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Oberverwaltungsgericht NRW Urteil vom 21.05.2026 – 7 A 966/24

7. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0521.7A966.24.00

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für ihr Vorhaben „Rathaus-F. X.“.

Das ca. 3,8 ha umfassende Vorhabengrundstück liegt nördlich des Rathauses sowie der Innenstadt von X.. Zum Zeitpunkt des Bauantrags der Klägerin befand es sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 00 „Rathaus“. Dieser setzte die Art der baulichen Nutzung als Kerngebiet fest, das Maß der baulichen Nutzung u. a. durch die Zahl der Vollgeschosse sowie die Zweckbestimmung bestimmter Flächen als „Fläche Parkhaus“ bzw. „Fläche für den Gemeinbedarf: Verwaltungsgebäude“. Ferner enthielt der Plan Baugrenzen und Baulinien sowie eine mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Fläche. Inzwischen beansprucht für das Vorhabengrundstück der Bebauungsplan Nr. 000 „Rathaus F.“ Geltung, der Gegenstand des Verfahrens - 7 D 267/24.NE - ist.

Ende 2018 beantragte die Klägerin die Erteilung eines Bauvorbescheids für ein Einkaufszentrum mit dem Namen „Rathaus-F.-X.“. Am 9.5.2019 erließ die Beklagte den von der Klägerin beantragten Vorbescheid, in dem sie insgesamt fünf Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 00 „Rathaus“ erteilte. Gegen den Vorbescheid erhoben mehrere Anwohner Klage, die Verfahren sind weiterhin anhängig.

Im Februar 2020 beantragte die Klägerin eine Baugenehmigung für das Vorhaben „Rathaus F. X.“, den Neubau eines Einkaufszentrums mit Wohnbebauung unter Befreiung von verschiedenen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 00. Die Bauantragsunterlagen wurden mehrfach geändert und u. a. um weitere Wohneinheiten im östlichen Bereich ergänzt.

Mit Verfügung vom 18.12.2020 wies die StädteRegion Aachen die Beklagte an, die Baugenehmigung zu versagen. Zur Begründung führte sie aus, die Befreiungen von der Baugrenze zur L. Straße, der Festsetzung der Fläche „Parkhaus“, der Festsetzung der „Fläche für Gemeinbedarf/Verwaltungsgebäude“ im Kerngebiet und der Festsetzung eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechts berührten die Grundzüge der Planung.

Mit Schreiben vom 28.12.2020 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Ablehnung des Bauantrags an. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen darauf, dass dem Vorhaben planungsrechtliche Bedenken entgegenstünden, zudem sei im Rahmen der bauordnungsrechtlichen Prüfung festgestellt worden, dass eine Vielzahl von Baulasten in das Baulastenverzeichnis einzutragen und bestehende Baulasten etwa zur Stellplatzanbindung zu löschen seien, zudem seien von anderen Behörden verschiedene Auflagen formuliert worden, die teilweise eine Korrektur der Antragsunterlagen erforderlich machten.

Die Klägerin nahm mit Schreiben vom 29.1.2021 Stellung und führte im Wesentlichen aus: Ihr stehe ein Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung zu. Eventuellen bauordnungsrechtlichen Bedenken könne durch Nebenbestimmungen Rechnung getragen werden. Auch Bauplanungsrecht stehe dem Vorhaben nicht entgegen. Dies ergebe sich schon aus dem ihr erteilten Bauvorbescheid vom 9.5.2019. Dessen Bindungswirkung werde durch die gegen ihn anhängigen Nachbarklagen nicht in Frage gestellt. Sie entfalle auch nicht durch die Unterschiede des nun zur Genehmigung gestellten Vorhabens im Vergleich zu demjenigen, das Gegenstand des Bauvorbescheids gewesen sei. Diese Veränderungen führten nicht dazu, dass die Genehmigungsfrage neu aufgeworfen werde. Die Bindungswirkung sei zudem unabhängig von der Rechtmäßigkeit des Bauvorbescheids. Hilfsweise sei auf die Zulässigkeit der beantragten Befreiungen zu verweisen, insoweit werde auf die vorhandenen Stellungnahmen Bezug genommen. Aus dem Anhörungsschreiben der Beklagten bzw. den darin in Bezug genommenen Ausführungen ergebe sich nichts anderes. Äußerst hilfsweise werde für den Fall der Rechtswidrigkeit des Bauvorbescheids darauf hingewiesen, dass ihr ein Vermögensschaden von 2,5 Millionen Euro entstanden sei.

Die Klägerin hat am 16.2.2021 Untätigkeitsklage erhoben.

Mit Bescheid vom 19.2.2021 hat die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Baugenehmigung für das Vorhaben „Rathaus-F. X.“ abgelehnt. Zur Begründung hat die Beklagte im Wesentlichen ausgeführt: Die beantragten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 00 könnten nicht erteilt werden. Bei einer planungsrechtlichen Gesamtbewertung zeige sich, dass die Neugestaltung des „Rathaus-F. X.“ nicht mit den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 00 übereinstimme, da diese auf die damaligen Anforderungen des City-Centers und der Rathauserweiterung ausgerichtet gewesen seien. Die geänderten städtebaulichen Vorschriften griffen tief in das Interessengeflecht der Bauleitplanung ein und könnten nicht über das Instrument der Befreiung gelöst werden.

Die Klägerin hat den Ablehnungsbescheid mit Schriftsatz vom 23.2.2021 in das Verfahren einbezogen.

Mit Bescheid vom 22.11.2021 hat die Beklagte den der Klägerin erteilten Bauvorbescheid vom 9.5.2019 zurückgenommen, dagegen wendet sich die Klägerin im Verfahren 3 K 2463/21 bzw. 7 A 965/24.

Die Klägerin hat im Wesentlichen vorgetragen: Das Verfahren habe sich nach Klageerhebung erledigt. Sie habe das Vorhaben­grund­stück im August 2018 erworben, zu ihren Gunsten sei daraufhin eine Auflassungsvormerkung eingetragen worden. Durch Erklärung vom 11.11.2021 seien die Verkäufer vom Kaufvertrag zurückgetreten. Sie habe ein Interesse an der Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der beantragen Baugenehmigung bis zu diesem Ereignis, da sie beabsichtige, die Beklagte auf Schadensersatz u. a. für Planungskosten in Höhe von etwa 2 Millionen Euro in Anspruch zu nehmen. Die Klage sei auch begründet, sie habe aus den Gründen ihres Schreibens vom 29.1.2021 an die Beklagte einen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Baugenehmigung gehabt.

Die Klägerin hat beantragt,

es wird festgestellt, dass die Beklagte bis Rücktritt der Verkäufer vom Grundstückskaufvertrag verpflichtet gewesen ist, die nachgesuchte Baugenehmigung für das Projekt „Rathaus-F. X.“ zu erteilen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie im Wesentlichen auf ihren Bescheid vom 19.2.2021 und die Weisung der Städteregion Aachen vom 18.12.2020 Bezug genommen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit am 27.3.2024 verkündeten Urteil abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Feststellungsantrag sei zulässig. Infolge des Rücktritts des Verkäufers vom Verkauf des Vorhabengrundstücks sei für die Klägerin die Basis für die Durchsetzung des behaupteten Baugenehmigungsanspruchs entfallen. Die Klägerin habe auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Die Klage sei aber unbegründet, die Klägerin habe im Zeitpunkt der Erledigung im November 2021 keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Baugenehmigung gehabt. Dem Vorhaben hätten die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 00 zur Geschossigkeit an der Ecke C.-straße/Q.-straße, zur Baugrenze zur L. Straße und zur Zweckbestimmung von Flächen als „Parkhaus“ bzw. „Gemeinbedarf: Verwaltungsgebäude“ sowie als Fläche für „Geh-, Fahr- und Leitungsrechte“ entgegengestanden. Der Klägerin habe auch kein Anspruch auf die Zulassung des Vorhabens im Wege der Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zugestanden. Einen Baugenehmigungsanspruch habe die Klägerin auch nicht auf den Bauvorbescheid vom 9.5.2019 und die darin geregelten Befreiungen stützen können. Die Bindungswirkung des Bauvorbescheids sei schon durch seine Unbestimmtheit in Frage gestellt. Die entsprechenden Bauvorlagen seien nicht „grün gestempelt“ und damit nicht zum Bestandteil des Vorbescheids geworden. Zudem sei der Bauvorbescheid schon im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses Gegenstand einer rechtlichen Überprüfung mit dem Ziel der Aufhebung gewesen, es habe sich abgezeichnet, dass die Einschätzung, das Vorhaben sei langfristig mit dem einschlägigen Planungsrecht vereinbar, sich nicht mehr auf das Fortbestehen des Bauvorbescheids habe stützen können. Unabhängig davon habe die Beklagte den Erlass der Baugenehmigung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verweigern können, die beantragte Baugenehmigung sei nicht auf der Grundlage des Vorbescheids vom 9.5.2019 zu erteilen gewesen, da absehbar gewesen sei, dass dieser Vorbescheid alsbald habe zurückgenommen werden müssen.

Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Die Klage sei zulässig und begründet. Der Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung folge bereits aus der Bindungswirkung des wirksam erteilten und zum Zeitpunkt der Erledigung auch nicht durch Aufhebung unwirksam gewordenen Bauvorbescheids. Nichts anderes ergebe sich aus der vom Verwaltungsgericht angenommenen Unbestimmtheit des Bauvorbescheids. Soweit damit die Rechtmäßigkeit des Bauvorbescheids infrage gestellt werde, betreffe dies seine Bindungswirkung nicht, auch ein rechtswidriger Verwaltungsakt bleibe wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen oder erledigt sei. Eine die Bindungswirkung beseitigende Nichtigkeit des Bauvorbescheids ergebe sich aus einer unterstellten Unbestimmtheit nicht. Zudem rechtfertige das Fehlen eines Zugehörigkeitsvermerks auf einigen Bauvorlagen die Annahme der Unbestimmtheit des Bauvorbescheids nicht. Unabhängig davon stelle sich die Frage, ob sich die Beklagte überhaupt auf eine von ihr selbst herbeigeführte Unbestimmtheit des Bauvorbescheids berufen könne. Die Bindungswirkung des Bauvorbescheids im Verhältnis zwischen ihr und der Beklagten werde auch nicht durch anhängige Nachbarklagen infrage gestellt. Ferner sei die Bindungswirkung auch nicht durch eine wirksame bzw. vollziehbar rückwirkende Rücknahme aufgehoben worden. Gegen einen ersten Rücknahmebescheid vom 29.9.2021 habe sie Klage erhoben. Auch gegen den erneuten Rücknahmebescheid vom 22.11.2021 habe sie Klage erhoben, diese habe aufschiebende Wirkung. Die bloß angekündigte Aufhebung könne die Bindungswirkung im maßgeblichen Zeitpunkt der Erledigung nicht in Frage stellen, sondern sei allenfalls für ein Vertrauen in den Fortbestand des Vorbescheids im Rahmen des Rücknahmeermessens nach § 48 Abs. 1 VwVfG NRW von Bedeutung. Nichts anderes ergebe sich aus § 242 BGB in analoger Anwendung. Sie, die Klägerin, habe keine Umstände verursacht, die ihr Verhalten als treuwidrig bzw. rechtsmissbräuchlich erscheinen ließen, insbesondere nicht, indem sie die Bindungswirkung des wirksamen Vorbescheids im anschließenden Baugenehmigungsverfahren ausnutzen wolle. Auf die Rechtmäßigkeit der im Vorbescheid vom 9.5.2019 erteilten Befreiungen komme es danach schon nicht an. Jedoch hätten diese Abweichungen die Grundzüge der Planung nicht berührt. Darüber hinaus sei zu klären, ob der Bebauungsplan Nr. 00 wirksam sei. Die Zulässigkeit des Vorhabens könne sich daher auch nach den Maßgaben des Vorgängerplans Nr. 2-5 oder nach § 34 BauGB richten. Die nähere Umgebung sei durch einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb und durch ein Einkaufszentrum vorgeprägt gewesen, § 34 Abs. 3 BauGB habe dem Vorhaben ausweislich der eingeholten Auswirkungsanalyse nicht entgegengestanden.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 27. März 2024 - Az. 3 K 388/21 - abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, ihr - der Klä­gerin - die am 26. Februar 2020 beantragte Baugeneh­migung für das Projekt „Rathaus-F. X.“ zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung nimmt sie auf ihre Ausführungen in erster Instanz, den Versagungsbescheid vom 19.2.2021 und die Weisung der StädteRegion Aachen Bezug.

Die Berichterstatterin des Senats hat die Örtlichkeit am 17.3.2026 in Augenschein genommen, wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, auch im Verfahren 7 A 965/24 sowie in den Verfahren des Verwaltungsgerichts Aachen (Az. 3 K 1675/19, 3 K 1695/19, 3 K 1729/19, 3 K 911/18, 3 K 2191/21), sowie der beigezogenen Verwaltungs- und Aufstellungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

Die Klage ist zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II.).

I.  Die Klage ist zulässig.

Sie ist insbesondere als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO statthaft.

Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin erstinstanzlich einen auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechend gerichteten Antrag gestellt hat. Der Übergang von diesem auf eine Verpflichtungsklage stellt keine Klageänderung im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO dar.

Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 2.7.1982 - 8 C 101.91 -, BVerwGE 66, 75 = juris, Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 17.12.2014 - 6 A 2162/12 -, juris, Rn. 31 ff.; Riese, in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Juli 2025, § 91 VwGO Rn. 31.

Im Übrigen hielte der Senat eine etwaige Klageänderung für sachdienlich, da der Streitstoff im Wesentlichen unverändert bleibt.

II.  Die Klage ist jedoch nicht begründet.

1.  Das Sachbescheidungsinteresse der Klägerin an der Erteilung der begehrten Baugenehmigung ist entfallen.

Dieses Interesse fehlt u. a. dann, wenn dem Vorhaben offensichtlich ein zivilrechtliches Hindernis entgegensteht.

Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 3.9.2017 - 7 A 1589/13 -, juris, Rn. 28 ff., m. w. N.

Dies ist vorliegend der Fall. Der Verkäufer der Grundstücke, auf denen das Vorhaben errichtet werden sollte, ist nach dem Vortrag der Klägerin vom Kaufvertrag zurückgetreten. Zwischenzeitlich stehen die Flächen im Eigentum eines Dritten, der ein anderes Vorhaben verfolgt. Die Klägerin hat mithin keine Möglichkeit mehr, das Vorhaben umzusetzen.

Soweit die Klägerin im Laufe der mündlichen Verhandlung auf einen entsprechenden Vorhalt des Senats abweichend von ihrem bisherigen Vortrag behauptet hat, sie habe nun doch die Absicht und die tatsächliche Möglichkeit, das Vorhaben zu realisieren, ergibt sich daraus nichts anderes. Es fehlt schon an hinreichenden Anhaltspunkten für eine Zugriffsmöglichkeit auf das Vorhaben­grund­stück. Die Klägerin war zu keinem Zeitpunkt als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen, die zu ihren Gunsten eingetragene Auflassungsvormerkung ist gelöscht. Als Eigentümerin ist eine von der Klägerin verschiedene juristische Person, die Markt F. X. GmbH, in das Grundbuch eingetragen. Auch im Übrigen hat die Klägerin keine Belege dafür, das Grundstück in absehbarer Zeit bebauen zu können, z. B. einen Kaufvertrag oder eine sonstige Vereinbarung mit der derzeitigen Eigentümerin, vorgelegt. Der unsubstantiiert gebliebene Hinweis der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf wirtschaftliche Verflechtungen mit der Markt F. X. GmbH genügt dafür nicht.

2.  Die Klägerin hat zudem auch deshalb keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Baugenehmigung, weil ihrem Vorhaben Vorgaben des Bauordnungsrechts entgegenstehen.

Nach § 74 Abs. 1 BauO NRW ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

Das Vorhaben der Klägerin hält die Vorgaben des § 6 BauO NRW nicht ein.

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen vor oberirdischen Anlagen freizuhalten. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO müssen Abstandsflächen auf dem Grundstück selbst liegen. Sie dürfen sich ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass sie nur mit in der Abstandsfläche zulässigen baulichen Anlagen überbaut werden, § 6 Abs. 2 Satz 3 Hs. 1 BauO NRW.

Die Abstandsflächen des Vorhabens der Klägerin liegen ausweislich des Lageplans auch auf den Grundstücken Dritter. Die in diesem Fall gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW erforderliche öffentlich-rechtliche Sicherung liegt nicht vor. Insbesondere sind die in den Blick genommenen Abstandsflächenbaulasten bislang nicht in das Baulastenverzeichnis eingetragen worden.

Die bloße Bereitschaft der Eigentümer zur Eintragung dieser Baulasten bzw. ein entsprechender zivilrechtlicher Anspruch der Klägerin gegen die Eigentümer genügen nicht. Beides vermag die öffentlich-rechtliche Sicherung im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 Hs. 1 BauO NRW nicht zu begründen.

Gleiches gilt für den Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, sie habe alles getan, was in ihrer Sphäre zur Vorbereitung der Eintragung der Baulasten erforderlich sei, in der Praxis würden Baugenehmigungsbehörden eine „Baulast auf Vorrat“ nicht eintragen, wenn sie das Vorhaben nicht für genehmigungsfähig hielten. Eine rechtliche Grundlage für eine solche Verweigerung der Eintragung einer Baulast ist der maßgeblichen Norm in § 85 BauO NRW nicht zu entnehmen, dass sie in der Praxis vorkommen mag, ändert nichts am Fehlen einer öffentlich-rechtlichen Sicherung im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW und damit einer Genehmigungsvoraussetzung im Sinne des § 74 Abs. 1 BauO NRW. Ungeachtet dessen hätte es der Klägerin zumindest obgelegen, die nach ihren Behauptungen in der mündlichen Verhandlung bereits vorbereiteten Bewilligungserklärungen der betroffenen Eigentümer der Baugenehmigungsbehörde vorzulegen; dies ist ausweislich der beigezogenen Akten jedoch nicht geschehen.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Genehmigungsfähigkeit ihres Vorhabens insoweit durch Nebenbestimmungen in der Baugenehmigung sichergestellt wird.

Nach § 74 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW kann die Baugenehmigung unter Auflagen oder Bedingungen erteilt werden. Ein Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsakts unter Nebenbestimmungen zur Sicherung der Voraussetzungen für seinen Erlass besteht jedoch grundsätzlich nicht.

Vgl. zu § 36 Abs. 1 VwVfG allgemein: Schröder, in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Mai 2025, § 36 VwVfG Rn. 128, U. Stelkens, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 36 Rn. 130 f., jeweils m. w. N.

Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht mit Blick auf das von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hervorgehobene Schreiben der Frau W. vom Bauamt der Beklagten vom 18.1.2021 (Beiakte 7, Blatt A 1780). Damit wurden die in einem Aktenvermerk zusammengefassten „bauordnungsrechtlichen Belange“ übersandt, dazu hieß es: „Diese würden bei einem Genehmigungsbescheid teilweise als Bedingungen, Auflagen oder Hinweise formuliert und so in einem Genehmigungsbescheid aufgenommen.“ Dabei handelt es sich nicht um die verbindliche Zusicherung der Erteilung der Baugenehmigung unter Nebenbestimmungen im Sinne von § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW, denn es fehlt schon an der erforderlichen Bestimmtheit.

Eine Zusicherung nach § 38 Abs. 1 VwVfG NRW liegt nur vor, wenn der Erlass oder das Unterlassen eines bestimmten Verwaltungsakts zugesagt wird. Der zugesicherte Verwaltungsakt muss nach Art und Regelungsgegenstand in der Zusicherung konkretisiert sein. Es muss klar umrissen sein, welcher Verwaltungsakt erlassen bzw. unterlassen werden soll, ohne dass dessen Inhalt schon in jeder Hinsicht feststehen muss.

Vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG 10. Aufl. 2023, § 38 Rn. 14.

An einer Bestimmtheit in diesem Sinne fehlt es. Dem genannten Schreiben lässt sich nicht entnehmen, welche der in Bezug genommenen bauordnungsrechtlichen Belange in die genannten Bedingungen, Auflagen und Hinweise übernommen und wie diese im Einzelnen ausgestaltet werden sollten. Dies ergibt sich auch nicht aus dem in Bezug genommenen Aktenvermerk vom 7.1.2021 (Beiakte 7, Blatt A 1774/1790).

Nichts anderes ist ferner der ebenfalls von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hervorgehobenen E-Mail des Ersten und Technischen Beigeordneten der Beklagten, Herrn K., an einen Mitarbeiter der Klägerin vom 28.1.2021 (Beiakte 7, Blatt A 1794) zu entnehmen. Auch aus dieser E-Mail ergibt sich nicht in hinreichend bestimmter Weise, welche bauordnungsrechtlichen Bedenken im Einzelnen auf welche Weise durch Nebenbestimmungen ausgeräumt werden sollten. Sie entspricht im Übrigen nicht dem Schriftformerfordernis nach § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW.

Soweit die Klägerin weiter vorgetragen hat, aus den genannten Äußerungen ergebe sich ungeachtet der Anforderungen des § 38 VwVfG NRW eine verbindliche Erklärung, die Baugenehmigung nicht aus den in dem genannten Vermerk aufgezählten bauordnungsrechtlichen Aspekten, darunter die nicht eingetragenen Baulasten, abzulehnen, ergibt sich auch daraus kein Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung.

Denn den genannten Äußerungen ist aus der Sicht eines objektiven Empfängers (vgl. §§ 133, 157 BGB) schon nicht zu entnehmen, dass sich die Beklagte hinsichtlich des Vorhabens, wie es sich zu diesem Zeitpunkt darstellte, gegenüber der Klägerin in dem dargestellten Sinn abschließend hätte binden wollen. Vielmehr ergibt sich in Zusammenschau mit dem Vermerk vom 7.1.2021, dass die Beklagte lediglich ihre zu diesem Zeitpunkt bestehende Einschätzung, die noch offenen Fragen ließen sich voraussichtlich über Bedingungen, Auflagen und Hinweise lösen, und ihre Bereitschaft, gemeinsam mit der Klägerin auf eine solche Lösung hinzuarbeiten, bekunden wollte. Dies zeigt sich maßgeblich an den in dem Vermerk vom 7.1.2021 wiedergegebenen Bedenken des Umweltamtes hinsichtlich des Schutzes der Umgebung des Vorhabens vor Licht- und Lärmimmissionen sowie der Bedenken der Abteilung 660, Straßenbau und Verkehr, hinsichtlich der Abwicklung der Verkehre in der D.-straße bzw. der Tiefgaragenzufahrt. Diese Bedenken hätten ggf. noch Änderungen des Vorhabens nach sich ziehen können, die wiederum die noch ausstehenden Baulasten beeinflusst hätten, worauf der Vermerk auch ausdrücklich hinweist. Vor diesem Hintergrund musste ein objektiver Empfänger in der Position der Klägerin davon ausgehen, dass sich die Beklagte im Januar 2021 nicht dazu verpflichten wollte, noch bestehende Bedenken als Ablehnungsgründe auszuschließen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO; Zulassungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.