Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 19.05.2026 – 18 B 385/26
18. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0519.18B385.26.00
G r ü n d e :
Die Beschwerde, mit der der Antragsteller ersichtlich seinen erstinstanzlich gestellten Antrag weiterverfolgt, ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil der Antragsteller sie nicht in einer den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Weise begründet hat.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung u. a. die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Dies erfordert, dass der Beschwerdeführer mit schlüssigen Gegenargumenten auf die entscheidungstragenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses eingeht. Er muss mit seinem (fristgerechten) Beschwerdevorbringen - der Begründungsstruktur der angefochtenen Entscheidung folgend - die dieser Entscheidung zugrundeliegenden tragenden Überlegungen, die er in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht für falsch oder unvollständig hält, genau bezeichnen und sodann im Einzelnen ausführen, warum diese unrichtig sind, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Sofern das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt hat, muss das Beschwerdevorbringen die genannten Anforderungen mit Blick auf jeden dieser Gründe erfüllen.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Oktober 2019 - 1 B 1345/18 -, juris, Rn. 6 f. m. w. N., vom 16. Juni 2010 - 6 B 499/10 -, juris, Rn. 2 f. m. w. N. und vom 28. April 2004 - 13 B 2677/03 -, juris, Rn. 7 f.; Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 48. EL August 2025, § 146 VwGO, Rn. 13c.
Dem wird das Vorbringen des Antragstellers nicht gerecht.
Das Verwaltungsgericht hat - soweit für das Beschwerdevorbringen von Belang - im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag sei insgesamt unbegründet. Soweit sich die Klage in der Hauptsache gegen die mit Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 29. August 2025 ausgesprochene Ausweisung wende, sei der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO aus Ziffer 2 der Ordnungsverfügung auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerichtet. Er bleibe ohne Erfolg, da die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell ordnungsgemäß erfolgt sei, im Rahmen der Abwägung das öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung überwiege, und ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertige.
Hinsichtlich letzterer Annahme hat das Verwaltungsgericht im Weiteren ausgeführt, es bestehe ein besonderes, überwiegendes Interesse daran, den Aufenthalt des Antragstellers in Deutschland zeitnah zu beenden. Diese Erforderlichkeit sei regelmäßig zu bejahen, wenn die Ausweisung spezialpräventiv aufgrund einer Wiederholungsgefahr erfolge, die nicht nur langfristig, sondern schon während des noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Klageverfahrens bestehe.
Zum anderen könne sich - wie allgemein - ein besonderes Vollzugsinteresse aus solchen öffentlichen Belangen ergeben, die über jenes Interesse hinausgingen, das den Erlass des Verwaltungsaktes selbst rechtfertige. Ein derartiges öffentliches Interesse begründe im gegebenen Fall die Ankündigungen der Staatsanwaltschaft, im Falle einer Abschiebung des Antragstellers von der weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafen nach § 456a Abs. 1 StPO abzusehen. § 456a StPO diene dem Zweck, den Strafvollzug - im Hinblick auf den erheblichen finanziellen Aufwand der Unterbringung - von denjenigen Straftätern zu entlasten, die das Bundesgebiet aufgrund hoheitlicher Anordnung (Auslieferung, Überstellung oder Ausweisung) verlassen sollen. Angesichts des mit einer Unterbringung im Straf- oder Maßregelvollzug im Vergleich zu dem im Falle eines Leistungsbezugs nach dem SGB II oder XII weit höheren finanziellen Aufwands komme den solchermaßen bestehenden fiskalischen Interessen an einer Vermeidung der weiteren Vollstreckung der Strafe oder Maßregel ein erhebliches Gewicht zu, das es rechtfertige, den Rechtsschutzanspruch des Ausländers einstweilen zurücktreten zu lassen. Besondere, in der Person des Antragstellers liegende Gründe, die die Anordnung eines Sofortvollzugs gleichwohl unverhältnismäßig erscheinen ließen, seien demgegenüber nicht erkennbar. Vielmehr sei insoweit zu berücksichtigen, dass der Antragsteller bereits unabhängig von der Ausweisung ohnehin vollziehbar ausreisepflichtig sei. Dies ergebe sich aus § 50 Abs. 1 AufenthG. Hiernach sei ein Ausländer zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitze. Der Antragsteller verfüge nicht mehr über eine solche Aufenthaltserlaubnis. Sein Antrag auf deren Verlängerung sei mit Ordnungsverfügung vom 29. August 2025 abgelehnt worden. Diese Entscheidung sei zwar noch nicht bestandskräftig, aber vollziehbar, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergebe. Sei der Antragsteller somit auch unabhängig von der Ausweisung vollziehbar ausreisepflichtig, wäre eine Aussetzungsentscheidung bezüglich der Ausweisung für ihn ohne großen Wert.
Auch hinsichtlich der in der Ordnungsverfügung vom 29. August 2025 enthaltenen Versagung der Verlängerung des Aufenthaltstitels des Antragstellers (Ziffer 4), bezüglich der angedrohten Abschiebung (Ziffer 6a und 6b) sowie der angeordneten und befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbote (Ziffer 3 und 7) überwiege angesichts der Rechtmäßigkeit der getroffenen Maßnahmen das gesetzlich mit Vorrang versehene öffentliche Vollziehungsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Zur Begründung werde auf die Gründe des Urteils des Einzelrichters in dem zugehörigen Hauptsacheverfahren vom 27. März 2026 (7 K 8657/25) verwiesen. Gründe, aus denen das private Interesse entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung überwiege, seien nicht ersichtlich.
Mit der Beschwerde macht der Antragsteller beginnend mit „Das Verwaltungsgericht verweigert vorläufigen Rechtsschutz […]“ auf Seite 1 der Beschwerdebegründungsschrift vom 4. Mai 2026 bis einschließlich des vierten Absatzes auf Seite 2 endend mit „ […] nicht tragen.“ geltend, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Sofortvollzug, die diesen „allein mit unmittelbar bevorstehender Wiederholungsgefahr“ begründeten, könnten die Entscheidung, öffentliche Interessen würden private Interessen überwiegen, nicht tragen.
Diese Ausführungen genügen dem Darlegungserfordernis entsprechend den vorstehend ausgeführten Grundsätzen schon deshalb nicht, weil sich die Beschwerdebegründung zu den weiteren, insoweit selbstständig tragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht verhält. Das Verwaltungsgericht hat einleitend mit den Worten „Zum anderen“ und damit selbstständig tragend angenommen, ein besonderes Vollzugsinteresse begründe im gegebenen Fall die Ankündigung der Staatsanwaltschaft, im Falle einer Abschiebung des Antragstellers von der weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafen nach § 456a Abs. 1 StPO abzusehen. Den fiskalischen Interessen an einer Vermeidung der weiteren Vollstreckung einer Strafe (oder Maßregel) komme ein erhebliches Gewicht zu, das es rechtfertige, den Rechtsschutzanspruch des Ausländers einstweilen zurücktreten zu lassen. Hierauf geht das Beschwerdevorbringen nicht ein.
Auch sein weiteres Beschwerdevorbringen geht an den Gründen des angefochtenen Beschlusses vorbei, soweit er vorträgt: „Die weiter vom VG Düsseldorf vorgetragene Begründung, der Antragsteller habe durch die Ordnungsverfügung, mit welcher sein Antrag auf Aufenthaltserlaubnisverlängerung (der Antragsteller ist deutsch verheiratet) abgelehnt wurde, nur schwache Interessen an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Denn er verfüge nicht mehr über eine Aufenthaltserlaubnis, die verlängert werden kann. Dies ist zum einen die Konstellation in allen Verfahren, in denen sich faktische Inländer gegen die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis und gegen eine Ausweisung wehren, die bei Bestandskraft den Aufenthaltstitel vernichten, würde. Ferner ist die Bestandskraft der Ordnungsverfügung streitig. Denn der Kläger hat beim OVG NRW zum Az. 18 A 978/26 die Berufungszulassung gegen das Urteil des VG Düsseldorf beantragt. Erst mit Bestandskraft würde sein Aufenthaltstitel vernichtet werden, wenn das Oberverwaltungsgericht die Ausweisung bestätigen würde. So weit ist es noch nicht.“
Das Verwaltungsgericht ist jedoch gerade nicht davon ausgegangen, dass der Antragsteller aufgrund der Ausweisung nicht mehr über eine Aufenthaltserlaubnis verfüge. Vielmehr hat es entscheidungstragend angenommen, der Antrag des Antragstellers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis sei mit Ordnungsverfügung vom 29. August 2025 abgelehnt worden. Diese Entscheidung sei zwar noch nicht bestandskräftig, aber vollziehbar, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergebe. Insoweit hat es im Weiteren im letzten Absatz auf Seite 6 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt: Auch hinsichtlich der in der Ordnungsverfügung enthaltenen Versagung der Verlängerung des Aufenthaltstitels des Antragstellers (Ziffer 4) überwiege angesichts der Rechtmäßigkeit der getroffenen Maßnahme das gesetzlich mit Vorrang versehene öffentliche Vollziehungsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Zur Begründung werde auf die Gründe des Urteils des Einzelrichters in dem zugehörigen Hauptsacheverfahren vom 27. März 2026 (7 K 8657/25) verwiesen. Gründe, aus denen das private Interesse entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung überwiege, seien nicht ersichtlich. Im genannten Urteil hat das Verwaltungsgericht auf Seite 42 unter II. angenommen, der Kläger habe keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis bzw. auf erneute Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Ein solcher Anspruch ergebe sich zunächst nicht aus § 34 Abs. 3 AufenthG. Der Verlängerung stehe bereits entgegen, dass der Antragsteller ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse verwirklicht habe und damit die allgemeine Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht erfülle. Gleiches gelte hinsichtlich der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG und § 25 Abs. 5 AufenthG. Eine Auseinandersetzung mit dieser Argumentation des Verwaltungsgerichts lässt das Beschwerdevorbringen vermissen.
Zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der in der Ordnungsverfügung vom 29. August 2025 angedrohten Abschiebung (Ziffer 6a und 6b) sowie der angeordneten und befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbote (Ziffer 3 und 7) verhält sich das Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht.
Für die vom Antragsteller (sinngemäß) beantragte Zwischenentscheidung ist aufgrund der Verwerfung der Eilbeschwerde kein Raum mehr.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).