Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 26.05.2026 – 1 A 2125/25.A
1. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0526.1A2125.25A.00
G r ü n d e
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung kann nicht wegen des von dem Kläger allein geltend gemachten Zulassungsgrundes der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG) zugelassen werden.
1. Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können und mit ihren Ausführungen und Anträgen durch das Gericht gehört werden. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Gehörsrüge ist daher nicht geeignet, eine - vermeintlich - fehlerhafte Feststellung oder Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann vielmehr nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Dies gilt unabhängig davon, ob sie sich in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich hiermit auseinandersetzen. Aus einem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann deshalb noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht beachtet und erwogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten bei seiner Entscheidungsfindung nicht in Erwägung gezogen hat. Solche Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn das Gericht wesentliche, das Kernvorbringen eines Beteiligten darstellende Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in der Begründung seiner Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist.
Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Oktober 2015 - 2 BvR 1493/11 -, juris, Rn. 45; OVG NRW, Beschlüsse vom 26. März 2026 - 1 A 1966/25.A -, juris, Rn. 18, vom 12. August 2025 - 1 A 1556/25.A -, juris, Rn. 3, vom 27. März 2024 - 1 A 2000/23.A -, juris, Rn. 8, und vom 11. August 2023 - 1 A 534/21.A -, juris, Rn. 3 f., m. w. N.
Voraussetzung einer begründeten Gehörsrüge ist ferner die (erfolglose) Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs kann sich nicht berufen, wer die im konkreten Fall gegebenen prozessualen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, nicht genutzt hat.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. August 2008 - 1 B 3.08 -, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschlüsse vom 26. März 2026 - 1 A 1966/25.A -, juris, Rn. 20, vom 12. August 2025 - 1 A 1556/25.A -, juris, Rn. 5, vom 27. März 2024 - 1 A 2000/23.A -, juris, Rn. 10, und vom 11. August 2023 - 1 A 534/21.A -, juris, Rn. 11 f., m. w. N.
Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat. Wenn ein Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen eine Aufklärungsrüge erhebt, kann dies nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die er in zumutbarer Weise in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2001 - 4 B 41.01 -, juris Rn. 13, und vom 21. Mai 2014 - 6 B 24.14 -, juris Rn. 9, jeweils m. w. N.
Dass ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, wäre nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2018 - 2 B 57.17 -, juris, Rn. 18, m. w. N.
2. Gemessen an diesen Maßstäben zeigt das gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG maßgebliche Zulassungsvorbringen in der Zulassungsbegründungsschrift vom 30. Juli 2025 einen Gehörsverstoß nicht auf.
a) Entgegen dem Zulassungsvorbringen liegt zunächst kein Gehörsverstoß im Sinne einer Überraschungsentscheidung vor.
aa) Der Kläger macht insoweit geltend: Der Einzelrichter habe eine Überraschungsentscheidung getroffen. Er habe in seinem Urteil Anforderungen an den Sachvortrag gestellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessvertreter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht habe rechnen müssen. In der mündlichen Verhandlung habe er nämlich den Eindruck erweckt, dass er von einer hinreichenden Darlegung der psychischen Erkrankungen des Klägers und der entsprechenden zielstaatsbezogenen Verschlimmerungsprognose ausgehe. Er habe den Kläger nur zu den dessen Trauma auslösenden Erlebnissen als Kindersoldat (A-Kriterium der Posttraumatischen Belastungsstörung, im Folgenden: PTBS) befragt und, wie später auch im Urteil, keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens geäußert. Zugleich habe er es unterlassen, Fragen an die präsente, den Kläger langjährig (seit August 2020) behandelnde Psychologin und Psychologischen Psychotherapeutin K. vom Psychosozialen Zentrum für Flüchtlinge e. V. (PSZ) zu richten, die die vorgelegten diagnostischen Stellungnahmen verfasst und die er selbst zuvor noch als sachverständige Zeugin „zugelassen“ habe. Auch habe er den Kläger nicht auf etwaige Zweifel an der Darlegung der psychischen Erkrankungen und der entsprechenden zielstaatsbezogenen Verschlimmerungsprognose hingewiesen. Aus diesem Verhalten des Einzelrichters habe der in der mündlichen Verhandlung anwesende Prozessbevollmächtigte nur den Schluss ziehen können, dass der Einzelrichter auch ohne Befragung der sachverständigen Zeugin von der Glaubhaftigkeit der traumatisierenden Erlebnisse ausgehe, die daraus resultierenden schweren psychischen Erkrankungen als glaubhaft gemacht ansehe und keine Zweifel daran hege, dass ein Abschiebungsverbot i. S. v. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG bestehe. Dementsprechend habe der Prozessbevollmächtigte auch darauf verzichtet, die mitgebrachten schriftlich ausformulierten Beweisanträge zum Vorliegen der schweren Erkrankungen und der zielstaatsbezogenen Traumatisierungsgefahr zu stellen.
bb) Dieses Vorbringen zeigt nicht auf, dass das angefochtene Urteil eine Überraschungsentscheidung ist.
(1) Eine Entscheidung stellt sich als "Überraschungsentscheidung" dar und verletzt daher den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, wenn das Gericht einen bis dahin weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt (wie etwa auch bestimmte Anforderungen an den Sachvortrag) zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte. Unterbleibt ein rechtzeitiger Hinweis des Gerichts auf einen solchen Gesichtspunkt, verhindert es dadurch nämlich eine Äußerung des Beteiligten zur Grundlage des Verfahrens. Eine Überraschungsentscheidung liegt dagegen nicht vor, wenn das Gericht einen Rechtsstandpunkt eingenommen hat, der aufgrund der vorhandenen Rechtsprechung bekannt sein konnte. In diesem Fall verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung.
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. März 2024 - 2 BvR 184/22 -, juris, Rn. 28 und 29, und vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 -, juris, Rn. 7, sowie BVerwG, Urteil vom 10. April 1991 - 8 C 106/89 -, juris, LS und Rn. 8; ferner etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. April 2025 - 1 A 1741/21 -, juris, Rn. 14, vom 16. November 2023 - 1 A 1683/21 -, juris, Rn. 35 f., und vom 29. August 2023 - 1 A 2741/20 -, juris, Rn. 70 f., jeweils m. w. N.; ferner Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 138 Rn. 107 und 146 f., und Rixen, ebenda, § 108 Rn. 197, jeweils m. w. N.
(2) Das Verwaltungsgericht war gemessen an diesen Vorgaben nicht ausnahmsweise gehalten, den Kläger in der mündlichen Verhandlung auf seine (sodann dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegte) Rechtsauffassung hinzuweisen, die vorgelegte Stellungnahme des PSZ vom 5. Oktober 2021 und deren Aktualisierung vom 12. März 2025 genügten nicht den Substantiierungsanforderungen nach § 60 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG.
(a) Das Verwaltungsgericht hat mit dieser Rechtsauffassung keinen bis dahin weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Der in Rede stehende Gesichtspunkt ist zwischen den Beteiligten schon streitig erörtert worden. Zunächst hat die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 3. Februar 2025 ausgeführt, dass sich aus der Stellungnahme des PSZ vom 5. Oktober 2021 „keine tragfähigen Hinweise darauf“ ergäben, dass dem Kläger „durch die Abschiebung“ bzw. „alsbald nach seiner Rückkehr erheblichen individuelle Gefahren drohen, die zu einer wesentlichen lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Gesundheitsverschlechterung führen“. Diese Einschätzung hat sie im Kern damit begründet, dass nach der Stellungnahme offenbleibe, „mit welcher Wahrscheinlichkeit der Antragsteller im Heimatland konkrete Triggersituationen erleben könnte, die den Eintritt derartiger Gefahren begünstigen könnten“; auch „eine vorhandene Suizidalität“ sei in diesem Zusammenhang nicht „diagnostiziert“ worden (alle Zitate: Bescheid, S. 12, dritter und vierter Absatz). Dem hat der Kläger bzw. der ihn vertretende, für das PSZ in der Verfahrensberatung tätige Volljurist, P. E., mit Schriftsatz vom 12. Februar 2025 entgegengehalten, die Behauptung auf S. 12 (dritter Absatz) des Bescheides, dass sich aus der Stellungnahme keine zielstaatsbezogene Verschlimmerungsprognose i. S. d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ergebe, zeige wohl, dass „der Entscheider die ausführlichen und detaillierten Ausführungen in der Prognose der“ (sodann noch einmal zitierten) „Stellungnahme nicht zur Kenntnis“ nehme (S. 4 des Schriftsatzes). Die Therapeutin könne im Rahmen ihrer Fachlichkeit nur plausibel Trigger, nämlich die Konfrontation mit jeglicher Form uniformierter und bewaffneter Personen in Angola, benennen, aber sich nicht zu der Wahrscheinlichkeit solcher Begegnungen äußern; das sei Aufgabe der Beteiligten und des Gerichts. Der Hinweis des Entscheiders darauf, dass keine Suizidalität „diagnostiziert“ worden sei, verkenne, dass es sich hierbei nicht um eine Diagnose, sondern um ein Symptom handele und setze außerdem die Schwelle für eine wesentliche bis lebensbedrohliche Verschlimmerung einer Erkrankung i. S. v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu hoch an.
(b) Unabhängig davon musste ein gewissenhafter und kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen schon ohne Hinweis des Gerichts damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht ergebnisoffen prüfen und im Urteil entscheiden werde, ob der Inhalt der vorgelegten Stellungnahme nebst ergänzender Bescheinigung geeignet ist, zu dem behaupteten Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu führen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zu der - dem jeweiligen Kläger obliegenden - Substantiierung einer Erkrankung an einer PTBS angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptomatik regelmäßig die Vorlage eines fachärztlichen Attests erforderlich, das gewissen Mindestanforderungen genügt. Dies gilt auch und erst recht für die Glaubhaftmachung einer die Abschiebung beeinträchtigenden Erkrankung im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. § 60a Abs. 2c AufenthG.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 - 1 C 35.19 -, juris, Rn. 29, und Beschluss vom 11. September 2007 - 10 C 17.07 -, juris, Rn. 15; Schl.-H. OVG Beschluss vom 11. Februar 2026 - 6 MB 49/25 -, juris, Rn. 26, sowie OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Oktober 2017 - 13 A 1807/17.A -, juris, Rn. 23 und 25, und vom 21. März 2017 - 19 A 2461/14.A -, juris, Rn. 17.
Nach § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG soll die qualifizierte ärztliche Bescheinigung i. S. v. § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten.
Danach erweist sich die Einschätzung des Verwaltungsgerichts in der angegriffenen Entscheidung nicht als überraschend, sondern - im Gegenteil - als erwartbar (und auch nachvollziehbar). Die in der Stellungnahme vom 5. Oktober 2021 enthaltene prognostische Äußerung erscheint unzureichend, die behauptete Gefährdung einer Rückkehr nach Angola (Folgen im Sinne der o. g. Rechtsprechung) zu belegen. Sie lautet:
„Im Falle einer Abschiebung und des damit abrupten Wegfalls des bestehenden Helfernetzwerkes muss bei O. aufgrund der spezifischen psychischen Erkrankung mit einer massiven Stressreaktion gerechnet werden. Aufgrund der hierdurch entstehenden subjektiven Bedrohungssituation kommt es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer akuten, längerfristigen dissoziativen Dekompensation im Sinne einer Retraumatisierung, wodurch ein hohes Risiko für die Gesundheit und das Leben von O. besteht. Dieses Risiko kann wegen des traumareaktiven Störungsbildes nicht durch gegensteuernde Maßnahmen kontrolliert werden.“
Diese Ausführungen enthalten weder eine Aussage dazu, dass es Situationen in Angola geben könnte, die als Trigger-Situationen anzusehen wären, noch beschreiben sie diese näher, weshalb die Beteiligten und das Gericht auch von vornherein nicht in die Lage versetzt werden, eine Aussage zu einer Wahrscheinlichkeit solcher Situationen zu treffen. Sie befassen sich vielmehr allein mit der Einschätzung, wie sich ein Wegfall des in Deutschland bestehenden Helfernetzwerks durch Abschiebung auf den Kläger auswirken würde. Die Stellungnahme vom 5. Oktober 2021 enthält auch sonst keine Angaben zu Trigger-Situationen im vorstehenden Sinne. In dem Abschnitt „Prognose“ wird vielmehr ebenfalls nur betont, dass „durch eine Abschiebung ins Herkunftsland (…) ein Großteil der Schutzfaktoren“ wegfallen würde (S. 14 unten). Auf S. 15 (Beginn des zweiten Absatzes) wird ohne konkreten Bezug weiter ausgeführt, wie der Kläger auf „bestimmte Triggersituationen“ reagiere. Hierbei fällt auf, dass die Formulierung im Präsens steht und damit den Eindruck erweckt, es habe bereits in Deutschland (und nicht etwa in Angola, wohin der Kläger bislang nicht zurückgekehrt ist) Trigger-Situationen gegeben. Das deckt sich mit dem erstinstanzlichen Vortrag aus dem Schriftsatz vom 15. Mai 2024, in dem der Kläger (bzw. der ihn hierbei nach dem letzten Absatz des Schriftsatzes unterstützende Prozessbevollmächtigte, Herr E.) zu einem noch offenen Strafverfahren geltend macht, dass selbst im Falle einer Verurteilung die Zuerkennung mildernder Umstände wahrscheinlich sei, weil er (u. a.) „in provozierenden Triggersituationen teilweise“ seine „Steuerungsfähigkeit verliere“ (S. 4, zweiter Absatz). Dieses Vorbringen kann nur so verstanden werden, dass die angeklagte Straftat nach Ansicht des Klägers durch eine Trigger-Situation ausgelöst worden ist.
Der Inhalt der weiteren Bescheinigung der Frau K. vom 12. März 2025, in der die vorstehend eingerückt zitierte Prognose nahezu wortgleich wiederholt wird, rechtfertigt keine abweichende Bewertung; deshalb kann auch offenbleiben, ob diese Bescheinigung, die zwar aktuell, aber für sich genommen kein Attest im o. g. Sinne ist, zumindest zusammen mit der bereits mehrere Jahre alten ausführlicheren Stellungnahme wegen der offenbar beabsichtigten Fortschreibung der Sache nach als eine Unterlage angesehen werden könnte, die zumindest formal einem fachärztlichen, den Mindestanforderungen genügenden Attest gleichgestellt werden kann.
Vgl. zu dieser Gleichstellung allgemein den von dem Kläger zitierten Beschluss des OVG NRW vom 9. Oktober 2017 - 13 A 1807/17.A -, juris, Rn. 27 f., m. w. N.
Auch in der Bescheinigung werden konkrete Trigger-Situationen nämlich nicht benannt. Es wird vielmehr lediglich ausgeführt, dass der Kläger (nach, wie der Senat anmerkt, einer bereits von August 2020 bis zum 12. März 2025 andauernden Behandlung) „auch langfristig das bestehende triggerarme Unterstützungssystem“ brauche (S. 2, dritter Absatz) und dass „im Falle einer Abschiebung und des damit abrupten Wegfalls des bestehenden Helfernetzwerks“ bei dem Kläger „aufgrund der spezifischen psychischen Erkrankung mit einer massiven Stressreaktion“ und „einer akuten, längerfristigen dissoziativen Dekompensation im Sinne einer Retraumatisierung“ gerechnet“ werden müsse.
(c) Schon mit Blick auf das Vorstehende erscheint die Annahme abwegig, der Einzelrichter habe, wie mit der Zulassungsbegründung behauptet, in der mündlichen Verhandlung gleichwohl den Eindruck vermittelt, dass er auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen (Stellungnahme und Bescheinigung) im Sinne des klägerischen Antrags entscheiden werde. Das entsprechende Zulassungsvorbringen greift (dementsprechend) nicht durch.
Zunächst trifft der Vortrag nicht zu, das Verwaltungsgericht habe die in der mündlichen Verhandlung anwesende Psychologische Psychotherapeutin, Frau K., mit seiner protokollierten Erklärung, dass „eine Befragung durch sie als sachverständige Zeugin in Betracht“ komme, „als sachverständige Zeugin zugelassen“ (Zulassungsbegründung, S. 2, dritter Absatz, Hervorhebung nur hier) oder hierdurch sonst den (im Übrigen durch das Unterbleiben einer Befragung beseitigten) Eindruck erweckt, es komme für seine Entscheidungsfindung auf deren Aussagen an. Frau K. ist ausweislich der Ladungsverfügung vom 15. Mai 2025 nicht (vorsorglich) von dem Gericht geladen, sondern von dem Kläger als präsente sachverständige Zeugin zum Termin mitgebracht worden (vgl. auch das Protokoll der mündlichen Verhandlung, S. 2: „Es erscheint mit dem Kläger“). Ausweislich des Protokolls (S. 2) hat Frau K. lediglich deshalb den Gerichtssaal unmittelbar vor der Eröffnung der Verhandlung verlassen, weil „eine Befragung durch sie als sachverständige Zeugin in Betracht“ komme. Aus einer diesem Protokollinhalt entsprechenden Erklärung des Einzelrichters ergibt sich zunächst schon nach deren Wortlaut („in Betracht kommt“) ersichtlich keine Prognose dazu, ob es zu einer Befragung kommen werde. Der Erklärung kann auch nicht entnommen werden, dass ein etwaiges Unterbleiben einer Befragung bereits eine Entscheidung im Sinne des Klägerantrags signalisieren werde. Sie lässt nämlich nicht erkennen, dass das Gericht in einem solchen Fall nicht mehr der Frage nachgehen werde, ob die vorgelegten Unterlagen den hohen, für eine Glaubhaftmachung einer die Abschiebung beeinträchtigenden Erkrankung im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. § 60a Abs. 2c AufenthG geltenden Anforderungen genügen, also formal hinreichend und im erforderlichen Maße substanzhaltig sind. Bei der Erklärung des Einzelrichters handelte sich mithin lediglich um einen vor der Eröffnung der mündlichen Verhandlung und informatorischen Anhörung eines (Asyl-)Klägers prozessual üblichen Hinweis auf die bloße spätere Möglichkeit einer Vernehmung eines (sachverständigen) Zeugen, der damit einhergeht, dass dieser den Sitzungssaal verlässt, um von dem weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung - hier von der informatorischen Anhörung des Klägers - unbeeinflusst zu bleiben.
Entgegen dem Zulassungsvorbringen hat der Einzelrichter auch nicht durch ein sonstiges Verhalten während der mündlichen Verhandlung den Eindruck erweckt, er werde die begehrte(n) Feststellung(en) aussprechen. Der insoweit von dem Kläger hervorgehobene Umstand, dass der Einzelrichter den Kläger in der mündlichen Verhandlung trotz der Beschränkung des Klageantrags auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots ausführlich zu den Vorfluchtgründen befragt und zugleich auf eine Befragung der präsenten sachverständigen Zeugin verzichtet hat, rechtfertigt eine solche Annahme für sich genommen noch nicht. Das gilt umso mehr, als die erfolgte Befragung erkennbar die Funktion gehabt hat, zunächst die gegenüber einer Bewertung der vorgelegten Unterlagen vorrangige Frage zu klären, ob dem Kläger sein maßgebliches, der Begutachtung als wahr zugrunde gelegtes Vorfluchtvorbringen geglaubt werden kann.
Dass die Verhandlungsführung des Einzelrichters kein stattgebendes Urteil angekündigt hat, wird indiziell im Übrigen dadurch bestätigt, dass die in der mündlichen Verhandlung anwesende Vertreterin der Beklagten selbst keinen Anlass gesehen hat, einen Beweisantrag (Einholung eines fachärztlichen Sachverständigengutachtens) zu stellen, um zu verhindern, dass nach Schluss der mündlichen Verhandlung ein von ihr erwartetes, aber nach der gegebenen Verfahrenslage nicht für gerechtfertigt gehaltenes stattgebendes Urteil ergeht.
Dem rechtskundig vertretenen Kläger wäre es nach alledem zumutbar gewesen und hätte es ihm zugleich oblegen, im Verlauf der Verhandlung eine Vernehmung der behandelnden Psychotherapeutin anzuregen und gegebenenfalls die (von ihm bereits vorbereiteten) entsprechenden Beweisanträge zu stellen, um die vorläufige Einschätzung des Gerichts zu erfahren und prozessual darauf reagieren zu können. Dass er dies nicht getan hat, beruht nicht auf einem Verhalten des Verwaltungsgerichts, sondern auf seiner eigenen Fehleinschätzung der Prozesslage.
b) Auch die Rüge, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.
aa) Der Kläger macht insoweit - abgesehen von inhaltlicher, hier von vornherein nicht zielführender Kritik daran, dass das Gericht bei der erfolgten Würdigung seine Fachkompetenz vielfältig überschritten habe - geltend: Es hätte sich dem Einzelrichter angesichts des von ihm auch im Urteil nicht in Zweifel gezogenen Vorfluchtgeschehens und der vorgelegten Unterlagen auch ohne Beweisantrag aufdrängen müssen, die präsente sachverständige Zeugin zu befragen oder Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben. Die psychologische Psychotherapeutin habe nämlich „umfassend und nachvollziehbar erläutert“, warum die Prognose der wesentlichen Verschlimmerung der schweren Erkrankungen alsbald nach Rückkehr nach Angola trotz der zwischenzeitlich vorangeschrittenen, mühevoll erreichten Stabilisierung des Klägers in Deutschland, unverändert fortbestehe und jegliche Konfrontation mit Traumainhalten vermieden werden müsse. Dass hierzu auch Begegnungen mit angolanischen Soldaten zählten, sei schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung dargelegt worden und dränge sich angesichts der Vergangenheit des Klägers als Kindersoldat ohnehin auf. Dass die psychologische Psychotherapeutin eine suizidale Folgereaktion nicht prognostiziert habe, sei unerheblich, weil die zielstaatsbezogene Prognose dies nicht zwingend verlange.
bb) Dieses Vorbringen greift nicht durch.
(1) Mögliche Verstöße gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO gehören nicht zu den vom Gesetzgeber als besonders schwerwiegend eingestuften Verfahrensfehlern, die in § 138 VwGO aufgeführt sind. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG verweist ausschließlich auf die in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängel. Eine einfache Verletzung der Aufklärungspflicht ist als solcher kein statthafter Verfahrensmangel. Ein Aufklärungsmangel begründet darüber hinaus grundsätzlich auch keinen Gehörsverstoß im Sinne von § 138 Nr. 3 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2025 - 1 A 1556/25.A -, juris, Rn. 66, vom 30. August 2023 - 1 A 1460/21.A -, juris, Rn. 33, und vom 22. April 2020 - 1 A 1406/18.A -, juris, Rn. 8.
Eine unterbliebene, allerdings nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO gebotene Sachverhaltsaufklärung kann allenfalls im Einzelfall einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör, also einen Verfahrensmangel im Sinne von § 138 Nr. 3 VwGO, darstellen. Ein solcher Einzelfall ist anzunehmen, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter zwar keinen ausdrücklichen Beweisantrag gestellt hat, sich dem Verwaltungsgericht aber auch ohne einen solchen Antrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen,
vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juni 2018 - 2 B 57.17 -, juris, Rn. 18, m. w. N., und vom 4. März 2014 - 3 B 60.13 -, juris, Rn. 7 f., sowie OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2026 - 1 A 760/25.A -, juris, Rn. 11,
wenn also das Gericht Anlass zu einer weiteren Aufklärung sehen musste, weil die bisherigen Tatsachenfeststellungen ausgehend von seinem materiell-rechtlichen Standpunkt noch nicht geeignet waren, eine Entscheidung sicher zu tragen.
Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17. Juli 2018 - 1 S 1042/18 -, juris, Rn. 5, m. w. N., sowie OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2026 - 1 A 760/25.A -, juris, Rn. 13.
(2) Gemessen an diesen Grundsätzen war das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet, ein Sachverständigengutachten einzuholen.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung keinen Beweisantrag auf Einholung eines fachärztlichen Gutachtens gestellt. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2025 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers nach der Befragung des Klägers keine weiteren Fragen und auch keinen Beweisantrag gestellt. Eine weitere Ermittlung des Sachverhalts musste sich dem Gericht auch nicht ohne ausdrücklichen Beweisantrag aufdrängen. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zutreffend festgestellt, dass die vorgelegten Stellungnahmen nicht die Anforderungen an ein qualifiziertes, ggf. einem fachärztlichen Attest gleichzustellendes Attest erfüllen. Da der rechtskundig vertretene Kläger seinen Vortrag nicht, wie es ihm oblag, durch Vorlage eines hinreichenden Attests substantiiert hatte, bestand keine Veranlassung für das Gericht, gleichsam auf Verdacht ein Sachverständigengutachten einzuholen.
Eine abweichende Bewertung ergibt sich nicht aus der Behauptung, es sei zu Trigger-Situationen vorgetragen worden. Dass diese Behauptung zutrifft, ist mangels Anführung konkreter Belege schon nicht hinreichend dargelegt worden. Unabhängig davon kann eine entsprechende bloße Behauptung des Klägers oder seines Prozessbevollmächtigten, die hier wohl nur mit Schriftsatz vom 12. Februar 2025 aufgestellt worden ist, eine fachliche Aussage, die in einem Attest zu treffen ist, offensichtlich nicht ersetzen.
Die Annahme, die Begegnung mit angolanischen Soldaten zähle zu den Trigger-Situationen, musste sich dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen. In den Äußerungen der Frau K. fanden sich entsprechende Aussagen nicht (s. o.). Auch ist der in D.-J. (Cabinda) geborene Kläger nach seinem Vorfluchtvorbringen gerade nicht von angolanischen Soldaten zwangsrekrutiert, missbraucht und als Minenarbeiter sowie Kindersoldat benutzt worden, der Greueltaten an der Zivilbevölkerung und an rivalisierenden Rebellengruppen verüben musste. Dies ist vielmehr durch eine im Kongo und in Cabinda - einer von Angola räumlich getrennten Enklave, in der der Kläger sich zuletzt nicht aufgehalten hat, in die er nicht abgeschoben würde und in die er sich auch nicht begeben muss - operierenden, terroristischen Separatistengruppe geschehen, nämlich durch den militärischen Zweig der nur in den genannten Gebieten präsenten „Frente para a Libertação do Enclave de Cabinda - Forças Armadas do Cabinda“ (FLEC-FAC).
Zu den jahrzehntelangen, nach zwischenzeitlicher Beruhigung im Mai 2025 wiederaufgelebten Spannungen zwischen der Angolanischen Armee (Forças Armadas Angolanas, FAA) und der (militärischen) FLEC vgl. jüngst Human Rights Watch, World Report 2026, Februar 2026, „Angola, Events of 2025, S. 23 ff. (24 f.); dazu, dass die FLEC(-FAC) nur sporadisch und regional begrenzt Gewaltakte, z. B. bzw. insbesondere gegen die Regierungstruppen, verübt, vgl. Bertelsmann-Stiftung, Angola-BTI (Bertelsmann Transformation Index) 2026 country report vom 26. März 2026, S. 28 („localized and low-level“), Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation, Angola, vom 22. Dezember 2025, S. 3 (Guerillakrieg vor allem gegen Einheiten der Regierungsarmee, die in abgelegenen Gebieten Cabindas stationiert sind) und BAMF, Country Report 67 Angola, Februar 2024, S. 9.; zu der unilateralen, nur symbolischen, auf Internationalisierung des Konflikts zielenden Unabhängigkeitserklärung der Führung der FLEC in Brüssel im Februar 2026, zu der dadurch erhöhten Wahrscheinlichkeit neuer niedrig-schwelliger Gewaltakte („low-intensity violence, sabotage or targeted attacks) vor allem gegen die Energieinfrastruktur und die Sicherheitskräfte („particulaly against energy infrastructure or security forces“) sowie dazu, dass eine umfangreichere Eskalation aufgrund der ungleichen Kräfteverhältnisse unwahrscheinlich erscheint, vgl. African Security Analysis, Stockholm, vom 6. Februar 2026: „Cabinda: Unilateral Declaration of Independence and the Strategic Fault Lines of Angola’s Petro-State“, abgerufen am 11. Mai 2026 unter https://www.africansecurityanalysis.com/reports/cabinda-unilateral-declaration-of-independence-and-the-strategic-fault-lines-of Angola-s-petro-state“.
Eine abweichende Bewertung ergibt sich im Übrigen (s. o.) auch nicht aus der Rüge des Klägers, der Einzelrichter habe sich auf seinen persönlichen Eindruck des Klägers und der Angaben (nicht: der Person) der Therapeutin gestützt, um die Einholung eines Sachverständigengutachtens abzulehnen. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass sich ihm die Einholung eines Gutachtens „vor dem Hintergrund der Umstände des Einzelfalls und des Gesamteindrucks der Stellungnahme der Psychologin und psychologischen Psychotherapeutin H. K. und des Klägers in der mündlichen Verhandlung“ bzw. „nach dem Gesamteindruck des Klägers in der mündlichen Verhandlung“ (UA, S. 16) nicht aufdränge. Das ist eine tatrichterliche Bewertung, die im Zulassungsverfahren nicht auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden kann (und im Ergebnis nicht zu beanstanden ist, s. o.). Der mit der Zulassungsbegründung mitgeteilte Umstand schließlich, dass der Kläger während einer Unterbrechung der Verhandlung außerhalb des Sitzungssaals emotional zusammengebrochen sei, vermag an dieser Bewertung nichts zu ändern. Dieser Umstand ist dem Verwaltungsgericht schon nicht bekannt (gegeben) geworden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).