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Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 02.07.2026 – 2 B 621/26

2. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0702.2B621.26.00

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.

Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiterverfolgten (sinngemäßen) Antrag der Antragstellerin,

die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die Ziffern 1 bis 2 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. Februar 2026, Az. II.2/ab-00597-25, wiederherzustellen,

die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die Ziffer 3 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. Februar2026, Az. II.2/ab-00597-25, anzuordnen,

als unzulässig abgelehnt. Der auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichtete Antrag sei bereits unzulässig. Hinsichtlich Ziffer 1 der Ordnungsverfügung sei er mangels Anordnung der sofortigen Vollziehung bereits unstatthaft, hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 verfüge die Antragstellerin nicht über das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die Klage gegen die ihren Verfahrensbevollmächtigten am 14. Februar 2026 zugestellte Ordnungsverfügung sei erst am 31. März 2026 und nicht bereits mit der am 10. März 2026 bei Gericht eingegangenen Klage gegen die Ablehnung des Bauantrags mit Bescheid vom 12. Februar 2026 erhoben worden und damit offensichtlich verfristet; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werde nicht zu gewähren sein.

Diesen im Einzelnen noch weiter begründeten Ausführungen setzt die Beschwerdebegründung nichts Erhebliches entgegen.

Die Antragstellerin macht zunächst ohne Erfolg geltend, ihre am 10. März 2026 beim Verwaltungsgericht erhobene Klage gegen die Ablehnung ihres Bauantrags sei bei Anwendung des § 88 VwGO ihrem objektiven Erklärungsinhalt nach auch als fristgerechte Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 12. Februar 2026 auszulegen. Maßgeblich sei insoweit nicht die formale Bezeichnung, sondern der erkennbare Wille, Rechtsschutz im Wege der Klage auch gegen die Ordnungsverfügung zu erlangen, da beide Sachverhalte denselben Kern beträfen. Sie habe ein einheitliches Rechtschutzkonzept verfolgt. Bei einer Gesamtwürdigung werde klar, dass die Antragstellerin von Anfang an nicht nur Klage gegen den Ablehnungsbescheid vom 12. Februar 2026 erhoben habe, sondern auch die Ordnungsverfügung habe angreifen wollen, zumal diese in ihrem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auch erwähnt werde.

Diese Einwände greifen nicht durch.

Bei der Bestimmung des Rechtsschutzziels ist - wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - zu berücksichtigen, dass § 88 VwGO das Gericht nicht ermächtigt, über eine Auslegung hinaus anstelle dessen, was ein Beteiligter erklärtermaßen will, etwas anderes anzunehmen, insbesondere das zu setzen, was er - nach Meinung des Gerichts - zur Verwirklichung seines Bestrebens wollen sollte.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 1 C 34.22 -, juris Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 21. Mai 2026 - 2 B 133/26 -, juris Rn. 7 f. m. w. N.

Davon ausgehend zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf, dass bzw. warum die am 10. März 2026 beim Verwaltungsgericht eingegangene Klage der Antragstellerin gegen den Ablehnungsbescheid vom 12. Februar 2026 (9 K 2462/26) zugleich auch als Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 12. Februar 2026 anzusehen sein sollte. Sie setzt sich insbesondere nicht hinreichend mit der im Einzelnen begründeten Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, bereits der eindeutige Wortlaut der Klage gehe dahin, dass die Antragstellerin damit allein eine Verpflichtungsklage erhoben habe; etwas anderes folge auch nicht daraus, dass die Klagebegründung an einigen Stellen auf den Inhalt der Ordnungsverfügung Bezug nehme.

Ohne Erfolg bleibt die Beschwerdebegründung auch, soweit sie in der vom Verwaltungsgericht angenommenen Auslegung eine Verkürzung des Grundrechts auf effektiven Rechtschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG sieht. Dem von der Antragstellerin insoweit herangezogene Beschluss des Bundesverfassungsgerichts lag bereits ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Die Antragstellerin hat gerade nicht übersehen, dass es sich bei der Ordnungsverfügung um einen Verwaltungsakt handelt, denn sonst hätte sie den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht ausdrücklich gestellt, und sie begehrt auch keine Leistung, die ohne Aufhebung der Ordnungsverfügung nicht erreicht werden kann.

Vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 29. Oktober 2015 - 2 BvR 1493/11 -, juris Rn. 37.

Mit dem Vortrag, das Verwaltungsgericht hätte auf eine Klarstellung hinwirken müssen, wenn es Zweifel an der Reichweite des Rechtsschutzbegehrens hat, wird die Richtigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts schon deshalb nicht in Frage gestellt, weil das Verwaltungsgericht die anwaltlich vertretene Antragstellerin bereits mit der gerichtlichen Eingangsverfügung vom 11. März 2026, die den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin noch am selben Tag und damit noch innerhalb der erst am 16. März 2026 abgelaufenen Klagefrist übermittelt wurde, ausdrücklich auf seine Rechtsauffassung hingewiesen hat und die anwaltlich vertretene Antragstellerin damit noch einmal Gelegenheit hatte, die prozessual erforderlichen Schritte einzulegen.

Soweit die Antragstellerin meint, dieser Hinweis ersetze nicht die gebotene Auslegung ihres Rechtsschutzbegehrens, verkennt sie, dass aus den oben genannten und bereits vom Verwaltungsgericht zutreffend dargestellten Gründen für eine Auslegung ihrer Klage auch als Anfechtungsklage gegen die in Rede stehende Ordnungsverfügung kein Raum war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Senat sieht keine Veranlassung, von der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts abzuweichen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).