Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 21.05.2026 – 2 B 133/26

2. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0521.2B133.26.00

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.

Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiterverfolgten (sinngemäßen) Antrag der Antragstellerin,

die aufschiebende Wirkung ihrer unter dem Aktenzeichen 9 K 138/26 erhobenen Klage gegen die dem Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 25. November 2025 sowie gegen den Befreiungsbescheid vom 11. November 2025 anzuordnen und dem Beigeladenen den Weiterbau vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen,

abgelehnt. Der auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichtete Antrag sei bereits unzulässig, da die Antragstellerin insoweit nicht über das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis verfüge. Die Klage gegen die der Antragstellerin am 5. Dezember 2025 zugestellte Baugenehmigung sei erst am 14. Januar 2026 (und nicht bereits mit dem am 18. Dezember 2025 bei Gericht eingegangenen Schreiben) erhoben worden, damit offensichtlich verfristet und deswegen unzulässig; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werde nicht zu gewähren sein. Wegen der damit eingetretenen Bestandskraft der Baugenehmigung bestehe nach der Rechtsprechung auch kein Rechtsschutzbedürfnis für die isolierte Anfechtung des Befreiungsbescheides, so dass auch diese Klage offensichtlich unzulässig sei. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet.

Diesen im Einzelnen noch weiter begründeten Ausführungen setzt die Beschwerdebegründung nichts Erhebliches entgegen.

Die Antragstellerin macht zunächst ohne Erfolg geltend, ihr am 18. Dezember 2025 beim Verwaltungsgericht eingegangenes Schreiben sei trotz seiner Überschrift als „Eilantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO“ seinem objektiven Erklärungsinhalt nach auch als fristgerechte Klage gegen die Baugenehmigung vom 25. November 2025 sowie den Befreiungsbescheid vom 11. November 2025 auszulegen. Maßgeblich sei insoweit nicht die formale Bezeichnung, sondern der erkennbare Wille, Rechtsschutz gegen die genannten Bescheide zu erlangen. Bei einer Gesamtwürdigung des Schreibens werde klar, dass die Antragstellerin nicht nur vorläufigen Rechtsschutz begehre, sondern auch und in erster Linie die ihrer Ansicht nach gegen Nachbarrechte verstoßende Baugenehmigung sowie den ihrer Ansicht nach ebenfalls nachbarrechtswidrigen Befreiungsbescheid angreifen wolle. Zudem sei bei ihr als einer bei Abfassung des Schreibens nicht anwaltlich vertretenen Rechtsuchenden eine wohlwollende, an ihrer Interessenlage orientierte Auslegung geboten.

Dieser Einwand greift nicht durch. Denn bei der Bestimmung des Rechtsschutzziels ist neben den von der Antragstellerin angeführten Grundsätzen auch zu berücksichtigen, dass § 88 VwGO das Gericht nicht ermächtigt, über eine Auslegung hinaus anstelle dessen, was ein Beteiligter erklärtermaßen will, etwas anderes anzunehmen, insbesondere das zu setzen, was er - nach Meinung des Gerichts - zur Verwirklichung seines Bestrebens wollen sollte.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 1 C 34.22 -, juris Rn. 20; Peters / Kujath, in: Sodan / Ziekow, Kommentar zur VwGO, 6. Auflage 2025, § 88 Rn. 27 a.E. m. w. N.

Davon ausgehend ist das am 18. Dezember 2025 beim Verwaltungsgericht eingegangene Schreiben der Antragstellerin nicht auch als (fristgerechte) Klage gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 25. November 2025 sowie den Befreiungsbescheid vom 11. November 2025 auszulegen. Denn abgesehen von der Überschrift „Eilantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO“ enthält das Schreiben auch lediglich die in einem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren zu stellenden Anträge. Außerdem findet sich am unteren Ende jeder Seite des Schreibens die Angabe „EILANTRAG 09.12.2025 Verwaltungsgericht Minden gegen Baugenehmigung P. 0 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO (Anordnung/Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung)“. Darüber hinaus enthält das Schreiben auch nahezu durchweg juristische Begrifflichkeiten und Formulierungen, die bei der Stellung eines Eilantrags und gerade nicht bei der Erhebung einer Klage beim Verwaltungsgericht Verwendung finden. So ist auf Seite 2 Mitte des Schreibens ein Obersatz für die Begründetheitsprüfung formuliert, der nur zu einem Eilverfahren, nicht aber zu einem Klageverfahren passt. Gleiches gilt für die nachfolgende Verwendung der Begriffe „Sofortvollzug“ und „dringendes Vollzugsinteresse“ sowie für die Ausführungen zur „Interessenabwägung“ und zum „Ergebnis“ am Ende des Schreibens. Dabei verkennt die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung, dass ihre Ausführungen zur vermeintlichen (offensichtlichen) Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung und des Befreiungsbescheids nicht nur im Rahmen einer Hauptsacheklage geprüft werden, sondern grundsätzlich auch für die Begründetheit des Eilantrags im Rahmen der Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts relevant sind, wovon die Antragstellerin in der Antragsschrift ja auch selbst ausgeht. Dass die Antragstellerin sich auf Seite 1 ihres Schreibens nicht nur als „Antragsteller“, sondern daneben nach einem Schrägstrich auch als „Kläger“ und die Antragsgegnerin in einem Klammerzusatz auch als „Beklagte“ bezeichnet, fällt demgegenüber für die Auslegung des Schreibens nicht entscheidend ins Gewicht, zumal die Antragstellerin im Folgenden nur noch von „Antragsteller“ bzw. „Antragstellerin“ spricht. Zudem lassen die zitierten Bezeichnungen eher darauf schließen, dass der Antragstellerin die Unterschiede zwischen Klage und (Eil-) Antrag bekannt sind. Ebenfalls zu keiner anderen Auslegung führt der von der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung angeführte Umstand, dass in der Antragsschrift von den „angegriffenen“ Bescheiden die Rede ist. Denn auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist regelmäßig von den - in der Hauptsache - angefochtenen oder angegriffenen Bescheiden die Rede.

Hinzu kommt, dass der Antragstellerin auch in Anbetracht der ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung im Schreiben der Antragsgegnerin an sie vom 2. Dezember 2025 klar gewesen sein musste, dass sie - um effektiven Rechtsschutz zu erlangen - nicht nur den Eilantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO stellen, sondern auch fristgerecht Klage gegen die Baugenehmigung einschließlich des Befreiungsbescheids erheben muss.

Das weitere Vorbringen in der Beschwerdebegründung zur - vom Verwaltungsgericht zutreffend abgelehnten - Wiedereinsetzung in die Klagefrist nach § 60 VwGO stellt die diesbezüglichen Ausführungen des angegriffenen Beschlusses schon im Ansatz nicht in Frage. Vielmehr bleibt weiterhin unverständlich, warum die Antragstellerin mit ihrem am 18. Dezember 2025 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schreiben nicht auch - fristgerecht - Klage gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 25. November 2025 sowie den Befreiungsbescheid vom 11. November 2025 erheben konnte. Das vermeintliche Hindernis für die Klageerhebung ist bereits drei Wochen vor Fristablauf weggefallen.

Vgl. hierzu auch: Kluckert / Vogt, in: Sodan / Ziekow, Kommentar zur VwGO, 6. Auflage 2025, § 60 Rn. 103 f. m. w. N.

Soweit das Verwaltungsgericht den auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Befreiungsbescheid vom 11. November 2025 gerichteten Antrag - selbständig tragend - deshalb als unzulässig angesehen hat, weil ein Rechtsschutzbedürfnis für die isolierte Anfechtung eines Befreiungsbescheides nach der Rechtsprechung nur solange bestehe, wie die darauf beruhende Baugenehmigung noch nicht bestandskräftig geworden sei, Letzteres hier jedoch nicht der Fall sei, ist die Antragstellerin dem in der Beschwerdebegründung nicht entgegengetreten.

Auf das weitere Vorbringen in der Beschwerdebegründung zum materiellen Recht - insbesondere zu einer angeblichen Nachbarrechtsverletzung der Antragstellerin - kommt es nach den vorstehenden Ausführungen nicht mehr an.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Senat sieht keine Veranlassung, von der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts abzuweichen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).