Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 15.05.2026 – 1 A 701/22

1. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0515.1A701.22.00

G r ü n d e

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

I. Das Verwaltungsgericht hat die auf Aufhebung der dem Kläger zur Hälfte der Probezeit erteilten Beurteilung vom 15./17. Oktober 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2019 und Neubeurteilung gerichtete Klage mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, dem Kläger fehle im maßgebenden Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Für eine Klage gegen eine dienstliche Beurteilung bestehe (erst) dann kein Rechtsschutzinteresse mehr, wenn die Beurteilung ihre rechtliche Zweckbestimmung verliere bzw. verloren habe, Grundlage für Personalentscheidungen zu sein. Dies gelte nicht nur, soweit es um die Auswahl unter Bewerbern um Beförderungsämter oder die Besetzung von Beförderungsdienstposten gehe, sondern auch für die Entscheidung, ob der Beamte die Voraussetzungen für seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit erfülle und sich in der Probezeit in vollem Umfang bewährt habe. Die dienstliche Beurteilung vom 15./17. Oktober 2018 habe ihre rechtliche Zweckbestimmung verloren, und ihre Aufhebung sowie eine Verurteilung der Beklagten, den Kläger für den Zeitraum vom 2. November 2017 bis zum 15. Oktober 2018 neu zu beurteilen, könne dem Kläger keinen rechtlich beachtlichen Nutzen (mehr) vermitteln. Die Beurteilung des Beamten in der Probezeit diene der Feststellung, ob er sich während der Probezeit bewährt habe. Vorliegend bestünden schon Zweifel, ob die angegriffene dienstliche Beurteilung diese Funktion tatsächlich erfüllt habe, weil die Entscheidung, die Probezeit des Klägers um ein Jahr zu verlängern, allein auf dem Votum des Leiters der damaligen Anstellungsbehörde beruht habe und die angegriffene Beurteilung vom 15./17. Oktober 2018 im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 23. Oktober 2018 über die Verlängerung der Probezeit noch keine äußere Wirksamkeit erlangt gehabt habe. Ungeachtet dessen habe die angegriffene Beurteilung jedenfalls mit der Ernennung des Klägers zum Beamten auf Lebenszeit zum 2. November 2029 ihre rechtliche Zweckbestimmung verloren. Auch wenn die Bewertungen der streitgegenständlichen Beurteilung bei der am Ende der verlängerten Probezeit vorgenommenen Einschätzung der Bewährung des Klägers Berücksichtigung gefunden hätten, sei die Funktion der angegriffenen Beurteilung als ein Teil der Grundlage dieser neuerlichen Bewährungsbeurteilung erfüllt. Weitere rechtlich erhebliche Bedeutung entfalte die angegriffene Beurteilung angesichts ihrer begrenzten Funktion seither nicht mehr. Insbesondere könne sie nicht rechtmäßige Grundlage einer am Maßstab des Leistungsgrundsatzes ausgerichteten Bestenauswahl bei künftigen Besetzungs- oder Beförderungsentscheidungen sein. Derartige Auswahlentscheidungen dürfe der Dienstherr allein auf Regelbeurteilungen oder ggf. auf Anlassbeurteilungen stützen. Dies gelte auch, wenn eine Beurteilung zum Ende der Probezeit - wie hier - nach demselben System wie bei Regelbeurteilungen erfolge, dabei dieselben vorgegebenen Einzelmerkmale der Leistungsbeurteilung und der Befähigungsbeurteilung anhand von identischen Notenskalen zu bewerten seien und ein Gesamturteil der Beurteilung auszuweisen sei. Ein Leistungsvergleich von Beurteilungen zum Ende der Probezeit und Regelbeurteilungen verbiete sich im Übrigen wegen der unterschiedlichen Maßstäbe, anhand derer die Leistungsbewertung jeweils vorzunehmen sei. in Rechtsschutzinteresse folge schließlich auch nicht aus dem Umstand, dass dem Kläger zwischenzeitlich unter dem 9. Januar 2020 / 3. April 2020 eine dienstliche Beurteilung zum Ablauf der Probezeit erteilt worden ist, bei der die angegriffene Beurteilung als Beurteilung zur Mitte der Probezeit im Sinne von Nr. 121 ZDv A-1340/83 behandelt worden sei, die nach Nr. 169, letzter Aufzählungspunkt ZDv A-1340/83 als Beurteilungsbeitrag gelte. Ein Beurteilungsbeitrag könne nicht Gegenstand eines selbständigen, isolierten Rechtsschutzbegehrens sein. Eventuellen Mängeln dieses Beurteilungsbeitrags sei im Verfahren gegen die Beurteilung vom 3. April 2020 nachzugehen. Einen rechtlich erheblichen Nachteil erleide der Kläger dadurch nicht. Die Klage erweise sich auch sonst als eindeutig nutzlos. Eine Aufhebung der angegriffenen dienstlichen Beurteilung hätte keine Auswirkungen auf die Probezeitverlängerung. Diese Maßnahme habe nicht auf der streitbefangenen Beurteilung beruht. Entsprechendes gelte für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Ersatz der Schäden, die durch die Verlängerung seiner Probezeit entstünden. Auch das mit der Aufhebung der Beurteilung verfolgte Ziel, diese Beurteilung aus den Personalakten zu entfernen und auf dem Personalstammblatt zu löschen, stelle keinen Vorteil dar, der ein Rechtsschutzinteresse begründe. Ungeachtet einer solchen Maßnahme bliebe weiter erkennbar, dass dem Kläger eine die fehlende Bewährung feststellende und eine Verlängerung der Probezeit empfehlende Beurteilung erstellt worden sei, weil er anders als zunächst vorgesehen tatsächlich erst mit Wirkung zum 2. November 2019 zum Lebenszeitbeamten ernannt worden sei. Die vom Kläger zudem vorgetragene Annahme, sein Ansehen werde wegen der angegriffenen Beurteilung insbesondere bei Vorgesetzten beschädigt und ihm drohten deshalb Nachteile bei angestrebten Versetzungen und seinem beruflichen Fortkommen, sei als bloße Mutmaßung nicht geeignet, ein Rechtsschutzinteresse für seine Klage zu begründen. Schließlich bestehe ein Rechtsschutzinteresse für die vorliegende Klage auch nicht, soweit der Kläger mit ihr die Verurteilung der Beklagten zu seiner erneuten dienstlichen Beurteilung für die (durch die hier streitige Beurteilung erfasste) Zeit vom 2. November 2017 bis zum 15. Oktober 2018 begehre. Einer solchen Neubeurteilung könne eine rechtliche Bedeutung allenfalls deshalb zukommen, weil sie für die nachfolgende Probezeitbeurteilung vom 3. April 2020 als Beurteilungsbeitrag zu berücksichtigen sei. Etwaige Mängel könnten in dem hiergegen gerichteten Verfahren berücksichtigt werden. Für eine gleichsam auf Vorrat erfolgende materiell-rechtliche Bewertung der angegriffenen Beurteilung sie kein Raum.

II. Die Berufung hiergegen ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe fristgerecht dargelegt ist und vorliegt, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO. Dabei meint „darlegen“ in diesem Sinne, dass unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen erläutert wird, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im konkreten Fall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.

Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 20. März 2026 - 1 A 650/22 -, juris, Rn. 4, vom 16. Mai 2022 - 1 A 2698/20 -, juris, Rn. 3 und vom 16. Juli 2020 - 1 A 438/18 -, juris, Rn. 2, jeweils m. w. N.

Die Berufung kann weder nach der in der Zulassungsbegründung allein angeführten Regelung des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch nach der nur sinngemäß bemühten Vorschrift des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Beruht eine Entscheidung auf mehreren, jeweils selbständig tragenden Gründen, so muss der Rechtsmittelführer in Bezug auf jeden selbständig tragenden Grund ernstliche Zweifel an der Richtigkeit darlegen.

Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 20. März 2026 - 1 A 650/22 -, juris, Rn. 6, vom 3. April 2025 - 1 A 3249/21 -, juris, Rn. 6; vom 7. November 2023 - 1 A 1632/21 -, juris, Rn. 6; vom 9. Februar 2024 - 1 A 3/23 -, juris, Rn. 26 und vom 14. November 2018 - 1 A 213/16 -, juris, Rn. 10, jeweils m. w. N.

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

1. Der Zulassungsvortrag des Klägers in der Zulassungsbegründung vom 26. April 2022 geht insgesamt an der Sache vorbei. Der Kläger erklärt zwar eingangs, das Verwaltungsgericht sei rechtsirrig davon ausgegangen, der Klage fehle das Rechtsschutzinteresse. Er benennt insoweit als Klagegenstand fehlerhaft „den Bescheid über die Verlängerung der Probezeit“; der Bescheid über die Verlängerung der Probezeit vom 23. Oktober 2018 ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern des Parallelverfahrens mit dem Aktenzeichen 1 A 700/22, vgl. hierzu den Beschluss des Senats vom heutigen Tage.

Ungeachtet dessen verhält sich das Zulassungsvorbringen in der Folge tatsächlich nicht zu Fragen des Rechtschutzbedürfnisses, sondern zu der vom Kläger angenommenen Rechtswidrigkeit der angegriffenen dienstlichen Beurteilung (vor allem) im Zusammenhang mit der aufgrund des Bescheides vom 23. Oktober 2018 erfolgten Verlängerung der Probezeit. Dieser Vortrag entspricht - einschließlich der Ausführungen zu einem bei der hier gegebenen Leistungsklage von vornherein unbeachtlichen Rehabilitationsinteresse - im Wesentlichen und leicht verkürzt dem in dem Beschluss in der Sache 1 A 700/22 wiedergegebenen und dort bedienten Zulassungsvortrag, worauf hier verwiesen wird. Die insoweit aufgeworfenen Fragen sind hier nicht entscheidungserheblich. Aus diesem Grunde kommt auch eine Zulassung der Berufung wegen der insoweit erhobenen Gehörs- und Aufklärungsrügen (Zulassungsbegründung, S. 5, letzter Absatz, und S. 9, vorletzter Absatz, bis S. 10, Ende des ersten Absatzes) im Sinne des § 124 Abs.  2 Nr. 5 VwGO nicht in Betracht.

2. Ergänzend weist der Senat noch auf seine nachfolgend wiedergegebenen Ausführungen in dem Beschluss vom heutigen Tage in der Sache 1 A 1619/23 hin, die die dem Kläger zum Ende der Probezeit erteilte Beurteilung vom 3. April 2020 betreffen. Diese Ausführungen gelten entsprechend auch für die hier angegriffene (Probezeit)Beurteilung vom 15./17. Oktober 2018.

„Für eine Klage gegen eine dienstliche Beurteilung fehlt ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn die dienstliche Beurteilung ihre rechtliche Zweckbestimmung, Grundlage für künftige Personalentscheidungen zu sein, verloren hat.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, juris, Rn. 14, m. w. N.

So liegt der Fall hier. Nachdem der Kläger zum 2. November 2019 unter Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit zum Oberregierungsrat ernannt worden ist, ist der Zweck der angegriffenen Beurteilung - die Feststellung seiner Bewährung - entfallen.

Anders als dienstliche Beurteilungen von Lebenszeitbeamten, die die Grundlage für mögliche spätere Auswahlentscheidungen über Beförderungs(status)ämter bilden, haben dienstliche Beurteilungen von Probebeamten in der Regel nur Bedeutung für die zum Ende der Probezeit anstehende Entscheidung über die Feststellung der Bewährung der Beamten in der Probezeit. Nach positiver Feststellung der Bewährung und erfolgter Übernahme ins Beamtenverhältnis auf Lebenszeit haben sie daher in der Regel keine rechtlich relevante Bedeutung mehr, insbesondere nicht für etwaige nachfolgende Auswahlentscheidungen über Beförderungen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2019 - 2 A 15.17 -, juris, Rn. 27 f., Bodanowitz in: Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 85. Lfg., 12/2025, Rn. 451.

Probezeitbeurteilungen sind bei späteren Auswahlentscheidungen auch nicht im Falle eines Qualifikationsgleichstands, der nach den zu vergleichenden aktuellen, für Lebenszeitbeamte erstellten dienstlichen Beurteilungen besteht, als zusätzliche Erkenntnismittel zu berücksichtigen. Ihr Zweck besteht nämlich nicht darin, Instrument der Bestenauslese zu sein, sondern erschöpft sich in der Bewährungsfeststellung.

Vgl. Bodanowitz in: Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 85. Lfg., 12/2025, Rn. 451, und Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 8. Aufl. 2025, Rn. 168, zweiter Absatz; a. A.: unter anderem Bay. VGH, Urteil vom 31. Juli 2024 - 3 B 23.158 -, juris, Rn. 21; zur Berücksichtigung von älteren dienstlichen Beurteilungen von Lebenszeitbeamten aus deren Probezeit.

Unabhängig davon kann eine Probezeitbeurteilung - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - in einem Leistungsvergleich schon wegen der unterschiedlichen Maßstäbe von Probezeit- und Regelbeurteilung nicht berücksichtigt werden.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2019 - 2 A 15.17 -, juris, Rn. 28.

c) Die angegriffene dienstliche Beurteilung entfaltet auch nicht deshalb weiter (negative) Wirkungen für den Kläger, weil sie im Personalstammblatt vermerkt und zur Personalakte genommen worden ist. Der Beurteilungszeitraum der angegriffenen Beurteilung endete bereits am 31. Oktober 2019. Seitdem sind nach dem Vortrag des Klägers zwei weitere Beurteilungen erstellt worden, nämlich für den Zeitraum vom 2. November 2019 bis zum 29. Februar 2020 und für den Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis zum 31. Januar 2023. Diese Beurteilungen sind aktueller und dürften daher einen - nach dem Vorstehenden nur denkbaren, nicht der Bestenauslese dienenden - Rückgriff auf die angegriffene Beurteilung zum mittlerweile mehr als sechs Jahre zurückliegenden Ende der Probezeit ausschließen. Dass die Beklagte die Beurteilung für den Zeitraum vom 2. November 2019 bis zum 29. Februar 2020 nach dem Vortrag des Klägers wegen Unzuständigkeit des Berichterstatters aufgehoben haben soll und er die Beurteilung für den folgenden Beurteilungszeitraum wegen Überschneidung des Beurteilungszeitraums mit dem der vorangegangenen Beurteilung „zurückgegeben“ haben will, ist unerheblich. Für beide Beurteilungszeiträume sind zwingend neue Regelbeurteilungen zu verfassen, die dann wie die angegriffene Probezeitbeurteilung im Personalstammblatt vermerkt und zur Personalakte genommen werden.

Mit dem Vortrag, er habe sich „zu Beginn des Jahres 2020“ vergeblich um einen Dienstposten im Streitkräfteamt beworben, hat der Kläger bereits nicht dargelegt, dass er gerade wegen der streitgegenständlichen Probezeitbeurteilung nicht zum Zuge gekommen ist. Dies gilt umso mehr, als sich die „höhengleichen“, nicht an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Verwendungsentscheidungen nach dem Vortrag der Beklagten nicht nach der Beurteilungslage, sondern vor allem nach der Verfügbarkeit von Dienstposten richten, und der Kläger den entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Urteil (UA S. 8, erster Absatz, und S. 8 f.) mit seiner Erwägung, dass ein hiervon abweichendes Verhalten „sinnvoll“ wäre (Schriftsatz vom 23. Oktober 2023, S. 3, zweiter Absatz), nichts von Substanz entgegengesetzt hat. Im Übrigen belegt der behauptete Umstand auch nicht, dass die Probezeitbeurteilung, sollte die Beklagte Verwendungsentscheidungen entgegen ihrem Vortrag doch (auch) an Beurteilungen ausrichten, auch jetzt noch die Probezeitbeurteilung des Klägers in den Blick nehmen würde, obwohl - wie ausge-führt - neuere, ein aktuelleres (vermutlich auch: besseres) Qualifikationsbild zeichnende Regelbeurteilungen vorliegen oder zumindest anzufertigen sind.

f) Ein Rechtsschutzbedürfnis folgt schließlich nicht aus dem Vortrag des Klägers, ihm stehe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beurteilung und ihrer Korrektur zu. Ein Feststellungsinteresse sei gegeben, wenn die Beurteilung tatsächliche Feststellungen und Werturteile enthalte, die geeignet seien, ihn herabzusetzen. Insbesondere die Tatsache, dass das Leistungsmerkmal „Bereitschaft zur Teamarbeit“ mit der Note 5 bewertet worden sei, sei für ihn problematisch. Die Bereitschaft zur Teamarbeit sei eine Eigenschaft, die in der modernen Verwaltung gefordert werde. Die negative Bewertung des Merkmals in der Beurteilung stelle ein Hindernis in möglichen Bewerbungsverfahren dar.

Ob ein Feststellungsinteresse besteht, wäre nur im Rahmen einer Feststellungsklage von Bedeutung. Der Kläger hat jedoch keine Feststellungsklage, sondern eine allgemeine Leistungsklage erhoben.“

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.