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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 27.03.2026 – 7 K 8657/25

ECLI:DE:VGD:2026:0327.7K8657.25.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheits­leistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger ist kosovarischer Staatsangehöriger und wurde am 00. Oktober 0000 im Bundesgebiet geboren. Da seine Eltern zu diesem Zeitpunkt lediglich geduldet wurden, nachdem ihre Asylanträge abgelehnt worden waren, wurde auch der Kläger zunächst geduldet. Ein am 7. Dezember 2000 für ihn gestellter Asylantrag wurde mit Bescheid vom 18. November 2001 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Der hiergegen eingelegte Rechtsschutz blieb ohne Erfolg.

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Sodann beantragte der Kläger mithilfe eines Bevollmächtigten am 10. Dezember 2001 die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Ausländergesetz. Dieser Antrag wurde durch die Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 13. September 2004 abgelehnt. Auch diese Entscheidung hielt einer gerichtlichen Überprüfung stand.

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Am 14. März 2008 erteilte die Beklagte dem Kläger erstmals eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Nach einer zwischenzeitlichen Verlängerung wurde ihm im Anschluss am 10. November 2009 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG erteilt, die am 9. Februar 2011 nach § 32 Abs. 3 AufenthG neu erteilt und in der Folgezeit nach § 34 AufenthG verlängert wurde, zuletzt bis zum 31. Juli 2018.

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Mit Urteil vom 4. Juni 2014 verwarnte das Amtsgericht Duisburg den Kläger und legte ihm auf, 80 Sozialstunden abzuleisten, weil er sich des Diebstahls geringwertiger Sachen und des schweren Raubes schuldig gemacht hatte.

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Der Kläger erwarb im Jahr 2014 einen Hauptschulabschluss und wechselte im Anschluss auf ein Berufskolleg, um dort einen Bildungsgang mit dem Schwerpunkt Metalltechnik zu besuchen. Diesen brach er jedoch nach etwa anderthalb Jahren ab und war in der Folge bei einer Zeitarbeitsfirma angestellt, die ihn als Montagearbeiter im H. Werk in X. einsetzte. Dort arbeiteten auch sein Bruder und sein Vater. Im Jahr 2017 versuchte der Kläger mehrfach, eine Fahrerlaubnis zu erwerben, bestand jedoch insgesamt viermal nicht die theoretische Prüfung.

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Das Landgericht Duisburg verurteilte den Kläger am 12. Oktober 2017 wegen gefährlicher Körperverletzung und verwarnte ihn. Die zugrunde liegende Tat vom 31. Januar 2016 hatte er gemeinsam mit seinem Bruder S. verübt. Diese und die vorgenannte Verurteilung sind inzwischen aus dem Bundeszentralregisterauszug des Klägers getilgt.

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Da der Kläger vor Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis deren Verlängerung beantragt hatte, stellte ihm die Beklagte seit dem 24. Juli 2018 Fiktionsbescheinigungen aus. Am 27. November 2018 beantragte er ferner die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 35 AufenthG. Die auf Aushändigung der Niederlassungserlaubnis gerichtete Klage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (7 K 6937/19) wurde mit Urteil vom 8. September 2021 abgewiesen. Den hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 23. Februar 2022 ab.

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Am 30. April 2019 wurde der Kläger vorläufig festgenommen und am 1. Mai 2019 in Untersuchungshaft überführt. Die 4. große Strafkammer des Landgerichts Kleve verurteilte ihn mit Urteil vom 17. Februar 2020 wegen Mordes in Tateinheit mit verbotenem Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Mit Beschluss vom 18. Februar 2021 hob der Bundesgerichtshof dieses Urteil auf die Revision des Klägers auf. Die 5. große Strafkammer des Landgerichts Kleve verurteilte ihn daraufhin nach erneut durchgeführter Hauptverhandlung mit Urteil vom 7. Juni 2021 wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren. Der Kläger wurde daraufhin aus der Untersuchungshaft entlassen und kehrte in den elterlichen Haushalt zurück. Er nahm erneut eine Tätigkeit bei der Zeitarbeitsfirma auf.

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Die Staatsanwaltschaft Kleve legte gegen das Urteil vom 7. Juni 2021 Revision zu Ungunsten des Klägers ein. Der Bundesgerichtshof hob daraufhin diese Entscheidung durch Urteil vom 16. Februar 2023 mit den Feststellungen zur subjektiven Tatseite auf und verwies die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Duisburg zurück.

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Die 5. große Strafkammer des Landgerichts Duisburg verurteilte den Kläger schließlich am 2. Oktober 2023, rechtskräftig seit dem 30. August 2024, wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren.

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Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

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Am Abend des 22. April 2019, dem Ostermontag, traf sich der Kläger mit dem gesondert Verfolgten T. und den Zeugen Y., O. und J. gegen 21:50 Uhr auf einem Parkplatz auf der Rückseite des Krankenhauses W. in U.. Dabei fuhr er einen Mercedes AMG seiner Familie mit einer Nennleistung von 612 PS bei einem Leergewicht von 1990 kg. Er führte dieses Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr, obwohl er nicht die hierfür erforderliche Fahrerlaubnis besaß. Er stellte den Mercedes AMG mit laufendem Motor und herabgelassener Fahrerseitenscheibe einige Meter entfernt in entgegengesetzter Richtung zum Range Rover ab, in dem sich der gesondert Verfolgte auf dem Fahrersitz sowie die genannten Zeugen befanden. Der gesondert Verfolgte rief dem Kläger unter Verwendung seines Spitznamens zu: „Was geht ab, L.?“ Hierauf betätigte dieser das Gaspedal und ließ den laufenden Motor des Mercedes AMG im Stand mehrmals aufröhren. Der gesondert Verfolgte betätigte ebenfalls das Gaspedal und ließ den laufenden Motor seines Fahrzeugs im Stand mehrmals aufröhren. Er verließ mit dem Range Rover den Parkplatz und bog nach links auf die R.-straße ab, wobei ihm der Kläger in dem Mercedes AMG folgte. Beiden war beim Verlassen des Parkplatzes klar, dass es zu einem Kräftemessen in Form eines Rennens zwischen den Pkw auf der R.-straße/Z.-straße kommen sollte, wenn sich die Gelegenheit dazu ergibt. Bei dem in Rede stehenden Rennen ging es darum, mit dem jeweils geführten Pkw mit maximaler Kraft zu beschleunigen und den anderen Pkw zu überholen. Als der Kläger und der gesondert Verfolgte wenige Minuten später die Bahnschienen der R.-straße, die etwa 226 m von der späteren Unfallstelle auf der Z.-straße entfernt liegen, hintereinanderfahren überquerten, war es dunkel, jedoch war die Straße durch Straßenlaternen beleuchtet. Es gab keine witterungsbedingten Sichtbeeinträchtigungen. Zu dieser Zeit herrschte wenig Verkehr und es befanden sich keine anderen Fahrzeuge auf der Fahrbahn. Auch im Bereich der einmündenden Straßen sahen weder der Kläger noch der gesondert Verfolgte andere Fahrzeuge auf den jeweiligen Fahrbahnen. Sie überquerten die Bahngleise mit langsamer Geschwindigkeit, wobei sie die Motoren aufheulen ließen. Kurz nach dem Überqueren und dem Passieren der Masur sah der Kläger, dass sich kein Gegenverkehr auf der vor ihm liegenden, gerade verlaufenden Z.-straße näherte. Er setzte sich mit dem Mercedes AMG auf die für den Gegenverkehr vorgesehene Fahrspur links neben den vom gesondert Verfolgten gesteuerten Range Rover. Sodann beschleunigten beide ihre Fahrzeuge jeweils maximal durch vollständiges Durchtreten des Gaspedals. Bereits nach kurzer Entfernung erreichte der Kläger in Höhe der Einfahrt zu einem Fitnessstudio auf der linken Seite, 183 m und 4,6 Sekunden vor der Kollision, eine Geschwindigkeit von 122 km/h. Er beschleunigte sein Fahrzeug weiter, bis er kurz vor der Abzweigung Siegstraße in einer Entfernung von 101,7 m vor der späteren Unfallstelle und 2,5 Sekunden vor der Kollision eine Geschwindigkeit von 157 km/h erreichte. Aufgrund der deutlich überlegenen Motorleistung seines Fahrzeugs hatte er bereits einen deutlichen Vorsprung gegenüber dem schwächer motorisierten Pkw der Marke Rover. An dieser Stelle nahm er wahr, dass der von der Geschädigten gesteuerte Citroën Saxo, dessen Abblendlicht eingeschaltet war, aus Sicht des Klägers von links aus der F.-straße kommend nach links, also mit gleicher Fahrtrichtung wie der Kläger auf die Z.-straße abbog. Unmittelbar danach, etwa 56,7 m bzw. 1,5 Sekunden vor der Kollision, leitete der Kläger eine Vollbremsung ein. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte er den Mercedes AMG auf eine Geschwindigkeit von 167 km/h beschleunigt. Während der Bremsung versuchte er, dem Citroën Saxo der Geschädigten auszuweichen. Er lenkte den Mercedes zunächst nach rechts. Die Geschädigte setzte den von ihr eingeleiteten Abbiegevorgang fort und querte in Schrägstellung die Mittellinie zwischen den Fahrstreifen. Der Kläger erkannte, dass es ihm nicht gelingen würde, rechts an dem Citroën vorbeizufahren und lenkte nach links zurück. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der von ihm gesteuerte Mercedes AMG 17,8 m bzw. 0,55 Sekunden vor der Kollision mit einer Geschwindigkeit von 128 km/h nahe der gestrichelten Mittellinie an der linken Seite der rechten Fahrspur. Es gelang dem Kläger trotz weiterer Vollbremsung nicht, links an dem Citroën der Geschädigten vorbeizufahren. Der Mercedes AMG traf mit der rechten Vorderseite in einem Winkel von 15 bis 25° bei einer Geschwindigkeit von 105 km/h ungefähr mittig beider Spuren der Z.-straße auf den Heckbereich des zu dieser Zeit ca. 20 km/h fahrenden Citroën. Nicht auszuschließen ist, dass die Geschädigte weder an der Haltelinie noch an der Sichtlinie der F.-straße ihr Fahrzeug bis zum Stillstand abbremste. Bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h hätte der Kläger bei einer Vollbremsung unter Berücksichtigung von Reaktionszeit und eines Bremsweges von 25 m sein Fahrzeug 75 m vor dem Citroën der Geschädigten zum Stillstand bringen können. Selbst bei einer Geschwindigkeit von 123 km/h hätte er den Mercedes noch vor dem einbiegenden Citroën mit einer Vollbremsung zum Stillstand bringen können.

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Beim Aufprall des Mercedes AMG auf den Citroën erlitt die Geschädigte so schwere Verletzungen, dass sie sofort das Bewusstsein verlor und trotz schnellstmöglich eingeleiteter und durchgängiger intensiv-medizinischer Betreuung im Krankenhaus etwa 40 Stunden nach dem Unfall verstarb, ohne das Bewusstsein wiederzuerlangen. Die Geschädigte war verheiratet und Mutter zweier volljähriger Kinder. Darüber hinaus entstanden durch den Unfall Sachschäden in einer Größenordnung von 20.000 bis 25.000,- Euro an dem geleasten Mercedes AMG. Der Citroën erlitt einen wirtschaftlichen Totalschaden (Wert etwa 1.599,- Euro). Zur Reparatur an zwei weiteren beschädigten Fahrzeugen waren Kosten in Höhe von etwa 8.500,- bis 10.000,- Euro aufzuwenden.

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Unmittelbar nach dem Unfall entfernte sich der Kläger vom Unfallgeschehen über die Z.-straße zügig zu Fuß, ohne sich um die Geschädigte zu kümmern und die Schäden am Citroën anzusehen sowie ohne die Feststellung seiner Personalien und seine Unfallbeteiligung zu ermöglichen. Er begab sich in ein wenige hundert Meter von der Unfallstelle entfernt gelegenes Internetcafé. Nach einem Telefonat mit seinem Bruder S. ließ er dort seine Oberbekleidung und Mütze zurück, verließ das Internetcafé und hielt sich mehrere Tage versteckt. Nach Einleitung einer Öffentlichkeitsfahndung stellte er sich am 30. April 2019 der Polizei und wurde sodann festgenommen.

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Während der Untersuchungshaft dachte der Kläger häufig an das Unfallgeschehen und dessen Folgen. Die Erinnerungen belasteten ihn stark. Er bereut das Geschehen und wünscht sich, es rückgängig machen zu können. Er wollte sich bei der Familie der Geschädigten entschuldigen und versuchte, zu diesem Zweck über seinen Anwalt Kontakt aufzunehmen. Nach Zurückweisung dieser Kontaktaufnahmeversuche schaltete sein Vater auf seinen Wunsch einen Hodscha in der Moschee in N. ein, der telefonisch Kontakt zum Ehemann der Geschädigten aufnahm, um eine Entschuldigung zu vermitteln. Auch dies wurde von der Familie der Geschädigten zurückgewiesen.

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Zur subjektiven Tatseite stellte das Landgericht Duisburg fest, dass der ortskundige Kläger wusste, dass er keine Fahrerlaubnis besitzt und die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Z.-straße 50 km/h betrug. Ferner wusste er auch, dass sowohl er als auch der gesondert Verfolgte im Rahmen der Wettfahrt entgegen dieser Geschwindigkeitsregelung maximal beschleunigen und letztlich eine Geschwindigkeit erreichen würden, die weit über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt, sowie, dass die Wettfahrt auf der in jede Fahrtrichtung eine Fahrspur aufweisenden Z.-straße zwingend die Nutzung der Gegenfahrbahn erfordert. Der Kläger nahm an der Rennfahrt teil, um auf diese Weise seinen Status in der Freundesclique zu erhöhen und Anerkennung zu finden sowie um die Zeugin Y. mit dem von ihm erhofften Sieg der Rennfahrt zu beeindrucken. Ihm war bewusst, dass seine Fahrweise gefährlich ist. Er erkannte es als naheliegende Möglichkeit, dass während des von ihm durchgeführten Überholvorgangs plötzlich Gegenverkehr oder aus den angrenzenden Wohngebieten plötzlich Verkehrsteilnehmer auftauchen und sich unter teilweiser Nutzung der von ihm befahrenen Fahrspur in die Z.-straße hineintasten oder einbiegen könnten. Er erkannte zudem, dass es infolge eines solchen Geschehens zu einer Gefährdung von Leib und Leben der beteiligten Verkehrsteilnehmer oder Sachen von bedeutendem Wert kommen kann, die ein sofortiges Einschreiten in Form eines abrupten Bremsvorgangs mit anschließendem Wiedereinscheren oder eines Ausweichmanöver zwingend erfordert, um einen Zusammenstoß zu verhindern. Diese Gefahrenlage nahm der Kläger billigend in Kauf, vertraute jedoch in völliger Überschätzung seiner eigenen Fähigkeiten darauf, dass er diese meistern und einen Zusammenstoß der Fahrzeuge verhindern können würde, indem er die vorstehend beschriebenen Maßnahmen in den kritischen Situationen einleiten und entweder bremst oder wiedereinschert oder ausweicht. Es war für ihn vorhersehbar, dass ein Zusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug bei der angestrebten maximalen Beschleunigung und der beabsichtigten Geschwindigkeit zum Tode eines Menschen führen könnte. Er vertraute jedoch auch in diesem Zusammenhang - wiederum in völliger Überschätzung seiner Fähigkeiten - darauf, dass er einen Zusammenstoß selbst in kritischen Situationen verhindern können würde. Vor diesem Hintergrund vermochte das Landgericht Duisburg einen bedingten Tötungsvorsatz nicht festzustellen.

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Der Strafzumessung wurde der Strafrahmen des § 315d Abs. 5 Strafgesetzbuch (StGB) zugrunde gelegt, der eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht. Zugunsten des Klägers berücksichtigte das Gericht seine teilgeständige Einlassung sowie die sehr lange Verfahrensdauer und die damit für ihn verbundene psychische Belastung. Ferner wurde strafmildernd in die Strafzumessungsentscheidung eingestellt, dass er keine Vorstrafen aufweise, zur Tatzeit sehr jung gewesen sei und die Tat bereue. Zudem sei es zu der Kollision auch deshalb gekommen, weil die Geschädigte die Vorfahrt des Klägers nicht beachtet habe und der Kläger Untersuchungshaft unter den Bedingungen der Corona-Pandemie verbüßt habe. Zu seinen Lasten wurde gewichtet, dass er zwei weitere Straftatbestände erfüllt habe, indem er am Tattag vorsätzlich ohne Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt habe (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 Straßenverkehrsgestz) und sich nach der Kollision mit dem Fahrzeug der Geschädigten vorsätzlich unerlaubt vom Unfall entfernt habe, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und Geschädigten Feststellungen zu seiner Person und Unfallbeteiligung ermöglicht habe (§ 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Unter umfassender Abwägung der Einzelfallumstände erscheine die Annahme eines minder schweren Falles nicht geboten. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne seien erneut sämtliche, insbesondere die bereits genannten für und gegen den Kläger sprechenden Umstände gewürdigt worden. Unter Berücksichtigung dessen erscheine einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren tat- und schuldangemessen.

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Der Kläger heiratete am 25. Oktober 2024 in Duisburg die deutsch-serbische Staatsangehörige D., mit der er seit September 2021 eine Beziehung führte. Am 14. Februar 2025 wurde er von der Polizei Duisburg festgenommen, nachdem er die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils nicht freiwillig angetreten hatte. Das voraussichtliches Strafende ist auf den 5. Januar 2028 datiert.

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Mit Schreiben vom 7. Juli 2025 teilte der vormalige Arbeitgeber des Klägers mit, er könne sich grundsätzlich vorstellen, auch in Zukunft wieder mit ihm zusammenzuarbeiten.

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Mit Schreiben vom 11. Juli 2025 nahm der Leiter der Justizvollzugsanstalt Kleve auf Bitten der Beklagten zur Legalprognose des Klägers Stellung. In der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne sei ihm die Eignung für den offenen Vollzug aufgrund von Fluchtgefahr nicht zuerkannt worden. Daraufhin sei er in die Justizvollzugsanstalt Kleve überführt worden. Zum Zeitpunkt seiner Festnahme sei gerade der Umzug in eine gemeinsame Wohnung mit seiner Ehefrau erfolgt. Zuvor habe er im elterlichen Haushalt ebenfalls in Duisburg gelebt. Aktuell halte sich die Ehefrau in Berlin auf. Perspektivisch wolle man nach der Entlassung allerdings erneut in Duisburg in die gemeinsame Wohnung ziehen. Seine familiären Bindungen bestünden nahezu ausschließlich in Deutschland. Ausweislich des Urteils der Anlasstat lebe lediglich eine Großmutter im Kosovo. Soziale Kontakte halte er durch regelmäßige Telefonate sowie Besuche vor allem zu seiner Ehefrau, aber auch zu seiner Herkunftsfamilie aufrecht. Im Rahmen der Untersuchungshaft sei der Kläger teilweise überheblich, arrogant und abgeklärt aufgetreten. Im Rahmen dieser Zeit habe er sich allerdings auch eigenständig zur Teilnahme an der Behandlungsmaßnahme des sozialen Trainings gemeldet und dieses erfolgreich beendet. In Strafhaft werde nun durchaus deutlich, dass er gereift sei. So habe er gegenüber dem Sozialdienst unter anderem konkret benannt, dass er viel über die Anlasstat nachgedacht habe und das Geschehene gern rückgängig machen wolle. Seine Schilderungen seien glaubhaft. Nach eigenen Angaben habe er die Tat inzwischen in Teilen verarbeitet. Letztlich handele es sich bei ihm um einen erstinhaftierten und nicht vorbestraften jungen Inhaftierten. Die Anlasstat sei allerdings eine schwerwiegende Straftat. Sie sei im Jahr 2019 geschehen und seither könne durchaus ein Nachreifungsprozess beim Kläger wahrgenommen werden. Das vorzügliche Verhalten sei unauffällig und beanstandungsfrei. Zudem habe er sich seit der Aufhebung des Untersuchungshaftbefehls am 7. Juni 2021 auf freiem Fuß befunden, ohne erneut strafrechtlich in Erscheinung zu treten. Ferner bestehe ein sozialer Empfangsraum vollständig in der Bundesrepublik. Vor diesem Hintergrund erscheine die Sozialprognose positiv.

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Im Rahmen des Anhörungsverfahrens nahm die Ehefrau des Klägers mit E-Mail vom 14. Juli 2025 Stellung und erklärte, eine Ausreise des Klägers würde sie zutiefst treffen, sowohl psychisch als auch emotional. Eine Trennung würde nicht nur ihr Leben zerstören. Ihr Ehemann sei in Deutschland geboren und hier aufgewachsen. Seine gesamte familiäre und soziale Bindung liege im Bundesgebiet. Sie würden gemeinsam eine Ehe führen. Sie bat um Berücksichtigung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Eine Stellungnahme durch den Kläger oder seinen Prozessbevollmächtigten erfolgte nicht.

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Mit Ordnungsverfügung vom 29. August 2025 wies die Beklagte den Kläger aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziffer 1) und ordnete eine aus der Ausweisung entstehendes Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von sechs Jahren und drei Monaten an (Ziffer 3). Ferner lehnte sie den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers vom 24. Juli 2018 (Ziffer 4) ebenso ab wie seinen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis vom 27. November 2018 (Ziffer 5). Sie drohte ihm die Abschiebung aus dem Bundesgebiet in den Kosovo aus der Haft heraus an. Für den Fall, dass seine Abschiebung nicht unmittelbar aus seiner Haft heraus erfolge, forderte sie ihn auf, innerhalb von sieben Tagen nach Haftentlassung das Bundesgebiet zu verlassen, und drohte anderenfalls die Abschiebung in den Kosovo an (Ziffern 6a und 6b). Schließlich ordnete die Beklagte ein aus einer eventuellen Abschiebung entstehendes Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von zwei Jahren und sieben Monaten an (Ziffer 7).

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Zur Begründung der Ausweisung führte die Beklagte insbesondere aus, der Kläger erfülle durch die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren den Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Dieses Ausweisungsinteresse sei noch hinreichend aktuell, insbesondere sei die Tilgungsfrist noch nicht verstrichen, sodass ein Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) nicht bestehe. Das Ausweisungsinteresse wiege im Fall des Klägers besonders schwer.

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Dem stehe das Bleibeinteresse aus § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht gegenüber, welches die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis voraussetze. Dem Kläger sei mit Schreiben vom 10. April 2019 zwar mitgeteilt worden, dass der elektronische Aufenthaltstitel bestellt worden sei. Dieser sei auch angeliefert, aber nicht ausgehändigt worden. Eine Niederlassungserlaubnis könne mündlich, elektronisch, schriftlich oder in sonstiger Weise erlassen werden. Es bedürfe jedoch jeweils der Bekanntgabe, die einen Bekanntgabewillen der Behörde voraussetze. Daran fehle es hier. Auch verwirkliche der Kläger nicht das Bleibeinteresse aus § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, weil er sich nicht seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Sein am 24. Juli 2018 gestellter Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis habe zwar die Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ausgelöst. Allerdings seien diese Aufenthaltszeiten nach § 55 Abs. 3 AufenthG in Anbetracht der Ausweisung und der Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab dem 24. Juli 2018 - dem Ablauf der Gültigkeit seiner vorherigen Aufenthaltserlaubnis - insoweit nicht zu berücksichtigen. Es sei jedoch ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG anzunehmen. Zwar habe vor der Inhaftierung des Klägers keine familiäre Lebensgemeinschaft zu seiner Ehefrau bestanden. Aus der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Kleve ergebe sich jedoch, dass er und seine Ehefrau vor der Inhaftierung beabsichtigt hätten, in eine gemeinsame Wohnung zu ziehen. Diese Absicht bestehe auch nach der Haftentlassung weiter fort. Ferner besuche die Ehefrau ihn regelmäßig und die Eheleute stünden in ständigem telefonischem Kontakt.

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Darüber hinaus werde zugunsten des Klägers ein ungeschriebenes schwerwiegendes Bleibeinteresse angenommen. Er sei im Bundesgebiet geboren worden und halte sich seitdem ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Etwa 17 Jahre seines Aufenthalts seien als rechtmäßig anzusehen. Er sei besonders dadurch geprägt, dass er im Bundesgebiet geboren und hier aufgewachsen sei. Er habe hier die Schule besucht und einen Hauptschulabschluss erworben. Auch sein soziales Umfeld, insbesondere seine Familienangehörigen, befänden sich im Bundesgebiet. Da er bis zu seiner Inhaftierung im elterlichen Haushalt gelebt habe, sei davon auszugehen, dass er ein enges Verhältnis zu seinen Eltern und Geschwistern pflege. Auch sei er mit einer deutsch-serbischen Staatsangehörigen verheiratet. Er sei bei verschiedenen Zeitarbeitsfirmen beschäftigt gewesen. Ausweislich des Rentenversicherungsverlaufs vom 7. März 2025 habe er insgesamt für einen Zeitraum von etwa fünf Jahren und acht Monaten eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt. Er habe zu keinem Zeitpunkt Sozialhilfe bezogen. Trotz fehlender Berufsausbildung sei daher von einer gelungenen wirtschaftlichen Integration auszugehen. Dem stehe jedoch eine Verbundenheit zu dem Land seiner Staatsangehörigkeit gegenüber. Sowohl seine Eltern als auch seine Geschwister seien kosovarische oder serbische Staatsangehörige. Zudem sei er mit einer deutsch-serbischen Staatsangehörigen verheiratet. Es sei daher davon auszugehen, dass er mit den Gepflogenheiten und Sitten des Kosovo vertraut sei. Außerdem sei er zumindest in den Jahren 2009, 2013, 2014 und 2015 in den Kosovo gereist. Seiner Mutter sei es bis zum Jahr 2007 nicht möglich gewesen, Vorsprachen bei der Beklagten ohne Begleitung eines Dolmetschers wahrzunehmen. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass er zumindest über grundlegende Kenntnisse der kosovarischen Sprache verfüge. In der Gesamtschau könne ihm daher eine Abschiebung in das Land seiner Staatsangehörigkeit zugemutet werden.

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Eine soziale oder persönliche Integration oder Bindung an die deutsche Gesellschaft sei nicht erfolgt. Er sei bereits in seiner Jugend strafrechtlich im Zusammenhang mit Körperverletzungsdelikten sowie Raub in Erscheinung getreten, auch wenn diese Verfahren lediglich mit Verwarnungen geendet hätten. Zudem sei er durch das Landgericht Duisburg zu einer nicht unerheblichen Haftstrafe verurteilt worden, obwohl er Erstverbüßer sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass er die Tat vom 22. April 2019 begangen habe, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein. Da es ihm dennoch gelungen sei, mit Ausnahme des Unfalls den Pkw problemlos zu führen, sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er bereits zuvor wiederholt einen Pkw geführt habe, ohne über eine dafür erforderliche Fahrerlaubnis zu verfügen. Dies sei ihm während der Tat auch bewusst gewesen. Er habe seine eigenen Fähigkeiten dennoch derart einzuschätzen vermocht, dass er daran glaubte, es könne nicht zu einem Unfall gekommen, da es ihm möglich wäre, dies durch Abbremsen und Einleitung eines Ausweichmanövers zu verhindern. Diese Einschätzung habe sich jedoch als unzutreffend erwiesen. Die erhebliche Gefährdung des Straßenverkehrs sowie die mögliche Todesfolge bei einem Unfall habe er dabei zumindest billigend in Kauf genommen. Aufgrund der Ortskenntnisse sei ihm zudem bekannt gewesen, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit in dem betreffenden Bereich 50 km/h betragen habe, während er mit einer Geschwindigkeit von 167 km/h gefahren sei. Im Nachgang des Unfalls habe er bewusst vermieden, der Geschädigten zu helfen. Dabei könne dahinstehen, ob eine entsprechende Hilfeleistung die Überlebenschance der Geschädigten verbessert hätte. Es sei ihm lediglich daran gelegen gewesen, sich von der Unfallstelle schnellstmöglich zu entfernen, um anschließend untertauchen zu können. Ferner habe er sich nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Duisburg zunächst dem Strafantritt entzogen. Das Hauptmotiv für das illegale Rennen sei insbesondere das Streben des Klägers nach Anerkennung innerhalb seiner peer group sowie die Hoffnung gewesen, durch einen Sieg im Ansehen der Zeugin Y. zu steigen, der er wenige Tage zuvor nähergekommen sei. Dabei habe er die Folgeschäden seines Handelns vollständig der Befriedigung eigener Bedürfnisse untergeordnet. Auch die Folgen für die Angehörigen, insbesondere die volljährigen Kinder und den Ehemann der Verstorbenen, habe er den eigenen Bedürfnissen untergeordnet. Vor diesem Hintergrund sei die Wiederholungsgefahr bezüglich der Begehung weiterer Straftaten als hinreichend wahrscheinlich einzuschätzen. Er habe während seines Aufenthalts im Bundesgebiet eindrucksvoll bewiesen, dass er nicht gewillt sei, sich an die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland zu halten. Es sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er bereits mehrfach ohne die erforderliche Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug geführt habe. Dessen sei er sich auch bewusst gewesen, insbesondere da er zum Tatzeitpunkt die theoretische Führerscheinprüfung nicht bestanden habe. Auch die bereits im Jugend- bzw. Heranwachsendenalter begangenen Raub- und Körperverletzungsdelikte zeigten ein erhebliches Maß an krimineller Energie, welches sich unter anderem darin widerspiegele, dass er ein Messer mit sich geführt habe. Er habe zudem unter Beweis gestellt, er halte Gewalt für ein akzeptables Mittel.

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Im Ergebnis überwiege daher das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Klägers aus dem Bundesgebiet sein privates Interesse an einem weiteren Verbleib. Es bestehe zudem ein erhebliches öffentliches Interesse daran, durch seine Ausweisung andere Ausländer davon abzuhalten, ebenfalls im Bundesgebiet gegen die geltende Rechtsordnung in erheblicher Weise zu verstoßen. Andere Ausländer würden nicht vor gleichartigen Verstößen abgeschreckt werden, wenn sein Verhalten aufenthaltsrechtlich ohne Folgen bliebe.

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Die Ausweisung stelle sich auch als verhältnismäßiger Eingriff in den Schutzbereich des Art. 6 GG dar. Bis zur Inhaftierung des Klägers habe er mit seiner Ehefrau keine gemeinsame eheliche Lebensgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung geführt, dies sei jedoch beabsichtigt. Die Beziehung sei bisher in Form einer Fernbeziehung geführt und der Kontakt durch Telefonate, Messenger-Dienste oder Videotelefonate aufrecht gehalten worden. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Ehe geschlossen worden sei, nachdem der Kläger die Tat vom 19. April 2019 begangen habe. Seit Beginn der Beziehung und der Ehe habe er sich damit straffrei verhalten. In diesem Zusammenhang sei jedoch auch zu beachten, dass das Strafverfahren nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft noch anhängig gewesen sei. Damit komme seiner zwischenzeitlichen Straffreiheit nur wenig Gewicht zu. Bei Eheschließung sei ihm bewusst gewesen, dass er die Freiheitsstrafe aus dem Urteil vom 2. Dezember 2023 zu verbüßen hätte, da das Urteil vor Eheschließung rechtskräftig geworden sei. Es sei daher damit zu rechnen gewesen, dass er die eheliche Lebensgemeinschaft über einen längeren Zeitraum nicht in einer gemeinsamen Wohnung und in Deutschland leben könne, sondern lediglich über eine räumliche Distanz oder im Ausland. Schließlich sei die Ausweisung auch in Bezug auf Art. 8 EMRK verhältnismäßig. Dessen Kriterien seien bereits bei der Abwägung der Ausweisungs- und Bleibeinteressen vollumfänglich berücksichtigt worden, sodass auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen werde.

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Im Rahmen der Befristung des auf Grundlage der Ausweisung verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbots auf sechs Jahre und drei Monate berücksichtigte die Beklagte, dass der Kläger im Bundesgebiet geboren sei und sich seitdem ununterbrochen hier aufgehalten habe. Dabei sei ein Zeitraum von etwa 17 Jahren als rechtmäßig zu betrachten. Während seines Aufenthalts habe er wiederholt gegen die deutsche Rechtsordnung verstoßen, sei jedoch lediglich einmal verurteilt worden. Der abgeurteilte Rechtsverstoß habe in das Schutzgut des Lebens der Geschädigten eingegriffen. Ferner habe er es unterlassen, unmittelbar nach der Tat Hilfe zu leisten. Er habe aus Eigeninteresse die Tatörtlichkeit verlassen und sei anschließend untergetaucht, um sich einer Festnahme zu entziehen. Darüber hinaus habe er im Rahmen der Tat auch den Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis erfüllt, was ihm auch bewusst gewesen sei. Er habe die Tat hauptsächlich aus der Motivation heraus begangen, innerhalb seiner peer group ein höheres Maß an Anerkennung zu gewinnen und der Zeugin Y. zu imponieren. Dabei habe er die Möglichkeit eines Unfalls ausgeschlossen und auf seine eigenen Fähigkeiten vertraut, einen Unfall abwenden zu können, sollte ein Auto aus einer der Seitenstraßen heraus abbiegen wollen. Es sei für ihn vorhersehbar gewesen, dass ein Zusammenstoß mit einem anderen Autor bei der angestrebten Geschwindigkeit den Tod eines Menschen herbeiführen könne. Diese Gefahrenlage habe er zumindest billigend in Kauf genommen. Dabei habe er die erlaubte Geschwindigkeit um ein Vielfaches überschritten. Im Zeitpunkt des Rennens hätten sich zudem weitere Personen im Fahrzeug des Mittäters T. befunden, die sich im Falle eines Unfalls ebenfalls hätten schwer verletzen oder gar sterben können. Ferner sei er bereits im Jugendalter aufgrund strafrechtlichen Fehlverhaltens verwarnt worden. Im Bezug auf seine Rückkehrperspektive sei berücksichtigt worden, dass er über einen Hauptschulabschluss verfüge, anschließend jedoch keine Berufsausbildung absolviert habe. Dennoch sei er für einen Zeitraum von fünf Jahren und acht Monaten einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen. Eine Rückkehrperspektive sei gemäß § 19c AufenthG i.V.m. § 26 Beschäftigungsverordnung (BeschV) nicht ausgeschlossen. Ferner sei er mit einer deutsch-serbischen Staatsangehörigen verheiratet. Es werde von einer schützenswerten ehelichen Lebensgemeinschaft ausgegangen, sodass sich eine Rückkehrperspektive aus einem etwaigen Ehegattennachzug ergebe. Insofern sei berücksichtigt worden, dass die Ehe unmittelbar nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils und somit in Kenntnis der zuvor bestimmten Freiheitsstrafe sowie der etwaigen ausländerrechtlichen Konsequenzen geschlossen worden sei.

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Der Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis sei abzulehnen. Die Verlängerung richte sich nach § 34 Abs. 3 AufenthG. Dessen Tatbestandsvoraussetzungen seien nicht erfüllt, weil der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse entgegenstehe. Daher bedürfe es keiner weiteren Ermessensentscheidung mehr. Zudem fehle es an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, da der Kläger ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG verwirklicht habe. Atypische Umstände, aufgrund derer das Ausweisungsinteresse nicht entgegengehalten werden könne, lägen nicht vor. Auch komme eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht in Betracht, da auch dazu die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erfüllt sein müsse. Zwar könne hiervon gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG abgesehen werden. Jedoch überwiege im gegebenen Fall das öffentliche Interesse an der Versagung des Aufenthaltstitels sowohl unter generalpräventiven als auch spezialpräventiven Gesichtspunkten das private Interesse des Klägers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet, wie vorstehend bereits ausgeführt worden sei. Gleiches gelte für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubniserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sei nach § 35 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG ausgeschlossen. Zudem sei sein Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis abgelehnt worden, sodass sein Aufenthalt seit dem 24. Juli 2018 nicht mehr berücksichtigungsfähig sei und er ferner nicht im Besitz der erforderlichen Aufenthaltserlaubnis sei.

32

Die im Rahmen der Abschiebungsandrohung für den Fall der Abschiebung nach Haftentlassung gesetzte Ausreisefrist von sieben Tagen sei ausreichend, damit der Kläger seine persönlichen Belange regeln könne, zumal er sich bereits jetzt während der Unterbringung in der Justizvollzugsanstalt auf die Einhaltung der Ausreisepflicht einstellen könne.

33

Schließlich berücksichtigte die Beklagte im Rahmen der Befristung des aus einer etwaigen Abschiebung resultierenden Einreise- und Aufenthaltsverbots auf zwei Jahre und sieben Monate erneut, dass der Kläger im Bundesgebiet geboren sei und sich für einen Zeitraum von etwa 17 Jahren rechtmäßig hier aufgehalten habe. Er sei im Besitz eines gültigen kosovarischen Nationalpasses. Nunmehr sei gegen ihn die zweite Rückkehrentscheidung getroffen worden. Zudem habe er bereits Anlass zu Vollstreckungsmaßnahmen gegeben, da er sich unmittelbar nach dem Unfall von der Tatörtlichkeit entfernt und sich erst zu Beginn der öffentlichen Fahndung der Polizei gestellt habe. Zudem sei auch bekannt, dass er sich seiner derzeitigen Inhaftierung habe entziehen wollen. Im Bezug auf die Rückkehrperspektiven wiederholt die Beklagte die Ausführungen zum ausweisungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbot.

34

Mit Schreiben vom 18. November 2025 erklärte die Staatsanwaltschaft Kleve, von der weiteren Vollstreckung gemäß § 456a Strafprozessordnung (StPO) nach Verbüßung der Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe abzusehen. Die Abschiebung könne nach dem 5. Dezember 2025 erfolgen.

35

Dem Vollzugsplan der Justizvollzugsanstalt Kleve vom 26. November 2025 lässt sich entnehmen, der Kläger zeige sich auf der Abteilung freundlich und respektvoll den Bediensteten gegenüber. Bestimmte Anliegen oder negative Entscheidungen diskutiere er gerne, akzeptiere sie zum Schluss aber. In den letzten Wochen sei er in bestimmten Situationen jedoch negativ aufgefallen. Sein Verhalten sei weiterhin noch unreif und jugendlich. Den Kontakt zu seiner Frau und Familie pflege er regelmäßig durch Briefe, Telefonate und Besuchstermine. Zum Arbeitseinsatz wird ausgeführt, er sei seit dem 30. April 2025 in der Schlosserei II beschäftigt und führe dort ausschließlich sehr leichte Schlosserarbeiten aus. Er erledige seine Arbeit eigenverantwortlich und meistens mit der geforderten Genauigkeit. Die Arbeitsgeschwindigkeit sei allerdings sehr unregelmäßig. Den Bediensteten gegenüber sei sein Verhalten nicht immer angemessen. Bei Ansprache hierauf gebe er sich Mühe, sein Verhalten zu ändern. An Arbeitsanweisungen müsse man ihn erinnern. Eine Teilnahme zur beruflichen Qualifizierung erscheine aufgrund der nicht abgeschlossenen Berufsausbildung, des jungen Alters und der noch zu verbüßenden Strafzeit sinnvoll.

36

Die Teilnahme an der durch den psychologischen Dienst vorgeschlagenen Behandlungsmaßnahme „Reasoning-and-Rehabilitation“ - ein Programm zur deliktsspezifischen Aufarbeitung - erscheine notwendig. Darüber hinaus sei die Teilnahme an einer beruflichen Bildungsmaßnahme sinnvoll. Die Möglichkeit der Durchführung einer weiteren Insolvenz aufgrund der vorliegenden Gerichtskosten solle abgeklärt werden. Eine Verlegung in den offenen Vollzug komme nur dann in Betracht, wenn der Kläger in Zukunft ein einwandfreies vorzügliches Verhalten an den Tag lege, die Teilnahme an der Behandlungsmaßnahme „Reasoning-and-Rehabilitation“ sichergestellt und die ausländerrechtliche Situation geklärt sei.

37

Im Rahmen seines Beitrags zur Vollzugsplanung äußerte der psychologische Dienst, der Kläger habe während seiner Festnahme angegeben, nie eine Strafantrittsladung erhalten zu haben. Er habe immer wieder über die Lächerlichkeit des Gerichts und der Staatsanwaltschaft gesprochen, wobei er den Staatsanwalt mehrfach als „Lutscher“ bezeichnet habe. Bereits im Rahmen der psychologischen Stellungnahme im Zugangsverfahren der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne vom 25. Februar 2025 sei festgestellt worden, insgesamt hinterlasse der Kläger den Eindruck, die Tat sehr selbstwertschonend verarbeitet zu haben und weiterhin egozentriert strukturiert und von sich selbst überzeugt zu sein. Er habe weder das Opfer noch den Umstand erwähnt, für den Tod der Frau mitverantwortlich zu sein. Zum Tatzeitpunkt sei er ein junger Erwachsener gewesen, der sich selbstsüchtig, egozentriert und selbstüberschätzend verhalten habe. Der Tod der Geschädigten und auch die Untersuchungshaft hätten ihn augenscheinlich nicht dazu bewegt, sich und seine Motive, die letztendlich zum Tod des Geschädigten geführt hätten, selbstkritisch zu hinterfragen. Die getätigten Aussagen gegenüber den Polizeibeamten würden darauf hindeuten, dass er sich ungerecht behandelt fühle und daher auch das juristische System und den Staatsanwalt abwerten müsse. Auch wenn er mittlerweile verheiratet sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass er sich in seiner Persönlichkeitsstruktur positiv verändert habe. Daher liege es nahe, dass er auch zukünftig gegen allgemeingültige Regeln verstoßen könne, wenn er diese nicht akzeptiere.

38

Als maßgeblich tatursächlich würden sowohl narzisstische und dissoziale Tendenzen als auch eine mögliche hohe Sensation-Seeking-Ausprägung angesehen. Eine ausreichende Bearbeitung der behandlungsbedürftigen, deliktrelevanten Persönlichkeitsanteile habe bisher nicht stattgefunden. Zwar wiesen die angewandten Prognoseverfahren auf ein niedriges bisher moderates Rückfallrisiko hin. Dennoch erscheine aus psychologischer Sicht die Aufarbeitung der personengebundenen kriminogenen Faktoren maßgeblich für eine ausreichend günstige Legalprognose. Insgesamt zeige der Kläger grundsätzlich eine Verantwortungsübernahme für seine Delinquenz, weise jedoch auch deutliche Exkulpationstendenzen auf. Insbesondere stünden die negativen Folgen der strafrechtlichen Repressalien für ihn selbst und für seine Familie im Vordergrund. Zudem werde ein mangelndes Problembewusstsein vor dem Hintergrund seiner eingeschränkten Behandlungsmotivation ersichtlich. Er habe auf Nachfrage geäußert, dass er grundsätzlich nicht abgeneigt sei, an einer Behandlung teilzunehmen, wenn dies aus psychologischer Sicht empfohlen werde. Er sehe für sich selbst jedoch keinen Behandlungsbedarf. Er hoffe zunächst auf eine vorzeitige Entlassung, eine Verlegung in den offenen Vollzug oder vollzugsöffnende Maßnahmen. Eine psychologische Behandlungsmaßnahme, beispielsweise das „Reasoning-and-Rehabilitation“-Programm, erscheine zur Aufarbeitung der personengebundenen kriminogenen Faktoren indiziert. Im Vorfeld sei jedoch die Behandlungsmotivation angesichts seiner bisherigen fehlenden Behandlungsbereitschaft zu prüfen.

39

Mit Schreiben vom 28. Januar 2026 nahmen der Leiter der Justizvollzugsanstalt Kleve Stellung zur Frage der Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung gemäß § 57 Abs. 1 StGB. Er teilte mit, der Kläger sei am 4. März 2025 der Justizvollzugsanstalt Kleve zugeführt worden, nachdem ihm zuvor die Eignung für den offenen Vollzug aufgrund von Fluchtgefahr nicht zuerkannt worden sei. Seine Ehefrau halte sich in Berlin auf. Perspektivisch wolle man nach der Entlassung allerdings erneut in Duisburg in die gemeinsame Wohnung ziehen. Seine familiären Bindungen bestünden nahezu ausschließlich in Deutschland. Soziale Kontakte halte er durch regelmäßige Telefonate sowie Besuche vor allem zu seiner Ehefrau, aber auch zu seiner Herkunftsfamilie aufrecht. Am 23. Oktober 2025 sei er im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung mit diversen Mitgefangenen vollzuglich aufgefallen. Dabei sei er nicht diszipliniert worden, da er nicht als Aggressor ausgemacht worden sei. Am 11. November 2025 sei es zudem mit einem Mitgefangenen zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen. Seit dem 30. April 2025 sei er in der Schlosserei II als angelernter Schlosser beschäftigt. Er zeige sich grundsätzlich motiviert, neue Aufgaben kennen zu lernen und sich weiterzuentwickeln. Bei der Vertiefung neuer Tätigkeiten neige er jedoch dazu, seine regulären Arbeitsaufgaben zu vernachlässigen. Aus diesem Grund sei er bereits ermahnt und auf die Notwendigkeit einer ausgewogenen Arbeitsweise hingewiesen worden.

40

Seitens des Sozialdienstes sei im Rahmen der Strafhaft ein Nachreifungsprozess wahrgenommen worden. Hinsichtlich der Anlasstat habe der Kläger konkret benannt, dass er viel darüber nachgedacht habe und das Geschehen gerne rückgängig machen wolle. Seine Schilderungen seien zwar glaubhaft, allerdings habe keine darüber hinausgehende Auseinandersetzung mit der Anlasstat stattgefunden. Er habe sich zudem erneut zur Teilnahme an der Behandlungsmaßnahme des sozialen Trainings gemeldet und zunächst daran teilgenommen. Aufgrund der körperlichen Auseinandersetzung und damit einhergehenden Sicherungsmaßnahmen sei die weitere Teilnahme nicht möglich gewesen, sodass er das soziale Training nicht habe beenden können. Der Kläger habe Schulden. Es liege unter anderem ein Pfändungsbeschluss für Gerichtskosten über 40.000 € vor. Der Kläger habe bereits ein Privatinsolvenzverfahren erfolgreich durchlaufen und kümmere sich nun in der Haft um die Bearbeitung der Gerichtskosten mithilfe der dortigen Schuldnerberatung.

41

Letztlich handele es sich bei dem Kläger um einen erstinhaftierten und nicht vorbestraften jungen Inhaftierten. Bei der Anlasstat handele es sich allerdings um eine schwerwiegende Straftat. Diese sei im Jahr 2019 geschehen und seither könne bei dem Kläger zwar durchaus ein gewisser Nachreifungsprozess wahrgenommen werden. Eine konkrete Bearbeitung der Anlassdelinquenz habe allerdings bislang nicht stattgefunden. Zudem sei er zuletzt mehrfach vollzuglich aufgefallen. Vor diesem Hintergrund könne eine vorzeitige Entlassung seitens der Justizvollzugsanstalt nicht befürwortet werden.

42

Gegen die Ordnungsverfügung vom 29. August 2025 hat der Kläger am 12. September 2025 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er habe zwei ältere Geschwister, die ebenfalls im Bundesgebiet aufhältig seien. Nach Aufgabe seiner Ausbildung nach etwa anderthalb Jahren sei er bei der Zeitarbeitsfirma Q. GmbH angestellt gewesen, die ihn an die Firma H. zur Montage vermittelt habe. Dort habe auch sein Bruder gearbeitet. Er selbst sei dort bis zu seiner Festnahme am 30. April 2019 und nach seiner zwischenzeitlichen Haftentlassung ab dem 7. Juni 2021 erneut tätig gewesen. Er habe bis zu seiner Festnahme im elterlichen Haushalt gelebt und im Jahr 2024 seine langjährige Lebensgefährtin geheiratet.

43

Die Beklagte nehme ein Überwiegen der öffentlichen Ausweisungsinteressen an, weil er zweimal vom Amtsgericht und dann vom Landgericht Duisburg in Verhandlungen wegen eines Eigentumsdeliktes und wegen eines Körperverletzungsdelikts verwarnt worden sei. Zu Verurteilungen sei es nicht gekommen. Hauptsächlich werde das öffentliche Ausweisungsinteresse auf die Verurteilung zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe wegen eines unerlaubten Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge gestützt.

44

Im Rahmen der Abwägung von Ausweisungs- und Bleibeinteressen komme die Beklagte zu dem Ergebnis, das Ausweisungsinteresse überwiege. Zu diesem Ergebnis sei sie aufgrund falscher Fakten und durch Einbeziehung von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gekommen, die nicht zu Verurteilungen, sondern lediglich zu Verwarnungen geführt hätten. Die Beklagte habe angenommen, er habe bei dem illegalen Kraftfahrzeugrennen den Tod eines anderen billigend in Kauf genommen. Dies sei falsch: Das Landgericht Duisburg sei ausdrücklich zum gegenteiligen Ergebnis gekommen, sodass die Abwägung auf einer falschen Tatsachengrundlage beruhe und deshalb aufzuheben sei. Aus diesem Grund lägen auch dem verhängten Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von sechs Jahren und drei Monaten falsche Tatsachen zugrunde, sodass die Befristungsentscheidung ebenfalls fehlerhaft sei. Ferner sei er ein faktischer Inländer. Er erfülle alle vom Europäischen Gerichthof für Menschenrechte herausgearbeiteten Kriterien. Ihm könne nicht entgegengehalten werden, er sei kein faktischer Inländer, weil er sich strafbar gemacht habe. Das illegale Autorennen, welches zum Tode eines Unschuldigen geführt habe, sei in keiner Weise begünstigt durch seinen nicht-deutschen Pass. Als faktischer Inländer genieße er erhöhten Ausweisungsschutz durch Art. 8 EMRK.

45

Der Kläger beantragt,

46

die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 29. August 2025 hinsichtlich der Ziffern 1, 3 bis 4 und 6 bis 7 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, seinen Antrag vom 24. Juli 2018 auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

47

Die Beklagte beantragt,

48

die Klage abzuweisen.

49

Hierzu führt sie in Ergänzung zur Begründung der angegriffenen Ordnungsverfügung aus, tatsächlich habe das Landgericht die Inkaufnahme des Todes eines anderen bei der Rennfahrt im Hinblick auf einen möglichen Tötungsvorsatz nicht festgestellt. Die Klägerseite unterschlage insoweit jedoch, dass aus dem Urteil ebenfalls hervorgehe, ihm habe die Gefahrenlage bei seinem Vorhaben, ein illegales Autorennen zu absolvieren, vollkommen bewusst sein müssen und deshalb habe er die Gefahr als solche billigend in Kauf genommen. Die Verurteilung sei unter anderem aufgrund der Tatbestände des § 315d Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 5 StGB erfolgt. Dies setze einen Gefährdungsvorsatz sowie eine Gefahrverwirklichung voraus. Beides habe das Gericht festgestellt. Einen Tötungsvorsatz oder eine fahrlässige Tötung sei dem Kläger nicht unterstellt worden.

50

Die strafrechtlichen Verstöße des Klägers, die zu keiner Verurteilung geführt hätten, seien nicht als Ausweisungsinteressen im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG berücksichtigt, sondern in der Gesamtbetrachtung des Verhaltens während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet hinsichtlich der Gefahrenbeurteilung in die Abwägung aufgenommen worden. Ein Verwertungsverbot, wie es der Kläger offenbar erkenne, bestehe nicht. Es werde nicht verkannt, dass beim Kläger eine gewisse Verwurzelung in die hiesigen Verhältnisse durchaus vorhanden sei. Demgegenüber bestünden jedoch auch mehrere Umstände, die gleichzeitig eine tiefergehende Bindung zu Kultur, Sprache und Lebensweise seines Heimatlandes belegen würden, sodass eine Entwurzelung im Kosovo nicht bestehe, auch wenn er dort nie dauerhaft gelebt habe. Dies werde keineswegs ausschließlich mit der fehlenden Rechtstreue des Klägers begründet. Diese sei lediglich im Rahmen der anzustellenden Prüfung berücksichtigt worden, da das Fehlen von Straftaten einen maßgeblichen Anhaltspunkt für eine gelungene Integration und die damit einhergehende Verwurzelung darstelle. Art. 8 EMRK gewähre keinen absoluten Ausweisungsschutz.

51

Die Kammer hat mit Beschluss vom 6. Februar 2026 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

52

In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger zu seiner beabsichtigten Lebensführung im Bundesgebiet sowie seiner Lebenssituation im Falle einer Ausreise in den Kosovo persönlich angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

53

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten.

Entscheidungsgründe

56

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angegriffene Ordnungsverfügung der Beklagten vom 29. August 2025 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

58

Dies gilt zunächst hinsichtlich der Ausweisung aus Ziffer 1 der Ordnungsverfügung. Die Beklagte hat diese zu Recht auf § 53 Abs. 1 AufenthG gestützt. Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

59

Im gegebenen Fall kommt dem Kläger kein besonderer Ausweisungsschutz nach § 53 Abs. 3 bis 4 AufenthG zu (1.). Es besteht ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (2.) und eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG (3.), dem ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG sowie ein nicht vertyptes schwerwiegendes Bleibeinteresse entgegenstehen (4.). Bei der danach geforderten Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls gemäß 53 Abs. 1 und 2 AufenthG sowie den Boultif/Üner-Kriterien des EGMR überwiegt das Ausweisungsinteresse (5.).

60

Vgl. zu dieser Prüfungsreihenfolge in den Fällen des § 53 Abs. 3 AufenthG: BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 24 ff., 45 ff.; a. A. OVG NRW, Urteil vom 12. Juli 2017 - 18 A 2735/15 -, juris Rn. 38 ff.

64

Der Kläger gehört keiner der in § 53 Abs. 3 bis 4 AufenthG genannten Personengruppen an, deren Ausweisung nur unter einem modifizierten Ausweisungsmaßstab zulässig ist.

65

Er hat den Tatbestand des besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG verwirklicht. Demnach besteht ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse unter anderem dann, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. Durch Urteil des Landgerichts Duisburg vom 2. Oktober 2023 wurde der Kläger wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Diese Verurteilung erfüllt die in § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG genannten Voraussetzungen.

66

Anhaltspunkte dafür, dass das Ausweisungsinteresse im Einzelfall entgegen der gesetzlichen Typisierung nicht besonders schwerwiegend wäre, sind nicht ersichtlich.

67

Vgl. zur Notwendigkeit der Einzelfallprüfung, ob den vertypten Interessen ein von der abstrakten gesetzlichen Gewichtung abweichendes Gewicht beizumessen ist: BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2025 - 1 B 10.25 -, juris Rn. 5 m.w.N.

68

Vielmehr bestätigen die konkreten Einzelfallumstände die gesetzlich vorgesehene Gewichtung und rechtfertigen eine Bewertung als selbst für besonders schwerwiegende Ausweisungsinteressen außergewöhnlich gewichtig. Der Strafausspruch von fünf Jahren Freiheitsstrafe übersteigt die gesetzlich vorgesehene Grenze von zwei Jahren ganz erheblich und auch die konkreten Tatumstände sprechen für eine derartige Bewertung. So hatte die Tat den Tod eines anderen Menschen zur Folge und griff damit in eines der hochrangigsten Verfassungsrechtsgüter ein. Der daneben entstandene, durchaus erhebliche Sachschaden von über 30.000,- Euro ist demgegenüber sogar von untergeordneter Bedeutung. Darüber hinaus wird die Tat insbesondere durch das extrem rücksichts- und verantwortungslose Fahrverhalten des Klägers geprägt. Zur Durchführung des Rennens beschleunigte er den von ihm geführten, stark motorisierten Pkw auf einer von Wohnbebauung gesäumten Straße, auf der eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gilt, maximal und erreichte auf diese Weise eine Höchstgeschwindigkeit von 167 km/h, wobei er die Gegenfahrbahn befuhr. Die Gefährlichkeit dieses Verhaltens vermag auch die verhältnismäßig übersichtliche Örtlichkeit, der recht gerade Streckenverlauf und eine zum Tatzeitpunkt eher geringes Verkehrsaufkommen kaum zu relativieren, da trotz der abendlichen Uhrzeit jederzeit mit dem Erscheinen anderer Verkehrsteilnehmer aus Einfahrten oder Seitenstraßen gerechnet werden musste und eine rechtzeitige Reaktion und eine Verhinderung einer Kollision in Anbetracht der vom Kläger erreichten Geschwindigkeit bei objektiver Betrachtung kaum möglich gewesen sein dürfte, wie der weitere tragische Verlauf dann bedauerlicherweise auch belegte.

69

Erschwerend tritt hinzu, dass sich der Kläger nach den in Rechtskraft erwachsenen Feststellungen des Landgerichts Duisburg der durch sein Fahrverhalten begründeten Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer durchaus bewusst war und dieses Risiko in Kauf nahm. In Bezug auf diese Gefährdung handelte er vorsätzlich. Er vertraute lediglich in völliger Selbstüberschätzung darauf, er könne eine solche Gefahr erforderlichenfalls noch abwenden, weshalb das Landgericht Duisburg einen Tötungsvorsatz nicht feststellte. Doch auch bereits der festgestellte Gefährdungsvorsatz begründet ein ganz erhebliches Gewicht des Ausweisungsinteresses, weil daran ersichtlich wird, dass der Kläger bereit war, zur Verfolgung eigener Interessen Dritte einer enormen Gefahr bis hin zu einer Lebensgefahr auszusetzen. Dies gilt umso mehr, da die von ihm verfolgten Interessen als eher unbedeutend zu bewerten sind. Ausweislich der strafgerichtlichen Feststellungen ging es dem Kläger bei der Tat insbesondere darum, sein Ansehen im Freundeskreis zu steigern und einer anwesenden jungen Frau zu imponieren. Diese Motivlage zeugt von einem - jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt - sehr unreifen und unsicheren Charakter und spricht für eine besondere Gefährlichkeit des Klägers, weil dieser aus einem derart schwachen Motiv bereit war, Dritte einer ganz erheblichen Gefahr auszusetzen.

70

Zudem führte der Kläger den Pkw, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein. Dessen war er sich auch bewusst, schließlich ist er zwei Jahre vor der Tat - im Jahr 2017 - insgesamt viermal durch die theoretische Führerscheinprüfung gefallen. Vor diesem Hintergrund erscheint sein Vertrauen darauf, er könne die von seinem Fahrverhalten ausgehende Gefahr eines Zusammenpralls bei plötzlichem Erscheinen eines anderen Verkehrsteilnehmers noch abwenden, extremst naiv und leichtsinnig. Dies gilt umso mehr, wenn man ihm insoweit Glauben schenkt - der Einzelrichter erachtet dieses Vorbringen als nicht hinreichend widerlegt -, dass er im Vorfeld der Tat nichts bereits mehrfach ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt habe, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein. Denn dann würde sich seine Fahrerfahrung auf allenfalls wenige, im Tatzeitpunkt bereits einen längeren Zeitraum zurückliegende praktische Fahrstunden beschränken.

71

Schließlich wirkt es sich auch zulasten des Klägers aus, dass er unmittelbar nach der Kollision floh, ohne sich um die Geschädigte zu kümmern oder zu sorgen. Ungeachtet dessen, dass durch ihn sofort eingeleitete Hilfsmaßnahmen die Überlebenschance der Geschädigten wohl nicht positiv hätten beeinflussen können, zeugte dieses Verhalten erneut davon, dass der Kläger bereit war, erhebliche Rechtsgüter Dritter seinen eigenen Interessen unterzuordnen.

72

Insgesamt bestätigen damit die Einzelfallumstände die Einordnung als besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nicht nur, sondern rechtfertigen eine Bewertung als selbst für Fälle des § 54 Abs. 1 AufenthG außerordentlich gewichtiges Ausweisungsinteresse.

73

Ob daneben auch der Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG erfüllt wird, ist nicht mehr entscheidungserheblich.

74

Ferner ist die strafrechtliche Verurteilung auch nicht verbraucht,

75

vgl. dazu zuletzt BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, NVwZ 2017, 1883; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2017 - 11 S 1555/16 -,

76

und noch verwertbar (§ 51 Abs. 1 BZRG).

77

Die gegen den Kläger ausgesprochenen jugendstrafrechtlichen Verwarnungen mit Urteilen des Amtsgerichts Duisburg vom 4. Juni 2014 und des Landgerichts Duisburg vom 12. Oktober 2017 sind hingegen aus dem Bundeszentralregister bereits getätigt und daher nicht mehr verwertbar.

81

Der weitere Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet gefährdet die öffentliche Sicherheit.

82

§ 53 Abs. 1 AufenthG setzt voraus, dass der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitlich demokratische Grundordnung oder sonstige Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet.

83

Für die Beurteilung, ob nach dem Verhalten des Ausländers damit zu rechnen ist, dass er erneut die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, bedarf es einer Prognose, bei der der Grad der Wahrscheinlichkeit neuer Verfehlungen und Art und Ausmaß möglicher Schäden zu ermitteln und zueinander in Bezug zu setzen sind. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist.

84

Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 2012 - 1 C 13.11 - Rn. 18, juris.

85

Bei der Prognose sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Um­stände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, aber auch die Persönlichkeit des Täters, seine Entwicklung und Lebensumstände, das Nachtatverhalten sowie der Verlauf von Haft und gegebenenfalls Therapie bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.

86

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2016 - 2 BvR 1943/16 -, juris Rn. 19; BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 2011 - 10 B 30.10 -, juris Rn. 6; BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 9 C 6.00 -, juris Rn. 16.

87

Gemessen hieran stellt der weitere Aufenthalt des Klägers eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland dar, weil eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Begehung erneuter Straftaten von ähnlichem Gewicht durch ihn besteht.

88

Zwar ist dem Kläger insoweit zugute zu halten, dass er seit der Anlasstat im April 2019 nicht erneut straffällig wurde. Insbesondere beging er in der Zeit nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft im Juni 2021 bis zu seiner erneuten Festnahme im Februar 2025 und damit über einen Zeitraum von etwa dreieinhalb Jahren keine weiteren Straftaten. Zudem wurde ihm eine gewisse Nachreifung attestiert. So führte etwa der Sozialdienst im Rahmen des Vollzugsplans vom 26. November 2025 aus, im Vergleich zur Zeit, die der Kläger in Untersuchungshaft verbracht habe, sei nun deutlich erkennbar, dass er gereift sei. Auch absolvierte er während seiner zwischenzeitlichen Haftentlassung bei der Fachärztin für psychosomatische Medizin und Psychotherapie Dr. P. nach eigenen Angaben über etwa drei Jahre hinweg eine Gesprächstherapie mit in der Regel monatlichen Terminen. Ihren Vorschlag, eine dreimonatige stationäre Therapie durchzuführen, lehnte er jedoch nach eigenen Angaben gegenüber dem psychologischen Dienst der Justizvollzugsanstalt Kleve ab.

89

Diesen Anhaltspunkten für eine charakterliche Weiterentwicklung und Besserung stehen jedoch konkrete Umstände entgegen, die das Fortbestehen einer hinreichenden Gefahr durch den Kläger begründen. Insoweit ist insbesondere anzuführen, dass er die Tatursachen und insbesondere seine eigene Tatmotivation nicht in hinreichender Weise aufgearbeitet hat. So stellte insbesondere der psychologische Dienst der Justizvollzugsanstalt Kleve in seinem Fachbeitrag vom 30. September 2025 fest, dass narzisstische und dissoziale Tendenzen des Klägers tatuursächlich gewesen seien. Hinzu komme eine möglicherweise hohe Sensation-Seeking-Ausprägung. Obwohl die angewandten Prognoseverfahren auf ein niedriges bis eher moderates Rückfallrisiko hindeuteten, erscheine aus psychologischer Sicht die Aufarbeitung der personengebundenen kriminogenen Faktoren maßgeblich für eine ausreichend günstige Legalprognose. Dies bestätigte der psychologische Dienst zuletzt im Rahmen seiner Stellungnahme vom 7. November 2025 zur Frage der Strafrestaussetzung zur Bewährung und führte ergänzend aus, Anhaltspunkte für eine Minderung des Risikos weiterer Straftaten seien aktuell nicht ersichtlich.

90

Der Kläger vermochte den Einzelrichter auch in der mündlichen Verhandlung nicht davon zu überzeugen, er habe zwischenzeitlich die in seiner Person liegenden Tatursachen hinreichend aufgearbeitet. Befragt nach den Gründen seiner Tat gab er an, er sei ein dummer Idiot gewesen, der nicht richtig nachgedacht habe. Er sei überheblich gewesen und das habe ihn ins Gefängnis gebracht. Auf Vorhalt, man habe ihm narzisstische und dissoziale Tendenzen attestiert, ergänzte er, dies stimme zwar, er habe sich aber insoweit gebessert. Durch die Einzelgespräche bei der Therapeutin habe er gelernt, dass er sich nicht überschätzen solle und andere auch Menschen seien. Er sei sehr arrogant gewesen, wisse aber jetzt, dass jeder Mensch gleich sei. Diese Ausführungen erscheinen oberflächlich und lassen - auch aufgrund ihrer Darbietung - eine konkrete Auseinandersetzung mit den Ursachen und dem Hintergrund der narzisstischen Prägung nicht erkennen. Auch seine Angaben zum Begriff des Narzissmus, es handele sich um eine subjektive Charaktereigenschaft und sei „nichts Gutes“, lassen nicht auf eine tiefergehende Aufarbeitung der Problematik schließen. Schließlich deutet auch sein Verhalten im Rahmen der Festnahme im Februar 2025 sowie sein anschließendes Vollzugsverhalten - worauf im Folgenden noch einzugehen sein wird - deutlich darauf hin, dass es dem Kläger durch die Gesprächstherapie nicht gelungen ist, seine narzisstischen und dissoziale Tendenzen hinreichend einzudämmen oder gar abzulegen.

91

Insoweit wird dem Kläger seitens des psychologischen Dienstes der Justizvollzugsanstalt Kleve auch das Fehlen hinreichender Behandlungsmotivation und Problemeinsicht bescheinigt. Das mangelnde Problembewusstsein werde vor dem Hintergrund seiner eingeschränkten Behandlungsmotivation ersichtlich. Er habe auf Nachfrage geäußert, dass er grundsätzlich nicht abgeneigt sei, an einer Behandlung teilzunehmen, wenn dies aus psychologischer Sicht empfohlen werde. Er selbst sehe für sich jedoch keinen Behandlungsbedarf. Er hoffe zunächst auf eine vorzeitige Entlassung, eine Verlegung in den offenen Vollzug oder vollzugsöffnende Maßnahmen. Nach Auffassung des psychologischen Dienstes erscheine eine psychologische Behandlungsmaßnahme, beispielsweise das „Reasoning-and-Rehabilitation“-Programm, zur Aufarbeitung der personengebundenen kriminogenen Faktoren indiziert. Im Vorfeld sei jedoch die Behandlungsmotivation angesichts der bisherigen fehlenden Behandlungsbereitschaft des Klägers zu prüfen. Das Absolvieren dieses Programms war vor dem Zweidritteltermin in der Justizvollzugsanstalt Kleve zwar nicht mehr möglich, der Kläger hielt es jedoch vor dem Hintergrund seiner Hoffnung auf eine vorzeitige Haftentlassung nicht für erforderlich, andere Justizvollzugsanstalten zur Durchführung der Maßnahme anzufragen und sich erforderlichenfalls entsprechend verlegen zu lassen.

92

Hierzu gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung an, er wolle nach seiner Haftentlassung die therapeutische Behandlung bei Frau Dr. Jutta P. wieder aufnehmen. Diese Therapiemaßnahme erscheint jedoch insbesondere vor dem Hintergrund der selbst geäußerten fehlenden Problemeinsicht und der weiterhin unzureichenden Aufarbeitung der tatursächlichen narzisstischen und dissoziale Tendenzen trotz dreijähriger Therapie nicht ausreichend, um beim Kläger eine Persönlichkeitsentwicklung zu bewirken, die die von ihm ausgehende Gefahr hinreichend einzudämmen vermag.

93

Darüber hinaus vermag der Einzelrichter bei dem Kläger in Bezug auf die Anlasstat zwar eine gewisse Reue, aber keine umfassende Unrechtseinsicht zu erkennen. Er gab sich in der mündlichen Verhandlung sehr reumütig, indem er ausführte, sein altes Ich dafür heute zu ohrfeigen. Er sei „das“ nicht mehr und sei inzwischen reifer geworden. Er sei nicht mehr so leichtsinnig. Auch die Justizvollzugsanstalt Kleve teilte in ihrer Stellungnahme vom 11. Juli 2025 mit, er habe glaubhaft angegeben, viel über die Anlasstaten nachgedacht und den Wunsch zu haben, diese rückgängig zu machen. Auch ließ er sich im Strafprozess teilweise geständig ein und versuchte auf verschiedenen Wegen, Kontakt zur Familie der Geschädigten aufzunehmen, um sich zu entschuldigen. Dieses Verhalten erscheint jedoch vor dem Hintergrund, dass er bei anderen Gelegenheiten deutlich offenbarte, das Unrecht seines Handelns nicht hinreichend einzusehen, als verfahrensangepasst. So ist er etwa der Ladung zum Strafantritt nicht freiwillig gefolgt und musste daher im Februar 2025 festgenommen werden. Soweit er hierzu vorträgt, er habe die Ladung nicht erhalten, weil diese an seine vormalige Anschrift zugestellt worden sei, wertet der Einzelrichter dies als Schutzbehauptung. Der Kläger befand sich zum Zeitpunkt seiner Festnahme nach eigenen Angaben mitten im Umzug und wollte erst an dem auf die Festnahme folgenden Tag endgültig in die neue Wohnung einziehen. Vor diesem Hintergrund erscheint es wenig glaubhaft, die vorherige Zustellung an die alte Anschrift hätte ihn nicht mehr erreichen können. Dies gilt umso mehr, da seine Eltern und sein Bruder weiterhin in der vom Kläger verlassenen Wohnung verblieben. In Anbetracht des engen familiären Kontaktes wäre daher zu erwarten gewesen, dass seine Angehörigen den Kläger bei Zustellung an die alte Anschrift in Kenntnis gesetzt hätten, wenn dieser tatsächlich keinen Zugriff mehr auf die dort eingehende Post gehabt hätte.

94

Das fehlende Unrechtsbewusstsein sowie die unzureichende Aufarbeitung der narzisstischen und dissoziale Tendenzen zeigte sich ferner an dem Verhalten des Klägers im Rahmen seiner Festnahme im Februar 2025. Gegenüber den Polizeibeamten bezeichnete er die Justiz und insbesondere die Staatsanwaltschaft als lächerlich und den zuständigen Staatsanwalt als mehrfach „Lutscher“. Hierauf in der mündlichen Verhandlung angesprochen führte er aus, sich dafür heute ohrfeigen zu wollen. Es seien Worte von ihm gekommen, die er heute so nicht mehr sagen würde. In Anbetracht dessen, dass er zuvor versuchte, diese Äußerungen dadurch zu erklären bzw. zu rechtfertigen, dass man ihm untersagt habe, sich von seinem Bruder zu verabschieden, erscheint die geäußerte Unrechtseinsicht jedoch wenig überzeugend.

95

Auch der psychologische Dienst der Justizvollzugsanstalt Kleve stellte in seinem Fachbeitrag vom 30. September 2025 fest, dass der Kläger zwar grundsätzlich eine Verantwortung für seine Delinquenz zeige, jedoch auch deutliche Exkulpations- und Bagatellisierungstendenzen aufweise. Im Rahmen der vorangegangenen Exploration im August und September 2025 beschrieb er etwa sein Tatverhalten - in deutlicher Abweichung zum Ergebnis der Beweisaufnahme im Strafverfahren und zum Teil sogar im Widerspruch zu seinem eigenen Teilgeständnis - als „kurzes Überholmanöver“; die Einordnung als Rennen sei „Ansichtssache“. Die Entscheidung zu dem Überholvorgang habe er erst nach dem Überqueren der Bahngleise getroffen, da er schnell nach Hause gewollt habe. Der psychologische Dienst führte hierzu aus, mehrfach hätten sich Diskrepanzen in seinen Aussagen ergeben. Dadurch sei der Eindruck entstanden, dass er wahrheitswidrige Angaben getätigt habe, um sich selbst möglichst positiv darzustellen. Insgesamt sei so der Eindruck entstanden, der Kläger habe die Tat sehr selbstwertschonend verarbeitet und sei weiterhin egozentrisch strukturiert und von sich selbst überzeugt. Das Opfer sei von ihm ebenso wenig erwähnt worden wie seine Mitverantwortlichkeit für ihren Tod. Bei der Thematisierung der Anlasstat habe er sich selbstbezogen und leidend gezeigt. Eine Opferempathie sei zwar bekundet worden, aber nicht wahrnehmbar gewesen. Stattdessen hätten die negativen Folgen der strafrechtlichen Repressalien für ihn selbst und für seine Familie im Vordergrund gestanden.

96

Diese Bewertung wird auch dadurch gestützt, dass er gegenüber dem psychologischen Dienst der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne im Zugangsverfahren nach seiner Festnahme im Februar 2025 zunächst die abwertenden Bemerkungen gegenüber der Justiz und der Staatsanwaltschaft abstritt und in diesem Zusammenhang auch behauptete, sich nach dem Unfall um das Opfer gekümmert zu haben. Auf die Frage, wieso er sich auf das Rennen eingelassen und wie er die Tat verarbeitet habe, ließ er sich bei dieser Gelegenheit nicht mehr ein. Die Exkulpations- und Bagatellisierungstendenzen ließen sich schließlich auch in der mündlichen Verhandlung feststellen. So gab er beispielsweise angesprochen auf seine Abmahnungen im Rahmen der Tätigkeit in der Schlosserei der Justizvollzugsanstalt an, ein Arbeitskollege habe geraucht. Er selbst habe sich von diesem nicht distanziert und sei deswegen ebenfalls abgemahnt worden. Aus der in der Gefangenenpersonalakte enthaltenen Abmahnung ergibt sich jedoch, dass der Kläger selbst vorschriftswidrig geraucht habe. Für die Beteiligung eines anderen Inhaftierten ist demgegenüber nichts ersichtlich.

97

Darüber hinaus bestehen erhebliche Zweifel an der ihm zwischenzeitlich zugeschriebenen Nachreifung. Insoweit sei zum einen auf sein Verhalten im Rahmen seiner Festnahme im Februar 2025 verwiesen. Zum anderen sei es nach dem aktuellen Vollzugsplan vom 26. November 2025 zuletzt zu vollzuglichen Auffälligkeiten gekommen. Insbesondere habe es am 23. Oktober 2025 eine körperliche Auseinandersetzung in der Abteilung Dusche gegeben, bei der ein anderer Inhaftierter aufgrund seiner Verletzungen ins Krankenhaus habe ausgeführt werden müssen. Der Kläger habe zwar nicht selbst zugeschlagen, sei jedoch an der vorausgegangenen verbalen Auseinandersetzung beteiligt gewesen. Auch habe er sich nicht immer angemessen gegenüber den Bediensteten im Rahmen seiner Tätigkeit in der Schlosserei verhalten, auch wenn er sich auf Ansprache Mühe gebe, sein Verhalten zu ändern. Insgesamt wird er daher in dem Vollzugsplan vom 26. November 2025 als unreif und jugendlich beschrieben.

98

Der psychologische Dienst kam in seinem Fachbeitrag vom 30. September 2025 zu dem Ergebnis, dass das angewandte Prognoseverfahren eine allgemeine Rückfallrate im unterdurchschnittlichen Bereich ergeben habe. Die narzisstischen Akzentuierungen, dissozialen Tendenzen sowie eine womöglich hohe Sensation-Seeking-Ausprägung als auch die Bagatellisierungstendenzen in Bezug auf die Anlassdelinquenz, dass mangelnde Problembewusstsein und eine eingeschränkte Behandlungsmotivation seien beim Kläger jedoch als problematische und somit potentielle relevante Risikobereiche im Hinblick auf die Rückfallgefahr indiziert worden. Auch wenn die statistischen Werte auf ein eher geringeres Rückfallrisiko hindeuteten, erscheine dies vor dem Hintergrund der personengebundenen kriminogenen Faktoren höher zu liegen. Eine Eignung für selbstständige vollzugsöffnende Maßnahmen oder eine Verlegung in den offenen Vollzug wurde ihm daher aus psychologischer Sicht abgesprochen.

99

Schließlich steht auch nicht zu erwarten, dass der Kläger durch seine Lebenssituation im Falle seiner Haftentlassung hinreichend stabilisiert wird. Er beabsichtigt, nach Duisburg zurückzukehren und dort mit seiner Ehefrau zusammenzuziehen. Ob diese jedoch einen positiven Einfluss auf ihn nehmen kann, bleibt - da die eheliche Lebensgemeinschaft bislang nicht in häuslicher Gemeinschaft gelebt wurde - noch abzuwarten. Auch zu seinen Eltern und Geschwistern unterhält er in Duisburg enge familiäre Bindungen, die ihn jedoch ebenfalls in der Vergangenheit in seiner Persönlichkeitsentwicklung jedenfalls nicht hinreichend zu unterstützen vermochten. Im Gegenteil bestehen Anhaltspunkte, dass insbesondere das Verhältnis zu seinem Bruder auf den Kläger eher schädlich Einfluss genommen hat. So lag etwa der jugendstrafrechtlichen Verwarnung des Klägers wegen gefährlicher Körperverletzung mit Urteil des Landgerichts Duisburg vom 12. Oktober 2017 eine Auseinandersetzung zugrunde, an der auch der Bruder - sogar überwiegend - beteiligt war. Zudem „half“ er dem Kläger bei der Verschleierung von dessen Täterschaft bei der Anlasstat, indem er das Fahrzeug als gestohlen meldete. Vor diesem Hintergrund erscheint es äußerst fraglich, dass er dem Kläger bei der Entwicklung einer Problemeinsicht und der Übernahme von Verantwortung für das eigene Verhalten eine Unterstützung oder gar ein Vorbild sein kann.

100

In Bezug auf die Entlasssituation ist positiv zu berücksichtigen, dass es dem Kläger in der Vergangenheit weitgehend gelungen ist, sich in die wirtschaftlichen Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland zu integrieren. Auch wenn das Schreiben seines vormaligen Arbeitgebers, ihn nach seiner Haftentlassung zeitnah wieder einstellen zu wollen, bereits viele Monate alt ist und sich die wirtschaftliche Lage deutscher Automobilhersteller zwischenzeitlich deutlich verschlechtert haben dürfte, wird zugunsten des Klägers unterstellt, dass er dort seine Beschäftigung nach der Entlassung wieder aufnehmen kann. Der positive Einfluss einer Erwerbstätigkeit - etwa durch Strukturierung des Alltages - hat ihn jedoch jedenfalls in der Vergangenheit nicht von der Begehung der schweren Anlasstat abgehalten und auch nicht hinreichend auf die narzisstischen und dissozialen Tendenzen einwirken können. Daher vermag die in Aussicht gestellte berufliche Beschäftigung die vorstehend festgestellte Gefahr kaum zu relativieren.

101

Zudem ist zu beachten, dass der Kläger in erheblichem Umfang verschuldet ist. In der mündlichen Verhandlung gab er an, Schulden in Höhe von etwa 45.000,- Euro zu haben, die er über einen längeren Zeitraum abarbeiten wolle. Insoweit ist jedoch von Bedeutung, dass er vor der Verbüßung seiner Haftstrafe an einen durchaus erheblichen Lebensstandard etwa in Form teurer Kleidung gewöhnt war. Insbesondere vor dem Hintergrund der allenfalls unzureichend aufgearbeiteten narzisstischen Tendenzen dürfte es ihm äußerst schwerfallen, sich insoweit in Zukunft einzuschränken. In der mündlichen Verhandlung führte er hierzu aus, es sei erst einmal kein Platz für teure Geschenke oder Urlaub. Erst nach Abbezahlung der Schulden könne man sich auf Luxusgüter oder ähnliches konzentrieren. Auch wenn er sich insoweit einsichtig gibt, war er in der Vergangenheit der Situation, einen im Vergleich zu seinem familiären und sozialen Umfeld verringerten Lebensstandard aushalten zu müssen, nicht ausgesetzt. Wie der als noch jugendlich und unreif beschriebene Kläger hierauf reagiert, ist nicht absehbar.

102

Insgesamt ist damit von einem Fortbestehen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch das Verhalten des Klägers auszugehen. Diese Bewertung beruht insbesondere auf der unzureichenden Aufarbeitung der tatursächlichen narzisstischen und dissozialen Tendenzen, der insoweit fehlenden Problemeinsicht und dem Fehlen einer glaubhaften Unrechtseinsicht, erkennbar an deutlichen Exkulpations- und Bagatellisierungstendenzen. Vor dem Hintergrund, dass sich der Kläger seit der Anlasstat im April 2019 straffrei gehalten hat und über drei Jahre hinweg eine Gesprächstherapie absolvierte, ist die Wiederholungsgefahr zwar als moderat zu bewerten. Dies ist in Anbetracht des erheblichen möglichen Schadens, wie er sich etwa in der Anlasstat verwirklicht hat, deutlich hinreichend, um die Annahme zu begründen, der Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet gefährde die öffentliche Sicherheit.

103

Das Gericht war entgegen der Auffassung der Klägerseite nicht gehalten, ein Sachverständigengutachten nach § 454 Abs. 2 Satz 1 StPO abzuwarten und deren Ergebnis in die Gefahrenprognose einzustellen, weil bereits nicht ersichtlich ist, ob eine solche Begutachtung überhaupt erfolgen wird. Die Pflicht zur Begutachtung wird erst ausgelöst, wenn das Strafvollstreckungsgericht eine positive Aussetzungsentscheidung grundsätzlich erwägt oder zu erwägen Veranlassung hätte. Sie besteht folglich nicht, wenn aufgrund bereits vorliegender Gutachten, auf Grundlage der Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und der Justizvollzugsanstalt oder wegen der besonderen Schwere der Schuld eine Aussetzung von vornherein ausscheidet.

104

Vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2000 - StB 1/00 -, juris Rn. 4; OLG Rostock, Beschluss vom 20. August 2002 - I Ws 336/02 -, juris; Coen in BeckOK StPO, 58. Edition Stand 1. Januar 2026, § 454 Rn. 12; Nestler in Münchener Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2024, § 454 Rn. 47 f. m.w.N.

105

Da sich die Justizvollzugsanstalt Kleve zuletzt mit Stellungnahme vom 28. Januar 2026 gegen eine vorzeitige Entlassung des Klägers aussprach und dem insbesondere auch die ausführliche Exploration und Bewertung des psychologischen Dienstes vom 30. September 2025 zugrunde liegt, von dem sich signifikante Abweichungen seitdem nicht ergeben haben, spricht Überwiegendes dafür, dass eine sachverständige Begutachtung zum Zweidritteltermin nicht beabsichtigt ist. Gegenteilige Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich, ergeben sich trotz des nahenden Zweidritteltermins am 5. Mai 2026 auch nicht aus der Gefangenenpersonalakte und sind auch von Klägerseite nicht vorgetragen.

106

Darüber hinaus - und im gegebenen Fall selbständig tragend - kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Ausweisung auch allein auf generalpräventive Gründe gestützt werden. Vom weiteren Aufenthalt eines Ausländers, der Straftaten begangen hat, kann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG auch dann ausgehen, wenn von ihm selbst keine (Wiederholungs-) Gefahr mehr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Delikte zu begehen.

107

Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 1 C 21.18 -, juris Rn. 17 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 1 C 7.11 -, juris Rn. 17 ff.; zuletzt BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 - 1 C 15.23 -, juris Rn. 17; Bay. VGH, Beschluss vom 22. Januar 2026 - 10 ZB 25.1202 -, juris Rn. 8; VGH BaWü, Urteil vom 15. Oktober 2025 - 12 S 2127/22 -, juris Rn. 115; OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2023 - 18 A 1807/22 -, juris Rn. 36 ff.; VGH BaWü, Urteil vom 2. Januar 2023 - 12 S 1841/22 -, juris Rn. 75 f. mit Verweis auf weitere obergerichtliche Entscheidungen.

108

Diese Auslegung des Wortlauts wird binnensystematisch durch § 53 Abs. 3 AufenthG, der ausdrücklich für bestimmte ausländerrechtlich privilegierte Personengruppen verlange, dass das „persönliche Verhalten des Betroffenen“ eine schwerwiegende Gefahr darstelle, sowie die Gesetzgebungsgeschichte (BT-Drs. 18/4097 S. 49) bestätigt; auch aus weiteren Regelungen des Aufenthaltsgesetzes, z.B. § 54 Abs. 2 Nr. 8 lit. a) AufenthG, ergibt sich, dass generalpräventive Ausweisungsinteressen zu berücksichtigen sind.

109

Vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 1 C 21.18 -, juris Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 - 1 C 16.17 -, juris Rn. 16 ff.

110

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wandte in der mündlichen Verhandlung gegen die Berücksichtigung generalpräventiver Erwägungen ein, dass der besondere Ausweisungsschutz des § 6 Abs. 5 Freizügigkeitsgesetz/EU die Einstellung generalpräventiver Gründe in die Abwägungsentscheidung untersagen würde, wenn der Kläger statt mit einer deutschen Staatsbürgerin mit einer sonstigen Unionsbürgerin verheiratet wäre. Diese Schlechterstellung stelle eine unzulässige Inländerdiskriminierung dar, sodass auch im gegebenen Fall nicht auf eine lediglich generalpräventive Gefahr abgestellt werden dürfe. Diese Erwägung greift im Ergebnis nicht durch. Ein sachlicher Grund für die dargestellte Ungleichbehandlung besteht darin, dass das Gemeinschaftsrecht die Familienangehörigen von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern privilegiert. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber den Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen ebenso aber auch zu allen nicht freizügigkeits- oder assoziationsberechtigten Ausländern, mithin in der großen Mehrheit aller Fälle, aus Gründen der Einwanderungsbegrenzung auf das in Abwägung mit dem Schutzgebot von Ehe und Familie zulässige Ausmaß beschränkt, davon aber beim Nachzug zu Ausländern aus EU-Mitgliedstaaten wegen der Pflicht zur Umsetzung bindender EU-rechtlicher Vorgaben abweicht.

111

Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2007 - 1 C 43.06 -, juris Rn. 40; Hess. VGH, Beschluss vom 30. Januar 2025 - 3 B 2358/24 -, juris Rn. 27; VGH BaWü, Beschluss vom 16. Juni 2011 - 11 S 1305/11 -, juris Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2011 - 18 A 2513/10 -, juris Rn. 16 m.w.N.; VGH BaWü, Beschluss vom 9. März 2004 - 11 S 1518/03 -, juris Rn. 18.

112

Im gegebenen Fall sind die mit der Ausweisung verfolgten generalpräventiven Zwecke als besonders gewichtig anzusehen. Hierfür spricht zum einen das hohe verhängte Strafmaß und die Schwere Folge der Anlasstat - die Tötung eines anderen Menschen. Zum anderen hat der Strafprozess auch wegen der wiederholt geprüften Frage des Tötungsvorsatzes nicht nur lokal öffentliche Aufmerksamkeit erzeugt, sodass auch das hiesige Ausweisungsverfahren von einer breiten Öffentlichkeit verfolgt wird. Die Ausweisung ist daher in besonderem Maße geeignet, anderen Ausländern die ausländerrechtlichen Folgen vergleichbarer Straftaten vor Augen zu führen und sie auf diese Weise entsprechend abzuschrecken.

116

Für den Kläger streitet demgegenüber ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG. Demnach wiegt ein Bleibeinteresse besonders schwer, wenn der Ausländer mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausgeübt. Der Kläger heiratete am 25. Oktober 2024 die deutsch-serbische Staatsangehörige D., mit der er bereits nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft im September 2021 eine Beziehung aufnahm. An einer den Schutzbereich des Art. 6 GG eröffnenden familiären Lebensgemeinschaft bestehen keine Zweifel. Die Angaben des Klägers, er halte auch aus der Haft heraus regen Kontakt zu seiner Ehefrau etwa durch Telefonate, Besuche und Briefe, wird durch die Gefangenenpersonalakte belegt. Unmittelbar vor seiner Festnahme zum Strafantritt im Februar 2025 planten die Eheleute den Einzug in eine gemeinsame Wohnung in Duisburg. Diese Wohnung wird durch die Ehefrau des Klägers weiterhin finanziert, weil beabsichtigt ist, nach der Haftentlassung gemeinsam dort einzuziehen.

117

Die Regelung des §§ 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG verfolgt den Gedanken, dass es deutschen Staatsbürgern in der Regel nicht zumutbar sei, zwecks Fortführung der familiären Bindung das Bundesgebiet zu verlassen. Das sich aus der starken familiären Bindung der Eheleute ergebende schwerwiegende Bleibeinteresse wird im gegebenen Fall vor diesem Hintergrund ein Stück weit dadurch relativiert, dass die Eheschließung am 25. Oktober 2024 und damit etwa zwei Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils des Landgerichts Duisburg vom 2. Oktober 2023 erfolgte. Bei Eingehung der Ehe muss den Eheleuten daher bekannt und bewusst gewesen sein, dass das Führen der ehelichen Lebensgemeinschaft sowohl durch die anstehende Haft als auch durch mögliche ausländerrechtliche Konsequenzen erheblich erschwert werden würde. Die Gefahr, die Ehe auch nach Haftentlassung nicht im Bundesgebiet führen zu können, muss ihnen insbesondere vor dem Hintergrund, dass dem Kläger die ihm zuvor erteilte Aufenthaltserlaubnis aufgrund des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens bereits seit geraumer Zeit nicht verlängert worden war, bewusst gewesen sein. Dennoch ging die Ehefrau des Klägers „sehenden Auges“ die Ehe mit ihm ein. Dieser Umstand lässt das aus der familiären Bindung erwachsende Bleibeinteresse etwas weniger gewichtig, wenn auch weiterhin besonders schwerwiegend erscheinen.

118

Weitere vertypte Bleibeinteressen bestehen nicht. Insbesondere verfügt der Kläger nicht über eine Niederlassungserlaubnis, die Voraussetzung für ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist. Wie die hiesige Kammer mit rechtskräftigem Urteil vom 8. September 2021 (7 K 6937/19) entschied, ist dem Kläger eine solche Niederlassungserlaubnis zuvor nicht erteilt worden. Ferner wurde der Antrag auf Erteilung einer solchen vom 27. November 2018 mit der hier in Rede stehenden Ordnungsverfügung vom 29. August 2025 abgelehnt. Da sich die hiesige Klage nicht gegen diese Versagungsentscheidung wendet, ist die Ordnungsverfügung insoweit auch bestandskräftig geworden.

119

Darüber hinaus setzen die Tatbestände der §§ 55 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 AufenthG voraus, dass der Ausländer im maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsverfügung eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, ihm eine solche also tatsächlich erteilt worden ist.

120

Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2023 - 1 C 32.22 -, juris Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2024 - 18 A 810/23 -, juris Rn. 25 ff. m.w.N.

121

Daran fehlt es hier. Die Aufenthaltserlaubnis des Klägers ist bereits am 31. Juli 2018 und damit deutlich vor der in Rede stehenden Ausweisungsverfügung abgelaufen, ohne dass ihm seitdem eine neue Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist. Der daran anschließende, nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG als rechtmäßig geltende Aufenthalt kann im Rahmen des § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG keine Berücksichtigung finden, weil der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis schließlich - nach den nachfolgenden Ausführungen zu Recht - abgelehnt wurde, vgl. § 55 Abs. 3 AufenthG.

122

Die Übrigen in § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG geregelten Bleibeinteressen kommen im gegebenen Fall nicht ernstlich in Betracht.

123

Zugunsten des Klägers wird jedoch - in Übereinstimmung mit der Beklagten - ein in § 55 Abs. 2 AufenthG nicht kodifiziertes schwerwiegendes Bleibeinteresse angenommen, das sich aus einer zumindest weitgehend erreichten Verwurzelung in Deutschland ergibt. Schon aus dem Gesetzeswortlaut folgt, dass die Aufzählung der schwerwiegenden Bleibeinteressen in Absatz 2 nicht abschließend ist. Mit der Verwendung des Wortes „insbesondere“ wird deutlich, dass auch andere als im Gesetz genannte Umstände ein schwerwiegendes Bleibeinteresse begründen können.

124

So auch die Gesetzesbegründung BT-Drs. 18/4097, S. 52, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 23.10.2007, - 1 C 10.07 -.

125

Der Gesetzgeber nennt in der Gesetzesbegründung insoweit beispielsweise erhebliche Integrationsleistungen oder Gründe nach § 60a AufenthG. Der Fall des Klägers ist jedenfalls auch besonders dadurch geprägt, dass dieser sich seit seiner Geburt - mithin seit über 28 Jahren - durchgehend und zu weiten Teilen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält sowie hier seine gesamte Sozialisation erfahren hat. Er besuchte die Schule, bis er diese im Jahr 2014 mit dem Hauptschulabschluss beendete, besuchte danach ein Berufskolleg zwecks Ausbildung zum Kfz-Mechaniker, die er jedoch nach etwa anderthalb Jahren abbrach. Im Anschluss daran war er für eine Zeitarbeitsfirma tätig, die ihn bei einem deutschen Autobauer in Düsseldorf als Montagearbeiter einsetzte. Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft konnte er seine dortige Tätigkeit wieder aufnehmen, sodass er nach Abbruch der Ausbildung fast jederzeit erwerbstätig war, sofern er sich nicht in Haft befand. Ausweislich des Rentenversicherungsverlaufs vom 7. März 2025 war er für etwa fünf Jahre und acht Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Zu keiner Zeit bezog er Sozialleistungen. Seine wirtschaftliche Integration kann vor diesem Hintergrund trotz fehlenden Berufsabschlusses durchaus als gelungen angesehen werden. Ferner pflegt er zu seinen in Deutschland lebenden Eltern und Geschwistern enge familiäre Bindungen, die jedoch in Anbetracht der Volljährigkeit des Klägers nicht dem Schutzbereich des Art. 6 GG unterfallen. Mit Ausnahme einer im Kosovo lebenden Großmutter befindet sich sein gesamtes familiäres und soziales Umfeld im Bundesgebiet.

129

Das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt das Interesse des Klägers am Verbleib im Bundesgebiet.

130

§ 53 Abs. 1 AufenthG verlangt ein Überwiegen des Interesses an der Ausreise, das unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles im Rahmen einer umfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfung festzustellen ist, wobei in die hierbei vorzunehmende Abwägung des Interesses an der Ausreise mit dem Bleibeinteresse die in § 53 Abs. 2 AufenthG niedergelegten Umstände in wertender Gesamtbetrachtung einzubeziehen sind. Diese sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat sowie die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner. Dabei sind die in Absatz 2 aufgezählten Umstände weder abschließend zu verstehen, noch müssen sie nur zu Gunsten des Ausländers ausfallen. Zudem sind stets die grund- und konventionsrechtliche Stellung des Ausländers und seiner Familie und die sich daraus ergebenden Gewichtungen in den Blick zu nehmen. Umstände im Sinne des § 53 Abs. 2 AufenthG prägen den Einzelfall insoweit, als sie über die den vertypten Interessen zugrundeliegenden Wertungen hinausgehen oder diesen entgegenstehen. Eine schematische und alleine den gesetzlichen Typisierungen und Gewichtungen verhaftete Betrachtungsweise, die einer umfassenden Bewertung der den Fall prägenden Umstände, jeweils entsprechend deren konkretem Gewicht, zuwiderlaufen würde, verbietet sich ebenso,

131

vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2007 - 2 BvR 304/07 -, juris Rn. 41,

132

wie eine „mathematische“ Abwägung im Sinne eines bloßen Abzählens von Umständen, die das Ausweisungsinteresse einerseits und das Bleibeinteresse andererseits begründen,

133

vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Januar 2016 - 11 S 889/15 -, juris Rn. 141 ff.

134

Insbesondere sollen in die Abwägung die Kriterien mit einbezogen werden, die vom EGMR insoweit zu Art. 8 EMRK entwickelt worden sind: Art und Schwere der Straftat, Dauer des Aufenthalts im Gastland, seit der Tatzeit verstrichene Zeitspanne und Verhalten des Ausländers in dieser Zeit, Staatsangehörigkeit der Betroffenen, familiäre Situation und Dauer einer etwaigen Ehe, etwaige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat bei Aufnahme der Beziehung, etwaige aus der Ehe hervorgegangene Kinder, ihr Alter und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte und/oder die Kinder im Abschiebezielland begegnen können sowie die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Abschiebezielland.

135

Vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs 18/4097, S. 49; ferner: EGMR, Urteil vom 12. Januar 2010 - 47486/06 - , in Fortschreibung der Boultif/Üner Kriterien; für den früheren Rechtszustand: OVG NRW, Urteil vom 22. März 2012 - 18 A 951/09 -, juris Rn. 83.

136

Davon ausgehend erweist sich die Ausweisung des Klägers als verhältnismäßig, da hier das Ausweisungsinteresse sein Bleibeinteresse unter Berücksichtigung sämtlicher den Fall prägenden Umstände überwiegt. Wie bereits ausgeführt wurde, stellt sich das verwirklichte Ausweisungsinteresse selbst für ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse als außerordentlich gewichtig dar. Vor diesem Hintergrund ist das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des Klägers als gewichtig anzusehen, auch wenn die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten durch ihn derzeit als moderat zu bewerten ist. Hinzu kommt, dass im gegebenen Fall aus den genannten Gründen ein starkes generalpräventives Interesse an der Ausweisung besteht.

137

Demgegenüber sind die Interessen des kinderlosen Klägers an einem Verzicht auf die Ausweisung zwar ebenfalls als besonders schwerwiegend, im Ergebnis aber nachrangig anzusehen. Insbesondere ist der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in die von Art. 6 GG geschützte eheliche Lebensgemeinschaft aus den genannten gefahrenabwehrrechtlichen Erwägungen gerechtfertigt. Ferner führen die weiteren Umstände des § 53 Abs. 2 AufenthG, soweit sie nicht bereits benannt und berücksichtigt wurden, nicht auf ein anderes Abwägungsergebnis.

138

Auch waren die familiären Bindungen des Klägers zu seinen im Bundesgebiet lebenden Eltern und Geschwistern in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzustellen. Diese Beziehungen hat er auch während seiner Haftzeit aufrechterhalten. Die sich hieraus ergebenden Bleibeinteressen setzten sich jedoch nicht gegen das beschriebene, besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse durch, zumal der Kläger inzwischen deutlich volljährig ist. Der grundrechtliche Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG umfasst zwar auch familiäre Bindungen des volljährigen Kindes zu seinen Eltern und umgekehrt. Ihnen darf in der grundrechtlich gebotenen Abwägung jedoch regelmäßig ein geringeres Gewicht beigemessen werden als im Verhältnis von Eltern zu minderjährigen Kindern, da die Beistandsgemeinschaft zwischen Eltern und minderjährigen Kindern in der Regel mit Volljährigkeit zu einer Hausgemeinschaft, in der die Regeln des Zusammenwohnens gewahrt wird, und im Übrigen zu einer Begegnungsgemeinschaft werden. Regelmäßig ist es demnach nicht geboten, einwanderungspolitische oder sonstige öffentliche Belange, die gegen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sprechen, zurückzustellen, sofern dies aus grund- und menschenrechtlichen Gründen nicht erforderlich ist. Solche weitergehenden Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG sowie aus Art. 8 EMRK kommen nur ausnahmsweise in Betracht, wenn etwa ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist,

139

vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 27. Juli 2022 - 11 B 80/22 -, juris Rn. 38 m.w.N.,

140

wofür im gegebenen Fall jedoch keine Anhaltspunkte bestehen.

141

Dieses Abwägungsergebnis wird auch nicht durch den Einwand des Klägers in Frage gestellt, er sei faktischer Inländer und die Ausweisung greife daher unverhältnismäßig in sein Recht auf Achtung des Privatlebens gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK ein. Auch die Ausweisung einer Person, die aufgrund ihrer Verwurzelung in Deutschland und der damit korrespondierenden Entwurzelung im Heimatland als faktischer Inländer behandelt werden muss, ist nicht von vornherein unzulässig. Vielmehr ist der besonderen Härte, die mit einer solchen Ausweisung einhergeht, durch eine auf den konkreten Einzelfall bezogene individuelle Gefahrenprognose unter Berücksichtigung aktueller Tatsachen, die die Gefahr entfallen lassen oder nicht unerheblich vermindern können, sowie im Rahmen der Interessenabwägung durch eine besonders sorgfältige Prüfung und Erfassung der individuellen Lebensumstände des Ausländers, seiner Verwurzelung in Deutschland einerseits und seiner Entwurzelung im Herkunftsland andererseits, Rechnung zu tragen.

142

Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2023 - 1 C 32.22 -, juris Rn. 17 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2024 - 18 A 287/24 -, juris Rn. 38.

143

Insoweit ist anzumerken, dass der Kläger zwar durchaus im Bundesgebiet verwurzelt ist, wie vorstehend bereits in die Abwägung eingestellt wurde. Der Einzelrichter ist hingegen davon überzeugt, dass er nicht im Kosovo entwurzelt ist, auch wenn er dort zu keiner Zeit dauerhaft gelebt hat. Insbesondere gelangt der Einzelrichter zu der Überzeugung, dass der Kläger der albanischen Sprache hinreichend mächtig ist, um im Kosovo Fuß zu fassen. Zwar gab er in der mündlichen Verhandlung an, er spreche die Sprache nicht wirklich. Diese Einlassung ist jedoch unglaubhaft. Ausweislich der Stellungnahme des psychologischen Dienstes der Justizvollzugsanstalt Kleve vom 30. September 2025 gab er im Rahmen seiner Exploration an, die Beziehung zu einer Exfreundin sei im Jahr 2018 insbesondere aufgrund kultureller Differenzen beendet worden. Vor allem habe seine Mutter zu diesem Zeitpunkt zu Hause nur albanisch gesprochen. Da der Kläger mit ihr mit Ausnahme der Zeiten seiner Inhaftierung durchgehend in häuslicher Gemeinschaft lebte, ist davon auszugehen, dass er der Sprache zumindest insoweit mächtig ist, dass er sich im Alltag problemlos verständigen kann. Hierauf deutet es auch hin, dass er verschiedentlich Telefonate aus der Haft heraus in seiner Heimatssprache führte, wie sich aus der Gefangenenpersonalakte ergibt. Seine Einlassung in der mündlichen Verhandlung hierzu, es habe sich hierbei lediglich um Telefonate mit seiner Mutter über „einfache Sachen“ gehandelt, ist erneut unglaubhaft, weil aus den Vermerken in der Gefangenenpersonalakte ersichtlich wird, dass der Kläger am gleichen Tag verschiedene Telefonnummern anrief und jeweils seiner Herkunftssprache verwandte. Schließlich verbrachte er auch seine Flitterwochen in einer albanisch-sprachigen Region. Zwar führte er hierzu aus, Kellner hätten sich wegen seiner Ausdrucksweise über ihn lustig gemacht. Diese Anekdote lässt jedoch erkennen, dass er durchaus in der Lage war, die Sprache auf einem für den Alltag tauglichen Niveau zu verstehen und sich auf eine Weise auszudrücken, die dort verstanden wird.

144

Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass er mit den kulturellen Gepflogenheiten im Kosovo hinreichend vertraut ist. Seine Eltern stammen aus dem Gebiet und insbesondere seine Mutter scheint dort - in Anbetracht der geschilderten kulturellen Schwierigkeiten mit der Exfreundin - auch zumindest über lange Zeit kulturell verwurzelt geblieben zu sein. Daher muss angenommen werden, dass dem Kläger die dortigen Sitten, Gewohnheiten und Gebräuche zumindest derart geläufig sind, dass ihm eine Eingewöhnung in die dortigen Verhältnisse nicht sonderlich schwerfallen werde. Dies gilt umso mehr, da er sich in den Jahren 2009, 2013, 2014 und 2015 bereits im Kosovo aufhielt, wenn auch nur jeweils für wenige Wochen zu touristischen Zwecken und zum Besuch von Verwandten. Sollten dennoch wider Erwarten kulturelle Schwierigkeiten auftreten, können ihn seine Eltern auch vom Bundesgebiet aus beratend unterstützen. Überdies ist der Kläger jung und arbeitsfähig. Es ist nicht ersichtlich und - über die bereits widerlegten Sprachschwierigkeiten hinaus - auch nicht vorgetragen, weshalb es ihm nicht möglich sei, sich durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in die dortigen Verhältnisse zu integrieren. Schließlich könnte er zur Eingewöhnung auch auf die Hilfe seiner im Kosovo lebenden Großmutter zurückgreifen, auch wenn er zu ihr nach eigenen Angaben in letzter Zeit nur wenig Kontakt gehabt habe.

145

Die damit verhältnismäßige Ausweisung war nach § 53 Abs. 1 AufenthG zwingend zu verfügen. Ein Ermessen kommt der Beklagten insoweit nicht zu.

148

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis bzw. auf erneute Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Die entsprechende Ablehnung seines Antrags aus Ziffer 4 der angegriffenen Ordnungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

150

Ein solcher Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus § 34 Abs. 3 AufenthG. Der Verlängerung steht bereits entgegen, dass er - wie bereits ausgeführt - ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse verwirklicht hat und damit die allgemeine Regelerteilungsvoraussetzung des §§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht erfüllt. Zwar kann gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von diesem Erfordernis bei der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen zum Familiennachzug im Ermessenswege abgesehen werden. Von diesem Ermessen hat die Beklagte jedoch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht, indem sie dem gefahrenabwehrrechtlichen Interesse an der Fernhaltung des Klägers aus dem Bundesgebiet unter Bezugnahme auf die Ausführungen zur Ausweisung den Vorrang vor seinen Interessen am Verbleib in Deutschland einräumte.

151

Gleiches gilt hinsichtlich der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG und § 25 Abs. 5 AufenthG. Auch bei diesen Anspruchsgrundlagen kann von der Einhaltung der Regelerteilungsvoraussetzung nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG bzw. § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Ermessenswege abgesehen werden. Die Beklagte hat hiervon jedoch keinen Gebrauch gemacht, ohne dass es bei der Ermessensausübung zu einem gerichtlich überprüfbaren Ermessensfehler gekommen wäre.

152

Die in der Ordnungsverfügung unter Ziffer 6 (6a. und 6b.) nach § 59 AufenthG verfügte Abschiebungsandrohung ist ebenfalls rechtmäßig. Der Verzicht auf eine Ausreisefrist bei Abschiebung aus der Haft beruht auf § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Die dem Kläger gesetzte Ausreisefrist von einer Woche nach Haftentlassung ist auch angesichts der langjährigen Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet unter Berücksichtigung seines langjährigen Haftaufenthalts angemessen und ausreichend, um eine geordnete Ausreise zu ermöglichen. Mit dem Zielstaat Kosovo benennt die Abschiebungsandrohung auch hinreichend bestimmt den Zielstaat einer gegebenenfalls erforderlichen Abschiebung.

153

Dem Erlass der Abschiebungsandrohung stehen auch in der Sache keine Duldungsgründe oder Abschiebungsverbote entgegen. Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf die Abschiebungsandrohung nur erfolgen, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Diese Voraussetzung wird durch § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG dahingehend eingeschränkt, dass dem Erlass der Abschiebungsandrohung Abschiebungsverbote und die in Abs. 1 Satz 1 genannten Gründe für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegenstehen, wenn der Ausländer aufgrund oder infolge einer strafrechtlichen Verurteilung ausreisepflichtig ist oder gegen ihn ein Auslieferungsverfahren anhängig ist. Durch diese Regelung hat der nationale Gesetzgeber von dem „Opt-out“ aus Art. 2 Abs. 2 Buchstabe b) der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) Gebrauch gemacht.

154

Vgl. dazu BT-Drs. 20/9463, S. 45; ferner Hessischer VGH, Beschluss vom 18. März 2024 - 3 B 1784/23 -, juris Rn. 11.

155

Im gegebenen Fall wurde der Kläger durch die Ausweisung aus Ziffer 1 und die Versagung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis aus Ziffer 4 der angegriffenen Ordnungsverfügung ausreisepflichtig. Beide Entscheidungen beruhen maßgeblich auf seiner strafrechtlichen Verurteilung. Damit können die in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten Aufenthaltsverbote und Ausreisehindernisse erst im Rahmen des Vollzugs der Abschiebungsandrohung geltend gemacht werden.

158

Das in Ziffer 3 der angefochtenen Ordnungsverfügung aufgrund der Ausweisung angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot und seine im Ermessenswege erfolgte Befristung auf sechs Jahre und drei Monate sind ebenfalls rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sie finden ihre Rechtsgrundlagen in § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 AufenthG und sind nach der dem Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt möglichen Überprüfung nicht zu beanstanden.

159

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 11 Abs. 1 AufenthG liegen vor. Mit der in Ziffer 1 der angefochtenen Ordnungsverfügung ausgesprochenen Ausweisung, die nach den vorstehenden Ausführungen Bestand hat, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes vor. Die Beklagte hat dies der Vorschrift des § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG entsprechend auch gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung angeordnet.

160

Die Beklagte hat bei der gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG zwingend vorzunehmenden Befristung der Wirkungen des Einreise- und Aufenthaltsverbotes wegen der Ausweisung das ihr nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zukommende Ermessen erkannt und dem Zweck der Ermächtigung entsprechend unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen ausgeübt, § 114 Satz 1 VwGO.

161

Gemäß dem ordnungsrechtlichen Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG hat die Beklagte hierbei die Gefahr weiterer Straftaten von ähnlichem erheblichen Gewicht in einer ersten Stufe bei der Befristung berücksichtigt, um die Bindungen des Klägers in das Bundesgebiet korrigierend einzustellen.

162

So hat die Beklagte in ordnungsrechtlicher Hinsicht berücksichtigt, dass der Kläger durch den begangenen Rechtsverstoß in das Schutzgut des Lebens der Geschädigten eingegriffen habe. Dabei handele es sich in der hiesigen Rechtsordnung um das am höchsten angesehene Schutzgut. Ferner habe er es unmittelbar nach der Tat unterlassen, der Geschädigten Hilfe zu leisten, und habe stattdessen aus Eigeninteresse die Tatörtlichkeit verlassen und sei anschließend untergetaucht, um sich seiner Festnahme zu entziehen. Darüber hinaus habe er im Rahmen der Tat vom 22. April 2019 auch den Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis erfüllt. Dies sei ihm auch bekannt gewesen. Bereits zuvor habe er im Jahr 2017 erfolglos versucht, einen Führerschein zu machen, die theoretische Prüfung aber insgesamt bei vier Versuchen nicht bestanden. Des Weiteren sei beachtet worden, dass er die Tat hauptsächlich aus dem Motiv heraus begangen habe, innerhalb seiner Peer-Group ein höheres Maß an Anerkennung zu gewinnen. Ferner habe er das Rennen als eine passende Angelegenheit betrachtet, um einer jungen Frau zu imponieren. Dabei habe er aufgrund der äußeren Umstände des Tattages die Möglichkeit eines Unfalls ausgeschlossen und aufgrund seiner Fähigkeiten darauf vertraut, einen Unfall abwenden zu können, sollte ein Auto aus einer der Seitenstraßen heraus abbiegen wollen. In diesem Zusammenhang sei für den Kläger vorhersehbar gewesen, dass ein Zusammenstoß mit einem anderen Auto bei der angestrebten Geschwindigkeit den Tod eines Menschen herbeiführen könne, und diese Gefahrenlage habe er auch zumindest billigend in Kauf genommen, unter anderem um seinen Status innerhalb der Peer-Group zu erhöhen. Ihm sei aufgrund seiner Ortskenntnisse bekannt gewesen, dass er die erlaubte Geschwindigkeit von 50 km/h um ein Vielfaches überschreite. Zudem hätten sich zum Zeitpunkt des Rennens drei weitere Freunde im vom gesondert Verfolgten T. geführten Auto befunden, sodass die Möglichkeit bestanden habe, dass auch diese im Falle eines Unfalls schwer verletzt oder gar getötet würden.

163

Zu seinen Gunsten wurde berücksichtigt, dass er im Bundesgebiet geboren sei und sich seitdem ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalte. Davon sei ein Zeitraum von - im Erlasszeitpunkt des Bescheides - etwa 17 Jahren als rechtmäßig zu betrachten. Der Kläger verfüge über einen Hauptschulabschluss nach der Klasse zehn, habe anschließend jedoch keine Berufsausbildung absolvieren können. Dennoch sei es ihm für einen Zeitraum von fünf Jahren und acht Monaten möglich gewesen, einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachzugehen. Eine Rückkehrperspektive im Sinne des Fachkräfte-Einwanderungsgesetzes sei in seinem Fall im Rahmen der sogenannten „Westbalkanregel“ des § 19c AufenthG i.V.m. § 26 BeschV nicht ausgeschlossen. Ferner sei er mit einer deutsch-serbischen Staatsangehörigen verheiratet. Es werde von einer schützenswerten ehelichen Lebensgemeinschaft ausgegangen, sodass eine Einreise zum Ehegattennachzug im gegebenen Fall in Betracht komme. In diesem Zusammenhang sei ebenfalls berücksichtigt worden, dass der Kläger unmittelbar nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils und somit in Kenntnis der zu verbüßenden Freiheitsstrafe sowie der etwaigen ausländerrechtlichen Konsequenzen die Ehe geschlossen habe.

164

Die Festsetzung einer Frist von sechs Jahren und drei Monaten ab der Ausreise (§ 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG) liegt innerhalb der gesetzlichen Grenzen (§ 11 Abs. 5 AufenthG: maximal 10 Jahre bei einer Ausweisung aufgrund strafrechtlicher Verurteilung) und ist nach dem Vorstehenden im Ergebnis nicht zu beanstanden.

167

Auch das in Ziffer 7 der Ordnungsverfügung vom 29. August 2025 für den Fall einer durchgeführten Abschiebung angeordnete und auf die Dauer von zwei Jahren und sieben Monaten befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot ist den vorstehenden Vorgaben entsprechend verfügt worden und nicht zu beanstanden.

168

Im Übrigen sei angemerkt, dass dem Kläger auch in Zukunft nach § 11 Abs. 4 AufenthG die Möglichkeit offensteht, auf veränderte Umstände gestützt eine Verkürzung der Frist zu beantragen.

170

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung.

171

Rechtsmittelbelehrung

172

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

173

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

174

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Beschluss

176

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

177

10.000,- Euro

178

festgesetzt.

Gründe

180

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache und berücksichtigt in Bezug auf die Ausweisung sowie hinsichtlich der Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis jeweils den Auffangstreitwert, vgl. Ziffern 8.1.1 und 8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen. Die Abschiebungsandrohung sowie die angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbote wirken sich daneben nicht streitwerterhöhend aus.

181

Rechtsmittelbelehrung

182

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.