch keinen weiteren Straftatbestand verwirklicht hat -, war der Orientierungsrahmen für die zu verhängende Disziplinarmaßnahme aus anderen Erwägungen als dem vom Gesetzgeber abstrakt vorgesehenen Strafrahmen heraus - wie oben geschehen - zu bilden. Im Rahmen der Erwägungen zu dem gebotenen Orientierungsrahmen hat sich der Senat mit der Schwere des Dienstvergehens auseinandergesetzt und den Orientierungsrahmen - auch wenn kein strafbares Verhalten vorliegt - bis hin zur Höchstmaßnahme eröffnet angesehen. Warum das verwirklichte Unrecht nunmehr - reicht es doch zur Eröffnung des Orientierungsrahmens bis hin zur Höchstmaßnahme - im Rahmen der Erörterung von sonstigen nicht anerkannten Milderungsgründen unter Verweis auf Strafrahmenerwägungen eines nicht verwirklichten Straftatbestandes zu einer geringeren Maßnahme führen soll, erschließt sich nicht.

(4) Dass der Beklagte gerade keine Vermögensbetreuungspflicht verletzt hat und der Bezug der Firmenreisefahrkarten ohne Angabe eines Grundes erfolgen konnte, führt dazu, dass kein Straftatbestand erfüllt ist. Das Verhalten stellt dennoch - wie oben ausgeführt - einen erheblichen Pflichtenverstoß des Beklagten dar.

c) Auch unter Berücksichtigung des Bemessungskriteriums „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ ist es wegen der Schwere des Dienstvergehens geboten, für das Fehlverhalten des Beklagten die Höchstmaßnahme zu verhängen.

Das Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 BDG erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, juris Rn. 15, und vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, juris Rn. 26.

Ein endgültiger Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn die Gesamtwürdigung der bedeutsamen Umstände ergibt, dass der Beamte auch künftig seinen Dienstpflichten nicht nachkommen wird oder die Ansehensschädigung nicht wiedergutzumachen ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.06.2006 - 2 C 11.05 -, juris Rn. 24.

Die Würdigung aller Umstände unter Beachtung dieses Maßstabs führt bei prognostischer Beurteilung zu der Bewertung, dass der Dienstherr und die Allgemeinheit dem Beklagten nach dem von ihm begangenen sehr schweren Dienstvergehen kein Vertrauen mehr in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen können und die von ihm zu verantwortende Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums bei einem Fortbestehen des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen ist.

Wie bereits ausgeführt hat der Beklagte in 67 Fällen über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren immer wieder neu den Entschluss gefasst, die Firmenreisefahrkarten (bedingt) vorsätzlich unberechtigt zu nutzen und dadurch ein schweres Dienstvergehen begangen, das aus der Sicht eines vorurteilsfrei wertenden Betrachters regelmäßig einen vollständigen und endgültigen Ansehens- und Vertrauensverlust bewirkt. Für den Beklagten sprechende Umstände, die unter dem Gesichtspunkt des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit für sich genommen oder in ihrer Gesamtheit ein Absehen der durch die Schwere des Dienstvergehens indizierten Höchstmaßnahme rechtfertigten, sind nicht gegeben.

Die Tatsache, dass die X. K. AG Regionalbereich West dem Beklagten mit Schreiben vom 19. August 2019 mitgeteilt hat, auf die „Weitergabe des Sachverhalts an das Bundeseisenbahnvermögen zu verzichten“, er - der Beklagte - indes aufgefordert werde, „den entstandenen Schaden (…) in Form einer Spende in Höhe von 1.500,00 Euro an die Stiftung I. (…)“ zu kompensieren und die Zahlung bis zum 30. September 2019 nachzuweisen, rechtfertigt es nicht, von einem Restvertrauen auszugehen. Ein in dieser Erklärung anklingender „Verzicht“ auf die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ist nämlich aus mehreren Gründen unwirksam. Zum einen ist die Einleitung eines Disziplinarverfahrens nicht disponibel. Liegen - wie hier - zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Dienstvorgesetzte gemäß § 17 Abs. 1 BDG die Dienstpflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Insoweit regelt § 17 Abs. 2 BDG nur für den - hier nicht vorliegenden - Ausnahmefall, dass gemäß §§ 14, 15 BDG eine Disziplinarmaßnahme nicht in Betracht kommt, dass kein Disziplinarverfahren eingeleitet werden muss. Es handelt sich folglich um eine Pflicht, deren schuldhafte Verletzung die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Dienstvorgesetzten selbst bedeuten kann.

Vgl. Schmiemann, in: Schütz/Schmiemann, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, 20. Lieferung, 1/2025, § 17 BDG, Rn. 9; Wittkowski, in: Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 3. Aufl. 2025, § 17, Rn. 2.

Abgesehen davon ist die X.-K. AG nicht die dienstvorgesetzte und damit disziplinarbefugte Stelle. Dienstvorgesetzter ist gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BBG derjenige, der für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist, in der Regel der Leiter der Dienststelle und im Vertretungsfall dessen ständiger Vertreter.

Vgl. Schmiemann, in: Schütz/Schmiemann, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, 20. Lieferung, 1/2025, § 17 BDG, Rn. 10.

Das ist hier der Leiter des Bundeseisenbahnvermögens bzw. dessen Vertreter. Die X. K. AG ist in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten weder zuständig noch konnte sie in Disziplinarangelegenheiten rechtlich verbindlich gegenüber dem Beklagten handeln.

Der Kläger hat als Dienstvorgesetzter mit der Erhebung der Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung des Beklagten aus dem Dienst trotz des Schreibens der X. K. AG auch nicht etwa rechtsmissbräuchlich gehandelt. Unabhängig davon gilt, dass über den Verbleib im Beamtenverhältnis nicht durch die einzelnen Dienstvorgesetzten, sondern unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes durch die Disziplinargerichte zu entscheiden ist. Diese haben zu beurteilen, ob auf Grund des Dienstvergehens ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 08.06.2005 - 1 D 3.04 -, juris Rn. 26, sowie Beschluss vom 01.03.2012 - 2 B 140.11 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Urteil vom 11.01.2017 - 3d A 204/16.O -, juris Rn. 83.

Ist dies - wie hier - der Fall, so vermag auch die Mitteilung einer nicht dienstvorgesetzten Stelle an den Beklagten, dass unter bestimmten Voraussetzungen auf die Weitergabe des Sachverhalts an die dienstvorgesetzte Stelle verzichtet werde, daran nichts zu ändern. Denn das Vertrauen des Beamten bezieht sich nicht auf seinen allgemeinen Status, sondern auf sein Amt als Ganzes.

Schließlich konnte der Beklagte (unabhängig davon) auch nicht darauf vertrauen, dass kein Disziplinarverfahren eingeleitet werden wird. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Beklagte die ihm gesetzte Zahlungsfrist nicht eingehalten und die Zustimmung nicht fristgerecht unterzeichnet hatte.

Letztlich hat der Beklagte durch sein Verhalten eine nachhaltige Beeinträchtigung des Ansehens des Berufsbeamtentums herbeigeführt, die bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen ist. Der Beklagte hat das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit unwiderruflich zerstört.

An dem endgültigen Vertrauensverlust, den der Beklagte durch sein Fehlverhalten herbeigeführt hat, vermag auch ein langes Zurückliegen des Dienstvergehens nichts zu ändern. Das verlorene Vertrauen kann nicht durch Zeitablauf wiederhergestellt werden. Diesen Unterschied hat der Gesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er in § 15 BDG die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis im Gegensatz zu allen anderen Disziplinarmaßnahmen vom Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs ausgenommen hat.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.03.2012 - 2 A 11.10 -, juris Rn. 84; OVG NRW, Urteil vom 23.09.2020 - 3d A 3226/19.BDG -, juris Rn. 116.

Nichts Anderes gilt für den Gesichtspunkt, dass der Beklagte nach Bekanntwerden der Vorwürfe nicht früher vom Dienst suspendiert wurde. Insbesondere vermag angesichts der Schwere der Tat der Umstand, dass der Beklagte nach Bekanntwerden der Vorwürfe bis zur Einleitung der Suspendierung weiterhin im Dienst verblieben ist, kein Restvertrauen zu begründen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.09.2020 - 3d A 3226/19.BDG -, juris Rn. 116.

5. Die in der Höchst­maßnahme liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhält­nismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtig­keitsgedanken orientierten Be­trachtungs­weise. Insoweit hat der Senat die für den Beklagten eintretenden schwerwiegenden Folgen in persönlicher Hinsicht - insbesondere auch die von der Prozessbevollmächtigten des Beklagten in der mündlichen Verhandlung angesprochenen erheblichen finanziellen Folgen - in seine Maßnahmeerwägungen einbezogen. Durch sein besonders schweres Fehlverhalten hat der Beklagte die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses allerdings endgültig zerstört. Die Entfernung aus dem Dienst ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die in der Verhängung der Höchst­maßnahme liegende Härte für den Beamten beruht allein auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der sich darüber bewusst sein musste, dass er hiermit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzte.

Vor diesem Hintergrund führen auch die vorläufige Dienstenthebung und die vorläufige Einbehaltung von Teilen der Bezüge des Beklagten - die von der Prozessbevollmächtigten des Beklagten in der mündlichen Verhandlung in Summe mit mehr als 80.000,00 Euro bemessen worden ist und die dazu geführt habe, dass der Beklagte in eine deutlich kleinere Wohnung habe umziehen müssen und infolgedessen seinen in V. lebenden Sohn kaum mehr habe besuchen können - zu keinem anderen Ergebnis. Diese vom Gesetzgeber im Disziplinarrecht zur Verfügung gestellten vorläufigen Maßnahmen beruhen auf dem vorangegangenen vorsätzlichen und schuldhaften Verhalten des Beklagten und stehen bei Vorliegen der in § 38 Abs. 1 und 2 BDG genannten Voraussetzungen im pflichtgemäßen Ermessen des Klägers. Sie dienen weder der Disziplinierung noch stellen sie eine Art Doppelbestrafung dar. Ziel der vorläufigen Dienstenthebung ist es, den Beamten schon vor dem Abschluss des Disziplinarverfahrens vom Dienst fernzuhalten. Ziel des vorläufigen Einbehaltes von Bezügen ist es, parallel zur Dienstenthebung und somit zur Freistellung vom Dienst im Hinblick auf die sich abzeichnende Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Personalkosten einzusparen.

Vgl. Schmiemann, in: Schütz/Schmiemann, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, 20. Lieferung, 1/2025, § 38 BDG, Rn. 2.

Die von der Prozessbevollmächtigten des Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerte Ansicht, die Gesamtsumme der Kürzung der Dienstbezüge von mehr als 80.000,00 Euro müsse dem angerichteten Schaden von weniger als 2.000,00 Euro gegenübergestellt werden und bereits deswegen unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zu einer Maßnahme unterhalb der Höchstmaßnahme führen, überzeugt nicht. In der Verhältnismäßigkeitsprüfung kann dieser Aspekt - über die bereits berücksichtigten wirtschaftlichen Auswirkungen für den Beklagten hinaus - keine weitere Berücksichtigung finden, denn die vorläufige Einbehaltung von Bezügen nach § 38 Abs. 2 BDG nach oder gleichzeitig mit der vorläufigen Enthebung des Dienstes nach § 38 Abs. 1 BDG ist - wie dargelegt - Ausdruck des Alimentationsprinzips und dient erkennbar nicht der Schadenswiedergutmachung.

Insbesondere steht aus den vorgenannten Gründen der Verhängung der Höchstmaßnahme auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht entgegen, dass die X. K. AG dem Beklagten mit Schreiben vom 19. August 2019 mitgeteilt hat, auf die „Weitergabe des Sachverhalts an das Bundeseisenbahnvermögen zu verzichten“. Ein in dieser Erklärung anklingender „Verzicht“ auf die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ist - wie ausgeführt - unwirksam. Zudem hatte der Beklagte die Einverständniserklärung nicht fristgerecht unterzeichnet und die Zahlung an die Stiftung I. nicht fristgerecht geleistet.

Auch die lange Dauer des Disziplinarverfahrens führt nicht dazu, dass von der Höchstmaßnahme abgesehen werden könnte. Selbst eine unangemessene Dauer des Disziplinar­verfahrens recht­fertigte es nicht, von der Entfernung aus dem Dienst abzu­sehen, wenn diese Maßnahme disziplinarrechtlich geboten ist. Das von dem Beamten durch sein Dienstvergehen zer­störte Vertrauen kann nicht durch Zeitablauf und damit auch nicht durch eine ver­zögerte disziplinarrechtliche Sank­tio­nierung wiederher­gestellt werden.

So die ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. Urteile vom 07.11.2024 - 2 C 16.23 -, juris Rn. 50 ff., vom 28.02.2013 - 2 C 3.12 -, juris Rn. 44 ff., und vom 17.11.2017 - 2 C 25.17 -, juris Rn. 92 f.

IV. Hinsichtlich des Unterhaltsbeitrages hat es mit der gesetzlichen Regelung in § 10 Abs. 3 Satz 1 BDG sein Bewenden. Der Senat sieht keine Gründe, hiervon gemäß § 10 Abs. 3 Sätze 2, 3 BDG abzuweichen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 BDG, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht.