Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 15.05.2026 – 1 A 700/22
1. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0515.1A700.22.00
G r ü n d e:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
I. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, festzustellen, dass der Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 23. Oktober 2018, mit dem die Probezeit des inzwischen auf Lebenszeit verbeamteten Klägers verlängert worden war, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 2019 rechtswidrig sei, abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die statthafte Fortsetzungsfeststellungsklage sei unzulässig, weil das erforderliche Feststellungsinteresse fehle. Dass der Kläger von der Beklagten den Ersatz des Schadens verlange, der ihm aufgrund der angegriffenen Verlängerung seiner Probezeit um ein Jahr in besoldungs- und versorgungsrechtlicher Hinsicht entstanden sei und entstehen werde, begründe kein Präjudizinteresse. Das auf der Rechtsgrundlage des beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs verfolgte Schadensersatzverlangen habe offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Dieser Anspruch setze voraus, dass sich der Dienstherr gegenüber dem Beamten rechtswidrig und schuldhaft verhalten habe, dass dieses Verhalten den behaupteten Schaden adäquat kausal herbeigeführt habe und dass der Beamte seiner Schadensabwendungspflicht nach § 839 Abs. 3 BGB nachgekommen sei. Diese Voraussetzungen lägen offensichtlich nicht vor. Dabei müsse weder den erheblichen Zweifeln, ob der Beklagten ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten ihrer Amtswalter gegenüber dem Kläger zur Last gelegt werden könne, nachgegangen werden, noch bedürfe es einer Entscheidung, ob der Kläger seiner Schadensabwendungspflicht nach § 839 Abs. 3 BGB nachgekommen sei. Es fehle nämlich jedenfalls offensichtlich an der adäquaten Kausalität zwischen dem vermeintlich schuldhaften Versäumnis der Beklagten, den Kläger angemessen einzuarbeiten, und den von ihm geltend gemachten Schäden. Es sei angesichts der Einschätzungen seiner Vorgesetzten nicht hinreichend wahrscheinlich, dass von einer Verlängerung der Probezeit abgesehen worden wäre, wenn die von dem Kläger für erforderlich gehaltene Einarbeitung stattgefunden hätte. Die Einschätzungen wiesen nicht nur auf fachliche Defizite, sondern auch auf Mängel in Bereichen hin, die der Eignung und Befähigung zuzuordnen seien (z. B. Defizite in der Selbstorganisation, dem Zeitmanagement, der Prioritätensetzung; reaktiver, nicht initiativer Angang von Problemstellungen; eingeschränkte soziale Kompetenz). Bei dieser Sachlage bestünden angesichts der von § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG geforderten Bewährung in der Probezeit „in vollem Umfang“ und in Anbetracht des nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BBG für die Feststellung der Bewährung anzulegenden strengen Maßstabs ganz erhebliche Zweifel daran, dass bei einem Hinwegdenken der Versäumnisse der Beklagten eine Verlängerung der Probezeit des Klägers unterblieben und er mit Wirkung zum 2. November 2018 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt worden wäre.
Die von dem Kläger für rechtswidrig erachtete dienstliche Beurteilung vom 15./17. Oktober 2018 für den Zeitraum vom 2. November 2017 bis zum 15. Oktober 2018 mit der Gesamturteil Note „4“ mit der Empfehlung, seine Probezeit zu verlängern, scheide als adäquat kausale Ursache für den geltend gemachten Schaden aus. Diese Beurteilung habe erst am 30. Oktober 2018 - also nach dem Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Bescheides - mit ihrer Eröffnung gegenüber dem Kläger (äußere) Wirksamkeit erlangt.
Dass der Kläger nicht ausschließe, dass die Verschlimmerung seiner Grunderkrankung durch die Verlängerung seiner Probezeit verursacht worden sein könne, könne ein berechtigtes Feststellungsinteresse nicht begründen. Dies reiche ohne weitere konkrete Angaben für die Annahme einer adäquaten Kausalität zwischen der Maßnahme und dem geltend gemachten (weitergehenden Gesundheits-)Schaden nicht aus. Es sei auch nicht erkennbar, dass der Kläger die Beklagte wegen einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes auf Schadensersatz oder in anderer Weise in Anspruch nehmen wolle.
Auch ein Rehabilitationsinteresse bestehe nicht. Der Umstand, dass die Probezeit des Klägers verlängert worden sei und dies seiner Personalakte entnommen werden könne, sei nicht stigmatisierend. Die Verlängerung der Probezeit setze den betroffenen Beamten nicht herab. Dies gelte hier erst recht nicht, weil die Probezeit des Klägers, die zunächst auf das geringst mögliche Maß verkürzt worden sei, nicht einmal auf die regelmäßige Dauer von drei Jahren verlängert worden sei. Soweit die im Falle des Klägers erfolgte Verlängerung der Probezeit überhaupt einen nachteiligen Anschein erzeuge, sei dieser von so geringem Gewicht, dass ein Rehabilitationsbedarf zumal deshalb nicht anzuerkennen sei, weil es sich bei dem Instrument der Verlängerung der Probezeit um eine von der Rechtsordnung vorgesehene Maßnahme handele, der kein Unwerturteil über die betroffene Person anhafte. Der Kläger habe zum Beleg seiner Mutmaßung, sein Ansehen werde insbesondere bei Vorgesetzten beschädigt und ihm drohten deshalb Nachteile bei Versetzungen und in seinem beruflichen Fortkommen, auch nichts vorgebracht.
II. Die Berufung hiergegen ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe fristgerecht dargelegt ist und vorliegt, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO. Dabei meint „darlegen“ in diesem Sinne, dass unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen erläutert wird, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im konkreten Fall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Mai 2022 - 1 A 2698/20 -, juris, Rn. 3 und vom 16. Juli 2020 - 1 A 438/18 -, juris, Rn. 2, jeweils m. w. N.
Nach diesen Maßstäben ist die Berufung wegen keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe die Berufung zuzulassen.
1. Die Berufung ist zunächst nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Derartige Zweifel bestehen, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Beruht eine Entscheidung auf mehreren, jeweils selbständig tragenden Gründen, so muss der Rechtsmittelführer in Bezug auf jeden selbständig tragenden Grund ernstliche Zweifel an der Richtigkeit darlegen.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 3. April 2025 - 1 A 3249/21 -, juris, Rn. 6; vom 7. November 2023 - 1 A 1632/21 -, juris, Rn. 6; vom 9. Februar 2024 - 1 A 3/23 -, juris, Rn. 26 und vom 14. November 2018 - 1 A 213/16 -, juris, Rn. 10, jeweils m. w. N.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die pauschale Bezugnahme des Klägers auf seine erstinstanzlichen Ausführungen am Ende der Zulassungsbegründungsschrift vom 26. April 2022 wird ersichtlich schon den o. a. Darlegungsanforderungen nicht gerecht. Das weitere Zulassungsvorbringen stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage, dem Kläger fehle das erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der mit Bescheid vom 23. Oktober 2018 verfügten Verlängerung der Probezeit.
a) Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist das berechtigte Interesse an der Feststellung eines - wie hier - erledigten Verwaltungsakts zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungklage. Dieses Interesse kann rechtlicher wirtschaftlicher oder ideeller Art sein. Es ist typischerweise in den Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses sowie der Absicht, einen Schadensersatzprozess zu führen (sog. Präjudizinteresse), gegeben. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 -, juris, Rn. 20, und vom 24. April 2024 - 6 C 2.22 -, juris, Rn. 16; OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 2020 - 1 A 2365/18 -, juris, Rn. 33.
Dem Kläger steht - auch im Lichte des Zulassungsvorbringens - ein berechtigtes Interesse weder in der Form eines Präjudizinteresses (dazu b)), noch in der Form eines allein noch in Betracht kommenden Rehabilitationsinteresses zu (dazu c)).
b) Ein Präjudizinteresse ist zu bejahen, wenn der Kläger aufgrund der begehrten Entscheidung des Verwaltungsgerichts einen (ernsthaft beabsichtigten) Amtshaftungsanspruch oder einen sonstigen zivilrechtlichen Rechtsstreit führen kann. Es liegt allerdings nicht vor, wenn der beabsichtigte Schadensersatzprozess offensichtlich keine Erfolgsaussichten hat, also wenn ohne eine in die Einzelheiten gehende Prüfung erkennbar ist, dass der zivilrechtliche Anspruch unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt bestehen kann.
Vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 -, juris, Rn. 44; OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 2020 - 1 A 2365/18 -, juris, Rn. 33; Wolff/Humberg, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Auflage 2025, § 113 Rn. 279; Decker, in: BeckOK VwGO, Stand: 1. Januar 2026, § 113 Rn. 87.3; jeweils m. w. N.
Soll die vorgesehene Schadensersatzklage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden, fehlt grundsätzlich das Präjudizinteresse, weil dieses gerade wegen der Bindungswirkung des verwaltungsgerichtlichen Urteils für das nachfolgend entscheidende Zivilgericht gerechtfertigt ist. Etwas anderes gilt auch nicht aus prozessökonomischen Gründen. So ist es einem Beamten auch unter Berücksichtigung des Gebots effektiven Rechtsschutzes zumutbar, zunächst eine Entscheidung seines Dienstherrn über seine Schadensersatzverlangen abzuwarten und erst nach dessen Versagung verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz zu suchen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. März 1975 - II C 20.73 -, juris = Buchholz 237.6 § 8 LBG Nds. Nr. 1 (jeweils nur als Leitsatz 4.), OVG Saarl., Beschluss vom 29. September 2015 - 1 A 30/15 -, juris, Rn. 12 f., m. w. N., OVG Bremen, Beschluss vom 25. September 2014 - 2 A 140/12 -, juris, Rn. 12, Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwGO, Werkstand: 38. EL Juli 2025, VwGO § 113 Rn. 131, m. w. N., Heusch, Anmerkung zu dem Beschluss des OVG Bremen vom 25. September 2014 - 2 A 140/12 -, NVwZ 2015, 382 f., Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 113 Rn. 114, Wolff/Humberg, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 113 Rn. 277 f., und Stuhlfauth, in: Bader u. a., VwGO, 9. Aufl. 2026, § 113 Rn. 69, mit FN 85; a. A. - soweit ersichtlich - nur W.-R. Schenke/R. P. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 113 Rn. 137 a. E.
aa) Dies vorausgesetzt fehlt es schon deshalb an einem Präjudizinteresse an der begehrten Feststellung, weil der Kläger - wie das Verwaltungsgericht im Zulassungsverfahren vom Kläger unbeanstandet festgestellt hat - nicht beabsichtigt, einen Amtshaftungsanspruch geltend zu machen, sondern bei seinem Dienstherrn einen beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch angemeldet hat. Dieser Schadensersatzanspruch ist nach entsprechender Ablehnung gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 54 Abs. 1 BeamtStG vor den Verwaltungsgerichten zu verfolgen. Der Senat hat den Kläger auf diesen von dem Verwaltungsgericht nicht angesprochenen Aspekt mit gerichtlicher Verfügung vom 5. Mai 2026 hingewiesen.
bb) Ungeachtet dessen dringt der Kläger auch mit seiner Rüge nicht durch, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, das beabsichtigte Schadensersatzverlangen habe offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch findet seinen Rechtsgrund im Beamtenverhältnis und begründet einen unmittelbar gegen den Dienstherrn gerichteten Ersatzanspruch für Schäden, die aus einer Verletzung der aus dem Beamtenverhältnis folgenden Pflichten entstehen. Als im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis wurzelndes und insofern „quasi-vertragliches“ Institut gewährleistet der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch Sekundärrechtsschutz für Pflichtverletzungen aus dem Beamtenverhältnis. Voraussetzung des Anspruchs ist, dass der Dienstherr eine ihm gegenüber seinem Beamten obliegende Pflicht schuldhaft verletzt hat, diese Pflichtverletzung (adäquat) kausal für einen dem Beamten entstandenen Schaden war und dieser es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Vgl. nur: OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 2016 - 1 A 67/14 -, juris, Rn. 41 f., m. w. N:
(1) Das Verwaltungsgericht hat sowohl die Frage offengelassen, ob die Beklagte eine ihr gegenüber dem Kläger obliegende Pflicht schuldhaft verletzt hat, als auch die Frage, ob der Kläger der Pflicht zur Schadensminderung nach § 839 Abs. 3 BGB nachgekommen ist. Zusammenfasst hat der Kläger insoweit vorgetragen:
Allein der Umfang der Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, das ein Schadensersatzanspruch offensichtlich ausgeschlossen sei, schließe die Annahme, ein Schadensersatzanspruch sei offensichtlich ausgeschlossen, aus. Soweit das Verwaltungsgericht meine, die Äußerung des Amtschefs des Planungsamtes der Bundeswehr vom 10. Oktober 2018, die inhaltlich wohl von dem Unterabteilungsleiter stamme, sei kausal für die Verlängerung der Probezeit, und einen Zusammenhang zwischen der Beurteilung vom 15./17. Oktober 2018 verneine, widerspreche dies den Regelungen in § 28 Abs. 4 Satz 1 BLV und in Ziffer 124 der dem Verwaltungsgericht vorliegenden Zentralen Dienstvorschrift A-1340/83 (Dienstliche Beurteilung des Zivilpersonals im nachgeordneten Bereich, Version 3). Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 BLV müssten Eignung, Befähigung und fachliche Leistung spätestens nach der Hälfte der festgesetzten Probezeit erstmals und vor Ablauf der festgesetzten Probezeit mindestens ein zweites Mal beurteilt werden. Nach der Regelung in Ziffer 124 der o. g. Dienstvorschrift sei die Bewährung eines Beamten nachgewiesen, wenn die Beurteilung mindestens mit dem Gesamturteil „befriedigend“ abschließe. Die Regelung verknüpfe die Beurteilung mit der Entscheidung über die Bewährung und die Verlängerung der Probezeit. Folge man der Ansicht des Verwaltungsgerichts, würden die in der Dienstvorschrift niedergelegten Vorschriften über die Beurteilung und über das Verfahren der Bewährung ausgehebelt. Insbesondere fänden dann auch die Vorschriften zur Beurteilung Schwerbehinderter und der einheitliche Beurteilungsmaßstab für Probebeamte keine Anwendung. Eine nach der Dienstvorschrift für die Beurteilung erforderliche Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung sei auch nicht eingeholt worden. Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Menschen seien Minderungen der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen, vgl. § 5 Abs. 3 BLV, nach Ziffer 602 der Dienstvorschrift dürfe eine quantitative Minderung der Leistungsfähigkeit aufgrund der Behinderung nicht als Nachteil angerechnet werden. Der Kläger habe anders als vom Verwaltungsgericht keine „Mängel der von ihm erbrachten Leistungen während des überwiegenden Zeitraums seines ersten Beschäftigungsjahres“ eingeräumt.
Das Verwaltungsgericht habe sich mit dem umfangreichen Vortrag des Klägers zu den zahlreichen Verstößen gegen die Fürsorgepflicht und gegen die Schutzvorschriften zugunsten Schwerbehinderter, die sich aus dem Gesetz und den Dienstvorschriften ergäben, nicht hinreichend auseinandergesetzt. Der zentrale Vorwurf des Klägers, das Verfahren sei nicht fair und den Vorschriften entsprechend durchgeführt worden, sei in der mündlichen Verhandlung gar nicht angesprochen worden, in dem Urteil jedoch in den Mittelpunkt der Prüfung gerückt. Es sei zu zahlreichen Verstößen gegen die Zentrale Dienstvorschrift A-1473/3 (Inklusion schwerbehinderter Menschen, Version 2.1) gekommen. So habe bei Dienstantritt kein Beratungsgespräch über seine Rechte und mögliche Nachteilsausgleiche als Schwerbehinderter - z. B. hinsichtlich der Einarbeitung, der Mehrarbeit oder des erhöhten Zeitbedarfs - stattgefunden. Während seiner Tätigkeit bei dem Planungsamt habe er wiederholt Mehrarbeit bis zu 14 Stunden am Tag leisten müssen. Das Verwaltungsgericht habe nur auf seine langjährige Berufserfahrung abgestellt, weshalb eine eigenständige Einarbeitung habe erwartet werden können. Diese Ansicht widerspreche dem einheitlichen Beurteilungsmaßstab für alle Probebeamten der Laufbahngruppe, der aus der Regelung in Ziffer 156 der Zentralen Dienstvorschrift A-1340/83 folge. Es treffe auch nicht zu, dass er sich nicht mit Nachdruck um eine Einarbeitung bemüht habe. Gegen diesen Vorhalt spreche, dass er sich erst in das neue Arbeitsumfeld habe einfügen müssen. Zudem hätte dies zu Konflikten mit den Vorgesetzten geführt und widerspreche der Regelung in Ziffer 501 Abs. 2 der Zentralen Dienstvorschrift A-1473/3, wonach schwerbehinderte (und diesen gleichgestellte) Menschen bei der Einstellung und der Übertragung eines neuen Aufgabengebietes u. a. besonders sorgfältig am neuen Arbeitsplatz einzuweisen seien. Er habe bei den Vorgesetzten ab Dezember 2017 mehrfach eine Einweisung durch eine ihm empfohlene Kollegin eingefordert. Dies sei von den Vorgesetzten jedoch jeweils abgelehnt worden. Er sei auf einen anderen Mitarbeiter verwiesen worden, der schließlich auch von den Vorgesetzten als nicht ausreichend kompetent erachtet worden sei. Der Bitte des Klägers um eine ordnungsgemäße Einarbeitung sei man erst achteinhalb Monate nach seinem Dienstantritt und aufgrund der Mitwirkung der Personal- und der Schwerbehindertenvertretung nachgekommen. Anders als in der Stellungnahme des Unterabteilungsleiters vom 27. November 2018 behauptet, sei er in dem am 6. November 2017 geführten Gespräch nicht auf die Möglichkeiten hingewiesen worden, zum Zwecke der Einarbeitung Gespräche mit Mitarbeitern bei dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr führen zu können. Die ihm vorgeschlagenen Lehrgänge habe er besucht. Die Vorgesetzten hätten zudem seine Überlastung herbeigeführt, da er ab Juli 2018 gegen seinen Willen Aufgaben von zuvor zwei und später sogar drei Dienstposten habe erledigen müssen, was unmöglich gewesen sei. Der Dienstposten habe zudem keinen Bezug zu seinem rechtswissenschaftlichen Studium aufgewiesen. Dass die Bearbeitung der Aufgaben der beiden Dienstposten durch eine Person nicht möglich sei, habe sich im weiteren Verlauf gezeigt. Er sei dann jedoch unzulässig unter Druck gesetzt worden, indem ihm Gelegenheit zur Bewährung nur bis zum 18. Oktober 2018 gegeben worden sei, und zwar mit den Handlungsoptionen Bestehen, Nichtbestehen und Verlängerung der Probezeit auf einem anderen Dienstposten. Die von ihm erstellten Arbeiten seien von einem dem Unterabteilungsleiter unterstellten Mitarbeiter geprüft worden, der in einem Beurteilungsvermerk zu seinen Lasten entscheidend auf die Bearbeitungszeit abgestellt habe. Er habe seine Arbeit jedoch fristgerecht erbracht. Die Ansicht des Mitarbeiters, er habe mit einer „Eins mit Sternchen“ zu bewertende Leistungen erbringen müssen, widerspreche dem Maßstab von Ziffer 124 der Zentralen Dienstvorschrift A-1340/83, wonach die Bewährung nachgewiesen sei, wenn die Beurteilung mindestens mit der Note „befriedigend“ abschließe. Anders als von § 167 Abs. 1 SGB IX gefordert, habe der Dienstherr es trotz der Schwierigkeiten im Dienstverhältnis versäumt, möglichst frühzeitig das Integrationsamt einzuschalten. Dies hätte auch anlässlich der jedoch nicht erfolgten Beurteilung zur Hälfte der Probezeit geschehen müssen. Bei Einschaltung des Integrationsamtes wäre es wahrscheinlich zu einer ordnungsgemäßen Einarbeitung und nicht zu einer Verlängerung der Probezeit gekommen. Er hätte dann auch nicht nach Bonn wechseln müssen. Das Verwaltungsgericht lasse offen, ob er den Anspruch auf Verbeamtung auf Lebenszeit im Rahmen der Schadensminderungspflicht habe geltend machen müssen. Es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass die personalführende Behörde nach der Verlängerung der Probezeit einem entsprechenden Antrag stattgegeben hätte.
Dieser Vortrag geht mangels Entscheidungserheblichkeit von vornherein ins Leere. Das Verwaltungsgericht hat maßgeblich darauf abgestellt, die Verlängerung der Probezeit beruhe maßgeblich auf den Einschätzungen der Vorgesetzten des Klägers, die nicht nur fachliche Defizite des Klägers festgestellt, sondern auch Mängel in Bereichen hervorgehoben hätten, die der Eignung und Befähigung zuzuordnen seien.
(2) Ferner rügt der Kläger noch die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die adäquate Kausalität zwischen dem Fehlverhalten und dem eingetretenen Schaden fehle, weil es auch ohne das Fehlverhalten zu einer Verlängerung der Probezeit gekommen wäre. Zur Begründung macht er geltend, dass das Gericht die Befangenheit des Vorgesetzten nicht berücksichtigt habe. Für diese sprächen folgende Tatsachen: Die Einweisung in die Aufgaben des Dienstpostens nach achteinhalb Monaten, die Herbeiführung seiner Überlastung, die fehlende Berücksichtigung seiner Behinderung, das mehrfache Anschreien durch den Unterabteilungsleiter, die Veränderung des Protokolls über das Gespräch vom 17. August 2018, die Aussage des Unterabteilungsleiters, er wolle ihm „keine Steine in den Weg legen“, sowie weitere Vorkommnisse, die er ausführlich beschrieben habe.
Dieses Vorbringen genügt schon nicht den o. a. Darlegungsanforderungen.
Der Kläger setzt sich mit der Behauptung, ein Vorgesetzter (wohl der Unterabteilungsleiter) sei befangen, nicht hinreichend substantiiert mit der Frage auseinander, ob die von mehreren Vorgesetzten festgestellten Defizite in seiner Selbstorganisation, seinem Zeitmanagement und seiner Prioritätensetzung, sein reaktiver, nicht initiativer Angang von Problemstellungen sowie seine eingeschränkte soziale Kompetenz in der Sache gegeben sind und daher eine Verlängerung der Probezeit nicht (auch) hätten rechtfertigen können. Insoweit hat er in anderem Zusammenhang lediglich darauf hingewiesen, er habe seine Arbeit fristgerecht vorgelegt. Das reicht ersichtlich nicht aus, die Argumentation des Verwaltungsgerichts ernstlich in Frage zu stellen.
c) Ebenfalls ohne Erfolg wendet der Kläger sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, es fehle an einem Rehabilitationsinteresse.
Er trägt insoweit vor, er gehe entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts davon aus, dass die Verlängerung der Probezeit negative Auswirkungen in Bezug auf sein Ansehen habe. So habe er für den Zeitraum vom 2. November 2019 bis zum 29. Februar 2020 eine Regelbeurteilung erhalten, die eine unterdurchschnittliche Bewertung aufweise. In dem am 6. Januar 2021 geführten Beurteilungsgespräch habe der Berichterstatter den Kläger gefragt, aus welchem Grund er eine positive Beurteilung beanspruche, vor dem Hintergrund, dass er während der Probezeit zweimal den Dienstposten habe wechseln müssen. Hierauf habe der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auch hingewiesen. Seine Annahme, ihm seien durch die Verlängerung der Probezeit Nachteile entstanden, sei auch keine bloße Mutmaßung. Unter Berücksichtigung der Pflichtverletzungen durch die Vorgesetzten und der Tatsache, dass er den Dienstposten und den Dienstort habe wechseln müssen, sehe er ein Rehabilitationsinteresse als gegeben an.
Damit dringt er nicht durch.
aa) Ein ideelles Interesse an einer Rehabilitierung besteht nur, wenn sich bei objektiver Betrachtungsweise, auch aufgrund der Begleitumstände, aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, diesen in der Achtung der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Die Stigmatisierung bzw. diskriminierende Wirkung muss Außenwirkung entfaltet haben und noch in der Gegenwart andauern. Sie muss grundsätzlich von dem erledigten Verwaltungsakt ausgehen. Geht sie von dem Verhalten Dritter aus, reicht dies nur ausnahmsweise, nämlich dann, wenn dieses Verhalten unmittelbare Folge des erledigten Verwaltungsakts ist.
bb) Gemessen hieran hat der Kläger auch weiterhin kein Rehabilitationsinteresse dargelegt. Seinem Zulassungsvorbringen sind schon keine Anhaltspunkte für eine Stigmatisierung zu entnehmen; er macht selbst lediglich geltend, ihm seien „Nachteile“ entstanden. Dass diese Nachteile mit einem ihn - aus objektiver Sicht - in seiner Ehre verletzenden und ihn diskriminierenden Unwerturteil verbunden (gewesen) wären, ist seinem Vortrag nicht zu entnehmen und auch sonst nicht zu erkennen. Die von ihm angeführte (negative) Bemerkung des Berichterstatters im Beurteilungsgespräch knüpft zudem nicht unmittelbar an die Verlängerung der Probezeit an, sondern an den Umstand, dass er in der Probezeit zweimal den Dienstposten gewechselt hat. Der Kläger setzt sich schließlich nicht im Ansatz mit dem Argument des Verwaltungsgerichts auseinander, die Verlängerung der Probezeit habe schon deshalb keine stigmatisierende Wirkung, weil selbst die verlängerte Probezeit noch nicht die regelmäßige Dauer einer Probezeit von drei Jahren erreicht habe.
2. Der ferner geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt ebenfalls nicht vor.
Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Damit sind Verstöße gegen Vorschriften gemeint, die den Verfahrensablauf bzw. den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses regeln. Nicht erfasst sind hingegen Verstöße gegen Vorschriften, die den Urteilsinhalt betreffen und deren Verletzung sich als Mangel der sachlichen Entscheidung darstellt. Ein Verfahrensmangel ist nur dann ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird.
Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017 - 5 B 10.17 -, juris, Rn. 19, m. w. N., sowie OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Februar 2026 - 1 A 2133/23 -, juris, Rn. 40 ff., vom 17. Januar 2023 - 1 A 25/21 -, juris, Rn. 5, und vom 2. Mai 2022 - 1 A 1397/20 -, juris, Rn. 6.
a) Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe seinen Vortrag zu dem Verhalten der Vorgesetzten „nicht ausreichend berücksichtigt“. Das verstoße gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO. Das Verwaltungsgericht habe die Frage, ob das Verfahren zu der Feststellung der Bewährung fair durchgeführt worden sei, nicht ausreichend beleuchtet. Diese Frage sei jedoch der zentrale Punkt seiner Rechtsverfolgung. Deshalb hätte das Verwaltungsgericht die dazu umfangreich unterbreiteten Tatsachen jedenfalls im Kern würdigen müssen. Das Verwaltungsgericht habe sich insbesondere mit den vorgetragenen Verstößen gegen die Schutzvorschriften für Schwerbehinderte nicht auseinandergesetzt und auch in der mündlichen Verhandlung nicht erörtert. Ihm - dem Kläger - sei daher keine Gelegenheit gegeben worden, sein Vorbringen weiter zu substantiieren. Weiterhin rüge er die Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO, weil das Verwaltungsgericht seinen förmlichen Beweisantrag zu der Vernehmung der dort benannten Zeugen abgelehnt habe. Die Anhörung der in dem Antrag benannten Zeugen habe zu dem Beweis der Tatsache erfolgen sollen, dass die ihm, dem Kläger, auf dem Dienstposten übertragenen Aufgaben nicht von einer Person allein zu bewältigen gewesen seien, sondern vor und nach der Besetzung des Dienstpostens durch ihn auf drei Dienstposten aufgeteilt waren. Das Verwaltungsgericht habe den Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, dass es auf die unter Beweis gestellten Behauptungen nicht ankomme. Das Urteil beruhe auch auf dem Verfahrensfehler, weil das Verwaltungsgericht die Unzulässigkeit der Klage mit dem angeblich fehlenden Schadensersatzanspruch begründet habe. Das Bestehen des Schadensersatzanspruchs sei wiederum aufgrund der nach Auffassung des Gerichts fehlenden Pflichtverletzung abgelehnt worden.
b) Dieser Vortrag greift nicht durch. Die behaupteten Verfahrensmängel liegen sämtlich schon deshalb nicht vor, weil das Verwaltungsgericht - anders als der Kläger meint - ausweislich der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils nicht entscheidungstragend darauf abgestellt hat, dass es an einer schuldhaften Pflichtverletzung fehle. Das Verwaltungsgericht hat diese Frage in dem angefochtenen Urteil zwar erörtert und darin beschrieben, warum erhebliche Zweifel daran bestünden, dass eine solchen Pflichtverletzung vorliege. Es ist diesen Zweifeln dann aber nicht „nachgegangen“. Im Ergebnis hat es damit die Frage offengelassen und bei der Prüfung der adäquaten Kausalität nur unterstellt, dass die Beklagte ihre (Fürsorge)Pflichten schuldhaft verletzt habe. Vor diesem Hintergrund dringt auch die sinngemäße Rüge des Klägers nicht durch, das angefochtene Urteil sei überraschend gewesen, weil die Frage, ob schuldhafte Pflichtverletzungen vorliegen, in der mündlichen Verhandlung nicht erörtert worden sei.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 125a Abs. 5 Satz 4 VwGO.