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BGH Beschluss vom 31.03.2004 – 1 StR 482/03

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 482/03

BESCHLUSS

vom

31. März 2004

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Menschenhandels u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 2004 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Mosbach vom 3. Juli 2003 mit den zugehörigen Feststel-

lungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte im Falle II. 3. der Urteilsgründe ("Te-

lefonkarten") wegen Betruges verurteilt worden ist,

b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vor-

bezeichnete Urteil wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes einer

halbautomatischen Selbstladekurzwaffe, wegen Hehlerei, Betruges, Verabre-

dung zur Geldfälschung und wegen schweren Menschenhandels in Tateinheit

mit Verschaffens falscher amtlicher Ausweise zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von sieben Jahren verurteilt; darüber hinaus hat es den Verfall von Wertersatz

in Höhe von 36.000 € sowie von 13.500 DM angeordnet. D ie Revision des An-

geklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg, ist im

übrigen indessen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges im Falle II. 3. der

Urteilsgründe ("Telefonkarten") kann von Rechts wegen keinen Bestand haben.

a) Den getroffenen Feststellungen zufolge erwarb der Angeklagte über

einen Mittelsmann von einem nicht mehr ermittelbaren Dritten zwei auf einen

gewissen K. ausgestellte Telefonkarten der Firma E-Plus zum Preis von

insgesamt 500 DM. Er nutzte diese, um die von ihm selbst betriebene Service-

nummer mit der Vorwahl 0190 bei der Deutschen Telekom anzurufen. Es kam

ihm darauf an, den Gebührenanteil zu erhalten, der ihm aufgrund seines Ver-

trages mit der Deutschen Telekom zustand; er war an den Verbindungsentgel-

ten beteiligt. Die damit von ihm als Nutzer mittels der Telefonkarten in An-

spruch genommenen Telefondienstleistungen der Firma E-Plus im Wert von

11.438 DM wollte er hingegen nicht bezahlen. Seine Vertragspartnerin beim

Betrieb der 0190-Service-Nummer, die Deutsche Telekom, zahlte mehr als die

Hälfte dieses Betrages an ihn aus.

Die Strafkammer hat dieses Vorgehen des Angeklagten ohne weitere

Rechtsausführungen als Betrug bewertet (§ 263 Abs. 1 StGB).

b) Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Betruges nicht.

Sie lassen nicht erkennen, daß der Angeklagte jemanden getäuscht hätte, die-

ser einem Irrtum unterlegen wäre und aufgrund dessen eine Vermögensverfü-

gung getroffen hätte. Bei diesen Voraussetzungen des Betrugstatbestandes

handelt es sich um personenbezogene Umstände. Das bloße Benutzen frem-

der Telefonkarten löst indessen regelmäßig nur einen technischen Vorgang

aus, indem die gebührenpflichtige Verbindung hergestellt wird. Eine irrtumsbe-

dingte Vermögensverfügung liegt darin nicht. Diese Besonderheit hat zur

Schaffung der Strafvorschrift über den Computerbetrug (§ 263a StGB) geführt.

Ein betrügerisches Verhalten kann danach allenfalls in Betracht kommen

im Zusammenhang mit dem Abschluß eines Mobiltelefonvertrages, wobei über

die eigene Einschätzung der Zahlungsfähigkeit und Zahlungsbereitschaft ge-

täuscht wird, aber auch dadurch, daß dem berechtigten Karteninhaber die Te-

lefonkarte durch Täuschung "abgeschwindelt" wird (vgl. BGHR StGB § 263a

Anwendungsbereich 1). Solches kann den Feststellungen hier nicht entnom-

men werden und liegt auch nicht nahe.

c) Der Senat vermag den Schuldspruch nicht dahin zu ändern, daß der

Angeklagte des Computerbetruges in der Alternative des "unbefugten Verwen-

dens von Daten" schuldig sei (§ 263a StGB). Dieser Tatbestand erfaßt die

Verwendung gefälschter, manipulierter oder mittels verbotener Eigenmacht er-

langter Karten durch einen Nichtberechtigten (BGHSt 47, 160). Nicht tatbe-

standsmäßig ist hingegen die mißbräuchliche Verwendung durch den berech-

tigten Karteninhaber; denn die Strafvorschrift ist "betrugsspezifisch" auszule-

gen, so daß nur täuschungsäquivalente Handlungen unbefugt im Sinne des

Tatbestandes sind (vgl. BGHSt 47, 160). Ein Computerbetrug liegt schließlich

auch dann nicht vor, wenn der berechtigte Inhaber die Karte einem anderen

überläßt und dieser die Karte abredewidrig nutzt (BGHR StGB § 263a Anwen-

dungsbereich 1; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Konkurrenzen 6).

Im vorliegenden Fall ist nicht festgestellt, auf welche Weise der Inhaber

der Telefonkarten, K. , den Besitz an diesen verloren hat. Eine freiwillige

Überlassung an den Mittelsmann scheint nicht von vornherein ausgeschlossen.

Sie ist indes nicht ausdrücklich festgestellt. Nach den Umständen kommt aller-

dings auch in Betracht, daß schon der Mittelsmann die Karten rechtswidrig er-

langt hatte. Dies bedürfte im Blick auf eine etwaige Strafbarkeit unter dem Ge-

sichtspunkt des Computerbetruges näherer Feststellungen.

Darüber hinaus wären die hier in Betracht zu ziehenden Vertragsbezie-

hungen zwischen dem Karteninhaber und der Firma E-Plus, zwischen E-Plus

und der Deutschen Telekom sowie zwischen dieser und dem Angeklagten (Be-

trieb der 0190-Nummer) näher aufzuklären, um die Frage der Rechtswidrigkeit

des Vermögensvorteils des Angeklagten verläßlich beurteilen zu können. Dem-

jenigen, der sich eine 0190-Nummer bei der Telekom einrichten läßt, kann es

- soweit nichts anderes vereinbart ist - erlaubt sein, die eigene Nummer anzu-

wählen, mag dies bei plangemäßer Abwicklung auch wirtschaftlich sinnlos er-

scheinen. Die Fragen eines rechtswidrigen Vermögensvorteils und des Vermö-

gensschadens hängen maßgeblich von der Risikoverteilung im Innenverhältnis

der an dem Vorgang Beteiligten ab.

d) Der neue Tatrichter wird zu bedenken haben, daß im Falle fehlender

Befugnis des Angeklagten zur Nutzung der Karte auch Hehlerei vorliegen kann

(§ 259 StGB). Eine Leistungserschleichung wird indessen kaum in Betracht

kommen (§ 265a StGB). Das Tatbestandsmerkmal des Erschleichens erfordert

bei der Inanspruchnahme von Leistungen des Telekommunikationsnetzes eine

Umgehung von Sicherungseinrichtungen im Sinne einer Einflußnahme auf den

technischen Ablauf. Die unbefugte Inanspruchnahme einer Leistung zu Lasten

eines Dritten reicht dazu nicht (vgl. dazu Lenckner in Schönke/Schröder, StGB

25. Aufl. § 265a Rdn. 10; Lackner/Kühl, StGB 24. Aufl. § 265a Rdn. 6).

e) Mit dem Schuldspruch wegen Betruges entfällt auch die entsprechen-

de Einzelstrafe. Dies hat die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe

zur Folge.

Der neue Tatrichter wird prüfen müssen, ob er ergänzende Feststellun-

gen treffen kann. Möglicherweise wird er eine Verfahrenseinstellung nach

§ 154 Abs. 2 StPO in Betracht ziehen.

2. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat sonst einen den An-

geklagten beschwerenden sachlich-rechtlichen Mangel nicht ergeben.

a) Die Verurteilung wegen schweren Menschenhandels im Falle II. 2. der

Urteilsgründe ist rechtsfehlerfrei. Schon bei der Anwerbung der Frauen im Aus-

land wurde die wahre Absicht, sie der Prostitution zuzuführen, geschickt ver-

borgen. Die Frauen wurden in Schulden verstrickt. Sie beherrschten die deut-

sche Sprache nicht und hatten nach ihrer Einreise zunächst kein Geld für eine

etwaige Heimreise. Der Angeklagte bewahrte später ihre Pässe auf. Nach den

- vom Landgericht ersichtlich als glaubhaft erachteten - Angaben der Zeugin

G. mußten die Frauen bei einem nicht gebilligten Verlassen der Umgebung

des Clubs 500 DM "Strafe" zahlen (UA S. 16, 17).

Unter diesen Umständen ist weder die Annahme listiger Anwerbung und

der Bestimmung zur Prostitution noch die von Hilflosigkeit, die mit dem Aufent-

halt der Prostituierten in einem fremden Land verbunden ist, von Rechts wegen

zu beanstanden (vgl. zum „Bestimmen“ auch BGH, Beschl. vom 1. August 2003

2 StR 186/03 – BA S. 8)

b) Die Anordnung des Wertersatzverfalls begegnet auch hinsichtlich der

"Erlöse aus Prostitution" in Höhe von 36.000 € keinen du rchgreifenden rechtli-

chen Bedenken.

Das Landgericht hat ersichtlich den Wertersatz wegen der Einnahmen

"des letzten Kalenderjahres aus der Prostitution der in Rußland bzw. einem

baltischen Staat als Tänzerin angeworbenen Frauen" bei dem Angeklagten für

verfallen erklärt, "auch wenn insoweit das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO

eingestellt worden war" (UA S. 24). Soweit in den Urteilsgründen als Rechts-

grundlage § 73 StGB angeführt wird, handelt es sich erkennbar um ein Fas-

sungsversehen. In der Urteilsformel ist der "Ersatzverfall" angeordnet und in

der Liste der angewendeten Vorschriften § 73a StGB aufgeführt.

aa) Soweit die Erlöse aus der Prostitution der Zeugin G. in

Rede stehen, war die Strafkammer an der Verfallanordnung nicht deshalb ge-

hindert, weil die Zeugin Verletzte der zu ihrem Nachteil begangenen Tat ist und

grundsätzlich schon allein die Existenz tatbedingter Schadensersatzansprüche

dem Verfall entgegenstehen kann (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB; vgl. BGHR StGB

§ 73 Tatbeute 1; BGH NStZ 1996, 332; 2003, 533; BGH, Beschl. v. 2. Juli 2003

- 5 StR 182/03; Beschl. vom 18. Februar 2004 – 5 StR 21/04). Anders kann es

dann liegen, wenn die Geschädigte keinen Anspruch geltend macht und darauf

verzichtet, dem Angeklagten also keine doppelte Inanspruchnahme droht und

der Geschädigten auch keine Ersatzmöglichkeit entzogen wird (BGH, Beschl.

vom 30. Oktober 2003 – 3 StR 276/03 – BA S. 6). Ähnlich verhält es sich hier,

wie dem Zusammenhang der Urteilsgründe noch hinreichend zu entnehmen ist.

So hat die Zeugin – deren Angaben die Kammer ersichtlich zugrunde legt –

bekundet, der Angeklagte habe "korrekt" abgerechnet und sich "ordentlich"

verhalten (UA S. 14, 16). Der Angeklagte, dessen Einlassung die Kammer in-

soweit nicht widerlegt, hat von einer 50 zu 50 Teilung der Einnahmen aus der

Nutzung des Separées berichtet (UA S. 13 f.). Die Zeugin erhielt als Tänzerin

monatlich 1.800 DM, hatte 7,50 DM täglich für die Unterkunft zu entrichten und

mußte allerdings "Auslagen" und "Vermittlungsprovision" an "V. " abführen

(UA S. 15). Da die zwischen der Zeugin und dem Angeklagten getroffenen Ab-

sprachen nicht von vornherein als sittenwidrig und nichtig zu werten sind (vgl.

§ 1 ProstG) und sich aus dem Urteil keinerlei Anhalt dafür ergibt, daß die Zeu-

gin einen Anspruch gegen den Angeklagten geltend zu machen gedenkt, ist

eine doppelte Inanspruchnahme des Angeklagten nicht zu besorgen.

bb) Für die Anordnung des Wertersatzverfalls hinsichtlich der Prostituti-

onserlöse der weiteren Frauen liegen die Voraussetzungen nach den §§ 73,

73a StGB indessen nicht vor. Insoweit ist das Verfahren nach § 154 Abs. 2

StPO eingestellt worden. Damit ist es wegen dieser Taten vorläufig beendet

und die Verhängung von darauf bezogenen Rechtsfolgen im subjektiven Ver-

fahren ohne Wiederaufnahme nach § 154 Abs. 3 StPO nicht möglich (BGH

NStZ 2003, 422; vgl. auch BGHSt 28, 369). Indessen ergeben die Urteilsgrün-

de ohne weiteres, daß insoweit die Voraussetzungen des erweiterten Verfalls

vorliegen (§ 73d StGB in Verbindung mit § 181c Satz 2 StGB). Unter diesem

rechtlichen Gesichtspunkt hat die Verfallanordnung im Ergebnis auch insoweit

Bestand. Der grundsätzliche Vorrang des Verfalls nach den §§ 73, 73a StGB

steht nicht entgegen (vgl. Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 73d Rdn.

4).

Ein solcher kommt hier – wie ausgeführt – wegen der Verfahrenseinstellung

nach § 154 Abs. 2 StPO nicht in Betracht (vgl. aber BGH NStZ 2003, 422). § 73

Abs. 1 Satz 2 StGB gilt für den erweiterten Verfall nicht (BGH NJW 2001, 2239;

BGH, Beschl. vom 3. April 2002 - 1 StR 540/01).

Nack Herr Richter am BGH Dr. Wahl Schluckebier befindet sich in Urlaub und ist deshalb an der Unterschrift gehindert. Nack

Kolz Elf